Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2017.01226


I. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Fehr, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Bachofner
Ersatzrichter Wilhelm
Gerichtsschreiberin Kobel

Urteil vom 4. September 2019

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


vertreten durch Rechtsanwältin Cordula Spörri

Ileri Spörri Rechtsanwälte

Forchstrasse 2 / Kreuzplatz, Postfach 1568, 8032 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.

1.1    X.___, geboren 1963, absolvierte nach der Schule eine Verkaufslehre in der Damenkonfektion und war nachher hauptsächlich im Gastgewerbe tätig (vgl. den Lebenslauf in Urk. 7/12/8-9, den Auszug aus dem individuellen Konto vom 3. August 1998 in Urk. 7/11 und die Angaben im Bericht der Sozialversicherungsanstalt, IV-Stelle, vom 7. September 1998 über die Abklärung der beruflichen Eingliederungsmöglichkeiten, Urk. 7/12/1-7). Im Herbst 1987 wurde X.___ Mutter eines Sohnes.

1.2    In der Zeit von 1987 bis 1996 war X.___ von insgesamt vier Autounfällen betroffen (vgl. die ausführliche Darstellung im Urteil des Prozesses Nr. UV.2013.00036 in Sachen X.___ gegen Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft vom 30. September 2014, Urk. 7/138 Sachverhalt Ziffer 1.1):

    Im Dezember 1987 war sie an einer Frontalkollision beteiligt. Sie war damals ausschliesslich Hausfrau und Mutter und deshalb nicht unfallversichert.

    Im November 1993 war sie in eine Auffahrkollision verwickelt, und es wurde ein Schleudertrauma der Halswirbelsäule diagnostiziert. Sie arbeitete zu dieser Zeit teilzeitlich (19,5 Wochenstunden) bei Y.___ im Service und war bei der «Winterthur» Schweizerische Versicherungsgesellschaft («Winterthur»; heute Axa) unfallversichert.

    Im März 1995 ereignete sich ein Verkehrsunfall, bei dem ein Personenwagen von der Seite in den Wagen von X.___ fuhr. Im Anschluss daran traten wiederum Beschwerden an der Halswirbelsäule und der Schulter sowie am Kopf auf. X.___ war damals im Umfang von zehn Wochenstunden als Servicemitarbeiterin in den Restaurationsbetrieben Z.___ angestellt und war bei der Swica Versicherungen (heute Swica Versicherungen AG [Swica]) unfallversichert.

    Im März 1996 schliesslich wurde das Auto, in dem X.___ als Beifahrerin sass, seitlich von einem Lastwagen touchiert, was zu einer Verstärkung der Halswirbelsäulenbeschwerden führte. X.___ trat kurz darauf eine Aushilfsstelle im Umfang von durchschnittlich rund 19 Wochenstunden im Restaurant A.___, einem Restaurant der B.___, an (Angaben im Fragebogen für den Arbeitgeber vom 31. Juli 1998, Urk. 7/10) und arbeitete daneben auf Abruf im C.___ in der Garderobe (vgl. die Sachverhaltsdarstellung im Haushalt-Abklärungsbericht vom 21. April 1999, Urk. 7/6/12). Im Rahmen dieses zweiten Arbeitsverhältnisses war sie bei der Elvia Schweizerische Versicherungs-Gesellschaft (Elvia; heute Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft [Allianz]) unfallversichert, die ihre grundsätzliche Leistungspflicht für die Folgen des neuen Ereignisses anerkannte.

1.3    Am 7. Mai 1998 meldete sich X.___ bei der Invalidenversicherung an (Urk. 7/7). Die IV-Stelle nahm von ihrer Rechtsvertreterin, Rechtsanwältin Cordula Spörri, Berichte der behandelnden Fachpersonen entgegen (Bericht von Dr. phil. D.___, E.___, vom 7. Januar 1997, Urk. 7/4; Bericht von Dr. med. F.___, Spezialarzt für Neurologie, vom 10. Januar 1997, Urk. 7/5), holte beim Hausarzt Dr. med. G.___, Facharzt für Allgemeine Medizin, den Bericht vom 18. Juni 1998 ein (Urk. 7/8), zog von Dr. med. H.___, Spezialarzt für Neurologie, den Bericht an die Rechtsvertreterin der Versicherten vom 3. Dezember 1998 bei (Urk. 7/13), führte mit der Versicherten ein Gespräch im Hinblick auf die berufliche Eingliederung (Bericht vom 7September 1998, Urk. 7/12) und klärte die Verhältnisse im Haushalt ab (Bericht vom 21. April 1999, Urk. 7/6). Im weiteren Verlauf nahm sie das neurologische Gutachten vom 31. August 2000 zu den Akten, das Prof. Dr. med. I.___ im Auftrag der Elvia verfasst hatte (Urk. 7/18), liess sich durch die J.___, wo sich die Versicherte von Anfang April bis Anfang Mai 2001 zur stationären Rehabilitation aufgehalten hatte, Bericht erstatten (Bericht vom 16. Mai 2001, Urk. 7/21/1-6 mit beigelegtem Austrittsbericht vom 15. Mai 2001, Urk. 7/21/7-13), holte beim behandelnden Psychiater Dr. med. K.___, Spezialarzt für Psychiatrie, den Bericht vom 12. September 2001 ein (Urk. 7/26/1-2 mit dem beigelegten Bericht vom 14. April 2001 an die Elvia, Urk. 7/26/3-5) und liess sich von der Elvia verschiedene Akten zustellen (Urk. 7/31), unter anderem einen Bericht von Dr. D.___ vom 16. Februar 1998 über den Behandlungsverlauf (Urk. 7/31/47-49).

    Die Elvia hatte die Leistungen gestützt auf das Gutachten von Prof. I.___ zunächst per sofort eingestellt, in der Folge waren die Elvia, die «Winterthur» und die Swica jedoch übereingekommen, eine neue, interdisziplinäre Begutachtung in Auftrag zu geben, die unter anderem die prozentuale Auftteilung der Beschwerden auf die einzelnen Unfallereignisse vorzunehmen habe, und die Kosten in der Folge gestützt auf diese Aufteilung zu übernehmen (Urk. 7/138, Sachverhalt
Ziffer 1.2). In der Folge erstellte Dr. med. L.___, Spezialärztin für Physikalische Medizin und Rehabilitation, speziell Rheumaerkrankungen, im Auftrag der Elvia das rheumatologische Fachgutachten vom 10. August 2001 (Urk. 7/41), lic. phil. M.___ und Dr. med. N.___, Spezialarzt für Psychiatrie und Psy-
chotherapie, erstellten am 17. August 2001 ein psychiatrisches Fachgutachten (Urk. 7/42), und lic. phil. O.___ erstellte am 5. Januar 2002 ein neuropsychologisches Fachgutachten (Urk. 7/39 und Urk. 7/40). Anschliessend nahm Prof. Dr. med. P.___, Spezialarzt für Neurologie, anhand der vorhandenen medizinischen Unterlagen und der eigenen neurologischen Untersuchung der Versicherten am 11. April 2002 eine Gesamtbeurteilung vor (Urk. 7/38).

1.4    Die IV-Stelle zog diese Beurteilung und die ihnen zugrunde liegenden Fachgutachten bei und liess anschliessend nochmals eine Abklärung im Haushalt der Versicherten durchführen (Bericht vom 30. Januar 2003, Urk. 7/50). Mit Verfügung vom 11. März 2003 verneinte sie einen Rentenanspruch der Versicherten bei einem ermittelten Invaliditätsgrad von 36 % (Urk. 7/54; Feststellungsblatt in Urk. 7/53). Dabei ging sie davon aus, dass die Versicherte bei guter Gesundheit zu 60 % erwerbstätig und zu 40 % im Haushalt tätig wäre (ab August 1994). Im Einspracheverfahren (Urk. 7/57-66) gelangte die IV-Stelle bei gleicher Aufgabenverteilung neu zu einem Invaliditätsgrad von 47,6 %. Dementsprechend hiess sie die Einsprache mit Entscheid vom 25. November 2003 teilweise gut und sprach der Versicherten ab Oktober 1995 eine Viertelsrente zu, die sie ihr infolge verspäteter Gesuchseinreichung ab Mai 1997 ausrichtete (Urk. 7/70). Die Versicherte liess der IV-Stelle durch ihre Rechtsvertreterin mitteilen, dass sie den Invaliditätsgrad von 47,6 % für zu tief halte, jedoch auf die Erhebung einer Beschwerde verzichte (Urk. 7/71).

