Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2017.01222
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Bachofner
Ersatzrichterin Lienhard
Gerichtsschreiberin Schucan
Urteil vom 14. März 2019
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Reto Zanotelli
Anwaltskanzlei Reto Zanotelli
Weinbergstrasse 43, 8006 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1957, gelernte kaufmännische Angestellte (vgl. Urk. 7/2 Ziff. 5.3), meldete sich unter Hinweis auf einen seit Geburt bestehenden Genfehler, ein am 4. Juli 2009 erlittenes Schleudertrauma, eine seit 30 Jahren bestehende Fibromyalgie und eine seit Geburt bestehende Osteoporose am 4. September 2015 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/2 Ziff. 6.1-3). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinische und erwerbliche Situation ab und holte bei der Medas Y.___ (nachfolgend MEDAS) ein polydisziplinäres Gutachten ein, das am 16. Mai 2017 erstattet wurde (Urk. 7/43). Sodann veranlasste die IV-Stelle eine Haushaltabklärung, über welche am 13. Juli 2017 Bericht erstattet wurde (Urk. 7/50).
Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/52; Urk. 7/58) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 6. Oktober 2017 einen Rentenanspruch (Urk. 7/63 = Urk. 2).
2. Die Versicherte erhob am 7. November 2017 Beschwerde gegen die Verfügung vom 6. Oktober 2017 (Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ihr nach ergänzenden Abklärungen ab dem 1. März 2016 eine Invalidenrente zuzusprechen (Urk. 1 S. 2).
Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 14. Dezember 2017 (Urk. 6) die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde der Beschwerdeführerin am 31. Januar 2018 zur Kenntnis gebracht (Urk. 8).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psychischen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein psychischer Gesundheitsschaden mit Krankheitswert besteht, welcher die versicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen (vgl. BGE 139 V 547 E. 5, 131 V 49 E. 1.2, 130 V 352 E. 2.2.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_125/2015 vom 18. November 2015 E. 5.4).
Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c, je mit Hinweisen; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.3 Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei psychischen Erkrankungen im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren (BGE 143 V 418, 143 V 409, 141 V 281) hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.3.1):
- Kategorie «funktioneller Schweregrad» (E. 4.3)
- Komplex «Gesundheitsschädigung» (E. 4.3.1)
- Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1)
- Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2)
- Komorbiditäten (E. 4.3.1.3)
- Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Ressourcen, E. 4.3.2)
- Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3)
- Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens, E. 4.4)
- gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen (E. 4.4.1)
- behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidensdruck (E. 4.4.2)
Beweisrechtlich entscheidend ist der verhaltensbezogene Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 15. März 2018 E. 7.4).
1.4 Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.5 Sowohl bei der erstmaligen Prüfung des Rentenanspruchs als auch bei der Rentenrevision und im Neuanmeldungsverfahren ist die Methode der Invaliditätsbemessung (Art. 28a IVG) zu bestimmen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 117 V 198 E. 3b).
Die für die Methodenwahl (Einkommensvergleich, gemischte Methode, Betätigungsvergleich) entscheidende Statusfrage, nämlich ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist, beurteilt sich danach, was die Person bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Entscheidend ist somit nicht, welches Ausmass der Erwerbstätigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch erwerbstätig wäre. Bei im Haushalt tätigen Versicherten im Besonderen sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen zu berücksichtigen. Massgebend sind die Verhältnisse, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben, wobei für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Erwerbstätigkeit der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich ist (BGE 144 I 28 E. 2.3, 141 V 15 E. 3.1, 137 V 334 E. 3.2, 125 V 146 E. 2c, 117 V 194 E. 3b).
Die Beantwortung der Statusfrage erfordert zwangsläufig eine hypothetische Beurteilung, die auch die hypothetischen Willensentscheidungen der versicherten Person zu berücksichtigen hat. Diese Entscheidungen sind als innere Tatsachen wesensmässig einer direkten Beweisführung nicht zugänglich und müssen in der Regel aus äusseren Indizien erschlossen werden (vgl. BGE 144 I 28 E. 2.4).
1.6 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
1.7 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete ihre Verfügung (Urk. 2) damit, dass bei der Beschwerdeführerin gemäss dem MEDAS-Gutachten vom 16. Mai 2017 eine durchschnittliche Leistungseinschränkung von 17.5 % bei einer Tätigkeit von 8 Stunden pro Tag bestehe. Eine vorgängige höhere Einschränkung sei anhand der Akten nicht feststellbar. Auf das MEDAS-Gutachten könne abgestellt werden. Ohne gesundheitliche Einschränkungen wäre die Beschwerdeführerin als zu 100 % im Haushalt tätig einzustufen. Da einerseits das Wartejahr nicht erfüllt worden sei und auch die Einschränkungen im Haushalt unter 40 % lägen, bestehe kein Anspruch auf eine Leistung der Invalidenversicherung (S. 1 f.).
