Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2017.01231
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Spitz
Ersatzrichter Wilhelm
Gerichtsschreiber Klemmt
Urteil vom 28. Mai 2019
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwältin Stephanie Schwarz
Sigg Schwarz Advokatur
Theaterstrasse 3, Postfach 2336, 8401 Winterthur
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Die 1979 geborene X.___ absolvierte in ihrem Heimatland Slowakei nach der obligatorischen Schulzeit eine Anlehre zur Änderungsschneiderin. Ihre Tochter wurde 1996 geboren. Im Jahr 2012 nahm die Versicherte in der Schweiz Wohnsitz (Urk. 10/9). Sie arbeitete als Serviceangestellte, zuletzt vom 1. Juni bis 31. Juli 2015 für die Y.___ GmbH (Urk. 10/9/6, Urk. 10/17/1-2, Urk. 10/26/5). Ab 29. Juli 2015 war sie zu 100 % krankgeschrieben (Urk. 10/9/4, Urk. 10/10). Am 21. Dezember 2015 meldete sie sich unter Hinweis auf psychische Probleme und eine Skoliose bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 10/9). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, traf erwerbliche Abklärungen (Urk. 10/17, Urk. 10/26, Urk. 10/28) und holte von den behandelnden Ärzten Berichte ein (Urk. 10/23, Urk. 10/31, Urk. 10/34, Urk. 10/49, Urk. 10/52). Mit Vorbescheid vom 6. Juli 2016 teilte sie der Versicherten mit, sie beabsichtige, ihr Leistungsbegehren abzuweisen (Urk. 10/60; vgl. auch Urk. 10/59). Nachdem die Versicherte dagegen Einwand erhoben hatte (Urk. 10/63, Urk. 10/89-90), liess die IV-Stelle sie von der Gutachtenstelle Z.___ bidisziplinär psychiatrisch-orthopädisch begutachten. In der entsprechenden Expertise von Prof. Dr. med. A.___, Facharzt für Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie, und Dr. med. B.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie, vom 7. April 2017 wurde der Versicherten wegen einer komplexen posttraumatischen Belastungsstörung und einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig mittelgradig, eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bescheinigt (Urk. 10/112/3, Urk. 10/112/69). Nach einer internen Besprechung des Gutachtens verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 11. Oktober 2017 das Bestehen eines Rentenanspruchs und begründete dies damit, die Versicherte sei unter Berücksichtigung ihrer Ressourcen und der noch nicht ausgeschöpften Therapiemöglichkeiten nicht schwergradig eingeschränkt (Urk. 2).
2. Dagegen erhob die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwältin Stephanie Schwarz, mit Eingabe vom 9. November 2017 Beschwerde mit dem Antrag, es sei ihr eine Rente der Invalidenversicherung zuzusprechen (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 3. Januar 2018 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 9). In der Replik vom 23. Februar 2018 hielt die Beschwerdeführerin an ihrem Antrag auf Rentenzusprechung fest und beantragte in prozessualer Hinsicht neu, eventualiter sei durch das Gericht auf Kosten der Beschwerdegegnerin bei Dr. med. A.___ ein Ergänzungsgutachten einzuholen (Urk. 12 S. 4). Die IV-Stelle verzichtete auf das Einreichen einer Duplik (Urk. 15). Am 11. April 2018 reichte die Beschwerdeführerin einen Verlaufsbericht der behandelnden Ärzte ein (Urk. 17-18), welcher der IV-Stelle zur Kenntnisnahme zugestellt wurde (Urk. 19).
Auf die Vorbringen in den Rechtsschriften und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei Vorliegen psychischer Krankheiten, nach BGE 142 V 342 und BGE 143 V 409 namentlich auch posttraumatischer Belastungsstörungen und leichter bis mittelschwerer Depressionen, sind Indikatoren beachtlich, die das Bundesgericht wie folgt systematisiert hat (BGE 141 V 281 E. 4.3.1):
- Kategorie «funktioneller Schweregrad»
- Komplex «Gesundheitsschädigung»
- Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde
- Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder –resistenz
- Komorbiditäten
- Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Ressourcen)
- Komplex «Sozialer Kontext»
- Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens)
- gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen
- behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidensdruck
Diese Standardindikatoren erlauben - unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und Kompensationspotenzialen (Ressourcen) anderseits - das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 3.4-3.6 und E. 4.1; Urteil des Bundesgerichts 9C_534/2015 vom 1. März 2016 E. 2.2.1).
1.3 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.4 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
2.