    Inzwischen hatte die Allianz als Rechtsnachfolgerin der Elvia die Verfügung vom 18. September 2003 erlassen und der Versicherten für die Zeit ab dem 1. Januar 2003 eine Invalidenrente auf der Basis eines Invaliditätsgrades von 80 % zugesprochen, der sie einen versicherten Verdienst von Fr. 44‘794.-- zugrunde gelegt hatte. Ausserdem hatte sie der Versicherten eine Integritätsentschädigung aufgrund einer Integritätseinbusse von 45 % gewährt (Urk. 7/80; Memo der Allianz vom 14. Mai 2003, Urk. 7/60). Die Verfügung blieb unangefochten.

1.5    Im Januar 2005 wurde die Ehe von X.___ geschieden (Scheidungsurteil vom 19. Januar 2005, Urk. 7/78). Die Versicherte stellte deshalb am 15. Juli 2005 ein Gesuch um Erhöhung ihrer Invalidenrente aufgrund dessen, dass sie nunmehr als Gesunde zu 100 % erwerbstätig wäre, und verwies auf den Invaliditätsgrad von 80 %, von dem die Allianz ausgegangen war (Urk. 7/79; Angaben im Revisionsfragebogen vom 3. August 2005, Urk. 7/81/1-2). Die IV-Stelle holte den Bericht des Hausarztes Dr. G.___ vom 24. September 2005 ein (Urk. 7/86) und sprach der Versicherten anschliessend mit Verfügung vom 26. Oktober 2005 ab dem 1. Juli 2005 eine ganze Rente zu. Den Angaben im Gesuch entsprechend ging sie dabei von einer vollzeitlichen Erwerbstätigkeit und von einer Einkommenseinbusse von 80 % aus (Urk. 7/90; Feststellungsblatt vom 13. Oktober 2005, Urk. 7/87). Auch diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.

1.6    Im November 2010 leitete die IV-Stelle von Amtes wegen ein Revisionsverfahren ein. Sie holte die Angaben der Versicherten ein (Fragebogen vom 30. November 2010, Urk. 7/109), liess durch den neuen Hausarzt Dr. med. Q.___, Facharzt für Allgemeinmedizin, den Bericht vom 31. Dezember 2010 erstellen (Urk. 7/110) und liess sich ausserdem von Dr. med. R.___ der S.___ über die dort durchgeführten Rehabilitationsbehandlungen berichten (Bericht vom 5. April 2011, Urk. 7/115; vgl. auch den Bericht dieser Ärztin an die Allianz vom 7. Mai 2012, Urk. 7/118/2-3). Ausserdem erfuhr sie, dass die Versicherte seit April 2007 eine Stelle als nebenamtliche Hauswartin (monatlicher Bruttolohn Fr. 745.--) bei einer Stockwerkeigentümergemeinschaft innehatte (Angaben im Fragebogen für Arbeitgebende vom 26. Januar 2011 einschliesslich Arbeitsvertrag, Urk. 7/114).

    Die Allianz leitete Anfang 2012 ebenfalls ein Rentenrevisionsverfahren ein, hob in der Folge die Rentenverfügung vom 18. September 2003 mit Verfügung vom 5. September 2012 «betreffend die Berechnung des versicherten Verdienstes»
wiedererwägungsweise auf und legte dem Rentenanspruch ab dem 1. Januar 2003 neu einen versicherten Verdienst von Fr. 11‘048.-- anstelle des ursprünglichen versicherten Verdienstes von Fr. 44‘794.-- zugrunde (Urk. 7/122/4-9). Mit Einspracheentscheid vom 13. Dezember 2012 bestätigte sie diese Verfügung (Urk. 7/121/89-99). In der Folge hiess das Sozialversicherungsgericht die dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil vom 30. September 2014 gut und hob den Einspracheentscheid auf (Urk. 7/138; Prozess Nr. UV.2013.00036).

    Die IV-Stelle zog die Akten der Allianz zu diesem Verfahren bei (Urk. 7/121 und Urk. 7/122) und holte bei Dr. Q.___ den weiteren Bericht vom 20. Mai 2015 ein (Urk. 7/127 mit Berichten über neuroangiologische Abklärungen wegen familiärer Belastung). Sodann liess sie die Versicherte durch die Institution T.___ begutachten (Gutachten vom
29. November 2016 von Dr. med. U.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, Dr. med. V.___, Spezialarzt für Neurologie, med. pract. W.___, Spezialarzt für Psychiatrie und Psychotherapie, mag. rer. nat. AA.___, Psychologie und Neuropsychologie, und Prof. Dr. med. BB.___, medizinische Leitung; Urk. 7/155). Anschliessend holte sie die Stellungnahmen des RAD-Arztes PD Dr. med. CC.___, Spezialarzt für Neurologie, vom Dezember 2016 ein (Urk. 7/156/9) und eröffnete der Versicherten daraufhin mit Vorbescheid vom 2. März 2017, dass sie die Verfügung vom 13. Oktober 2005 (richtig: 26. Oktober 2005) wegen zweifelloser Unrichtigkeit wiedererwägungsweise aufzuheben und ihren Rentenanspruch gestützt auf das Gutachten vom 29. November 2016 zu verneinen gedenke (Urk. 7/158). Die Versicherte liess mit Eingabe vom 24. April 2017 durch Rechtsanwältin Cordula Spörri Einwendungen erheben (Urk. 7/161). Mit Verfügung vom 3. Oktober 2017 entschied die IV-Stelle im Sinne ihres Vorbescheids und hob die ganze Rente der Versicherten auf Ende des der Zustellung folgenden Monats auf (Urk. 2 = Urk. 7/168). Mit Verfügung vom 26. Oktober 2017 stellte sodann auch die Allianz ihre Versicherungsleistungen per Ende November 2017 ein und begründete ihren Entscheid zum einen mit einer gesundheitlichen Besserung seit dem Erlass ihrer rentenzusprechenden Verfügung vom 18. September 2003 und zum andern mit der fehlenden Unfallkausalität der Beschwerden (Urk. 7/170).


2.    Gegen die Verfügung der IV-Stelle vom 3. Oktober 2017 liess die Versicherte durch ihre Rechtsvertreterin mit Eingabe vom 8. November 2017 Beschwerde erheben (Urk. 1) und beantragen, ihr sei weiterhin eine ganze Rente auszurichten (Urk. 1 S. 2). Die IV-Stelle schloss in der Beschwerdeantwort vom 1. Dezember 2017 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Mit Verfügung vom 6. Dezember 2017 wurde die Versicherte davon in Kenntnis gesetzt (Urk. 8).

    Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    Am 1. Januar 2004, am 1. Januar 2008 und am 1. Januar 2012 sind die im Zuge der Revisionen 4, 5 und 6 (erstes Massnahmenpaket) geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG), der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) und des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zugrunde zu legen sind, die gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b, je mit Hinweisen).

    Die angefochtene Verfügung ist am 3. Oktober 2017 ergangen. Da der zu beurteilende Sachverhalt jedoch bereits vor dem Inkrafttreten der revidierten Bestimmungen der 4. IV-Revision am 1. Januar 2004, der 5. IVRevision am 1. Januar 2008 und der 6. IV-Revision begonnen hat - zur Diskussion steht der Anspruch auf eine Rente aufgrund von Unfällen, die sich in den Jahren 1987 bis 1996 ereignet hatten - und es sich beim Rentenanspruch um eine Dauerleistung handelt, ist entsprechend der dargelegten intertemporalrechtlichen Regelung für die Zeit bis Ende 2003 auf die damals gültig gewesenen Bestimmungen und für die Zeiten ab dem 1. Januar 2004, ab dem 1. Januar 2008 und ab dem 1. Januar 2012 auf die jeweils neuen Normen der Revisionen 4, 5 und 6 abzustellen (vgl. zur 4. IV-Revision: BGE 130 V 445 ; Urteil des Bundesgerichts I 428/04 vom 7. Juni 2006, E. 1). Soweit jedoch die Revisionen 4, 5 und 6 keine substanziellen Änderungen gegenüber der früheren Rechtslage gebracht haben, ist die zur altrechtlichen
Regelung ergangene Rechtsprechung weiterhin massgebend (Urteil des Bundesgerichts 8C_76/2009 vom 19. Mai 2009 E. 2). Dies gilt auch für die Änderungen, die im Zusammenhang mit der Einführung des ATSG per 1. Januar 2003 in Kraft getreten waren (vgl. BGE 130 V 343 und 445).

    Im Folgenden werden die Gesetzesbestimmungen in den aktuellsten Fassungen zitiert, soweit sich mit diesen Fassungen gegenüber den früheren Fassungen nichts geändert hat.


2.

2.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG).

    Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind nach Art. 7 Abs. 2 ATSG ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen (Satz 1). Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Satz 2).

