Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2017.01227
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Bachofner
Ersatzrichterin Romero-Käser
Gerichtsschreiberin Peter-Schwarzenberger
Urteil vom 28. Januar 2019
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Advokatin Karin Wüthrich
Procap Schweiz
Frohburgstrasse 4, Postfach, 4601 Olten
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1981, meldete sich am 15. Dezember 2003 unter Hinweis auf psychische Probleme bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/1). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, wies mit Verfügung vom 6. Juli 2005 (Urk. 7/15) das Leistungsbegehren ab.
1.2 Der Versicherte meldete sich am 19. April 2013 unter Hinweis auf psychische Probleme erneut bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/19 = Urk. 7/48). Die IV-Stelle teilte dem Versicherten am 27. Mai 2013 mit, dass aufgrund seines Gesundheitszustandes zurzeit keine beruflichen Eingliederungsmassnahmen möglich seien (Urk. 7/24). Sie klärte die medizinische und erwerbliche Situation ab und liess den Versicherten am 13. März 2014 neuropsychologisch begutachten, wobei die Begutachtung aus gesundheitlichen Gründen vorzeitig abgebrochen werden musste (Urk. 7/36/1-7). Mit Vorbescheid vom 11. August 2014 (Urk. 7/53) stellte die IV-Stelle dem Versicherten die Zusprache einer ganzen Rente ab dem 1. April 2013 in Aussicht. Dagegen erhob der Versicherte am 25. August 2014 Einwand (Urk. 7/57). In der Folge holte die IV-Stelle ein rheumatologisch-psychiatrisches Gutachten ein, dass am 19. Februar 2016 erstattet wurde (Urk. 7/75/1-18; Urk. 7/75/19-20; Urk. 7/75/21-34). Mit neuem Vorbescheid vom 27. Oktober 2016 (Urk. 7/78) stellte die IV-Stelle dem Versicherten die Zusprache einer befristeten ganzen Rente vom 1. August 2014 bis zum 31. März 2015 in Aussicht. Dagegen erhob der Versicherte am 22. November 2016 und am 27. Januar 2017 mit ergänzender Begründung wiederum Einwand (Urk. 7/85; Urk. 7/91). Mit Verfügung vom 6. Oktober 2017 (Urk. 7/114 = Urk. 2) hielt die IV-Stelle an ihrem Vorbescheid fest und sprach dem Versicherten eine befristete ganze Rente vom 1. August 2014 bis zum 31. März 2015 zu (vgl. Verfügungsteil 2, Urk. 7/108).
2. Der Versicherte erhob am 8. November 2017 Beschwerde gegen die Verfügung vom 6. Oktober 2017 (Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es seien ihm ab dem frühestmöglichen Zeitpunkt unbefristete Rentenleistungen zuzusprechen, eventuell sei die Angelegenheit zu weiteren Abklärungen an die IV-Stelle zurückzuweisen (Urk. 1 S. 2 Ziff. 1-3). Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 5. Dezember 2017 (Urk. 6) die Abweisung der Beschwerde. Mit Verfügung vom 16. Februar 2018 (Urk. 14) wurden antragsgemäss (vgl. Urk. 1 S. 2 Ziff. 4) die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung bewilligt und dem Beschwerdeführer die Beschwerdeantwort zugestellt.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.3 Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psychischen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein psychischer Gesundheitsschaden mit Krankheitswert besteht, welcher die versicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen (vgl. BGE 139 V 547 E. 5, 131 V 49 E. 1.2, 130 V 352 E. 2.2.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_125/2015 vom 18. November 2015 E. 5.4).
Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c, je mit Hinweisen; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.4 Mit BGE 143 V 418 entschied das Bundesgericht, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind (E. 6 und 7, Änderung der Rechtsprechung; vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2 speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere Depressionen).
Das für somatoforme Schmerzstörungen und vergleichbare psychosomatische Leiden entwickelte strukturierte Beweisverfahren definiert systematisierte Indikatoren, die es – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits – erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1; vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 9C_590/2017 vom 15. Februar 2018 E. 5.1). Die Anerkennung eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nachweis, hat die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3).
Diese Rechtsprechung ist auf alle im Zeitpunkt der Praxisänderung noch nicht erledigten Fälle anzuwenden (Urteil des Bundesgerichts 9C_580/2017 vom 16. Januar 2018 E. 3.1 mit Hinweisen).
1.5 Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss ständiger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung – da diese das Verfahren verlängert und verteuert – abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der entscheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts U 209/02 vom 10. September 2003 E. 5.2).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin führte in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) aus, dass der Beschwerdeführer aufgrund seines Velosturzes Anspruch auf eine ganze Invalidenrente vom 1. August 2014 bis zum 31. März 2015 habe. Aufgrund der Unterlagen sei davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer durch seine Ängste nicht in der Lage sehe zu arbeiten. Wie der psychiatrische Gutachter im Gutachten und in seiner Rückantwort auf die Stellungnahme des behandelnden Psychiaters ausgeführt habe, seien in der Begutachtung keine Ängste erkennbar gewesen. Ebenso hätten die Befunde während der Begutachtung nicht auf eine behindernde Intelligenzverminderung hingewiesen. Zusätzlich habe auch keine Persönlichkeitsstörung diagnostiziert werden können. Wieso der behandelnde Psychiater diese nun diagnostiziere, obwohl sie früher anscheinend nicht ausgewiesen gewesen sei, habe nicht begründet werden können (S. 3).
