Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2017.01244


I. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter
Ersatzrichter Wilhelm
Gerichtsschreiberin Fumagalli

Urteil vom 14. Februar 2019

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


vertreten durch Stadt Zürich Soziale Dienste

Rechtsanwältin Vanessa Heimgartner, Sozialversicherungsrecht, Team Recht

Hönggerstrasse 24, 8037 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1. X.___, geboren 1956, ist seit 2003 geschieden und Mutter eines Sohnes (geboren 1990). Sie verfügt über keine abgeschlossene Ausbildung, bezieht seit 1997 Sozialhilfe und war zuletzt ab 1994 bis 2011 im Y.___ in einem Beschäftigungsprogramm integriert. Unter Hinweis auf gesundheitliche Beschwerden meldete sie sich am 31. Oktober 2016 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/10). In medizinischer Hinsicht holte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, Berichte der behandelnden Ärzte ein (Urk. 7/5; Urk. 7/17; Urk. 7/18), zu welchen der Regionale Ärztliche Dienst (RAD) am 16. Januar 2017 Stellung nahm (Urk. 7/22/3-4). In erwerblicher Hinsicht zog sie einen Auszug aus dem individuellen Konto der Versicherten bei (Urk. 7/15). Am 3. Mai 2017 führte die IV-Stelle bei der Versicherten eine Haushaltsabklärung vor Ort durch (Urk. 7/21). Mit Vorbescheid vom 24. Mai 2017 stellte sie die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht (Urk. 7/23), wogegen die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 21. Juni 2017 sowie ergänzend am 29. August 2017 Einwand erhob (Urk. 7/24; Urk. 7/29). Mit Verfügung vom 16. Oktober 2017 wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren ab (Urk. 7/31 = Urk. 2).


2. Hiergegen erhob die Versicherte am 16. November 2017 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben (S. 2 Ziff. 1) und es sei ihr eine ganze Invalidenrente zuzusprechen (S. 2 Ziff. 2). Gleichzeitig stellte sie ein Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung (S. 2 Ziff. 3; Urk. 3). Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 9. Januar 2017 (Urk. 6) die Abweisung der Beschwerde. Mit gerichtlicher Verfügung vom 12. Januar 2018 wurde das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung bewilligt (Urk. 8).

Auf die Ausführungen der Parteien und die Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

    Versicherte mit vollendetem 20. Altersjahr, die vor der Beeinträchtigung ihrer körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit nicht erwerbstätig waren und denen eine Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, gelten nach Art. 5 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 Abs. 3 ATSG als invalid, wenn eine Unmöglichkeit vorliegt, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen. Art. 7 Abs. 2 ATSG ist sinngemäss anwendbar. Demnach sind für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist. Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 28a Abs. 2 IVG festgelegt. In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit oder der unentgeltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (Art. 28a Abs. 3 IVG); dies ist die gemischte Methode der Invaliditätsbemessung (vgl. BGE 141 V 15 E. 3.2 mit Hinweisen).

1.2    Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:

a.    ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;

b.    während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und

c.    nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

    Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

1.3    Sowohl bei der erstmaligen Prüfung des Rentenanspruchs als auch bei der Rentenrevision und im Neuanmeldungsverfahren ist die Methode der Invaliditätsbemessung (Art. 28a IVG) zu bestimmen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 117 V 198 E. 3b). Die für die Methodenwahl (Einkommensvergleich, gemischte Methode, Betätigungsvergleich) entscheidende Statusfrage, nämlich ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist, beurteilt sich danach, was die Person bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Entscheidend ist somit nicht, welches Ausmass der Erwerbstätigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch erwerbstätig wäre. Bei im Haushalt tätigen Versicherten im Besonderen sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen zu berücksichtigen. Massgebend sind die Verhältnisse, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben, wobei für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Erwerbstätigkeit der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich ist (BGE 144 I 28 E. 2.3, 141 V 15 E. 3.1, 137 V 334 E. 3.2, 125 V 146 E. 2c, 117 V 194 E. 3b).

    Die Beantwortung der Statusfrage erfordert zwangsläufig eine hypothetische Beurteilung, die auch die hypothetischen Willensentscheidungen der versicherten Person zu berücksichtigen hat. Diese Entscheidungen sind als innere Tatsachen wesensmässig einer direkten Beweisführung nicht zugänglich und müssen in der Regel aus äusseren Indizien erschlossen werden (vgl. BGE 144 I 28 E. 2.4).

