Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2017.01238
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Sager
Ersatzrichterin Lienhard
Gerichtsschreiberin Schucan
Urteil vom 10. Januar 2019
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Barbara Wyler
Wyler Koch Partner AG, Business Tower
Zürcherstrasse 310, Postfach 340, 8501 Frauenfeld
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1981, war seit dem 1. September 2010 als Gipser bei der Y.___ AG , tätig (vgl. Urk. 8/65 Ziff. 2.1-2), als er am 31. Mai 2014 einen Auffahrunfall erlitt (vgl. Urk. 8/7/157). Unter Hinweis auf seither bestehende Kopf-, Schulter- und Rückenschmerzen sowie Muskelverletzungen meldete sich der Versicherte am 7. Oktober 2014 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 8/3 Ziff. 6.1-3). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinische und erwerbliche Situation ab, zog Akten der Suva (Urk. 8/7, Urk. 8/14, Urk. 8/21, Urk. 8/61) und des Krankentaggeldversicherers (Urk. 8/25, Urk. 8 /40) bei und verneinte nach ergangenem Vorbescheid (Urk. 8/71) mit Verfügung vom 9. Oktober 2017 einen Rentenanspruch (Urk. 8/73 = Urk. 2).
2. Der Versicherte erhob am 15. November 2017 Beschwerde gegen die Verfügung vom 9. Oktober 2017 (Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei die Angelegenheit zur weiteren Abklärung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen und anschliessend sei eine neue Verfügung zu erlassen. Insbesondere sei ein polydisziplinäres Gutachten in Auftrag zu geben (Urk. 1 S. 2).
Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 28. Dezember 2017 (Urk. 7) die Abweisung der Beschwerde. Am 8. Januar 2018 (Urk. 9) zog der Beschwerdeführer sein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung (Urk. 1 S. 2) zurück. Am 19. Februar 2018 reichte er seine Replik (Urk. 11) ein, und die Beschwerdegegnerin verzichtete am 20. März 2018 auf das Einreichen einer Duplik (Urk. 15), was dem Beschwerdeführer am 27. März 2018 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 16).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG).
1.3 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
1.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete ihre Verfügung (Urk. 2) damit, dass der Beschwerdeführer nach Ablauf des Wartejahres am 31. Mai 2015 in der angestammten Tätigkeit als Gipser zu 50 % arbeitsfähig gewesen sei. In einer körperlich leichten, gelegentlich mittelschweren, wechselbelastenden Tätigkeit ohne langes Stehen, ohne Arbeiten über Kopf und ohne häufiges Bücken und ohne vorausgesetzte Zwangshaltungen des Kopfes und/oder Rumpfes, betrage die Arbeitsfähigkeit 75 %. Der Einkommensvergleich ergebe einen rentenanspruchsausschliessenden Invaliditätsgrad. Im Dezember 2015 und Juli 2016 habe der Beschwerdeführer seine Arbeitsfähigkeit schrittweise gesteigert, so dass ab letzterem Datum auch seine angestammte Tätigkeit als Gipser im 100 %-Pensum zumutbar geworden sei. Allerdings seien hierbei Leistungsminderungen zu beachten, welche in einer optimal angepassten Tätigkeit nicht bestünden (S. 1 f.). Dass sich der Beschwerdeführer nur kurz nach Erlass des Vorbescheides in psychiatrische Behandlung begeben habe, könne nicht berücksichtigt werden. Es sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass sich ein allfälliges psychisches Leiden nicht in anspruchsrelevanter Weise auswirke (Urk. 7 S. 1 f.).
2.2 Dagegen machte der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde (Urk. 1) geltend, er sei maximal zu 50 % arbeitsfähig. Der Sachverhalt sei ungenügend abgeklärt worden. Er sei seit dem 6. Oktober 2017 in psychiatrischer Behandlung, und seine psychischen Einschränkungen seien nicht beachtet worden. Die psychischen Beschwerden seien ausgewiesen. Ein polydisziplinäres Gutachten sei daher notwendig (Urk. 1 S. 3 f. Ziff. 4, Urk. 11 S. 3 f. Ziff. 3-4).
2.3 Strittig und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente.
3.