2.2 Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber beschwerdeweise (Urk. 1) auf den Standunkt, dass das eingeholte Gutachten keine rechtgenügende Grundlage zur Beurteilung des vorliegenden Falles bilde (S. 5 f. Ziff. II.3-4). Gestützt auf die vorliegenden Angaben der behandelnden Fachärzte und die vom neuropsychologischen Gutachter getätigten Abklärungen sei erstellt, dass ein Fall von Frühinvalidität vorliege (S. 6 f. Ziff. II.5). Zudem sei eine wiedererwägungsweise Aufhebung der Verfügung vom 6. Juli 2015 zu prüfen (S. 7 f. Ziff. II.7).
2.3 Strittig und zu prüfen ist der Rentenanspruch des Beschwerdeführers und dabei insbesondere, ob er über die Zeitdauer vom 1. August 2014 bis zum 31. März 2015 hinaus einen Anspruch auf eine Rente hat.
3. Der Leistungsverneinung mit Verfügung vom 6. Juli 2005 (Urk. 7/15) lag im Wesentlichen der Bericht von Dr. med. Y.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin und Hausarzt des Beschwerdeführers, vom 19. Februar 2004 (Urk. 7/5/5) zugrunde. Dr. Y.___ führte aus, dass die Arbeitsbelastbarkeit des Beschwerdeführers um 25 bis 50 % eingeschränkt sei aus psychischen Gründen. Es sei zu psychischen Überlastungen gekommen, deren Ursachen nicht ganz klar seien. Die Intelligenz und das Auffassungsvermögen des Beschwerdeführers würden eingeschränkt erscheinen. In Bezug auf die Intelligenz und die psychische Belastbarkeit seien ergänzende medizinische Abklärungen angezeigt.
Nachdem der Beschwerdeführer der Aufforderung der Beschwerdegegnerin, einen anderen Arzt als Dr. med. Z.___ anzugeben, da dieser ihre Anfragen bisher nicht beantwortet habe (vgl. Urk. 7/8-13), nicht nachgekommen war, wies sie das Leistungsbegehren des Beschwerdeführers gestützt auf die vorhanden Akten - namentlich gestützt auf den Bericht von Dr. Y.___ - ab, da er seiner Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen sei (Urk. 7/15; vgl. Urk. 7/14). Die Verfügung vom 6. Juli 2005 (Urk. 7/15) erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
4.
4.1 Dr. med. A.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, führte in seinem bei der Beschwerdegegnerin am 30. Mai 2013 eingegangenen Bericht (Urk. 7/26) aus, dass er den Beschwerdeführer seit Februar 2013 behandle (Ziff. 1.2), und nannte folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.1):
- rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode mit somatischem Syndrom vor dem Hintergrund einer schwierigen Kindheit/ Pubertät (ICD-10 F33.11), bestehend seit der Pubertät, zirka 1998
- Angststörung (ICD-10 F41.9)
- Verdacht auf leichte geistige Behinderung
Die Prognose sei insofern schlecht, als der Beschwerdeführer keine Ausbildung habe absolvieren können und nie in der Lage gewesen sei, einer geregelten Arbeit nachzugehen. Er habe unregelmässige Hilfsarbeiten höchstens ein bis drei Stunden pro Tag im Landwirtschaftsbetrieb seines Stiefvaters oder eines ehemaligen Schulkollegen geleistet, dies vor allem in der Hochsaison. Dabei habe er häufige Arbeitsausfälle wegen körperlichen und psychischen Problemen gehabt (Ziff. 1.4, Ziff. 1.7). Das Konzentrations- und Auffassungsvermögen sowie die Anpassungsfähigkeit und Belastbarkeit seien stark beziehungsweise sehr stark eingeschränkt (S. 5).
4.2 Dr. Y.___ nannte in seinem Bericht vom 26. Juni 2013 (Urk. 7/28/6-7) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.1):
- chronische abdominale Beschwerden mit Durchfällen bei Status nach schwerem Salmonellen-Infekt 1997
- Verdacht auf minimale Ileitis terminalis und Proktitis (Diagnose 1998)
- Verdacht auf verminderte Intelligenz
- rezidivierende depressive Störungen
Angesichts seiner verminderten Intelligenz werde es dem Beschwerdeführer nicht möglich sein, sich eine existenzsichernde Arbeit zu verschaffen. Aufgrund seiner psychischen Labilität werde es immer wieder zu längeren Arbeitsausfällen kommen (Ziff. 1.4). Grundsätzlich sei dem Beschwerdeführer eine leichte körperliche, intellektuell einfache Arbeit in einem geschützten Rahmen ohne äusseren Druck zuzumuten. Es bestehe eindeutig eine verminderte geistige Leistungsfähigkeit. Körperlich bestehe keine wesentliche Einschränkung, so dass eine mehrstündige Arbeit pro Tag mit häufigen Pausen zumutbar sein dürfte (Ziff. 1.7).
