Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
IV.2017.01232
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Fehr
Ersatzrichterin Romero-Käser
Gerichtsschreiberin Meierhans
Urteil vom 16. Februar 2018
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Y.___
Dr. med. Z.___, Dipl. Psych. A.___
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1968, meldete sich am 12. September 2005 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 11/2). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinische und erwerbliche Situation ab und verneinte daraufhin mit Verfügung vom 9. März 2006 (Urk. 11/17) einen Rentenanspruch des Versicherten. Die dagegen vom Versicherten erhobene Einsprache (Urk. 11/18) hiess die IV-Stelle nach weiteren Abklärungen schliesslich mit Einspracheentscheid vom 4. April 2007 (Urk. 11/33) gut und sprach ihm bei einem Invaliditätsgrad von 85 % eine ganze Invalidenrente mit Wirkung ab dem 1. September 2006 zu.
Mit Mitteilungen vom 2. Juli 2010 (Urk. 11/75) sowie 18. Mai 2015 (Urk. 11/108) wurde der Anspruch auf die bisherige Invalidenrente bestätigt.
1.2 Nach Eingang des Revisionsfragebogens vom 27. Januar 2017 (Urk. 11/119) ersuchte die IV-Stelle den Versicherten um Zustellung seines Arbeitsvertrages sowie der entsprechenden Lohnabrechnungen (vgl. Schreiben vom 18. Mai 2017, Urk. 11/129). Da eine Antwort ausblieb, bat die IV-Stelle ihn mit Schreiben vom 27. Juni 2017 (Urk. 11/130) erneut um Beantwortung der Anfrage. Mit Einschreiben vom 21. Juli 2017 (Urk. 11/132) forderte die IV-Stelle den Versicherten schliesslich ein letztes Mal auf, die gewünschten Unterlagen bis spätestens am 14. August 2017 einzureichen. Dabei wies sie ihn auf seine Auskunfts- und Mitwirkungspflichten hin. Da der Versicherte den eingeschriebenen Brief nicht abgeholt hatte (vgl. Urk. 11/133/3), verschickte die IV-Stelle diesen nochmals mit A-Post (vgl. Schreiben vom 9. August 2017, Urk. 11/134).
Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 11/136; Urk. 11/138) hob die IV-Stelle die bisherige Invalidenrente mit Verfügung vom 17. respektive 19. Oktober 2017 (Urk. 11/140 = Urk. 2) infolge Verletzung der Auskunfts- und Mitwirkungspflicht auf.
2. Der Versicherte erhob am 8. November 2017 Beschwerde gegen die Verfügung vom 17./19. Oktober 2017 (Urk. 2) und beantragte deren Aufhebung und die Weiterausrichtung der Invalidenrente (Urk. 1). Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 12. Januar 2018 (Urk. 10) die Abweisung der Beschwerde.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Wer Versicherungsleistungen beansprucht, muss unentgeltlich alle Auskünfte erteilen, die zur Abklärung des Anspruchs und zur Festsetzung der Versicherungsleistungen erforderlich sind (Art. 28 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG).
1.2 Kommen die versicherte Person oder andere Personen, die Leistungen beanspruchen, den Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten in unentschuldbarer Weise nicht nach, so kann der Versicherungsträger aufgrund der Akten verfügen oder die Erhebungen einstellen und Nichteintreten beschliessen. Er muss diese Personen vorher schriftlich mahnen und auf die Rechtsfolgen hinweisen; ihnen ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen (Art. 43 Abs. 3 ATSG).
Die Anwendung von Art. 43 Abs. 3 ATSG in einem Fall, bei dem es um laufende Leistungen geht und wo die versicherte Person in unentschuldbarer Weise ihrer Auskunfts- oder Mitwirkungspflicht nicht nachkommt, indem sie die Ausführungsorgane der Invalidenversicherung daran hindert, den rechtserheblichen Sachverhalt festzustellen, hat eine Umkehr der Beweislast zur Folge. Während es grundsätzlich Aufgabe der Verwaltung ist, eine erhebliche Änderung des Invaliditätsgrades abzuklären, wenn sie die Rente reduzieren oder aufheben will, wird ihr dies bei einer schuldhaften Verletzung der Mitwirkungspflicht durch die versicherte Person verunmöglicht. In einem solchen Fall obliegt es dieser, nachzuweisen, dass sich ihr Gesundheitszustand oder andere entscheidwesentliche Umstände nicht in einem den Invaliditätsgrad beeinflussenden Ausmass verändert haben (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_733/2010 vom 10. Dezember 2010 E. 3.2).
