Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2017.01235


I. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Spitz
Ersatzrichter Wilhelm
Gerichtsschreiberin Fumagalli

Urteil vom 15. Januar 2019

in Sachen

X.___


Beschwerdeführerin


vertreten durch Rechtsanwalt Tomas Kempf

Flum Schlegel Kempf Rechtsanwälte

Webernstrasse 5, Postfach, 8610 Uster


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 1984, ist verheiratet und Mutter von vier Kindern (geboren 2007, 2009, 2014 und 2015; Urk. 11/9). Sie war von Januar 2011 bis Ende Januar 2017 im Alterszentrum Y.___ als Fachfrau Gesundheit (FaGe) angestellt. Ihren letzten effektiven Arbeitstag hatte sie bereits am 21. März 2016 (Urk. 11/23). Ab dem 22. März 2016 bezog sie von der Helsana Krankentaggelder (Urk. 11/14, Urk. 11/24/2). Am 31. August 2016 meldete sie sich wegen «Rückenschmerzen HWS und lumbal» bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 11/12). Zur Klärung der aktuellen Situation fand erstmals am 3. November 2016 bei der IV-Stelle ein persönliches Gespräch statt (Urk. 11/20). Nebst Auszügen aus dem individuellen Konto (IK-Auszug, Urk. 11/1; Urk. 11/2; Urk. 11/21) holte die IV-Stelle beim behandelnden Arzt Dr. Z.___, Facharzt FMH für Innere Medizin, einen Bericht ein (Urk. 11/25) und ersuchte die Arbeitgeberin um Auskünfte (vgl. Urk. 11/23). Am 9. Dezember 2016 gewährte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, Frühinterventionsmassnahmen in Form einer externen Arbeitsvermittlung bei der A.___ AG für die Dauer von acht Monaten (Urk. 11/34). Am 21. Februar 2017 erstattete Dr. Z.___ erneut einen Bericht (Urk. 11/36). Sodann nahm der Regionale Ärztliche Dienst (RAD) am 29. Juni 2017 zur Sache Stellung (Urk. 11/45/4). Am 7. Juli 2017 erliess die IV-Stelle einen Vorbescheid, mit dem sie weitergehende Leistungen mit der Begründung verneinte, es liege keine gesundheitliche Beeinträchtigung vor, die dauerhaft die Arbeitsfähigkeit einschränke (Urk. 11/46). Dagegen erhob die Versicherte am 10. Juli 2017 (Urk. 11/47) sowie ergänzend am 18. Juli 2018 (Urk. 11/51) unter Beilage neuer Arztberichte (Urk. 11/50/1-6) sowie diverser Korrespondenz (Urk. 11/50/7-13) Einwand. Nachdem der RAD am 27. September 2017 zu den neuen Arztberichten Stellung genommen hatte (Urk. 11/56/3), wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 11. Oktober 2017 ab (Urk. 11/57 = Urk. 2).


2.    Hiergegen erhob X.___ am 10. November 2017 Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die IV-Stelle sei zu verpflichten, ihr eine Rente der Invalidenversicherung auszurichten sowie berufliche Massnahmen zu gewähren. Eventualiter sei die Sache zur weiteren Abklärung und Neubeurteilung an die IV-Stelle zurückzuweisen (Urk. 1). Gleichzeitig reichte die Beschwerdeführerin weitere Unterlagen zur Darlegung ihres Gesundheitszustandes ein (Urk. 3/3-8). Mit Eingabe vom 5. Dezember 2017 (Urk. 6) reichte die Beschwerdeführerin einen weiteren Arztbericht ein (Urk. 7). Die IV-Stelle beantragte mit ihrer Beschwerdeantwort vom 5. März 2018 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 10), was der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 6. März 2018 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 12). Am 15. März und am 20. Dezember 2018 (Urk. 13, Urk. 16) reichte die Versicherte weitere Arztberichte ein (Urk. 14, Urk. 17), die in der Folge der IV-Stelle zur Kenntnis gebracht wurden (Urk. 15, Urk. 18).

    Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.2    Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:

a.    ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;

b.    während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und

c.    nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

    Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

1.3    Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis).