4.3 Dem Bericht der Ärzte des Kantonsspitals B.___, Departement Chirurgie, vom 14. Februar 2014 (Urk. 7/40/5-6 = Urk. 7/41/5-6) ist zu entnehmen, dass sich der Beschwerdeführer am 14. August 2013 eine dislozierte mehrfragmentäre Klavikulaschaftfraktur im mittleren Drittel rechts zugezogen hat (S. 1).
4.4 Dr. phil. C.___, Neuropsychologe, erstattete das von der Beschwerdegegnerin in Auftrag gegebene neuropsychologische Gutachten am 20. März 2014 (Urk. 7/36/2-7). Er legte dar, dass die Abklärung nach einer Stunde und 25 Minuten abgebrochen worden sei, da der Beschwerdeführer nicht leistungsfähig gewesen sei (S. 5 Ziff. 4.1). Im Vordergrund stehe die deutlich eingeschränkte psycho-physische Leistungsfähigkeit, die wahrscheinlich multifaktoriell bedingt sei. Neuropsychologische Funktionsbeeinträchtigungen seien aufgrund der absolvierten Schulbildung und der Befunde wahrscheinlich. Über die Art und das Ausmass der neuropsychologischen Defizite könnten keine Aussagen gemacht werden (S. 6 Ziff. 4.6).
4.5 In seinem Bericht vom 19. Mai 2014 (Urk. 7/38/6-7) nannte Dr. Y.___ folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.1):
- rezidivierende depressive Verstimmungen
- Verdacht auf generalisierte Angststörung
- Intelligenzminderung
- dislozierte mehrfragmentäre Klaviculaschaftfraktur rechts vom 14. August 2013
Seit dem Unfall am 14. August 2013 bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Vorher sei der Beschwerdeführer teilarbeitsfähig in einem Pensum von 20-40 % für einfache Handlagerarbeiten gewesen (Ziff. 1.6). Die erheblichen geistigen und psychischen Einschränkungen würden ein regelmässiges Arbeiten in einer freien Marktsituation nicht ermöglichen. Unter Aufsicht, geeigneter Betreuung und ohne äusseren Druck sei es dem Beschwerdeführer möglich, intellektuell einfache handwerkliche Arbeiten zu verrichten. Eine angepasste Tätigkeit von einigen Stunden pro Tag in einem geschützten Rahmen oder unter einem sehr verständnisvollen Vorgesetzten wäre daher möglich (Ziff. 1.7).
4.6 Dr. med. D.___, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin und für Arbeitsmedizin, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), führte in ihrer Stellungnahme vom 17. Juli 2014 (Urk. 7/47/4) aus, dass die behandelnde Psychologin E.___ keine eigene Intelligenzquotienten (IQ)- Testung habe durchführen können. Der Beschwerdeführer habe Angst und sei blockiert, könne nicht rechnen. Der IQ müsse gemäss Psychologin deutlich unter 65 liegen. Diese Aussage sei nachvollziehbar, weshalb auf eine nochmalige Testung beziehungsweise neuropsychologische Untersuchung verzichtet werde. Es könne aufgrund der Intelligenzminderung von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit in allen Tätigkeiten der freien Wirtschaft ausgegangen werden.
4.7 Dr. med. F.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, und Dr. med. G.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin und für Rheumatologie, erstatteten das von der Beschwerdegegnerin in Auftrag gegebene psychiatrisch-rheumatologische Gutachten am 19. Februar 2016 (Urk. 7/75/1-18; Urk. 7/75/19-20; Urk. 7/75/21-34).
Dr. F.___ nannte in seinem psychiatrischen Teilgutachten (Urk. 7/75/1-18) eine leichte bis mittelgradige depressive Episode (Beginn Anfang 2013; ICD-10 F32.0/32.1) sowie eine Angststörung (Beginn Anfang 2013; ICD-10 F41.9) als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Zudem nannte er eine fehlende berufliche Ausbildung (ICD-10 Z55), finanzielle Probleme (ICD-10 Z59) sowie akzentuierte Persönlichkeitszüge (wegen Milieuschädigung; ICD-10 Z73.1) als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 9 lit. g; S. 15 Ziff. III.1-2). Dr. F.___ führte aus, dass die Psychologin E.___, die den Beschwerdeführer an die psychiatrische Begutachtung begleitet habe, ihm gegenüber mitgeteilt habe, dass der Beschwerdeführer phasenweise über Verstimmungen und gelegentlich über Ängste klage, ihr beim Beschwerdeführer keine Konzentrationsstörungen aufgefallen seien und dass sie auch die Intelligenz nicht als vermindert beurteile, allerdings ohne Tests durchgeführt zu haben (S. 7 lit. e). Dr. F.___ hielt fest, dass die Tagesstruktur des Beschwerdeführers aktiv und geordnet sei. Beim Beschwerdeführer bestehe eine gewisse Neigung zu Ängsten, die allerdings nicht ausgeprägt sei. Anlässlich der psychologischen Untersuchung seien keine Ängste zu beobachten gewesen. Zudem legte Dr. F.___ dar, dass die Situation in Bezug auf die Intelligenz des Beschwerdeführers etwas unklar sei. Mehrmals sei eine leichte Intelligenzverminderung postuliert worden, allerdings habe die testpsychologische Untersuchung vom März 2014 (vgl. vorstehend E. 4.4) kein eindeutiges Resultat ergeben, da der Beschwerdeführer nicht fähig gewesen sei, bei der Testsituation mitzumachen. Mehrere Hinweise würden jedoch auf keine invalidisierende Intelligenzverminderung hinweisen. So habe der Beschwerdeführer die Primarschule und 1 ½ Jahre eine Lehre besuchen können, könne zudem Anlässe im sportlichen und kulturellen Bereich mitverfolgen und pflege soziale Kontakte. Vermutlich liege die Intelligenz des Beschwerdeführers an der unteren Normgrenze. Eine neuropsychologische Einschränkung sei kaum vorhanden (S. 10 f. lit. h). Somit hätten eine relevante Minderintelligenz beziehungsweise kognitive Probleme nicht eindeutig nachgewiesen werden können (S. 15 Ziff. III.3). Dr. F.___ kam zum Schluss, dass beim Beschwerdeführer aus psychiatrischer Hinsicht zumindest seit Anfang 2013 eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 30 % vorliege, dies betreffe die bisher ausgeführten Hilfsarbeiten als auch eine angepasste Tätigkeit (S. 17 f. Ziff. VI.1-2).