1.3 Die Leistungen können gemäss Art. 7b Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) nach Art. 21 Abs. 4 ATSG gekürzt oder verweigert werden, wenn die versicherte Person den Pflichten nach Art. 7 dieses Gesetzes oder nach Art. 43 Absatz 2 ATSG nicht nachgekommen ist.
Gestützt auf Art. 7b Abs. 2 IVG können die Leistungen in Abweichung von Art. 21 Abs. 4 ATSG ohne Mahn- und Bedenkzeitverfahren gekürzt oder verweigert werden, wenn die versicherte Person:
a. trotz Aufforderung der IV-Stelle nach Art. 3c Abs. 6 nicht unverzüglich eine Anmeldung vorgenommen hat und sich dies nachteilig auf die Dauer oder das Ausmass der Arbeitsunfähigkeit oder der Invalidität auswirkt;
b. der Meldepflicht nach Art. 31 Abs. 1 ATSG nicht nachgekommen ist;
c. Leistungen der Invalidenversicherung zu Unrecht erwirkt oder zu erwirken versucht hat;
d. der IV-Stelle die Auskünfte nicht erteilt, welche diese zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgabe benötigt.
Beim Entscheid über die Kürzung oder Verweigerung von Leistungen sind alle Umstände des einzelnen Falles, insbesondere das Ausmass des Verschuldens der versicherten Person, zu berücksichtigen (Art. 7b Abs. 3 IVG).
1.4 Die Leistungsverweigerung oder –einstellung wegen unterlassener Mitwirkung im Sinne von Art. 43 Abs. 3 ATSG ist in dem Sinne als resolutiv bedingter Endentscheid zu verstehen, als die Leistungen ab demjenigen Zeitpunkt wieder zu erbringen sind, ab dem die Mitwirkung nachträglich geleistet wird, sofern sich die Anspruchsvoraussetzungen alsdann als erfüllt erweisen (vgl. BGE 139 V 585 E. 6.3.7.5; vgl. auch Kieser, ATSG-Kommentar, 3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2015, Art. 43 Rz 103).
Sind im Revisionsverfahren die Leistungen aus rein formellen Gesichtspunkten eingestellt worden, so ist bei nachträglicher Erklärung der Mitwirkungsbereitschaft das Revisionsverfahren fortzuführen. Die bisher zugesprochene Rente ist ab dem Zeitpunkt, in welchem das Rentenrevisionsverfahren fortgesetzt werden konnte, bis zum Abschluss des Rentenrevisionsverfahrens weiter auszurichten. Von einer Neuanmeldung ist gegebenenfalls dann auszugehen, wenn die Verwaltung „auf Grund der Akten“ die vollständige Aufhebung der Invalidenrente gestützt auf Art. 43 Abs. 3 ATSG zu verfügen vermochte (vgl. BGE 139 V 585 E. 6.3.7.4-5; Urteil des Bundesgerichts 8C_724/2015 vom 29. Februar 2016 E. 4.4).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin hielt in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) fest, der Beschwerdeführer habe die gewünschten Unterlagen nicht eingereicht und damit schuldhaft Auskünfte verweigert, weshalb aufgrund der vorliegenden Akten zu entscheiden sei. Es sei davon auszugehen, dass er gesundheitlich nicht eingeschränkt und somit zu 100 % arbeitsfähig sei. Die Rente werde deshalb aufgehoben (S. 1 f.).
In der Beschwerdeantwort (Urk. 10) führte sie ergänzend aus, es sei nicht nachvollziehbar, dass er die Unterlagen aus gesundheitlichen Gründen nicht habe einreichen können. Er habe seine Mitwirkungspflichten schuldhaft verletzt. Das erforderliche Mahn- und Bedenkzeitverfahren sei rechtsgenügend durchgeführt worden. Dass er die erforderlichen Unterlagen nun eingereicht habe, sei als Neuanmeldung entgegenzunehmen (S. 1 f.).
