Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2017.01242


I. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Spitz
Ersatzrichter Wilhelm
Gerichtsschreiber Klemmt

Urteil vom 27. März 2019

in Sachen

X.___


Beschwerdeführer


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin











Sachverhalt:

1.    

1.1    X.___, geboren 1961, war ab 1995 als selbständigerwerbender Englischlehrer tätig (Urk. 6/194/2, Urk. 6/197). Seit November 1995 leidet er an einer zentralen Netzhautdegeneration beidseits, welche innert kurzer Zeit zu einer starken Abnahme der Sehschärfe in beiden Augen führte (Urk. 6/133, Urk. 6/135/2). Mit Verfügung vom 14. November 2000 wurde ihm rückwirkend ab 1. Januar 1997 eine halbe Rente der Invalidenversicherung in Höhe von Fr. 299.-- (zuzüglich Ehegattenrente und zwei Kinderrenten) sowie ab 1. Januar 1999 von Fr. 302.-- (zuzüglich zwei Kinderrenten) zugesprochen (Urk. 6/221-222; vgl. auch Urk. 6/209). Nachdem sich das Erwerbseinkommen verbessert hatte, ermittelte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, neu einen Invaliditätsgrad von 42 % und setzte die laufende halbe Rente mit Verfügung vom 20. Juni 2003 ab 1. Juli 2003 auf eine Viertelsrente im Betrag von Fr. 159.-- (zuzüglich zwei Kinderrenten) herab (Urk. 6/269-271; vgl. auch Urk. 6/267). Ab 1. Januar 2007 richtete sie ihm eine Viertelsrente von Fr. 166.-- (zuzüglich eine Kinderrente; Urk. 6/324), ab 1. November 2009 von Fr. 171.-- (Urk. 6/381; vgl. auch Urk. 6/408-409, Urk. 6/430, Urk. 6/432) sowie ab 1. Oktober 2016 von Fr. 177.-- (Urk. 6/455) aus.

1.2    Im August 2016 ersuchte der Versicherte unter Hinweis auf eine deutliche Verschlechterung seines Sehvermögens um Revision seiner Rente (Urk. 6/442, Urk. 6/444). Die IV-Stelle ermittelte neu einen Invaliditätsgrad von 50 % (Urk. 6/480) und sprach ihm mit Verfügung vom 15. März 2017 rückwirkend ab 1. September 2016 eine halbe Rente in Höhe von Fr. 353.-- zu (Urk. 6/481, Urk. 6/483). Mit an die IV-Stelle adressiertem, aber effektiv dem Sozialversicherungsgericht zugestelltem Schreiben vom 23. März 2017 beanstandete der Versicherte unter den Titeln «Beschwerde» beziehungsweise «Antrag auf Wiedererwägung» die Verfügung vom 15. März 2017 (Urk. 6/488). Da der Versicherte dem Gericht auf Anfrage mitteilte, dass seine Eingabe irrtümlicherweise beim Sozialversicherungsgericht eingereicht worden sei und es sich hierbei nicht um eine Beschwerde handle, erledigte dieses das zwischenzeitlich eröffnete Beschwerdeverfahren mit dem Nichteintretensbeschluss vom 22. Mai 2017 (Urk. 6/501).

1.3    Die IV-Stelle nahm das Schreiben des Versicherten vom 23. März 2017 entgegen und forderte ihn auf, aktuelle ärztliche Berichte einzureichen, mit dem Hinweis, dass sie auf sein Gesuch nur eintreten könne, falls er eine wesentliche Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse seit Erlass der letzten Verfügung glaubhaft mache (Urk. 6/492, Urk. 6/498). Am 21., 27. April und 24. Juni 2017 reichte der Versicherte der IV-Stelle diverse Beweismittel ein (Urk. 6/494-496, Urk. 6/502-503). Die IV-Stelle legte die neuen Unterlagen ihrem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) zur versicherungsmedizinischen Würdigung vor (Urk. 6/508/3). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 6/509, Urk. 6/511-516) trat sie mit Verfügung vom 16. Oktober 2017 auf das neue Leistungsbegehren des Versicherten nicht ein (Urk. 2).