Dr. G.___ nannte in seinem rheumatologischen Teilgutachten (Urk. 7/75/21-34) eine Periarthropathia humeroscapularis rechts als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 6 Ziff. III). Zudem nannte er folgende Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 6 f. Ziff. III):
- chronisches Schmerzsyndrom und Beschwerden im Bereich des Körperstammes und der rechten Schulter
- nicht ausreichend somatisch abstützbar
- krankheitsfremde Faktoren
- multiple Beschwerden wie Schlafstörungen, Müdigkeit, Bauchschmerzen, Druck im Brustkorb, Neigung zu dünnem Stuhlgang, «psychisch nicht gut»
- laborchemische Hepatopathie
- Alkoholkonsum
- CDT-Wert in der Grauzone
- gestörte Gluconeogenese
- Nikotinkonsum von zirka 10 pack years
- anamnestisch Reizmagen-Syndrom
- Verdacht auf subklinische Hypothyreose
Die Arbeitsfähigkeit sei, aus rein somatisch-rheumatologischer Sicht beurteilt, seit dem Unfall vom 14. August 2013 bis und mit Ende der Rehabilitationsphase für jegliche berufliche Tätigkeit bis Ende November 2014 vollständig eingeschränkt gewesen. Seit Dezember 2014 könne für eine angepasste Verweistätigkeit keine anhaltende Einschränkung der Arbeitsfähigkeit mehr begründet werden. Seit Dezember 2014 resultiere für diejenigen beruflichen Tätigkeiten, die der Beschwerdeführer früher ausgeübt habe, eine anhaltende Einschränkung der Arbeitsfähigkeit, sofern diese beruflichen Tätigkeiten mit einer schwergradigen körperlichen Belastung des rechten Schultergürtels verbunden seien. Für eine angepasste Tätigkeit könne für keinen Zeitraum eine anhaltende Einschränkung der Arbeitsfähigkeit begründet werden. Für Haushaltsarbeiten mit einem leicht- bis mittelgradig körperlich belastenden Arbeitsprofil könne keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit formuliert werden (S. 12 Ziff. IV).
Dr. F.___ und Dr. G.___ kamen in der interdisziplinären Beurteilung (Urk. 7/75/19-20) zum Schluss, dass für die bisher ausgeübten beruflichen Tätigkeiten, sofern sie den rechten Schultergürtel schwergradig belasten würden, seit dem 14. August 2013 keine Arbeitsfähigkeit mehr gegeben sei. Für eine angepasste Tätigkeit bestehe ab Anfang 2013 eine anhaltende Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 30 % (S. 2).
4.8 Der RAD-Arzt Dr. med. H.___, Facharzt für Anästhesiologie, führte in seiner Stellungnahme vom 8. Juni 2016 (Urk. 7/77/3) aus, dass gestützt auf das eingeholte psychiatrisch-rheumatologische Gutachten von Dr. F.___ und Dr. G.___ (vorstehend E. 4.7) für die bisherige Tätigkeit seit anfangs 2013 eine 30%ige Arbeitsunfähigkeit vorliege. Seit dem 14. August 2013 bestehe für schwergradig den rechten Schultergürtel belastende Tätigkeiten eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Für angepasste Tätigkeiten gemäss Belastungsprofil habe seit anfangs 2013 eine 30%ige und seit dem 14. August 2013 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vorgelegen. Seit Dezember 2014 liege wieder eine 30%ige Arbeitsunfähigkeit vor.