2.2

2.2.1    Im Hinblick auf das Erfordernis in Art. 7 Abs. 2 Satz 2 ATSG hatte das Bundesgericht die Arbeitsunfähigkeit bei bestimmten Leiden seit dem Jahr 2004 nach besonderen Grundsätzen beurteilt. Es hatte diese Leiden unter dem Begriff der pathogenetisch-ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebilder ohne nachweisbare organische Grundlage zusammengefasst und festgestellt, es seien dies Störungen, die sich hinsichtlich ihrer invalidisierenden Wirkung einer objektiven Beurteilung weitgehend entzögen, weil sie in erster Linie auf den Angaben der Patienten basierten (BGE 139 V 547 E. 5.9 mit Hinweis auf BGE 130 V 352). Das Bundesgericht war weiter zum Schluss gelangt, dass solche Störungen keinen direkten Nachweis einer anspruchsbegründenden Arbeitsunfähigkeit erlaubten und der Nachweis daher indirekt, gestützt auf Indizien, zu erbringen sei, wobei bei Beweislosigkeit vermutet werde, dass sich der geklagte Gesundheitsschaden nicht invalidisierend auswirke (BGE 139 V 547 E. 7.2 und E. 8.1).

    Für diesen Nachweis hatte das Bundesgericht in Anlehnung an eine bestimmte medizinische Lehrmeinung (vgl. BGE 139 V 547 E. 3.2.3 mit Hinweis auf Klaus Foerster, Begutachtung und Erwerbsfähigkeit bei Patienten mit psychogenen Störungen, SZS 1996 S. 486 ff.) besondere Kriterien aufgestellt, die in gewisser Ausprägung und Zahl erfüllt sein mussten (BGE 137 V 64 E. 4.1). Als Hauptkriterium hatte das Bundesgericht eine psychische Komorbidität genannt, also die Diagnose einer weiteren, von der pathogenetisch-ätiologisch unklaren Störung zu unterscheidenden psychischen Krankheit von erheblicher Schwere, Ausprägung und Dauer. Für den Fall des Fehlens einer psychischen Komorbidität hatte das Bundesgericht weitere Faktoren bezeichnet, die bei entsprechender Intensität auf eine Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit hinweisen können, nämlich chronische körperliche Begleiterkrankungen und einen mehrjährigen Krankheitsverlauf bei unveränderter oder progredienter Symptomatik ohne länger dauernde Rückbildung, einen ausgewiesenen sozialen Rückzug in allen Belangen des Lebens, einen verfestigten, therapeutisch nicht mehr angehbaren innerseelischen Verlauf einer an sich missglückten, psychisch aber entlastenden Konfliktbewältigung (sogenannter primärer Krankheitsgewinn, «Flucht in die Krankheit») sowie unbefriedigende Ergebnisse trotz konsequent durchgeführter ambulanter oder stationärer Behandlungs- oder Rehabilitationsbemühungen bei vorhandener Motivation und Eigenanstrengung der versicherten Person (BGE 139 V 547 E. 9.1.1, 137 V 64 E. 4.1, 131 V 49 E. 1.2, 130 V 352 E. 2.2.3).

    Ursprünglich hatte das Bundesgericht diese Kriterien für die Diagnose der anhaltenden somatoformen Schmerzstörung (Code F45.4 der Internationalen Klassifikation psychischer Störungen der Weltgesundheitsorganisation, ICD-10) entwickelt, später hatte es sie auf alle pathogenetisch-ätiologisch unklaren Beschwerdebilder im dargelegten Sinne ausgedehnt (vgl. die Kasuistik in BGE 140 V 8 E. 2.2.1.3, 139 V 547 E. 2.2), so auch auf das sogenannte Schleudertrauma (Distorsionsverletzung der Halswirbelsäule) ohne organisch nachweisbare Funktionsausfälle (BGE 136 V 279). Das Bundesgericht hatte den Kriterien normativen Charakter zugeschrieben und dazu festgehalten, der ursprüngliche Katalog fachpsychologischer Prognosekriterien habe sich zu einem rechtlichen Anforderungsprofil verselbständigt (vgl. BGE 139 V 547 E. 3.2.3 und E. 7.2).

2.2.2    Im Grundsatzurteil vom 3. Juni 2015 (BGE 141 V 281) hat das Bundesgericht entschieden, an der bisherigen Rechtsprechung zu den pathogenetisch-ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebildern ohne nachweisbare organische Grundlage nicht länger festzuhalten und die sogenannte Überwindbarkeitsvermutung aufzugeben. Stattdessen hat das Bundesgericht unter Aufstellung von Standardindikatoren ein neues Prüfungsraster entwickelt, anhand dessen die Auswirkungen solcher Beschwerdebilder zu ermitteln sind. Es präsentiert sich wie folgt (BGE 141 V 281 E. 4.1.3 und E. 6):

- Kategorie «funktioneller Schweregrad»

- Komplex «Gesundheitsschädigung»

- Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde

- Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder –resistenz

- Komorbiditäten

- Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Ressourcen)

- Komplex «Sozialer Kontext»

- Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens)

- gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen

- behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidensdruck.

    Dieses Raster verzichtet insbesondere auf den Begriff des primären Krankheitsgewinnes und auf die Bedeutung der psychiatrischen Komorbidität als Hauptkriterium (vgl. BGE 141 V 281 E. 6). Hingegen schreibt das Bundesgericht dem neuen Raster wiederum normativen Charakter zu, weist jedoch darauf hin, dass es die Aufgabe der medizinischen Fachpersonen sei, innerhalb der einschlägigen Indikatoren das Leistungsvermögen einzuschätzen (vgl. BGE 141 V 281 E. 5.1 und E. 5.2). Des Weiteren müssen die funktionellen Einschränkungen nach wie vor mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein - nunmehr anhand der neuen Standardindikatoren -, und es ist die versicherte Person, welche die Beweislast dafür trägt (vgl. BGE 141 V 281 E. 6).

2.2.3    In einem weiteren Schritt hat das Bundesgericht in zwei Grundsatzurteilen vom 30. November 2017 die Anwendbarkeit der neu entwickelten Standardindikatoren auf grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen ausgedehnt, indem es für alle diese Erkrankungen das strukturierte Beweisverfahren als massgebend erklärt hat (BGE 143 V 418 E. 7, 143 V 409 E. 4.4 und E. 4.5).

2.3

2.3.1    Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 70 %, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens zu 60 %, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 % oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 % invalid sind. Bis Ende 2003 war der Anspruch auf eine ganze Rente bereits bei einem Invaliditätsgrad von 66 2/3 % und der Anspruch auf eine halbe Rente bei einem Invaliditätsgrad zwischen 50 % und 66 2/3 % gegeben, wogegen die Dreiviertelsrente noch nicht eingeführt gewesen war.

2.3.2    Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG (in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit
bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sogenanntes Invalidenein-
kommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sogenanntes Valideneinkommen).

    Bei nicht erwerbstätigen Versicherten wird gestützt auf Art. 28a Abs. 2 IVG für die Bemessung der Invalidität darauf abgestellt, in welchem Masse sie unfähig sind, sich im nichterwerblichen Aufgabenbereich zu betätigen.

    Nach Art. 28a Abs. 3 IVG wird bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind, für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt (vgl. Satz 1). Waren sie daneben auch in einem nichterwerblichen Aufgabenbereich tätig, namentlich im Haushalt, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 28a Abs. 2 IVG festgelegt (vgl. Satz 2). In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (vgl. Satz 3; sogenannte gemischte Methode der Invaliditätsbemessung).

2.4    Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbe-
gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG).

    Erheblich ist rechtsprechungsgemäss jede Änderung in den persönlichen Verhältnissen der versicherten Person, die zu einer Über- oder Unterschreitung eines Schwellenwertes der Rentenabstufung führt (vgl. BGE 133 V 545 E. 6.3 und E. 7, unter anderem mit Hinweis auf BGE 130 V 343). Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, so besteht nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung keine Bindung mehr an das Mass der übrigen, unverändert gebliebenen Parameter, die dem vorangegangenen rechtskräftigen Entscheid zugrundegelegt worden sind. Vielmehr ist der Rentenanspruch diesfalls in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht frei und umfassend zu prüfen (vgl. BGE 141 V 9 E. 2.3, 117 V 198 E. 4b, je mit Hinweisen). Unerheblich unter revisionsrechtlichen Gesichtspunkten ist dagegen nach der Rechtsprechung die unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Sachverhaltes (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).

