Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2017.01243


I. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter
Ersatzrichter Wilhelm
Gerichtsschreiberin Fumagalli

Urteil vom 30. April 2019

in Sachen

X.___


Beschwerdeführerin


vertreten durch Stadt Zürich Soziale Dienste

Y.___, Sozialversicherungsrecht, Team Recht

Hönggerstrasse 24, 8037 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin










Sachverhalt:

1.    

1.1    Die aus der Türkei stammende und 1981 geborene X.___ reiste 1998 in die Schweiz ein und erhielt eine Aufenthaltsbewilligung B (Urk. 13/6). Sie hat keinen Beruf erlernt, war seit ihrer Einreise bei verschiedenen Arbeitgebern als Serviceangestellte angestellt und arbeitete schliesslich von 2009 bis 2011 als selbständige Masseurin und Prostituierte (Urk. 13/5/1, 13/13/4, 13/10, 13/70/5). Daneben wurde sie durch die Sozialhilfe finanziell unterstützt (Urk. 13/8). Am 8. November 2012 meldete sie sich wegen Depressionen mit psychotischen Symptomen bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 13/5). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte nebst dem Auszug aus dem individuellen Konto (IK-Auszug, Urk. 13/10) Berichte der behandelnden Ärzte lic. phil. Z.___, Psychologe, und Dr. med. A.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, von der psychiatrisch-psychologischen Klinik B.___ ein (Urk. 13/13, 13/14). In der Folge liess sie die Versicherte von med. pract. C.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) untersuchen (Urk. 13/20). Gestützt auf dessen Ansicht einer gänzlichen Arbeitsunfähigkeit in jeglicher Tätigkeit und nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens (Urk. 13/23, 13/24) sprach die IV-Stelle der Versicherten mit Verfügung vom 14. Januar 2014 mit Wirkung ab 1. Mai 2013 eine ganze Invalidenrente zu (Urk. 13/28).

1.2    Nachdem die IV-Stelle am 6. Juli 2015 von der Versicherten telefonisch über die Aufnahme eines Arbeitsversuches in der Erotikbranche informiert worden war (Urk. 13/39), holte sie im Zuge eines Rentenrevisionsverfahrens nebst einem von der Versicherten ausgefüllten Fragebogen (Urk. 13/45) insbesondere einen aktuellen IK-Auszug (Urk. 13/46) sowie einen Arztbericht der Klinik B.___ ein (Urk. 13/47). Nachdem der RAD am 14. März 2016 dazu Stellung genommen hatte (Urk. 13/72/3), gab die IV-Stelle bei Frau Dr. med. D.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, ein Gutachten in Auftrag, welches am 2. Juli 2017 erstattet wurde (Urk. 13/70). Sodann nahm der RAD am 8. August 2017 zur Sache Stellung (Urk. 13/72/6). Mit Vorbescheid vom 9. August 2017 stellte die IV-Stelle der Versicherten die Aufhebung der Rente auf Ende des der Zustellung der Verfügung folgenden Monats in Aussicht (Urk. 13/73), wogegen jene Einwand erhob (Urk. 13/74, 13/76, 13/82). Am 16. Oktober 2017 verfügte die IV-Stelle im angekündigten Sinne (Urk. 13/86 = Urk. 2).

2.    Dagegen erhob X.___ am 16. November 2017 beziehungsweise am 30. November 2017 Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung vom 16. Oktober 2017 sei aufzuheben und es sei ihr weiterhin eine Invalidenrente zuzusprechen. Eventualiter sei die Sache an die IV-Stelle zu weiteren Abklärungen zurückzuweisen. Subeventualiter seien berufliche Massnahmen zuzusprechen. Zudem ersuchte die Versicherte um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Urk. 1, 6). Der Beschwerde legte sie einen Bericht ihrer behandelnden Ärzte bei (Urk. 3). Mit Beschwerdeantwort vom 12. Januar 2018 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 12), worüber die Versicherte mit Verfügung vom 22. Januar 2018 (Urk. 16) in Kenntnis gesetzt wurde. Gleichzeitig wurde ihr Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege bewilligt.

    Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.2    Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

1.3    Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hinsichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinweisen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).

    Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).

1.4    Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vor-
akten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).


2.    