2.2 Demgegenüber stellte sich der Beschwerdeführer im Wesentlichen auf den Standpunkt, er habe die an ihn gestellten Forderungen aus gesundheitlichen Gründen nicht erfüllen können. Er sei sich der Tragweite nicht bewusst gewesen. Die Anforderungen hätten ihn überfordert (Urk. 1).
2.3 Strittig und zu prüfen ist die Rechtmässigkeit der Rentenaufhebung infolge einer Verletzung der Auskunfts- und Mitwirkungspflicht.
3.
3.1 Aus den Akten geht hervor, dass die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer nach Eingang des Revisionsfragebogens vom 27. Januar 2017 (Urk. 11/119), worin dieser unter anderem angab, er sei in einem Pensum von 20 % tätig und verdiene dabei monatlich Fr. 2’000.-- (vgl. Urk. 11/119 S. 3 Ziff. 4.2-4.3), um Zustellung des Arbeitsvertrages sowie der Lohnabrechnungen ersuchte (vgl. Schreiben vom 18. Mai 2017, Urk. 11/129). Da eine Antwort ausblieb, bat sie ihn mit Schreiben vom 27. Juni 2017 (Urk. 11/130) erneut um Beantwortung der Anfrage. Mit Einschreiben vom 21. Juli 2017 (Urk. 11/132) forderte die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer schliesslich ein letztes Mal auf, die gewünschten Unterlagen bis spätestens am 14. August 2017 einzureichen. Dabei wies sie ihn auf seine Auskunfts- und Mitwirkungspflichten gemäss Art. 43 ATSG hin. Da er den eingeschriebenen Brief nicht abgeholt hatte (vgl. Urk. 11/133/3), sandte die Beschwerdegegnerin ihm diesen nochmals mit A-Post zu und wies zusätzlich auf die Bestimmung von Art. 38 Abs. 2bis ATSG hin, wonach ein Brief, der nur gegen Unterschrift überbracht wird, spätestens sieben Tage nach dem ersten erfolglosen Versuch als zugestellt gilt (vgl. Schreiben vom 9. August 2017, Urk. 11/134). Bis zum am 11. September 2017 erlassenen Vorbescheid (Urk. 11/136) und schliesslich der vorliegend angefochtenen Verfügung vom 17./19. Oktober 2017 (Urk. 2) gingen die angeforderten Unterlagen nicht bei der Beschwerdegegnerin ein.
3.2 Das soeben Ausgeführte zeigt eindrücklich, wie der Beschwerdeführer von der Beschwerdegegnerin im Rahmen des Revisionsverfahrens über mehrere Monate wiederholt um Zustellung der gewünschten Unterlagen aufgefordert wurde. Dieser reagierte erstmals nach Erhalt des Vorbescheides, indem er Einwand erhob und um eine Fristerstreckung von knapp zwei Monaten zum Einreichen der Unterlagen ersuchte. Dabei gab er an, er sei bisher aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage gewesen, die Unterlagen vorzubereiten und einzureichen (vgl. Urk. 11/138). Dieselbe Begründung brachte er auch beschwerdeweise vor (vgl. Urk. 1). Dass die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer die beantragte Fristerstreckung nicht gewährte (vgl. hierzu das Schreiben vom 13. Oktober 2017, Urk. 11/139), ist nicht zu beanstanden. So ist nicht nachvollziehbar, weshalb er aus gesundheitlichen Gründen nicht hätte in der Lage sein sollen, die Unterlagen bereits innerhalb der gewährten Zeit von insgesamt rund fünf Monaten einzureichen, war es ihm doch auch möglich, selbständig und fristgerecht – innert der vergleichsweise kurzen Frist von 30 Tagen - einen schriftlichen Einwand zu erheben. Die angeforderten Unterlagen hätte er auch ohne Weiteres mit dem Einwand mitschicken können. Weder das Einreichen eines Arbeitsvertrages noch das Zusammentragen der entsprechenden Lohnausweise stellt einen so komplexen Vorgang dar, welcher mehr als einige Tage Zeit beanspruchen würde. Zudem sind nach Lage der Akten auch keine Hinweise ersichtlich, wonach es dem Beschwerdeführer etwa aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr möglich gewesen wäre, weiterhin seiner teilzeitlichen Erwerbstätigkeit nachzugehen.