1.4    Die regionalen ärztlichen Dienste (RAD) stehen den IV-Stellen zur Beurteilung der medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs zur Verfügung. Sie setzen die für die Invalidenversicherung nach Art. 6 ATSG massgebende funktionelle Leistungsfähigkeit der Versicherten fest, eine zumutbare Erwerbstätigkeit oder Tätigkeit im Aufgabenbereich auszuüben. Sie sind in ihrem medizinischen Sachentscheid im Einzelfall unabhängig (Art. 59 Abs. 2bis IVG). Nach Art. 49 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) beurteilen die RAD die medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs. Die RAD können Versicherte bei Bedarf selber ärztlich untersuchen. Sie halten die Untersuchungsergebnisse schriftlich fest (Abs. 2; Urteil des Bundesgerichts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinweis auf BGE 135 V 254 E. 3.5).

    Die Funktion interner RAD-Berichte besteht darin, aus medizinischer Sicht gewissermassen als Hilfestellung für die medizinischen Laien in Verwaltung und Gerichten, welche in der Folge über den Leistungsanspruch zu entscheiden haben den medizinischen Sachverhalt zusammenzufassen und zu würdigen, wozu namentlich auch gehört, bei widersprüchlichen medizinischen Akten eine Wertung vorzunehmen und zu beurteilen, ob auf die eine oder die andere Ansicht abzustellen oder aber eine zusätzliche Untersuchung vorzunehmen sei. Sie würdigen die vorhandenen Befunde aus medizinischer Sicht (Urteil des Bundesgerichts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinweisen).

    Der Beweiswert von RAD-Berichten nach Art. 49 Abs. 2 IVV ist mit jenem externer medizinischer Sachverständigengutachten vergleichbar, sofern sie den praxisgemässen Anforderungen an ein ärztliches Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1) genügen und die Arztperson über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügt (BGE 137 V 210 E. 1.2.1). Allerdings kann auf das Ergebnis versicherungsinterner ärztlicher Abklärungen – zu denen die RAD-Berichte gehören – nicht abgestellt werden, wenn auch nur geringe Zweifel an ihrer Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit bestehen (Urteil des Bundesgerichts 8C_197/2014 vom 3. Oktober 2014 E. 4.2 mit Hinweisen auf BGE 139 V 225 E. 5.2; 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7).


2.

2.1    Die Beschwerdegegnerin vertrat in der angefochtenen Verfügung vom 11. Oktober 2017 (Urk. 2) zusammengefasst den Standpunkt, es liege kein Gesundheitsschaden vor, der die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin dauerhaft einschränke. Dokumentiert sei die Diagnose einer massiven linksbetonten Varicosis bei Verdacht auf Ovarialveneninsuffizienz sowie die Verdachtsdiagnose einer Beckenveneninsuffizienz bei peripherer Varicosis. Somit würden im Rahmen der Therapie auch Arbeitsunfähigkeiten bestehen. Allerdings seien im Rahmen der möglichen Therapien (Embolisierung der Venen bis zur gegebenenfalls möglichen operativen Sanierung) gute Erfolgsmöglichkeiten in aktuellen Studien bescheinigt mit bis zu einer anhaltenden Schmerzfreiheit der weiblichen Patienten von 75 %. Nach erfolgter Therapie sei somit aus versicherungsmedizinischer Sicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit mit keinem Gesundheitsschaden zu rechnen, der auf Dauer zu einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit führe (S. 2).

2.2    Die Beschwerdeführerin liess in ihrer Beschwerdeschrift (Urk. 1) gegen diese Beurteilung im Wesentlichen einwenden, dass die Beschwerdegegnerin – wie dem Feststellungsblatt Einwand vom 11. Oktober 2017 entnommen werden könne – zuvor keine Verlaufsberichte eingeholt habe und ihren Entscheid lediglich auf die Beurteilung des RAD-Arztes, Dr. B.___, stütze (S. 4).

