Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2017.01230


I. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Fehr, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter
Sozialversicherungsrichter Bachofner
Gerichtsschreiberin Kobel

Urteil vom 10. Oktober 2019

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Peter Stadler

Dufourstrasse 140, 8008 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin



weitere Verfahrensbeteiligte:


Swisscanto Sammelstiftung der Kantonalbanken

c/o Helvetia Schweizerische Lebensversicherungsgesellschaft AG

St. Alban-Anlage 26, Postfach 3855, 4002 Basel

Beigeladene


Sachverhalt:

1.

1.1    X.___, geboren 1973, durchlief die Schulen im Kosovo und absolvierte dort anschliessend eine Lehre als Automechaniker. Im Jahr 2000 übersiedelte er in die Schweiz (Ausweiskopien in Urk. 11/10) und war hier als Hilfsarbeiter auf dem Bau (2001-2003), kurzzeitig als Aushilfe bei Y.___ (2003) und ab April 2005 im Z.___ tätig (Lebenslauf und Arbeitszeugnisse in Urk. 11/9; Angaben im Fragebogen für Arbeitgebende vom 26. Oktober 2010, Urk. 11/19). Er ist verheiratet und Vater dreier Söhne, geboren 2006, 2007 und 2016.

    Ende Juni/Anfang Juli 2010 war X.___ wegen eines akuten lumbospondylogenen Schmerzsyndroms während zwei Wochen im A.___ hospitalisiert (Kurzaustrittsbericht vom 8. Juli 2010, Urk. 11/7; Austrittsbericht vom 19. Juli 2010, Urk. 11/95/92-96), und anschliessend hielt er sich von Mitte Juli bis Mitte August 2010 im Rahmen des sogenannten B.___ in der C.___ auf (Kurzaustrittsbericht und Austrittsbericht je vom 16. August 2010, Urk. 11/8 und Urk. 11/95/84-91). Während dieses Aufenthalts wurde er von der Klinik bei der Invalidenversicherung zur Früherfassung angemeldet (Urk. 11/3), und am 22. September 2010 reichte er die ordentliche Anmeldung ein (Urk. 11/12). Seit dem 21. Juni 2010 war er zu 100 % arbeitsunfähig geschrieben (Arztzeugnisse des A.___ und des Hausarztes Dr. med. D.___ vom 23. Juli und vom 4. September 2010 an den Kollektiv-Taggeldversicherer Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft AG [«Allianz»], Urk. 11/17/6+8).

1.2    Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA), IV-Stelle, holte neben den Angaben des Arbeitgebers (Urk. 11/19) den Bericht von Dr. D.___ vom 4. November 2010 ein (Urk. 11/20), zog von der «Allianz» den Bericht von Dr. med. E.___, Spezialarzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 13. Dezember 2010 über ein versicherungsmedizinisches psychiatrisches Konsilium bei (Urk. 11/28) und führte mit dem Versicherten unter Einbezug des Arbeitgebers Gespräche zur beruflichen Wiedereingliederung (Protokolleinträge von November 2010 bis Januar 2011, Urk. 11/24). Nachdem sich abgezeichnet hatte, dass im angestammten Betrieb keine Umplatzierungsmöglichkeiten gefunden würden, und der Arbeitgeber über die bevorstehende Kündigung des Arbeitsverhältnisses auf Ende Februar 2011 informiert hatte (Urk. 11/24/4), sprach die IV-Stelle dem Versicherten am 25. Januar und am 21. Februar 2011 Eingliederungsmassnahmen in Form von Beratung und Unterstützung bei der Stellensuche einschliesslich eines sechsmonatigen Arbeitstrainings zu (Urk. 11/22-26 und Urk. 11/45). Mit der Durchführung des Arbeitstrainings wurde das F.___ betraut, und als Einsatzbetrieb war das G.___ vorgesehen, wo der Versicherte Hilfsarbeiten im technischen Dienst übernehmen sollte (E-Mail des F.___-Beraters vom 16. Februar 2011, Urk. 11/46/1-2; Vereinbarung zwischen dem Versicherten und dem F.___ vom 2. März 2011, Urk. 11/29). Im Laufe der ersten Trainingstage klagte der Versicherte über eine Zunahme der lumbalen Schmerzen und stellte das Training daher ein (Protokolleinträge der IV-Stelle von Februar/März 2011, Urk. 11/46/2-4).

    Im Juni 2011 fanden daraufhin ambulante Abklärungen in der H.___ des I.___ statt (Bericht vom 24. Juni 2011, Urk. 11/39), und der Versicherte wurde von dort an die Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie des I.___ überwiesen, wo er ab Mitte Juni 2011 ambulant behandelt wurde (vgl. Urk. 11/43/5). Im September/Oktober 2011 brach der Versicherte das Arbeitstraining und damit die Massnahme der beruflichen Wiedereingliederung definitiv ab (Protokolleinträge der IV-Stelle in Urk. 11/46/1+10; Mitteilung der IV-Stelle vom 9. November 2011, Urk. 11/44). Anschliessend war er auf Veranlassung des I.___ von Ende Oktober bis vor Weihnachten 2011 im J.___ hospitalisiert und durchlief ein interdisziplinäres multimodales Therapieprogramm (Austrittsbericht vom 21. Dezember 2011, Urk. 11/95/81-83).

    Die IV-Stelle nahm die Rentenprüfung in Aussicht, holte hierzu bei Dr. D.___ den Verlaufsbericht vom 17. September 2011 (Urk. 11/41) und bei der Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie des I.___ den Bericht vom 24Oktober 2011 ein (Urk. 11/43; unrichtig mit 24. 11. 2011 datiert, vgl. Aktenverzeichnis der IV-Stelle) und unterbreitete die Akten dem RAD-Arzt Dr. med. K.___ (Stellungnahme vom 28. Oktober 2011, Urk. 11/48/6). Nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens (Urk. 11/49-60) sprach sie dem Versicherten mit Verfügung vom 15. Februar 2012 für die Zeit ab dem 1. Juni 2011 eine ganze Rente aufgrund eines Invaliditätsgrades von 100 % zu (Urk. 11/6174; Einkommensvergleich und Feststellungsblatt vom 10. November 2011, Urk. 11/47 und Urk. 11/48).

1.3    Im Juni 2012 leitete die IV-Stelle ein Rentenrevisionsverfahren in die Wege, holte hierzu die Angaben des Versicherten und seines Hausarztes Dr. D.___ vom 15. Juni 2012 ein (Urk. 11/81) und liess durch das L.___, wo der Versicherte seit dem 22. Februar 2012 in ambulanter psychiatrischer Behandlung stand (Urk. 11/90/2), den Bericht vom 28. September 2012 verfassen (Urk. 11/90). Anschliessend liess sie den Versicherten bidisziplinär psychiatrisch und rheumatologisch begutachten (psychiatrisches Gutachten von PD Dr. med. M.___, Spezialarzt für Neurologie und für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 19. März 2013 [Explorationsgespräch vom 18. März 2013], Urk. 11/94; rheumatologisches Gutachten von Dr. med. und Dr. sc. nat. ETH N.___, Spezialärztin für Innere Medizin, speziell Rheumaerkrankungen, vom 28. März 2013 [Untersuchungen vom 11. März 2013], Urk. 11/95; bidisziplinäre Zusammenfassung vom 28. März 2013, Urk. 11/98). Nach Einholen der Stellungnahme ihres RAD-Arztes Dr. med. O.___, Facharzt für Arbeitsmedizin, vom 9. April 2013 (Urk. 11/100/9-10) eröffnete sie dem Versicherten mit Vorbescheid vom 19. April 2013, dass sie die bisherige ganze Rente aufgrund eines neu ermittelten Invaliditätsgrades von 52 % auf eine halbe Rente herabzusetzen gedenke (Urk. 11/102; Einkommensvergleich und Feststellungsblatt in Urk. 11/99 und Urk. 11/100). Der Versicherte erhob am 13. Mai 2013 Einwendungen (Urk. 11/103).