2.1    Die Beschwerdegegnerin zog in der angefochtenen Verfügung vom 16. Oktober 2017 (Urk. 2) zusammengefasst in Erwägung, die durchgeführte Begutachtung lasse auf eine deutliche Verbesserung des Gesundheitszustandes der Versicherten schliessen. Die Krankheit sei abgeklungen und die Versicherte sei symptomfrei. Ausserdem hätten die Medikamente abgebaut werden können und es bestehe nur noch Bedarf auf eine unregelmässige Psychotherapie. Spätestens seit der Wiederaufnahme der selbständigen Erwerbstätigkeit im Juli 2015 sei die Beschwerdeführerin wieder uneingeschränkt arbeitsfähig, weshalb kein Anspruch mehr auf eine Invalidenrente bestehe (S. 2).

2.2    Dieser Beurteilung hielt die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerdeschrift vom 30. November 2017 (Urk. 6) im Wesentlichen entgegen, die Beschwerdegegnerin sei ihrer Abklärungspflicht nicht nachgekommen. Sie habe ohne beim behandelnden Psychotherapeuten der Klinik B.___ aktuelle Auskünfte über den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin seit 2015 einzuholen, ein Gutachten erstellen lassen. Der behandelnde Psychotherapeut lic. phil. Z.___ sei mit den im Gutachten gestellten Diagnosen nicht einverstanden, da die festgehaltenen Auffälligkeiten nicht mit den Diagnosen übereinstimmen würden. Er halte an den gestellten Diagnosen im Arztbericht vom 17. November 2015 fest.

    Bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit stütze sich die IV-Stelle auf eine angestammte Tätigkeit im Sex-Gewerbe ab. Die Beschwerdeführerin habe allerdings erst ab 2009 im Sex-Gewerbe gearbeitet, zuvor sei sie in anderen Bereichen tätig gewesen. Die Arbeit im Sex-Gewerbe könne für die Beschwerdeführerin nicht einer nachhaltigen Eingliederung in den ersten Arbeitsmarkt gleichgestellt werden, da sie Teil der psychopathologischen Entwicklung darstelle. Diese Art von Arbeit sei nach Auffassung von lic. phil. Z.___ und dem RAD-Arzt med. pract. C.___ Teil der psychopathologischen Entwicklung. Gestützt auf die Beurteilung der behandelnden Ärzte lic. phil. Z.___ und Dr. med. A.___, Facharzt für Psychiatrie, sei deshalb weiterhin von keiner verwertbaren Arbeitsfähigkeit für den ersten Arbeitsmarkt auszugehen (S. 2 f.). Wenn nicht auf die Einschätzung der behandelnden Ärzte abzustellen sei, sei die Sache ergänzend abzuklären, da das eingeholte Gutachten lückenhaft und nicht überzeugend sei.

    Sodann bemängelte die Versicherte den Umstand, dass die Beschwerdegegnerin noch nie berufliche Massnahmen geprüft habe. Diese seien notwendig, denn die Tätigkeit im Sex-Gewerbe stelle keine Eingliederung in den ersten Arbeitsmarkt dar, weil sie die Pathologie der Versicherten zeige und damit Teil der Krankheit sei (S. 2 f.).


3.

3.1    Als Vergleichsbasis für die Beurteilung der Frage, ob bis zum Abschluss des aktuellen Verwaltungsverfahrens durch die angefochtene Verfügung vom 16. Oktober 2017 eine anspruchserhebliche Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist, dient die Verfügung vom 14. Januar 2014, mit welcher der Beschwerdeführerin erstmals rechtskräftig eine ganze Rente der Invalidenversicherung zugesprochen wurde (Urk. 13/28). Die damals zugesprochene Rente wurde gemäss den Ausführungen im Vorbescheid vom 8. November 2013 (Urk. 13/23) hauptsächlich gestützt auf den Untersuchungsbericht des RAD-Arztes med. pract. C.___ vom 28. August 2013 (Urk. 13/20) zugesprochen. Dieser stellte der Beschwerdeführerin damals als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine andauernde Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung in der Schweiz (ICD-10: F62.0) und als Folge einer leichten posttraumatischen Stressstörung sowie als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit Panikattacken mit Hyperventilation (ICD-10: F41.0). Ab 2009 sei die Beschwerdeführerin nicht mehr arbeitsfähig gewesen, da ihre damalige Tätigkeit in Sexclubs, die sie ausgeübt habe, als Teil der psychopathologischen Entwicklung anzusehen sei. Es bestehe demnach in der angestammten und in einer angepassten Tätigkeit eine vollständige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 13/20/6-7).