2.1 Die IV-Stelle begründete ihre Ablehnung des Rentenbegehrens in der angefochtenen Verfügung im Wesentlichen damit, die Beschwerdeführerin leide nicht unter einer schweren Erkrankung, welche sie in der bisherigen Tätigkeit als Servicemitarbeiterin oder in einer leidensangepassten Tätigkeit erheblich einschränke. Laut dem bidisziplinären Gutachten von Dr. A.___ und Dr. B.___ hätten die körperlichen Beeinträchtigungen keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Aus psychiatrischer Sicht seien zwar Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit festgestellt worden. Allerdings sei zu beachten, dass sie regelmässig Auto fahre und pünktlich zum festgesetzten Begutachtungstermin erschienen sei, so dass ihre Konzentrationsfähigkeit nicht schwer eingeschränkt sein könne. Die im Gutachten erwähnten psychischen Beschwerden basierten grösstenteils auf den subjektiven Angaben der Beschwerdeführerin und könnten nur teilweise objektiviert werden. Die Beschwerdeführerin verfüge mit dem Ehegatten, der Tochter und den Enkelkindern über ein stabiles soziales Umfeld. Ihr Tagesablauf sei unauffällig und sie sei in gepflegtem Zustand und gebräunt zur gutachterlichen Untersuchung erschienen, so dass ein Aktivitätsniveau gegeben sei und kein sozialer Rückzug bestehe. Die psychische Störung sei therapierbar, die Therapiemöglichkeiten seien noch nicht ausgeschöpft, die Beschwerdeführerin sei motiviert und es könne innert zweier Jahre mit einer Besserung gerechnet werden. Zudem sei die Diagnose einer komplexen posttraumatischen Belastungsstörung nicht hinreichend erstellt. Die Beschwerdeführerin habe zwar eine schwierige Kindheit gehabt, jedoch habe sie keine nach der aktuellen Rechtsprechung erforderlichen traumatisierenden Ereignisse von aussergewöhnlicher Schwere erlebt. Die weitere Voraussetzung, dass solche Störungen innert etwa sechs Monaten nach den Erlebnissen auftreten müssen, sei ebenfalls nicht erfüllt, nachdem die Störung erst nach dem Alkoholentzug im Sommer 2015 ausgebrochen sei. Unter Berücksichtigung der Ressourcen und der noch nicht ausgeschöpften Therapiemöglichkeiten sei gesamthaft betrachtet davon auszugehen, dass ihre psychischen Einschränkungen nicht schwer ausgeprägt seien und kein invalidisierender Gesundheitsschaden vorliege (Urk. 2; vgl. auch Urk. 9, Urk. 15).
2.2 Die Beschwerdeführerin macht demgegenüber geltend, sie habe Anspruch auf eine Invalidenrente mit Beginn sechs Monate nach der Anmeldung (Urk. 1 S. 2). Dr. A.___ habe ihr wegen schwerer Fähigkeitsstörungen in für die Arbeitsfähigkeit notwendigen Bereichen eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert und aktuell selbst berufliche Eingliederungsmassnahmen als krankheitsbedingt nicht möglich erachtet. Die IV-Stelle sei gestützt auf unzutreffende Annahmen vom klaren psychiatrischen Begutachtungsergebnis von Dr. A.___ abgewichen (Urk. 1 S. 4 f.). Sie sei aufgrund von Angstzuständen und Panikattacken nicht in der Lage, den öffentlichen Verkehr zu benutzen, und fahre nur Auto, wenn sie sich dazu in der Lage sehe. Daraus könne nicht auf eine Arbeitsfähigkeit geschlossen werden, zumal ihre Konzentrationsfähigkeit aufgrund der gutachterlich erhobenen objektiven Befunde in anderer Hinsicht limitiert sei. Die Solariumbehandlungen seien wegen ihrer Talgdrüsenüberfunktion medizinisch indiziert. Im therapeutischen Skill-Training sei ihr empfohlen worden, sich durch TV-Konsum oder Gesellschaftsspiele beziehungsweise Computerspiele abzulenken. Entsprechende Aktivitäten im Alltag seien deshalb Methoden, um das Leben zu bewältigen; daraus dürfe nicht auf weitere Ressourcen geschlossen werden. Ferner schöpfe sie sämtliche therapeutischen Optionen aus. Trotzdem rechne Dr. A.___ mit der Notwendigkeit von weiteren zwei Jahren, bevor an eine berufliche Wiedereingliederung gedacht werden könne (Urk. 1 S. 5-9, Urk. 12 S. 3). Die IV-Stelle verkenne, dass sie nicht allein an einer posttraumatischen Belastungsstörung, sondern an einem komplexen Zusammenspiel von diversen psychischen Beschwerdebildern leide. Entsprechend genüge es nicht, lediglich auf die Rechtsprechung bezüglich einer einzelnen psychischen Störung hinzuweisen. Im Übrigen treffe es auch inhaltlich nicht zu, dass sie keine traumatisierenden Ereignisse aussergewöhnlicher Schwere erlebt habe (Urk. 1 S. 9 f.). Auch unter Berücksichtigung der neusten Rechtsprechung könne die Arbeitsunfähigkeit gestützt auf das von der IV-Stelle eingeholte Gutachten bestimmt werden. Sollte das Gericht anderer Auffassung sein, werde aus prozessökonomischen Gründen die Einholung eines Ergänzungsgutachtens bei Dr. A.___ direkt durch das Gericht beantragt (Urk. 12 S. 4).
3.