2.2 Dagegen machte die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde (Urk. 1) geltend, sie leide seit ihrer Jugend unter einem generalisierten Weichteilschmerzsyndrom mit Schmerzen am ganzen Körper, welches sich nach der Geburt ihres Sohnes im Jahr 1986 erheblich verstärkt habe, sodass die Wiederaufnahme ihrer Erwerbstätigkeit im erlernten Beruf als Sekretärin und Buchhalterin ausgeschlossen gewesen sei. Ihre von 1998 bis 1999 unternommenen Arbeitsversuche in verschiedenen Tätigkeitsbereichen seien jeweils bald an den krankheitsbedingten Leistungseinschränkungen gescheitert. Seit dem Jahr 2011 brauche sie selbst zur Haushaltsbewältigung Unterstützung (S. 2 f. Ziff. 2-3). Im Sommer 2015 hätten sich die Beschwerden bis zur Unerträglichkeit gesteigert, weshalb eine stationäre Behandlung nötig geworden sei (S. 4 Ziff. 4). Sie sei nicht als Hausfrau sondern als Vollerwerbstätige zu qualifizieren (S. 4 Ziff. 5, S. 7 f. Ziff. 7, S. 11 Ziff. 10). Auf das MEDAS-Gutachten könne nicht abgestellt werden (S. 8 ff. Ziff. 9). Auch der Haushaltabklärungsbericht sei dahingehend zu korrigieren, dass ein Invaliditätsgrad von mindestens 52.5 % resultiere. Damit erreiche sie selbst bei der Qualifikation als nichterwerbstätige Hausfrau einen rentenbegründenden Invaliditätsgrad (S. 11 f. Ziff. 11).
2.3 Strittig und zu prüfen ist der Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Invalidenrente.
3.
3.1 Dr. med. Z.___, Facharzt für Chirurgie, führte in seinem Schreiben an die Stiftung A.___ in B.___ (D) vom 3. September 2013 (Urk. 7/15/12-13) aus, er behandle die Beschwerdeführerin in Vertretung seines Praxispartners. Es sei eine Osteoporose diagnostiziert worden, welcher wahrscheinlich unberechtigt die Schuld an den starken Rücken- und Gliederschmerzen der Patientin gegeben worden sei. Die seit Jahren bestehenden Schmerzen hätten zu einer Opiatabhängigkeit geführt. Um ihr nicht Unrecht zu tun, habe er ein MRI der Halswirbelsäule (HWS), der Brustwirbelsäule (BWS) und der Lendenwirbelsäule (LWS) durchführen lassen, welches jedoch keine besonders auffälligen Befunde ergeben habe. Dr. Z.___ führte aus, er glaube, dass die Patientin an einer Fibromyalgie leide, was die generalisierten Tendomyopathien erklären würde (S. 1 Mitte).
Labormässig liessen sich keine wesentlichen pathologischen Befunde erheben. Dr. Z.___ führte aus, es gehe ihm darum, die Patientin einerseits umfassend betreuen zu können, wozu es eine homöopathische Grundbehandlung brauche. Zudem habe die Beschwerdeführerin im Internet einen Bezug zwischen Fibromyalgie und multipler Sklerose gefunden, was sie verfolge (S. 1 unten). Zum anderen müsste die Patientin unbedingt von den Schmerzmitteln entwöhnt werden (S. 2 oben).
3.2 Dr. med. C.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, stellte in seinem Bericht vom 21. September 2015 (Urk. 7/9/5-7) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.1):
- Panvertebralsyndrom
- cervikospondylogenes Syndrom
- Thorakovertebralsyndrom
- Status nach HWS-Schleudertrauma im Jahr 2006
- Osteoporose
- Medikamentenabhängigkeit
Dr. C.___ führte aus, die Beschwerdeführerin sei seit 1994 bei ihm in Behandlung, und die letzte Kontrolle sei am 2. September 2015 erfolgt (Ziff. 1.2).
In ihrer bisherigen Tätigkeit im Haushalt sei sie nur für schwere Arbeiten eingeschränkt. Sie leide vor allem unter Schmerzen im Bereich des Rückens. Eine Haushalttätigkeit sei nach wie vor zumutbar (Ziff. 1.6-7).
3.3 Dr. Z.___ stellte in seinem Bericht vom 28. Oktober 2015 (Urk. 7/15/1-5) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.1):
- chronisches thorakovertebrales Schmerzsyndrom (Panvertebralsyndrom)
- Fibromyalgie
- diverse Arthrose (Hände)
- Status nach HWS-Schleudertrauma im Jahr 2009
- Medikamentenabhängigkeit
- Osteoporose (primäre)
Als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte er eine Angstpsychose (Ziff. 1.1). Dr. Z.___ führte aus, die Beschwerdeführerin sei seit dem 17. Juli 2013 bei ihm in Behandlung, und die letzte Kontrolle sei am 7. Oktober 2015 erfolgt. Er habe die Patientin jeweils bei Abwesenheit von Dr. C.___ behandelt, und er sei kein Hausarzt (Ziff. 1.2).
Die Beschwerdeführerin sei bis vor der Schwangerschaft im Jahr 1986 als Direktionssekretärin tätig gewesen und seither Hausfrau. Wegen der Schmerzen sei sie nicht mehr arbeitsfähig. Als Hausfrau sei sie nur noch während 6 Stunden arbeitsfähig. Seit dem Jahr 2011 werde sie von der Spitex unterstützt, was aber finanziell nicht mehr machbar sei. Sie sei teilweise sehr stark eingeschränkt (Ziff. 1.7). Auch in einer angepassten Tätigkeit sei die Beschwerdeführerin seit etwa 20 Jahren eingeschränkt (Ziff. 3).