3.2

3.2.1    Im Rahmen des aktuellen Rentenrevisionsverfahrens holte die IV-Stelle bei den behandelnden Ärzten lic. phil. Z.___ und Dr. A.___ den Bericht vom 20. November 2015 (Urk. 13/47) ein, in welchem folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gestellt wurden:

- sonstige gemischte Angststörung (ICD-10: F41.3), mindestens seit April 2011

- rezidivierende depressive Störung mit psychotischen Symptomen (ICD-10: F33.3), mindestens seit April 2011, gegenwärtig unter Medikation schwankend zwischen leicht- und mittelgradig

- posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10: F43.1), teilremittiert, seit Ende 2000

- schädlicher Gebrauch von Kokain (ICD-10: F14.1), episodisch, unregelmässig

- Status nach Suizidversuch am 12. März 2001.

    Insgesamt seien die Befunde unverändert respektive nur leicht verändert. Die Beschwerdeführerin arbeite gelegentlich im Sexsalon, um der Einsamkeit zu entgehen. Dort konsumiere sie Kokain, wodurch sich ihr Gesundheitszustand regelmässig verschlechtere (Wiederauftauchen psychotischer Symptomatik). Bei Abstinenz remittiere der Zustand. Die Beschwerdeführerin halte ihre Konsultationstermine regelmässig ein und zeige bezüglich Medikamenteneinnahme eine gute Compliance. Allein der Gebrauch von Temesta sei schwankend und habe trotz verschiedener Interventionen lediglich reduziert werden können. Die Beschwerdeführerin sei im geschützten Rahmen zu 50 % arbeitsfähig. Seit September 2015 habe eine psychiatrische Spitex installiert werden können, um für die Beschwerdeführerin eine geschützte Arbeitsstelle zu finden. Eine Arbeit im geschützten Rahmen soll ihr helfen, die selbständige Arbeit im Sexsalon – welche auch mit Kokain- und Temestakonsum verbunden sei – ganz einzustellen (Urk. 13/47/1 ff.).

3.2.2    Nachdem der RAD am 14. März 2016 zum Bericht von lic. phil. Z.___ und Dr. A.___ (Urk. 13/47) Stellung genommen hatte (Urk. 13/72/3), holte die IV-Stelle bei Dr. D.___ ein psychiatrisches Gutachten (Urk. 13/70) ein, in welchem folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gestellt wurden:

- Status nach rezidivierender depressiver Störung, schwere Episode mit psychotischen Symptomen, gegenwärtig remittiert (ICD-10: F.33.4)

- Status nach posttraumatischer Belastungsstörung, gegenwärtig symptomfrei (ICD-10: F43.1).

    Anlässlich der psychiatrischen Begutachtung habe die Beschwerdeführerin berichtet, sie stamme aus der Türkei und habe eine Schwester und zwei Brüder. Als sie fünf Jahre alt gewesen sei, hätten sich ihre Eltern scheiden lassen und sie sei mit ihren Geschwistern bei ihrem Vater sowie dessen neuer Ehefrau aufgewachsen. Ihr Vater sei Alkoholiker gewesen und habe sie und ihre Geschwister misshandelt. Nachdem ihr Vater jemanden ermordet habe und verhaftet worden sei, sei sie als 16-Jährige in die Schweiz eingereist. Hier habe sie sich unter Druck ihrer leiblichen Mutter mit einem ebenfalls aus der Türkei stammenden Mann verlobt und sei von diesem von Anfang an geschlagen und vergewaltigt worden. Im September 2000 habe ihr Verlobter sie mit einem Messer niedergestochen, worauf sie habe operiert werden müssen. Ihren Verlobten habe man verhaftet und in die Türkei abgeschoben. In der Folge habe sie sich für längere Zeit im Frauenhaus E.___ aufgehalten. Nach einem Suizidversuch 2001 sei sie psychiatrisch hospitalisiert worden und sei schliesslich 2002 nach Zürich gezogen. Ab 2003 habe sie sechs Jahre als Serviertochter und anschliessend als selbständige Masseurin und Prostituierte gearbeitet. 2011 habe sie einen Brief ihres Ex-Verlobten erhalten, durch welchen sie sich bedroht gefühlt habe. Wegen ihrer Angst habe sie damals nicht mehr arbeiten können, habe unter Schlafstörungen gelitten und habe ihren Haushalt nur knapp erledigen können. Seit 2016 arbeite sie wieder als Prostituierte und habe ihre Stammkunden. Um arbeiten zu können, konsumiere sie weiterhin ungefähr vier Gramm Kokain pro Woche und trinke regelmässig Bier oder Weisswein. Freunde oder Kollegen habe sie keine, was sie aber auch nicht störe. Derzeit fühle sie sich wieder stabil und leide weder unter Depressionen noch Ängsten. Sie wolle weder vom Sozialamt noch von der Invalidenversicherung Unterstützung und möchte ihrer Arbeit nachgehen (Urk. 13/70/4 ff.).

