Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
IV.2017.01234
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Käch
Ersatzrichterin Romero-Käser
Gerichtsschreiberin Neuenschwander-Erni
Urteil vom 5. Juni 2018
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwältin Lotti Sigg
Sigg Schwarz Advokatur
Theaterstrasse 3, Postfach 2336, 8401 Winterthur
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1957, gelernter Schlosser, meldete sich am 16. Mai 2013 unter Hinweis auf Handgelenksprobleme erstmals bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/10). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinische und erwerbliche Situation ab, zog Akten der SUVA bei (Urk. 7/18; Urk. 7/24) und verneinte nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/41; Urk. 7/45) mit Verfügung vom 20. August 2014 den Anspruch des Versicherten auf eine Invalidenrente (Urk. 7/52).
1.2 Am 12. Juni 2017 (Eingang bei der IV-Stelle am 27. Juni 2017) meldete sich der Versicherte unter Hinweis auf eine Angststörung erneut bei der Invalidenversicherung an (Urk. 7/58). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/70; Urk. 7/80) trat die IV-Stelle mit Verfügung vom 13. Oktober 2017 auf das neue Leistungsbegehren nicht ein (Urk. 7/84 = Urk. 2).
2. Der Versicherte erhob am 10. November 2017 Beschwerde gegen die Verfügung vom 13. Oktober 2017 (Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei auf sein Leistungsbegehren einzutreten (Urk. 1 S. 2 oben). Die IV-Stelle ersuchte mit Beschwerdeantwort vom 4. Januar 2018 (Urk. 6) um Abweisung der Beschwerde. Dies wurde dem Beschwerdeführer am 13. April 2018 zur Kenntnis gebracht (Urk. 10).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vorzugehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b).
1.2 Mit Art. 87 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 IVV soll verhindert werden, dass sich die Verwaltung nach vorangegangener rechtskräftiger Leistungsverweigerung immer wieder mit gleich lautenden und nicht näher begründeten, das heisst keine Veränderung des Sachverhalts darlegenden Gesuchen befassen muss (BGE 109 V 108 E. 2a, 264 E. 3). Hingegen kann diese Eintretensvorschrift nicht dahingehend ausgelegt werden, dass die glaubhaft zu machende Änderung gerade jenes Anspruchselement betreffen muss, welches die Verwaltung der früheren rechtskräftigen Leistungsabweisung zugrunde legte. Vielmehr muss es genügen, wenn die versicherte Person zumindest die Änderung eines Sachverhalts aus dem gesamten für die Rentenberechtigung erheblichen Tatsachenspektrum glaubwürdig dartut. Trifft dies zu, ist die Verwaltung verpflichtet, auf das neue Leistungsbegehren einzutreten und es in tatsächlicher (wie selbstverständlich auch in rechtlicher) Hinsicht allseitig zu prüfen (BGE 117 V 198 E. 3a und E. 4b; vgl. auch BGE 130 V 64 E. 5.2, 72 E. 2.2 mit Hinweisen).
1.3 Mit dem Beweismass des Glaubhaftmachens im Sinne des Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV sind herabgesetzte Anforderungen an den Beweis verbunden: Die Tatsachenänderung muss nicht nach dem im Sozialversicherungsrecht sonst üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 126 V 353 E. 5b) erstellt sein. Es genügt, dass für das Vorhandensein des geltend gemachten rechtserheblichen Sachumstandes wenigstens gewisse Anhaltspunkte bestehen, auch wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei eingehender Abklärung werde sich die behauptete Änderung nicht erstellen lassen (BGE 130 V 64 E. 5.2, 130 V 71 E. 2.2 mit Hinweisen). Erheblich ist eine Sachverhaltsänderung, wenn angenommen werden kann, der Anspruch auf eine (höhere) Invalidenrente sei begründet, falls sich die geltend gemachten Umstände als richtig erweisen sollten (Urteil des Bundesgerichts 8C_844/2012 vom 5. Juni 2013 E. 2.3 mit Hinweisen auf 8C_1009/2010 vom 7. April 2011 E. 2.2 und 9C_838/2011 vom 28. Februar 2012 E. 3.3.2).
