Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2017.01225


I. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Spitz
Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter
Gerichtsschreiberin Hartmann

Urteil vom 16. März 2018

in Sachen

X.___


Beschwerdeführerin


vertreten durch Rechtsanwalt Markus Zimmermann

DFP & Z, Advokatur

Stadtturmstrasse 10, Postfach 1644, 5401 Baden


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




weitere Verfahrensbeteiligte:


CPV/CAP Pensionskasse Coop

Dornacherstrasse 156, Postfach 2550, 4002 Basel

Beigeladene


Sachverhalt:

1.

1.1    X.___, geboren 1958, ist gelernte Konditorin-Confiseuse (Urk. 6/101/3). Sie leidet an einer Mehlallergie, seit 1990 zudem an lumbalen Rückenbeschwerden (Diskushernie bei L5/S1; Urk. 6/2, Urk. 6/35/8) sowie seit 2005 an Beschwerden an der Halswirbelsäule (HWS) mit Ausstrahlungen in die Extremitäten (Urk. 6/231/21-23, Urk. 6/275/1).

    Am 17. Januar 1992 meldete sich die Versicherte bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 6/3). Die damals zuständig gewesene Ausgleichskasse des Kantons Zürich wies das Rentenbegehren am 3. Juni 1994 ab (Urk. 6/37). Als erneut Rückenprobleme auftraten, ersuchte sie die Invalidenversicherung am 19. Oktober 1999 um Umschulung (Urk. 6/42). Im Rahmen beruflicher Massnahmen der Invalidenversicherung besuchte sie eine kaufmännische Umschulung (Urk. 6/85) an der Y.___ Zürich, welche sie mit Bürofachdiplom VSH/Handelsdiplom VSH vom 7. Februar 2004 abschloss (Urk. 6/98, Urk. 6/100/1).

    Mit Verfügung vom 26. März 2004 stellte die nunmehr zuständige Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, fest, dass die Versicherte in der Lage sei, in einer behinderungsangepassten Tätigkeit ein rentenausschliessendes Einkommen zu erzielen (Urk. 6/105). Die dagegen von der Versicherten am 19. April 2004 erhobene Einsprache (Urk. 6/106) wurde mit Entscheid vom 2. Juni 2004 abgewiesen (Urk. 6/119). Dagegen erhob die Versicherte Beschwerde (Urk. 6/121/3), welche das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 29. November 2004 im Verfahren Nr. IV.2004.00435 in dem Sinne guthiess, dass nach erfolgter Abklärung zu weiteren Eingliederungsmassnahmen darüber neu zu verfügen sei (Urk. 6/133/9). Nach weiteren Abklärungen stellte die IV-Stelle mit Verfügung vom 1. November 2005 fest, dass zur Zeit keine weiteren beruflichen Massnahmen möglich seien und das Leistungsbegehren abgewiesen werde (Urk. 6/157).

1.2    Am 11. Mai 2004 hatte sich die Versicherte wegen zunehmender Rückenbeschwerden bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung erneut zum Rentenbezug angemeldet (Urk. 6/110). Nach Abklärung der medizinischen und erwerblichen Verhältnisse verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 10. September 2004 einen Rentenanspruch (Urk. 6/127). Die dagegen erhobene Einsprache (Urk. 6/131) wies die IV-Stelle mit Einspracheentscheid vom 18. Juli 2005 ab (Urk. 6/152). Hiergegen erhob die Versicherte beim hiesigen Gericht Beschwerde, welche mit Urteil IV.2005.00987 vom 29. August 2006 in dem Sinne gutgeheissen wurde, dass nach ergänzender medizinischer Abklärung über den Rentenanspruch neu zu verfügen sei (Urk. 6/164/7). Nach ergänzender Abklärung des Gesundheitszustandes der Versicherten (Urk. 6/168-171) und Durchführung des Vorbescheidverfahrens (Vorbescheid vom 22. März 2007, Urk. 6/178) wurde der Versicherten mit Verfügung vom 29. Mai 2007 ab dem 1. Januar 2007 eine Viertelsrente und ab dem 1. April 2007 eine halbe Rente bei einem Invaliditätsgrad von 53 % zugesprochen (Urk. 6/185).