3.1 Laut dem Austrittsbericht des Zentrums für Integrative Psychiatrie der psychiatrischen Klinik C.___ vom 18. Dezember 2015 war die Beschwerdeführerin dort vom 6. August bis 16. November 2015 zur Alkoholentwöhnung hospitalisiert. Die Ärzte diagnostizierten ein Alkoholabhängigkeitssyndrom sowie eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode. Gemäss den im Bericht wiedergegebenen anamnestischen Angaben der Beschwerdeführerin habe sie in der Vergangenheit wiederholt ihre Stelle verloren, weil sie alkoholisiert zur Arbeit erschienen sei. Laut den Ärzten begab sich die Beschwerdeführerin freiwillig in die Klinik, erlernte dort Anti Craving-Skills beziehungsweise den Umgang mit Suchtdruck und wurde während der stationären Behandlung nicht rückfällig (Urk. 10/52/8-12; vgl. auch Urk. 10/23/1-3).
Anschliessend wurde sie im Psychiatriezentrum D.___ ambulant weiterbehandelt. Die dortigen Ärzte bescheinigten der Beschwerdeführerin ab dem 29. Juli 2015 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 10/10; vgl. auch Urk. 10/112/32) aufgrund der Diagnosen mittelgradige depressive Episode sowie Persönlichkeitsstörung, nicht näher bezeichnet. Zudem erwähnten sie in ihrem Verlaufsbericht vom 24. Februar 2016 die Diagnose eines Alkoholabhängigkeitssyndroms mit gegenwärtiger Abstinenz (Urk. 10/31/2; vgl. auch Urk. 10/23/4, Urk. 10/49/7).
Wegen zunehmender Schmerzen in der linken Hüftregion wurde die Beschwerdeführerin ab dem 9. Februar 2016 auch von den Orthopäden der Abteilung für Wirbelsäulenchirurgie der Klinik E.___ behandelt. In den Berichten vom 11. Februar und 2. März 2016 diagnostizierten diese Ärzte ISG-Schmerzen beidseits mit konsekutiver muskulärer Lumbalgie und einen Hamstring-Insertionsschmerz am Tuber ischiadicum mit Hüftabduktorenschmerzen. Eine Arbeitsunfähigkeit bescheinigten sie der Beschwerdeführerin nicht (Urk. 10/34/6-9).
Vom 11. August bis 8. September 2016 erfolgte in der Privatklinik F.___ eine erneute stationäre Hospitalisation. Aufgrund der von der Beschwerdeführerin beschriebenen Symptomatik wurden dort neu eine posttraumatische Belastungsstörung und eine schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome diagnostiziert (Urk. 3/3, Urk. 10/88). Danach absolvierte die Beschwerdeführerin in der Privatklinik G.___ vom 8. Dezember 2016 bis 2. Februar 2017 eine traumaspezifische stationäre Behandlung (Urk. 10/108).
3.2 Am 21. März 2017 wurde die Beschwerdeführerin in der Gutachtenstelle Z.___ von Dr. A.___ psychiatrisch und von Dr. B.___ orthopädisch begutachtet. Die Expertise wurde am 7. April 2017 fertiggestellt (Urk. 10/112/1-3).
Dem psychiatrischen Teilgutachten ist weiter zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin pünktlich zur Untersuchung erschien, den zweistündigen Weg zur Gutachtenstelle selbst mit dem Auto zurückgelegt hatte, solariumgebräunt war und beim Gutachter einen gepflegten Eindruck hinterliess (Urk. 10/112/42). Dr. A.___ fand keine Hinweise auf einen aktuellen Gebrauch von Suchtmitteln. Während des Untersuchungsgesprächs sei es zeitweilig zu kurzen Dissoziationen gekommen, insbesondere bei der Schilderung der erlittenen Verletzungen und der erzwungenen Prostitution. Hinsichtlich des Gedächtnisses hätten während der Untersuchung Zeitgitterstörungen festgestellt werden können. Die von der Beschwerdeführerin geklagten Konzentrations- und Aufmerksamkeitsstörungen hätten teilweise objektiviert werden können. Anzumerken sei, dass sie als Selbstfahrerin mit ihrem Personenwagen angereist sei. Es komme zu Depersonalisationserleben, das Denken sei verlangsamt mit deutlicher inhaltlicher Einengung auf die erlittenen Traumatisierungen. Die Beschwerdeführerin habe über Intrusionen und Flashbacks bezüglich Erlebnissen des Geschlagenwerdens berichtet, die teilweise spontan ausgelöst würden, teilweise auch, wenn sie Personen sehe, die ihrem Vater ähnelten, oder Lieder höre, welche sie aus ihrer Kindheit kenne; ein erhöhtes Arousal, Vermeidungsverhalten sowie eine gewisse emotionale Abstumpfung seien objektivierbar. Es hätten deutliche Hinweise auf Störungen der Emotionsregulation erhoben werden können: Die Affekte seien verflacht gewesen, die Beschwerdeführerin habe teilweise starr gewirkt, ihre Schwingungsfähigkeit sei weitgehend aufgehoben gewesen. Freudfähigkeit und Interessen seien reduziert, es bestehe ein starker sozialer Rückzug. Der Antrieb sei gemindert gewesen, die Beschwerdeführerin sei psychomotorisch deutlich angespannt gewesen. Sie habe berichtet, dass sie die Spannungen mit den erlernten Skills zu dämpfen versuche, was ihr nur teilweise gelinge. Es komme dann zu Selbstverletzungen mit Haarezupfen, sofortigen Ortswechseln oder dem Zerstören von Gegenständen. Ihr Selbstwerterleben sei reduziert und sie habe über Energielosigkeit und Müdigkeit, Anhedonie und diverse Ängste berichtet. Ferner habe sie über Schmerzen im Nacken-, Kopf- und Wirbelsäulenbereich mit einer Intensität von sechs bis sieben auf einer zehnstufigen Skala geklagt; mit Dafalgan könne sie diese um etwa 50 % reduzieren. Klinisch hätten sich zudem Hinweise auf eine Persönlichkeitsakzentuierung mit ängstlich-vermeidenden und emotional-instabilen Anteilen ergeben (Urk. 10/112/52-53, Urk. 10/112/56-58).