    Nur schon die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin am 24. Oktober 2017 noch einmal habe operiert werden müssen, zeige, dass – entgegen der Beurteilung des RAD-Arztes vom 27. September 2017 – weiterhin ein Gesundheitsschaden zu beklagen sei (S. 4). Aufgrund der Berichte von Dr. C.___, Fachärztin FMH für Chirurgie, Gefässchirurgie, Phlebologie und Lymphologie, vom 11. April 2017 (vgl. Urk. 11/50/7-8), von Dr. D.___, Facharzt FMH für Gynäkologie und Geburtshilfe, vom 8. Februar 2017 (vgl. Urk. 11/50/1-2) und vom 7. Juni 2017 (vgl. Urk. 3/5) sowie von Dr. Z.___ vom 16. August 2017 (vgl. Urk. 3/6) und aufgrund des Schreibens der Helsana Krankentaggeldversicherung vom 17. Juni 2017 (vgl. Urk. 3/7) – wonach diese ihren ursprünglichen Entscheid, ab 1. Januar 2017 die Taggelder auf der Basis einer 50%-igen Arbeitsfähigkeit auszurichten, korrigiert habe und der Beschwerdeführerin rückwirkend per 1. Januar 2017 weiterhin Taggelder auf der Basis einer 100%-igen Arbeitsunfähigkeit ausrichte – könne somit nicht auf die Stellungnahme des RAD-Arztes abgestellt werden, zumal der RAD-Arzt die Beschwerdeführerin nicht persönlich untersucht habe, die ihm vorliegenden Akten nicht vollständig seien und er einzig gestützt auf eine klinische Studie aus dem Jahr 2016 zum Schluss komme, dass die Beschwerdeführerin heute wieder arbeitsfähig sein sollte. Demzufolge habe die Beschwerdeführerin zumindest im jetzigen Zeitpunkt und seit Ablauf des Wartejahres Anspruch auf eine IV-Rente. Einer allfälligen Verbesserung des Gesundheitszustandes wäre im Rahmen einer Revision Rechnung zu tragen (S. ff.).

    Eine Verbesserung könne sich aber noch längere Zeit nicht einstellen, da als nächstes das linke Bein operiert werden müsse, was erst möglich sei, wenn die Beckeninsuffizienz mit Erfolg habe angegangen werden können. In diesem Zusammenhang habe nach Erlass der hier angefochtenen Verfügung am 24. Oktober 2017 eine weitere Embolisation stattgefunden. Die Arbeitsunfähigkeit bestehe in sämtlichen Tätigkeiten auch über den Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung hinaus zumindest noch einige Zeit fort, weshalb ein Anspruch auf eine ganze Rente bestehe. Sobald eine Teilarbeitsfähigkeit bestehe, bestehe zudem ein Anspruch auf berufliche Massnahmen (S. 6 ff.).


3.

3.1    Dr. Z.___ stellte am 14. November 2016 die Diagnose panvertebrales Schmerzsyndrom mit Haltungsinsuffizienz, muskuläre Dysbalance und Somatisierung mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit sei demgegenüber der Status nach operativer Sanierung einer Umbilikalhernie sowie der Status nach Erschöpfungsdepression 2013. Die Beschwerdeführerin sei vom 22. März 2016 bis 31. Januar 2017 krankgeschrieben. Sie leide schon seit Jahren unter Rückenschmerzen, welche vor allem im Pflegeberuf zu wiederholten Arbeitsunfähigkeiten geführt hätten. Der Pflegeberuf sei für die Beschwerdeführerin ungeeignet. Eine wechselbelastende Tätigkeit sei allerdings sicherlich möglich (Urk. 11/25/8-9).

3.2    RAD-Arzt Dr. E.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, hielt am 1. Dezember 2016 fest, dass das panvertebrale Schmerzsyndrom bei Haltungsschwäche und muskulärer Dysbalance ohne weitere organische Ursache einer suffizienten Therapie gut zugänglich sei und keine länger dauernde Arbeitsunfähigkeit begründen würde. Möglicherweise sei die physische Konstitution für die teilweise schwere Tätigkeit in der Seniorenpflege nicht geeignet, was sich jedoch nicht aus dem bisherigen Dossier erschliessen lasse. Bezugnehemend auf die Beschwerden sei eine leichte, rückenschonende Tätigkeit vollumfänglich zumutbar (Urk. 11/28).