    Ab August 2006 hatte die Versicherte eine teilzeitliche Tätigkeit als Kochfach-Kundenberaterin bei der Electrolux AG aufgenommen (Urk. 6/171/4, Urk. 6/196/2, Urk. 6/258, Urk. 6/317).

1.3    Am 24. März 2010 meldete die Versicherte der IV-Stelle eine Verschlechterung ihrer Rückenbeschwerden auf Höhe der Halswirbel (Urk. 6/192). Mit Vorbescheid vom 15. April 2011 kündigte die IV-Stelle nach Abklärungen der Verhältnisse die Einstellung der bisherigen halben Invalidenrente an (Urk. 6/222). Dagegen erhob die Versicherte mit Schreiben vom 16. Mai 2011, ergänzt mit Schreiben vom 8. Juni 2011, Einwände (Urk. 6/225, Urk. 6/227). Die IV-Stelle holte daraufhin das rheumatologische Gutachten der Rheumaklinik und des Instituts für Physikalische Medizin des Universitätsspitals Z.___ vom 2. August 2011 ein (Urk. 6/231). Mit Vorbescheid vom 20. Januar 2011 kündigte die IV-Stelle die Aufhebung der bisherigen Rente an (Urk. 6/250). Dagegen erhob die Versicherte mit Schreiben vom 9. Februar 2012, ergänzt mit Schreiben vom 29. März und vom 10. Mai 2012, Einwände (Urk. 6/252, Urk. 6/259). Mit Schreiben vom 3. September 2012 orientierte die Beschwerdeführerin die IV-Stelle ausserdem über eine Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes in Bezug auf die Rückenbeschwerden (Urk. 6/260). Mit Schreiben vom 28. Mai 2013 teilte die Versicherte der IV-Stelle eine weitere Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes aufgrund zusätzlicher Beschwerden an der rechten Schulter (Urk. 6/266) sowie mit Schreiben vom 4. Juli 2013 zudem neue Beschwerden am rechten Knie mit Arthrose (Urk. 6/270) mit. Mit neuem Vorbescheid vom 24. Juli 2013 kündigte die IV-Stelle die rückwirkende Aufhebung der bisherigen halben Invalidenrente per 1. Januar 2010 an (Urk. 6/274). Hiergegen erhob die Versicherte mit Schreiben vom 12. September 2013 wiederum Einwände (Urk. 6/278). Mit Verfügung vom 2. Oktober 2013 hob die IV-Stelle die bisherige halbe Rente wie angekündigt rückwirkend per 1. Januar 2010 auf und hielt zudem fest, dass für die Zeit ab 1. Februar 2010 eine Meldepflichtverletzung vorliege und die im Jahre 2011 bis heute zu Unrecht bezogenen Leistungen zurückzuerstatten seien, worüber eine separate Verfügung ergehen werde (Urk. 6/281). Die dagegen am 4. November 2013 erhobene Beschwerde (Urk. 6/284/3-16) hiess das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich im Verfahren Nr. IV.2013.00998 mit Urteil vom 30. April 2015 in dem Sinne teilweise gut, dass die bisherige halbe Rente rückwirkend ab dem 1. Januar 2010 bis Ende Mai 2013 aufgehoben wurde und eine grundsätzliche Rückerstattungspflicht unrechtmässig bezogener Rentenbetreffnisse festgestellt wurde sowie, dass die Sache an die IV-Stelle zu ergänzenden Abklärungen und neuem Entscheid über den Rentenanspruch ab Juni 2013 zurückgewiesen wurde (Urk. 6/286/19-20). Hiergegen erhob die Versicherte am 17. Juni 2015 Beschwerde, welche das Bundesgericht mit Urteil 8C_432/2015 vom 14. September 2015 abwies, soweit es darauf eintrat (Urk. 6/289).