Laut Dr. A.___ besteht ein komplexes psychisches Krankheitsgeschehen mit multiplen Störungen. Wie bereits von den Ärzten der Klinik G.___ festgestellt, imponiere das Störungsbild vornehmlich als Stressfolgestörung. Auf dieser Grundlage habe sich als maladaptiver Selbstbehandlungsversuch mit bis zu drei Litern Wein und diversen Drogen eine Alkohol- und Drogenabhängigkeit entwickelt. Nach dem Entzug in der Klinik C.___ seien die Störungen der Emotionsregulation und der Impulskontrolle deutlich geworden. Es sei zu selbstverletzendem Verhalten, einer depressiven Störung und Suizidgedanken gekommen, und die traumarelevante Psychopathologie sei zu Tage getreten. Diagnostisch sei von einer komplexen posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS) gemäss DSM-V auszugehen. Die diagnostischen Kriterien, insbesondere die A- und B-Kriterien, seien zweifelsfrei erfüllt. Zusätzlich bestehe eine rezidivierende depressive Störung gegenwärtig mittelgradigen Ausmasses (ICD-10: F33.1). Die geschilderten Schmerzen seien als myofasziales Syndrom bei anhaltender psycho-physischer Anspannung wegen der Stressfolgestörung einzustufen. Eine somatoforme Störung liege nicht vor, da der Schmerz gut auf therapeutische Massnahmen reagiere und kein Zusammenhang mit psychosozialen oder emotionalen Belastungsfaktoren, wie etwa Flashbacks, bestehe. Im Rahmen der akzentuierten Persönlichkeitszüge bestehe eine deutliche Störung der Ich-Strukturen, insbesondere der Emotions- und Impulsregulation. Dies verunmögliche es der Beschwerdeführerin aktuell, die Symptome der PTBS willentlich zu überwinden. Zusätzlich sei ein Alkoholabhängigkeitssyndrom zu diagnostizieren, wobei die Beschwerdeführerin gegenwärtig abstinent sei (Urk. 10/112/64-65). Hinweise für eine Verdeutlichung, Aggravation oder gar Simulation von Symptomen hätten nicht bestanden, ebenso wenig für eine signifikante Selbstlimitation oder einen sekundären Krankheitsgewinn; der Gutachter habe die Beschwerdeführerin während der Untersuchung als authentisch erlebt. Eine leitliniengerechte störungsspezifische Therapie sei bereits eingeleitet worden. Bei der Beschwerdeführerin bestehe ein hoher Leidensdruck, sie sei therapiemotiviert und introspektionsfähig. Auch habe sie die ihr angebotenen therapeutischen Hilfen bisher in Anspruch genommen. Ein weiterer stationärer Aufenthalt sei für den Monat August geplant Urk. 10/112/64, Urk. 10/112/67-68). Das Beschwerdebild sei aktuell trotz laufender Therapie als schwergradig einzustufen; es bestünden schwere Fähigkeitsstörungen in Bereichen, welche sowohl für das Privatleben als auch für eine Arbeitsfähigkeit wesentlich seien (insbesondere Planung und Strukturierung von Aufgaben, Flexibilität, Entscheidungs- und Urteilsfähigkeit, Durchhalte- und Selbstbehauptungsfähigkeit sowie Spontan-Aktivitäten). Die Beschwerdeführerin sei deshalb gegenwärtig sowohl in der zuletzt ausgeübten als auch in einer adaptierten Tätigkeit zu 100 % arbeitsunfähig. Das Störungsbild bestehe mit dem gleichen Schweregrad zumindest seit der Selbsteinweisung in die Klinik C.___. Prognostisch sei von einem Zeitraum von rund zwei Jahren auszugehen, bis eine berufliche Wiedereingliederungsfähigkeit bestehe (Urk. 10/112/67-71).