1.4 Die genannte Bestimmung - wonach die versicherte Person mit dem Revisionsgesuch oder der Neuanmeldung die massgebliche Tatsachenänderung glaubhaft machen muss - hat zur Folge, dass der versicherten Person ausnahmsweise eine Beweisführungslast zukommt. Nur wenn die Verwaltung auf das erneute Leistungsbegehren eintritt, hat sie ihrerseits gestützt auf den Untersuchungsgrundsatz von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen (BGE 130 V 64 f. E. 5.2.5).
2.
2.1 Strittig und zu prüfen ist, ob die Voraussetzungen für das Eintreten auf die Neuanmeldung vom 27. Juni 2017 erfüllt sind.
2.2 Die Beschwerdegegnerin führte in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) aus, sie habe keine wesentliche Veränderung der beruflichen oder medizinischen Situation feststellen können (S. 1 unten). Dr. Y.___ beschreibe keine objektivierbaren Einschränkungen. Die genannten Panikattacken hätten stattgefunden, als der Beschwerdeführer alleine gewesen sei. Bei der psychiatrischen Behandlung alle zehn bis vierzehn Tage sowie Gruppentherapie handle es sich nicht um eine intensive Behandlung. Des Weiteren könne eine Persönlichkeitsstörung per Definition nicht aufgrund von mehreren Einschränkungen im Erwachsenenalter entstehen. Dr. Y.___ beschreibe eine leichte bis mittelgradige depressive Episode; eine solche stelle in ihrer Schwere keinen Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung dar (S. 2 oben).
2.3 Der Beschwerdeführer hielt in seiner Beschwerde (Urk. 1) fest, dass die Beschwerdegegnerin die Begründungspflicht verletzt habe, da sie auf die geltend gemachten Vorbringen überhaupt nicht eingegangen sei (S. 3 f.). Des Weiteren könne sich ein Gesundheitszustand rentenbegründend verschlechtern, auch wenn die gleichen Diagnosen vorliegen (S. 4 Mitte). Gestützt auf die vorliegenden Akten sei erstellt, dass es ab Januar 2017 zu einer massiven Verschlechterung der Panikstörung gekommen sei. Die Psychiaterin schildere, dass er seither nicht mehr in der Lage sei, seiner Arbeit nachzugehen und alltägliche Dinge wie Einkaufen, Zahlungen vornehmen etc. zu erledigen (S. 5 Mitte). Er befinde sich in intensiver therapeutischer Behandlung, mindestens einmal wöchentlich, abwechselnd in Einzel- und Gruppentherapie (S. 6 oben).
3.
3.1 Verfügungen der Versicherungsträger müssen, wenn sie den Begehren der Parteien nicht voll entsprechen, eine Begründung enthalten, das heisst eine Darstellung des vom Versicherungsträger als relevant erachteten Sachverhaltes und der rechtlichen Erwägungen (Art. 49 Abs. 3 Satz 2 ATSG). Gemäss Art. 52 Abs. 2 Satz 2 ATSG werden Einspracheentscheide begründet. Die Begründung eines Entscheides muss so abgefasst sein, dass die betroffene Person ihn gegebenenfalls anfechten kann. Dies ist nur dann möglich, wenn sowohl sie als auch die Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen können. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich der Versicherungsträger leiten liess und auf welche sich der Entscheid stützt. Dies bedeutet indessen nicht, dass sich die Verwaltung ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinander setzen muss; vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 126 V 75 E. 5b/dd mit Hinweis, 118 V 56 E. 5b).
Der Mangel eines nicht oder nur ungenügend begründeten Entscheides kann gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung im Rechtsmittelverfahren geheilt werden, sofern die fehlende Begründung in der Vernehmlassung der entscheidenden Behörde zum Rechtsmittel enthalten ist oder den beschwerdeführenden Parteien auf andere Weise zur Kenntnis gebracht wird, diese dazu Stellung nehmen können und der Rechtsmittelinstanz volle Kognition zukommt (BGE 107 Ia 1). Gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts kann es jedoch nicht der Sinn des durch die Rechtsprechung geschaffenen Instituts der Heilung des rechtlichen Gehörs sein, dass Versicherungsträger sich über den elementaren Grundsatz des rechtlichen Gehörs hinwegsetzen und darauf vertrauen, dass solche Verfahrensmängel in einem vom durch den Verwaltungsakt Betroffenen allfällig angehobenen Gerichtsverfahren behoben würden. Der Umstand, dass eine solche Heilungsmöglichkeit besteht, rechtfertigt es demnach nicht, auf die Anhörung des Betroffenen vor Erlass eines Entscheides zu verzichten. Denn die nachträgliche Gewährung des rechtlichen Gehörs bildet häufig nur einen unvollkommenen Ersatz für eine unterlassene vorgängige Anhörung. Abgesehen davon, dass ihr dadurch eine Instanz verloren gehen kann, wird der betroffenen Person zugemutet, zur Verwirklichung ihrer Mitwirkungsrechte ein Rechtsmittel zu ergreifen.