2.    Dagegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 15. November 2017 Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag, es sei ihm beim gegebenen Invaliditätsgrad eine betraglich höhere Invalidenrente zuzusprechen (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 9. Januar 2018 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 5).

    Auf die Vorbringen in den Rechtsschriften und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    Streitgegenstand im System der nachträglichen Verwaltungsrechtspflege ist das Rechtsverhältnis, welches – im Rahmen des durch die Verfügung bestimmten Anfechtungsgegenstandes – den aufgrund der Beschwerdebegehren effektiv angefochtenen Verfügungsgegenstand bildet. Nach dieser Begriffsumschreibung sind Anfechtungsgegenstand und Streitgegenstand identisch, wenn die Verwaltungsverfügung insgesamt angefochten wird (BGE 125 V 413).

Richtet sich die Beschwerde gegen einen Nichteintretensentscheid, hat das Gericht, ungeachtet der Vorbringen der beschwerdeführenden Partei, zu prüfen und darüber zu entscheiden, ob die Verwaltung zu Recht nicht auf das Leistungsbegehren eingetreten ist. Der richterliche Entscheid in der Sache (Sachentscheid) hat in dieser besonderen verfahrensmässigen Situation den formellen Gesichtspunkt des Nichteintretens durch die untere Instanz zum Gegenstand. Dagegen hat sich das Gericht mit den materiellen Anträgen nicht zu befassen (BGE 121 V 157 E. 2b, 116 V 265 E. 2a, SVR 1997, UV Nr. 66 S. 225 E. 1a).


2.

2.1    In der angefochtenen Verfügung begründete die IV-Stelle ihr Nichteintreten auf das Gesuch des Beschwerdeführers vom 23. März 2017 um Überprüfung des Rentenanspruchs damit, seit Erlass der letzten, die laufende Invalidenrente auf eine halbe Rente erhöhenden Verfügung vom 15. März 2017 sei keine wesentliche Veränderung der beruflichen oder medizinischen Situation eingetreten. Die Ursache der Sehverminderung habe sich zwar verändert, dies gelte aber nicht für den verbleibenden Visus und die daraus herrührenden funktionellen Einschränkungen. Es liege somit keine neue gesundheitliche Beeinträchtigung vor, weshalb die Sehverschlechterung nicht als neuer Versicherungsfall betrachtet werden könne (Urk. 2, Urk. 5).

2.2    Der Beschwerdeführer macht demgegenüber sinngemäss geltend, er habe beim gegebenen Invaliditätsgrad Anspruch auf einen höheren monatlichen Rentenbetrag. Er sei im Jahr 1996, nach sechs Jahren Aufenthalt in der Schweiz, als zu 40 % blind eingestuft worden und habe fortan eine Viertelsrente in der Höhe von monatlich Fr. 177.-- erhalten. Im Frühling 2016 sei seine Sicht plötzlich schlechter geworden, und die Ärzte hätten festgestellt, dass er wegen einer neuen Gesundheitsstörung zu 70 % erblindet sei. Deshalb sei ihm neu eine halbe Rente in Höhe von Fr. 353.-- monatlich zugesprochen worden. Laut Angaben der IV-Stelle sei die halbe Rente auf der Basis der Zahlen im Jahr 1996 berechnet worden. Bei der Neufestsetzung der Rente hätte seines Erachtens aber berücksichtigt werden müssen, dass er inzwischen während 26 Jahren Sozialversicherungsbeiträge gezahlt habe. Die Rentenhöhe müsse deshalb unter Berücksichtigung von 26 Beitragsjahren berechnet werden. Falls nötig sei der neue Invaliditätsgrad von 70 % als neuer Versicherungsfall zu betrachten. Von der Universitätsklinik Y.___ sei ihm nämlich bestätigt worden, dass die Toxoplasmosis nicht wieder aktiv sei und damit die Gesundheitsstörung, welche zur Verschlechterung seines Sehvermögens geführt habe, im Sinne von BGE 136 V 369 E. 3 eine völlig andere sei (Urk. 1, Urk. 6/502/3, Urk. 3).