2.5    In lit. a Abs. 1 der Schlussbestimmungen zur Änderung des IVG vom 18. März 2011 (6. IV-Revision, erstes Massnahmepaket, in Kraft seit dem 1. Januar 2012 [SchlB IVG]) ist vorgesehen, dass Renten, die bei pathogenetisch-ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebildern ohne nachweisbare organische Grundlage zugesprochen worden sind, innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten der Änderung zu überprüfen sind und dass dort, wo die Voraussetzungen nach Art. 7 ATSG nicht erfüllt sind, auch dann eine Herabsetzung oder Aufhebung zu erfolgen hat, wenn die Voraussetzungen von Art. 17 Abs. 1 ATSG nicht erfüllt sind. Nach lit. a Abs. 4 SchlB IVG findet Abs. 1 jedoch auf diejenigen Personen keine Anwendung, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung das 55. Altersjahr zurückgelegt haben oder im Zeitpunkt, in dem die Überprüfung eingeleitet wird, seit mehr als 15 Jahren eine Rente der Invalidenversicherung beziehen. Massgebend für den Beginn der Bezugsdauer ist der Beginn des Rentenanspruchs und nicht der Zeitpunkt des Erlasses der rentenzusprechenden Verfügung (BGE 139 V 442 E. 3 und 4). Dort wo ein ordentliches Rentenrevisionsverfahren nach Art. 17 Abs. 1 ATSG zur Zeit des Inkrafttretens der neuen, per 1. Januar 2012 erlassenen Bestimmungen der 6. IV-Revision bereits im Gange war, gilt als fiktiver Zeitpunkt, in dem im Sinne von lit. a Abs. 4 SchlB IVG die Überprüfung eingeleitet wird, der 1. Januar 2012 (BGE 140 V 15 E. 5).

2.6

2.6.1    Der Grundsatz, wonach - abgesehen von den Fällen nach lit. a Abs. 1 SchlB IVG - eine Sachverhaltsänderung nachgewiesen sein muss, damit eine formell rechtskräftig zugesprochene Rente erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben werden kann, gilt dann nicht, wenn die Voraussetzungen für eine prozessuale Revision oder für eine Wiedererwägung erfüllt sind.

    Nach Art. 53 Abs. 1 ATSG müssen formell rechtskräftige Verfügungen und Einspracheentscheide in Revision gezogen werden, wenn die versicherte Person oder der Versicherungsträger nach deren Erlass erhebliche neue Tatsachen entdeckt oder Beweismittel auffindet, deren Beibringung zuvor nicht möglich war (sogenannte prozessuale Revision im Gegensatz zur Revision aufgrund veränderter Verhältnisse). Ferner bestimmt Art. 53 Abs. 2 ATSG, dass der Versicherungsträger auf formell rechtskräftige Verfügungen und Einspracheentscheide zurückkommen kann, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (sogenannte Wiedererwägung).

2.6.2    Was das Invalidenversicherungsrecht im Besonderen betrifft, so kann das Gericht dort, wo es bei der Überprüfung einer Revisionsverfügung feststellt, dass zwar die Voraussetzungen für eine Revision zu verneinen sind, dass hingegen die Voraussetzungen für eine Wiedererwägung gegeben sind, die rentenherabsetzende oder -aufhebende Verfügung mit dieser substituierten Begründung schützen (vgl. BGE 125 V 368 E. 2 mit Hinweisen).

    Zweifellose Unrichtigkeit im Sinne der Wiedererwägungsvoraussetzung verlangt, dass kein vernünftiger Zweifel an der Unrichtigkeit der Verfügung besteht; massgebend ist die Rechtslage, einschliesslich der Rechtspraxis, im Zeitpunkt des Verfügungserlasses (BGE 140 V 77 E. 3.1 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 9C_566/2016 vom 19. April 2017 E. 2.2). Kein vernünftiger Zweifel kann in der Regel dann bestehen, wenn eine Leistungszusprache aufgrund falscher Rechtsregeln erfolgt ist oder wenn massgebende Bestimmungen nicht oder unrichtig angewandt worden sind. Eine unrichtige Anwendung einer Gesetzesbestimmung liegt auch dort vor, wo der Sachverhalt in klarer Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes im Sinne von Art. 43 Abs. 1 ATSG unvollständig abgeklärt worden ist (BGE 140 V 77 E. 3.1 mit Hinweisen; Urteile des Bundesgerichts 8C_280/2017 vom 28. Juli 2017 E. 2.3 und 9C_566/2016 vom 19. April 2017 E. 2.2). Dort wo hingegen Anspruchsvoraussetzungen zur Diskussion stehen, deren Beurteilung notwendigerweise Ermessenszüge aufweist, scheidet die Annahme zweifelloser Unrichtigkeit aus, soweit bei der Beurteilung der einzelnen Schritte das Ermessen vor dem Hintergrund der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der damaligen Leistungszusprechung in vertretbarer Weise ausgeübt worden ist (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_381/2017 vom 7. August 2017 E. 2 und 8C_280/2017 vom 28. Juli 2017 E. 2.3).

    Bei zweifelloser Unrichtigkeit wegen Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes erübrigt sich nach der Rechtsprechung mangels Praktikabilität die Abklärung, ob die damalige, unter Umständen weit zurückliegende Verfügung auch in materieller Hinsicht zweifellos unrichtig gewesen war, sondern es geht nur darum,
mittels freier und umfassender Prüfung des Sachverhalts den rechtskonformen Zustand mit Wirkung ex nunc und pro futuro herzustellen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_566/2016 vom 19. April 2017 E. 3.3.3 mit Hinweisen). Für eine materiell zweifellose Unrichtigkeit genügt es hingegen nicht, dass ein einzelnes Anspruchselement rechtswidrig festgelegt worden ist, sondern die Leistungszusprache muss sich auch im Ergebnis als offensichtlich unrichtig erweisen (BGE 140 V 77 E. 3.1).

2.6.3    Handelt es sich bei der zweifellos unrichtigen Rentenverfügung um eine Revisionsverfügung, so führt dies rechtsprechungsgemäss zur umfassenden Prüfbarkeit des Rentenanspruchs für die Zukunft, ohne dass eine Bindung an die ursprüngliche Verfügung bestünde. Es ist also unerheblich, ob bereits die ursprüngliche, mit der Revisionsverfügung geänderte Verfügung zweifellos unrichtig war, da die ursprüngliche Verfügung von der Revisionsverfügung konsumiert worden ist (vgl. BGE 140 V 521 E. 5.2).


3.    Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin die ganze Rente, die sie der Beschwerdeführerin mit der Verfügung vom 26. Oktober 2005 (Urk. 7/90) in Revision des Einspracheentscheids vom 25. November 2003 (Urk. 7/70) zugesprochen hatte, mit der angefochtenen Verfügung vom 3. Oktober 2017 (Urk. 2) zu Recht aufgehoben hat.


4.    Vorab hat die Beschwerdegegnerin zu Recht keine voraussetzungslose Überprüfung des Rentenanspruchs in Anwendung von lit. a Abs. 1 SchlB IVG ins Auge gefasst, da die Beschwerdeführerin aufgrund der nachfolgenden Überlegungen unter die Ausnahmeregelung in lit. a Abs. 4 SchlB IVG fällt und im Sinne dieser Regelung im Zeitpunkt der Einleitung der Überprüfung bereits seit mehr als 15 Jahren eine Invalidenrente bezogen hat.

    Beim Inkrafttreten der neuen Bestimmungen der 6. IV-Revision per 1. Januar 2012 war das im November 2010 eingeleitete Revisionsverfahren noch im Gang, sodass nach der dargelegten Rechtsprechung als massgebender, fiktiver Zeitpunkt der Überprüfungseinleitung der 1. Januar 2012 gilt. Zu diesem Zeitpunkt hatte der Rentenanspruch, dessen Beginn im Einspracheentscheid vom 25. November 2003 auf Oktober 1995 festgesetzt worden war (Urk. 7/70/4), bereits seit über 15 Jahren bestanden. Unter diesen Umständen ist die Voraussetzung des mindestens 15-jährigen Rentenbezugs im Sinne von lit. a Abs. 4 SchlB IVG als gegeben zu erachten, ungeachtet dessen, dass die Rente wegen verspäteter Anmeldung (Art. 48 Abs. 2 IVG) erst ab Mai 1997 ausgerichtet worden war und die Beschwerdeführerin sie somit am 1. Januar 2012 erst während 14 Jahren und Monaten effektiv bezogen hatte. Zwar hat das Bundesgericht im zitierten Grundsatzentscheid nur erläutert, weshalb der Rentenbezugsbeginn im Sinne von lit. a Abs. 4 SchlB IVG auf den Zeitpunkt des Anspruchsbeginns und nicht erst auf den Zeitpunkt des Erlasses der rentenzusprechenden Verfügung zu legen sei, und hat den Anspruchsbeginn selbst nicht in jeder Hinsicht abschliessend definiert. Die Begründung dafür, dass nämlich das tatsächliche, krankheitsbedingte (teilweise) Ausscheiden aus dem Arbeitsleben bestimmend für die langjährige Rentenbezugsdauer im Sinne von lit. a Abs. 4 SchlB IVG sein soll (BGE 139 V 442 E. 4.2.2.2), legt jedoch nahe, dass im Falle einer verkürzten Auszahlungsdauer infolge verspäteter Anmeldung die Bezugsdauer nach lit. a Abs. 4 SchlB IVG nicht nach der effektiven Auszahlungsdauer, sondern vielmehr nach derjenigen Auszahlungsdauer festgesetzt wird, die sich bei rechtzeitiger Anmeldung ergeben hätte.

