Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2017.01239
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Sager
Ersatzrichterin Romero-Käser
Gerichtsschreiberin Tiefenbacher
Urteil vom 3. April 2019
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Oskar Gysler
Advokatur Thöni Gysler
Schweizergasse 8, Postfach, 8021 Zürich 1
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1966, bezog seit 1. Februar 1998 bei einem Invaliditätsgrad von 40 % eine halbe (Härtefall-) Rente (Urk. 9/231). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, hielt - nach Eingang eines am 26. März 2003 erstatteten polydisziplinären Gutachtens (Urk. 9/259) - mit Verfügung vom 8. August 2003 (Urk. 9/267) und Einspracheentscheid vom 10. November 2003 (Urk. 9/278) einen Invaliditätsgrad von weiterhin 40 % fest und lehnte eine Rentenerhöhung ab. Dies wurde vom hiesigen Gericht mit Urteil vom 23. August 2004 im Verfahren Nr. IV.2003.00516 (Urk. 9/293) - bei einem Invaliditätsgrad von 47 % (S. 20 E. 8.5) - bestätigt.
Mit Mitteilungen vom 28. Juni 2005 (Urk. 9/302), vom 25. September 2008 (Urk. 9/330) und vom 11. Mai 2011 (Urk. 9/342) wurde ein Anspruch auf die bisherige Invalidenrente (bei einem Invaliditätsgrad von 47 %) festgehalten.
1.2 Am 22. Oktober 2012 reichte der Versicherte ein Revisionsbegehren ein (Urk. 9/347). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 9/360, Urk. 9/364, Urk. 9/380, Urk. 9/385, Urk. 9/390) sprach ihm die IV-Stelle mit Verfügungen vom 16. Januar 2015 eine befristete ganze Rente von April bis August 2014 (Urk. 9/408) und eine Viertelsrente ab September 2014 (Urk. 9/410) zu.
Die dagegen beim hiesigen Gericht erhobene Beschwerde wurde am 3. Mai 2015 zurückgezogen (vgl. Urk. 9/428).
1.3 Nach Eingang eines am 21. Juni 2017 erstatteten polydisziplinären Gutachtens (Urk. 9/489) und durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 9/498-499, Urk. 9/504) hob die IV-Stelle mit Verfügung vom 17. Oktober 2017 die Verfügung vom 16. Januar 2015 wiedererwägungsweise auf und verneinte einen weiteren Rentenanspruch (Urk. 9/513 = Urk. 2).
2. Der Versicherte erhob am 16. November 2017 Beschwerde gegen die Verfügung vom 17. Oktober 2017 (Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ihm ab April 2014 eine ganze Rente zuzusprechen (Urk. 1 S. 2 Ziff. 1-2).
Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 21. Dezember 2017 (Urk. 8) die Abweisung der Beschwerde.
Mit Gerichtsverfügung vom 5. Februar 2018 wurde antragsgemäss (vgl. Urk. 1
S. 2 Ziff. 7) die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung bewilligt (Urk. 12).
Der Beschwerdeführer erstattete am 14. Februar 2018 eine Replik (Urk. 13). Die Beschwerdegegnerin verzichtete am 15. März 2018 auf Duplik (Urk. 17), was dem Beschwerdeführer am 19. März 2018 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 18). Der Beschwerdeführer reichte sodann weitere Arztberichte ein (Urk. 20, Urk. 22-23)
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Mit BGE 143 V 418 entschied das Bundesgericht, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind (E. 6 und 7, Änderung der Rechtsprechung; vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2 speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere Depressionen).
Das für somatoforme Schmerzstörungen und vergleichbare psychosomatische Leiden entwickelte strukturierte Beweisverfahren definiert systematisierte Indikatoren, die es – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits – erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1; vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 9C_590/2017 vom 15. Februar 2018 E. 5.1). Die Anerkennung eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nachweis, hat die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3).
Diese Rechtsprechung ist auf alle im Zeitpunkt der Praxisänderung noch nicht erledigten Fälle anzuwenden (Urteil des Bundesgerichts 9C_580/2017 vom 16. Januar 2018 E. 3.1 mit Hinweisen).
