{"Signatur": "ZH_SVG_001", "Spider": "ZH_Sozialversicherungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2019-09-04", "HTML": {"Datei": "ZH_Sozialversicherungsgericht/ZH_SVG_001_IV-2017-01226_2019-09-04.html", "URL": "https://findex.webgate.cloud/entscheide/IV.2017.01226.html", "Checksum": "c6dfb41f0c0c10bd6752fc85e9b2e80b"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["IV.2017.01226"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Sozialversicherungsgericht 04.09.2019 IV.2017.01226"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Sozialversicherungsgericht 04.09.2019 IV.2017.01226"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Sozialversicherungsgericht 04.09.2019 IV.2017.01226"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Sozialversicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Sozialversicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Sozialversicherungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Distorsionsverletzung der Halswirbels\u00e4ule nach mehreren Unf\u00e4llen. Wiedererw\u00e4gungsweise Aufhebung einer Revisionsverf\u00fcgung, mit welcher der versicherten Person in Erh\u00f6hung der bisherigen Viertelsrente eine ganze Rente zugesprochen worden war. Die Revisionsverf\u00fcgung ist weder wegen einer Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes noch nach deren inhaltlichem Ergebnis als zweifellos unrichtig zu beurteilen. \u00dcberpr\u00fcfung nach lit. a Abs. 1 der Schlussbestimmungen zur \u00c4nderung des IVG vom 18. M\u00e4rz 2011 ebenfalls nicht m\u00f6glich, da die Ausnahme des mehr als 15-j\u00e4hrigen Rentenbezugs im Sinne von Abs. 4 vorliegt, vorliegendenfalls unter der Ber\u00fccksichtigung der Auszahlungsdauer, die sich bei rechtzeitiger Anmeldung ergeben h\u00e4tte. Hingegen bestehen gewisse Anhaltspunkte f\u00fcr eine gesundheitliche Verbesserung. Das entsprechende polydisziplin\u00e4re Gutachten erlaubt jedoch keine zuverl\u00e4ssige Beurteilung der Fragen der Sachverhalts\u00e4nderung und der Arbeitsf\u00e4higkeit, da die Gutachter dem Ph\u00e4nomen der Distorsionsverletzung der Halswirbels\u00e4ule ohne organisch nachweisbare Funktionsausf\u00e4lle von vornherein die Anerkennung versagten und dies nicht der Rechtsprechung des Bundesgerichts entspricht, welche dem Umstand, dass das Beschwerdebild bei einer derartigen Verletzung in erster Linie auf subjektiven Angaben basiert, nicht mit der generellen Verweigerung der versicherungsmedizinischen Anerkennung begnetet, sondern mit der Unterstellung unter die spezifische Arbeitsf\u00e4higkeitsbeurteilung im Falle der sogenannten pathogenetisch-\u00e4tiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebilder ohne nachweisbare organische Grundlage. R\u00fcckweisung an die Beschwerdegegnerin zur Veranlassung einer neuen polydisziplin\u00e4ren Begutachtung."}], "ScrapyJob": "446973/33/1864", "Zeit UTC": "06.05.2025 02:23:29", "Checksum": "710ca55766ea3d0576b6107522e24faa"}