    Damit hängt die Zulässigkeit der strittigen Rentenaufhebung davon ab, dass entweder im Sinne von 17 Abs. 1 ATSG eine Änderung im Sachverhalt eingetreten ist oder dass im Sinne von Art. 53 ATSG die Voraussetzungen für eine prozessuale Revision oder für eine Wiedererwägung der Revisionsverfügung vom
26. Oktober 2005 erfüllt sind.


5.

5.1    Die Beschwerdegegnerin gelangte aufgrund der Stellungnahme des RAD-Arztes Dr. CC.___ vom Dezember 2016 (Urk. 7/156/9) zum Schluss, dass der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin unverändert geblieben war, und berief sich demgemäss in der angefochtenen Verfügung ausschliesslich auf die Wiedererwägung nach Art. 53 Abs. 2 ATSG.

    Die Voraussetzung der zweifellosen Unrichtigkeit der Verfügung vom 26. Oktober 2005 erachtete sie zum einen schon wegen einer Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes im Sinne von Art. 43 Abs. 1 ATSG im Vorfeld des Verfügungserlasses als gegeben, zum andern beurteilte sie die Verfügung auch nach dem inhaltlichen Ergebnis der Zusprechung einer ganzen Rente als zweifellos unrichtig (Urk. 2 S. 2).

    Bei zweifelloser Unrichtigkeit einer Verfügung aufgrund einer Verletzung des
Untersuchungsgrundsatzes kann der Rentenanspruch nach den vorstehenden rechtlichen Erwägungen für die Zukunft frei und umfassend geprüft werden, ohne dass sich die Frage nach der materiellen Richtigkeit der ursprünglichen Verfügung stellt. In diesem Fall stellt sich deshalb auch die Frage nicht, ob (auch) die Voraussetzung für eine ordentliche Rentenrevision aufgrund einer rentenrele-
vanten Sachverhaltsänderung im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG gegeben sind. Im Folgenden ist daher als erstes zu prüfen, ob die Revisionsverfügung vom 26. Oktober 2005 infolge einer Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes zweifellos unrichtig ist.

5.2    Das Rentenerhöhungsgesuch vom 15. Juli 2005 (Urk. 7/79) erfolgte nicht wegen gesundheitlicher Veränderungen, sondern die Beschwerdeführerin nannte als massgebliche Sachverhaltsänderung ihre Ehescheidung vom Januar 2005, aufgrund welcher sie nunmehr bei guter Gesundheit vollzeitlich erwerbstätig wäre. Die Beschwerdegegnerin holte daraufhin in medizinischer Hinsicht einzig den Bericht des Hausarztes Dr. G.___ vom 24. September 2005 ein (Urk. 7/86), in welchem der Arzt den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin in Bezug auf die Diagnosen als unverändert bezeichnete und in dem Sinne eine als leicht eingestufte Verschlechterung konstatierte, als in der letzten Zeit eher wieder vermehrte Beschwerden im Nacken- und Schultergürtelbereich aufgetreten seien (Urk. 7/86/1). Der Zusprechung der ganzen Rente legte sie anschliessend bei neuer Qualifikation der Beschwerdeführerin als zu 100 % Erwerbstätige den Invaliditätsgrad von 80 % zugrunde, von dem die Allianz in ihrer Verfügung vom 18. September 2003 (Urk. 7/80) ausgegangen war (Urk. 7/87 und Urk. 7/90).

    Aufgrund der vorstehenden rechtlichen Erwägungen war die Prüfungsbefugnis der Beschwerdegegnerin bei der Beurteilung des Rentenerhöhungsgesuchs nicht auf den veränderten Faktor der Qualifikation eingeschränkt, sondern die Beschwerdegegnerin hatte den Rentenanspruch insbesondere auch in medizinischer Hinsicht umfassend zu prüfen. Ungeachtet dessen ist es jedoch nicht als Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes zu werten, dass sie sich medizinisch auf die Einholung eines Hausarztberichts beschränkt hat. Denn nachdem der Hausarzt die gesundheitliche Situation als im Wesentlichen gleich geblieben bezeichnet hatte, durfte die Beschwerdegegnerin die Feststellungen der polydisziplinären
Begutachtung in den Jahren 2001/2002, auf die sie sich bei der ursprünglichen Zusprechung der Viertelsrente gestützt hatte und auf der auch die Rentenverfügung der Allianz vom 18. September 2003 basierte, als nach wie vor massgebend erachten und war dementsprechend nicht gehalten, rund drei Jahre nach der
Gesamtbeurteilung von Prof. P.___ bereits wieder ein Gutachten zu veranlassen. Insbesondere ergab sich aus der im Jahr 2004 eingeleiteten Rechtsprechung zu den pathogenetisch-ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebilder ohne nachweisbare organische Grundlage keine Indikation zu ergänzenden medizinischen Abklärungen. Denn das Bundesgericht hat diese Rechtsprechung erst in einem Urteil des Jahres 2010 als anwendbar auf Distorsionsverletzungen der Halswirbelsäule ohne organisch nachweisbare Funktionsausfälle erklärt (BGE 136 V 279). Des Weiteren drängten sich auch erwerbliche Abklärungen nicht auf angesichts dessen, dass Dr. G.___ im Bericht vom 24. September 2005 angegeben hatte, die Beschwerdeführerin habe eine Teilzeitstelle in einer Kantine wegen belastungsabhängiger Beschwerden wieder aufgegeben und habe aus den gleichen Gründen eine Ausbildung zur medizinischen Masseurin abgebrochen (Urk. 7/86/1).

    Damit ist die Revisionsverfügung vom 26. Oktober 2005 entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin nicht bereits deshalb als zweifellos unrichtig zu beurteilen, weil sie in Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes zustande gekommen wäre.

5.3    Die Zulässigkeit der strittigen Rentenaufhebung hängt demnach von einer Sachverhaltsänderung im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG oder von der zweifellosen Unrichtigkeit der Revisionsverfügung vom 26. Oktober 2005 in materieller Hinsicht ab.

    Im Falle einer potentiell rentenrelevanten Sachverhaltsänderung, namentlich einer gesundheitlichen Besserung, hat die Überprüfung der laufenden Rente auf dem Weg der ordentlichen Revision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG zu erfolgen und eine Rentenherabsetzung oder -aufhebung ist nicht von der restriktiven Voraussetzung der zweifellosen materiellen Unrichtigkeit der ursprünglichen, rentenzusprechenden Verfügung abhängig.

    Im Folgenden ist demnach zunächst auf die Frage nach einer potentiell rentenrelevanten Sachverhaltsänderung in der Zeit seit der Revisionsverfügung vom 26. Oktober 2005 einzugehen, welche die Beschwerdegegnerin implizit verneint hat (vgl. die Fallnotizen vom 16. Februar 2017, Urk. 7/157).

6.

6.1

6.1.1    Der damaligen Revisionsverfügung lagen in medizinischer Hinsicht die in den Jahren 2001 und 2002 erstellten Fachgutachten mit der Gesamtbeurteilung von Prof. P.___ vom 11. April 2002 zugrunde, die nach den vorstehenden Ausführungen im Jahr 2005 immer noch beweiskräftig waren.

6.1.2    Gegenüber der Rheumatologin Dr. L.___ berichtete die Beschwerdeführerin von einem Hauptschmerz im Nacken, der in die rechte Schulter und den rechten Arm ausstrahle und im Arm und den Fingern ein Kribbeln verursache; daneben schilderte die Beschwerdeführerin belastungsabhängige Kopfschmerzen, insbesondere bei Stress, Übermüdung und körperlicher Überbelastung, sowie Konzentrationsstörungen, erhöhte Müdigkeit, Schwindel und Schweissausbrüche, und sie klagte ausserdem über Schlafstörungen mit mehrmaligem nächtlichem Erwachen wegen der Schmerzen oder wegen Albträumen sowie über eine ausgeprägte Nacken-
steifigkeit morgens nach dem Aufstehen mit mehrstündigen Anlaufschwierig-
keiten (Urk. 7/41/2-4).

    Bei der klinischen Untersuchung präsentierte sich die Beschwerdeführerin mit hinkfreiem Gangbild, sie erschien der Gutachterin jedoch als deutlich versteift, und die Gutachterin erhob schmerzhafte Beweglichkeitseinschränkungen der Hals- und der Brustwirbelsäule und eine schmerzhaft verspannte, druckdolente Muskulatur im Nacken, im rechten Schultergürtel und -blatt und entlang der Brustwirbelsäule (Urk. 7/41/4).