1.3 Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei psychischen Erkrankungen im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren (BGE 143 V 418, 143 V 409, 141 V 281) hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.3.1):
- Kategorie «funktioneller Schweregrad» (E. 4.3)
- Komplex «Gesundheitsschädigung» (E. 4.3.1)
- Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1)
- Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2)
- Komorbiditäten (E. 4.3.1.3)
- Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Ressourcen, E. 4.3.2)
- Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3)
- Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens, E. 4.4)
- gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen (E. 4.4.1)
- behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidensdruck (E. 4.4.2)
Beweisrechtlich entscheidend ist der verhaltensbezogene Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 15. März 2018 E. 7.4).
1.4 Übergangsrechtlich ist bedeutsam, dass die vor der Rechtsprechungsänderung eingeholten Gutachten nicht einfach ihren Beweiswert verlieren. Vielmehr ist im Rahmen einer gesamthaften Prüfung des Einzelfalls mit seinen spezifischen Gegebenheiten und den erhobenen Rügen entscheidend, ob ein abschliessendes Abstellen auf die vorhandenen Beweisgrundlagen vor Bundesrecht standhält (BGE 141 V 281 E. 8 unter Hinweis auf BGE 137 V 210 E. 6). Mithin ist im konkreten Fall zu klären, ob die beigezogenen Gutachten – allenfalls zusammen mit weiteren fachärztlichen Berichten – eine schlüssige Beurteilung anhand der massgeblichen Indikatoren erlauben oder nicht.
1.5 Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).
Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).
1.6 Unabhängig von einem materiellen Revisionsgrund kann die IV-Stelle auf formell rechtskräftige Verfügungen, welche nicht Gegenstand materieller richterlicher Überprüfung gebildet haben, zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn – was auf periodische Dauerleistungen regelmässig zutrifft (BGE 119 V 475 E. 1c mit Hinweisen) – ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (Art. 53 Abs. 2 und 3 ATSG; BGE 141 V 405 E. 5.2, 138 V 147 E. 2.1; Urteil des Bundesgerichts 9C_819/2017 vom 13. Februar 2017 E. 2.2). Die Wiedererwägung im Sinne von Art. 53 Abs. 2 ATSG dient der Korrektur einer anfänglich unrichtigen Rechtsanwendung einschliesslich unrichtiger Feststellung im Sinne der Würdigung des Sachverhaltes (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 8C_121/2017 vom 5. Juli 2018 E. 8.2).
1.7 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) davon aus, die mit Verfügung vom 16. Januar 2015 erfolgte Rentenzusprache sei aus näher dargelegten Gründen zweifellos unrichtig gewesen (S. 2). Gemäss dem eingeholten Gutachten sei dem Beschwerdeführer eine behinderungsangepasste Tätigkeit zu 70 % zumutbar, und es resultiere ein Invaliditätsgrad von 36 % (S. 3 unten).
2.2 Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 1), die Rentenzusprache vom 16. Januar 2015 sei nicht zweifellos unrichtig gewesen, und die Gutachter hätten eine Verschlechterung, nicht eine Verbesserung des Gesundheitszustandens festgehalten (S. 4 f. Ziff. 7 f.). Es sei von einer im Gutachten festgehaltenen Arbeitsunfähigkeit von 50 % in einer optimal angepassten Tätigkeit auszugehen (S. 5 Ziff. 9). Im Falle einer Rentenaufhebung habe er Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen (S. 7 Ziff. 18 f.).
2.3 Strittig ist, ob und unter welchem Titel eine Überprüfung der bisher ausgerichteten Rente erfolgen kann oder muss, und bejahendenfalls, wie es sich mit Invaliditätsgrad und einem allfälligen Rentenanspruch verhält.
3.
3.1 Die - gerichtlich bestätigte - Rentenzusprache im Jahr 2003 stützte sich auf das am 26. März 2003 von den Ärzten des Zentrums Y.___ im Auftrag der Beschwerdegegnerin erstattete Gutachten (Urk. 9/259).