    Am 5. März 2014 erteilte die IV-Stelle der P.___ den Auftrag zur Überwachung des Versicherten (Urk. 11/121 und Urk. 11/122). Die Ermittlungen fanden vom 24. März bis zum 8. Mai 2014 (1. Phase) und vom 27. April bis zum 3. Juni 2015 (2. Phase) statt, und die P.___ erstattete am 15. Mai 2014 und am 29. Juni 2015 ihre Berichte (Urk. 11/123 einschliesslich des Filmmaterials in Urk. 12/1-2). Am 31. März 2016 befragte die IV-Stelle den Versicherten im Beisein seiner Ehefrau zum Sachverhalt und konfrontierte ihn unmittelbar daran anschliessend mit den Angaben in den Überwachungsberichten (Wahrnehmungsbericht und Besprechungsprotokolle in Urk. 11/118 und Urk. 11/119). Sodann sah die IV-Stelle eine Verlaufsbegutachtung durch PD Dr. M.___ vor (Mitteilung vom 19. Mai 2016, Urk. 11/125), die indessen nicht zustande kam, nachdem PD Dr. M.___ Bedenken zur Eignung seiner Person geäussert hatte (vgl. die Korrespondenz in Urk. 11/133-137). In der Folge vergab die IV-Stelle den Begutachtungsauftrag an Dr. med. Q.___, Spezialarzt für Psychiatrie und Psychotherapie sowie Neurologie, und dieser legte das Gutachten am 26. Januar 2017 vor (Urk. 11/143; Explorationsgespräch vom 24. August 2016, vgl. Urk. 11/143/3). Der RAD-Arzt Dr. med. R.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, nahm am 10. Februar 2017 zum Gutachten Stellung (Urk. 11/144/7-8), worauf die IV-Stelle mit einem neuen Vorbescheid vom 22. Juni 2017 die vollumfängliche Aufhebung der Rente in Aussicht nahm (Urk. 11/145; Feststellungsblatt in Urk. 11/144). Nach telefonischer Kontaktaufnahme mit der IV-Stelle (Urk. 11/146 und Urk. 11/147) liess der Versicherte durch seinen Hausarzt Dr. D.___ mit Eingabe vom 30. Juni 2017 Einwendungen vorbringen (Urk. 11/148 und Urk. 11/151). Mit Verfügung vom 9. Oktober 2017 entschied die IV-Stelle im Sinne ihres Vorbescheids und hob die ganze Rente des Versicherten auf Ende des der Zustellung folgenden Monats auf (Urk. 2 = Urk. 11/156).


2.    Der Versicherte beschwerte sich wiederum zunächst telefonisch (Urk. 11/157 und Urk. 11/158) und liess anschliessend durch Dr. D.___ mit Eingabe vom 8. November 2017 Beschwerde gegen die Verfügung vom 9. Oktober 2017 erheben und den Antrag auf Weiterausrichtung der Rente stellen (Urk. 1). Als neuen Beleg liess er einen Bericht von Dr. med. S.___, Spezialarzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 7. November 2017 einreichen (Urk. 3/2). Ausserdem gelangte mit Eingabe vom 1. Dezember 2017 die Gemeindeverwaltung T.___ an das Sozialversicherungsgericht und wandte sich ebenfalls gegen die Rentenaufhebung (Urk. 9). Die IV-Stelle erstattete am 5. Januar 2018 die Beschwerdeantwort und schloss auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 10). In der Replik vom 9. Februar 2018 (Urk. 15) liess der Versicherte, nunmehr vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Peter Stadler, an seinem materiellen Antrag festhalten und in prozessualer Hinsicht die unentgeltliche Prozessführung und die Bestellung seines Anwaltes zum unentgeltlichen Rechtsvertreter beantragen (Urk. 15 S. 2). Als neue medizinische Unterlagen brachte er die Berichte der U.___ vom 2. Dezember 2013 und vom 10. Januar 2014 über Abklärungen im Hinblick auf ein Schlafapnoe-Syndrom bei (Urk. 16/4 und Urk. 16/5) sowie einen Bericht der Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie des I.___ vom 18. Juni 2015 über eine Konsultation in der Sprechstunde für Belastungsreaktionen (Urk. 16/2), einen Bericht des A.___ vom 11. Dezember 2015 über pneumologische Abklärungen von September bis Dezember 2015 (Urk. 16/6) und einen weiteren Bericht von Dr. S.___ vom 8. Februar 2018 (Urk. 16/3). Mit Verfügung vom 16. Februar 2018 bewilligte das Gericht das Gesuch um die unentgeltliche Rechtspflege (Urk. 17). Die IV-Stelle verzichtete mit Eingabe vom 9. März 2018 auf die Erstattung einer Duplik (Urk. 18), wovon der Versicherte am 12. März 2018 in Kenntnis gesetzt wurde (Urk. 19). Mit Verfügung vom 7. August 2019 wurde die Swisscanto Sammelstiftung der Kantonalbanken als mitbetroffene Einrichtung der beruflichen Vorsorge zum Prozess beigeladen (Urk. 23). Sie retournierte am 27. September 2019 die Akten, ohne eine Stellungnahme abzugeben (Urk. 26).

    Auf die Ausführungen der Parteien und die aufliegenden Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG).

    Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind nach Art. 7 Abs. 2 ATSG ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen (Satz 1). Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Satz 2).

1.2

1.2.1    Im Hinblick auf das Erfordernis in Art. 7 Abs. 2 Satz 2 ATSG hatte das Bundesgericht die Arbeitsunfähigkeit bei bestimmten Leiden seit dem Jahr 2004 nach besonderen Grundsätzen beurteilt. Es hatte diese Leiden unter dem Begriff der pathogenetisch-ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebilder ohne nachweisbare organische Grundlage zusammengefasst und festgestellt, es seien dies Störungen, die sich hinsichtlich ihrer invalidisierenden Wirkung einer objektiven Beurteilung weitgehend entzögen, weil sie in erster Linie auf den Angaben der Patienten basierten (BGE 139 V 547 E. 5.9 mit Hinweis auf BGE 130 V 352). Das Bundesgericht war weiter zum Schluss gelangt, dass solche Störungen keinen direkten Nachweis einer anspruchsbegründenden Arbeitsunfähigkeit erlaubten und der Nachweis daher indirekt, gestützt auf Indizien, zu erbringen sei, wobei bei Beweislosigkeit vermutet werde, dass sich der geklagte Gesundheitsschaden nicht invalidisierend auswirke (BGE 139 V 547 E. 7.2 und E. 8.1).

    Für diesen Nachweis hatte das Bundesgericht in Anlehnung an eine bestimmte medizinische Lehrmeinung (vgl. BGE 139 V 547 E. 3.2.3 mit Hinweis auf Klaus Foerster, Begutachtung und Erwerbsfähigkeit bei Patienten mit psychogenen Störungen, SZS 1996 S. 486 ff.) besondere Kriterien aufgestellt, die in gewisser Ausprägung und Zahl erfüllt sein mussten (BGE 137 V 64 E. 4.1). Als Hauptkriterium hatte das Bundesgericht eine psychische Komorbidität genannt, also die Diagnose einer weiteren, von der pathogenetisch-ätiologisch unklaren Störung zu unterscheidenden psychischen Krankheit von erheblicher Schwere, Ausprägung und Dauer. Für den Fall des Fehlens einer psychischen Komorbidität hatte das Bundesgericht weitere Faktoren bezeichnet, die bei entsprechender Intensität auf eine Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit hinweisen können, nämlich chronische körperliche Begleiterkrankungen und einen mehrjährigen Krankheitsverlauf bei unveränderter oder progredienter Symptomatik ohne länger dauernde Rückbildung, einen ausgewiesenen sozialen Rückzug in allen Belangen des Lebens, einen verfestigten, therapeutisch nicht mehr angehbaren innerseelischen Verlauf einer an sich missglückten, psychisch aber entlastenden Konfliktbewältigung (sogenannter primärer Krankheitsgewinn, «Flucht in die Krankheit») sowie unbefriedigende Ergebnisse trotz konsequent durchgeführter ambulanter oder stationärer Behandlungs- oder Rehabilitationsbemühungen bei vorhandener Motivation und Eigenanstrengung der versicherten Person (BGE 139 V 547 E. 9.1.1, 137 V 64 E. 4.1, 131 V 49 E. 1.2, 130 V 352 E. 2.2.3).