3.1 Dr. med. Z.___, Fachärztin für Neurologie, stellte in ihrem Bericht vom 6. Februar 2015 (Urk. 8/15/6-9) nach Untersuchung des Beschwerdeführers am 28. Januar 2015 folgende Diagnose (S. 1):
- Status nach Verkehrsunfall am 31. Mai 2014 mit
- PKW-Heckaufprall
- Distorsion der Halswirbelsäule (HWS) Quebec Task Force (QFT) II
- chronischen Spannungskopfschmerzen
- Tinnitus
- Nuchalgien
- lumbospondylogenen Schmerzsyndrom links betont
Dr. Z.___ führte aus, im Gespräch hätten keine Hinweise auf formale oder inhaltliche Denkstörungen bestanden. Konzentration, Auffassung und Aufmerksamkeit seien ungestört gewesen, die Grundstimmung ausgeglichen und es habe eine normale affektive Schwingungsbreite bestanden (S. 2 Mitte).
Es fänden sich leichtgradige mehrsegmentale degenerative Veränderungen, welche durchaus durch den Unfallmechanismus hätten aktiviert worden sein können und somit die persistierenden Beschwerden erklären könnten. Bei den vom Patienten geschilderten Kopfschmerzen handle es sich um chronische Spannungskopfschmerzen. Möglicherweise habe der regelmässige Analgetika-Konsum der letzten Monate im Sinne eines Medikamentenübergebrauchskopfschmerzes zur Chronifizierung der Kopfschmerzen beigetragen, weshalb eine Reduktion und das Absetzen der Analgetika empfehlenswert seien (S. 3 Mitte). Betreffend den Tinnitus beidseits sei eine Hals-Nasen-Ohren-ärztliche Kontrolle indiziert. Hinsichtlich der lumbalen Rückenschmerzen sei festzuhalten, dass der Patient eine Schmerzausstrahlung in das Dermatom L5 vornehmlich links beklage. Elektrophysiologisch fänden sich beidseits in den Neurographien keine Hinweise auf eine periphere oder weiter proximal lokalisierte Läsion. Ebenso sei die Elektromyographie der Kernmuskulatur L3-5 ohne Hinweise auf eine relevante, axonale Radikulopathie linksseitig (S. 3 f. unten). MR-tomographisch hätten sich auch lumbal-degenerative Veränderungen, jedoch ohne Hinweis auf eine Nervenwurzelkompression, gefunden.
Dr. Z.___ führte aus, aus neurologischer Sicht spreche nichts gegen einen schrittweisen Wiedereinstieg in den Arbeitsprozess mit sukzessiver Steigerung der Belastung. Es empfehle sich jedoch eine engmaschige physiotherapeutische Begleitung. Langfristig plane der Patient aufgrund der chronischen nun belastungsabhängigen zervikalen und lumbalen Schmerzen eine weniger stark körperlich beanspruchende Tätigkeit auszuüben (S. 4 oben).
3.2 Dr. med. A.___, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, stellte in ihrem Bericht vom 8. Juni 2015 (Urk. 8/15/1-5) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.1):
- HWS-Schleudertrauma durch PKW-Unfall mit Heckaufprall am 31. Mai 2014
- Nackenschmerzen bestehend seit Mai 2014
- lumbospondylogene Schmerzen bestehend seit Mai 2014
- Handgelenksschmerzen beidseits bestehend seit Mai 2014
Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte Dr. A.___ chronische Spannungskopfschmerzen und einen Tinnitus, bestehend seit Mai 2014 (Ziff. 1.1).
Dr. A.___ führte aus, der Beschwerdeführer sei seit dem 26. September 2014 bei ihr in Behandlung, und die letzte Kontrolle sei am 19. Mai 2015 erfolgt (Ziff. 1.2). In der zuletzt ausgeführten Tätigkeit als Gipser habe vom 31. Mai bis 3. November 2015 (richtig wohl: 2014) eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden, und seit dem 4. November 2015 (richtig wohl: 2014) bestehe eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % (Ziff. 1.6). Es bestünden Nackenschmerzen nach einer HWS-Distorsion, Spannungskopfschmerzen und eine Lumbalgie. Über-Kopf-Arbeit führe zu Nackenverspannung und zu Kopfschmerzen. Die bisherige Tätigkeit sei aus medizinischer Sicht zu 100 % zumutbar, wobei Über-Kopf-Arbeit zu vermeiden sei. Seit dem 10. November 2015 (richtig: 2014) sei eine behinderungsangepasste Tätigkeit im Umfang von vier Stunden entsprechend 50 % möglich (Ziff. 1.7). Ab vollständiger Rehabilitation, wahrscheinlich im Dezember 2015, sei eine behinderungsangepasste, wechselbelastende Tätigkeit ohne Über-Kopf-Arbeiten und mit einer Gewichtslimite von 20 kg zu 100 % möglich (Ziff. 3).