Von der Rückweisung der Sache zur Gewährung des rechtlichen Gehörs an die Verwaltung ist nach dem Grundsatz der Verfahrensökonomie dann abzusehen, wenn dieses Vorgehen zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem gleichlaufenden und der Anhörung gleichgestellten Interesse der versicherten Person an einer möglichst beförderlichen Beurteilung ihres Anspruchs nicht zu vereinbaren sind (BGE 120 V 357
E. 2b, 116 V 182 E. 3c und d).
3.2 In der Verfügung vom 13. Oktober 2017 (Urk. 2) wurden die Einwände des Beschwerdeführers kurz angeführt (S. 1 f.) und es wurde auf diese eingegangen
(S. 2 oben; vgl. vorstehende E. 2.2). Zwar erfolgte keine ausführliche Stellungnahme, aber die wesentlichen Überlegungen wurden genannt. Die Anforderungen an die Begründungspflicht sind wohl erfüllt. Nach dem Grundsatz der Verfahrensökonomie wäre vorliegend jedoch ohnehin von der Rückweisung der Sache an die Beschwerdegegnerin bloss zur Gewährung des rechtlichen Gehörs abzusehen.
4.
4.1 Im Zeitpunkt der Verfügung vom 20. August 2014 (Urk. 7/52) stellte sich der Sachverhalt in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen wie folgt dar.
4.2 Dr. med. Y.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, nannte im Bericht vom 10. Januar 2014 zuhanden der Beschwerdegegnerin (Urk. 7/28) keine Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit. Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte sie eine komplexe Angststörung mit Panikstörung (F41.0) und generalisierenden Elementen (F41.1) sowie eine somatoforme autonome Funktionsstörung (Herzneurose, F45.30). Dr. Y.___ führte aus, es werde keine Arbeitsunfähigkeit aus psychiatrischen Gründen attestiert. Die psychische Symptomatik beeinflusse jedoch das Gesamtleistungsvermögen und die Belastbarkeit (S.1 Ziff. 1.1). Der Beschwerdeführer lebe seit einer Herzoperation im Januar 2010 in ständiger Angst und Befürchtung, es könnte ihm am Herzen wieder etwas zustossen und er könnte daran sterben (S. 2 Mitte).
4.3 RAD-Arzt Dr. med. Z.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, nannte im Bericht vom 2. Februar 2014 über die Untersuchung vom 28. Januar 2014 (Urk. 7/37) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 5 Ziff. 8):
- schmerzhafte Bewegungs- und Belastungseinschränkung der linken Hand mit/bei
- chronisch rezidivierenden belastungsabhängigen Schmerzen am linken Handgelenk, röntgenologisch radiocarpale Arthrose, skapholunäre Dislokation
- Status nach Unfallmechanismus 4. April 2002, Verdrehung linke Hand
- anamnestisches chronisches rezidivierendes Lumbosacral-Schmerzsyndrom mit/bei anamnestischer lumbaler Diskushernie
Dr. Z.___ führte aus, dass beim Beschwerdeführer in der bisherigen Tätigkeit als Schweisser eine 50%ige Arbeitsfähigkeit seit 22. November 2012 bestehe. In einer angepassten Tätigkeit (körperlich leicht und wechselbelastend, ohne regelmässige Hebe- und Tragebelastung über 10kg, ohne Arbeiten auf Leitern und Gerüsten, ohne monotone wie auch repetitive Halte- und Tragebelastungen, Vibrations- und Stossbelastungen der linken Hand und ohne häufige wirbelsäulenbelastende Zwangshaltungen) sei weiterhin eine 100%ige Arbeitsfähigkeit gegeben (S. 5 f. Ziff. 10).