3.4 Dr. med. D.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie und für Allgemeine Innere Medizin, Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie, Universitätsspital E.___, stellte in seinem psychiatrischen Konsilium vom 6. November 2015 (Urk. 7/29/13-15) folgende Diagnosen (S. 2 unten):
- Opiat- und Sedativa-Abhängigkeit (ICD-10 F 19.2) bei sst. Medikamentenüberdosierung
- sekundär bei chronischer Schmerzproblematik, Differenzialdiagnose zur Affekt-/Schlafregulation
- simultaner Missbrauch weiterer, nicht-abhängigkeitserzeugender Pharmaka (ICD-10 F55.9)
- Verdacht auf akzentuierte Persönlichkeitszüge vom histrionischen (Differenzialdiagnose emotional-instabilen) Subtyp
- Verdacht auf chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.4)
- auf dem Boden einer rheumatologischen Grunderkrankung (Differenzialdiagnose Fibromyalgie), noch nicht näher bezeichnet
In seiner Beurteilung führte Dr. D.___ aus, unabhängig von der genauen rheumatologischen Diagnose lägen deutliche Hinweise auf eine Oszillation der Schmerzperzeption mit der affektiven Verfassung sowie kongruent zur Dynamik psychosozialer Belastungen vor. Zudem bestünden, selbst wenn (wie von der Beschwerdeführerin geltend gemacht) der Bericht von Dr. C.___ falsch verfasst worden sein sollte, deutlichste Hinweise auf einen relevanten, chronifizierten Medikamentenabusus, wahrscheinlich sekundär im Rahmen der Schmerzproblematik, mit konsekutiver Schmerzfixation. Sie gingen davon aus, dass die Beschwerdeführerin zum jetzigen Zeitpunkt einen grossen Anteil positiv besetzter Beziehungen über ihr Behandlernetz (Krankheitsgewinn) erhalte. Zudem dürfte eine eigentliche Identifikation mit der Rolle als Kranke und simultan als Expertin für ihre Erkrankung stattgefunden haben. Letzteres könne hypothetisch einem häufig zu beobachtendem Verhaltensmuster zur Kompensation von Insuffizienzgefühlen zugeordnet werden (S. 2 Mitte).
Die Patientin sei im Zimmer auf dem Bett liegend angetroffen worden und habe bereitwillig und offen Auskunft gegeben. Ihr Problem seien die Rückenschmerzen, die sie schon seit über 30 Jahren habe. Dr. C.___ habe das lange nicht richtig erkannt, aber sie wisse nun, dass sie an einer Fibromyalgie leide. Momentan leide sie an intensivsten Schmerzen. Sie verstehe nicht, warum man ihr, obwohl die Schmerzen auf der Skala zeitweise sogar über 10 lägen, keine Lidocain-Spritzen gebe, und warum sie nicht mehr Therapie erhalte. Die Beschwerden würden sie schon im Alltag behindern. Sie habe aber ein sehr unterstützendes Umfeld. Die aktuelle Schmerzkompensation sehe sie im Rahmen einer subjektiven Überlastungssituation, da sie eine Bauleitung übernommen und sich überanstrengt habe. Sie habe das nicht formell gelernt, jedoch improvisiere sie und habe sich viel beigebracht. Sie habe sich auch ein medizinisches Wissen über ihre Krankheit angeeignet, das teils über demjenigen von durchschnittlichen Ärzten liege (S. 1 unten). Laut Angaben der Beschwerdeführerin sei Dr. Z.___ wie ein Vater für sie. Er verstehe sie. Der vorherige Hausarzt Dr. C.___ habe falsch abgerechnet und falsche Berichte über sie verfasst. In der Rehaklinik F.___ sei man fürchterlich mit ihr umgesprungen und die Berichte seien falsch verfasst worden. Wichtige Ressourcen seien das aktive Ausüben ihrer zahlreichen Hobbies (Kochen, Backen, Lesen, TV-Serien etc.) sowie die Religion (S. 2 oben).
3.5 Die Ärzte der Klinik für Rheumatologie, E.___, stellten in ihrem Austrittsbericht vom 18. November 2015 (Urk. 7/17/6-9) nach Hospitalisation der Beschwerdeführerin vom 2. bis 18. November 2015 folgende Diagnosen (S. 1):
- panvertebrales Schmerzsyndrom mit zervikozephaler und zerviko-lumbospondylogener Komponente
- Status nach HWS-Distorsion 2009 nach Auffahrunfall
- rechtskonvexe thorakale Skoliose, Hyperkyphose der BWS, Schultertiefstand links
- segmentale Dysfunktion der HWS und oberen BWS, sekundäre myofasziale Befunde paravertebral der HWS und BWS
- Bildgebung: MRI HWS/BWS/LWS vom 15. August 2013: Chondrose der Disci in der HWS mit Bulging Höhe C5/6 ohne Nervenwurzelkompression, Segment C6/7 mediolaterale Protrusion mit Kontakt präforaminal der Wurzel C6, Chondrose der Diskus am L5/S1, Spondylarthrosen der unteren BWS
- Therapie: multimodale rheumatologische Komplextherapie vom 2. bis 18. November 2015
- Opiat- und Sedativa-Abhängigkeit (ICD-10 F19.2) bei sst. Medikamentenüberdosierung
- sekundär bei chronischer Schmerzproblematik, Differenzialdiagnose zur Affekt-/Schlafregulation
- simultaner Missbrauch weiterer, nicht-abhängigkeitserzeugender Pharmaka (ICD-10 F55.9)
- Verdacht auf akzentuierte Persönlichkeitszüge vom histrionischen (Differenzialdiagnose emotional instabilen) Subtyp
- Verdacht auf chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.4)
- Osteoporose
- rezidivierende Sinusitiden
- Metorrhagien
- diverse Medikamentenunverträglichkeiten
Die Ärzte führten aus, die Beschwerdeführerin sei durch Dr. Z.___ zur Abklärung bei langjährigen diffusen Schmerzen am Bewegungsapparat zugewiesen worden. MR-tomographisch habe sich im Jahr 2013 kein wegweisender Befund gezeigt. Klinisch habe bei Eintritt eine Fehlhaltung mit Schultertiefstand links und Hyperkyphose der BWS sowie eine rechtskonvexe thorakale Skoliose mit ausgeprägter Druckdolenz sowie Muskelhartspann im Bereich der paravertebralen Muskulatur der HWS und BWS imponiert. Hinweise für eine radikuläre Problematik oder eine entzündliche Genese mit Arthritiden beziehungsweise Synovitiden hätten sich nicht gefunden.