3.3 Dr. med. B.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), führte in seiner Stellungnahme vom 25. Juni 2015 (Urk. 8/70/5-6) aus, unter Berücksichtigung aller bis jetzt vorliegenden Arztberichte sei bei dem erst 34-jährigen Patienten ein somatischer Gesundheitsschaden ausgewiesen, einschliesslich der sich daraus ableitenden Einschränkungen der funktionellen Leistungsfähigkeit. Diese Gesundheitsschäden seien inzwischen weitgehend stabil. Es sei medizintheoretisch mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass infolge der HWS-Distorsion die vorbestehenden, aber bis dahin asymptomatischen, degenerativen HWS-Veränderungen nun erstmals symptomatisch geworden seien, und dieser Exazerbationszustand nur sehr langsam und wahrscheinlich nicht vollständig abklinge. Der in der UVG-Akte dokumentierte Arbeitsunfähigkeitsverlauf für die bisherige, körperlich belastende und oft in ungünstiger Haltung auszuführende Tätigkeit als Gipser sei nachvollziehbar, weshalb darauf abzustellen sei. Demnach habe vom 1. Juni bis 9. November 2014 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit, vom 10. November bis 19. Dezember 2014 eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit, vom 20. Dezember 2014 bis 11. Januar 2015 keine Arbeitsunfähigkeit und ab dem 12. Januar 2015 bis auf weiteres eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden.
Dr. B.___ führte aus, für eine wirklich optimal behinderungsangepasste Tätigkeit sei medizintheoretisch retrospektiv mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von einer höheren Arbeitsfähigkeit auszugehen. Demnach habe ab dem 12. Januar 2015 zumindest eine 75%ige und ab Dezember 2015 schliesslich eine 100%ige Arbeitsfähigkeit bestanden. Das Belastungsprofil bestehe in einer körperlich leichten und gelegentlich mittelschweren Tätigkeit, wechselbelastend ohne langes Stehen, ohne Arbeiten über Kopf oder mit häufigem Bücken und ohne Zwangshaltungen des Kopfes und/oder des Rumpfes.
3.4 PD Dr. med. C.___, Facharzt für Physikalische Medizin und Rehabilitation und für Rheumatologie, und Physiotherapeut D.___, E.___, erstatteten am 6. Juni 2016 das von der Krankentaggeldversicherung veranlasste Gutachten (Urk. 8/40/5-26). Nach am 18. und 19. Januar 2016 durchgeführter Funktionsorientierter Medizinischer Abklärung (FOMA) nannten die Fachpersonen folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 1 Ziff. 1):
- chronisches zervikovertebrales, -spondylogenes und -zephales Syndrom
- zum Teil muskulär bedingt, Differenzialdiagnose zentrale Schmerzkomponente
- Status nach indirektem HWS-Trauma, QTF II, am 31. Mai 2014
- leichte Periarthropathia humeroscapularis links vom Supra- und Infraspinatustyp
- chronisches lumbospondylogenes Syndrom linksbetont
- überwiegend myofaszial
Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannten die Fachpersonen ein mässig dysfunktionelles Krankheitsverhalten, anlässlich der aktuellen Untersuchung psychisch ohne Auffälligkeiten, sowie einen rezidivierenden Tinnitus und eine chronische Schallschwerhörigkeit linksbetont (S. 2 oben).
Die Fachpersonen führten zur Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit aus, die Evaluation der arbeitsbezogenen funktionellen Leistungsfähigkeit lasse aufgrund einer gewissen Selbstlimitierung keine abschliessende Beurteilung zu. Diese müsse ergänzend aus ärztlich-medizinischer Sicht erfolgen. Insgesamt seien gewisse Einschränkungen zum aktuellen Zeitpunkt nachvollziehbar, allerdings auf einem höheren Niveau als dem derzeit umgesetzten. Die Tätigkeit als Gipser werde grundsätzlich für möglich gehalten, wenn auch zum aktuellen Zeitpunkt sowohl in zeitlicher wie leistungsmässiger Hinsicht noch eingeschränkt. Es seien vermehrte Pausen von zwei Stunden notwendig, und es bestehe eine zusätzliche Leistungsminderung aufgrund einer gewissen Verlangsamung bei monoton-repetitiven Verrichtungen wie auch beim Transportieren von Gipssäcken und beim Treppensteigen. Die vermehrten Pausen ergäben sich hauptsächlich aufgrund der rascheren Ermüdung bei Arbeiten über Kopf- und Schulterhöhe sowie mit gleichzeitigem Kraftaufwand, wie dies vor allem beim Abrieb auftrete (medizinisch-theoretisch 60%ige Arbeitsfähigkeit, 40%ige Arbeitsunfähigkeit).