    Ursprünglich hatte das Bundesgericht diese Kriterien für die Diagnose der anhaltenden somatoformen Schmerzstörung (Code F45.4 der Internationalen Klassifikation psychischer Störungen der Weltgesundheitsorganisation, ICD-10) entwickelt, später hatte es sie auf alle pathogenetisch-ätiologisch unklaren Beschwerdebilder im dargelegten Sinne ausgedehnt (vgl. die Kasuistik in BGE 140 V 8 E. 2.2.1.3, 139 V 547 E. 2.2). Das Bundesgericht hatte den Kriterien normativen Charakter zugeschrieben und dazu festgehalten, der ursprüngliche Katalog fachpsychologischer Prognosekriterien habe sich zu einem rechtlichen Anforderungsprofil verselbständigt (vgl. BGE 139 V 547 E. 3.2.3 und E. 7.2).

1.2.2    Im Grundsatzurteil vom 3. Juni 2015 (BGE 141 V 281) hat das Bundesgericht entschieden, an der bisherigen Rechtsprechung zu den pathogenetisch-ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebildern ohne nachweisbare organische Grundlage nicht länger festzuhalten und die sogenannte Überwindbarkeitsvermutung aufzugeben. Stattdessen hat das Bundesgericht unter Aufstellung von Standardindikatoren ein neues Prüfungsraster entwickelt, anhand dessen die Auswirkungen solcher Beschwerdebilder zu ermitteln sind. Es präsentiert sich wie folgt (BGE 141 V 281 E. 4.1.3 und E. 6):

- Kategorie «funktioneller Schweregrad»

- Komplex «Gesundheitsschädigung»

- Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde

- Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder –resistenz

- Komorbiditäten

- Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Ressourcen)

- Komplex «Sozialer Kontext»

- Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens)

- gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen

- behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidensdruck.

    Dieses Raster verzichtet insbesondere auf den Begriff des primären Krankheitsgewinnes und auf die Bedeutung der psychiatrischen Komorbidität als Hauptkriterium (vgl. BGE 141 V 281 E. 6). Hingegen schreibt das Bundesgericht dem neuen Raster wiederum normativen Charakter zu, weist jedoch darauf hin, dass es die Aufgabe der medizinischen Fachpersonen sei, innerhalb der einschlägigen Indikatoren das Leistungsvermögen einzuschätzen (vgl. BGE 141 V 281 E. 5.1 und E. 5.2). Des Weiteren müssen die funktionellen Einschränkungen nach wie vor mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein - nunmehr anhand der neuen Standardindikatoren -, und es ist die versicherte Person, welche die Beweislast dafür trägt (vgl. BGE 141 V 281 E. 6).

1.2.3    In einem weiteren Schritt hat das Bundesgericht in zwei Grundsatzurteilen vom 30. November 2017 die Anwendbarkeit der neu entwickelten Standardindikatoren auf grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen ausgedehnt, indem es für alle diese Erkrankungen das strukturierte Beweisverfahren als massgebend erklärt hat (BGE 143 V 418 E. 7, 143 V 409 E. 4.4 und E. 4.5). Damit hat das Bundesgericht insbesondere seine bisherige Rechtsprechung zu den depressiven Störungen geändert und hält nicht länger daran fest, dass rezidivierende oder episodische Depressionen leicht- bis mittelgradiger Natur einzig dann als invalidisierende Krankheiten in Betracht fallen, wenn sie erwiesenermassen therapieresistent sind (vgl. die Zusammenfassung der bisherigen Rechtsprechung in BGE 143 V 409 E. 4.1).

1.2.4    Von vornherein nicht als invalidenversicherungsrechtlich relevant gelten geklagte Beschwerden insoweit, als sie aggraviert werden, also als stärker beeinträchtigend dargestellt werden, als sie tatsächlich sind beziehungsweise empfunden werden. Hinweise für eine Aggravation erblickt das Bundesgericht etwa darin, dass eine erhebliche Diskrepanz zwischen den geschilderten Schmerzen und dem gezeigten Verhalten oder der Anamnese besteht, dass intensive Schmerzen angegeben werden, die jedoch nur vage charakterisiert werden, dass Klagen in einer Weise demonstrativ vorgetragen werden, die unglaubwürdig wirkt, dass keine medizinischen Behandlungen in Anspruch genommen werden und dass schwere Einschränkungen im Alltag behauptet werden, das psychosoziale Umfeld jedoch weitgehend intakt ist (BGE 141 V 281 E. 2.2.1 und E. 3.7.1, 131 V 49). Ein lediglich verdeutlichendes Verhalten stellt demgegenüber noch keine Aggravation im dargelegten Sinne dar (BGE 141 V 281 E. 2.2.1; vgl. die detaillierte Abgrenzung zwischen anspruchsausschliessender Aggravation und blosser Verdeutlichungstendenz im Urteil des Bundesgerichts 9C_899/2014 vom 29. Juni 2015 E. 4.2).

    Verbietet das Vorliegen einer Aggravation die Annahme einer Gesundheitsschädigung überhaupt, so besteht nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts von vornherein keine Grundlage für eine Invalidenrente. Soweit hingegen die Anzeichen einer Aggravation neben einer ausgewiesenen selbständigen Gesundheitsschädigung auftreten, so sind die (rentenrelevanten) Auswirkungen rechtsprechungsgemäss im Umfang der Aggravation zu bereinigen (BGE 141 281 E. 2.2.2). Aggravatorisches Verhalten stellt somit nur dann a priori einen Rentenausschlussgrund dar, wenn dieses Verhalten dermassen im Vordergrund steht, dass es nicht möglich ist, mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit einen krankheitsbedingten Anteil abzugrenzen, der die Arbeitsfähigkeit einschränkt. Des Weiteren ist das aggravatorische Verhalten dort kein Rentenausschlussgrund, wo es auf eine verselbständigte, krankheitswertige psychische Störung zurückzuführen ist (vgl. BGE 143 V 418 E. 8.2 mit Hinweis).

1.3

1.3.1    Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 70 %, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens zu 60 %, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 % oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 % invalid sind. Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG (in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sogenanntes Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sogenanntes Valideneinkommen).

1.3.2    Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG).

    Erheblich ist rechtsprechungsgemäss jede Änderung in den persönlichen Verhältnissen der versicherten Person, die zu einer Über- oder Unterschreitung eines Schwellenwertes der Rentenabstufung führt (vgl. BGE 133 V 545 E. 6.3 und E. 7, unter anderem mit Hinweis auf BGE 130 V 343). Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, so besteht nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung keine Bindung mehr an das Mass der übrigen, unverändert gebliebenen Parameter, die dem vorangegangenen rechtskräftigen Entscheid zugrundegelegt worden sind. Vielmehr ist der Rentenanspruch diesfalls in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht frei und umfassend zu prüfen (vgl. BGE 141 V 9 E. 2.3, 117 V 198 E. 4b, je mit Hinweisen). Unerheblich unter revisionsrechtlichen Gesichtspunkten ist dagegen nach der Rechtsprechung die unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Sachverhaltes (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).

1.4    Der Grundsatz, wonach eine Sachverhaltsänderung nachgewiesen sein muss, damit eine formell rechtskräftig zugesprochene Rente erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben werden kann, gilt dann nicht, wenn die Voraussetzungen für eine prozessuale Revision oder für eine Wiedererwägung erfüllt sind.

    Nach Art. 53 Abs. 1 ATSG müssen formell rechtskräftige Verfügungen und Einspracheentscheide in Revision gezogen werden, wenn die versicherte Person oder der Versicherungsträger nach deren Erlass erhebliche neue Tatsachen entdeckt oder Beweismittel auffindet, deren Beibringung zuvor nicht möglich war (sogenannte prozessuale Revision im Gegensatz zur Revision aufgrund veränderter Verhältnisse). Ferner bestimmt Art. 53 Abs. 2 ATSG, dass der Versicherungsträger auf formell rechtskräftige Verfügungen und Einspracheentscheide zurückkommen kann, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (sogenannte Wiedererwägung).