4.4 RAD-Arzt Dr. med. Dr. rer. Pol. A.___, Facharzt für Innere Medizin, berichtete am 12. Februar 2014 über die Untersuchung vom 21. Januar 2014 (Urk. 7/39). Als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte er einen mechanischen Aortenklappenersatz bei schwerer symptomatischer Aorteninsuffizienz sowie Mitralklappenrekonstruktion mit Implantation eines Rings am 7. Januar 2010 (S. 4 Ziff. 8). Er attestierte dem Beschwerdeführer eine vorübergehende 100%ige Arbeitsunfähigkeit im Januar 2010 (S. 4 Ziff. 10).
4.5 RAD-Arzt Dr. med. B.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie sowie für Neurologie, nannte im Bericht vom 20. März 2014 über die Untersuchung vom 13. März 2014 (Urk. 7/38) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 4 Ziff. 9):
- depressive Episode, derzeit leichtgradig (F32.0)
- Panikstörung (F41.0) mit Herzneurose
Dr. B.___ führte aus, medizinisch-theoretische Einschränkungen ergäben sich hinsichtlich psychophysischer Belastbarkeit (Stresstoleranz, Kritikfähigkeit, Umstellungsfähigkeit, Flexibilität, konzentrative Ausdauer). Zudem sei die Entscheidungsfähigkeit beeinträchtigt. Strukturierte Tätigkeiten ohne besonderen Zeit- und Termindruck, ohne erhöhte Verantwortungsübernahme und ohne dauernden Entscheidungsdruck sowie Tätigkeiten ohne besondere Anforderungen an das körperliche und konzentrative Durchhaltevermögen sollten uneingeschränkt (zu 100 %) möglich sein. Die derzeit und zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Maschinenführer entspreche im Wesentlichen den genannten Vorgaben. Der Beschwerdeführer befinde sich bereits in angemessener psychiatrischer Behandlung (S. 4 f. Ziff. 11).
5.
5.1 Im Zusammenhang mit der Neuanmeldung vom 27. Juni 2017 liegen im Wesentlichen folgende Berichte vor:
5.2 Dr. Y.___ nannte im Bericht vom 5. April 2017 zuhanden der Taggeldversicherung (Urk. 7/59/14-15) folgende Diagnosen (S. 1 Ziff. 1):
- Angststörung mit Panikstörung mit Agoraphobie sowie generalisierenden Elementen
- leichte depressive Episode
Dr. Y.___ führte aus, die Symptomatik führe zu einer allgemeinen starken Beeinträchtigung der Lebensqualität des Beschwerdeführers, der zur Zeit nicht in der Lage sei, allein den Bus zu betreten oder einkaufen zu gehen. In der Arbeitssituation seien – nebst der Schwierigkeit, den Arbeitsort überhaupt zu erreichen – aktuell die allgemeine Belastungs- und Leistungsfähigkeit durch die Paniksymptome und Erschöpfung stark reduziert, die Konzentration und Aufmerksamkeit eingeschränkt, die Flexibilität und Umstellung äusserst gering. Das Bedienen von Maschinen könnte gar gefährlich sein in Folge der Konzentrationsstörungen und Ermüdungserscheinungen (S. 1 f. Ziff. 3). Der Beschwerdeführer stehe in psychiatrisch-psychotherapeutischer Behandlung mit psychoedukativen, verhaltenstherapeutischen und systemischen Ansätzen in aktuell wöchentlicher Frequenz (S. 2 Ziff. 4). Das Ziel sei es, dass sich sein Zustand durch die Psychotherapie und die Einnahme der antidepressiven und anxiolytischen Medikation allmählich verbessere (S. 2 Ziff. 5). Gegenwärtig sei keine Arbeitsfähigkeit gegeben (S. 2 Ziff. 7).