Im Sinne der vorübergehenden Arbeitsunfähigkeit zur Angewöhnung an die ursprüngliche Arbeit, werde das Beibehalten der aktuellen Arbeitsfähigkeit während sechs Monaten empfohlen. Ab dem 1. Juli 2016 sei eine Ganztagesarbeit mit weitgehend intakter Leistung und wenig zusätzlichen Pausen im Rahmen einer Arbeitsfähigkeit von mindestens 80 % ganztags in der angestammten Tätigkeit zumutbar. Der weitere Verlauf sei noch nicht absehbar. Sollten die entsprechenden Reintegrationsziele nicht erreicht werden, wäre eine berufliche Umorientierung in eine Tätigkeit mit weniger monoton-repetitiven Anteilen, insbesondere über Kopf, und Hantieren von Gewichten bis 20 kg ganztags anzustreben (S. 4 Ziff. 6.1).
Die Fachpersonen führten aus, eine angepasste, wechselpositionierte Tätigkeit in Bezug auf die oberen Extremitäten, ohne repetitiv-monotonen Einsatz der oberen Extremitäten mit gleichzeitigem Kraftaufwand, höchstens manchmaligem Treppensteigen und Hantieren von Gewichten bis 20 kg, wäre dem Versicherten ganztags zumutbar (S. 4 Ziff. 6.2).
3.5 Die Fachpersonen der RehaClinic F.___ stellten in ihrem Bericht vom 25. Oktober 2016 (Urk. 8/64/11-15) folgende Diagnosen (S. 1):
- chronisches zervikobrachiales Schmerzsyndrom
- Status nach HWS-Schleudertrauma Mai 2014
- degenerative HWS-Veränderungen in der Höhe C6/7
- Spannungskopfschmerz
- chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom
- degenerative Facettengelenke der Lendenwirbelsäule (LWS)
- Status nach Handgelenkprellung beidseits im Rahmen des Autounfalles im Mai 2014
- depressive Episoden
- psychosoziale Belastung
Die Fachpersonen führten aus, der Beschwerdeführer habe sich vom 4. bis 24. Oktober 2016 in ihrem spezifischen vierwöchigen interdisziplinären ganzheitlich orientierten Behandlungsprogramm für Patienten mit Status nach HWS-Trauma befunden (S. 1 Mitte). Vom 4. bis 30. Oktober 2016 habe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden. Ab dem 31. Oktober 2016 bestehe auf das angestammte Arbeitspensum bezogen eine 50%ige Arbeitsfähigkeit für eine leichte bis mittelschwere, wechselbelastendende Tätigkeit für weitere zwei Wochen. Danach sei eine Reevaluation und gegebenenfalls Steigerung der Arbeitsfähigkeit zum Beispiel mit einer 10%igen Steigerung alle zwei Wochen durch den betreuenden Hausarzt in Betracht zu ziehen. Zu vermeiden seien Heben und Tragen von Lasten über 15 kg sowie Überkopfarbeiten und Arbeiten auf hohen Gerüsten (S. 4 Mitte).
Die Fachpersonen führten aus, die Schmerzsymptomatik habe sich im Verlauf rückläufig gezeigt. Der Patient sei mobiler und belastbarer geworden, und eine regelmässige Analgesie sei bei Austritt nicht mehr notwendig gewesen. Er habe am 24. Oktober 2016 in verbessertem Zustand nach Hause entlassen werden können. Er habe bei Austritt über keine wesentliche Besserung der Schmerzsymptomatik im Bereich der HWS berichtet. Die Kopfschmerzen seien seltener geworden, jedoch unter Belastung weiterhin aufgetreten (S. 2 Mitte).