    Was das Invalidenversicherungsrecht im Besonderen betrifft, so kann das Gericht dort, wo es bei der Überprüfung einer Revisionsverfügung feststellt, dass zwar die Voraussetzungen für eine Revision zu verneinen sind, dass hingegen die Voraussetzungen für eine Wiedererwägung gegeben sind, die rentenherabsetzende oder -aufhebende Verfügung mit dieser substituierten Begründung schützen (vgl. BGE 125 V 368 E. 2 mit Hinweisen). Zweifellose Unrichtigkeit im Sinne der Wiedererwägungsvoraussetzung verlangt, dass kein vernünftiger Zweifel an der Unrichtigkeit der Verfügung besteht; massgebend ist die Rechtslage, einschliesslich der Rechtspraxis, im Zeitpunkt des Verfügungserlasses (BGE 140 V 77 E. 3.1 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 9C_566/2016 vom 19. April 2017 E. 2.2). Kein vernünftiger Zweifel kann in der Regel dann bestehen, wenn eine Leistungszusprache aufgrund falscher Rechtsregeln erfolgt ist oder wenn massgebende Bestimmungen nicht oder unrichtig angewandt worden sind. Eine unrichtige Anwendung einer Gesetzesbestimmung liegt auch dort vor, wo der Sachverhalt in klarer Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes im Sinne von Art. 43 Abs. 1 ATSG unvollständig abgeklärt worden ist (BGE 140 V 77 E. 3.1 mit Hinweisen; Urteile des Bundesgerichts 8C_280/2017 vom 28. Juli 2017 E. 2.3 und 9C_566/2016 vom 19. April 2017 E. 2.2). Dort wo hingegen Anspruchsvoraussetzungen zur Diskussion stehen, deren Beurteilung notwendigerweise Ermessenszüge aufweist, scheidet die Annahme zweifelloser Unrichtigkeit aus, soweit bei der Beurteilung der einzelnen Schritte das Ermessen vor dem Hintergrund der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der damaligen Leistungszusprechung in vertretbarer Weise ausgeübt worden ist (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_381/2017 vom 7. August 2017 E. 2 und 8C_280/2017 vom 28. Juli 2017 E. 2.3).


2.    Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin die ganze Rente, die sie dem Beschwerdeführer mit der Verfügung vom 15. Februar 2012 für die Zeit ab dem 1. Juni 2011 zugesprochen hatte (Urk. 11/61-74), mit der angefochtenen Verfügung vom 9. Oktober 2017 (Urk. 2) zu Recht aufgehoben hat.

    Vorab hat die Beschwerdegegnerin eine voraussetzungslose Überprüfbarkeit des Rentenanspruchs in Anwendung von lit. a Abs. 1 der Schlussbestimmungen zur Änderung des IVG vom 18. März 2011 (6. IV-Revision, erstes Massnahmepaket) zu Recht verneint (vgl. die rechtliche Stellungnahme vom 24. Januar/6. Februar 2014, Urk. 11/117/1-3). Denn die ursprüngliche, rentenzusprechende Verfügung erging am 15. Februar 2012, also in einem Zeitpunkt, als die neuen, per 1. Januar 2012 erlassenen Bestimmungen der 6. IV-Revision und die zugehörige Regelung in den Schlussbestimmungen schon in Kraft waren. Die auf drei Jahre begrenzte voraussetzungslose Überprüfbarkeit bezieht sich indessen auf Renten, die am 1. Januar 2012 bereits liefen. Diese Überprüfbarkeit stellt ein Korrektiv für Renten dar, bei deren Zusprechung die spezifische, auf Beschwerdebilder ohne nachweisbare organische Grundlage zugeschnittene Praxis noch nicht beachtet worden war (vgl. BGE 140 V 8 E. 2.2.2). Mit dem Inkrafttreten der Bestimmungen der 6. IV-Revision hatte diese Praxis jedoch einen vereinheitlichten, gefestigten Charakter erlangt und war von den Organen der Invalidenversicherung systematisch anzuwenden. Eine Korrektur von Renten, die erst nach dem Inkrafttreten dieser Bestimmungen festgesetzt worden sind, über lit. a Abs. 1 der Schlussbestimmungen fällt daher ausser Betracht.

    Damit hängt die Zulässigkeit der strittigen Rentenaufhebung davon ab, dass entweder im Sinne von Art. 17 ATSG eine Änderung im Sachverhalt eingetreten ist oder dass im Sinne von Art. 53 ATSG die Voraussetzungen für eine prozessuale Revision oder für eine Wiedererwägung der ursprünglichen, rentenzusprechenden Verfügung vom 15. Februar 2012 erfüllt sind. Da die Beschwerdegegnerin eine ordentliche Rentenrevision durchgeführt hat, ist zunächst die Frage nach einer potentiell rentenrelevanten Veränderung, also einer Besserung des Gesundheitszustands, zu prüfen.


3.

3.1

3.1.1    Zur Zeit der Verfügung vom 15. Februar 2012 (Urk. 11/61-74) waren von Seiten des körperlichen Zustands zunächst die Befunde bekannt, die das A.___ während der Hospitalisation von Ende Juni/Anfang Juli 2010 erhoben hatte und im Austrittsbericht vom 19. Juli 2010 erläuterte (Urk. 11/95/92-96).

    Was den Bewegungsapparat betrifft, so zeigten Röntgenaufnahmen des Beckens, der Lendenwirbelsäule und des Thorax vom 24. Juni 2010 nichts Auffälliges (Urk. 11/95/80), und am Folgetag ergab eine Magnetresonanztomographie der Lendenwirbelsäule als leicht bezeichnete degenerative Veränderungen (Chondrose, Spondylose, Facettengelenksarthrose) sowie (Diskus-)Protrusionen auf verschiedenen Etagen, jedoch keine Einengungen und keine Nervenwurzelkompressionen (Urk. 11/95/74-75 und Urk. 11/95/95). Klinisch war eine deutliche muskuläre Dekonditionierung zu erkennen, laborchemische Abklärungen im Hinblick auf ein entzündliches rheumatologisches Leiden fielen hingegen negativ aus (Urk. 11/95/93). Aufgrund dieser Befunde stellte das A.___ die Diagnose eines immobilisierenden akuten lumbospondylogenen Schmerzsyndroms (Urk. 11/95/92+93).

    Ferner wurde im Rahmen eines gastroenterologischen Konsils am 5. Juli 2010 eine Sonographie des Abdomens durchgeführt, und es wurden eine geringfügige Steatosis hepatis (Fettleber) und eine Splenomegalie (Vergrösserung der Milz) festgestellt (Urk. 11/95/76-77 und Urk. 11/95/97); erhöhte Leberwerte erwiesen sich jedoch als medikamentös bedingt und damit als vorläufig nicht weiter abklärungsbedürftig (Urk. 11/95/93+95+96). Das A.___ ging im Weiteren auf die anamnestische Diagnose einer Stuhlinkontinenz bei Status nach Analfissur und im Übrigen unauffälligen Abklärungsergebnissen ein (Urk. 11/95/92+95+96), erwähnte ausserdem die wiederholt aufgetretenen sternalen Thoraxschmerzen mit wiederholt unauffälliger Herzabklärung und führte schliesslich die Hinweise auf ein leichtes obstruktives Schlafapnoesyndrom auf (Urk. 11/95/92).

3.1.2    Während des Aufenthalts in der C.___ kamen keine neuen körperlichen Befunde hinzu; diagnostisch ist im Austrittsbericht vom 16. August 2010 von einem chronischen Panvertebralsyndrom im Sinne einer muskulären Dysbalance und einer weitgehend schmerzbedingten muscolo-koordinativen und kardiovaskulären Dekonditionierung die Rede (Urk. 11/95/85).