    Objektiv sei die Beschwerdeführerin bewusstseinsklar und allseits orientiert. Es hätten sich keine auffälligen Auffassungs- oder Gedächtnisstörungen ausmachen lassen, die Konzentration sei aber leicht beeinträchtigt. Das formale Denken sei stark auf den Wunsch eingeengt, wieder im Sex-Gewerbe arbeiten zu können. Ansonsten sei das formale Denken jedoch kohärent und von normalem Tempo. Anzeichen für Wahn, Sinnestäuschungen oder Ich-Störungen hätten sich nicht ergeben. Im Affekt wirke sie oberflächlich, innerlich etwas unruhig und jammernd. Der Affekt sei aber schwingungsfähig und nicht deprimiert. Der Antrieb sei derzeit normal. Nachdrücklich komme sie immer wieder auf das Thema, dass sie keinerlei Unterstützung mehr möchte und sich im Stande fühle, im Sex-Gewerbe zu arbeiten und Geld zu verdienen (Urk. 13/70/6 f.).

    Die Jugend und das frühe Erwachsenwerden der Beschwerdeführerin seien von fehlender Bildung, Gewalt, Misshandlung und Bedrohung geprägt. 2011 sei es nach einer Bedrohung ihres Ex-Verlobten, welcher sie jahrelang gepeinigt habe, zum psychischen Zusammenbruch mit einer schweren depressiven Episode mit psychotischen Symptomen gekommen. Diese hätten zur Arbeitsunfähigkeit und zur Anmeldung bei der Invalidenversicherung geführt. Ursprünglich hätten Integrationsmassnahmen durchgeführt werden sollen, gemäss Bericht des behandelnden Psychiaters sei dies jedoch aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich gewesen. Es sei nachvollziehbar, dass eine Integration in ein normales Arbeitsumfeld nach vielen Jahren im Erotikclub nur mit entsprechender Vorbereitung und Motivierung möglich gewesen wäre. Die im letzten Verlaufsbericht des behandelnden Psychiaters vom 20. November 2015 gestellten Diagnosen würden durch keine Befunde belegt werden. Die Beschwerdeführerin werde zwar noch medikamentös behandelt, psychiatrische Termine würden jedoch nur noch selten und unregelmässig stattfinden. Weder habe sie von Beschwerden berichtet noch seien bei der Untersuchung schwerwiegende psychiatrische Befunde erhoben worden. Es würden psychosoziale Probleme im Vordergrund stehen, vor allem aber die Frage der Aufenthaltsbewilligung (Urk. 13/70/7).

    Zum Zeitpunkt der Begutachtung, wahrscheinlich bereits seit 2016, könne keine schwerwiegende psychiatrische Diagnose mehr gestellt werden, welche die Arbeitsfähigkeit nachhaltig beeinträchtige. Es müsse allerdings festgehalten werden, dass die Versicherte als in der Erotikbranche Selbständigerwerbende in einem Gewerbe arbeite, das angesichts ihrer Biographie mit sexueller und sonstiger Gewalt und einer posttraumatischen Belastungsstörung nicht unbedingt einer gesunden Arbeitstätigkeit entspreche. Die Tätigkeit berge das Risiko eines Rückfalls sowohl der depressiven Störung durch Überforderung, Einfluss von Drogen, sozialer Isolation als auch einer erneuten Traumatisierung. Das Rückfallrisiko müsse deshalb relativ hoch eingeschätzt werden. Inwiefern diese Tätigkeit gesundheitsschädlich sei, wie durch ihren behandelnden Psychiater befürchtet, müsse sich im Verlauf zeigen. In der bisherigen Tätigkeit im Erotikclub sei die Beschwerdeführerin jedoch zum Zeitpunkt der Begutachtung voll arbeitsfähig (Urk. 13/70/8 f.).