In der Laboranalyse seien die Entzündungswerte nicht erhöht gewesen. Im MRI der Wirbelsäule seien degenerative Veränderungen mit Chondrose der Disci in der HWS mit Bulging Höhe C5/6 ohne Nervenwurzelkompressionen nachweisbar gewesen.
Die Ärzte führten aus, die Beschwerden würden im Rahmen eines panvertebralen Schmerzsyndroms mit zervikozephaler, zervikospondylogener und lumbospondylogener Komponente mit aktuell segmentalen Dysfunktionen im Bereich der HWS und BWS sowie ausgeprägten myofaszialen Befunden paravertebral der HWS, am Musculus trapezius beidseits sowie rechtsbetont paravertebral der BWS interpretiert. Auf Wunsch der Patientin sei ein neurologisches Konsilium bei Angst vor einer multiplen Sklerose erfolgt, wobei sich keine Hinweise hierfür gefunden hätten (S. 2 Ad 1).
Im Rahmen der multimodalen Komplextherapie habe die Patientin ein psychiatrisches Konsilium erhalten, in welchem sich deutliche Hinweise für einen chronischen, relevanten Medikamentenabusus mit konsekutiver Schmerzfixation gezeigt hätten. Die empfohlene Reduktion der psychotropen Medikamente habe nur zum Teil umgesetzt werden können. Weiter sei der Verdacht auf eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren sowie der Verdacht auf akzentuierte Persönlichkeitszüge vom histrionischen Subtyp gestellt worden (S. 2 Ad 2-4).
3.6 Med. pract. G.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, stellte in seinem Bericht vom 17. Dezember 2015 (Urk. 7/17/1-5) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.1):
- panvertebrales Schmerzsyndrom mit zervikozephaler und zerviko-lumbospondylogener Komponente
- rechtskonvexe Skoliose, Hyperkyphose der BWS
- Schultertiefstand links
- Opiat- und Sedativa-Abhängigkeit (ICD-10 F19.2)
- Medikamentenüberdosierung
- Persönlichkeitsstörung vom histrionischen Subtyp (ICD- Z 73.1)
Med. pract. G.___ führte aus, die Beschwerdeführerin sei seit dem 16. Oktober 2015 bei ihm in Behandlung, und die letzte Kontrolle sei am 17. Dezember 2015 erfolgt (Ziff. 1.2). Die Patientin arbeite seit Jahren nicht mehr und werde einmal pro Woche im Haushalt von der Spitex unterstützt. Sie sei nicht belastbar. In einer Aufsichtsarbeit bestünde möglicherweise eine Arbeitsfähigkeit von 20 % (Ziff. 1.7). Seit Jahren sei keine behinderungsangepasste Tätigkeit mehr möglich (Ziff. 3).
3.7 Med. pract. G.___ nannte in seinem Bericht vom 8. April 2016 (Urk. 7/19/1-3) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.2):
- panvertebrales, invalidisierendes Schmerzsyndrom bei
- rechtskonvexer Skoliose
- Hyperkyphose der BWS
- Schultertiefstand links
- Osteoporose
Med. pract. G.___ führte aus, der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin habe sich verschlechtert (Ziff. 1.1). Es bestehe keine Arbeitsfähigkeit mehr. Sie sei invalide (Ziff. 2.1-2).
3.8 Am 16. Mai 2017 erstatteten Dr. med. H.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin und für Klinische Pharmakologie und Toxikologie, Dr. med. I.___, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin und Physikalische Medizin und Rehabilitation, Dr. med. J.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, und Dr. med. K.___, Facharzt für Rheumatologie und für Allgemeine Innere Medizin, MEDAS, ihr polydisziplinäres Gutachten (Urk. 7/43/1-24). Die Gutachter stellten zusammenfassend folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 18 III.):
- generalisiertes, chronifiziertes und therapieresistentes Weichteilschmerzsyndrom
- Differenzialdiagnose ausgedehntes Fibromyalgie-Syndrom
- Differenzialdiagnose myofasziales Schmerzsyndrom bei muskulärer Dysbalance
- panvertebrales spondylogenes Schmerzsyndrom
- degenerative Diskopathien C5-C7 und L5/S1
Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannten die Gutachter eine Osteoporose bei konstantem stabilen Verlauf, eine Polyarthrose mit Fingerpolyarthrose und Hallux rigidus links, eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4), eine Akzentuierung von Persönlichkeitszügen mit hysterischen, histrionischen und emotional-instabilen Anteilen, eine Leukozytose, am ehesten reaktiv nach Steroid und Lokalanästhetika-Injektion am Vortag, sowie ein kontrollbedürftiges, leicht erniedrigtes Thyreoidea-stimulierendes Hormon (S. 18 f. III.).