1.4    Die IV-Stelle holte in der Folge unter anderem das Gutachten von Dr. med. A.___, Facharzt für Rheumatologie und Innere Medizin, vom 21. November 2015 ein (Urk. 6/341). Gestützt darauf kündigte die IV-Stelle mit Vorbescheid vom 20. März 2017 die Abweisung des Rentenbegehrens an (Urk. 6/325). Mit Schreiben vom 3. Mai 2017 erhob die Versicherte dagegen Einwände, welche die IV-Stelle mit Verfügung vom 6. Oktober 2017 abwies und die Verneinung eines Rentenanspruchs ab Juni 2013 festhielt (Urk. 2).


2.    Dagegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 8. November 2017 Beschwerde und beantragte, die Verfügung vom 6. Oktober 2017 sei aufzuheben und es seien ihr die gesetzlich geschuldeten Leistungen, insbesondere mindestens eine Viertelsrente, zuzusprechen; eventualiter seien weitere Sachverhaltsabklärungen vorzunehmen (Urk. 1 S. 2). Die Beschwerdegegnerin schloss in der Beschwerdeantwort vom 15. Dezember 2017 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5). Mit Verfügung vom 21. Dezember 2017 wurde die CPV/CAP Pensionskasse Coop zum Verfahren beigeladen (Urk. 7), welche mit Eingabe vom 4. Januar 2018 auf eine Stellungnahme verzichtete (Urk. 8).

    Auf die Ausführungen der Parteien und die weiteren eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.




Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.2    Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent ergibt sich ein Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

1.3    

1.3.1    Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).

1.3.2    Bei der Invaliditätsbemessung kommt der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs gemäss Art. 28a Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 16 ATSG grundsätzlich Vorrang zu. Insoweit die fraglichen Erwerbseinkommen ziffernmässig nicht genau ermittelt werden können, sind sie indes nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände zu schätzen und die so gewonnenen Annäherungswerte miteinander zu vergleichen. Wird eine Schätzung vorgenommen, so muss diese nicht unbedingt in einer ziffernmässigen Festlegung von Annäherungswerten bestehen. Vielmehr kann auch eine Gegenüberstellung blosser Prozentzahlen genügen. Das ohne eine Invalidität erzielbare hypothetische Erwerbseinkommen ist alsdann mit 100 % zu bewerten, während das Invalideneinkommen auf einen entsprechend kleineren Prozentsatz veranschlagt wird, so dass sich aus der Prozentdifferenz der Invaliditätsgrad ergibt (sog. Prozentvergleich; Urteil des Bundesgerichts 8C_131/2011 vom 5. Juli 2011 E. 10.2.1 mit Hinweis auf BGE 114 V 310 E. 3a).

    Der Invaliditätsgrad ist namentlich dann durch Prozentvergleich zu ermitteln, wenn Validen- und Invalideneinkommen sich nicht hinreichend genau oder nur mit unverhältnismässig grossem Aufwand bestimmen lassen und in letzterem Fall zudem angenommen werden kann, die Gegenüberstellung der nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände geschätzten, mit Prozentzahlen bewerteten hypothetischen Einkommen ergebe ein ausreichend zuverlässiges Resultat. Diese Berechnungsweise ist insbesondere anwendbar, wenn die konkreten Verhältnisse so liegen, dass die Differenz zwischen Validen- und Invalideneinkommen die für den Umfang des Rentenanspruchs massgebenden Grenzwerte von 70, 60, 50 und 40 % (Art. 28 Abs. 2 IVG) eindeutig über- oder unterschreitet (Urteil des Bundesgerichts 8C_333/2013 vom 11. Dezember 2013 E. 5.3 mit Hinweisen).

1.4    Für den Einkommensvergleich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des (hypothetischen) Beginns des Rentenanspruchs massgebend, wobei Validen- und Invalideneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erheben und allfällige rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum Verfügungserlass zu berücksichtigen sind (BGE 129 V 222 E. 4.1 und E. 4.2; BGE 128 V 174; Urteile des Bundesgerichts 9C_526/2015 vom 11. September 2015 E. 3.2.1 und 9C_22/2014 vom 18. Februar 2014 E. 4.3).


2.    