    Im weiteren Verlauf zeigte eine Röntgenaufnahme des Thorax vom 2. September 2010 einen im Wesentlichen alters- und habitusentsprechenden Herz-/Lungenbefund (Urk. 11/95/73), und ein Röntgenbild der Brustwirbelsäule vom 11. Oktober 2010 mit der Fragestellung nach ossären Läsionen führte zum Ausschluss einer frischen Fraktur (Urk. 11/95/72). Ferner machte eine weitere Magnetresonanztomographie der Lendenwirbelsäule vom 14. Februar 2011 wiederum als leicht beziehungsweise geringgradig bezeichnete degenerative Veränderungen sichtbar, und neu wurden degenerative foraminale Stenosen auf der Höhe L4/5 beschrieben, die jedoch ebenfalls als leicht eingestuft wurden. Dementsprechend wurde im Radiologiebericht keine signifikante Befundänderung gegenüber der Voruntersuchung vom 25. Juni 2010 konstatiert (Urk. 11/95/70-71).

    Schliesslich brachten auch die Abklärungen in der H.___ des I.___ vom Juni 2011 keine neuen körperlichen Befunde zu Tage; Befunde, die eine verminderte skelettale Belastbarkeit bewirken könnten, wurden verneint, und wiederum fanden sich keine Hinweise auf eine entzündlich-rheumatische Erkrankung (Urk. 11/39/6).

3.2

3.2.1    Schon im A.___ hatte ein psychologisches Konsil Anhaltspunkte dafür ergeben, dass das geklagte Beschwerdebild mit ins Bein ausstrahlenden Rückenschmerzen, Thoraxschmerzen, Schwindel, (zu) häufigen Stuhlabgängen sowie vermehrter Unruhe und Schlafstörungen (Urk. 11/95/93+95) von einer psychiatrisch definierten Somatisierungsstörung mit dysfunktionaler Schmerzverarbeitung und fehlenden Bewältigungsstrategien mitbestimmt sein könnte (Urk. 11/95/92+95).

    Dieser Eindruck bestätigte sich während des Aufenthaltes des Beschwerdeführers in der C.___. Dort kamen dessen Sorgen und Befürchtungen in Bezug auf seine Familie zur Sprache, es fiel eine gedrückte, traurige Stimmung auf und es wurde eine deutlich spürbare Angst und Belastung wahrgenommen (Urk. 11/95/88+89). Des Weiteren beschrieben die Fachpersonen eine auffallende Zentrierung des Beschwerdeführers auf seinen Schmerz (Urk. 11/95/85) und berichteten, dass der Beschwerdeführer in der Physiotherapie nur mit Kontrolle und Druck selbständig aktiv gewesen sei, mit therapeutischer Begleitung jedoch gut mitgearbeitet habe, wenn er sich auch vom Schmerz nicht habe ablenken lassen (Urk. 11/95/88). Dennoch gab der Beschwerdeführer zu Ende des Rehabilitationsaufenthaltes eine Abnahme der Schmerzintensität an (Urk. 11/95/89).

3.2.2    Im Rahmen der Abklärungen in der H.___ des I.___ vom Juni 2011 schilderte der Beschwerdeführer dann jedoch eine zwischenzeitliche Ausweitung der Schmerzen auf den gesamten Körper (Urk. 11/39/6+7). Es wurde nunmehr die Diagnose einer chronischen und generalisierten Schmerzkrankheit mit psychischen und somatischen Faktoren gestellt, und als weitere psychiatrische Diagnosen wurden eine Agoraphobie mit Panikstörung, eine leichte bis mittelgradige depressive Episode und die Verdachtsdiagnose einer hypochondrischen Störung aufgeführt (Urk. 11/39/5).

    Aufgrund dieser Diagnostik erfolgte im Juni 2011 die Zuweisung an die Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie des I.___, die den Beschwerdeführer im Bericht vom 24. Oktober 2011 als deutlich bedrückt und verzweifelt sowie immer wieder weinend beschrieb (Urk. 11/43/6) und im Wesentlichen dieselben Diagnosen wie die Rheumaklinik stellte, wobei sie die Depression neu als mittelschwer bis schwer einstufte (Urk. 11/43/5).

    Während des zweimonatigen, vom I.___ veranlassten Aufenthaltes im J.___ von Oktober bis Dezember 2011 entstand ein vergleichbarer Eindruck der psychischen Verfassung des Beschwerdeführers (Urk. 11/95/81-82). In Bezug auf die Schmerzen fiel eine Zunahme bei Belastungen (Operation des Sohnes) auf, bei Spitalaustritt wurde aber immerhin eine moderate Besserung des gesamten Zustandsbildes registriert (Urk. 11/95/82).

3.3    Die Zusprechung der ganzen Rente ab Juni 2011 basierte im Wesentlichen auf dem Bericht der Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie des I.___ vom 24. Oktober 2011, worin dem Beschwerdeführer für jegliche Tätigkeit eine 100%ige Einschränkung in der Leistungsfähigkeit attestiert und dies damit begründet wurde, dass es dem Beschwerdeführer aufgrund der ausgeprägten depressiven Symptomatik und der Angst- und Panikstörung momentan gar nicht möglich sei, allein und selbständig an den Arbeitsplatz zu gelangen (Urk. 11/43/7). Der RAD-Arzt Dr. K.___ (Urk. 11/48/6) gab dieser Einschätzung in seiner Stellungnahme vom 28. November 2011 den Vorrang gegenüber der lediglich prognostischen Einschätzung im Bericht von Dr. E.___ vom 13. Dezember 2010 an die «Allianz», dass der Beschwerdeführer im Februar 2011 wieder eine 50%ige und im März 2011 eine volle Arbeitsfähigkeit erlangt haben werde (vgl. Urk. 11/28/5).


4.

4.1    Dr. K.___ hatte empfohlen, im Januar 2012 einen psychiatrischen Verlaufsbericht anzufordern (Urk. 11/48/6). Die Beschwerdegegnerin sah jedoch davon ab und erliess am 15. Februar 2012 sogleich die Rentenverfügung (Urk. 11/61-74), nahm jedoch dafür bereits im darauffolgenden Juni 2012 das Rentenrevisionsverfahren mit der Frage nach gesundheitlichen Veränderungen auf.

4.2

4.2.1    In Bezug auf die körperliche gesundheitliche Entwicklung liegt das rheumatologische Fachgutachten von Dr. N.___ vom 28. März 2013 vor (Urk. 11/95).

    Dr. N.___ analysierte die Resultate einer Computertomographie der Lendenwirbelsäule vom 24. Februar 2012, die wiederum leichtgradige degenerative Veränderungen zeigte; ausserdem wurden im Radiologiebericht neu leichte foraminale Stenosen auf der Höhe L4/5 erwähnt (Urk. 11/95/68-69). Die Rheumatologin stufte den Befund jedoch als stationär gegenüber den Vorbefunden ein (Urk. 11/95/48). Des Weiteren gab die Rheumatologin eine Magnetresonanztomographie der Halswirbelsäule in Auftrag. Im Bericht vom 14. März 2013 wurde als Hauptbefund eine deutliche Diskusprotrusion auf der Höhe C4/5 mit neuroforaminaler Stenose und Kontakt zur Wurzel C5 links aufgeführt (Urk. 11/95/54-55); Dr. N.___ nahm jedoch eine fehlende klinische Relevanz dieses Befundes an, da geklagte Gefühlsstörungen im Ulnarbereich der rechten Hand nicht von diesem Dermatom herrühren würden (Urk. 11/95/48+52). Diese Störungen waren im Februar 2013 Gegenstand einer Abklärung bei Dr. med. V.___, Spezialarzt für Neurologie, gewesen, und der Neurologe hatte eine zerviko-radikulare Symptomatik des Segmentes C8 vermutet, hatte jedoch keine spezifischen neurologischen Befunde erheben können (Urk. 11/95/64-65). Schliesslich lag der Gutachterin Dr. N.___ eine Computertomographie des Neurokraniums vor, die im August 2012 wegen starker Kopfschmerzen angefertigt worden war (Urk. 11/95/66); diese hatte jedoch gemäss dem Hinweis der Gutachterin nichts Auffälliges ergeben (Urk. 11/95/48).