3.2.3    Schliesslich legte die Beschwerdeführerin ihrer Beschwerde einen Bericht ihrer behandelnden Ärzte lic. phil. Z.___ und Dr. A.___ vom 27. Oktober 2017 bei (Urk. 3), in welchem diese an ihren im Bericht vom 20. November 2015 (Urk. 13/47) gestellten Diagnosen festhielten. Mit den im Gutachten von Dr. D.___ gestellten Diagnosen seien sie nicht einverstanden. Weder Dr. D.___ noch die IV-Stelle habe bei ihnen Auskünfte über den Verlauf des Gesundheitszustandes und die aktuelle Situation der Beschwerdeführerin seit dem 20. November 2015 eingeholt. Aufgrund langjähriger Verlaufsberichte könne aufgrund der Symptome eine posttraumatische Belastungsstörung – wenn auch in remittierter Form – diagnostiziert werden. Dr. D.___ habe die Beschwerdeführerin in einer Phase gesehen, in welcher sie sich in einer relativ guten Gesundheitsverfassung befunden habe. Diese Gesundheitsverfassung schwanke allerdings relativ rasch. Dass die Beschwerdeführerin den Gutachtertermin mehrfach nicht eingehalten beziehungsweise verschoben habe, hätte Hinweis genug darüber geben dürfen. Der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin habe sich zwar durch die Behandlung deutlich gebessert, dies bedeute aber noch keine Arbeitsfähigkeit im 1. Arbeitsmarkt. Ausserdem sei es fragwürdig, bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit von der Arbeit im Erotik-Studio als angestammte Tätigkeit auszugehen. Einerseits habe bereits RAD-Arzt C.___ festgestellt, dass die Arbeit im Sexclub Teil der psychopathologischen Entwicklung gewesen sei und schon Ende 2008, das heisst vor der Aufnahme der Arbeit im Sex-Gewerbe im Jahr 2009, keine Arbeitsfähigkeit mehr bestanden habe (Urk. 3 S. 1 ff.).

    Bei der Arbeit als Sexarbeiterin spiele die Motivation, die Einsamkeit durch den sozialen Rückzug zu durchbrechen, eine gewichtige Rolle. Ein weiteres Motiv sei die allgemeine Unsicherheit der Beschwerdeführerin im Hinblick auf die jährliche Erneuerung ihrer Aufenthaltsbewilligung B und damit die Angst vor einer Ausweisung. In der Hoffnung auf eine Niederlassungsbewilligung C habe die Beschwerdeführerin ihre Schulden bei der Sozialhilfe abbezahlt, was ihr aber nur möglich gewesen sei, indem sie wiederholt in Sexclubs gearbeitet habe. Auch wenn sie sich störungsbedingt ein Stück weit mit dieser Arbeit identifizieren könne, sei diese Arbeit doch hauptsächlich durch Angst, Depression und Einsamkeit bedingt und nicht durch freie Selbstbestimmung motiviert. Dies sei auch im Frühling 2017 der Fall gewesen. Sie sei von einer leicht hypomanischen Unruhe erfasst gewesen, habe Zukunftspläne geschmiedet und sei gedanklich auf Geldverdienen, das Erreichen einer ständigen Niederlassungsbewilligung und Sexarbeit (als Weg dahin) eingeschränkt. In einer solchen Verfassung wirke sie nicht depressiv oder deprimiert (Urk. 3 S. 3 f.).

    Ausserdem habe die Gutachterin keine (psycho-)somatische Anamnese erhoben. Die Beschwerdeführerin habe von Mai bis Juni 2016 erstmals an einer Gürtelrose gelitten, im Februar 2017 ein zweites Mal. Beide Male sei die Gürtelrose im Zusammenhang mit einem Arbeitsintegrationsversuch im geschützten Rahmen aufgetreten. Soziale Kontakte würden bei ihr Stress auslösen und Stress sei ein bekannter Faktor bei der Aktivierung beziehungsweise Auslösung von Gürtelrose (Urk. 3 S. 4).


4.

4.1    Zwischen den Parteien ist strittig, ob die Beschwerdeführerin weiterhin Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung hat. Uneinigkeit besteht namentlich dahingehend, ob das psychiatrische Gutachten von Dr. D.___ vom 2. Juli 2017 (Urk. 7/70) als Grundlage für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit der Versicherten herangezogen werden kann und ob ein Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG vorliegt.