Zur Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit als Direktionssekretärin könne im Konsens weiterhin eine Tätigkeit in vollem zeitlichen Rahmen zu 8 Stunden pro Tag mit einer Leistungsminderung von 15 bis maximal 20 % aufgrund einer schmerzbedingten Dekonditionierung festgestellt werden, geltend ab Zeitpunkt der Begutachtung. Vorgängige höhere Einschränkungen seien nicht feststellbar anhand der Aktenlage. Auch bezüglich der Haushalttätigkeit könne die Arbeitsfähigkeit in gleichem Masse festgelegt werden, in vollem zeitlichen Rahmen zu 8 Stunden pro Tag mit einer Leistungsminderung von maximal 20 %. Auch diese Angabe gelte seit Zeitpunkt des Gutachtens, wobei auch hier vorgängig keine höhere Einschränkung ausgewiesen werden könne (S. 21 VI. Ziff. 1).
Die Gutachter führten aus, im Konsens könne eine Arbeitsfähigkeit für alle angepassten Tätigkeiten mit der Möglichkeit zu Wechselpositionen, ohne Witterungsexposition, ohne repetitives Heben von Gewichten über 5 bis 7 kg, ebenso in vollem zeitlichen Rahmen zu 8 Stunden am Tag mit einer Leistungsminderung von 15 % bis maximal 20 % attestiert werden, geltend ab Zeitpunkt der Begutachtung. Auch diese Leistungsminderung sei bedingt durch eine schmerzbedingte Dekonditionierung. Auch für angepasste Tätigkeiten könne im Konsens anhand der Aktenlage keine vorgängige höhergradige Einschränkung festgestellt werden (S. 21 VI. Ziff. 2).
Die somatische Schmerzstörung müsse als durch die bestehende Akzentuierung von Persönlichkeitszügen begünstigt gesehen werden, ebenso letztlich begründet durch die rheumatologisch gestellten Diagnosen des myofaszialen Schmerzsyndroms respektive der Fibromyalgie sowie des Panvertebralsyndroms. Dennoch seien die erlebten und geltend gemachten Beschwerden und Funktionsausfälle im Verhältnis zu den objektivierbaren Befunden im Konsens ungleich viel höher (S. 19 III. Ziff. 3).
Zur Konsistenz führten die Gutachter aus, die in den Aktenlagen festgestellten Befunde und Diagnosen könnten aus somatischer Sicht im Wesentlichen bestätigt werden. Fachpsychiatrische Berichte und Diagnosen lägen abgesehen von einer konsiliarischen Beurteilung im Jahr 2015 keine vor. Eine von Dr. Z.___ aufgeführte Angstpsychose könne nicht bestätigt werden. Dies sei eher als Fehldiagnose einzustufen, ebenso die von med. pract. G.___ gestellte Diagnose einer Persönlichkeitsstörung. Die Diagnose einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung und Akzentuierung der Persönlichkeitszüge mit vergleichbaren Anteilen sei dagegen bereits von Dr. D.___ in einem psychiatrischen Konsil während des Klinikaufenthaltes gestellt worden. Die Gutachter führten aus, die geltend gemachten Einschränkungen im Alltag könnten anhand aller objektivierbaren Befunde im Konsens nicht nachvollzogen werden (S. 20 V. Ziff. 1).
Die objektivierbaren Befunde liessen deutlich geringere Einschränkungen erwarten, als sie geltend gemacht würden. Hierfür verantwortlich gemacht werden könne allenfalls auch die auffällige Affektinkontinenz unter den diversen, sich gegenseitig induzierenden und das zentrale Nervensystem sedierenden Medikamenten (S. 20 V. Ziff. 2). Im Konsens auffallend sei eine weinerliche Grundstimmung, welche teils demonstrativ und appellativ wirke. Es falle auch ein ausgeprägtes Überzeichnen der Beschwerden im Sinne eines Aggravierens auf, neben Selbstlimitierung und Symptomausweitung. Die Tendenzen nähmen jedoch kein Ausmass an, welches als Ausschlussgrund gelten würde (S. 16 Ziff. 4).
3.9 Dr. med. L.___, Facharzt für Chirurgie, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), führte in seiner Stellungnahme vom 8. Juni 2017 (Urk. 7/51/4-5) aus, dass auf das polydisziplinäre MEDAS-Gutachten abgestellt werden könne. Das Gutachten sei ausführlich, bewerte die Aktenlage, die klinischen Untersuchungen lägen vor und die Befunde und Diagnosen seien plausibel.
3.10 Dr. med. M.___, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, führte in ihrem Schreiben vom 30. Oktober 2017 (Urk. 7/73) aus, die Beschwerdeführerin sollte eine 100%ige Invalidenrente bekommen, da sie im Haushalt praktisch nichts mehr tun könne. Aus diesem Grund komme die Spitex seit 2011 jede Woche zu ihr. Auch eine berufliche Tätigkeit könne die Beschwerdeführerin wegen den starken und zum Teil akut auftretenden und einschiessenden Schmerzen nicht ausüben. Dazu nehme sie eine Menge Medikamente ein, welche eine berufliche Tätigkeit auch verunmöglichten.
Die Beschwerdeführerin leide an einer schweren Fibromyalgie und an einer Arthrose der Extremitäten, an Diskopathien und an einer sehr reduzierten Belastbarkeit sowie an einem schlechten Schlaf.
Die spätestens seit anfangs 2000 existierende Arbeitsunfähigkeit betrage nach wie vor 100 %, und in den letzten Jahren habe sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin noch verschlechtert. Sie brauche häufig und akut Spritzen in die Rückenmuskulatur, für die sie notfallmässig den Arzt oder eine ausgebildete Pflegerin aufsuchen müsse. Das Gutachten der MEDAS enthalte Diskrepanzen, und die Beschwerdeführerin sei tatsächlich zu 82.5 % arbeitsunfähig.