Der Patient habe eine Erhöhung seiner Arbeitsfähigkeit bei weiterhin leicht bis mittelschwerer und wechselbelastender Tätigkeit als unrealistisch eingeschätzt. Geplant sei die Weiterführung ambulanter Therapien inklusive Physiotherapie, MTT und Massage. Die Fortsetzung von Psychotherapie werde bei dem stimmungsmässig stabilen Patienten als wünschenswert, jedoch nicht als dringlich erachtet. Inwiefern er die hier gelernten Strategien weiter umsetzten könne, bleibe fraglich (S. 4 Mitte).
3.6 Dipl. med. G.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, verwies in seinem Bericht vom 17. März 2017 (Urk. 8/64/1-3) auf die Diagnosen der RehaClinic F.___ (Ziff. 1.2-3). Dipl. med. G.___ führte aus, der Beschwerdeführer sei seit Oktober 2015 bei ihm in Behandlung, und die letzte Kontrolle sei am 8. März 2017 erfolgt (Ziff. 3.1). In der bisherigen Tätigkeit als Gipser habe entgegen allen Berichten und Untersuchungen keine Steigerung der Arbeitsfähigkeit über 40 % erreicht werden können. Es bestehe aktuell eine Leistungsminderung von 60 % (Ziff. 2.1-2).
3.7 In seiner Stellungnahme vom 25. März 2017 (Urk. 8/70/10-11) führte Dr. B.___, RAD, aus, unter zusammenfassender Berücksichtigung aller bis jetzt vorliegenden Arztberichte habe sich der Gesundheitszustand seit dem Zeitpunkt der letzten RAD-Stellungnahme vom 25. Juni 2015 aus rein medizinischer Sicht nicht wesentlich verändert. Seitdem hätten verschiedene Beurteilungen der Arbeitsfähigkeit stattgefunden mit doch teilweise recht unterschiedlichem Ergebnis, entsprechend einer anderen Beurteilung desselben medizinischen Sachverhaltes. Jedoch sei die umfassende, sich auf spezielle Untersuchungen stützende FOMA im Januar 2016 zu einem weitgehend gleichen Ergebnis gekommen, nämlich dass für wirklich angepasste Tätigkeiten keine quantitativen Einschränkungen bestünden und solche ganztags möglich wären. Für die bisherige Tätigkeit werde prognostisch im Januar 2016 im Prinzip nach langsamer schrittweiser Steigerung ab 1. Juli 2016 ebenfalls eine ganztägige Arbeitsfähigkeit mit etwas reduzierter Leistung für möglich erachtet, dies jedoch auch mit dem eindeutigen Hinweis auf den nicht sicher absehbaren Verlauf, weshalb bei Scheitern dieser Steigerung eine berufliche Umorientierung empfohlen worden sei. Dr. B.___ führte abschliessend aus, er halte aus versicherungsmedizinischer Sicht an der letzten RAD-Stellungnahme fest.
4.
4.1 Die Beschwerdegegnerin ging weitestgehend gestützt auf die Einschätzungen des RAD-Arztes Dr. B.___ vom Juni 2015 sowie vom März 2017 (vgl. vorstehend E. 3.3 und E. 3.7) davon aus, das nach Ablauf des Wartejahres Ende Mai 2015 in der angestammten Tätigkeit als Gipser eine 50%ige Arbeitsfähigkeit bestanden habe und in einer behinderungsangepassten Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 75 %. Ab Dezember 2015 ging die Beschwerdegegnerin von einer Steigerung der Arbeitsfähigkeit aus und erachtete ab Juli 2016 eine 100%igen Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Gipser mit einer Leistungsminderung wie auch eine 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit ohne Leistungsminderung für zumutbar (vgl. vorstehend E. 2.1).
4.2 Auf die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit durch den RAD-Arzt Dr. B.___ vom Juni 2015 und vom März 2017 (vgl. vorstehend E. 3.3 und E. 3.7) kann aus den nachfolgend dargelegten Gründen abgestellt werden.