3.    Die Revisionsverfügung vom 15. März 2017, mit der die laufende Viertelsrente auf eine halbe Rente erhöht wurde, erwuchs in Rechtskraft, nachdem das Gericht das dagegen eröffnete Beschwerdeverfahren mit dem Nichteintretensbeschluss vom 22. Mai 2017 erledigt hatte (Urk. 6/501). Die IV-Stelle nahm das Schreiben des Beschwerdeführers vom 23. März 2017, in welchem er die Revisionsverfügung vom 15. März 2017 beanstandete, in erster Linie als Revisionsgesuch entgegen und prüfte gestützt auf Art. 87 Abs. 2 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV), ob durch die neu eingereichten Unterlagen eine zwischenzeitlich eingetretene Änderung des Invaliditätsgrades und damit ein materieller Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) glaubhaft gemacht worden war (Urk. 6/492, Urk. 6/508/2-3). Da sie dies verneinte, trat sie mit der angefochtenen Verfügung vom 16. Oktober 2017 auf das Gesuch nicht ein (Urk. 2). Der Beschwerdeführer geht zwar fälschlicherweise davon aus, sein Invaliditätsgrad betrage neu 70 % und nicht 50 %, macht aber ebenfalls nicht geltend, dass sich sein Gesundheitszustand seit Erlass der Verfügung vom 15. März 2017 geändert habe (Urk. 1). Mit Blick auf die bei den Akten liegenden, im Zeitraum vom 7. Januar 2016 bis 12. Juni 2017 erstellten medizinischen Berichte ergeben sich keine Anhaltspunkte für eine wesentliche Sachverhaltsänderung. Insbesondere fehlen Hinweise für eine weitere erhebliche Verschlechterung der Sehschärfe (Urk. 6/429, Urk. 6/451/5-6, Urk. 6/474, Urk. 6/476, Urk. 6/502). Daher ist das Nichteintreten der IV-Stelle nicht zu beanstanden, soweit sie das Gesuch unter dem Aspekt der materiellen Rentenrevision geprüft hat.


4.

4.1    Aus den Ausführungen des Beschwerdeführers im Schreiben vom 23. März 2017 (Urk. 6/488) und in der Beschwerdeschrift (Urk. 1) ergibt sich, dass er die Abänderung der rechtskräftigen Revisionsverfügung vom 15. März 2017 in dem Sinne erreichen möchte, dass ihm beim gegebenen Invaliditätsgrad eine betraglich höhere Rente zugesprochen wird (Urk. 1). Er bringt vor, die gesundheitliche Verschlechterung müsse als neuer Versicherungsfall eingestuft und die Rente deshalb aufgrund der in diesem späteren Zeitpunkt geltenden veränderten Berechnungsgrundlagen (insbesondere unter Berücksichtigung der in der Zwischenzeit geleisteten Beiträge) neu berechnet werden (vgl. Urk. 6/508/2). Auch unter diesem Gesichtspunkt ist die IV-Stelle mit der angefochtenen Verfügung vom 16. Oktober 2017 auf das Gesuch vom 23. März 2017 nicht eingetreten (Urk. 6/516/2). Das Schreiben vom 23. März 2017 samt den danach eingereichten Unterlagen ist auch als sinngemässer Antrag des Beschwerdeführers auf prozessuale Revision beziehungsweise Wiedererwägung der rechtskräftigen Revisionsverfügung vom 15. März 2017 im Sinne von Art. 53 Abs. 1 und 2 des ATSG zu interpretieren. Zu prüfen bleibt deshalb, ob die IV-Stelle unter dem Blickwinkel des Vorliegens eines neuen Versicherungsfalls gestützt auf die Rückkommenstitel der prozessualen Revision und/oder der Wiedererwägung der rechtskräftigen Verfügung vom 15. März 2017 auf das Gesuch um Neuberechnung der Rente hätte eintreten müssen.

4.2

4.2.1    Gemäss Art. 53 Abs. 1 ATSG müssen formell rechtskräftige Verfügungen in Revision gezogen werden, wenn die versicherte Person oder der Versicherungsträger nach deren Erlass erhebliche neue Tatsachen entdeckt oder Beweismittel auffindet, deren Beibringung zuvor nicht möglich war (sogenannte prozessuale Revision; BGE 143 V 105 E. 2.1, 138 V 324 E. 3.2). Ein neues Beweismittel muss den Fehler in der früheren Beweisgrundlage eindeutig aufzeigen, damit es einen Revisionsgrund bilden kann. Nur auf diesem Weg ist zu vermeiden, dass immer wieder neue Beweismittel produziert werden, um eine Revision in Gang zu bringen (Urteil des Bundesgerichts 8C_683/2015 vom 29. Oktober 2015 E. 4 mit Hinweis).

