Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
IV.2017.01219
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Fehr
Sozialversicherungsrichterin Sager
Gerichtsschreiberin Schucan
Urteil vom 16. Februar 2018
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Y.___
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1981, meldete sich am 27. Juni 2010 unter Hinweis auf ein seit April 2009 Beschwerden verursachendes Geburtsgebrechen im Sinne einer Deformation des linken Armes bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/3 Ziff. 6.1-3).
Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, verneinte mit Verfügung vom 2. März 2012 eine Kostengutsprache für Arbeitsvermittlung (Urk. 7/38) und mit Verfügung vom 16. Mai 2012 einen Anspruch auf eine Invalidenrente (Urk. 7/43).
1.2 Der Versicherte meldete sich am 10. Juli 2015 unter Hinweis auf einen gebrochenen Fuss bei der Invalidenversicherung erneut zum Leistungsbezug an (Urk. 7/46 Ziff. 6.2-3). Die IV-Stelle holte unter anderem die Akten der Suva (Urk. 7/57, Urk. 7/60-66, Urk. 7/71-74) ein und teilte dem Versicherten am 29. Juni 2017 mit, dass kein Anspruch auf berufliche Massnahmen bestehe (Urk. 7/79). Am 14. Juli 2017 beantragte der Versicherte den Erlass einer beschwerdefähigen Verfügung (Urk. 7/81). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/83, Urk. 7/87) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 10. Oktober 2017 einen Anspruch auf berufliche Massnahmen (Urk. 7/90 = Urk. 2).
2. Der Versicherte erhob am 7. November 2017 Beschwerde gegen die Verfügung vom 10. Oktober 2017 (Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es seien berufliche Massnahmen im Sinne von Art. 15 ff. des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) zu gewähren, insbesondere eine Berufsberatung im Sinne von Art. 15 IVG. Es sei festzustellen, dass die Beschwerdegegnerin bei der Abklärung des Anspruches auf berufliche Massnahmen ihre Untersuchungspflicht verletzt und gegen das Willkürverbot von Art. 9 der Schweizerischen Bundesverfassung (BV) verstossen habe (Urk. 1 S. 2).
Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 14. Dezember 2017 (Urk. 6) die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde dem Beschwerdeführer am 18. Dezember 2017 zur Kenntnis gebracht (Urk. 8).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) bedrohte Versicherte haben gemäss Art. 8 IVG Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit (Abs. 1):
a. diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern; und
b. die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind.
Der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen besteht unabhängig von der Ausübung einer Erwerbstätigkeit vor Eintritt der Invalidität. Bei der Festlegung der Massnahmen ist die gesamte noch zu erwartende Dauer des Erwerbslebens zu berücksichtigen (Abs. 1bis). Nach Massgabe der Art. 13 und 21 IVG besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig von der Möglichkeit einer Eingliederung ins Erwerbsleben oder in den Aufgabenbereich (Abs. 2). Nach Massgabe von Art. 16 Abs. 2 lit. c IVG besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig davon, ob die Eingliederungsmassnahmen notwendig sind oder nicht, um die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, zu erhalten oder zu verbessern (Abs. 2bis).
Die Eingliederungsmassnahmen bestehen gemäss Abs. 3 in medizinischen Massnahmen (lit. a), Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung (lit. abis), Massnahmen beruflicher Art (Berufsberatung, erstmalige berufliche Ausbildung, Umschulung, Arbeitsvermittlung, Kapitalhilfe; lit. b) und in der Abgabe von Hilfsmitteln (lit. d).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete ihre Verfügung (Urk. 2) damit, dass der Anspruch auf Umschulung entstehe, wenn der massgebende Gesundheitsscha-den längerdauernd einen invaliditätsbedingten Minderverdienst bei zumutbarer Tätigkeit von mindestens 20 % verursache oder dieses Ereignis drohe. Aufgrund des geringen Einkommens des Beschwerdeführers sei diese Voraussetzung nicht erfüllt. Die bisherige Tätigkeit als Mitarbeiter im Gartenbau sei ihm nicht mehr zumutbar. Aufgrund der medizinischen Beurteilung der Suva sowie des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) bestehe eine 100%ige Arbeitsfähigkeit für eine angepasste, leichte bis mittelschwere Tätigkeit. Der Beschwerdeführer verfüge über keine abgeschlossene Berufsausbildung und sei in der Lage, wieder in einem 100%-Pensum als Hilfsarbeiter zu arbeiten und ein rentenausschliessendes Einkommen zu erzielen. Da behinderungsbedingt auch keine Beeinträchtigung bei der Stellensuche ausgewiesen sei, bestehe kein Anspruch auf berufliche Massnahmen seitens der Invalidenversicherung (S. 1 f.).