4.
4.1 Gestützt auf das MEDAS-Gutachten vom Mai 2017 (vgl. vorstehend E. 3.8) ging die Beschwerdegegnerin in ihrer Verfügung (Urk. 2) davon aus, dass seit dem Untersuchungszeitraum von einer durchschnittlichen Leistungseinschränkung von 17,5 % bei einer Tätigkeit von 8 Stunden pro Tag auszugehen und eine vorgängige höhere Einschränkung nicht ausgewiesen sei (vgl. vorstehend E. 2.1).
4.2 Das MEDAS-Gutachten vom Mai 2017 erfüllt die formalen Beweiswert-Anforderungen (vorstehend E. 1.7) ohne weiteres, ist es doch für die streitigen Belange umfassend, beruht auf allseitigen Untersuchungen, berücksichtigt auch die geklagten Beschwerden und wurde in Kenntnis der wesentlichen Vorakten (Anamnese) abgegeben. Auch die von der Beschwerdeführerin zur Begutachtung mitgebrachten medizinischen Akten wurden berücksichtigt und ergänzend ein Bericht betreffend einen Reha-Aufenthalt eingeholt (vgl. Urk. 7/43/1-24 S. 8 f.).
Darüber hinaus leuchtet das Gutachten auch in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation ein und enthält nachvollziehbar begründete Schlussfolgerungen, weshalb darauf abgestellt werden kann.
4.3 Insbesondere erging die somatische Beurteilung im MEDAS-Gutachten im Einklang mit jener der Ärzte der Klinik für Rheumatologie, E.___, vom November 2015 (vgl. vorstehend E. 3.5). Dieser Klinikaufenthalt vom 2. bis 18. November 2015 erfolgte, da sich laut der Beschwerdeführerin die Beschwerden im Sommer 2015 bis zur Unerträglichkeit gesteigert hätten (vgl. vorstehend E. 2.2). Jedoch hielten die Ärzte fest, dass sich MR-tomographisch kein wegweisender Befund gezeigt habe und sich weder Hinweise für eine radikuläre Problematik noch für eine entzündliche Genese gefunden hätten. Weitere bildgebende Abklärungen erachteten sie nicht für geboten. Soweit die Beschwerdeführerin nun rügte, es seien keine aktuellen Bildaufnahmen ihrer geschädigten Wirbelsäule veranlasst worden (Urk. 1 S. 6 lit. d, S. 8 f. Ziff. 9 lit. a, S. 10 lit. c), kann ihr nicht gefolgt werden.
Auch die Rüge der Beschwerdeführerin, dass die MEDAS-Gutachter ihren sehr hohen wöchentlichen Therapie- und Medikamentenbedarf nicht gewürdigt hätten (S. 9 f. lit. b), geht in Anbetracht des durchgehend dokumentierten Medikamentenabusus (vgl. vorstehend E. 3.1-6) ins Leere. So lassen bei einer Medikamentenabhängigkeit respektive bei einem Medikamentenmissbrauch die Anzahl der eingenommenen Medikamente und der veranlassten Injektionen keine verlässlichen Schlüsse auf das tatsächlich vorhandene Beschwerdeausmass zu.
Soweit die Beschwerdeführerin geltend machte, sie sei auch durch die Fingerpolyarthrose in sämtlichen Tätigkeiten massiv eingeschränkt (Urk. 1 S. 10 oben), erweist sich dies als nicht plausibel. So liegen keine fachärztlichen Berichte vor, welche auf eine im bisherigen Tätigkeitsbereich der Beschwerdeführerin resultierende Einschränkung schliessen lassen würden. Demnach kann der Einschätzung im rheumatologischen Teilgutachten gefolgt werden, dass es sich um eine Diagnose ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit handelt (vgl. Urk. 7/43/1-24 S. 14 Mitte).
Weiter stehen auch die Ausführungen des behandelnden Arztes Dr. Z.___ nicht im Widerspruch zur Einschätzung der Situation durch die MEDAS-Gutachter. So äusserte sich Dr. Z.___ in seinem Überweisungsschreiben vom September 2013 (vgl. vorstehend E. 3.1) dahingehend, dass weder bildgebend noch labormässig eine Erklärung für die von der Beschwerdeführerin angegebenen Beschwerden habe gefunden werden können. Weiter erachtete er einen Schmerzmittelentzug als dringend indiziert. In seinem Bericht vom Oktober 2015 (vgl. vorstehend E. 3.3) befand er die Beschwerdeführerin in der Tätigkeit als Hausfrau, was einer leichten bis mittelschweren Tätigkeit entspricht, noch im Umfang von sechs Stunden für arbeitsfähig. Auch der vorbehandelnde Hausarzt Dr. C.___ erachtete die Beschwerdeführerin in seinem Bericht vom September 2015 (vgl. vorstehend E. 3.2) nur für schwere Tätigkeiten als eingeschränkt und die Haushaltstätigkeit für nach wie vor zumutbar.