    

2.

2.1    Die Beschwerdegegnerin stellte sich zusammengefasst auf folgende Standpunkte: Gemäss dem Arztbericht von Dr. med. Z.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, sei ein invaliditätsrelevanter Gesundheitsschaden ausgewiesen. Im Hinblick auf die Qualifikation der Beschwerdeführerin sei aufgrund des Haushaltsabklärungsberichtes in keiner Weise nachvollziehbar, weshalb sie als vollerwerbstätig eingestuft werden sollte. Sie habe die Ausbildung zur Coiffeuse nicht abgeschlossen und selber angegeben, dass ihr dieser Beruf nicht zugesagt habe und sie sich eine geregelte Tätigkeit nicht vorstellen könne. Ausserdem habe sie nie einer geregelten Tätigkeit nachgehen wollen und dies letztlich auch nicht getan. Die Beschwerdeführerin sei deshalb als voll im Haushalt Tätige zu qualifizieren. Die Einschränkung im Haushaltsbereich sei unter Berücksichtigung der Schadenminderungspflicht ihres Lebenspartners auf 28 % beziffert worden. Daraus resultiere ein Invaliditätsgrad von 28 %, womit kein Anspruch auf eine Invalidenrente bestehe (Urk. 2/7/30).

2.2    Dagegen machte die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde geltend, die Gesundheitsbeeinträchtigung sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit bereits im frühen Erwachsenenalter eingetreten beziehungsweise zu einem Zeitpunkt, als sie noch einer Erwerbstätigkeit nachgegangen sei. Gemäss IK-Auszug habe sie ab 1974 über mehrere Jahre hinweg immer wieder versucht, im Erwerbsleben Fuss zu fassen. Dass ihr dies nicht gelungen sei, sei mit Blick auf die medizinischen Akten mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf ihre Krankheit zurückzuführen. Zudem habe sie immer wieder an Teillohnprojekten – zuletzt im Jahr 2011 – teilgenommen. Dies gemäss IK-Auszug auch nach der Geburt des Sohnes (1990) und in der Zeit, als noch eine Kinderbetreuung erforderlich gewesen sei. Ebenso seien gemäss IK-Auszug Einsätze während der Ehe zu verzeichnen. Zu berücksichtigen sei zudem ihre aktuelle Lebenssituation. Sie sei geschieden und wäre im Gesundheitsfall gezwungen – auch wenn sie mit einem Lebenspartner zusammenwohne – einer Erwerbstätigkeit zur Bestreitung des Lebensunterhalts nachzugehen, da im Konkubinat keine Unterstützungspflicht vorliegen würde und der Lebenspartner auch keiner Erwerbstätigkeit nachgehe. Ihre Aussage, dass sie sich aufgrund der Lebensumstände eine geregelte Erwerbstätigkeit erst gar nicht vorstellen könne, bedeute nicht, dass sie im Gesundheitsfall keiner Erwerbstätigkeit nachgehen würde, und könne mithin nicht als «Aussage der ersten Stunde» zur Frage des Umfangs der hypothetischen Erwerbsfähigkeit im Gesundheitsfall herangezogen werden. Die objektiven Umstände würden aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung den Schluss nahelegen, dass sie im Gesundheitsfall zumindest in einem Umfang einer Erwerbstätigkeit nachgehen würde, der es ihr erlaube, ihren Lebensunterhalt finanzieren zu können. Mangels einer beruflichen Ausbildung und fehlender Erfahrung müsste sie mindestens ein Pensum im Umfang von 80 % ausüben, um dies erreichen zu können (Urk. 1 S. 9 f.).

    Der Vollständigkeit halber sei darauf hinzuweisen, dass aufgrund ihres schweren und seit langem bestehenden Leidens offensichtlich eine Unfähigkeit bestehe, für sich selber zu sorgen, weshalb es sich rechtfertige, von einer vollständigen oder zumindest 70%igen Einschränkung (auch) im Aufgabenbereich auszugehen. Sie habe demnach – selbst unter der Annahme, dass sie im Gesundheitsfall nicht erwerbstätig gewesen wäre – Anspruch auf eine ganze Rente (Urk. 1 S. 10 f.).

2.3    Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht den Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Invalidenrente, ausgehend von einer voll im Haushalt Tätigen, mit einem Invaliditätsgrad von 28 % verneint hat.


3.