Die Gutachter nannten folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 17 Ziff. 4.):
- Status nach Diskushernien-Operation L5/S1 (1996)
- chronifiziertes lumbospondylogenes Schmerzsyndrom
- mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.1)
- leichte anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4)
Die multidisziplinäre Konsensbesprechung ergab folgende Beurteilung der Arbeitsfähigkeit: Insgesamt und bei Beurteilung aller Gegebenheiten und Befunde sei der Beschwerdeführer für stark rückenbelastende Tätigkeiten auf dem Bau, als Gebäudeisolateur und Ähnliches nicht mehr arbeitsfähig. Für leichtere, in wechselnden Positionen ausführbare Arbeiten, ohne dass eine ergonomisch ungünstige Haltung eingenommen werden müsse, bestehe eine Arbeitsfähigkeit global gesehen von 60 %. Die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in diesem Gebiet beruhe auf den psychiatrischen Befunden (S. 18 Mitte).
3.2 Dr. med. Z.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, nannte in seinem Bericht vom 14. Februar 2012 (Urk. 9/344 = Urk. 9/370/7-8) folgende Diagnosen (S. 1 Mitte):
- Status nach auswärtiger Dekompression zirka 1996 rechtsseitig bei lumbosakraler Übergangsstörung
- mediane Bandscheibenprotrusion L4/5, Spondylarthrosen
- chronisches Lumbovertebralsyndrom mit Reizsyndrom links bei Diskushernienrezidiv
Am 27. Januar 2012 sei eine Operation (2-Etagenfusion) erfolgt (S. 1).
3.3 Dr. med. A.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), bejahte in seiner Stellungnahme vom 7. November 2012 (Urk. 9/359 S. 2 f.) die Frage, ob mit dem Bericht von Dr. Z.___ neue Tatsachen vorgebracht würden: Es handle sich um eine neue Diagnose. Allerdings vermöge dieser neue Gesundheitsschaden keine Verringerung der aus psychiatrischen Gründen bisher ausgewiesenen Restarbeitsfähigkeit von 60 % zu begründen. Es sei lediglich ein entsprechendes - näher ausgeführtes - Belastungsprofil zu formulieren (S. 2 unten).
Am 28. Januar 2014 berichtete Dr. Z.___ über eine weitere, am 21. Januar erfolgte Operation (Urk. 9/373/7-8; vgl. Urk. 9/378).
Dr. A.___, RAD, hielt sodann am 22. Mai 2014 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit von Januar bis Mai 2014 fest (Urk. 9/379 S. 3 Mitte).
3.4 Am 17. Dezember 2015 berichtete Dr. Z.___ über einen seit 2011 trotz Operationen unveränderten Zustand (Urk. 9/436 Ziff. 3.1).
3.5 Dr. med. B.___ nannte in seinem Bericht vom 8. Juli 2016 (Urk. 9/451 = Urk. 9/452) folgende Diagnosen (Ziff. 1.2):
- rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittel- bis schwergradig (ICD-10 F33.11, F33.2), bestehend seit 18 Jahren
- Panikstörung (ICD-10 F41.0)
- chronifiziertes Schmerzsyndrom bei bekannten Wirbelsäulenveränderungen
- Zustand nach wiederholten Wirbelsäulen-Operationen
Dr. B.___ führte aus, der Beschwerdeführer sei seit dem 16. April 2014 nicht imstande, seine bisherige Tätigkeit zu verrichten. Er könne auch keine andere Tätigkeit verrichten. Er sei zu 100 % arbeitsunfähig (Ziff. 2.1).
Er sei in sämtlichen erfragten Fähigkeiten wie folgt eingeschränkt: 2 x leicht, 1 x mittel, 7 x mittel bis schwer, 8 x schwer (Ziff. 2.3).
3.6 Vom 11. Juni bis 8. Juli 2016 weilte der Beschwerdeführer im Rehazentrum C.___, worüber am 12. August 2016 berichtet wurde (Urk. 9/466). Es wurden folgende Diagnosen genannt (S. 1 Mitte):
- chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41)
- rezidivierende depressive Störung, aktuell mittelgradig (ICD-10 F33.11)
- chronifiziertes Schmerzsyndrom
- Lendenwirbelsäule (LWS), neu Halswirbelsäule (HWS)
- 2 Etagenfusion interkorporell L5/1 dorsolateral und dorsomedial L4/5 im Januar 2012
- Revision wegen rezessaler Schraubenlage S1 linksseitig
- Status nach auswärtiger Dekompression zirka 1996 rechtsseitig bei lumbosakraler Übergangsstörung
Es wurde empfohlen, näher bezeichnete Therapien ambulant fortzusetzen (S. 3 unten).