Der orthopädische Teilgutachter Dr. B.___ diagnostizierte eine Insertionstendinopathie der ischiocruralen Muskulatur (Hamstring) am Tuber ischiadicum beidseits und eine ISG-Blockade beidseits. Dr. B.___ konnte ebenfalls keine Anzeichen für eine Verdeutlichungstendenz, Aggravation oder Simulation feststellen. Gestützt auf die medizinischen Vorakten und seine Untersuchungsbefunde gelangte er zur Schlussfolgerung, dass die Beschwerdeführerin wegen ihrer körperlichen Beschwerden zu keinem Zeitpunkt mittel- und langfristig um mehr als 20 % in der zuletzt ausgeübten und in einer behinderungsangepassten Tätigkeit eingeschränkt war (Urk. 10/112/3, Urk. 10/112/110-116). Aus bidisziplinärer Sicht gingen die beiden Gutachter von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit in sämtlichen Tätigkeiten aus (Urk. 10/112/3).
3.3 Dr. med. H.___, Facharzt für Chirurgie vom RAD, erachtete das bidisziplinäre Gutachten vom 7. April 2015 als plausibel und nachvollziehbar und empfahl der IV-Stelle in seinen Stellungnahmen vom 4. Mai sowie 5. September 2017, wegen der diagnostizierten komplexen PTBS bis auf Weiteres von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit ab dem Eintritt in die psychiatrische Klinik C.___ am 6. August 2015 auszugehen (Urk. 10/130/4, Urk. 10/130/7).
Der zuständige Sachbearbeiter der IV-Stelle besprach den Fall am 5. Oktober 2017 mit dem internen Rechtsdienst sowie einer Versicherungspsychiaterin des RAD. Gestützt darauf gelangte er zur Beurteilung, dass die psychischen Einschränkungen nicht schwer ausgeprägt seien, das psychische Leiden gut therapierbar sei und die Beschwerdeführerin genügende Ressourcen aufweise, um dieses zu überwinden. Sie fahre regelmässig Auto fahre und sei pünktlich zum festgesetzten Begutachtungstermin erschienen, so dass ihre Konzentrationsfähigkeit nicht schwer eingeschränkt sein könne. Die im Gutachten erwähnten psychischen Beschwerden basierten grösstenteils auf den subjektiven Angaben der Beschwerdeführerin und könnten nur teilweise objektiviert werden. Die Beschwerdeführerin verfüge mit dem Ehegatten, der Tochter und den Enkelkindern über ein stabiles soziales Umfeld. Ihr Tagesablauf sei unauffällig und sie sei in gepflegtem Zustand und gebräunt zur gutachterlichen Untersuchung erschienen, so dass ein Aktivitätsniveau gegeben sei und kein sozialer Rückzug bestehe. Die psychische Störung sei therapierbar, die Therapiemöglichkeiten seien noch nicht ausgeschöpft, die Beschwerdeführerin sei motiviert und es könne innert zweier Jahre mit einer Besserung gerechnet werden. Zudem sei die Diagnose einer komplexen PTBS nicht hinreichend erstellt. Die Beschwerdeführerin habe zwar eine schwierige Kindheit gehabt, jedoch habe sie keine nach der aktuellen Rechtsprechung erforderlichen traumatisierenden Ereignisse von aussergewöhnlicher Schwere erlebt. Die weitere Voraussetzung, dass solche Störungen innert etwa sechs Monaten nach den Erlebnissen auftreten müssen, sei ebenfalls nicht erfüllt, nachdem die Störung erst nach dem Entzug im Sommer 2015 ausgebrochen sei. Damit sei kein relevanter psychischer Gesundheitsschaden ausgewiesen. Da sich auch die somatischen Beschwerden nicht wesentlich auf die Arbeitsfähigkeit auswirkten, liege insgesamt betrachtet kein invalidisierender Gesundheitsschaden vor (Urk. 10/130/8-9).
4.
4.1 Das bidisziplinäre Gutachten der Dres. A.___ und B.___ vom 7. April 2017 ist für die streitigen Belange umfassend, beruht auf allseitigen Untersuchungen, berücksichtigt die geklagten Beschwerden, ist in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden, leuchtet in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation ein und enthält begründete Schlussfolgerungen der Experten. Damit erfüllt es grundsätzlich die Anforderungen der Rechtsprechung an beweiskräftige medizinische Entscheidungsgrundlagen (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis).
4.2 Die IV-Stelle bestreitet, dass sämtliche Voraussetzungen für die Diagnose einer PTBS erfüllt seien.
Soweit sie bemängelt, die Beschwerdeführerin habe kein im Sinne der Rechtsprechung hinreichend traumatisierendes Ereignis von aussergewöhnlicher Schwere erlebt, kann ihr nicht beigepflichtet werden. Hauptmerkmal der PTBS ist die Entwicklung charakteristischer Symptome nach der Konfrontation mit einem oder mehreren traumatischen Ereignissen. Solche direkt erlebte traumatische Ereignisse umfassen unter anderem körperliche Misshandlung in der Kindheit und Zwangsprostitution (Peter Falkai und Hans-Ulrich Wittchen, Diagnostisches und Statistisches Manual Psychischer Störungen DSM-5, deutsche Ausgabe 2015,
S. 373). Beides hat die Beschwerdeführerin unbestrittenermassen erlebt (Urk. 10/112/43, Urk. 10/130/8), so dass genügend schwere Traumata ausgewiesen sind.