5.3 Im Bericht vom 24. August 2017 zuhanden der Beschwerdegegnerin (Urk. 7/67/1-6) nannte Dr. Y.___ folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 1 Ziff. 1.1):
- Angststörung mit Panikstörung mit Agoraphobie (F41.0) sowie generalisierenden Elementen (F41.1), bestehend seit Januar 2017 (Anmerkung: anamnestisch Symptomatik in viel leichterer Ausprägung seit 2012 bestehend)
- anankastische Persönlichkeitsstörung (F60.5; anankastische Züge seit November 2012 feststellbar)
- somatoforme autonome Funktionsstörung (Herzneurose, F45.30), seit November 2012
- leichte bis mittelgradige depressive Episode (F32.0), bestehend seit Februar 2017
- somatisch (diese Beeinträchtigung besteht seit längerem und ist unfallbedingt): Unfall mit Beeinträchtigungen am linken Handgelenk 2002, dadurch SUVA-Teilrente für 22%-Einschränkung
Dr. Y.___ führte aus, der Beschwerdeführer sei am 27. Januar 2017 auf dem Weg zur Arbeit kollabiert. Er habe im Bus eine plötzliche Wärme, Ameisenlaufen und Unwohlsein gespürt und sei dann beim Aussteigen kurz ohnmächtig geworden und in der Folge mit der Ambulanz ins C.___ gefahren worden. Seither träten regelmässig Panikattacken im Bus, beim Einkaufen, beim Spazieren auf. Dies meist, wenn der Beschwerdeführer alleine sei. Ebenso sei eine generalisierte Angstsymptomatik vorhanden, in denen Symptome wie Palpitationen, Druck auf der Brust, Benommenheit und Unwohlsein über Stunden andauern könnten (S. 2 Ziff. 1.4). Dr. Y.___ attestierte dem Beschwerdeführer eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vom 24. Februar 2017 bis heute (S. 3 Ziff. 1.6). Kognitiv seien Aufmerksamkeit, Auffassung und Konzentration vermindert, auch das Grübeln und Gedankenkreisen minderten die Entscheidungs- und Leistungskraft. Affektiv bestehe eine Freudlosigkeit, der psychomotorische Antrieb sei vermindert und es bestehe ein Morgentief mit morgendlich verstärktem Antriebsverlust. Die Paniksymptome setzten die körperliche und physische Leistungsfähigkeit deutlich hinab und besetzten den Beschwerdeführer derart, dass situativ keine anderen Inhalte mehr Platz hätten (S. 3 Ziff. 1.7).
5.4 RAD-Ärztin dipl.-med. D.___, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, führte in ihrer Stellungnahme vom 4. September 2017 (Urk. 7/68/2-3) aus, dass erneut eine Angststörung in Verbindung mit einer Herzneurose und einer leichtgradigen depressiven Episode geltend gemacht werde. Neu werde eine anankastische Persönlichkeitsstörung festgestellt, was aus versicherungsmedizinischer Sicht fraglich sei, da Persönlichkeitsstörungen bereits in der Jugend entstünden. Es verblieben somit dieselben Diagnosen wie bereits im Jahr 2014. Eine Veränderung des Gesundheitszustandes sei nicht ausgewiesen.
5.5 Dr. med. E.___, Leitender Arzt der F.___, bestätigte mit Schreiben vom 14. September 2017 (Urk. 7/79/2) die Teilnahme des Beschwerdeführers am Gruppenprogramm Angstbewältigung. Aufgrund seiner Beobachtungen im Rahmen der Gruppentherapie gehe er von alltags- und arbeitsrelevanten Einschränkungen des Beschwerdeführers aufgrund der bestehenden Angststörung aus.
5.6 Dr. Y.___ nahm am 18. September 2017 Stellung zum Vorbescheid (Urk. 7/79/1). Sie führte aus, der Beschwerdeführer sei dieses Jahr aufgrund von wesentlichen Veränderungen im Schweregrad und Ausmass der Angst- und Persönlichkeitsstörung arbeitsunfähig geworden. Bei den Angst- und Zwangsstörungen sei nicht die Diagnose per se, sondern die Ausprägung der Störung entscheidend für den Grad der Invalidisierung. Im Januar 2014 habe die Diagnose der Angststörung zu keiner Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit geführt, die psychischen Einschränkungen im Arbeitsalltag seien nur geringfügig und punktuell gewesen. Drei Jahre später habe der Schweregrad so stark zugenommen, dass eine vollständige Arbeitsunfähigkeit vorliege. Zudem seien im Jahr 2014 anankastische Persönlichkeitszüge erkennbar gewesen; diese hätten sich durch die Verunsicherung durch die Angststörung so verstärkt, dass sie heute das Ausmass einer Persönlichkeitsstörung erreichen würden. Ebenso sei erstmals eine depressive Episode aufgetreten.
6.
6.1 Soweit die Beschwerdegegnerin geltend machte, dass sie keine wesentlichen Veränderungen der beruflichen oder medizinischen Situation habe feststellen können, vermag dies nicht zu überzeugen.