4.9 Die behandelnde Psychologin E.___ nahm am 19. Januar 2017 zum psychiatrischen Teilgutachten von Dr. F.___ (vgl. vorstehend E. 4.7) Stellung (Urk. 7/90/1-2) und führte aus, dass ein Mangel des Gutachtens darin bestehe, dass Dr. F.___ die Gründe für die Arbeitsabbrüche des Beschwerdeführers nicht genau erfragt habe. So sei es bei jeder Arbeitsstelle nach kurzer Zeit zu massiven körperlichen und psychischen Zusammenbrüchen infolge Überforderung gekommen. Bei jedem Arbeitsversuch (meist habe es sich um stundenweise Hilfsarbeiten gehandelt) sei nach kurzer Zeit die gleiche Problematik wieder aufgetreten. Ein weiterer Fehler bestehe in der positiven Beurteilung der privaten Lebensumstände des Beschwerdeführers. Zudem seien es nicht krankheitsfremde Faktoren, welche die Arbeitsfähigkeit einschränken würden, sondern mangelnde psychische und körperliche Belastbarkeit. Ein Beispiel liefere der Verlauf der neuropsychologischen Abklärung bei Dr. C.___ vom 20. März 2014. Auch die Beschreibung des Interaktions- und Arbeitsverhaltens anlässlich der neuropsychologischen Abklärung zeige die stark verminderte Leistungsfähigkeit. Einfachste Testaufgaben würden den Beschwerdeführer vollständig überfordern (vgl. vorstehend E. 4.4; S. 1 f.).
4.10 Der behandelnde Psychiater Dr. A.___ nahm am 22. Januar 2017 ebenfalls zum psychiatrischen Teilgutachten von Dr. F.___ (vgl. vorstehend E. 4.7) Stellung (Urk. 7/90/3-4) und führte aus, dass er die Beurteilung der behandelnden Psychologin E.___ (vgl. vorstehend E. 4.9) voll und ganz unterstütze. Im Vordergrund seiner Kritik stehe die offensichtliche Diskrepanz zwischen den von Dr. F.___ in einer freundlich geführten (künstlichen) Untersuchungsatmosphäre erhobenen objektiven Befunde und der tatsächlichen Beobachtung im «Feld» vor Ort. Sämtliche, immer kurze Arbeitseinsätze respektive -versuche seien am akut auftretenden psychischen Ausnahme- und Angstzustand gescheitert. In Bezug auf die Intelligenz habe der Gutachter ein falsches, viel zu optimistisches Bild des Beschwerdeführers gezeichnet. Es gebe viele Hinweise, dass eine Intelligenzminderung und schon früh schwerwiegende psychische Probleme vorgelegen hätten. Die Frage der Intelligenz müsse eindeutig geklärt und nochmals eine entsprechende Untersuchung unternommen werden. Zudem sei der Frage einer Persönlichkeitsstörung im Behandlungsverlauf zu wenig Beachtung geschenkt worden und sie werde auch im Gutachten nur oberflächlich behandelt und unter akzentuierte Persönlichkeitszüge abgehandelt. Sicher sei, dass der Beschwerdeführer in seiner Persönlichkeitsentwicklung zurückgeblieben, retardiert und unreif sei (S. 1). Schliesslich entwerfe der Gutachter ein Bild des Beschwerdeführers und wie er im Lebe stehe, dass in keinem Punkt mit der Realität übereinstimme. In der Untersuchungssituation habe sich der Beschwerdeführer aufgespielt, habe einen guten Eindruck machen wollen (S. 2).
4.11 Dr. F.___ nahm am 14. Februar 2017 zur Stellungnahme des behandelnden Psychiaters Dr. A.___ vom 22. Januar 2017 (vgl. vorstehend E. 4.10) Stellung (Urk. 7/96) und legte dar, dass es bei Begutachtungen notwendig sei, eine neutrale und erträgliche Atmosphäre herzustellen. Es gehe bei der Untersuchung darum, psychopathologische Symptome zu erkennen, welche einer psychischen Störung zugeordnet werden könnten. Dass die Arbeitseinsätze stets nach relativ kurzer Zeit gescheitert seien, könne gemäss den objektiven Untersuchungsbefunden nicht allein einer psychischen Störung zugeschrieben werden, es müssten, wie im Gutachten geschildert, auch krankheitsfremde Faktoren in Betracht gezogen werden. Bezüglich Intelligenz könnte er sich der Forderung von Dr. A.___ nach einer erneuten Abklärung nicht verweigern, weise jedoch darauf hin, dass die klinischen Befunde nicht auf eine behindernde Intelligenzverminderung gemäss der ICD-10 hinweisen würden. Ferner führte Dr. F.___ aus, dass er gemäss den geltenden Kriterien der ICD-10 keine Persönlichkeitsstörung habe diagnostizieren können. Dr. A.___ habe im Mai 2013 ebenfalls keine Persönlichkeitsstörung feststellen können. Bekanntlich würden Persönlichkeitsstörungen in der Jugend entstehen. Es sei also nur schwerlich nachvollziehbar, nun plötzlich eine invalidisierende Persönlichkeitsstörung zu diagnostizieren. Akzentuierte Persönlichkeitszüge würden den Zustand passend beschreiben (S. 2 f.).
Ausserdem legte Dr. F.___ dar, dass er während der Begutachtung nicht habe beobachten können, dass der Beschwerdeführer aus Ängsten ein besseres Bild von sich gegeben hätte. Ängste seien nämlich nicht zu beobachten gewesen. Zudem sei der affektive Rapport ordentlich herstellbar gewesen. Es bleibe unklar, warum die soziale Anamnese darunter gelitten haben sollte. Die soziale Anamnese sei nämlich objektivierbar und nur wenig vom momentanen Gemütszustand abhängig. Zusammenfassend könne er dem Schreiben von Dr. A.___ keine neuen Fakten entnehmen, die seine Beurteilung im Gutachten vom 19. Februar 2016 (vgl. vorstehend E. 4.7) ändern würde (S. 3).