3.3    Dr. D.___ stellte in seinem Bericht betreffend Venenbeschwerden vom 8. Februar 2017 (Urk. 11/50/1-2) zuhanden der Helsana Versicherung die folgenden Diagnosen:

- massive Varikosis linksbetont, vor allem Ovarialveneninsuffizienz links, nach vier Schwangerschaften

- Status nach massiven Stauungsbeschwerden in der letzten Schwangerschaft

- Status nach vier Spontangeburten 2007, 2009, 2014 und 2015

    Die bereits in der Schwangerschaft durchgeführten Abklärungen hätten eine massive Venenkonvolutbildung im Bereich der linken Leiste und oberhalb gezeigt. Therapeutische Schritte seien aufgrund der damals vorliegenden Schwangerschaft nicht unternommen worden. Nachdem sich die Stauungsbeschwerden wieder eingestellt hätten, habe sich die Beschwerdeführerin erneut bei ihm in seiner Sprechstunde gemeldet. Inspektorisch liege sicherlich eine ausgeprägte Varikosis im Bereiche des ganzen linken Beines vor. Ausserdem seien die Venen im Bereich des äusseren Genitale bereits wieder stark geschwollen gewesen. Weiter habe die Beschwerdeführerin auch ohne Schwangerschaft ein Druckgefühl im linken Unterbauch beklagt, weshalb für ihn ausser Zweifel gestanden habe, dass eine chirurgische Sanierung ins Auge gefasst werden müsse. Er habe die Beschwerdeführerin deshalb zu weiteren Abklärungen ins Venenzentrum F.___ überwiesen (Urk. 11/50/1).

    Die weiteren phlebologischen Abklärungen im Venenzentrum F.___ hätten den Verdacht auf eine ausgeprägte Beckenveneninsuffizienz ergeben (vgl. Urk. 11/50/3-4). Im Hinblick auf eine Embolisation sei die Beschwerdeführerin am 12. Januar 2017 mittels Magnetresonanztomografie des Beckens im Spital G.___ abgeklärt worden (vgl. Urk. 11/50/5-6). Aufgrund dieser Untersuchung erscheine eine Ovarialveneninsuffizienz gut möglich. Es werde die Indikation zur Durchführung einer Pressphlebographie mit Coiling-Bereitschaft gestellt. Diese Behandlung sei allerdings noch nicht erfolgt (Urk. 11/50/2).

    Die Venenproblematik der Beschwerdeführerin sei sicherlich sehr ausgeprägt und natürlich von den vier Schwangerschaften ätiologisch erklärbar. Weil die Beschwerden auch nach der letzten Geburt nicht regredient geworden seien, sei er der Meinung, dass die Beschwerdeführerin aufgrund dieser Beschwerden zum jetzigen Zeitpunkt nicht arbeitsfähig sei. Diese Arbeitsunfähigkeit werde bestimmt bis Therapieschluss weiterbestehen, wobei der Ausgang des Coilings im Moment nicht abschliessend beurteilt werden könne. Aus den genannten Gründen müsse die Beschwerdeführerin zu 100 % krankgeschrieben sein (Urk. 11/50/2).

3.4    Im Verlaufsbericht vom 21. Februar 2017 (Urk. 11/36/4-5) führte Dr. Z.___ über die durchgeführte Behandlung mit letzter Kontrolle vom 30. Januar 2017 die folgenden Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit auf (Urk. 11/36/4):

- Panvertebrales Schmerzsyndrom mit Atmungsinsuffizienz

- Muskuläre Dysbalance und Somatisierung

- Chronisch venöse Insuffizienz beidseits, rechts mehr als links

    Die Beschwerdeführerin könne den angestammten Beruf im Pflegebereich nach wie vor nicht erfüllen. Eine wechselbelastende Tätigkeit komme allenfalls in Frage. Sie leide nach wie vor unter starken Schmerzen im Bereich der Wirbelsäule und besuche weiterhin die Physiotherapie. Durch medizinische Massnahmen habe die Arbeitsfähigkeit bisher nicht verbessert werden können (Urk. 11/36/4 f.).

3.5    Dr. C.___, hielt in ihrem Bericht vom 11. April 2017 fest, dass für die Beschwerdeführerin durch die rezidivierende Lumboischalgie, sowie das Phlebödem mit der symptomatischen Genitalvarikosis eine Arbeitsfähigkeit derzeit nicht vollumfänglich möglich sei. Stehende Tätigkeiten und längeres Sitzen seien für sie nicht möglich. Zunächst müsse die Abklärung und die Behandlung der offensichtlich vorliegenden venösen Insuffizienz erfolgen, danach könne man über Wiedereingliederungsmassnahmen diskutieren (Urk. 11/50/8).