    Sodann wies die Gutachterin darauf hin, dass die bildgebenden Untersuchungen (Röntgen, Magnetresonanztomographie und Computertomographie) der Halswirbelsäule und des Schädels in der Zeit von 1991 bis 1998 unauffällige Befunde ergeben hätten, und gelangte aus rheumatologischer Sicht zu den Diagnosen eines persistierenden chronifizierten zerviko-vertebralen, zerviko-zephalen und zerviko-brachialen Schmerzsyndroms bei Status nach mehreren Unfällen sowie eines leichteren postcommotionellen Beschwerdesyndroms (Urk. 7/41/5).

6.1.3    Was die psychische Seite des Beschwerdebildes betrifft, so erwähnte die Beschwerdeführerin anlässlich der psychiatrischen Fachbegutachtung durch lic. phil.
M.___ und Dr. N.___ neben den Schmerzen wiederum die nächtlichen Albträume, namentlich nach Stresssituationen im Alltag und nach Konfrontationen mit Unfällen auf der Strasse oder im Fernsehen. Zudem berichtete die Beschwerdeführerin von Schreckreaktionen beim Vernehmen des Signals eines Fahrzeugs der Ambulanz oder der Feuerwehr, von Angstzuständen in grösseren Menschenansammlungen und im Lift und von der Neigung, wegen Kleinigkeiten in Aufregung zu geraten, und ausserdem klagte sie über Drehschwindel beim Aufstehen und über Konzentrationsschwierigkeiten (Urk. 7/42/5).

    Objektiv konnten die Gutachter zu Beginn der Explorationsgespräche keine Aufmerksamkeits- oder Konzentrationsstörungen feststellen, hingegen beobachteten sie gegen Ende der jeweils zweistündigen Gespräche, dass die Beschwerdeführerin den Faden zu verlieren begann und Schwierigkeiten bekam, dem Gespräch zu folgen. Das Gedächtnis der Beschwerdeführerin, auch in Bezug auf lange zurückliegende Begebenheiten, beurteilten die Gutachter als sehr gut, sie konstatierten jedoch, dass sie beim Schildern der Unfallereignisse teilweise aufgeregt und nervös geworden sei und zu weinen begonnen habe. Insgesamt schien ihnen die Beschwerdeführerin eher dazu geneigt, ihre Probleme zu dissimulieren (Urk. 7/42/6).

    Diagnostisch subsumierten die Gutachter die erhobenen Befunde unter eine Anpassungsstörung mit persistierenden Ängsten und depressiven Reaktionen auf dem Hintergrund von kumulativen Traumatisierungen (ICD-10 F43.22; Urk. 7/42/6).

6.1.4    Der Neuropsychologe lic. phil. O.___ stellte im Rahmen der durchgeführten Testungen zwar insgesamt ein durchschnittliches Gesamtleistungsniveau fest, erwähnte als Auffälligkeiten jedoch ein verlangsamtes Arbeitstempo in vielen Bereichen und Defizite in der Aufmerksamkeit und in der Konzentrationsfähigkeit, vor allem in Form des schon im psychiatrischen Fachgutachten beschriebenen Leistungsabfalls bei längerdauernder Belastung (Urk. 7/39/6). Gesamthaft ging lic. phil. O.___ von einer als leicht eingestuften Beeinträchtigung der kognitiven Leistungsfähigkeit aus (Urk. 7/39/6). Dabei hielt er es in Analysierung der einzelnen Unfälle für unwahrscheinlich, dass die Beschwerdeführerin eine namhafte Hirnverletzung erlitten habe, erachtete hingegen eine leichte traumatische Hirnverletzung für möglich (Urk. 6/39/5). Die kognitiven Einschränkungen führte er jedoch eher auf die Schmerzen und die psychische Problematik zurück (Urk. 7/39/6).

6.1.5    Prof. P.___ schliesslich konnte im Rahmen der neurologischen Untersuchung keine Auffälligkeiten im Neurostatus feststellen, sondern beschrieb lediglich die deutliche Einschränkung der Kopfbeweglichkeit und die Druckempfindlichkeit im Bereich der Muskulatur von Nacken und Schultergürtel, wie sie bereits Dr. L.___ festgestellt hatte (Urk. 7/38/11-12).

    Subjektiv schilderte die Beschwerdeführerin auch gegenüber Prof. P.___ die Problemkreise, die sie gegenüber den Vorgutachtern zur Sprache gebracht hatte, nämlich die vom Nacken ausgehenden ausstrahlenden Schmerzen und die daraus resultierenden Anlaufschwierigkeiten in den Morgenstunden, die verminderte Belastbarkeit und erhöhte Ermüdbarkeit, die Albträume und die tagsüber auftretenden gelegentlichen Angstzustände (Urk. 7/38/10-11).

    Ätiologisch-diagnostisch ordnete Prof. P.___ das gesamte Beschwerde-
bild den vier erlittenen Unfällen zu, nachdem er sich mit den einzelnen Ereig-
nissen und der nachfolgenden Krankengeschichte auseinandergesetzt hatte (Urk. 7/38/14-20).

6.2

6.2.1    Die Gutachter der Institution T.___ gingen in ihrem Gutachten vom
29. November 2016 in der Gesamtbeurteilung explizit von einem unveränderten Gesundheitszustand seit dem Jahr 2005 aus (Urk. 7/155/63+64), und die Beschwerdegegnerin folgte gestützt auf ihren RAD-Arzt (Urk. 7/156/9) dieser Beurteilung. Wie zu zeigen ist, gibt es indessen Feststellungen in den einzelnen Fachgutachten, welche dazu geeignet sind, diese Beurteilung in Frage zu stellen.

6.2.2    Bei nach wie vor unauffälligem Neurostatus (Urk. 7/155/32-35) schilderte die
Beschwerdeführerin zwar immer noch die Schmerzen im Nacken und in der
rechten Schulter sowie die gehäuft auftretenden Kopfschmerzen (Urk. 7/155/26+27+29+30+35+36+42+46), und sie erwähnte auch die morgendlichen Anlaufschwierigkeiten (Urk. 7/155/47).

    Demgegenüber deuten die Angaben zum psychischen Zustand auf eine gewisse Normalisierung hin im Vergleich zur Situation, wie sie in den Fachgutachten der Jahre 2001 und 2002 dargestellt worden ist, ungeachtet dessen, dass die Beschwerdeführerin gemäss ihrer Aussage gegenüber dem Psychiater med. pract. W.___ im Jahr 2015 einen weiteren Auffahrunfall mit anschliessender Ver-
stärkung der Schmerzen erlitten hatte (Urk. 7/155/38-39). Wohl erwähnte die
Beschwerdeführerin wiederum ein Unwohlsein in beengten räumlichen Verhältnissen und klagte auch weiterhin über Konzentrationsstörungen und eine erhöhte Ermüdbarkeit (Urk. 7/155/26+29+36+46+54); Hinweise auf Albträume, Schreckreaktionen und eigentliche Angstzustände, wie sie lic. phil. M.___ und Dr. 
N.___ in ihrem Fachgutachten beschrieben hatten (Urk 7/42/5), fehlen hingegen. Vielmehr hielt der psychiatrische Fachgutachter nunmehr fest, die Beschwerdeführerin habe traumabezogene Albträume und eine generell erhöhte Schreckbarkeit verneint (Urk. 7/155/42+43), und im Zusammenhang mit der Schlafqualität wurden als Ursache für eine bestehende Durchschlafstörung nur die Schmerzen, nicht aber Träume oder nächtliche Ängste vermerkt (vgl. Urk. 7/155/31+37). Ferner konnte die Beschwerdeführerin gemäss den weiteren Ausführungen des psychiatrischen Fachgutachters in affektiv adäquater Weise von sämtlichen Unfällen berichten (Urk. 7/155/43), währenddem lic. phil. M.___ und Dr. N.___ noch von den Schwierigkeiten der Beschwerdeführerin, von den Unfällen zu erzählen, berichtet hatten (Urk. 7/42/6).

    Ein weiterer Hinweis auf eine gewisse Verbesserung ergibt sich aus dem Vergleich der Einschränkungen im Haushalt, wie sie im Abklärungsbericht vom 30. Januar 2003 protokolliert sind, mit den Schilderungen der Beschwerdeführerin, wie sie die Fachgutachter der Institution T.___ wiedergaben. Während damals von
einem erheblichem Unterstützungsbedarf namentlich in den Bereichen «Er-
nährung», «Wohnungspflege» und «Kleiderpflege» ausgegangen worden war (Urk. 7/50), gaben Dr. U.___ und der Neuropsychologe AA.___ die Angaben der Beschwerdeführerin wieder, wonach sie alltägliche Hausarbeiten selbst erledigen könne und lediglich einmal im Monat beziehungsweise beim Jahresputz von einer Freundin unterstützt werde (Urk. 7/155/27+47). Hinzuweisen ist hierbei allerdings darauf, dass sich die Wohnsituation der Beschwerdeführerin in der
Zwischenzeit verändert hatte und sie nicht mehr wie damals mit Ehemann und Sohn in einem Haus lebt (vgl. Urk. 7/6/5 und Urk. 7/50/3), sondern in der Wohnung ihres Partners und in einer eigenen 1,5-Zimmer-Wohnung (Urk. 7/155/48).