4.12 Der RAD-Arzt Dr. med. I.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie und für Neurologie, führte in seiner Stellungnahme vom 10. März 2017 (Urk. 7/106/3) aus, dass sich gegenüber der RAD-Stellungnahme vom 8. Juni 2016 (vgl. vorstehend E. 4.8) keine neuen medizinischen Aspekte ergeben würden. Weiterhin bleibe aber die Frage offen, ob auch eine intellektuelle Einschränkung vorliege, welche die Arbeitsfähigkeit einschränke. Eine diesbezügliche Abklärung liege bislang nicht vor. Die ursprünglich angesetzte neuropsychologische Abklärung (vgl. vorstehend E. 4.4) habe abgebrochen werden müssen. Infolgedessen würden zwei Optionen offenbleiben. Einerseits nochmals auf eine neuropsychologische Abklärung zu drängen, wobei hier die Möglichkeit eines erneuten Misslingens bestehe, oder andererseits im Rahmen einer Potenzialabklärung in einer hierfür geeigneten Institution anhand der sozial-praktischen Beobachtung eine Einschätzung des Leistungsprofils vorzunehmen.
4.13 Dr. A.___ hielt in seiner Stellungnahme vom 28. März 2017 (Urk. 7/102/1-2) an seinen bereits gemachten Aussagen fest, wobei er die von Dr. F.___ gemachten Aussagen in verschiedener Hinsicht als mangelhaft oder falsch erachtete. Zudem führte Dr. A.___ aus, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner schon lange bestehenden psychischen Schwäche nie eine Berufslehre habe machen und keiner regelmässigen Berufstätigkeit habe nachgehen können (S. 1). Ferner sei die Intelligenzminderung unbestritten. Die neuropsychologische Untersuchung bei Dr. C.___ habe das Versagen des Beschwerdeführers bei einfachsten Aufgaben deutlich gezeigt. Zudem liege aus seiner Sicht eine Persönlichkeitsstörung vor (S. 2).
4.14 Dr. Y.___ nahm am 17. April 2017 ebenfalls zum psychiatrischen Teilgutachten von Dr. F.___ (vgl. vorstehend E. 4.7) Stellung (Urk. 7/102/3-4) und führte aus, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Begutachtung angegeben habe, die Landwirtschaftsmechaniker-Lehre wegen einer Krise im Zusammenhang mit der Erkrankung und dem Tod seines Vaters aufgegeben zu haben. Dies möge teilweise stimmen, aber seines Erachtens sei der wesentliche Grund für das Scheitern der Lehre die verminderte Intelligenz und die unzureichende Belastbarkeit gewesen. Ein weiteres Indiz dafür sei, dass selbst die spätere Anlehre gescheitert sei. Die beschriebenen Tagesaktivitäten würden zudem nicht dem normalen Tagesablauf des Beschwerdeführers entsprechen. Er habe keinen geregelten, ausgefüllten Tagesablauf, sondern lebe generell zurückgezogen und sei oft einsam. Auch habe er kein tragendes soziales Netz und er habe keine Freizeitbeschäftigungen (S. 1 f.).
Zum Schluss werde noch die Intelligenzverminderung des Beschwerdeführers in Frage gestellt, weil die testpsychologische Untersuchung im März 2014 kein eindeutiges Resultat ergeben habe. Der Test habe jedoch wegen intellektueller Überforderung abgebrochen werden müssen. Es werde darin eindrücklich geschildert, wie der Beschwerdeführer Mühe gehabt habe, sich zu konzentrieren, verlangsamt gearbeitet habe und zittrig und nervös gewesen sei. Exakt solche Situationen durchlebe der Beschwerdeführer bei der Ausübung von einfachsten Hilfsarbeiten. Dr. C.___ habe in seinem neuropsychologischen Gutachten vom 20. März 2014 (vgl. vorstehend E. 4.4) erwähnt, dass die Voraussetzungen für eine optimale testpsychologische Untersuchung nicht vorhanden gewesen seien. Auch eine Wiederholung würde keine Änderung des Resultates bringen, da der Beschwerdeführer solchen Drucksituationen schlicht nicht gewachsen sei. Dies sei für das stete Scheitern in der Arbeitswelt verantwortlich gewesen. Die absolvierte Schulbildung spreche nicht gegen neuropsychologische Funktionsbeeinträchtigungen. Dr. Y.___ kam zum Schluss, dass der Beschwerdeführer auf dem freien Arbeitsmarkt zu 100 % arbeitsunfähig sei (S. 2).
5.