3.6    Dr. D.___ stellte in seinem Bericht vom 7.  Juni 2017 (Urk. 3/5) – in Ergänzung zu seinem Bericht vom 8. Februar 2017 (vgl. Urk. 11/50/1-2) – die Diagnose einer ausgeprägten Beckenveneninsuffizienz mit Auswirkung auf die Arbeitsunfähigkeit. Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit sei demgegenüber die Periphere Varikosis. Bei nach wie vor massiven Beschwerden sei nun die weitere Abklärung fortgeschritten. Am 18. Mai 2017 sei im Spital G.___ die Phlebografie der Becken- und Ovarialvene links mit Coiling in der linken Vene ovarica erfolgt. Da dieser Eingriff erst vor kurzer Zeit erfolgt sei, lasse sich die Wirkung nicht abschliessend beurteilen. Bereits während der Durchführung der relativ schwierigen Operation sei festgestellt worden, dass wahrscheinlich eine weitere Therapie notwendig sein werde, da auch die Vena iliaca interna links insuffizient sei. Erst nach Sanierung dieser Problematik dürfe die Varikosis im Bereiche des äusseren Genitale zurückgehen. Die Beschwerdeführerin sei wegen Venenleiden seit dem 3. April 2014 100 % arbeitsunfähig. Mit einer Wiederaufnahme der bisherigen Tätigkeit könne nicht gerechnet werden und eine andere, dem Krankheitsverlauf angepasste Tätigkeit sei weder zumutbar noch möglich (S. 1. f.).

3.7    RAD-Arzt Dr. B.___, Facharzt Chirurgie, verwies in seiner Stellungnahme vom 29. Juni 2017 (Urk. 11/45/4) zunächst auf die RADStellungnahme vom 1. Dezember 2016 (vgl. Urk. 11/28) und hielt sodann fest, dass die diagnostizierten Erkrankungen – panvertebrales Schmerzsyndrom bei Haltungsschwäche und muskuläre Dysbalance ohne weitere organische Ursache einer suffizienten Therapie gut zugänglich seien und keine länger dauernde Arbeitsunfähigkeit im Sinne eines Gesundheitsschadens begründen würden. Anhand der vorliegenden Akten könne nicht erkannt werden, ob die physische Konstitution der Beschwerdeführerin geeignet sei, die teilweise schwere Tätigkeit in der Gesundheitspflege auszuüben. Es bestehe aber ein Belastungsprofil und eine Arbeitsfähigkeit für leichte Tätigkeiten in Wechselbelastung unter Ausschluss ungünstiger Witterungsbedingungen, auch mit gelegentlichem Heben, Tragen und Transportieren von Lasten bis maximal 10 kg körpernah, ohne Verharren in Zwangshaltungen.

    Die angegebenen psychosozialen Faktoren (z.B. Mehrfachbelastung als Mutter) seien nicht IV-relevant. Ebenfalls nicht IV-relevant sei die dokumentierte Diagnose einer chronischen venösen Insuffizienz beidseits mit linksseitigem Reflux der Vena ovarica links, bei welcher angiologisch die Embolisation der linken Vena ovarica mit Coiling und Aethoxysklerol erfolgt sei. Die ebenfalls diagnostizierte insuffiziente Vena iliaca interna links mit retrograder Füllung bis in die Schamlippen könne in einem zweiten Eingriff verschlossen werden.

3.8    Dr. Z.___ ergänzte in seinem Bericht vom 16. August 2017 (Urk. 3/6), die Beschwerdeführerin sei bezüglich ihres Venenleidens bei der Spezialistin Dr. C.___ sowie im Spital G.___ in Behandlung. Der Erfolg der Venenbehandlung sei abzuwarten. Es sei ihr weiterhin nicht möglich, schwere Lasten zu heben. Ob mit einer Wiederaufnahme der bisherigen Tätigkeiten oder Erhöhung der Einsatzfähigkeit gerechnet werden könne, bleibe abzuwarten. Sie sei vom 22. März 2016 bis 31. August 2017 100 % arbeitsunfähig. Anschliessend müsse eine neue Beurteilung stattfinden.