4.2.2    Nach Art. 36 Abs. 2 Satz 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sind für die Berechnung der ordentlichen Renten die Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) sinngemäss anwendbar. Laut Art. 29bis Abs. 1 AHVG werden für die Rentenberechnung Beitragsjahre, Erwerbseinkommen sowie Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften der rentenberechtigten Person zwischen dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres und dem 31. Dezember vor Eintritt des Versicherungsfalles (Rentenalter oder Tod) berücksichtigt. Der Versicherungsfall Rente tritt mit der Entstehung des Rentenanspruchs nach Ablauf der einjährigen Wartezeit ein (Art. 29 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 IVG, vom 1. Januar 1997 bis 31. Dezember 2000 gültig gewesenen Fassungen; Urteil des Bundesgerichts 9C_592/2015 vom 2. Mai 2016, E. 3.2). Ändert infolge einer Änderung des Invaliditätsgrades auch die Höhe des Rentenanspruchs, so bleiben für die neue Rente die gleichen Berechnungsgrundlagen massgebend wie für die bisherige Rente (vgl. Rz 5627 der Wegleitung des Bundesamtes für Sozialversicherungen über die Renten in der Eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [RWL], Stand 1. Januar 2017). Denn nach der Rechtsprechung bildet eine revisionsweise Rentenerhöhung keinen neuen Versicherungsfall, unabhängig davon, ob die Rentenrevision aufgrund einer Verschlechterung der ursprünglichen Gesundheitsbeeinträchtigung oder wegen des Eintritts eines neuen Gesundheitsschadens erfolgt (BGE 126 V 157 E. 4-6; vgl. auch die Urteile des Bundesgerichts 8C_775/2015 vom 21. März 2016 E. 2.1.1, 9C_592/2015 vom 2. Mai 2016, E. 3.2, 9C_123/2013 vom 29. August 2013, E. 3-4 und I 76/05 vom 30. Mai 2006, E. 2 und 3).

4.2.3    Die Argumentation des Beschwerdeführers, die Verschlechterung seines Sehvermögens sei auf eine völlig neue Gesundheitsstörung zurückzuführen und stelle und damit einen neuen Versicherungsfall dar, welcher die Festsetzung der am 15. März 2017 zugesprochenen halben Rente auf der Basis neuer, aktueller Berechnungsgrundlagen erforderlich mache, trifft nicht zu: Nach der in E. 4.2.2 wiedergegebenen höchstrichterlichen Rechtsprechung sind bei einer Rentenerhöhung wegen eines höheren Invaliditätsgrades für die neue Rente die gleichen Berechnungsgrundlagen massgebend wie für die bisherige Rente, da eine revisionsweise Rentenerhöhung keinen neuen Versicherungsfall darstellt beziehungsweise bei einer laufenden Rente kein neuer Versicherungsfall «Rente» eintreten kann. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Erhöhung des Invaliditätsgrades die Folge einer Verschlimmerung der ursprünglichen Gesundheitsbeeinträchtigung oder eines neuen Gesundheitsschadens ist. Die eingereichten neuen medizinischen Berichte (Bericht des Universitätsspitals Z.___ vom 12. Juni 2017 [Urk. 6/502/1-2] und das Resultat eines Bluttests bezüglich des Parasiten Toxoplasmose [Urk. 6/502/4]) sind folglich nicht geeignet, zu einer Neubeurteilung der strittigen Rentenberechnung zu führen, und dokumentieren keine aus revisionsrechtlicher Sicht erheblichen neuen Tatsachen.