5.1 Die Beschwerdegegnerin begründete die Zusprache einer befristeten ganzen Rente vom 1. August 2014 bis zum 31. März 2015 mit dem Velosturz des Beschwerdeführers am 14. August 2013 (vorstehend E. 2.1; vgl. vorstehend E. 4.3). Dabei stützte sie sich insbesondere auf das psychiatrisch-rheumatologische Gutachten von Dr. F.___ und Dr. G.___ vom 19. Februar 2016 (vorstehend E. 4.7), wobei sie jedoch in psychiatrischer Hinsicht vom psychiatrischen Teilgutachten von Dr. F.___ abwich und nach Durchführung einer Indikatorenprüfung zum Schluss kam, die psychiatrischen Diagnosen würden unter dem Strich keine langdauernde Einschränkung ausweisen. Aus rheumatologischer Sicht sei es jedoch nachvollziehbar, dass befristet eine Einschränkung von 100 % stattgefunden habe zwischen dem 14. August 2013 und Dezember 2014 (Urk. 7/77/4).
5.2 Den Akten ist zu entnehmen, dass die neuropsychologische Abklärung im März 2014 bei Dr. C.___ vorzeitig abgebrochen werden musste, da sich der Beschwerdeführer dazu nicht in der Lage fühlte. Dr. C.___ ging davon aus, dass wahrscheinlich neuropsychologische Funktionsbeeinträchtigungen vorlägen, über die Art und das Ausmass der neuropsychologischen Defizite konnte er hingegen keine Angaben machen (vorstehend E. 4.4). Der IQ des Beschwerdeführers konnte somit nicht getestet werden. Eine neuropsychologische Abklärung fand auch nach dem Scheitern der ersten neuropsychologischen Untersuchung nicht mehr statt beziehungsweise wurde auf eine solche verzichtet (vgl. vorstehend E. 4.6; vgl. auch Urk. 7/43; Urk. 7/45).
In Bezug auf die Intelligenz des Beschwerdeführers führte Dr. F.___ in seinem psychiatrischen Teilgutachten aus, dass die diesbezügliche Situation etwas unklar sei, eine relevante Minderintelligenz beziehungsweise kognitive Probleme jedoch nicht eindeutig hätten nachgewiesen werden können (vorstehend E. 4.7). Daran hielt Dr. F.___ in seiner Stellungnahme vom 14. Februar 2017 fest und wies darauf hin, dass die klinischen Befunde nicht auf eine behindernde Intelligenzverminderung gemäss ICD-10 hinweisen würden (vorstehend E. 4.11). Demgegenüber berichtete der Hausarzt des Beschwerdeführers Dr. Y.___ bereits im Februar 2004 von einer Einschränkung der Intelligenz und des Auffassungsvermögens des Beschwerdeführers (vorstehend E. 3). Auch im Juni 2013 berichtete Dr. Y.___ von einer verminderten Intelligenz und war der Auffassung, dass eindeutig eine verminderte geistige Leistungsfähigkeit vorliege (vorstehend E. 4.2). Daran hielt er im Mai 2014 fest (vorstehend E. 4.5). In seiner Stellungnahme vom April 2017 legte Dr. Y.___ dar, dass die testpsychologische Untersuchung im März 2014 (vgl. vorstehend E. 4.4) wegen intellektueller Überforderung habe abgebrochen werden müssen, weshalb entgegen der Ansicht von Dr. F.___ die Intelligenzverminderung des Beschwerdeführers nicht in Frage gestellt werden könne (vorstehend E. 4.14). Der behandelnde Psychiater Dr. A.___ stellte im Mai 2013 noch die Diagnose eines Verdachtes auf eine leichte geistige Behinderung (vorstehend E. 4.1). Im Januar 2017 legte er hingegen dar, dass es viele Hinweise gebe, dass eine Intelligenzminderung und schon früh schwerwiegende psychische Probleme vorgelegen hätten. Die Frage der Intelligenz müsse eindeutig geklärt und nochmals eine entsprechende Untersuchung unternommen werden (vorstehend E. 4.10). Daran hielt er im März 2017 fest und führte zudem aus, dass die neuropsychologische Untersuchung bei Dr. C.___ (vgl. vorstehend E. 4.4) das Versagen des Beschwerdeführers bei einfachsten Aufgaben deutlich gezeigt habe (vorstehend E. 4.13).
Dem psychiatrischen Teilgutachten von Dr. F.___ ist ferner zu entnehmen, dass ihm die Psychologin E.___ anlässlich der psychiatrischen Begutachtung mitgeteilt habe, dass sie die Intelligenz des Beschwerdeführers nicht als vermindert beurteile (vorstehend E. 4.7). Dies steht im Wiederspruch zur Stellungnahme der RAD-Ärztin Dr. D.___ vom Juli 2014, wonach die Psychologin E.___ keine eigene IQ-Testung habe durchführen können, da der Beschwerdeführer Angst habe und blockiert sei. Zudem müsse der IQ gemäss der Psychologin E.___ deutlich unter 65 liegen (vorstehend E. 4.6). In ihrer Stellungnahme vom Januar 2017 machte die Psychologin E.___ keine spezifischen Angaben zur Intelligenz des Beschwerdeführers, sondern führte lediglich aus, dass die Beschreibung des Interaktions- und Arbeitsverhaltens anlässlich der neuropsychologischen Abklärung die stark verminderte Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers zeige (vorstehend E. 4.9).