2.1    Die Beschwerdegegnerin stellte sich in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) auf den Standpunkt, bezüglich der zu prüfenden Zeit ab Juni 2013 sei gestützt auf das rheumatologische Gutachten von Dr. A.___ (Urk. 6/314) von einer mindestens 55%igen Arbeitsfähigkeit in einer wechselbelastenden, körperlich leichten bis höchstens gelegentlich mittelschweren Tätigkeit auszugehen. Die ausgeübte Tätigkeit als Beraterin bei der C.___ entspreche einer solchen Tätigkeit. Das Valideneinkommen sei aufgrund der Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesamtes für Statistik (BFS) im Kompetenzniveau 3 zu bestimmen und das Invalideneinkommen aufgrund des effektiv erwirtschafteten Einkommens. Die Lohnabrechnungen würden kein stetig sinkendes Einkommen zeigen. Die Einwände gegen das Valideneinkommen der Beschwerdeführerin würden Vorbringen enthalten, welche im Urteil des Bundesgerichts bereits behandelt worden seien. Es könne nicht davon ausgegangen werden, dass das Einkommen einer gesunden Person über das gesamte Erwerbsleben hinweg stetig steige. Der Einkommensvergleich ergebe für das Jahr 2013 einen Invaliditätsgrad von 11 %, für das Jahr 2014 von 13 %, für das Jahr 2015 29 %, für das Jahr 2016 32 % und für das Jahr 2017 (hochgerechnet) 37 %. Somit bestehe kein Rentenanspruch ab Juni 2013 (Urk. 2).

2.2    Die Beschwerdeführerin wendet dagegen ein, die Annahme bezüglich des Valideneinkommens, sie würde als fast 60-jährige Frau noch immer in ihrem in der Jugend erlernten Beruf als Konditorin/Confiseurin arbeiten, sei unzutreffend. Dies sei in der modernen Welt selten geworden und werde ihr nicht gerecht. Denn sie sei bereits im Alter von 20 Jahren Leiterin der Verpackungsabteilung der B.___ AG gewesen. Als verheiratete Frau habe sie zusammen mit ihrem Ehemann eine eigene Präzisionsdreherei geführt. Sie habe zudem teilweise selbständig eine Gastwirtschaft geführt. Selbst mit der gesundheitsbedingten Einschränkung sei es ihr gelungen, dank ihrer überdurchschnittlichen Fähigkeiten wiederum eine sehr gut bezahlte Stelle bei der C.___ AG zu erhalten, wo sie aufgrund ihrer Leistungen und ihres Verkaufsgeschicks einen hohen Lohn erzielte. Es sei daher nicht davon auszugehen, dass sie lange im erlernten Beruf als Konditorin/Confiseurin gearbeitet hätte. Vielmehr sei sie eine intelligente, einsatzwillige, überdurchschnittlich leistungsfähige Führungskraft. Im Vorbescheid vom 26. September 2011 sei noch ein Valideneinkommen von Fr. 76'513.-- angenommen worden, womit ein rentenrelevanter Invaliditätsgrad resultieren würde. Tatsächlich müsste man jedoch, wollte man von der LSE und einer Tätigkeit im Lebensmittelbereich ausgehen, von einer beruflichen Stellung im Niveau 1 oder 2 bei der Herstellung von Nahrungsmitteln (TA1, Ziffer 10 bis 11, LSE 2012) in der Höhe von rund Fr. 98'316.-- ausgehen. Eventuell sei ein Prozentvergleich anzustellen. Denn ihr Einkommen unterliege massiven Schwankungen, so sei es von 2013 bis 2017 von Fr. 61'793.-- auf Fr. 45'407.-- gefallen. Bei einem fixen Valideneinkommen wären permanent Revisionen durchzuführen und die Rente würde sich von keiner zu einer Dreiviertelsrente ändern. Der vernünftigerweise durchzuführende Prozentvergleich ergebe bei einer unstrittigen Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in der jetzigen und in jeglicher Tätigkeit von 45 % den Anspruch auf eine Viertelsrente (Urk. 1 S. 7 ff.).