4.
4.1 Am 26. Juni 2017 erstatteten die Ärzte des Zentrums D.___ ein Gutachten im Auftrag der Beschwerdegegnerin (Urk. 9/489). Sie stützten sich auf die ihnen überlassenen Akten (S. 2 ff.), die Angaben des Versicherten (S. 51 ff.) und die von ihnen am 15. Februar, 8. und 14. März, 5. April 2017 erhobenen allgemein-internistischen (S. 56 ff.), rheumatologischen (S. 59 ff.), neurologischen (S. 65 ff.) und psychiatrischen (S. 69 ff.) Befunde.
4.2 Die Gutachter nannten folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 93 Ziff. 1):
- chronisches lumbovertebrales, teils lumbospondylogenes sensorisches Schmerzsyndrom, rechts mehr als links mit/bei
- Status nach Flavektomie, Hemilaminektomie und Diskektomie L5/S1 rechts am 17. April 1969
- Status nach Implantation und Explantation Fixateur externe von März bis Mai 1997
- Status nach Dekompression L4/5 mit interkorporeller Fusion am 27. Januar 2012
- Status nach Revision bei rezessaler Schraubenlage S1 links am 3. Februar 2012
- Status nach Dekompression rechts L4/5 am 21. Januar 2014
- aktuell ohne motorische radikuläre Ausfallsymptomatik
- rezidivierender radikulärer Schmerzausstrahlung L5 rechts mehr als links mit persistierendem sensiblem Defizit L5 links
- chronisches zervicozephales Schmerzsyndrom mit / bei
- Fehlhaltung der HWS
- degenerativen HWS-Veränderungen
- rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.10)
- Agoraphobie mit Panikstörung (ICD-10 F40.01)
Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannten sie eine Adipositas, eine Dyslipidämie und anamnestisch eine Nephrolithiasis (S. 94 Ziff. 2).
Die von Dr. B.___ 2016 (vorstehend E. 3.5) gestellte Diagnose einer Panikstörung sei nachvollziehbar und decke sich mit der aktuellen Untersuchung, ebenso diejenige einer mittelgradigen depressiven Störung. Nicht nachvollziehbar sei die attestierte 100%ige Arbeitsunfähigkeit (S. 76).
4.3 Aufgrund der Rückenproblematik mit inzwischen 6-fach operierter LWS und persistierender radikulärer Reizsymptomatik L5 sowie degenerativ veränderter HWS sei der Beschwerdeführer in der angestammten Tätigkeit als Gerüstmonteur und Isoleur dauerhaft nicht mehr arbeitsfähig (S. 87 Ziff. 7.4).
In einer den Leiden angepassten Tätigkeit (Wechselposition, ohne Heben schwerer Lasten über 7 kg repetitiv und 10 kg einzeln, ohne Arbeiten auf Leitern und nicht in Zwangshaltung) sei ihm sowohl aus rheumatologischer als auch neurologischer Sicht eine 70%ige Arbeitsfähigkeit zumutbar. Die 30%ige Einschränkung ergebe sich aufgrund der verminderten Leistungsfähigkeit und der Notwendigkeit von vermehrten Pausen zur Erholung der Rückenmuskulatur. Aus versicherungspsychiatrischer Sicht bestehe wegen der rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (F33.10), und einer Agoraphobie mit Panikstörung (F40.01) eine 50%ige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Diese gelte für den angestammten Beruf und für angepasste Tätigkeiten. Die 50%ige Arbeitsfähigkeit beziehe sich auf den ganzen Tag, so dass der Beschwerdeführer genügend Pausen machen könne. Es sollten keine anspruchsvollen Tätigkeiten sein in einem stressfreien Umfeld (S. 87).
Aus interdisziplinärer Sicht bestehe keine Arbeitsfähigkeit mehr in der angestammten Tätigkeit und eine 50%ige Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit (S. 87 unten).
4.4 In zeitlicher Hinsicht führten die Gutachter aus, aus somatischer Sicht habe sich spätestens seit Mai 2011 die Rückenproblematik verschlechtert (S. 88 oben, S. 97 Mitte). Retrospektiv könne aus näher dargelegten Gründen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit angenommen werden, dass die Arbeitsfähigkeit des Versicherten seit April 2014 aus psychiatrischer Sicht nur noch 50 % betrage (S. 89 Mitte, S. 98 unten). In Zusammenschau der aktuellen Akten könne angenommen werden, dass der Versicherte seit April 2014 aus interdisziplinärer Sicht auch in angepasster Tätigkeit nur noch zu 50 % arbeitsfähig sei (S. 99 Ziff. 2.1 lit. b).