3.9    RAD-Arzt Dr. B.___ verwies in seiner Stellungnahme vom 29. September 2017 (Urk. 11/56/3) auf die RAD-Stellungnahme vom 27. Juni 2017 (vgl. Urk. 11/28) und hielt sodann – bezugnehmend auf die mit dem Einwand am 10. Juli 2017 neu eingereichten Arztberichte (vgl. Urk. 11/50) – fest, dass es sich bei den in diesen Berichten dokumentierten Diagnosen um Erkrankungen handle, die einer gefässchirurgischen Therapie bedürften, womit im Rahmen der Therapie auch Arbeitsunfähigkeiten bestehen würden. Allerdings würden im Rahmen der möglichen Therapien (Embolisierung der Venen bis zur gegebenenfalls möglichen operativen Sanierung), auch unter der Möglichkeit eines weiblichen Beckenvenensyndroms, welches überwiegend durch eine Embolisierung behandelt werde, gute Erfolgsmöglichkeiten in aktuellen Studien mit bis zu einer anhaltenden Schmerzfreiheit der weiblichen Patienten von 75 % laut aktueller Studien bescheinigt werden. Somit sei nach erfolgter Therapie aus versicherungsmedizinischer Sicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit mit keinem Gesundheitsschaden zu rechnen, der auf Dauer zu einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit führe.


4.

4.1    Die in den zitierten medizinischen Akten dokumentierten Diagnosen sind unter den Parteien grundsätzlich unbestritten. Strittig ist hingegen insbesondere die Frage nach den Auswirkungen des Leidens auf die Arbeitsfähigkeit. Währenddem die Beschwerdegegnerin der Ansicht ist, es bestehe kein längerdauernder Gesundheitsschaden (vgl. Urk. 2), erachtet sich die Beschwerdeführerin seit längerem als zu 100 % arbeitsunfähig in jeglicher Tätigkeit (vgl. Urk. 1 S. 6). In diesem Zusammenhang ist zu prüfen, ob die vorliegenden medizinischen Akten eine diesbezügliche Einschätzung gestatten.

4.2    Die Beschwerdegegnerin stützte sich beim Erlass der angefochtenen Verfügung auf die Stellungnahmen des RAD vom 29. Juni 2017 (Urk. 11/45 S. 4) sowie vom 27. September 2017 (Urk. 11/56 S. 3). Dr. B.___ verwies in Bezug auf die Frage der Arbeitsfähigkeit jedoch einzig auf eine klinische Studie von 2016. Indessen lässt sich aus dieser Studie nicht ohne Weiteres folgern, es bestehe nach einer erfolgten Therapie stets wieder eine volle Arbeitsfähigkeit. Auf die vorgenannten Arztberichte (vorstehend E. 3) nimmt die RAD-Stellungnahme keinen Bezug. Hinzu kommt, dass sich die Berichte nicht genügend konkret zur Arbeitsfähigkeit in der angestammten und in der angepassten Tätigkeit äussern. So geht Dr. D.___ in seinem Bericht vom 8. Februar 2017 von einer Arbeitsunfähigkeit von 100 % bis Therapieabschluss aus, wobei er den Ausgang des Coilings zu diesem Zeitpunkt noch nicht berücksichtigen konnte (vgl. Urk. 11/50/1-2). Auch Dr. C.___ führte in ihrem Bericht vom 11. April 2017 aus, dass eine Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin derzeit nicht vollumfänglich gegeben sei. Insbesondere stehende und sitzende Tätigkeiten seien nicht zumutbar (Urk. 11/50/8). Dr. Z.___ terminierte die attestierte Arbeitsunfähigkeit zwar per 31. Januar 2017, gleichzeitig aber kam er zum Schluss, die angestammte Tätigkeit sei nicht mehr geeignet. Als angepasst erachtete er eine wechselbelastende Tätigkeit, allerdings vermochte er nicht anzugeben, ab wann eine solche ausgeübt werden könnte (Urk. 11/25/9). Im Bericht vom 21. Februar 2017 ergänzte er, bisher habe sich die Arbeitsfähigkeit durch medizinische Massnahmen nicht steigern lassen. Ob die Belastbarkeit für den Beginn einer Wiedereingliederung bestehe, sei derzeit nicht abschätzbar (Urk. 11/36/5).

4.3    Keine weiterführenden Erkenntnisse im Sinne eines abschliessenden Bildes ergeben sich aus den im Beschwerdeverfahren eingereichten Berichten.