2.3    

2.3.1    Der Rentenanspruch wurde im Rahmen des im März 2010 (Urk. 6/192) eröffneten Revisionsverfahrens mit Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich IV.2013.00998 vom 30. April 2015, bestätigt mit Urteil des Bundesgerichts 8C_432/2015 vom 14. September 2015 (Urk. 6/289), von Januar 2010 bis Ende Mai 2013 abschliessend beurteilt und bei einem Invaliditätsgrad von maximal 32 % verneint. Die bisherige halbe Rente wurde rückwirkend ab Januar 2010 aufgehoben. Für die Zeit ab Juni 2013 wurde die Sache an die Beschwerdegegnerin zu ergänzenden medizinischen und erwerblichen Abklärungen sowie Neubeurteilung des Rentenanspruchs zurückgewiesen (Urk. 6/286/13-20).

    Für die hier nunmehr zu beurteilende Zeit ab Juni 2013 sind sich die Parteien zu Recht darin einig, dass in medizinischer Hinsicht gestützt auf das inzwischen eingeholte rheumatologische Gutachten von Dr. A.___ vom 21. November 2016 (Urk. 6/314/25) von einer 55%igen Restarbeitsfähigkeit in einer wechselbelastenden, körperlich leichten bis höchstens gelegentlich mittelschweren Tätigkeit auszugehen ist. Unstrittig ist auch, dass die Beschwerdeführerin mit ihrer Tätigkeit bei der C.___ AG als Fach-/Kochberaterin mit Kochvorführungen (Urk. 6/258, Urk. 6/332/1) eine solche leidensangepasste Tätigkeit ausübt und damit optimal eingegliedert ist. In den Jahren 2014 und 2015 hat die Beschwerdeführerin ausserdem im Sinne von Arbeitsversuchen zusätzliche Einkommen durch Nebenerwerbstätigkeiten für die D.___ AG (Kantinenbetreuung) und die Spitex E.___ (Hausdientst-Betreuung) erzielt (Urk. 6/295/2, Urk. 6/317).

    Zur Bestimmung des Invalideneinkommens ist unstrittig auf die mit diesen Tätigkeiten erzielten Einkommen abzustellen, wie dies die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung vom 6. Oktober 2017 getan hat (Urk. 2 S. 2 f., Urk. 6/323/1-2). Denn für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist nach der Rechtsprechung primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht (vgl. BGE 139 V 592 E. 2.3; BGE 135 V 297 E. 5.2; BGE 129 V 472 E. 4.2.1; BGE 126 V 75 E. 3b/aa).

2.3.2    Strittig und zu prüfen ist einzig, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht den Anspruch auf eine Invalidenrente ab Juni 2013 mittels Einkommensvergleichs unter Berücksichtigung eines Valideneinkommens gemäss dem branchenspezifischen statistischen LSE-Lohn der Tabelle TA1, Ziff. 10 bis 11, Kompetenzniveau 3, geprüft und verneint hat.


3.

3.1    Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, weil es der Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 134 V 322 E. 4.1 mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts 8C_322/2011 vom 21. Juli 2011 E. 4.1).

    Bei der Festsetzung des Valideneinkommens ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung auch ein beruflicher Aufstieg im Gesundheitsfall zu berücksichtigen, den eine versicherte Person normalerweise vollzogen hätte; dazu ist allerdings erforderlich, dass konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass ohne gesundheitliche Beeinträchtigung ein beruflicher Aufstieg und ein entsprechend höheres Einkommen tatsächlich realisiert worden wären. Die Absicht, beruflich weiterzukommen, muss durch konkrete Schritte wie Kursbesuche, Ablegung von Prüfungen usw. kundgetan worden sein. Die theoretisch vorhandenen beruflichen Entwicklungs- oder Aufstiegsmöglichkeiten sind nur dann zu berücksichtigen, wenn sie mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eingetreten wären (BGE 96 V 29; AHI 1998 S. 166 E. 5a, I 287/95; RKUV 1993 Nr. U 168 S. 97 E. 3b, U 110/92; Urteil des Bundesgerichts 9C_787/2010 vom 24. November 2010 E. 4.2 mit Hinweisen).