2.2 Dagegen machte der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde (Urk. 1) geltend, obwohl mit Schreiben vom 14. Juli 2017 insbesondere eine Berufsberatung, eine Arbeitsvermittlung und eine Umschulung beantragt worden seien, habe die Beschwerdegegnerin in ihrem ablehnenden Vorbescheid vom 26. Juli 2017 nur zur Umschulung Ausführungen gemacht und nicht erläutert, weshalb kein Anspruch auf Berufsberatung oder Arbeitsvermittlung bestehe (S. 2 Ziff. 2.1-2). Auch in der angefochtenen Verfügung habe keine genügende Auseinandersetzung mit seinen Anträgen stattgefunden (S. 3 Ziff. 2.3). Da er eingliederungsfähig und ihm seine angestammte Tätigkeit nicht mehr zumutbar sei, erfülle er die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Berufsberatung (S. 3 Ziff. 3.1-2). Trotz mangelhafter Begründung dürfte die strittige Verfügung hinsichtlich der Umschulung und der Arbeitsvermittlung im Resultat korrekt sein (S. 3 f. Ziff. 3.3-4).
2.3 Strittig und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf berufliche Massnahmen.
3.
3.1 Vorab ist zur geltend gemachten Verletzung der Begründungspflicht respektive des rechtlichen Gehörs durch die Beschwerdegegnerin festzuhalten, dass weder im Vorbescheid vom 26. Juli 2017 (Urk. 7/83) noch in der angefochtenen Verfügung vom 10. Oktober 2017 (Urk. 2) vertieft und in nachvollziehbarer Weise auf die Argumente des Beschwerdeführers, welche er erstmals mit Schreiben vom 14. Juli 2017 (Urk. 7/81) und dann erneut in seinem Einwand vom 12. September 2017 (Urk. 7/87) vorbrachte, eingegangen worden ist. Ob damit eine Verletzung des rechtlichen Gehörs gegeben ist, kann offen gelassen werden, zumal der Beschwerdeführer in der Lage war in seiner Beschwerde vom November 2017 (Urk. 1) bei voller Kognition des hiesigen Gerichts seine Argumente vorzubringen.
3.2 Im Weiteren ist zu prüfen, ob die Verfügung vom 2. März 2012 (Urk. 7/38) betreffend Arbeitsvermittlung einer vorbehaltlosen Prüfung dieses Anspruchs entgegen steht.
Gesetz und Verordnung enthalten keine Vorschriften über die materiellrechtliche Revision von Eingliederungsleistungen wegen einer seit ihrer Zusprechung eingetretenen Veränderung der Verhältnisse. Ebenso wenig ist geregelt, unter welchen Voraussetzungen im Falle einer vorangegangenen Verweigerung von Eingliederungsleistungen ein neues Gesuch entgegenzunehmen und zu prüfen ist. In BGE 105 V 173 hat das Bundesgericht entschieden, dass Eingliederungsleistungen gleich wie Renten und Hilflosenentschädigungen zu behandeln sind und dass demzufolge Art. 17 ATSG sowie die dazugehörigen Verordnungsbestimmungen in analoger Weise auch auf die Revision von Eingliederungsleistungen angewendet werden müssen.
Die Beschwerdegegnerin verneinte am 2. März 2012 den Anspruch des Beschwerdeführers auf Arbeitsvermittlung, weil dieser verlangte Unterlagen nicht eingereicht hatte (Urk. 7/38). Wegen Verweigerung der Mitwirkung seitens des Beschwerdeführers unterblieb damals eine materielle Prüfung des Anspruchs.
Wenn die verweigerte Mitwirkung in einem späteren Zeitpunkt erbracht wird, kann sich die festgelegte Sanktion nur auf diejenige Zeitspanne beziehen, während der die Mitwirkung verweigert wurde (BGE 139 V 585 E. 6.3.7.5). Im laufenden Verwaltungsverfahren erklärte der Beschwerdeführer wiederholt seine Mitwirkungsbereitschaft (vgl. Urk. 7/81, Urk. 7/87), was als Neuanmeldung zu betrachten ist. Es ist daher im Zusammenhang mit dem Anspruch auf Arbeitsvermittlung wie bei einer erstmaligen Anmeldung für die Zukunft zu prüfen, ob auf die bisherige Leistungsablehnung zurückzukommen ist (Urteil des Bundesgerichts 9C_244/2016 vom 16. Januar 2017 E. 3.3 und E. 4).