    So attestierte Dr. D.___ in seinem Bericht vom 7. Juni 2017 aufgrund des Venenleidens ab dem 3. April 2014 bis auf Weiteres eine Arbeitsunfähigkeit und führte bezüglich des am 18. Mai 2017 erfolgten Eingriffs im Spital G.___ (Phlebografie der Becken- und Ovarialvene links mit Coiling in der linken Vene ovarica) aus, dass sich die Wirkung kurz nach dem Eingriff nicht abschliessend beurteilen lasse, aber wahrscheinlich eine weitere Therapie notwendig sein werde, da auch die Vena iliaca interna links insuffizient sei. Mit einer Wiederaufnahme der bisherigen Tätigkeit könne nicht gerechnet werden und eine andere, dem Krankheitsverlauf angepasste Tätigkeit sei weder zumutbar noch möglich (Urk. 3/5). Auch Dr. Z.___ ging in seinem Bericht vom 16. August 2017 weiterhin von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin bis jedenfalls 31. August 2017 aus und führte zudem aus, dass abzuwarten sei, ob mit einer Wiederaufnahme der bisherigen Tätigkeit respektive Erhöhung der Einsatzfähigkeit gerechnet werden könne (Urk. 3/6). Schliesslich deutet auch der Umstand, dass die Helsana Taggeldversicherung weiterhin Taggelder auf der Basis einer 100%-igen Arbeitsunfähigkeit ausrichtet, darauf hin, dass bislang keine anhaltende Besserung erzielt werden konnte. Der derzeitige Erkenntnisstand lässt keine abschliessende Beurteilung zu. Zu welchem Zeitpunkt und in welchem Umfang die Beschwerdeführerin zumutbarerweise wieder einer Erwerbstätigkeit wird nachgehen können und wie eine solche beschaffen sein muss, ist offen. Die jüngsten von der Beschwerdeführerin eingereichten Berichte von Dr. C.___ vom 22. Januar und 16. Dezember 2018 weisen auf eine noch immer anhaltende Behandlung einerseits und das Auftreten einer seltenen Form der Rezidivvarikosis hin (Urk. 14, Urk. 17).

4.4    Da der entscheidrelevante Sacherhalt ungenügend abgeklärt ist, ist die Angelegenheit zu weiteren Abklärungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. Der Behandlungsprozess bezüglich des Venenleidens der Beschwerdeführerin war im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung noch nicht abgeschlossen. So ist anhand der mit der Beschwerde eingereichten Unterlagen zwar ersichtlich, dass am 24. Oktober 2017 eine weitere Pressphlebographie der Vena iliaca interna durchgeführt wurde, die Beschwerdeführerin allerdings weiterhin in Behandlung ist (Urk. 3/3; Urk. 3/8; Urk. 7). Es erscheint daher unumgänglich abzuklären, ob die Behandlung inzwischen abgeschlossen ist. Ausserdem ist eine fachspezifische Beurteilung im Hinblick auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in der angestammten und in einer angepassten Tätigkeit einzuholen. Da sich die Beschwerdeführerin am 31. August 2016 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug anmeldete (Urk. 50/12), gemäss ärztlichem Bericht von Dr. D.___ vom 7. Juni 2017 ab dem 3. April 2014 arbeitsunfähig war (Urk. 3/5), was es nahelegt, dass das Wartejahr Ende Juli 2015 bestanden war, wird im Rahmen der weiteren Abklärungen zu berücksichtigen sein, ob nach Ablauf der Wartefrist gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG, das heisst ab dem 1. März 2017 ein Rentenanspruch besteht, gegebenenfalls auch ein befristeter.

    Die Beschwerde ist gestützt auf die dargelegten Gründe in dem Sinne gutzuheissen, dass die Angelegenheit an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, damit diese im Sinne der Erwägungen verfahre und hernach über den Leistungsanspruch (berufliche Massnahmen/Rente) erneut entscheide (§ 26 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer).


5.    

5.1    Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1‘000.-- festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 700.—anzusetzen. Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen der beschwerdeführenden Partei (BGE 137 V 57 E. 2.1 mit Hinweisen). Entsprechend sind die Kosten der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

5.2    Überdies hat die obsiegende Beschwerdeführerin Anspruch auf den Ersatz der Parteikosten (§ 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer in Verbindung mit Art. 61 lit. g ATSG). Die Höhe der gerichtlich festzusetzenden Entschädigung wird ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer). Vorliegend ist eine Prozessentschädigung von Fr. 2‘100.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) angemessen.


Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 11. Oktober 2017 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin neu verfüge.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 2’100.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Tomas Kempf

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




GrünigFumagalli