3.2

3.2.1    Zur Festsetzung des Valideneinkommens von damals Fr. 73'968.95 (per 2010) wurde im Urteil des Sozialversicherungsgerichts IV.2013.00998 vom 30. April 2015 festgehalten, es seien wie schon im Urteil IV.2004.00435 vom 29. November 2004 E. 3.2.2 (Urk. 6/133/7-8) die LSE-Tabellenlöhne heranzuziehen und vom Lohn gemäss der LSE 2010, Tabelle TA1, für Frauen im privaten Sektor im Bereich Herstellung von Nahrungsmitteln für das Anforderungsniveau 1+2 (Verrichtung höchst anspruchsvoller und schwierigster Arbeiten respektive Verrichtung selbständiger und qualifizierter Arbeiten) auszugehen. Dabei verwies das Sozialversicherungsgericht auf die Begründung im Urteil IV.2004.00435 vom 29. November 2004 (E. 4.3.2; Urk. 6/286/16).

    Darin wurde festgehalten, dass die Beschwerdeführerin nach der Berufslehre als Konditeurin/Confiseurin etwa eineinhalb Jahre in ihrem angestammten Beruf gearbeitet habe, bevor sie diesen gesundheitsbedingt habe aufgeben müssen. Es sei nicht davon auszugehen, dass sie sich mit dem im Anschluss an die Lehre erzielten Lohn hätte begnügen müssen. Vielmehr lasse die vorübergehend ausgeübte Tätigkeit in einer leitenden Position bei der Confiserie F.___ darauf schliessen, dass sie im Gesundheitsfall in einer leitenden Position arbeiten würde, zumal sie bei Eintritt des Gesundheitsschadens erst etwa 20 Jahre alt gewesen sei und sie während der Dauer der Ehe neben der Betreuung ihrer beiden Kinder ununterbrochen erwerbstätig gewesen sei. Da sich das ohne gesundheitliche Beeinträchtigung realisierte Einkommen nicht beziffern lasse, sei auf die LSE-Tabellenlöhne LSE 2002, Tabelle TA1, private Sektor im Bereich Herstellung von Nahrungsmitteln, Anforderungsniveau 1+2, abzustellen (E. 3.2.2; Urk. 6/133/7-8).

    Im Urteil des Bundesgerichts 8C_432/2015 vom 14. September 2015 wurde zu den Einwendungen der Beschwerdeführerin gegen das so ermittelte Valideneinkommen ausgeführt, diese seien - soweit damit nicht unzulässige appellatorische Kritik an der vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung geübt werde - nicht genügend substanziiert, weshalb darauf nicht weiter einzugehen sei (E. 5; Urk. 6/289/7).

3.2.2    Von dieser bisherigen gerichtlichen Sichtweise und Begründung zum Valideneinkommen abzuweichen, besteht auch für die Zeit ab Juni 2013 kein Anlass.

    Zu berücksichtigen ist einzig, das in der Zwischenzeit mit der (seit 2012 in revidierter Form durchgeführten) LSE 2012 und der LSE 2014 neue statistische Daten vorliegen. Das Bundesgericht hat im Leitentscheid BGE 142 V 178 dazu erkannt, dass das IV-Rundschreiben Nr. 328 des BSV vom 22. Oktober 2014, das eine integrale Anwendbarkeit der LSE 2012 im Revisionsfall vorsehe, (lediglich) in dem Sinne einzuschränken sei, dass die LSE 2012 für die Invaliditätsbemessung im Revisionsverfahren betreffend eine laufende, gestützt auf die LSE bis 2010 rechtskräftig zugesprochene Invalidenrente anwendbar sei, ausser wenn sich allein durch ihre Verwendung eine anspruchsrelevante Änderung des Invaliditätsgrades ergebe (E. 2.5.8.1). Da hier die revisionsweise Aufhebung der Invalidenrente vor allem aufgrund des höheren Invalideneinkommens erfolgte (Urk. 6/286/14), ist die Beschwerdegegnerin zu Recht (und insofern unstrittig) von der LSE 2012 (T1_skill_level) respektive LSE 2014 ausgegangen.