4.2    Zum Zeitpunkt der erstmaligen Rentenzusprechung im Jahr 2014 lagen im Wesentlichen die Berichte der behandelnden Ärzte lic. phil. Z.___ und Dr. A.___ (Urk. 13/13, 13/14) sowie der Untersuchungsbericht des RAD-Arztes C.___ vom 28. August 2013 (Urk. 13/20) vor. Während lic. phil. Z.___ und Dr. A.___ als Diagnose eine sonstige gemischte Angststörung (ICD-10: F41.3), eine bestehende rezidivierende depressive Störung mit psychotischen Symptomen (ICD-10: F33.3), gegenwärtig unter Medikation schwankend zwischen leicht und mittelgradig, eine seit Ende 2000 teilremittierte posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10: F43.1) und ein episodisch und unregelmässig schädlicher Gebrauch von Kokain (ICD-10: F14.1), bei Status nach Suizidversuch am 12. März 2001 diagnostizierten, stellte RAD-Arzt C.___ der Beschwerdeführerin die Diagnosen einer andauernden Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung in der Schweiz (ICD-10: F62.0) und als Folge einer leichter posttraumatischen Stressstörung und Panikattacken mit Hyperventilation (ICD-10: F41.0). Trotz unterschiedlicher Diagnosestellungen hielten sämtliche Berichte die gleichen subjektiven wie auch objektiven Befunde fest. So führte die Beschwerdeführerin immer wieder aus, dass sie seit der Bedrohung ihres Ex-Verlobten im Jahr 2011 unter Angst leide, und berichtete von Schlafstörungen, Kontrollzwang sowie von akustischen und visuellen Halluzinationen (Urk. 13/13/3, 13/14/3, 13/20/1, 13/20/4). Sie erzählte von Schlangen in der Wohnung, die sie gesehen habe (Urk. 13/13/3) und von Stimmen, die sie höre, welche ihr sagen würden, dass sie in einen Club gehen oder prüfen soll, ob die Schlösser ihrer Wohnung richtig abgeschlossen seien (Urk. 13/20/4). Obwohl sich ihr Gesundheitszustand im Januar 2012 stabilisierte und ein Arbeitsversuch in einem Integrationsprogramm der Sozialhilfe möglich schien, begann sie erneut in Sexsalons zu arbeiten (Urk. 13/13/4, 13/20/4). Sie klagte über fast gefängnisartige Zustände in den Salons und die Drohungen, den Salon nicht verlassen zu dürfen (Urk. 13/14/3). Zwischen der Sexarbeit und ihrem Gesundheitszustand stellte sie schliesslich einen Zusammenhang fest und äusserte den Willen, von dieser Arbeit wegzukommen, weshalb als erster Schritt ein Einsatz von 30 % in einem Projekt der Sozialhilfe geplant war (Urk. 13/13/4, 13/14/3). Auch objektiv berichteten sowohl lic. phil. Z.___ und Dr. A.___ als auch RAD-Arzt C.___ von durchaus gleichen Symptomen (akustisch und visuelle Halluzinationen, Ängste, sozialer Rückzug, Kontrollzwang, Schlafstörungen und Alpträume; Urk. 13/13/4, 13/14/3, 13/20/4). Die Ärzte waren sich auch darin einig, dass sich die Arbeit im Sexsalon schädigend auf den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin auswirkt. So berichteten lic. phil. Z.___ und Dr. A.___ von einer raschen Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin, nachdem diese – entgegen ihrer Empfehlung – erneut im Sexsalon arbeitete (Urk. 13/14/3). Auch aus der Beurteilung von RAD-Arzt C.___ geht hervor, dass die von der Beschwerdeführerin ausgeführte Tätigkeit in Clubs Teil der psychopathologischen Entwicklung sei und nicht mehr stattfinden soll, da sie Krankheitswert aufweise (Urk. 13/20/5, 13/20/7). Somit bewerteten sowohl lic. phil. Z.___ und Dr. A.___ als auch RAD-Arzt C.___ die Sachlage in relevanter Weise gleich und attestierten der Beschwerdeführerin schliesslich eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen und in einer angepassten Tätigkeit (Urk. 13/13/5, 13/14/4, 13/20/7).

4.3    

4.3.1    Zu klären bleibt, ob mit Blick auf die Schlussfolgerungen des im Rahmen des Revisionsverfahrens eingeholten Gutachtens von Dr. D.___ ein Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG ausgewiesen ist. Die Beschwerdegegnerin vertritt den Standpunkt, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin seit der Rentenzusprechung deutlich verbessert habe und sie spätestens seit der Wiederaufnahme der selbständigen Erwerbstätigkeit in der Erotikbranche im Juli 2015 wieder uneingeschränkt arbeitsfähig sei (Urk. 2 S. 2).