    Der vom Beschwerdeführer als Urk. 3 eingereichte BGE 136 V 369 betrifft die Neuanmeldung zum Rentenbezug in Fällen, wo ein Rentenanspruch zuvor wegen fehlender Erfüllung der versicherungsmässigen Voraussetzungen nach Art. 6 Abs. 2 IVG rechtskräftig verneint worden war. Bezüglich solcher Konstellationen hielt das höchste Gericht fest, die Rechtskraft der ursprünglichen Rentenverneinung stehe einer erneuten Überprüfung des Rentenanspruchs nicht entgegen, wenn ein neuer Versicherungsfall im Sinne einer Erhöhung des Invaliditätsgrades wegen einer von der ursprünglichen gesundheitlichen Beeinträchtigung völlig verschiedenen Gesundheitsstörung eingetreten sei (BGE 136 V 369 E. 3.1-2). Das Bundesgericht präzisierte diese Rechtsprechung in der Folge dahingehend, dass ein neuer Versicherungsfall nur dann anzunehmen sei, wenn der neue Gesundheitsschaden geeignet sei, zu einer durchschnittlichen Arbeitsunfähigkeit von mindestens 40 % während eines Jahres zu führen (Urteile des Bundesgerichts 9C_36/2015 vom 29. April 2015, E. 5.1 und 9C_294/2013 vom 20. August 2013, E. 4.1).

    Der hier zu beurteilende Fall unterscheidet sich von diesen Konstellationen einerseits darin, dass nicht wie in BGE 136 V 369 die erstmalige Entstehung eines Rentenanspruchs im Rahmen einer Neuanmeldung zur Diskussion steht, sondern die revisionsweise Erhöhung einer bereits laufenden Rente. Andererseits geht es hier nicht um den grundsätzlichen Rentenanspruch beziehungsweise dessen Höhe in Bruchteilen einer ganzen Rente, sondern um die (Anpassung der) Berechnungsgrundlagen für die Bestimmung der betragsmässigen Rentenhöhe (vgl. das Urteil des Bundesgerichts 9C_294/2013 vom 20. August 2013, E. 4.2). In BGE 126 V 157 E. 4-6 wurde klar entschieden, dass es im Falle einer bereits laufenden Invalidenrente auch bei Hinzutreten eines neuen Gesundheitsschadens keinen zweiten Versicherungsfall geben kann, der sich auf die Rentenberechnung auswirkt. Aus BGE 136 V 369 E. 3.1 kann der Beschwerdeführer folglich nichts zu seinen Gunsten ableiten.

    Soweit mit der angefochtenen Verfügung auf das Gesuch um prozessuale Revision der rechtskräftigen Revisionsverfügung vom 15. März 2017 nicht eingetreten wurde, ist dies folglich ebenfalls nicht zu beanstanden.

4.3    Der Versicherungsträger kann auf formell rechtskräftige Verfügungen, welche nicht Gegenstand materieller richterlicher Überprüfung gebildet haben, zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (sogenannte Wiedererwägung; Art. 53 Abs. 2 und 3 ATSG; BGE 144 I 103 E. 2.2, 141 V 405 E. 5.2, 138 V 147 E. 2.1 mit Hinweis). Ob der Versicherungsträger eine Verfügung in Wiedererwägung zieht, liegt in seinem Ermessen. Es besteht kein gerichtlich durchsetzbarer Anspruch auf Wiedererwägung. Auf eine Beschwerde gegen ein Nichteintreten auf ein Wiedererwägungsgesuch kann das Gericht nicht eintreten (BGE 133 V 50 E. 4.2.1, 119 V 475 E. 1b/cc mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_210/2017 vom 22. August 2017 E. 8.2 mit weiteren Hinweisen).

    Soweit mit der angefochtenen Verfügung vom 16. Oktober 2017 auf das Gesuch des Beschwerdeführers vom 23. März 2017 unter dem Aspekt einer allfälligen Wiedererwägung der rechtskräftigen Revisionsverfügung vom 15. März 2017 nicht eingetreten wurde, ist dies nach dem Gesagten mit einer Beschwerde nicht anfechtbar. Auf die Beschwerde ist folglich nicht einzutreten, soweit sie sich gegen das Nichteintreten auf das Wiedererwägungsgesuch richtet.


5.    Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist die angefochtene Verfügung rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. Die Verfahrenskosten von Fr. 700.-- gehen zulasten des unterliegenden Beschwerdeführers (Art. 69 Abs. 1bis IVG).



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).




Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




GrünigKlemmt