    Aufgrund der diskutierten Vorakten und der selber in Auftrag gegebenen und durchgeführten aktuellen Abklärungen gelangte Dr. N.___ zu den Hauptdiagnosen eines Panvertebralsyndroms und eines Fibromyalgiesyndroms (Urk. 11/95/47) und hielt weiter fest, aus rheumatologischer Sicht sei seit der Rentenzusprechung keine Veränderung des Gesundheitszustandes eingetreten, sondern der Beschwerdeführer sei aus rheumatologischer Sicht in einer adaptierten Tätigkeit nie langfristig arbeitsunfähig gewesen (Urk. 11/95/52).

4.2.2    In der Folgezeit bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung vom 9. Oktober 2017 sind keine auf den Bewegungsapparat bezogenen Untersuchungen mehr dokumentiert. In Bezug auf die radiologisch festgestellten degenerativen Erscheinungen ist jedoch eine Verbessserung naturgemäss unwahrscheinlich.

    Des Weiteren führten die pneumologischen Abklärungen von Ende 2013 und von Ende 2015 zur Diagnose eines mittelschweren Schlafapnoe-Syndroms (Urk. 16/46). Die einschlägigen Symptome wurden jedoch im August 2010 bereits von der C.___ beschrieben (vgl. Urk. 11/95/84); sie zeugen demnach nicht von einer gesundheitlichen Veränderung ab dem Jahr 2013.

4.2.3    Damit ist in rein körperlicher Hinsicht keine potentiell rentenrelevante Besserung des Gesundheitszustandes nachgewiesen. Dies ist grundsätzlich unumstritten.

4.3

4.3.1    Was die Entwicklung der psychischen Seite des Beschwerdebildes anbelangt, so sprach das L.___, wo der Beschwerdeführer ab Ende Februar 2012 ambulant behandelt wurde, im Bericht vom 28. September 2012 wiederum von einem deutlich ausgeprägten depressiven Zustandsbild und deutlichen Somatisierungstendenzen und hielt fest, die bisherigen Behandlungen hätten zu keiner entscheidenden Verbesserung geführt, es sei anzunehmen, dass sich sowohl die depressive als auch die Schmerzproblematik zu chronifizieren zu begännen, und eine Arbeitsfähigkeit, auch im kleinen Rahmen, scheine in nächster Zeit sicher nicht herstellbar zu sein (Urk. 11/90/2+3).

    Der Psychiater PD Dr. M.___ teilte im Fachgutachten vom 19. März 2013 die Annahme, dass prinzipiell keine Veränderung des Gesundheitszustandes vorliege (Urk. 11/94/23). Er beschrieb jedoch ein auffälliges, die Schmerzen sehr stark betonendes, zuweilen theatralisches und in verbale Aggressivität umschlagendes Verhalten des Beschwerdeführers in der Untersuchungssituation (Urk. 11/94/8-10, Urk. 11/94/12-13 und Urk. 11/94/17) und wies auf Inkonsistenzen wie die mangelnde Nachweisbarkeit der verordneten Medikamente im Blutspiegel hin (Urk. 11/94/17). PD Dr. M.___ bestätigte demgemäss zwar die Diagnosen einer mittelgradigen depressiven Episode sowie einer psychiatrischen Schmerzkrankheit - in Form einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung (Urk. 11/94/22) - schrieb diesen Diagnosen jedoch wegen selbstlimitierenden Verhaltens des Beschwerdeführers einen geringergradigen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit zu - nämlich eine Einschränkung von nur 3040 % - als die behandelnden medizinischen Fachpersonen (Urk. 11/94/21-24). Ausserdem empfahl er, den Inkonsistenzen «mit geeigneten Mitteln» nachzugehen (Urk. 11/94/17+21).

    Für die Zeit bis zur bidisziplinären Begutachtung vom März 2013 ist damit auch in psychischer Hinsicht keine relevante gesundheitliche Veränderung nachgewiesen angesichts dessen, dass PD Dr. M.___ erklärtermassen denselben Zustand lediglich anders beurteilte als die bis anhin mit dem Beschwerdeführer befasst gewesenen Fachpersonen der Psychiatrie. Zu diesem Schluss gelangte auch der RAD-Arzt Dr. O.___ in seiner Stellungnahme vom 28. März 2013 (Urk. 11/100/10). Ungeachtet dessen nahm die Beschwerdegegnerin aufgrund der psychiatrischen Neubeurteilung die Rentenherabsetzung in Aussicht, hielt jedoch im Rahmen der Prüfung der Einwendungen zum Vorbescheid die Frage nach einer rentenrelevanten Verbesserung des psychischen Gesundheitszustandes und nach den daraus resultierenden Einschränkungen für weiter abklärungsbedürftig (vgl. Urk. 11/117/2-3). Hierzu erfolgten die Überwachungen in der ersten Hälfte der Jahre 2014 und 2015 und die Begutachtung durch Dr. Q.___ mit dem Explorationsgespräch vom August 2016.

4.3.2    Auch Dr. Q.___ erlebte im Gespräch mit dem Beschwerdeführer das Umschlagen der Stimmung in Gereiztheit bis zur Aggressivität (Urk. 11/143/17+20+23). Zum Vergleich wies er auf den Bericht der C.___ vom August 2010 hin, worin der Beschwerdeführer unter anderem als freundlich, anpassungsfähig, hilfsbereit, kommunikativ und kontaktfreudig beschrieben worden war (vgl. Urk. 11/95/88+89), und konstatierte einen erheblichen Kontrast zum aktuellen gutachterlichen Befund (Urk. 11/143/24-25). Im Übrigen bestätigte Dr. Q.___ jedoch trotz eingeschränkter Kooperativität des Beschwerdeführers die psychiatrischen Feststellungen der bis 2013 mit diesem befasst gewesenen Fachpersonen und stellte die vergleichbaren Diagnosen einer somatoformen Schmerzstörung, einer rezidivierenden depressiven Störung mit aktuell mittelgradiger Episode und einer hypochondrischen Störung (Urk. 11/143/31+36). Dabei gelangte er in Abweichung von der Annahme der Beschwerdegegnerin (Urk. 10 S. 3) zur Beurteilung, dass die Resultate der Überwachung - die Filmaufnahmen zeigen den Beschwerdeführer zu Fuss bei kleineren Einkäufen und auf einem Spaziergang, stets in Begleitung seiner Ehefrau oder seiner beiden Söhne, in jeweils langsamem Fortbewegungstempo und gelegentlich leidend wirkend; ausserdem sind kurze Autofahrten dokumentiert, an denen der Beschwerdeführer meistens als Beifahrer der lenkenden Ehefrau teilnahm (vgl. Urk. 11/123 und Urk. 12/1-2) - wohl gegen die frühere Diagnose einer Agoraphobie höherer Ausprägung (vgl. für das Jahr 2011 Urk. 11/39/5 und Urk. 11/43/5) sprächen, mit den Krankheitsbildern einer Depression und einer somatoformen Schmerzstörung jedoch vereinbar seien (Urk. 11/143/30+44+45).