4.
4.1 In medizinischer Hinsicht unbestritten geblieben ist, dass dem Beschwerdeführer seine angestammte Tätigkeit im Garten- respektive im Strassenbau aufgrund seiner körperlichen Beeinträchtigungen nicht mehr zumutbar ist, jedoch eine leichte bis mittelschwere behinderungsangepasste Tätigkeit im Umfang von 100 % zumutbar ist (vgl. vorstehend E. 2.1-2).
Die Beschwerdegegnerin führte in ihrer Verfügung (Urk. 2) aus, dass die Akten dem RAD vorgelegt worden seien. Dies lässt sich anhand der Akten jedoch nicht nachvollziehen, da keine Stellungnahme des RAD zu den Akten der Suva vorliegt.
Hingegen wurde im Verlaufsprotokoll zur Eingliederungsberatung vom 29. Juni 2017 zur gesundheitlichen Situation des Beschwerdeführers auf den Bericht der Z.___ vom 2. Juni 2017 (Urk. 7/74/4-14) verwiesen und das darin formulierte Zumutbarkeitsprofil übernommen (vgl. Urk. 7/80 S. 3 Ziff. 1).
4.2 Die Fachpersonen der Z.___ stellten in ihrem Austrittsbericht vom 2. Juni 2017 (Urk. 7/74/4-14) nach Aufenthalt des Beschwerdeführers vom 20. April bis 24. Mai 2017 in der Hauptsache folgende Diagnosen (S. 1 f.):
- Unfall vom 20. Januar 2015: Sprung vom Arbeitskarren mit Fussdistorsion
- Kalkaneus-Mehrfragmentfraktur mit Gelenkbeteiligung Typ Joint-Depression links
- mehrfragmentäre Weber-A-Fraktur links
- psychosoziale Belastung durch Stellenverlust/Arbeitslosigkeit mit leichtgradiger affektiver Auslenkung depressiver Prägung (Mai 2017 Psychosomatisches Konsilium, Z.___)
- morbide Adipositas (BMI 44)
- Fehlbildung der linken Hand bei Muskelhypertrophie linker Arm (seit Geburt bestehend)
- Status nach medikamentös induzierter Bizytopenie mit Transfusion von Thrombozyten März 2016
- bekannte Leberwerterhöhung
Die Fachpersonen führten zur Arbeitsfähigkeit, Zumutbarkeit und zur Eingliederungsperspektive des Beschwerdeführers aus, die festgestellte psychische Störung begründe keine arbeitsrelevante Leistungsminderung. Die angestammte Tätigkeit als Garten- und Strassenbauarbeiter sei aufgrund der hohen Anforde-rungen (sehr schwere, vorwiegend gehend-stehende Tätigkeiten mit Gehen auf unebenem Gelände) nicht mehr zumutbar (S. 2 unten).
In einer leichten bis mittelschweren Arbeit bestehe eine ganztägige Arbeitsfähigkeit. Spezielle Einschränkungen bestünden betreffend das obere Sprunggelenk (OSG) links. Die Tätigkeit habe wechselbelastend (Stehen/Gehen am Stück bis maximal etwa 1.5 Stunden) zu sein, ohne Tätigkeiten länger dauernd in der Hocke und/oder auf den Knien sowie ohne häufiges Treppen und/oder Leiternsteigen sowie Gehen über unebene Böden.
Die Fachpersonen hielten fest, der Beschwerdeführer habe sich als freundlicher Patient gezeigt und gebe sich arbeitswillig. Grundsätzlich erachteten sie ihn als einen Eingliederungsfall; er benötige eine neue, dem Belastbarkeitsprofil entsprechende Arbeitsstelle. Es werde empfohlen, ihn bei der beruflichen Wiedereingliederung zu unterstützen. Für entsprechende Hilfestellung seien in erster Linie die Invalidenversicherung und die Arbeitslosenversicherung zuständig (S. 3 oben).