Was die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in der angestammten Tätigkeit als Gipser anbelangt, ging Dr. B.___ im Juni 2015 gestützt auf die UVG-Akten und die Angaben von Dr. Z.___ vom Februar 2015 (vgl. vorstehend E. 3.1) sowie der behandelnden Ärztin Dr. A.___ (vgl. vorstehend E. 3.2) davon aus, dass ab Januar 2015 bis auf weiteres von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen sei. Darauf kann abgestellt werden, zumal der Beschwerdeführer in diesem Zeitpunkt auch dieses Arbeitspensum absolvierte (vgl. Urk. 8/65 Ziff. 2.1). Hinsichtlich der bisherigen Tätigkeit als Gipser führte Dr. B.___ aus, dass es sich um eine körperlich belastende Tätigkeit handle, welche oft in ungünstiger Haltung auszuführende Tätigkeiten beinhalte. In einer optimal behinderungsangepassten Tätigkeit erachtete Dr. B.___ den Beschwerdeführer ab Januar 2015 zu 75 % und übereinstimmend mit Dr. A.___ (vgl. vorstehend E. 3.2) ab Dezember 2015 zu 100 % arbeitsfähig. Eine 100%ige Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in angepasster Tätigkeit bestätigten auch die Fachpersonen des E.___ nach im Januar 2016 durchgeführter FOMA in ihrem Bericht vom Juni 2016 (vgl. vorstehend E. 3.4), und dasselbe lässt sich auch implizit dem Bericht der Fachpersonen der RehaClinic F.___ vom Oktober 2016 (vgl. vorstehend E. 3.5) entnehmen, indem diese selbst in einer mittelschweren, mehr oder weniger dem Belastungsprofil eines Gipsers entsprechenden Tätigkeit von einer unbegrenzten Steigerung der Arbeitsfähigkeit ausgingen.
Hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit gab Dr. B.___ in seiner abschliessenden Stellungnahme vom März 2017 lediglich die Einschätzung der Fachpersonen des E.___ wieder, welche ab 1. Juli 2016 eine Steigerung in der angestammten Tätigkeit als Gipser auf ein Vollzeitpensum für möglich erachteten, und betonte weiter deren eindeutigen Hinweis auf einen nicht sicher absehbaren Verlauf. Dies bedeutete nicht, dass Dr. B.___ der Ansicht war, es bestehe ab 1. Juli 2016 eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit. Vielmehr hielt Dr. B.___ an seiner Einschätzung vom Juni 2015 fest und verwies darauf, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seither nicht massgeblich verändert habe, wie schlussendlich auch aus dem Bericht von Dipl. med. G.___ vom März 2017 (vgl. vorstehend E. 3.6) hervorgeht. Demnach konnte die medizinisch-theoretisch prognostisch sowohl von Dr. Z.___ im Februar 2015 (vgl. vorstehend E. 3.1) als auch von Dr. A.___ im Juni 2015 (vgl. vorstehend E. 3.2) sowie von den Fachpersonen des E.___ im Juni 2015 (vgl. vorstehend E. 3.4) und von den Fachpersonen der RehaClinic F.___ im Oktober 2016 (vgl. vorstehend E. 3.5) grundsätzlich für möglich gehaltene Steigerung der Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Gipser nicht praktisch umgesetzt werden.
4.3 Was die vom Beschwerdeführer im Rahmen des Beschwerdeverfahrens nun geltend gemachten psychischen Beeinträchtigungen anbelangt (vgl. vorstehend E. 2.2), ist der Beschwerdegegnerin beizupflichten, dass er aus der eingereichten Bestätigung von Dr. med. H.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 10. November 2017, wonach sich der Beschwerdeführer seit dem 6. Oktober 2017 in seiner Abklärung respektive Behandlung befinde (vgl. Urk. 3), nichts zu seinen Gunsten ableiten kann.
Die Aktenlage enthält keine Hinweise auf einen aus psychischer Sicht invalidisierenden Gesundheitsschaden. So hielt Dr. Z.___ nach neurologischer Untersuchung des Beschwerdeführers im Januar 2015 in ihrem Bericht vom Februar 2015 (vgl. vorstehend E. 3.1) fest, dass sich im Gespräch keine Hinweise auf formale oder inhaltliche Denkstörungen gezeigt hätten und die Konzentration, Auffassung und Aufmerksamkeit des Beschwerdeführers ungestört gewesen seien. Weiter berichtete sie von einer ausgeglichenen Grundstimmung und einer normalen affektiven Schwingungsbreite. Psychische Auffälligkeiten wurden auch von den Fachpersonen des E.___ in ihrem Gutachten vom Juni 2016 (vgl. vorstehend E. 3.4) verneint. Auch die Fachpersonen der RehaClinic F.___ beschrieben den Beschwerdeführer in ihrem Bericht vom Oktober 2016 (vgl. vorstehend E. 3.5) als stimmungsmässig ausgeglichen und erachteten die Fortsetzung der Psychotherapie lediglich für wünschenswert. Im Übrigen ging bis dato kein fachärztlicher Bericht ein, aus welchem sich eine Arbeitsunfähigkeit aus psychischen Gründen entnehmen liesse.