    Demgemäss interpretierte Dr. Q.___ das Benehmen des Beschwerdeführers während der Begutachtung durch ihn und bereits durch PD Dr. M.___ in erster Linie als Reaktion auf die Begutachtungssituation und in diesem Rahmen auf bestimmte Themen (Urk. 11/143/32-33) und weniger als Zeichen einer Veränderung. Dazu passt, dass der Hausarzt Dr. D.___, der den Beschwerdeführer über die gesamte Zeit der Erkrankung hinweg behandelte, seinen Patienten in einem Telefongespräch mit Dr. Q.___ als stets höflich und freundlich beschrieben hatte und nie ein gereiztes oder aggressives Verhalten hatte feststellen können (Urk. 11/143/22) und dass der Beschwerdeführer sich umgekehrt schon im Jahr 2011 in Telefonaten mit der damaligen Eingliederungsberaterin als sehr aufgebracht gezeigt hatte (vgl. Urk. 11/46/6-7). Und soweit Dr. Q.___ in der Zunahme dieses Verhaltens auch einen Hinweis auf eine gewisse Veränderung erblickte, so ging er tendenziell von einer gesundheitlichen Verschlechterung mit zunehmender Chronifizierung aus (Urk. 11/143/28 und Urk. 11/143/42-43), ungeachtet dessen, dass er das Verhalten als zumindest teilweise willentlich gesteuert einstufte und einer Aggravation zuordnete (Urk. 11/143/32-33 und Urk. 11/143/39). Es fehlen somit Anhaltspunkte dafür, dass das effektive, psychiatrisch begründete Schmerzbild zurückgegangen wäre und durch eine in den Vordergrund getretene Aggravation gleichsam abgelöst worden wäre. Entgegen der Sichtweise der Beschwerdegegnerin (Urk. 10 S. 2) ist auch im Umstand, dass Dr. Q.___ eine Agoraphobie schwereren Grades nicht bestätigen konnte, kein eindeutiges Zeichen einer gesundheitlichen Besserung zu erblicken. Denn die Kliniken für Rheumatologie und für Psychiatrie und Psychotherapie des I.___, welche diese Diagnose schon im Jahr 2011 gestellt hatten (Urk. 11/39/5 und Urk. 11/43/5), hatten sich in ihren Berichten vom 24. Juni und vom 24. Oktober 2011 nicht näher zum Schweregrad geäussert, sondern im psychiatrischen Bericht ist nur in allgemeiner Form vom ausgeprägten Vermeidungsverhalten die Rede (Urk. 11/43/6). Wenn Dr. Q.___ daher wie PD Dr. M.___ nur eine reduzierte - 50%ige - Arbeitsfähigkeit und nicht wie die behandelnden Ärzte eine vollständige Arbeitsunfähigkeit annahm (Urk. 11/143/42), so muss es sich hierbei wiederum um eine lediglich andere Beurteilung desselben Zustands handeln. Den Ausführungen des Beschwerdeführers hierzu (Urk. 15 S. 11) ist zuzustimmen.

    An dieser Beurteilung ändert auch der Umstand nichts, dass Dr. Q.___ entsprechend dem zutreffenden Hinweis in der Replik (Urk. 15 S. 10) unvollständig dokumentiert war; der Beschwerdeführer erwähnte ihm gegenüber zwar eine Behandlung seines psychischen Leidens (Urk. 11/143/19), der Gutachter ging diesem Hinweis jedoch nicht nach, sondern nahm unrichtigerweise an, bei der behandelnden Fachperson handle es sich um einen Psychologen und eine psychiatrische Behandlung habe bis anhin nicht stattgefunden (Urk. 11/143/28). Dementsprechend fehlt im Gutachten eine Rücksprache mit Dr. S.___, der den Beschwerdeführer gemäss seinem Bericht vom 7. November 2017 seit einer akuten Krise im Jahr 2015 im Zusammenhang mit Todesfällen in der Verwandtschaft (vgl. den Bericht der Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie des I.___ vom 18. Juni 2015, Urk. 16/2) behandelte (Urk. 3/2 S. 1). Dr. S.___ ging indessen in diesem Bericht ebenfalls von einem chronifizierten und seit der Behandlungsaufnahme grundsätzlich unveränderten Zustand aus (Urk. 3/2 S. 3) und konstatierte in seinem weiteren Bericht vom 8. Februar 2018 wohl eine gewisse Stabilisierung, jedoch keine eigentliche Besserung des Zustands (Urk. 16/3 S. 1 und S. 3). Es ist deshalb nicht anzunehmen, dass Dr. Q.___ die Entwicklung des Gesundheitszustandes in Kenntnis der Einschätzung von Dr. S.___ anders beurteilen würde.

4.3.3    In psychischer Hinsicht ist damit ebenfalls keine potentiell rentenrelevante Verbesserung überwiegend wahrscheinlich.


5.

5.1    Fällt demnach eine Aufhebung oder Herabsetzung der bisherigen ganzen Rente aufgrund einer Sachverhaltsänderung im Sinne von 17 ATSG ausser Betracht, so bleibt zu prüfen, ob einer der Rückkommenstitel nach Art. 53 ATSG die strittige Rentenaufhebung zu rechtfertigen vermag.

5.2    Was den Rückkommenstitel der erheblichen neuen Tatsache nach Art. 53 Abs. 1 ATSG anbelangt, so steht der Nachweis einer solchen Tatsache durch die Überwachungen in den Jahren 2014 und 2015 zur Diskussion.

    Wie bereits dargelegt, haben diese Vorkehren jedoch nichts zu Tage gebracht, was nicht vereinbar gewesen wäre mit den Feststellungen in den bis dahin gesammelten medizinischen und administrativen Dokumenten. Die Rückkommensvoraussetzung der erheblichen neuen Tatsache ist somit nicht erfüllt. Die in der Replik aufgeworfene Frage, ob die Überwachungsergebnisse ungeachtet der fehlenden gesetzlichen Grundlage für Observationen überhaupt verwertbar seien (Urk. 15 S. 15; zur vorzunehmenden Interessenabwägung vgl. BGE 143 I 377), kann daher offen bleiben.

5.3    Des Weiteren ist die rentenzusprechende Verfügung vom 15. Februar 2012 auch nicht als zweifellos unrichtig im Sinne der Rückkommensvoraussetzung der Wiedererwägung nach Art. 53 Abs. 2 ATSG zu beurteilen.

    Eine zweifellose Unrichtigkeit aufgrund einer Verletzung der Abklärungspflicht ist zu verneinen. Der Bericht vom 24. Oktober 2011, den die Beschwerdegegnerin bei der Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie des I.___ eingeholt hatte und auf den sie für die Rentenzusprechung massgeblich abstellte, stellte die psychische Problematik eingehend dar (Urk. 11/43). Des Weiteren lag der Beschwerdegegnerin zum damaligen Zeitpunkt der vorangegangene Bericht vom 24. Juni 2011 über die Abklärungen in der Schmerzsprechstunde des I.___ vor, der zwar keine Arbeitsfähigkeitsbeurteilung enthielt (vgl. Eingangsbemerkung in Urk. 11/39/5), die gesundheitliche Situation jedoch ebenfalls umfassend und unter Berücksichtigung der Aspekte verschiedener Fachrichtungen beleuchtete (Urk. 11/39), so dass der RAD-Arzt in Würdigung der Aktenlage zum Schluss gelangte, es liege eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vor (Urk. 11/48/6; Art. 49 Abs. 1 IVV). Dass die Beschwerdegegnerin vor der Rentenzusprechung keinen weiteren Verlaufsbericht mehr einholte, wie dies wohl die Intention der Empfehlung von Dr. K.___ gewesen war (vgl. Urk. 11/48/6), kann bei dieser Aktenlage nicht als Verletzung der Abklärungspflicht gewertet werden.