    Des Weiteren ist mit der Beschwerdegegnerin weiterhin von der Branche gemäss Ziffer 10 bis 11 (Herstellung von Nahrungsmitteln) auszugehen. Was die Beschwerdeführerin dagegen vorbringt, rechtfertigt keine Abweichung von der bisherigen Betrachtungsweise zum Valideneinkommen. Weiterhin gibt es keine Hinweise darauf, dass die Beschwerdeführerin bereits vor der Aufgabe ihres erlernten Berufs als Konditorin/Confiseurin aus gesundheitlichen Gründen die angestammte Branche wechseln wollte und dass sie im Gesundheitsfall nicht eine Tätigkeit in der Branche mit Herstellung von Nahrungsmitteln ausüben würde. Dem Verlaufsprotokoll der Berufsberatung vom 17. März 2003 ist vielmehr zu entnehmen, dass sie diesen Beruf sehr gerne ausgeübt habe und allein aus gesundheitlichen Gründen habe aufgeben müssen. Nach der Trennung von ihrem Ehemann im Jahr 1998 habe sie die Mitarbeit in seinem Betrieb aufgegeben und nach der Reduktion der Unterhaltsbeiträge sei sie auf ein weitgehend volles Erwerbseinkommen angewiesen gewesen, weshalb sie sich auf eine Tätigkeit in ihrem Ausbildungsberuf bei G.___ beworben habe. Jedoch wäre die Rückenbelastung für diese Anstellung zu stark gewesen (Urk. 6/84/1). Die Beschwerdeführerin hätte demnach die angestammte Tätigkeit im Gesundheitsfall nach der Trennung von ihrem Ehemann überwiegend wahrscheinlich wieder ausgeübt.

3.2.3    Den Einwendungen der Beschwerdeführerin ist allerdings insofern zuzustimmen, als zu beachten ist, dass der von der Beschwerdegegnerin gewählte Lohn von Fr. 5'437.-- (2012) respektive Fr. 5'524.-- (2014) gemäss dem Kompetenzniveau 3 (Frauen) der LSE 2012 und LSE 2014, welches komplexe praktische Tätigkeiten mit grossem Wissen in einem Spezialgebiet voraussetzt, nicht dem bisher verwendeten Anforderungsniveau 1+2 (Verrichtung höchst anspruchsvoller und schwierigster Arbeiten respektive Verrichtung selbständiger und qualifizierter Arbeiten) nach LSE 2010 mit einem Lohn von Fr. 5'927.-- entspricht. Es ist zur Bestimmung des Valideneinkommens daher vom Durchschnitt der Kompetenzniveaus 3 und 4 auszugehen, was bezüglich des Sektors 10 bis 11 (Herstellung von Nahrungsmitteln) einen Lohn von Fr. 6'064.-- ([Fr. 6'691.-- + Fr. 5'437.--]: 2; LSE 2012) respektive Fr. 6'287.-- ([Fr. 7'050.-- + Fr. 5'524.--] : 2; LSE 2014) ergibt.

    Unter Berücksichtigung einer (vom BFS erhobenen) wöchentlichen Arbeitszeit in der Branche der Nahrungsmittelherstellung von 42,2 Stunden im Jahr 2012 und von 42,3 Stunden im Jahr 2014 (Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen in Stunden pro Woche, Tabelle T 03.02.03.01.04.01, Abschnitt C, Abteilung 10-12) sowie der jeweiligen branchenspezifischen Nominallohnentwicklung (vgl. Bundesamt für Statistik [BFS], Schweizerischer Lohnindex nach Branche [2010 = 100; im Internet abrufbar], Nominallohnindex Frauen [T1.2.10], Wirtschaftszweig C, 10-33 Verarbeitendes Gewerbe/Herstellung von Waren) von 2012 bis 2013 (2012: 102,0; 2013: 102,7) respektive in den Jahren 2014 bis 2017 (2014: 104,1; 2015: 104,9; 2016: 105,6; 2017: + 0,5 % zum Vorjahr [Quartalsschätzung des BFS aufgrund der ersten drei Quartale 2017]) resultieren die folgenden Valideneinkommen:

    2013: Fr. 73'267.40 ([12 x Fr. 6'064.--] : 40 x 42,2 : 102,0 x 102,7)    
2014: Fr. 79'593.40 ([12 x Fr. 6'287.--] : 40 x 42,2)    
2015: Fr. 80'205.10 ([12 x Fr. 6'287.--] : 40 x 42,2 : 104,1 x 104,9)    
2016: Fr. 80'740.30 ([12 x Fr. 6'287.--] : 40 x 42,2 : 104,1 x 105,6)    
2017: Fr. 81'144.-- (Fr. 80'740.30 x 1,005)    

3.4

3.4.1    Damit resultieren gemessen an den unstrittigen Invalideneinkommen von 2013 bis 2017 (Urk. 2 S. 2 ff.) die folgenden Erwerbseinbussen und (gerundeten) Invaliditätsgrade:

2013: Fr. 73'267.40 - Fr. 61'793.-- = Fr. 11'474.40 =16 %
2014: Fr. 79'593.40 - Fr. 60'906.-- = Fr. 18'687.40 = 23 %
2015: Fr. 80'205.10 - Fr. 50'082.-- = Fr. 30'123.10 =38 %
2016: Fr. 80'740.30 - Fr. 48'129.-- = Fr. 32'611.30 =40 %
2017: Fr. 81'144.-- - Fr. 45'407.60 = Fr. 35'736.40 = 44 %

3.4.2    Es ist somit festzustellen, dass die Beschwerdeführerin ab Januar 2016 bis mindestens zum Erlass der angefochtenen Verfügung vom 6. Oktober 2017 (Urk. 2) aufgrund von Art. 28 Abs. 2 IVG Anspruch auf eine Viertelsrente hat.

3.5

3.5.1    Dem (Eventual-)Vorbringen der Beschwerdeführerin, es sei anstatt eines Einkommensvergleichs ein Prozentvergleich anzustellen, da das Einkommen grossen Schwankungen unterliege (Urk. 1 S. 10 ff.), ist nicht zu folgen. Dazu hat bereits das Bundesgericht im Urteil 8C_432/2015 vom 14. September 2015 für den dort zu beurteilenden Zeitraum des Rentenanspruchs von Januar 2010 bis Ende Mai 2013 ausgeführt, es sei hinsichtlich des tatsächlich erzielten Invalideneinkommens von einem hinreichend genau eruierbaren Vergleichseinkommen auszugehen, weshalb nicht ersichtlich sei, inwiefern das kantonale Gericht angesichts der massgebenden Rechtsprechung (SVR 2014 UV Nr. 1 S. 1, 8C_211/2013 E. 4.1 i.f. mit Hinweisen; BGE 104 V 135 E. 2b) Bundesrecht verletzt habe, indem es den Invaliditätsgrad nach der Einkommensvergleichsmethode und nicht durch Prozentvergleich ermittelt habe (E. 6.3; Urk. 6/289/8).

    Für die hier zu beurteilende Zeit ab Juni 2013 gilt nichts Anderes. Das Invalideneinkommen ist weiterhin genau eruierbar.

3.5.2    Es bleibt somit bei dem hiervor Ausgeführten.

    Die angefochtene Verfügung vom 6. Oktober 2017 (Urk. 2) ist nach dem Gesagten in teilweiser Gutheissung der Beschwerde aufzuheben und es ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin ab Januar 2016 Anspruch auf eine Viertelsrente hat.

4.    Da der Streitgegenstand die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen betrifft, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und ermessensweise auf Fr. 700.— anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

    Der Beschwerdeführerin steht eine Prozessentschädigung zu, welche nach Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, nach der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen auf Fr. 2'200.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen ist.


Das Gericht erkennt:

1.    In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung vom 6. Oktober 2017 aufgehoben und es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin ab Januar 2016 Anspruch auf eine Viertelsrente hat.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden den Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 2'200.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Markus Zimmermann

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- CPV/CAP Pensionskasse Coop

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




GrünigHartmann