Soweit der Beschwerdeführer verlangt, es sei ein polydisziplinäres Gutachten zu veranlassen (Urk. 1 S. 2), kann darauf in antizipierter Beweiswürdigung (BGE 127 V 491 E. 1b mit Hinweisen) verzichtet werden. Der Gesundheitszustand und die medizinisch-theoretische Arbeitsfähigkeit sind aufgrund der medizinischen Akten hinreichend abgeklärt. Von weiteren Untersuchungen wären keine neuen Erkenntnisse zu erwarten.
4.4 Aufgrund des Gesagten ist der medizinische Sachverhalt als dahingehend erstellt zu erachten, dass nach Ablauf des Wartejahres im Mai 2015 in der angestammten Tätigkeit des Beschwerdeführers als Gipser eine 50%ige Arbeitsfähigkeit und in einer behinderungsangepassten Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 75 % und ab Dezember 2015 eine von 100 % besteht.
5.
5.1 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Valideneinkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 139 V 28 E. 3.3.2; BGE 135 V 58 E. 3.1; BGE 134 V 322 E. 4.1 mit Hinweis).
5.2 Für die Vornahme des Einkommensvergleiches ist grundsätzlich auf die Gegebenheiten im Zeitpunkt des (hypothetischen) Rentenbeginns, mithin auf das Jahr 2015, abzustellen (BGE 128 V 174, BGE 129 V 222).
Der Beschwerdeführer erzielte gemäss Auszug aus dem individuellen Konto (IK-Auszug; Urk. 8/10) vor Eintritt des Gesundheitsschadens bei der Y.___ AG, im Jahr 2013 ein Einkommen von Fr. 69'034.--. Unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung von 0.5 % im Jahr 2014 und von - 0.2 % im Jahr 2015 resultiert im Jahr 2015 ein Einkommen von rund Fr. 69'241.-- (Fr. 69'034.-- x 1.005 : 1.002) und im Jahr 2016, unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung von 0.4 %, ein Einkommen von rund Fr. 69'518.-- (Fr. 69'034.-- x 1.005 : 1.002 x 1.004).
5.3 Für die Bestimmung des Invalideneinkommens können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2, 129 V 472 E. 4.2.1, 126 V 75 E. 3b). Dabei sind grundsätzlich die im Verfügungszeitpunkt aktuellsten veröffentlichten Tabellen der LSE zu verwenden (BGE 143 V 295 E. 4.1.3; zur Verwendung der aktuellsten statistischen Daten bei Rentenrevisionen vgl. BGE 143 V 295 E. 4.2.2, 142 V 178 E. 2.5.8.1, 133 V 545 E. 7.1). Der Griff zur Lohnstatistik ist subsidiär, das heisst deren Beizug erfolgt nur, wenn eine Ermittlung des Invalideneinkommens aufgrund und nach Massgabe der konkreten Gegebenheiten des Einzelfalles nicht möglich ist (vgl. BGE 142 V 178 E. 2.5.7, 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2; vgl. auch Meyer/Reichmuth, IVG, 3. Aufl. 2014, N 55 und 89 zu Art. 28a, mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung).
5.4 Angesichts der ab 31. Mai 2015 bestehenden Zumutbarkeit einer 75%igen respektive ab dem Jahr 2016 bestehenden Zumutbarkeit einer 100%igen behinderungsangepassten Tätigkeit steht dem Beschwerdeführer auch bei Beachtung der im RAD-Bericht genannten Einschränkungen eine breite Palette von Tätigkeiten offen. Es rechtfertigt sich daher, für die Ermittlung des Invalideneinkommens auf den standardisierten Durchschnittslohn für einfache Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art in sämtlichen Wirtschaftszweigen des privaten Sektors gemäss LSE abzustellen.