Schliesslich legte der RAD-Arzt Dr. I.___ in seiner Stellungnahme vom März 2017 dar, dass die Frage nach einer intellektuellen Einschränkung des Beschwerdeführers mit Einschränkung auf Arbeitsfähigkeit nach wie vor offenbleibe. Die ursprünglich angesetzte neuropsychologische Abklärung (vgl. vorstehend E. 4.4) habe abgebrochen werden müssen, weshalb zwei Optionen offenbleiben würden, einerseits nochmals auf eine neuropsychologische Abklärung zu drängen, wobei hier die Möglichkeit eines erneuten Misslingens bestehe, oder andererseits eine Potenzialabklärung vorzunehmen (vorstehend E. 4.12). Die im Anschluss an die Stellungnahme des RAD-Arztes Dr. I.___ angestrebte Potentialabklärung konnte jedoch nicht durchgeführt werden. Dem Verlaufsprotokoll der Berufsberatung vom 14. Juni 2017 (Urk. 7/105) ist diesbezüglich zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer gleichentags in Begleitung seiner Psychologin E.___ zum Gespräch erschienen sei, wobei ein konstruktives Gespräch kaum möglich gewesen sei. Der Beschwerdeführer habe angegeben, unter massiven Ängsten zu leiden. Eine Potentialabklärung sei somit nicht möglich aufgrund der glaubhaften Schilderungen des Beschwerdeführers.
5.3 Nach dem Gesagten bestehen Unklarheiten und widersprüchliche Angaben in Bezug auf eine allfällige Intelligenzminderung des Beschwerdeführers, weshalb der Beschwerdeführer erneut neuropsychologisch abgeklärt werden sollte.
Zudem bestehen auch Unklarheiten in Bezug auf die - anlässlich des Gesprächs mit der Berufsberatung vom 14. Juni 2017 (vorstehend E. 5.2) - geltend gemachten massiven Ängste. Anlässlich der psychiatrischen Begutachtung konnte Dr. F.___ keine Ängste beobachten (vorstehend E. 4.7, E. 4.11). Dem psychiatrischen Teilgutachten von Dr. F.___ ist ferner zu entnehmen, dass die Psychologin E.___ anlässlich der psychiatrischen Begutachtung mitgeteilt habe, dass der Beschwerdeführer gelegentlich über Ängste klage (vorstehend E. 4.7). Zudem wies der behandelnde Psychiater Dr. A.___ im Januar 2017 darauf hin, dass sämtliche, immer kurze Arbeitseinsätze respektive -versuche am akut auftretenden psychischen Ausnahme- und Angstzustand gescheitert seien (vorstehend E. 4.10).
Schliesslich bestehen auch unterschiedliche Angaben in Bezug auf eine allfällige Persönlichkeitsstörung. Stellte Dr. F.___ anlässlich der psychiatrischen Begutachtung akzentuierte Persönlichkeitszüge fest und verneinte das Vorliegen einer Persönlichkeitsstörung (vorstehend E. 4.7, E. 4.11), so war der behandelnde Psychiater Dr. A.___ der Ansicht, der Beschwerdeführer sei in seiner Persönlichkeitsentwicklung zurückgeblieben und leide an einer Persönlichkeitsstörung (vorstehend E. 4.10, E. 4.13). Ob die von Dr. F.___ diagnostizierten akzentuierten Persönlichkeitszüge nachvollziehbar sind, braucht jedoch vorliegend, wie nachfolgend darzulegen sein wird, nicht abschliessend beurteilt zu werden.
5.4 Gestützt auf die vorliegenden Berichte kann der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers nicht abschliessend beurteilt werden. Vielmehr besteht weiterer Abklärungsbedarf bezüglich des neuropsychologischen und psychiatrischen Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers und dessen Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Nach den Abklärungen ist eine Gesamtbeurteilung des Gesundheitszustandes unter Berücksichtigung der ebenfalls bestehenden somatischen Beschwerden vorzunehmen.
Dementsprechend erweist sich die vorliegende Aktenlage für die abschliessende Beurteilung des Leistungsanspruchs des Beschwerdeführers als ungenügend, weshalb die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, damit diese nach ergänzender Abklärung eine neue Beurteilung vornehme und über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers - unter Berücksichtigung der massgebenden Rechtsprechung zur Beurteilung psychischer Erkrankungen - neu verfüge. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen.
5.5 Bei dieser Ausgangslage braucht vorliegend nicht näher geprüft zu werden, ob, wie vom Beschwerdeführer beantragt (vorstehend E. 2.2), die Verfügung vom 6. Juli 2015 (Urk. 7/15) wiedererwägungsweise aufgehoben werden kann.
6.
6.1 Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
6.2 Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb der vertretene Beschwerdeführer Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat.
Die unentgeltliche Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers reichte dem Gericht am 21. März 2018 zwei Honorarnoten in der Höhe von gesamthaft Fr. 2'047.85 (Fr. 1'767.80 + Fr. 280.05 inklusive Barauslagen und MWSt) ein (Urk. 17/1-2; vgl. Urk. 16). Die Höhe der Honorarnoten erweist sich als angemessen. Die dem Beschwerdeführer zuzusprechende Parteientschädigung ist daher auf Fr. 2'047.85 zu bemessen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 6. Oktober 2017 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu verfüge.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der unentgeltlichen Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, Advokatin Karin Wüthrich, Olten, eine Prozessentschädigung von Fr. 2’047.85 (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Advokatin Karin Wüthrich
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
MosimannPeter-Schwarzenberger