Zusätzlich wendet die IV-Stelle gegen die diagnostizierte PTBS ein, die Symptomatik sei nicht wie rechtsprechungsgemäss erforderlich innert etwa sechs Monaten nach den Erlebnissen aufgetreten, sondern erst nach dem Alkoholentzug im Sommer 2015. Die IV-Stelle übersieht, dass sich eine PTBS-Diagnose auch nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht von vornherein bloss aufgrund der fehlenden Latenz von höchstens sechs Monaten verwerfen lässt. Die Diagnose kann auch dann mit hinreichender Wahrscheinlichkeit gestellt werden, wenn der Abstand zwischen dem Ereignis und der Störung mehr als sechs Monate beträgt, sofern die klinischen Merkmale typisch sind und keine andere Diagnose gestellt werden kann (BGE 142 V 342 E. 5.2.2; Urteil des Bundesgerichts 8C_648/2017 vom 2. März 2018, E. 4.2.1 mit Hinweisen; vgl. dazu auch die Internationale Klassifikation psychischer Störungen, ICD-10 Kapitel V [F], Klinisch-diagnostische Leitlinien, 10. Auflage, Bern 2015, S. 208). Als einleuchtend erachtete es das Bundesgericht ausserdem, dass ein Leben unter falscher Identität und latenter Gefahr, entdeckt und erneut inhaftiert und unmenschlich behandelt zu werden, den Ausbruch der PTBS-Symptomatik verzögern könne (Urteil des Bundesgerichts 9C_195/2015 vom 24. November 2015, E. 3.3.3).
Aufgrund der Akten steht fest, dass die Beschwerdeführerin seit ihrer Kindheit Alkohol konsumierte; deshalb wurden ihr in der Vergangenheit denn auch wiederholt Arbeitsstellen gekündigt (vgl. etwa Urk. 10/52/9, Urk. 10/112/53). Gemäss Dr. A.___ bezweckte der Konsum die Dämpfung innerer Spannungszustände im Sinne eines maladaptiven Selbstbehandlungsversuches und mündete in eine Alkohol- und Drogenabhängigkeit (Urk. 10/112/61, Urk. 10/112/64-65). Eine vollständige Abstinenz gelang der Beschwerdeführerin erst im Rahmen der stationären Rehabilitation in der Klinik C.___ vom 6. August bis 16. November 2015 (Urk. 10/52/9-12). Danach kam laut Dr. A.___ die spezifische Symptomatik mit Intrusionen, Albträumen, Flashbacks etc. zum Vorschein (Urk. 10/108/3, Urk. 10/112/52, Urk. 10/112/57, Urk. 10/112/64). Es leuchtet ein, dass die Selbstmedikation mittels massivem Alkohol- und Drogenkonsum das Auftreten und die Wirkung der typischen PTBS-Symptomatik während Jahren zu verhindern oder zumindest zu dämpfen und hinauszuzögern vermochte. Zudem ist die von Dr. A.___ erhobene Symptomatik typisch für eine PTBS, und der psychiatrische Experte hat das Vorliegen einer somatoformen Schmerzstörung ausschliessen können (Urk. 10/112/65-66). Damit sind die Voraussetzungen erfüllt, um die Diagnose einer PTBS stellen zu können, obschon der Abstand zwischen den traumatisierenden Ereignissen und dem Auftreten der Störung mehr als sechs Monate beträgt.
Da die Diagnose einer komplexen PTBS im psychiatrischen Teilgutachten von Dr. A.___ auch sonst nachvollziehbar und überzeugend begründet wurde, besteht entgegen der Ansicht der IV-Stelle kein Anlass, davon abzuweichen. Selbst wenn davon ausgegangen würde, die Kriterien für eine PTBS seien nicht ausreichend erfüllt, liesse sich die spezifische Symptomatik der Beschwerdeführerin im Übrigen zweifelsohne einer anderen Diagnose zuordnen (etwa einer andauernden Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung gemäss ICD-10: F62.0; vgl. dazu Wikipedia, Die freie Enzyklopedie, https://de.wikipe dia.org/wiki/Komplexe_posttraumatische_Belastungsstörung sowie Internationale Klassifikation psychischer Störungen, a.a.O., S. 208 und 286 f.).
4.3 Da der Beschwerdeführerin im psychiatrischen Teilgutachten wegen der PTBS und der rezidivierenden depressiven Störung gegenwärtig mittelgradigen Ausmasses eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % attestiert wurde, ist zusätzlich zu prüfen, ob die aus psychiatrischer Sicht bescheinigte Arbeitsunfähigkeit im Lichte der massgeblichen Indikatoren schlüssig erscheint (vorstehend E. 1.2).