Somit kam der Beschwerdeführer seinen Pflichten in unentschuldbarer Weise nicht rechtsgenügend nach, weshalb eine schuldhafte Verletzung der Auskunfts- und Mitwirkungspflicht vorliegt und die von der Beschwerdegegnerin – nach korrekter Durchführung des Mahn- und Bedenkzeitverfahrens - verfügte sofortige Leistungseinstellung zu Recht erfolgte. Die Beschwerde ist daher insoweit abzuweisen, als der Beschwerdeführer die gänzliche Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragte.
3.3 Da er allerdings im Rahmen des Beschwerdeverfahrens die angeforderten Unterlagen, nämlich den Arbeitsvertrag mit der B.___ vom 31. März 2016 (Urk. 3/2) sowie die bis dahin vorhandenen Lohnabrechnungen (Urk. 3/3), einreichte, bleibt zu prüfen, ob damit das Revisionsverfahren unter Weiterausrichtung der Rente fortzusetzen oder ob – diesen Standpunkt nimmt die Beschwerdegegnerin ein (vgl. Urk. 10 S. 2) – unter Aufrechterhaltung der Renteneinstellung von einer Neuanmeldung auszugehen ist (vgl. hierzu vorstehend E. 1.4).
Dem Feststellungsblatt für den Beschluss vom 11. September 2017 (Urk. 11/135) ist zu entnehmen, dass die Erstellung eines neuen Einkommensvergleichs aufgrund fehlender Unterlagen nicht möglich gewesen sei. Ein Revisionsgrund liege nicht vor. Da die Mitwirkungspflicht nicht erfüllt sei, werde die Rente aufgehoben. Der Invaliditätsgrad sei unklar (vgl. Urk. 11/135 S. 2 f.). Sowohl im Vorbescheid vom 11. September 2017 (Urk. 11/136) als auch in der vorliegend angefochtenen Verfügung vom 17./19. Oktober 2017 (Urk. 2) hielt die Beschwerdegegnerin sodann als Begründung fest, dass infolge der schuldhaften Verweigerung von Auskünften aufgrund der vorhandenen Akten zu entscheiden und daher davon auszugehen sei, dass der Beschwerdeführer gesundheitlich nicht eingeschränkt und somit zu 100 % arbeitsfähig sei (vgl. Urk. 2 S. 2; Urk. 11/136 S. 2). Da die Renteneinstellung im Wesentlichen mit der schuldhaften Verweigerung von Auskünften begründet wurde, ist von einer aus formellen Gründen verfügten Renteneinstellung auszugehen, weshalb die bisherige Invalidenrente ab dem Zeitpunkt des Einreichens der Unterlagen am 10. November 2017 (vgl. Poststempel auf dem Briefumschlag zu Urk. 1) für das nun fortzuführende Revisionsverfahren weiter auszurichten ist.
3.4 Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass die sofortige Leistungseinstellung infolge schuldhafter Verletzung der Auskunfts- und Mitwirkungspflicht zu Recht erfolgte. Allerdings entfiel deren Grundlage in dem Zeitpunkt, als der Beschwerdeführer die angeforderten Unterlagen nachträglich eingereicht hat, weshalb die Rentenleistungen seither wieder im bisherigen Umfang auszurichten sind und das Revisionsverfahren fortzuführen ist. In diesem Sinne ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen.
4. Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 500.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 17./19. Oktober 2017 dahingehend abgeändert, dass die damit verfügte Leistungseinstellung mit Wirkung ab dem 10. November 2017 aufgehoben und festgestellt wird, dass die bisherigen Rentenleistungen ab diesem Zeitpunkt wieder auszurichten sind. Das Revisionsverfahren ist fortzuführen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden den Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Y.___ unter Beilage einer Kopie von Urk. 10
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
MosimannMeierhans