    Schliesslich berichtete der Neurologe Dr. V.___ von der Beobachtung, dass die Beschwerdeführerin den Kopf nur während der eigentlichen Untersuchung fixiert gehalten habe, ausserhalb der formalen Untersuchungssituation jedoch freie Wendebewegungen mit dem Kopf ausgeführt habe (Urk. 7/155/32+35). Dies könnte ein Anhaltspunkt für eine Zunahme der Beweglichkeit seit der Begutachtung durch Dr. L.___ und Prof. P.___ sein, welche noch nichts Derartiges beschrieben hatten.

6.3

6.3.1    Allerdings lässt sich anhand des Gutachtens der Institution T.___ weder abschliessend beantworten, ob aufgrund der vorstehend aufgelisteten Anhaltspunkte eine massgebende Sachverhaltsänderung tatsächlich überwiegend wahrscheinlich ist, noch zuverlässig beurteilen, welche Einschränkungen in der Arbeitsfähigkeit mit dem aktuellen Zustandsbild verbunden sind.


6.3.2    Die Gutachter versagten dem medizinischen Phänomen der Distorsionsverletzung der Halswirbelsäule ohne organisch nachweisbare Funktionsausfälle nämlich von vornherein die Anerkennung, indem sie es als «paramedizinisches Konzept» bezeichneten, «das im Widerspruch zur Evidenzlage der wissenschaftlichen Medizin» stehe (Urk. 7/155/57). Ausgehend von dieser Sichtweise, die sie im Anhang mit Hinweisen auf die Fachliteratur untermauerten (Urk. 7/155/71-80), qualifizierten die Gutachter die Schmerzangaben der Beschwerdeführerin nur schon wegen des Fehlens struktureller organischer Befunde als rein subjektiv, was sie mit versicherungsmedizinischer Unbeachtlichkeit gleichsetzten, und erachteten auch allein deswegen die anderweitigen Beurteilungen der Vorgutachter als nicht haltbar (Urk. 7/155/35+56-57+63). Kam dem geklagten Beschwerdebild nach der Auffassung der Gutachter aber von Beginn an kein Krankheitswert zu, so stand für sie die Darstellung der Entwicklung im Zeitverlauf nicht im Vordergrund, und sie war dementsprechend nur am Rande Gegenstand des Gutachtens.

    Die Haltung der Gutachter der Institution T.___S gegenüber der Distorsionsverletzung der Halswirbelsäule entspricht allerdings, wie die Gutachter selber andeuteten (vgl. Urk. 7/155/58), nicht der Rechtsprechung des Bundesgerichts. Diese folgt vielmehr demjenigen Teil der medizinischen Lehre und Praxis, der die Halswirbelsäulendistorsionsverletzung ohne organisch nachweisbare Funktionsausfälle als Diagnose von medizinischer Relevanz einstuft (vgl. BGE 136 V 279 E. 3.2.2 mit zahlreichen Hinweisen). Dem Umstand, dass das Beschwerdebild bei einer derartigen Verletzung in erster Linie auf subjektiven Angaben basiert, begegnet das Bundesgericht nicht mit der generellen Verweigerung der versicherungsmedizinischen Anerkennung, sondern mit der Unterstellung unter die spezifische Arbeitsfähigkeitsbeurteilung im Falle der sogenannten pathogenetisch-ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebilder ohne nachweisbare organische Grundlage. Die Gutachter der Institution T.___S handelten diese Kriterien zwar auftragsgemäss ab (Urk. 7/155/58-63), da sie indessen bereits den Gesundheitsschaden als Voraussetzung für eine invalidenversicherungsrelevante Arbeitsunfähigkeit (vgl. BGE 141 V 281 E. 2.1 mit Hinweis) verneinten (Urk. 7/155/58-59), erübrigten sich für sie eingehende Ausführungen und sie hielten sich entsprechend kurz.

    Ausserdem wurde die Beschwerdeführerin im Rahmen der Begutachtung in der Institution T.___S nicht durch eine Fachperson der Rheumatologie untersucht, und es fehlt somit eine Befunderhebung, die mit derjenigen durch Dr. L.___ vergleichbar wäre (vgl. Urk. 7/41/4) und der Verifizierung der geklagten
Schmerzen sowie der Erhebung des Verlaufs unter Einbezug der Berichte von Dr. R.___ (Urk 7/115 und Urk. 7/118/2-3) dienen könnte.

6.3.3    Es ist daher angezeigt, dass die Beschwerdeführerin nochmals polydisziplinär - diesmal auch rheumatologisch - begutachtet wird im Hinblick auf die Fragen nach gesundheitlichen Veränderungen seit dem Jahr 2005, beziehungsweise seit der Begutachtung in den Jahren 2001 und 2002, und nach den Einschränkungen in der Arbeitsfähigkeit im Zeitverlauf.

    Zur Veranlassung der Begutachtung ist die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen angesichts dessen, dass sie sich in der angefochtenen Verfügung mit der Frage einer Sachverhaltsänderung noch nicht näher befasst hat, sondern den Rentenanspruch einzig unter dem Aspekt der Wiedererwägung beurteilt hat.


7.

7.1    Sollte sich im Rahmen der neu veranlassten Begutachtung eine Sachverhalts-
änderung als überwiegend wahrscheinlich erweisen, so könnte die Frage nach der materiellen zweifellosen Unrichtigkeit der Revisionsverfügung vom 26. Oktober 2005 nach dem bereits Ausgeführten offen bleiben. Damit spätere Weiterungen vermieden werden können, soll sie dennoch bereits an dieser Stelle beantwortet werden.

7.2

7.2.1    Die Beschwerdegegnerin stellte ihre ursprüngliche Annahme, dass die Beschwerdeführerin nach ihrer Scheidung bei guter Gesundheit eine vollzeitliche Erwerbstätigkeit aufgenommen hätte, zu Recht nicht in Frage angesichts dessen, dass der gemeinsame Sohn gemäss Scheidungsurteil (Urk. 7/78) beim Vater lebte, sie zur Bezahlung eines Beitrags an den Unterhalt des Sohnes verpflichtet wurde und die Löhne im Gastgewerbe, das ihr langjähriges berufliches Tätigkeitsfeld war, in der Regel niedrig sind.

7.2.2    Der Invaliditätsgrad von 80 % sodann, den die Beschwerdegegnerin der Verfügung vom 26. Oktober 2005 zugrunde legte, entspricht dem Invaliditätsgrad, von dem die Allianz in der rentenzusprechenden Verfügung vom 18. September 2003 ausgegangen war (Urk. 7/80); aus den Notizen im Feststellungsblatt ist ersichtlich, dass die Beschwerdegegnerin sich an dieser Verfügung orientiert und den Invaliditätsgrad daraus übernommen hatte (Urk. 7/87/2).

    Der Beschwerdgegnerin ist darin zuzustimmen (Urk. 2 S. 2), dass Unfallversicherer und Invalidenversicherer die Invaliditätsbemessung rechtsprechungsgemäss selbständig vorzunehmen haben und sich nicht ohne weitere eigene Prüfung mit der Übernahme der Einschätzung des jeweils anderen Versicherers begnügen dürfen (vgl. BGE 133 V 549 E. 6). Dennoch ist die Annahme eines Invaliditätsgrades in einer Höhe, die zu einer ganzen Rente berechtigt, also von mindestens 70 %, aufgrund des Folgenden im Ergebnis nicht als zweifellos unrichtig zu beurteilen.

7.2.3    Nach dem bereits Ausgeführten konnte Prof. P.___ das geklagte Beschwerdebild in seiner Gesamtbeurteilung vom 11. April 2002 mit den vier er-
littenen Unfällen erklären, und seine Darlegungen zu den einzelnen Ereignissen, den dabei abgelaufenen Mechanismen und den im Anschluss daran aufgetretenen Beschwerden sind einlässlich und differenziert (Urk. 7/38/14-20). Die Beschwerdegegnerin durfte somit ohne Weiteres auf die Diagnostik von Prof. P.___ abstellen.