Was die anderslautende Einschätzung des in der Folge behandelnden Hausarztes med. pract. G.___ anbelangt, so ändert diese nichts an der Beweiswertigkeit des MEDAS-Gutachtens. Seine Berichte vom Dezember 2015 und vom April 2016 (vgl. vorstehend E. 3.6-7) entbehren einer nachvollziehbaren Begründung der attestierten vollständigen Arbeitsunfähigkeit. Ebensowenig vermag der Bericht von Dr. M.___ vom Oktober 2017 (vgl. vorstehend E. 3.10) zu überzeugen. Die nach Dr. C.___, Dr. Z.___ und med. pract. G.___ seit Anmeldung zum Leistungsbezug im September 2015 (vgl. Urk. 7/2) nunmehr vierte behandelnde Hauärztin gab im Wesentlichen die subjektive Beschwerdeschilderung der Beschwerdeführerin wieder. Dass die Beschwerdeführerin laut Dr. M.___ eine Menge an Medikamenten einnehme und häufig Spritzen in die Rückenmuskulatur brauche, ist vor dem Hintergrund des verschiedentlich bestätigten Medikamentenabusus zu sehen. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin und auch von Dr. M.___ lässt sich aus dem Umstand, dass die Spitex einmal pro Woche kommt, nicht automatisch auf eine gesundheitliche Beeinträchtigung schliessen. Die rückwirkend bis ins Jahr 2000 attestierte vollständige Arbeitsunfähigkeit erscheint unter der Annahme, dass Dr. M.___ zu diesem Zeitpunkt noch nicht als behandelnde Hausärztin fungierte, zumal sie im Rahmen der Anmeldung zum Leistungsbezug nicht als solche aufgeführt wurde (vgl. Urk. 7/2 Ziff. 6.5), wenig fundiert.
Zudem gilt es hinsichtlich der Ausführungen sowohl von med. pract. G.___ als auch Dr. M.___ zu berücksichtigen, dass Berichte behandelnder Ärzte aufgrund der auftragsrechtlichen Vertrauensstellung zum Patienten mit Vorbehalt zu würdigen sind. Dies gilt für den allgemein praktizierenden Hausarzt wie den behandelnden Spezialarzt (Urteil des Bundesgerichts I 655/05 vom 20. März 2006 E. 5.4 mit Hinweisen).
4.4 Im Zusammenhang mit der eingangs erwähnten – nach Erlass der angefochtenen Verfügung ergangenen – Rechtsprechungsänderung zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei sämtlichen psychischen Erkrankungen (BGE 143 V 409 und 143 V 418) ist übergangsrechtlich bedeutsam, dass die vor der Rechtsprechungsänderung eingeholten Gutachten nicht einfach ihren Beweiswert verlieren. Vielmehr ist im Rahmen einer gesamthaften Prüfung des Einzelfalls mit seinen spezifischen Gegebenheiten und den erhobenen Rügen entscheidend, ob ein abschliessendes Abstellen auf die vorhandenen Beweisgrundlagen vor Bundesrecht standhält (BGE 141 V 281 E. 8 unter Hinweis auf BGE 137 V 210 E. 6). Mithin ist im konkreten Fall zu klären, ob die beigezogenen Gutachten – allenfalls zusammen mit weiteren fachärztlichen Berichten – eine schlüssige Beurteilung anhand der massgeblichen Indikatoren erlauben oder nicht. Je nach Abklärungstiefe und -dichte kann zudem unter Umständen eine punktuelle Ergänzung genügen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 15. März 2018 E. 5.2.2 und 8C_300/2017 vom 1. Februar 2018 E. 4.2).
Vorliegend wurde die Arbeitsfähigkeitseinschätzung aus psychiatrischer Sicht vom psychiatrischen Gutachter der MEDAS, Dr. J.___, in seinem Teilgutachten vom 28. März 2017 (Urk. 7/43/40-51) nicht explizit anhand der in BGE 141 V 281 statuierten Indikatoren begründet, weshalb nachfolgend zu prüfen sein wird, ob die psychiatrische Beurteilung auch mit Blick auf die Rechtsprechung von BGE 141 V 281 den Anforderungen an die Beweiskraft genügt. Das MEDAS-Gutachten enthält jedoch insgesamt Angaben zu sämtlichen dieser Standardindikatoren, weshalb es grundsätzlich als Beweisgrundlage heranzuziehen ist.
4.5 In psychischer Hinsicht stellte Dr. J.___ lediglich Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit, so eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) sowie akzentuierte Persönlichkeitszüge mit hysterischen, histrionischen und emotional-instabilen Anteilen (vgl. vorstehend E. 3.8).
Anlässlich seiner Exploration hielt Dr. J.___ einen weitgehend unauffälligen Psychostatus fest (vgl. Urk. 7/43/40-51 S. 4 ff. Ziff. 3).
Allfällige neben den somatischen Einschränkungen zusätzlich bestehende, aus psychiatrischer Sicht relevante kognitive oder andere Defizite respektive ein relevanter Schweregrad wurden verneint (vgl. Urk. 7/43/1-24 S. 16 oben und Ziff. 2). Ebenfalls verneint wurde das Vorliegen von psychodynamischen Konfliktbereichen oder bedeutsamen psychosozialen Belastungssituationen (Urk. 7/43/1-24 S. 17 Ziff. 8).
Im Konsens von allen Gutachtern festgehalten wurde eine weinerliche Grundstimmung der Beschwerdeführerin, welche teils demonstrativ und appellativ wirke, sowie ein ausgeprägtes Überzeichnen der Beschwerden im Sinne eines Aggravierens. Dies neben einer bestehenden Selbstlimitierung und Symptomausweitung (vgl. Urk. 7/43/1-24 S. 16 Ziff. 4).
Weiter fand auch keine psychiatrische Therapie statt, und eine solche wurde von den MEDAS-Gutachtern auch nicht für erforderlich gesehen (vgl. Urk. 7/43/1-24 S. 19). Als ressourcenhemmende Komorbiditäten wirken sich jedoch vorliegend die von den somatischen Gutachtern gestellte Diagnosen aus (vgl. vorstehend E. 3.8). Insgesamt fällt jedoch eine schwere Ausprägung des psychischen Leidens ausser Betracht.