4.5 Es werde empfohlen, die ambulante Gesprächstherapie höherfrequent durchzuführen, ebenso eine medikamentöse Umstellung. So könnte eine Besserung des psychischen Zustandsbildes in etwa 6 bis 9 Monaten erreichbar sein, so dass eine Wiederbegutachtung in etwa 9 Monaten vorgeschlagen werde (S. 90 Ziff. 7.8).
Die Gutachter nahmen ferner - ausgehend vom Fragenkatalog gemäss IV-Rundschreiben Nr. 339 - zur Ausprägung und Schwere der objektiven Befunde Stellung (S. 90 Ziff. 1). Zwischen den verschiedenen erhobenen psychiatrischen Diagnosen und der chronischen Schmerzsymptomatik bestünden vor allem negative Wechselwirkungen im Bereich der Wirbelsäule. Die chronischen Schmerzen trügen zur Depression bei, welche ihrerseits wiederum zu einer verstärkten Schmerzwahrnehmung führe (S. 94).
Die zu objektivierenden Gesundheitsschädigungen führten beim Versicherten zu qualitativen und quantitativen Einschränkungen seiner Arbeitsfähigkeit (S. 91 Ziff. 2). Die Funktionseinschränkungen im Bereich der Wirbelsäule seien auf die objektiven somatischen Befunde zurückzuführen. Zudem bestehe aus versicherungspsychiatrischer Sicht eine verminderte Belastbarkeit, eine eingeschränkte Anpassungsfähigkeit sowie eine eingeschränkte Aufmerksamkeit. Die gedankliche Flexibilität sei reduziert. Ferner bestehe eine verminderte Stresstoleranz. Psychosoziale Faktoren spielten im Krankheitsprozess eine untergeordnete Rolle
(S. 91 Ziff. 3).
Die bisherige Behandlung sei lege artis erfolgt (S. 94 Ziff. IV.1) Die Kooperation sei in somatischer Hinsicht zumindest aktenkundig immer gut gewesen. Hinsichtlich der psychiatrischen Medikation gebe der Beschwerdeführer an, diese wegen daraus folgenden Konzentrationsstörungen nicht täglich einzunehmen. Der Medikamentenspiegel liege deutlich unter dem therapeutischen Bereich (S. 94 Ziff. IV.2).
Als Ressourcen erwähnten die Gutachter die abgeschlossene Berufsausbildung als Elektrotechniker (S. 92 Ziff. 7) und das gute soziale Netzwerk innerhalb der Familie (S. 93 Ziff. 3).
Es sei anamnestisch nur eine Diskrepanz auffällig gewesen, indem der Beschwerdeführer bei der allgemein-internistischen Anamnese angegeben habe, Fussball zu schauen, während er bei der psychiatrischen Exploration angegeben habe, dass ihn dies alles nicht mehr interessiere (S. 95). Anlässlich der Begutachtung hätten sich keine Anhaltspunkte für eine Aggravation oder Simulation von Beschwerden gefunden (S. 92 Ziff. 4). Der Versicherte sei aufgrund seiner Beschwerden in beruflicher Hinsicht qualitativ und auch quantitativ eingeschränkt. Zudem sei er auch in seiner Freizeitgestaltung erheblich beeinträchtigt. Den Haushalt erledigten vollumfänglich die Ehefrau und die Kinder (S. 95 f. Ziff. V.2). Der Versicherte habe alle ihm angeratenen therapeutischen Optionen in Anspruch genommen. Lediglich die psychiatrische Medikation nehme er wegen Nebenwirkungen nicht täglich ein (S. 96 Ziff. V.4).