Zur Berechnung des Invalideneinkommens kann auf die Lohnstrukturerhebung 2014 abgestellt werden. Demnach betrug der im Durchschnitt aller Wirtschaftszweige von Männern im Kompetenzniveau 1 erzielte Lohn im Jahr 2014 Fr. 5‘312.-- pro Monat (LSE 2014, Tabelle TA1, Total Männer, Kompetenzniveau 1), was bei einer durchschnittlichen Wochenarbeitszeit von 41.7 Stunden (betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen in Stunden pro Woche, Total; vgl. www.bfs.admin.ch, Statistiken, Arbeit und Erwerb), der männerspezifischen Nominallohnentwicklung von 0.4 % im Jahr 2015 und des möglichen Arbeitspensums von 75 % (vgl. vorstehend E. 4.4) rund Fr. 50'039.-- im Jahr 2015 ergibt (Fr. 5‘312.-- : 40 x 41.7 x 12 x 1.004 x 0.75).
Für das Jahr 2016 ergibt sich unter Berücksichtigung der männerspezifischen Nominallohnentwicklung von 0.7 % im Jahr 2016 bei dem nun möglichen Arbeitspensum von 100 % (vgl. vorstehend E. 4.4) ein Einkommen von rund Fr. 67‘186.-- (Fr. 5‘312.-- : 40 x 41.7 x 12 x 1.004 x 1.007).
5.5 Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert (Tabellenlohn) allenfalls zu kürzen. Damit soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und berufliche Merkmale, wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können (BGE 124 V 321 E. 3b/aa). Aufgrund dieser Faktoren kann die versicherte Person die verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt möglicherweise nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten (BGE 126 V 75 E. 5b/aa). Der Abzug soll aber nicht automatisch erfolgen. Er ist unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen und darf 25 % nicht übersteigen (BGE 135 V 297 E. 5.2; 134 V 322 E. 5.2 und 126 V 75 E. 5b/bb-cc). Die Rechtsprechung gewährt insbesondere dann einen Abzug auf dem Invalideneinkommen, wenn eine versicherte Person selbst im Rahmen körperlich leichter Hilfsarbeitertätigkeit in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist (BGE 126 V 75 E. 5a/bb). Zu beachten ist jedoch, dass allfällige bereits in der Beurteilung der medizinischen Arbeitsfähigkeit enthaltene gesundheitliche Einschränkungen nicht zusätzlich in die Bemessung des leidensbedingten Abzugs einfliessen und so zu einer doppelten Anrechnung desselben Gesichtspunkts führen dürfen (Urteil 9C_846/2014 vom 22. Januar 2015 E. 4.1.1 mit Hinweisen; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_805/2016 vom 22. März 2017 E. 3.1).
Nach ständiger Rechtsprechung darf das (kantonale) Sozialversicherungsgericht sein Ermessen, wenn es um die Beurteilung des Tabellenlohnabzuges gemäss BGE 126 V 75 geht, nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der Verwaltung setzen; es muss sich auf Gegebenheiten abstützen können, welche seine abweichende Ermessensausübung als naheliegender erscheinen lassen (BGE 137 V 71 E. 5.2 und 126 V 75 E. 6). Wurde bei der Festsetzung der Höhe des Abzugs vom Tabellenlohn ein Merkmal oder ein bestimmter Aspekt eines Merkmals zu Unrecht nicht berücksichtigt oder zu Unrecht berücksichtigt, hat die Beschwerdeinstanz den Abzug gesamthaft neu zu schätzen (vgl. Urteile des Bundesgerichtes 8C_113/2015 vom 26. Mai 2015 E. 3.2 und 8C_808/2013 vom 14. Februar 2014 E. 7.1.1 mit Hinweisen).
Vorliegend sind keine Faktoren ersichtlich, welche darauf hindeuten würden, dass der Beschwerdeführer seine ihm verbleibende Arbeitsfähigkeit auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Erfolg verwerten könnte, weshalb sich kein zusätzlicher Abzug rechtfertigt.
5.6 Ausgehend von einem Valideneinkommen im Jahr 2015 von rund Fr. 69'241.-- und einem Invalideneinkommen von rund Fr. 50'039.--, resultiert eine Einkommenseinbusse von Fr. 19'202.--, was einem rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von rund 28 % entspricht. Umso weniger resultiert auch bei dem im Jahr 2016 bei einem Vollzeitpensum erzielbaren Invalideneinkommen von rund Fr. 67‘186.-- ein rentenanspruchsbegründender Invaliditätsgrad.
Die angefochtene Verfügung (Urk. 2) erweist sich demnach als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt.
6. Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Dr. Barbara Wyler
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
MosimannSchucan