3.1    Dr. Z.___, der die Versicherte auf Aufforderung des Hausarztes Dr. A.___ untersuchte, stellte in seinem Bericht vom 21. April 2015 (Urk. 7/17) die folgenden psychiatrischen Diagnosen (Urk. 7/17/1):

- Polytoxikomonie (ICD-10: F 19.25)

- Opiatabhängigkeit: Methadonsubstitution seit 1982

- Cannabisabhängigkeit

- Benzodiazepinabhängigkeit (Dormicum)

- Abhängige Persönlichkeitsstörung

- im Zusammenhang mit negativen Kindheitserlebnissen (ICD-10: Z 61.0; Z 61.1; Z 61.6)

- Anamnestisch rezidivierende depressive Episoden (ICD-10: F 33.4).

    Darüber hinaus stellte er der Beschwerdeführerin die somatische Diagnose einer substituierten Hypothyreose und stellte einen Status nach Hepatitis B und C fest, wobei keine Virusreplikation nachweisbar sei (Urk. 7/17/1).

    Bezüglich der Arbeitsfähigkeit führte er aus, dass der Schweregrad der Störung nicht mit einer beruflichen Tätigkeit vereinbar sei. Es bestehe eine Beeinträchtigung in diversen Bereichen wie beispielsweise bei ausdauerndem, fokussiertem Erledigen (auch einfacher) manueller Tätigkeiten, Zuverlässigkeit, Flexibilität und Anpassungsfähigkeit. Die vollständige Arbeitsunfähigkeit habe sich zuletzt auch im Rahmen des Beschäftigungsprogrammes der Sozialhilfe gezeigt, wovon die Beschwerdeführerin schliesslich dispensiert worden sei (Urk. 7/17/2).

3.2    Dr. med. A.___, Facharzt Innere Medizin FMH, stellte der Beschwerdeführerin in seinem Bericht vom 24. November 2016 folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 7/18/1):

- Status nach intravenösem Drogenabusus

- Methadonersatz seit 1982, Heroinabhängigkeit von 1977 bis 1982

- Status nach Hepatitis B und C

- Benzodiazepin-Abhängigkeit

    Einen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit verneinte er bezüglich der folgenden Diagnosen (Urk. 7/18/1):

- Substituierte Hypothyreose

- Status nach Cholezystektomie

- Adipositas.

    Die Beschwerdeführerin sei seit Dezember 2004 bei ihm in Behandlung und seit diesem Zeitpunkt bis auf Weiteres mindestens zu 20 % für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit arbeitsunfähig. Gleichzeitig führte er aus, dass die Arbeitsunfähigkeit seit Jahren und Jahrzehnten durch die psychiatrische Erkrankung der Beschwerdeführerin bedingt sei, und verwies auf den Bericht von Dr. Z.___ vom 21. April 2015 (Urk. 7/18/1-2).

3.3    Die RAD-Ärztin Dr. med. B.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, nahm am 16. Januar 2017 zu den vorgelegenen Arztberichten (vgl. Urk. 7/5/2; Urk. 7/17; Urk. 7/18/1-5) Stellung (Urk. 7/22/3-4) und diagnostizierte mit dauerhafter Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 7/22/3):

- Abhängige Persönlichkeitsstörung

- Anamnestisch rezidivierende depressive Episoden (ICD-10 F 33.4)

- Polytoxikomanie (ICD-10 F 19.25) mit Opiatabhängigkeit: Methadonsubstitution seit 1982, Cannabisabhängigkeit und Benzodiazepinabhängigkeit (Dormicum)

    Ohne dauerhafte Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit stellte sie der Beschwerdeführerin folgende Diagnosen (Urk. 7/22/3):

- Negative Kindheitserlebnisse (ICD-10 Z 61.0; Z 61.1; Z 61.6)

- Substituierte Hypohyreose

- Status nach Hepatitis B und C

- Status nach Cholecystektomie

- Adipositas

- Langjährige Abhängigkeit von Tabak (ICD-10 F 17.2) mit begleitender COPD.

    Die Beschwerdeführerin sei spätestens seit dem Zeitpunkt, an dem sie von dem Beschäftigungsprogramm dispensiert worden sei – das heisst seit 2013 (recte: 2011, vgl. Urk. 7/15/5) – sowohl in der bisherigen wie auch in einer angepassten Tätigkeit 100 % arbeitsunfähig. Diese Arbeitsunfähigkeit lasse sich überwiegend wahrscheinlich durch medizinische Massnahmen nicht verbessern. Eine niederschwellige Arbeitstätigkeit zur Etablierung einer Tagesstruktur könne versucht werden (Urk. 7/22/4).