4.6 Vom 4. September bis 16. Oktober 2018 weilte der Beschwerdeführer stationär in der Klinik E.___, worüber am 30. Oktober 2018 berichtet wurde (Urk. 23). Als psychiatrische Diagnosen wurden eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1), und eine Agoraphobie mit Panikstörung (ICD-10 F40.01) genannt (S. 1 Mitte). Gegen Ende des Aufenthalts seien eine leichte Stimmungsaufhellung und Reduktion des allgemeinen Anspannungsniveaus sichtbar geworden und der Patient habe hinsichtlich des depressiven-ängstlichen Syndroms in teilremittiertem Zustand entlassen werden können (S. 4 oben).
5.
5.1 Die Beschwerdegegnerin ging bis anhin davon aus, aus somatischer Sicht sei der Beschwerdeführer in angepassten Tätigkeiten zu 100 % arbeitsfähig, dies 2003 gestützt auf das Y.___-Gutachten (vorstehend E. 3.1) und 2015 gemäss der Beurteilung durch den RAD-Arzt (vorstehend E. 3.3). 2017 wurde nunmehr im D.___-Gutachten gestützt auf die erhobenen Befunde die Arbeitsfähigkeit in angepassten Tätigkeiten aus somatischer Sicht mit 70 % beziffert (vorstehend E. 4.3).
Dies stellt eine wesentliche Sachverhaltsänderung dar, womit ein Revisionsgrund gegeben ist und eine umfassende Anspruchsprüfung zu erfolgen hat (vorstehend E. 1.5). Damit erübrigt sich die Frage, ob eine Anspruchsprüfung auch wiedererwägungsweise gerechtfertigt wäre, weil die 2015 erfolgte Zusprache zweifellos unrichtig (vorstehend E. 1.6) gewesen sei.
5.2 Im D.___-Gutachten wurde die Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit interdisziplinär mit 50 % beziffert (vorstehend E. 4.3). Die Beschwerdegegnerin hingegen ging von einer Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit von 70 % aus. Der Grund dafür findet sich im Feststellungsblatt vom 31. August 2017 (Urk. 9/497), wo über eine sogenannte Ressourcensprechstunde vom 10. August 2017 berichtet wurde, an welcher je eine Person der Sachbearbeitung (Kundenberatung) und des Rechtsdiensts teilnahmen (S. 6 f.). Sie nahmen Bezug auf einzelne Passagen des Gutachtens und kamen zum Schluss, aus «psychiatrischer Sicht» handle es sich zusammengefasst um ein vorübergehendes Leiden, weshalb von der aus rheumatologischer und neurologischer Sicht attestierten Arbeitsfähigkeit von 70 % auszugehen sei (S. 7 Mitte).
5.3 Dem kann so heute nicht mehr gefolgt werden, denn gemäss BGE 143 V 418 sind alle psychischen Leiden im Sinne eines strukturierten Beweisverfahrens unter Bezugnahme auf die Standardindikatoren (vorstehend E. 1.3) zu beurteilen, die es erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits einzuschätzen (vorstehend E. 1.2).
Es soll gerade keine losgelöste juristische Parallelüberprüfung stattfinden, sondern geprüft werden, ob ausschliesslich funktionelle Ausfälle bei der medizinischen Einschätzung berücksichtigt wurden und ob die Zumutbarkeitsbeurteilung auf einer objektivierten Grundlage erfolgte. Dies ist dann der Fall, wenn die funktionellen Auswirkungen medizinisch anhand der Indikatoren schlüssig und widerspruchsfrei festgestellt wurden und somit den normativen Vorgaben Rechnung getragen wurde (BGE 144 V 50 E. 3.4).
5.4 Das D.___-Gutachten wurde zwar erstattet, bevor die Rechtsprechung die Berücksichtigung der Standardindikatoren bei allen psychischen Leiden eingeführt hat. Dies schliesst jedoch nicht per se aus, dass es Beweiswert haben könnte (vorstehend E. 1.4). Dies ist namentlich dann der Fall, wenn darin materiell Feststellungen zu den Standardindikatoren getroffen wurden und seine Schlussfolgerungen hinsichtlich des Leistungsvermögens unter Berücksichtigung von Belastungsfaktoren und Ressourcen - gleichsam als deren Saldo (BGE 141 V 281 E. 3.4.2.1) - gezogen wurden.