Der psychiatrische Teilgutachter Dr. A.___ berücksichtigte und diskutierte die massgeblichen Indikatoren in seiner Beurteilung (Urk. 10/64/64-70). Er erhob ein komplexes und schwergradiges psychisches Störungsbild mit Symptomen einer PTBS sowie einer mittelgradigen Depression. Dr. A.___ attestierte der Beschwerdeführerin schwergradige Einschränkungen in den Fähigkeitsbereichen Planung und Strukturierung von Aufgaben, Flexibilität, Entscheidungs- und Urteilsfähigkeit, Durchhalte- und Selbstbehauptungsfähigkeit sowie Spontan-Aktivitäten und leichtere Einschränkungen in weiteren Bereichen. Ebenso betonte er die aktuelle Instabilität des psychischen Gesundheitszustandes (Urk. 10/112/67-68).
Die schwere Symptomatik bestand trotz der seit längerer Zeit intensiv und motiviert ambulant sowie stationär betriebenen leitliniengerechten Therapie des Störungsbildes (Urk. 10/112/64, Urk. 10/112/68). Die Überwindung der Symptome wurde durch myofasziale Schmerzen wegen anhaltender psycho-physischer Anspannung sowie durch akzentuierte emotional-instabile sowie ängstlich-vermeidende Persönlichkeitszüge mit einer erheblichen Störung der Ich-Strukturen behindert. Als unterstützende Ressourcen nannte Dr. A.___ die kognitive Begabung im Normbereich mit Introspektionsfähigkeit und Krankheitseinsicht. Dies und die vorhandene Therapiemotivation erhöhten die Chancen einer Verbesserung der Symptomatik mit einer störungsspezifischen Therapie im Sinne einer vorsichtig optimistischen Prognose; bis die schrittweise berufliche Wiedereingliederung ins Auge gefasst werden könne, dauere es aber wohl noch rund zwei Jahre. Die Beschwerdeführerin gab zudem an, ihren Ehemann als Stütze zu erleben (Urk. 10/112/54, Urk. 10/112/68, Urk. 10/112/70).
Einen Teil der berücksichtigten Symptomatik, etwa Dissoziationen beim Gespräch über erlittene Verletzungen, Gedächtnis-, Konzentrations- und Aufmerksamkeitsstörungen und Störungen der Emotionsregulation, konnte Dr. A.___ zumindest partiell im Rahmen seiner Untersuchung objektivieren (Urk. 10/112/57-58). Die Angaben zu den Beeinträchtigungen und das Verhalten der Beschwerdeführerin stufte er im Übrigen als konsistent ein und hielt fest, er habe die Beschwerdeführerin als authentisch erlebt. Dr. A.___ fand weder Hinweise für eine Aggravation oder ähnliche Erscheinungen, noch Diskrepanzen zu den in den Vorakten dokumentierten Schilderungen. Dass die Beschwerdeführerin mit dem Auto zur Begutachtung fahren konnte, spricht entgegen der Ansicht der IV-Stelle noch nicht für eine uneingeschränkte Konzentrationsfähigkeit. Die Einschätzung von Dr. A.___, dass auch das Aktivitätsniveau im häuslichen Bereich eingeschränkt sei, überzeugt (Urk. 10/112/64). Den Angaben im Gutachten ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin nur mit ihrem Ehemann und ihrer Tochter Kontakt hatte, was einem sozialen Rückzug entspricht. Sie hatte kein spezielles Hobby (Urk. 10/112/45) und benötigte rund ein bis zwei Stunden zum Aufstehen. Um ihren Antrieb zu verbessern, trank sie Kaffee. Sie versuchte, sich durch das Hören von Musik von ihren psychischen Problemen und schlimmen Erinnerungen abzulenken. Regelmässig nahm sie Termine bei Therapeuten wahr. Die anstehenden Hausarbeiten erledigte sie mit Pausen, wobei sie bei zu starker Belastung verstärkt Schmerzen verspürte. Das Nachtessen kochte der Ehemann. Den Abend verbrachte sie jeweils mit Fernsehen, dem Betrachten von Bildern ihrer Tochter und der Enkelkinder oder mit einem Gesellschaftsspiel (Urk. 10/112/54). Entgegen der Ansicht der IV-Stelle kann daraus nicht auf ein normales Aktivitätsniveau und einen unauffälligen Tagesablauf geschlossen werden. Insbesondere dürfen die genannten Freizeitbeschäftigungen nicht als erwerbliche Ressourcen gedeutet werden, zumal die Beschwerdeführerin glaubhaft darlegt, dass es sich hierbei auch um ein therapeutisches Mittel zur Ablenkung handelt (Urk. 1 S. 7). Auch aus der Solariumbräune allein kann – selbst wenn diese entgegen den Angaben der Beschwerdeführerin nicht speziell der Behandlung ihrer Talgdrüsenüberfunktion dienen würde (Urk. 1 S. 6) – noch nicht auf erwerblich verwertbare Ressourcen geschlossen werden.
Ein behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidensdruck ist ebenfalls erstellt. Die Beschwerdeführerin befindet sich seit ihrem Eintritt in die Klinik C.___ am 6. August 2015 ununterbrochen zumindest in ambulanter psychiatrischer Behandlung; anlässlich der Begutachtung durch Dr. A.___ hatte sie bereits drei stationäre Hospitalisationen absolviert, die nächste war schon geplant (vorstehend E. 3.1; Urk. 10/112/53, Urk. 10/112/55). Der psychiatrische Gutachter konnte zudem einen hohen Leidensdruck feststellen (Urk. 10/112/70).