4.3.2    Die Beschwerdeführerin bestreitet grundsätzlich nicht, dass sich ihr psychischer Gesundheitszustand seit der erstmaligen Rentenzusprechung im Jahr 2013 gebessert hat. So berichteten ihre behandelnden Ärzte lic. phil. Z.___ und Dr. A.___ bereits im Bericht vom 20. November 2015 von leicht veränderten Befunden. Zwar konsumiere sie während der gelegentlichen Arbeit im Sexclub Kokain und Temesta, was regelmässig zu einer Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes führe, doch remittiere ihr Zustand bei Abstinenz und sei insgesamt stationär und sie attestierten ihr eine Arbeitsfähigkeit von 50 % im geschützten Rahmen (Urk. 13/47/1 ff.). Dem Bericht dieser Ärzte vom 27. Oktober 2017 kann schliesslich entnommen werden, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin durch die Behandlung deutlich gebessert habe und die psychotische Symptomatik seit längerem nicht mehr bestehe. Dennoch hielten sie die von Dr. D.___ attestierte 100%ige Arbeitsfähigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt für fraglich, ohne selber eine Arbeitsfähigkeit festzulegen (Urk. 3 S. 2).

4.3.3    Dr. D.___ stellte der Beschwerdeführerin in ihrem psychiatrischen Gutachten keine Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit und qualifizierte sie in einer Tätigkeit im Erotikclub als voll arbeitsfähig (Urk. 13/70/9). Bei der Erhebung der Beschwerden durch Dr. D.___ fällt auf, dass diese sehr oberflächlich und vage geblieben ist. Zwar erzählte die Beschwerdeführerin detailliert von ihrer gewaltbeherrschten Kindheit und Jugend sowie von ihrer jetzigen Arbeitssituation als Masseurin und Prostituierte, doch geht kein Versuch der Gutachterin hervor, konkreter nachzufragen und die Auswirkungen des von ihr beschriebenen Zustandes zu ermitteln. Das Gutachten vermittelt schliesslich ein Bild einer selbstbestimmten freiwilligen 100%igen Sexarbeiterin. Die Argumentation beispielsweise, die Beschwerdeführerin habe zwar einen Lebensstil, der nach gewohnten Massstäben nicht gesundheitsfördernd sei, vor allem der fortgesetzte Konsum von Kokain und Alkohol sei nicht empfehlenswert, andererseits habe sie ihre eigene Wiedereingliederung in ihren bisherigen Beruf erfolgreich durchgeführt (Urk. 13/70/9 f.), überzeugt nicht und lässt eine Auseinandersetzung mit den früheren Berichten der anderen Fachärzte vermissen. Wie Dr. D.___ von einer erfolgreich durchgeführten Wiedereingliederung sprechen kann, nachdem die Beschwerdeführerin ihr davon berichtete, dass sie wöchentlich ungefähr vier Gramm Kokain und regelmässig Bier oder Weisswein konsumiert, um ihrer Arbeit nachgehen zu können (Urk. 13/70/5), ist nicht nachvollziehbar. Dies gilt umso mehr, als Dr. D.___ selber ausführte, dass es sich bei der Arbeit in diesem Gewerbe um eine Tätigkeit handle, welche angesichts der Biographie der Beschwerdeführerin mit sexueller und sonstiger Gewalt und einer posttraumatischen Belastungsstörung nicht unbedingt einer gesunden Arbeitstätigkeit entspreche und das Risiko eines Rückfalls relativ hoch eingeschätzt werde (Urk. 13/70/8). Des Weiteren stehen die von Dr. D.___ festgehaltenen objektiven Befunde (Mühe mit dem Einhalten von Terminen, Konzentration leicht beeinträchtigt, leicht kindlich wirkend, formales Denken stark eingeschränkt auf den Wunsch, wieder im Sex-Gewebe zu arbeiten, im Affekt oberflächlich wirkend, innerlich unruhig, jammrig, Minderwertigkeitsgefühle, keine sozialen Kontakte bis auf die Kontakte zu Kunden; vgl. Urk. 13/70/5 f.) mit den gestellten Diagnosen nicht im Einklang und lassen daran zweifeln, dass eine ausführliche und kritische Würdigung der bisherigen Arztberichte stattfand. Diese Mängel lassen ihr Gutachten als nicht umfassend und ihr Schluss der 100%iger Arbeitsfähigkeit als nicht überzeugend erscheinen, so dass auf dieses nicht abgestellt werden kann.