    Auch inhaltlich erscheint die rentenzusprechende Verfügung vom 15. Februar 2012 nicht als zweifellos unrichtig, ungeachtet dessen, dass PD Dr. M.___ und Dr. Q.___ dem Beschwerdeführer - von Beginn an - eine teilweise Arbeitsfähigkeit für körperliche angepasste Tätigkeiten attestierten. Zwar stand hinter dem abweichenden Attest einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit für jegliche Tätigkeiten im Bericht der Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie des I.___ vom 24. Oktober 2011 unter anderem die auf den Moment bezogene Überlegung, dass der Beschwerdeführer aufgrund des Störungsbildes nicht in der Lage sei, selbständig zu einem Arbeitsplatz zu gelangen (Urk. 11/43/7). Dies mag rückblickend zu relativieren sein, nachdem Dr. Q.___ die Diagnose einer Agoraphobie erheblichen Ausmasses nicht hat bestätigen können. Indessen wurde dem Beschwerdeführer von den behandelnden Ärzten auch in der Zeit danach immer wieder eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit selbst für angepasste Tätigkeiten attestiert, so namentlich im Bericht des L.___ vom 28. September 2012 (Urk. 11/90/5) und im Bericht von Dr. S.___ vom 8. Februar 2018 (Urk. 16/3 S. 3). Diese Beurteilungen mögen zwar vom besonderen, der Objektivität zuweilen abträglichen Vertrauensverhältnis in der Behandlungssituation mitgeprägt sein, dies macht sie jedoch nicht von vornherein unbrauchbar, zumal sie mit ausführlicher Begründung hergeleitet werden. Zur zweifellosen Unrichtigkeit der Zusprechung einer ganzen Rente führen sodann entgegen der Argumentation der Beschwerdegegnerin (Urk. 10 S. 3) auch die von den Gutachtern festgestellten Phänomene der Aggravation und der mangelnden Compliance bei der Medikamenteneinnahme (vgl. Urk. 11/94/17, Urk. 11/95/46+49, Urk. 11/143/28-29) nicht. Es wurde bereits dargelegt, dass das aggravatorische Verhalten von Dr. Q.___ nicht als Indiz gewertet wurde, das gegen das Bestehen der psychiatrischen Befunde und Diagnosen spricht. Und was die Medikamente betrifft, so erklärte Dr. Q.___ die Nichteinnahme zum einen teilweise damit, dass der Beschwerdeführer eine psychische Genese der Schmerzen nicht anerkennen könne, und zum anderen zog er, wie der Beschwerdeführer zu Recht bemerken liess (Urk. 15 S. 14), in Zweifel, dass die verordnete Medikamentenkombination sinnvoll und indiziert sei (Urk. 11/143/29). Schliesslich macht auch der Umstand, dass die Beschwerdegegnerin bei der Rentenfestsetzung nicht explizit auf die damaligen Kriterien der Rechtsprechung zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit im Falle einer psychisch bedingten Schmerzstörung eingegangen war, die Verfügung vom 15. Februar 2015 nicht zweifellos unrichtig angesichts dessen, dass in den beiden Berichten des I.___ vom 24. Juni und vom 24. Oktober 2011 von einem deutlich spürbaren Leidensdruck des Beschwerdeführers die Rede gewesen war (Urk. 11/39/5 und Urk. 11/43/6).


6.    Zusammengefasst liegt damit weder eine Sachverhaltsänderung vor, welche
im Sinne der Rechtsprechung zur Rentenrevision zu einer Unterschreitung
des Schwellenwertes für eine ganze Rente führen könnte und somit potentiell rentenrelevant ist, noch sind die Voraussetzungen für eine prozessuale Revi-
sion - neue Tatsache oder neues Beweismittel - oder für eine Wiedererwägung der rentenzusprechenden Verfügung vom 15. Februar 2012 erfüllt.

    Die angefochtene Verfügung vom 9. Oktober 2017 ist daher in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben, und es bleibt bis auf Weiteres bei der zugesprochenen ganzen Rente.


7.    Damit steht aber für die Zukunft immer noch der Weg für die Durchführung von Eingliederungsmassnahmen (Art. 8 ff. IVG) offen. Denn wie das Bundesgericht in einem neuen Grundsatzentscheid dargetan hat, kann auch eine rentenbeziehende Person dazu verpflichtet werden, an solchen Massnahmen teilzunehmen, und zwar gerade auch dann, wenn sich der Sachverhalt während des Rentenbezugs nicht verändert hat und somit kein Rentenrevisionsgrund gegeben ist; erforderlich ist einzig ein entsprechendes Eingliederungspotential (BGE 145 V 2). Ein solches wurde im Falle des Beschwerdeführers trotz des Scheiterns der Eingliederungsbemühungen im Jahr 2011 nicht generell verneint. In medizinischer Hinsicht wäre aufgrund der Überlegungen von Dr. Q.___ (Urk. 11/143/38) zu prüfen, ob die gegenwärtige psychiatrische Behandlungsfrequenz in Monatsabständen trotz einiger Bedenken von Dr. S.___ (vgl. Urk. 3/2 S. 3) intensiviert werden müsste. Des Weiteren drängt sich angesichts der Feststellungen der Gutachter bei der Erhebung des Medikamentenspiegels eine nochmalige Etablierung einer geeigneten medikamentösen Behandlung mit entsprechender Kontrolle der Medikamenteneinnahme auf. Schliesslich erachtete Dr. Q.___ auch berufliche Wiedereingliederungsmassnahmen als grundsätzlich zumutbar. Er erwartete bei deren Durchführung zwar etwelche Probleme (Urk. 11/143/39), soweit diese Probleme indessen in einer willentlich gesteuerten Ablehnung bestehen (Urk. 11/143/39), sind sie für die Zumutbarkeit unbeachtlich.


8.    Gestützt auf Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Verfahren für die unterliegende Beschwerdegegnerin kostenpflichtig. Die Kosten sind unter Berücksichtigung des gesetzlichen Rahmens (Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.--) ermessensweise auf Fr. 900.-- festzusetzen.


9.

9.1    Nach Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegende beschwerdeführende Person Anspruch auf den vom Gericht festzusetzenden Ersatz der Parteikosten, die ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses zu bemessen sind; als weitere Bemessungskriterien nennen die ergänzenden kantonalen Vorschriften (§ 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [GSVGer] sowie § 8 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht [GebV SVGer]) den Zeitaufwand und die Barauslagen.

9.2    Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers macht in der Kostennote vom 11. Dezember 2018 (Urk. 22) zeitliche Aufwendungen von 27 Stunden geltend.

    Nach der Rechtsprechung sind nur jene Aufwendungen entschädigungspflichtig, die in einem kausalen Zusammenhang mit der Wahrung der Rechte im Prozess stehen und zudem notwendig und verhältnismässig sind, da es sich nur in diesem Umfang rechtfertigen lässt, die Kosten der Staatskasse oder gegebenenfalls dem Prozessgegner aufzuerlegen (Urteil des Bundesgerichts 9C_857/2012 vom 4. Dezember 2012 E. 3.1).

    Rechtsanwalt Dr. Peter Stadler schaltete sich erst auf die Anordnung eines zweiten Schriftenwechsels hin ins Verfahren ein, nachdem Dr. D.___ mit der Eingabe vom 8. November 2017 (Urk. 1) eine zwar knappe, den gesetzlichen Anforderungen jedoch durchaus genügende Beschwerdeschrift eingereicht hatte. Der Anwalt beschränkte sich indessen nicht darauf, auf die Beschwerdeantwort vom 5. Januar 2018 zu replizieren, sondern er rollte den Fall in der Eingabe vom 9. Februar 2018 (Urk. 15) nochmals ganz neu auf. Dies übersteigt das rechtlich Notwendige und den Verhältnissen Angemessene, ungeachtet dessen, dass die Mandatsübernahme während eines laufenden Verfahrens ein ebenso eingehendes und sorgfältiges Aktenstudium erfordert wie die Übernahme eines Mandates vor der Beschwerdeerhebung. In Anbetracht der 40-minütigen Instruktion - wobei ein weiterer Verkehr mit dem vom Prozess nicht direkt betroffenen Sozialamt nicht im Rahmen dieses Gerichtsverfahrens zu entschädigen ist - und angesichts der zu studierenden gut 160 Aktenstücke der Beschwerdegegnerin, der - notwendigen - etwa 15-seitigen Replik, dem Auflegen der Unterstützungsbestätigung des Sozialamtes T.___ zur Substantiierung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtsverbeiständung, der Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Studium dieses Urteils sowie der in ähnlichen Fällen zugesprochenen Beträge ist die Entschädigung von Rechtsanwalt Dr. Peter Stadler bei Anwendung des gerichtsüblichen Stundenansatzes von Fr. 220.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) und unter Berücksichtigung der Auslagenpauschale von 3 % auf Fr. 3'900.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen.




Das Gericht erkennt:

1.    In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung vom 9. Oktober 2017 aufgehoben.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 900.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem unentgeltlichen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Dr. Peter Stadler, Zürich, eine Prozessentschädigung von Fr. 3’900.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Dr. Peter Stadler unter Beilage einer Kopie von Urk. 26

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage einer Kopie von Urk. 26

- Bundesamt für Sozialversicherungen

- Swisscanto Sammelstiftung Kantonalbanken, c/o Helvetia Schweizerische Lebensversicherungsgesellschaft AG, St. Alban-Anlage 26, Postfach 3855, 4002 Basel

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




FehrKobel