Weitere ressourcenhemmende Aspekte konnten die MEDAS-Gutachter keine eruieren. Ferner ergab sich aus den Schilderungen der Beschwerdeführerin, dass sie in einem intakten familiären Umfeld lebt und familiäre Unterstützung erhält. Weiter erhält sie Unterstützung in ihrer Glaubensgemeinschaft (Urk. 7/43/1-24 Ziff. 7). Was die im Rahmen der Persönlichkeitsdiagnostik zu erwähnende diagnostizierte Akzentuierung der Persönlichkeitszüge mit hysterischen, histrionischen und emotional instabilen Anteilen anbelangt, so wurde dieser keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit zugemessen. Die auffällige Affektinkontinenz, welche sich in mehr oder weniger ständigem Weinen oder weinerlichem Jammern zeigte, wurde am ehesten auf die gegenseitig induzierende Sedation des zentralen Nervensystems durch diverse Medikamentenkombinationen zurückgeführt (vgl. Urk. 7/43/40-51 S. 11 unten).
Vor dem Hintergrund der massiven Selbstlimitierung und den Aggravationstendenzen der Beschwerdeführerin sind auch ihre im Alltag geltend gemachten Einschränkungen zu relativieren.
Diskrepant zur berichteten massiven Schmerzsituation steht auch der Umstand, dass die Beschwerdeführerin gegenüber Dr. D.___ im November 2015 äusserte, eine Bauleitung übernommen zu haben, bei welcher sie sich überanstrengt habe (vgl. vorstehend E. 3.4). Diese Aussage findet ihre Bestätigung im Bericht des Spitals O.___ vom 19. September 2015 (Urk. 7/15/8-9), wonach am 17. September 2015 eine Selbstvorstellung der Beschwerdeführerin erfolgt sei, weil sie gemäss ihren Angaben auf einem Stuhl stehend Bauplastik in ihrer Küche aufgehängt und dabei das Gleichgewicht verloren habe und gestürzt sei (S. 1 Mitte).
Auch stehen die Ausführungen der Beschwerdeführerin, dass sich ihr generalisiertes Schmerzsyndrom nach der Geburt ihres Sohnes 1986 derart verstärkt habe, dass die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit ausgeschlossen gewesen sei (vgl. Urk. 1 S. 3 Ziff. 3) respektive die von Dr. M.___ seit dem Jahr 2000 attestierte vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit (vgl. vorstehend E. 3.10) im Widerspruch zu den von der Beschwerdeführerin berichteten verschiedenen Skiunfällen, welche sie in den Jahren 2004 und 2006 erlitten hatte (vgl. Urk. 7/43/1-24 S. 11 oben), beziehungsweise lässt die Ausübung dieser Sportart am geltend gemachten Ausmass der Schmerzproblematik zweifeln.
Weiter berichtete Dr. D.___ davon, dass sich die Beschwerdeführerin mit ihrer Rolle als Kranke und Expertin für ihre Erkrankung identifiziere und ging von einem erheblichen Krankheitsgewinn in einem für sie positiv besetzten Netz von behandelnden Ärzten aus. Letzteres und auch die vielfach erwähnte Medikamentenabhängigkeit weisen demnach selbst bei stattfindenden Behandlungen und der Einnahme zahlreicher Medikamente keinen eigentlichen Leidensdruck aus.
Bei dieser Sachlage ergeben sich auch unter Berücksichtigung der beachtlichen Standardindikatoren keine erheblichen funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten Diagnosen, weshalb diesen zu Recht keine Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit zugestanden wurde.
4.6 Soweit die Beschwerdeführerin beantragt, es sei zwecks Ermittlung der faktischen Auswirkungen der verschiedenartigen Beschwerden eine Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit durchzuführen (vgl. Urk. 1 S. 9 Mitte), kann darauf in antizipierter Beweiswürdigung verzichtet werden, zumal verschiedentlich eine massive Selbstlimitierung und subjektive Krankheitsüberzeugung der Beschwerdeführerin festgehalten wurde, welche ohnehin keine verlässlichen Ergebnisse einer EFL-Testung erwarten liessen.
4.7 Aufgrund des Gesagten ist der medizinische Sachverhalt als dahingehend erstellt zu erachten, dass gestützt auf das MEDAS-Gutachten vom Mai 2017 davon auszugehen ist, dass die Beschwerdeführerin in ihrer angestammten und in jeder behinderungsangepassten Tätigkeit mindestens zu 80 % arbeitsfähig ist.
5. Da die medizinischen Abklärungen ergeben haben, dass die Beschwerdeführerin sowohl in ihrer angestammten Tätigkeit als Direktionssekretärin als auch in jeder angepassten Tätigkeit maximal zu 20 % eingeschränkt ist, erübrigt sich ein Einkommensvergleich, da selbst bei einer Qualifikation der Beschwerdeführerin als zu 100 % Erwerbstätige kein rentenbegründender Invaliditätsgrad vorliegt (vgl. vorstehend E. 1.4-6).
Weitere Ausführungen zur Qualifikation der Beschwerdeführerin erübrigen sich bei diesem Ergebnis. Ob die Beschwerdeführerin ihre Arbeitsfähigkeit tatsächlich ausschöpft oder nicht, ist ohne Belang.
Die angefochtene Verfügung (Urk. 2) erweist sich demnach als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt.
6. Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Reto Zanotelli
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
MosimannSchucan