4.3.4    Dennoch kann bei vorliegender Aktenlage nicht ausgeschlossen werden, dass bei der Beschwerdeführerin seit der rentenzusprechenden Verfügung vom 14. Januar 2014 (Urk. 13/28) ein Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG, mithin eine anspruchsrelevante Verbesserung des Gesundheitszustandes mit Auswirkung auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit eingetreten ist, denn wie gezeigt sprechen die behandelnden Ärzte von einer Verbesserung. Es bestehen zwar Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführerin in einer angepassten Tätigkeit Arbeiten verrichten könnte, aufgrund der Akten kann aber nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit festgelegt werden, in welchem Umfang die Beschwerdeführerin und für welche Tätigkeiten sie arbeitsfähig ist. Dafür braucht es eine neue Begutachtung. Das Gutachten hat dabei Aufschluss über den Verlauf des psychischen und des somatischen Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin zu geben und ist in detaillierter Kenntnis der Vorakten zu erstellen. Vor dem Hintergrund der gestellten Diagnosen ist eine aus objektiver Sicht nachvollziehbare Analyse der erhobenen Befunde und gestützt auf diese Erkenntnisse eine schlüssige Beurteilung der Auswirkung des Leidens auf die Arbeitsfähigkeit in der angestammten und einer leidensangepassten Tätigkeit erforderlich. An dieser Stelle ist darauf hinzuweisen, dass – wie die Beschwerdeführerin richtig geltend macht (vgl. Urk. 6 S. 2) – nicht von einer angestammten Tätigkeit im Sex-Gewerbe auszugehen ist. Die Beschwerdeführerin war seit ihrer Einreise in die Schweiz im Jahr 1998 bei verschiedenen Arbeitgebern als Serviceangestellte tätig und arbeitete erst ab dem Jahr 2009 als selbständige Masseurin und Prostituierte (Urk. 13/5/1, 13/13/4, 13/10, 13/70/5). Vor diesem Hintergrund ist bei der Begutachtung von einer angestammten Tätigkeit in der Gastronomie beziehungsweise einer anderen Hilfsarbeit auszugehen. Und bei der Frage einer angepassten Tätigkeit steht im Fokus, ob die Versicherte auf dem ersten Arbeitsmarkt eingegliedert werden kann.

    In diesem Kontext stellt sich weiter die Frage, ob die Beschwerdeführerin zumutbaren Eingliederungsmassnahmen zuzuführen ist, weil sie aufgrund ihres Gesundheitszustandes in der Lage ist, an Massnahmen im Sinne von Art. 14a Abs. 2 IVG teilzunehmen, die eine Verbesserung ihrer Erwerbsfähigkeit dienen (Art. 8a Abs. 1 IVG). Dass sie hierauf ein Recht hat, jedoch auch zur Teilnahme an zumutbaren und weiterführenden Massnahmen verpflichtet werden kann, hat das Bundesgericht in einem neusten Entscheid klar festgestellt (BGE 145 V 2). Zur medizinischen Zumutbarkeit zur Teilnahme an solchen Massnahmen – die seitens der IV-Stelle vorzuschlagen sind - hat sich die ärztliche Begutachtung ebenfalls zu äussern.

    Sollte sich ärztlicherseits ergeben, dass die Tätigkeit der Beschwerdeführerin im Sexgewerbe als Teil ihres pathologischen Zustandes anzusehen ist und sie sich für ihre Gesundheit und Erwerbsfähigkeit massgebend schädlich auswirkt, so ist für den Fall des weiterhin gegebenen Anspruchs auf eine Invalidenrente allenfalls die Frage der Auferlegung einer Schadenminderungspflicht an die Versicherte zu klären und gegebenenfalls zu verfügen (Art. 21 Abs. 4 ATSG).

4.4    Die Beschwerde ist gestützt auf die dargelegten Gründe in dem Sinne gutzuheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 16. Oktober 2017 (Urk. 2) aufzuheben und die Sache ist an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, damit diese nach ergänzender Abklärung im Sinne der obigen Erwägungen eine neue Beurteilung vornehme und sodann über den Leistungsanspruch der Versicherten neu verfüge.


5.    Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 600.-- anzusetzen. Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen der beschwerdeführenden Partei (BGE 137 V 57 E. 2.1 mit Hinweisen). Entsprechend sind die Kosten der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.


Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 16. Oktober 2017 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese nach ergänzenden Abklärungen im Sinne der Erwägungen über den Rentenanspruch der Versicherten neu verfüge.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Stadt Zürich Soziale Dienste

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin



GrünigFumagalli