4.3 Die Einschätzung der Fachpersonen der Z.___ vom Juni 2017 (vgl. vorstehend E. 4.2) erweist sich als schlüssig und nachvollziehbar, so dass darauf abgestellt werden kann. Nachfolgend ist demnach davon auszugehen, dass die angestammte Tätigkeit des Beschwerdeführers im Garten- und Strassenbau nicht mehr zumutbar ist, hingegen in einer behinderungsangepassten leichten bis mittelschweren Tätigkeit eine vollständige Arbeitsfähigkeit besteht. Ausgehend davon sind nachfolgend die einzelnen beruflichen Massnahmen zu prüfen, wobei der Beschwerdeführer insbesondere eine Berufsberatung im Sinne von Art. 15 IVG beantragt hat (vgl. vorstehend E. 2.2).
5.
5.1 Gemäss Art. 15 IVG haben Versicherte, die infolge Invalidität in der Berufswahl oder in der Ausübung ihrer bisherigen Tätigkeit behindert sind, Anspruch auf Berufsberatung. In Betracht fällt jede körperliche oder psychische Beeinträchtigung, die den Kreis der für die versicherte Person nach ihrer Eignung und Neigung möglichen Berufe oder Betätigungen einengt oder die Ausübung der bisherigen Aufgabe unzumutbar macht. Ausgeschlossen sind geringste Behinderungen, die keine nennenswerte Beeinträchtigung zur Folge haben und deshalb die Inanspruchnahme der Invalidenversicherung nicht rechtfertigen (BGE 114 V 29 E. 1a mit Hinweisen).
5.2 Indem der Beschwerdeführer in seiner angestammten Tätigkeit im Garten- und Strassenbau nicht mehr arbeitsfähig ist (vgl. vorstehend E. 4.3), die A.___ das Arbeitsverhältnis mittlerweile aufgelöst hat (Urk. 7/72/46) und im Weiteren auch die Fachpersonen der Z.___ die subjektive Bereitschaft und den Willen des Beschwerdeführers für berufliche Massnahmen bestätigt haben (vgl. vorstehend E. 4.2), erfüllt er die Voraussetzungen gemäss Art. 15 IVG, weshalb ein Anspruch auf Berufsberatung zu bejahen und die Beschwerde gutzuheissen ist.
6.
6.1 Zu prüfen ist weiter, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf Arbeitsvermittlung im Sinne von Art. 18 IVG hat.Arbeitsunfähige (Art. 6 ATSG) Versicherte, welche eingliederungsfähig sind, haben gemäss Art. 18 Abs. 1 IVG Anspruch auf aktive Unterstützung bei der Suche eines geeigneten Arbeitsplatzes (lit. a) und auf begleitende Beratung im Hinblick auf die Aufrechterhaltung ihres Arbeitsplatzes (lit. b). Die IV-Stelle veranlasst diese Massnahmen unverzüglich, sobald eine summarische Prüfung ergibt, dass die Voraussetzungen dafür erfüllt sind (Abs. 2).
6.2 Eine für die Arbeitsvermittlung massgebende Invalidität liegt vor, wenn der Versicherte bei der Suche nach einer geeigneten Arbeitsstelle aus gesundheitlichen Gründen Schwierigkeiten hat. Zwischen dem Gesundheitsschaden und der Notwendigkeit der Arbeitsvermittlung muss ein Kausalzusammenhang bestehen. Ist die fehlende berufliche Eingliederung im Sinne der Verwertung einer bestehenden Arbeitsfähigkeit nicht auf gesundheitlich bedingte Schwierigkeiten bei der Stellensuche zurückzuführen, fällt die Arbeitsvermittlung auch weiterhin nicht in die Zuständigkeit der Invalidenversicherung, sondern gegebenenfalls in den Bereich der Arbeitslosenversicherung.
Ist die Arbeitsfähigkeit einzig insoweit eingeschränkt, als dem Versicherten leichte Tätigkeiten voll zumutbar sind, bedarf es zur Begründung des Anspruchs auf Arbeitsvermittlung zusätzlich einer spezifischen Einschränkung gesundheitlicher Art. Daran ist nach Inkrafttreten der 4. IV-Revision und der 5. IV-Revision festgehalten worden (Meyer/Reichmuth, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung [IVG], 3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2014, S. 214 ff. Ziff. 2 zu Art. 18 IVG mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 9C_142/2015 vom 5. Juni 2015 E. 4.3).