7.2.4    Was das Ausmass der Einschränkungen in der Leistungsfähigkeit anbelangt,
so konstatierte Prof. P.___, dass die Angaben in den Akten zwischen
einer 30%igen und einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit schwankten, und nahm an, dass die «Wahrheit wohl etwa in der Mitte» liege. Er wies sodann darauf hin, dass die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin nach dem ersten Unfall rund 1214 Stunden in der Woche betragen habe und dass die Beschwerdeführerin gegenwärtig während rund sechs Stunden in der Woche arbeite und daneben einen nicht ganz anspruchslosen Haushalt zu besorgen habe, worin ihre Arbeitsfähigkeit ebenfalls etwas reduziert sei, wenn auch in geringerem Masse. Es folgte die Überlegung, dass bei Fehlen eines als hirnorganisch zu wertenden Defizits einerseits die intensive Schmerzsymptomatik und anderseits die Angstsymptomatik zu berücksichtigen seien und beide Elemente zusammen alles in allem eine Reduktion der theoretisch möglichen Arbeitsfähigkeit um rund 50 % rechtfertigten, was im Übrigen auch mit der Realität im Alltag der Beschwerdeführerin einigermassen übereinstimme. Zusammenfassend gehe er dementsprechend von einer Dauer-
invalidität im Beruf von 50 % und von einer Reduktion der Arbeitsfähigkeit im Haushalt um 30 % aus (Urk. 7/38/18).

    Im Vorfeld der Zusprechung der Viertelsrente im Jahr 2003 entspann sich zwischen der Beschwerdeführerin und der Beschwerdegegnerin eine Diskussion um die Auslegung der Arbeitsfähigkeitsbeurteilung von Prof. P.___. Die Beschwerdeführerin liess in einer Eingabe vom 22. August 2002 geltend machen, dass Prof. P.___ bei der Bezifferung der Arbeitsunfähigkeit auf 50 % die damals verrichteten sechs Arbeitsstunden pro Woche im Auge gehabt habe, was aus seinem Hinweis auf die Übereinstimmung mit der Realität im Alltag zu schliessen sei, und dass demgemäss von einer rund 85%igen Arbeitsunfähigkeit im Beruf auszugehen sei (Urk. 7/49/4). Diese Auffassung liess sie im vorliegenden Verfahren erneut vertreten (Urk. 1 S. 11 f.). Demgegenüber bezog der RAD-Arzt Dr. med. DD.___ die attestierte 50%ige Arbeitsunfähigkeit auf ein Vollzeitpensum (Notiz vom 30. Mai 2003, Urk. 7/63).

    Für die Auslegung der Beschwerdeführerin spricht, dass Prof. P.___ bei der Festsetzung der Arbeitsfähigkeit im Beruf auf 50 % die früher verrichteten 12-14 Stunden mit den gegenwärtig ausgeübten sechs Stunden verglich. Prof. P.___ bezog in seine Arbeitsfähigkeitsbeurteilung allerdings auch die
Tätigkeit im Haushalt und die Wechselwirkungen zwischen Haushalt und Beruf ein, was ein Argument für die Interpretation der Beschwerdegegnerin ist, dass der Gutachter bei Annahme eines theoretischen Vollzeitpensums ebenfalls zu einer Arbeitsunfähigkeit von 50 %, diesfalls also zu einem Wochenpensum von rund 20 Stunden, gelangt wäre. Eine solche Annahme liesse sich auch darauf stützen, dass die Stelle im Restaurant A.___, welche die Beschwerdeführerin erst nach dem vierten Unfall angetreten hatte, ein Pensum von rund 19 Wochenstunden umfasst hatte (vgl. Urk. 7/10/2).

7.2.5    Diese von der Beschwerdegegnerin favorisierte Interpretation lässt allerdings die Annahme einer höheren Einschränkung in der Leistungsfähigkeit noch nicht als zweifellos unrichtig erscheinen.

    Zum einen hatte die Beschwerdeführerin die Stelle im Restaurant A.___ gemäss den Angaben im Bericht von Dr. D.___ vom 16. Februar 1998 und im Bericht von Dr. H.___ vom 3. Dezember 1998 im September 1997 wegen Schmerzzunahme durch die körperliche Arbeit und die Lärmbelastung wieder aufgegeben, und Dr. D.___ hatte berichtet, ihre Patientin habe neu mit dem Verkauf von Versicherungen begonnen, nunmehr im zeitlichen
Umfang von noch 10-15 Wochenstunden (Urk. 7/31/49 und Urk. 7/13/3). Damit vereinbar hatte Dr. H.___ der Beschwerdeführerin eine Arbeitsfähigkeit von
lediglich 40 % attestiert, allerdings nur für leichtere, wechselbelastende (Büro-)
Arbeiten (Urk. 7/13/5). Zur Zeit des Aufenthaltes in der J.___ im Frühjahr 2001 sodann arbeitete die Beschwerdeführerin im Umfang von zwei mal drei Wochenstunden im Verkauf und als Kassierin (Urk. 7/21/9), und die Ärzte der Klinik empfahlen im Austrittsbericht vom 15. Mai 2001 die Wiederaufnahme der Arbeit in diesem Umfang in etwa zwei Monaten und eine verlaufsabhängige Steigerung (Urk. 7/21/11+12). Im rheumatologischen Fachgutachten vom 10. August 2001 bezifferte Dr. L.___ die Arbeitsfähigkeit dann bezogen auf ein 100%-Pensum übereinstimmend mit Dr. H.___ auf maximal 40 % (Urk 7/41/7), und lic. phil. M.___ und Dr. N.___ gingen im psychiatrischen Fachgutachten sogar nur von einer maximal 30%igen Arbeitsfähigkeit selbst für angepasste, der Schmerzproblematik Rechnung tragende Tätigkeiten aus (Urk. 7/42/6-7). Davon abweichend nahm lic. phil. O.___ im neuropsychologischen Fachgutachten eine nur 30%ige Einschränkung aufgrund der Gesamtheit der kognitiven und der
körperlichen Einbussen an (Urk. 7/39/9); er war jedoch für die Beurteilung der körperlichen Einbussen nicht zuständig und fachkompetent.

    Aufgrund dieser Beurteilungen lag die Annahme einer 60-70%igen Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit für Tätigkeiten, die qualitativ der gesundheitlichen Beeinträchtigung angepasst waren, nach der damaligen Sach- und Rechtslage im Bereich des Vertretbaren. Wird zudem in Betracht gezogen, dass gesundheitlich beeinträchtigte Personen auch bei der Verrichtung einer an sich angepassten
Tätigkeit gewisse Einschränkungen haben und dass sich dies erfahrungsgemäss im Lohn niederschlägt (vgl. BGE 129 V 472 E. 4.2.3 mit Hinweisen), so ist die Annahme einer gesundheitsbedingten Erwerbseinbusse von mindestens 70 % ebenfalls vertretbar. Denn für die Beschwerdeführerin fielen als gesundheitlich angepasste Tätigkeiten hauptsächlich Stellen in Betracht, die keine Ausbildung erfordern und die somit niedrig entlöhnt sind. Sie musste deshalb damit rechnen, bei gleichem Beschäftigungsgrad weniger zu verdienen als mit den langjährig ausgeübten Tätigkeiten im Gastgewerbe.

7.3    Damit ist die Revisionsverfügung vom 26. Oktober 2005 im Ergebnis nicht als zweifellos unrichtig zu beurteilen, und es fehlt an der Voraussetzung für deren wiedererwägungsweise Aufhebung.


8.    Zusammengefasst ist demnach die angefochtene Verfügung vom 3. Oktober 2017 aufzuheben, und die Sache ist an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie im Sinne der Erwägungen eine polydisziplinäre Begutachtung der Beschwerdeführerin veranlasse und hernach im Sinne der Erwägungen über eine allfällige Rentenherabsetzung oder -aufhebung neu verfüge nach allfälliger vorgängiger Prüfung von Eingliederungsmassnahmen. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen.


9.    Gestützt auf Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Verfahren für die unterliegende Beschwerdegegnerin kostenpflichtig. Die Kosten sind unter Berücksichtigung des gesetzlichen Rahmens (Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.--) ermessensweise auf Fr. 800.-- festzusetzen.


10.    Nach Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegende beschwerdeführende Person Anspruch auf den vom Gericht festzusetzenden Ersatz der Parteikosten, die ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses zu bemessen sind; als weitere Bemessungskriterien nennen die ergänzenden kantonalen Vorschriften (§ 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [GSVGer] sowie § 8 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht [GebV SVGer]) den Zeitaufwand und die Barauslagen.

    Unter Berücksichtigung dieser Kriterien rechtfertigt es sich, der Beschwerde-
führerin eine Prozessentschädigung von Fr. 2'700.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zuzusprechen.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 3. Oktober 2017 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des
Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese im Sinne der Erwägungen eine polydisziplinäre Begutachtung der Beschwerdeführerin veranlasse und hernach im Sinne der Erwägungen über eine allfällige Rentenherabsetzung oder -aufhebung neu verfüge.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 2’700.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwältin Cordula Spörri unter Beilage einer Kopie von Urk. 9 (Telefonnotiz vom 6. August 2019)

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage einer Kopie von Urk. 9

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes-
gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis-
mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).




Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




FehrKobel