Die Gutachter haben sich am Fragenkatalog des IV-Rundschreibens Nr. 339 orientiert, der unter ausdrücklicher Bezugnahme auf die Standardindikatoren gemäss BGE 141 V 281 verfasst worden ist. Die entsprechende Prüfung ergibt denn auch, dass im D.___-Gutachten faktisch auf alle massgebenden Standardindikatoren Bezug genommen wurde (vgl. vorstehend E. 4.5). Materiell hat sich somit die gutachterliche Beurteilung an die massgebenden normativen Rahmenbedingungen gehalten und die getroffenen ärztlichen Feststellungen lassen anhand der rechtserheblichen Indikatoren auf Arbeitsunfähigkeit schliessen (BGE 144 V 50 E. 3.4). Mithin erfüllt das Gutachten sowohl die praxisgemässen herkömmlichen Anforderungen (vorstehend E. 1.7) als auch diejenigen des strukturierten Beweisverfahrens (vorstehend E. 5.3).
5.5 Somit ist auf das beweiskräftige Gutachten abzustellen, insbesondere hinsichtlich der attestierten Arbeitsfähigkeit von 50 % in angepassten Tätigkeiten seit April 2014.
6.
6.1 Im Urteil des hiesigen Gerichts vom 23. August 2004 wurde das Valideneinkommen im Jahr 1998 mit Fr. 51'482.-- beziffert (Urk. 9/293 S. 17 f. E. 8.3). Unter Berücksichtigung der Lohnentwicklung vom Indexstand 1'832 im Jahr 1998 auf den Indexstand von 2'220 im Jahr 2014 (www.bfs.admin.ch, Tab. T 39 Entwicklung der Nominallöhne etc., Männer) resultiert ein Valideneinkommen von rund Fr. 62'385.-- im Jahr 2014 (Fr. 51'482.-- : 1'832 x 2'220).
6.2 Das Invalideneinkommen ist gestützt auf Tabellenlöhne der Lohnstrukturerhebung (LSE) zu ermitteln. 2014 betrug das mittlere von Männern auf dem tiefsten Kompetenzniveau über alle Wirtschaftszweige hinweg erzielte Einkommen Fr. 5'312.-- (LSE 2004, TA1_tirage_skill_level, Kompetenzniveau 1, Männer, Total), was angepasst an die durchschnittliche Wochenarbeitszeit von 41.7 Stunden (www.bfs.admin.ch, Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen) rund Fr. 66'453.-- im Jahr ergibt (Fr. 5'312.-- : 40.0 x 41.7 x 12).
Aus den im Urteil von 2004 genannten Gründen (Urk. 9/293 S. 20) ist sodann ein Abzug vom Tabellenlohn in der Höhe von 15 % angezeigt. Somit beträgt das Invalideneinkommen bei einer Arbeitsfähigkeit von 50 % im Jahr 2014 rund Fr. 28'243.-- (Fr. 66'453.-- x 0.5 x 0.85).
6.3 Bei einem Valideneinkommen von Fr. 62'385.-- (vorstehend E. 6.1) und einem Invalideneinkommen von Fr. 28'243.-- (vorstehend E. 6.2) beträgt die Einkommenseinbusse Fr. 34'142.--, was einen Invaliditätsgrad von rund 55 % ergibt.
Damit hat der Beschwerdeführer Anspruch auf eine halbe Rente, dies im Anschluss an die erfolgte Zusprache einer befristeten ganzen Rente von April bis August 2014, mithin ab 1. September 2014.
Dies führt zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung und zur Gutheissung der dagegen erhobenen Beschwerde.
7.
7.1 Die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sind ermessensweise auf Fr. 800.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
7.2 Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers machte mit Honorarnote vom 14. Februar 2018 (Urk. 15) einen Aufwand von 8 Stunden 20 Minuten zuzüglich eine Kleinspesenpauschale geltend, resultierend in Fr. 2’099.15, so dass er mit Blick auf später noch angefallenen Aufwand (vgl. Urk. 20-22) ermessensweise mit Fr. 2'400.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) von der Beschwerdegegnerin zu entschädigen ist.
Das Gericht erkennt:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 17. Oktober 2017 mit der Feststellung aufgehoben, dass der Versicherte ab 1. September 2014 Anspruch auf eine halbe Rente hat.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem unentgeltlichen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Oskar Gysler, Zürich 1, eine Prozessentschädigung von Fr. 2’400.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Oskar Gysler
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage der Doppel von Urk. 22 und 23
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
MosimannTiefenbacher