Vor dem Hintergrund der konsistent schweren Symptome und Fähigkeitsstörungen, der aktuellen Instabilität des Gesundheitszustandes, des drohenden Rückfalls in die Alkoholabhängigkeit und der intensiven Therapie mit Aussicht auf berufliche Wiedereingliederung in der mittleren Frist erscheint die von sämtlichen Ärzten attestierte vollständige Arbeitsunfähigkeit in allen Tätigkeiten als schlüssig. Der blosse Umstand einer Therapierbarkeit eines (körperlichen oder psychischen) Leidens bedeutet noch lange nicht, dass das Leiden und daraus folgenden funktionellen Einschränkungen zu einem gegebenen Zeitpunkt vor dem erfolgreichen Abschluss der Behandlung nicht mehr bestehen (vgl. etwa speziell für leichte bis mittelgradige depressive Störungen BGE 143 V 409 E. 4.4). Im psychiatrischen Teilgutachten wurde denn auch ausdrücklich festgehalten, dass frühestens zwei Jahre nach der Begutachtung an eine schrittweise berufliche Wiedereingliederung gedacht werden könne (Urk. 10/112/68). Das Vorgehen der IV-Stelle im hier zu beurteilenden Fall stellt offensichtlich eine vom Bundesgericht als unzulässig bezeichnete juristische Parallelprüfung der Standardindikatoren dar; der psychiatrische Sachverständige Dr. A.___ hat die funktionellen Auswirkungen des erhobenen komplexen Störungsbildes nämlich anhand der Indikatoren schlüssig festgestellt und damit die normativen Vorgaben eingehalten (BGE 144 V 50 E. 4.3). Gestützt auf das psychiatrische Teilgutachten kann von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin für sämtliche Tätigkeiten ab ihrem Eintritt in die Klinik C.___ am 6. August 2015 ausgegangen werden.
5.
5.1 Da die Beschwerdeführerin nach dem Gesagten in jeder Tätigkeit zu 100 % arbeitsunfähig ist, kann zur Ermittlung des Invaliditätsgrades auf die ziffernmässig genaue Ermittlung des Einkommens, welches sie ohne ihren Gesundheitsschaden hätte verdienen können (Valideneinkommen) verzichtet werden (vgl. vorstehend E. 1.4). Bei einem Invalideneinkommen von Null beträgt der Invaliditätsgrad auf jeden Fall 100 %. Bei diesem Invaliditätsgrad hat die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine ganze Rente.
5.2 Die 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestand laut dem psychiatrischen Gutachter Dr. A.___ spätestens ab dem Eintritt in die Klinik C.___ am 6. August 2015. Allerdings ergibt sich aus den Akten, dass die Beschwerdeführerin von den behandelnden Ärzten bereits am 29. Juli 2015 vollständig krankgeschrieben worden war (Urk. 10/9/4, Urk. 10/10). Es kann ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass dafür dieselbe Gesundheitsstörung ursächlich war, die zur stationären Hospitalisation ab 6. August 2015 führte. Die IV-Stelle hat die einjährige Wartezeit im Sinne von Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG ebenfalls an diesem Datum eröffnet (Urk. 10/59/5). Die Wartezeit war folglich am 28. Juli 2016 abgelaufen.
Der Rentenanspruch entsteht gemäss Art. 29 IVG frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Artikel 29 Abs. 1 ATSG, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Altersjahres folgt (Abs. 1).
Die Rente wird vom Beginn des Monats an ausbezahlt, in dem der Rentenanspruch entsteht (Abs. 3). Da sich die Beschwerdeführerin bereits am 21. Dezember 2015 zum Leistungsbezug angemeldet hatte (Urk. 10/9/8), war am 28. Juli 2016 auch die sechsmonatige Karenzfrist nach der Anmeldung abgelaufen. Die Beschwerdeführerin hat folglich ab 1. Juli 2016 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente. Dies führt zur Gutheissung der Beschwerde.
6.
6.1 Ausgangsgemäss gehen die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- zulasten der unterliegenden IV-Stelle (Art. 69 Abs. 1bis IVG).
6.2 Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer).
In Anbetracht dieser Kriterien erscheint der in der Honorarnote von Rechtsanwältin Stephanie Schwarz vom 6. Juli 2018 ausgewiesene Zeitaufwand von 11 Stunden und 35 Minuten nebst Barauslagen von Fr. 76.45 als angemessen (Urk. 20-21). Unter Berücksichtigung des gerichtsüblichen Stundenansatzes für Dienstleistungen freiberuflicher Anwälte von Fr. 220.-- und der Mehrwertsteuer von 7.7 % resultiert eine Parteientschädigung von Fr. 2'827.--.
Das Gericht erkennt:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 11. Oktober 2017 aufgehoben und es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin ab 1. Juli 2016 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente hat.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 2’827.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Stephanie Schwarz
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
GrünigKlemmt