6.2 Anlässlich der Abweisung des Rentenanspruchs vom 20. August 2014 (Urk. 7/52) wurde ausgeführt, dass angepasste Tätigkeiten, körperlich leicht und wechselbelastend, ohne regelmässige Hebe- und Tragebelastung über 10 kg, ohne Arbeiten auf Leitern und Gerüsten, ohne monotone wie auch repetitive Halte- und Tragebelastungen, Vibrations- und Stossbelastungen der linken Hand und ohne häufige wirbelsäulenbelastende Zwangshaltungen weiterhin in einem 100%-Pensum möglich seien. Da die unfallfremden Faktoren die Arbeitsfähigkeit in einem 100%-Pensum nicht weiter einschränken würden, werde auf den Einkommensvergleich der SUVA abgestellt (S. 2 oben). Die psychiatrischen Diagnosen einer depressiven Episode sowie einer Panikstörung seien nicht IV-relevant und verhinderten die 100%ige Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit nicht (S. 2 Mitte). Die Beschwerdegegnerin stellte einem Valideneinkommen von Fr. 82‘550.00 ein Invalideneinkommen von Fr. 64‘606.35 gegenüber und errechnete einen rentenausschliessenden IV-Grad von 22 %. Ab dem 1. Juni 2014 sei der Beschwerdeführer wieder für seinen ehemaligen Arbeitgeber tätig und erwirtschafte ein Jahreseinkommen von Fr. 66‘885.00 (S. 2 unten).
6.3 Aus den aktuellen Berichten der behandelnden Psychiaterin Dr. Y.___ ergibt sich eine anspruchserhebliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes. Sie attestierte dem Beschwerdeführer in ihrem früheren Bericht zuhanden der Beschwerdegegnerin im Januar 2014 trotz Vorliegen von psychiatrischen Diagnosen keine Arbeitsunfähigkeit. In den aktuellen Berichten legte sie eine Verschlechterung des psychiatrischen Zustandes dar. Dass die Diagnosen teilweise noch dieselben sind, ist dabei nicht von Belang. Die Angststörung hat gemäss den aktuellen Berichten von Dr. Y.___ mittlerweile Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit. Auch Dr. E.___ geht von alltags- und arbeitsrelevanten Einschränkungen aufgrund der bestehenden Angststörung aus. Neben der Angst- und der Persönlichkeitsstörung kann sich auch die leichte bis mittelgradige depressive Episode auf die Arbeitsfähigkeit auswirken. So entschied das Bundesgericht mit den Urteilen 8C_841/2016 und 8C_130/2017 vom 30. November 2017 (nun publiziert als BGE 143 V 409 und BGE 143 V 418), dass sämtliche psychische Leiden, namentlich leichte bis mittelschwere Depressionen, einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind. Ohne materielle Beurteilung kann jedenfalls nicht von einer uneingeschränkten Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in einer angepassten Tätigkeit ausgegangen werden. Aufgrund der vorliegenden medizinischen Berichte bestehen genügend Anhaltspunkte für eine rechtserhebliche Sachverhaltsänderung.
6.4 Demnach hat der Beschwerdeführer eine erhebliche Änderung des Invaliditätsgrades im Sinne von Art. 87 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 IVV glaubhaft gemacht (vgl. E. 1.1, E. 1.2 und E. 1.3). Folglich ist die Beschwerdegegnerin zu Unrecht nicht auf die Neuanmeldung vom 27. Juni 2017 eingetreten, weshalb die Beschwerde gutzuheissen und die Sache zur materiellen Beurteilung an die Verwaltung zurückzuweisen ist.
7.
7.1 Die Kosten gemäss Art. 69 Abs. 1bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sind ermessensweise auf Fr. 600.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
7.2 Ausgangsgemäss hat der Beschwerdeführer gestützt auf § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) Anspruch auf eine Prozessentschädigung. Diese ist unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses und beim praxisgemässen Stundenansatz von Fr. 220.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) auf Fr. 1‘700.-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) festzusetzen.
Das Gericht erkennt:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung vom 13. Oktober 2017 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen, damit sie auf die Neuanmeldung vom 27. Juni 2017 eintrete.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 1’700.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Lotti Sigg
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
MosimannNeuenschwander-Erni