6.3 Vorliegend bestehen die gesundheitlichen Einschränkungen des Beschwerdeführers primär in einer Minderbelastbarkeit im Zusammenhang mit seinem linken Fuss nach erlittenem Unfall. Die geforderte spezifische Einschränkung gesundheitlicher Art (vgl. vorstehend E. 6.2) muss sich jedoch dahingehend auswirken, dass diese selbst Probleme bei der Stellensuche verursacht. Dies trifft zum Beispiel zu, wenn wegen Stummheit oder mangelnder Mobilität kein Bewerbungsgespräch möglich ist oder dem potenziellen Arbeitgeber die besonderen Möglichkeiten und Grenzen des Versicherten erläutert werden müssen (zum Beispiel, welche Tätigkeiten trotz Sehbehinderung erledigt werden können), damit der Behinderte überhaupt eine Chance hat, den gewünschten Arbeitsplatz zu erhalten (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_142/2015 vom 5. Juni 2015 E. 4.3, 8C_641/2015 vom 12. Januar 2016 E. 3.3).
Dem Beschwerdeführer ist gemäss den medizinischen Feststellungen (vgl. vorstehend E. 4.3) jede leichte bis mittelschwere behinderungsangepasste Tätigkeit uneingeschränkt zumutbar. Damit liegen keine spezifischen Einschränkungen gesundheitlicher Art im Sinne der genannten Rechtsprechung vor. Vielmehr kann er aus rein invalidenversicherungsrechtlicher Sicht eine seiner Restarbeitsfähigkeit entsprechende Arbeitsstelle auf dem massgebenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 16 ATSG) ohne Arbeitsvermittlung durch die IV-Stelle finden. Zu denken ist etwa an einfache Überwachungs-, Prüf- und Kontrollarbeiten, sowie Sortierarbeiten, die mit wenig körperlicher Anstrengung verbunden sind.
Ein Anspruch des Beschwerdeführers auf Arbeitsvermittlung ist daher zu verneinen.
7. Was einen allfälligen Umschulungsanspruch anbelangt, hat der Beschwerdeführer selbst zu Recht bezweifelt, dass ein solcher besteht (vgl. vorstehend E. 2.2).
Der Anspruch auf Umschulung setzt voraus, dass die versicherte Person wegen der Art und Schwere des Gesundheitsschadens im bisher ausgeübten Beruf und in den für sie ohne zusätzliche berufliche Ausbildung offen stehenden zumutbaren Erwerbstätigkeiten eine bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbseinbusse von etwa 20 % erleidet, wobei es sich um einen blossen Richtwert handelt (BGE 124 V 108 E. 2a und b mit Hinweisen; vgl. auch BGE 130 V 488 E. 4.2; AHI 2000 S. 27 E. 2b und S. 62 E. 1 je mit Hinweisen).
Ein detaillierter Einkommensvergleich erübrigt sich vorliegend, da der Beschwerdeführer in seiner zuletzt ausgeübten Tätigkeit im Gartenbau, ausgehend von dem im Jahr 2014 bei der A.___ gemäss dem Auszug aus dem individuellen Konto (IK-Auszug; Urk. 7/68) auf ein Jahr aufgerechneten Verdienst von rund Fr. 63‘445.--, ein Einkommen erzielt hat, welches nur geringgradig über dem durchschnittlichen Verdienst von Fr. 5‘312.-- monatlich für Hilfsarbeiten von Männern im Kompetenzniveau 1, Total, gemäss den Tabellenlöhnen der vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) 2014 liegt, nach welchem das Invalideneinkommen des Beschwerdeführers zu berechnen wäre. Ausgehend von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer solchen angepassten Hilfstätigkeit resultiert damit kein anspruchsbegründender Invaliditätsgrad von 20 %. Ein Anspruch des Beschwerdeführers auf Umschulung besteht daher nicht.
8. In Gutheissung der Beschwerde ist die angefochtene Verfügung vom 10. Oktober 2017 (Urk. 2) aufzuheben und festzustellen, dass der Beschwerdeführer Anspruch auf Berufsberatung im Sinne von Art. 15 IVG hat.
9.
9.1 Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 600.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
9.2 Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer).
Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 1‘300.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zuzusprechen.
Das Gericht erkennt:
1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 10. Oktober 2017 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer Anspruch auf Berufsberatung hat.
Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 1‘300.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Y.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
MosimannSchucan