3.4    Bei dieser medizinischen Ausgangslage ist der in der angefochtenen Verfügung von der Beschwerdegegnerin gezogene Schluss, dass die 61jährige Beschwerdeführerin an einer invalidenversicherungsrechtlich relevanten Gesundheitsschädigung im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG leidet (Urk. 2), nicht zu beanstanden. Wie Dr. Z.___ überzeugend darlegte (Urk. 7/17/2), liegt bei der Beschwerdeführerin nach einer desolaten Kindheit und Jugendzeit eine abhängige Persönlichkeitsstörung nach ICD-10 vor, die dazu führte, dass die Versicherte schon in jungen Jugendjahren durch den Konsum von Geborgenheit und Versorgung imitierender Substanzen wie Cannabis und kurz nach dem 20. Altersjahr von Heroin in eine Drogensucht geriet, die seit 1982 mit Methadon substituiert wird, wobei die Versicherte zusätzlich auch benzodiazepinabhängig ist. Sämtliche Ärzte sind sich auch einig darin, dass deshalb bei der Versicherten seit Jahren keine verwertbare Arbeitsfähigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt vorhanden ist; auch das ist unstrittig und dem ist zu folgen.


4.

4.1    Strittig und zu prüfen ist jedoch die Qualifikation der Beschwerdeführerin als Nichterwerbstätige.

4.2    Ob eine versicherte Person als ganztägig oder teilzeitlich erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist, – was je zu einer anderen Methode der Invaliditätsbemessung (Einkommensvergleich, spezifische Methode, gemischte Methode) führt –, ergibt sich aus der Prüfung, was die Person bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde (vorstehend E. 1.2).

    Die Verwaltung als verfügende Instanz und – im Beschwerdefall – das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind. Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Das Gericht folgt vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung, die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 126 V 353 E. 5b mit Hinweisen; vgl. BGE 130 III 321 E. 3.2 und 3.3).

4.3    Anlässlich der Abklärung im Haushalt vom 3. Mai 2017 (Urk. 7/21) gab die Beschwerdeführerin auf die Frage, wie ihre berufliche Situation ohne Gesundheitsschaden wäre – an, dass sie nie einer geregelten Erwerbstätigkeit nachgegangen sei. Sie habe eine Lehre als Fotografin machen wollen, dies sei aber von zu Hause aus nicht akzeptiert worden. Daher habe sie eine Lehre als Coiffeuse angefangen. Einen Abschluss habe sie jedoch nicht gemacht, da ihr der Beruf nicht zugesagt habe. Aufgrund ihrer Lebenssituation sei sie zunehmend in die Drogenszene gerutscht beziehungsweise geflüchtet und sei dadurch oft weg von zu Hause gewesen. Da sie sich eine geregelte Erwerbstätigkeit gar nicht erst vorstellen könne, könne sie hierzu auch keine Angaben machen (Urk. 7/21/4). Dass die Beschwerdeführerin bei ihrer Drogenvergangenheit seit Jugendzeit nie einer geregelten Erwerbstätigkeit nachgegangen ist, sie sich deshalb eine geregelte Erwerbstätigkeit nicht vorstellen kann, bedeutet nicht – wie die Beschwerdeführerin zu Recht geltend macht (vgl. Urk. 1 S. 9), dass sie im Gesundheitsfall nicht einer Erwerbstätigkeit nachgehen würde. Der Beschwerdeführerin war offenbar nicht bewusst, dass es bei der gestellten Frage um eine Aussage für den hypothetischen Fall ohne Gesundheitsschaden ging. Und von der Abklärungsperson wurde dies auch nicht richtig gestellt und es wurde auch nicht nachgehakt. Weil sich die Versicherte zu dieser entscheidenden Frage nicht äusserte, sind ihre Angaben anlässlich des Haushalsabklärungsberichtes für ihre Qualifikation irrelevant. Die Argumentation der Beschwerdegegnerin, wonach die Beschwerdeführerin selber angegeben habe, dass ihr der Beruf als Coiffeuse nicht zugesagt habe und sie sich eine geregelte Tätigkeit nicht vorstellen könne (vgl. Urk. 2 S. 2), vermag daher für die Qualifikation der Beschwerdeführerin als zu 100 % im Haushalt Tätige nicht zu überzeugen.

4.4    Die Erwerbsbiographie der Beschwerdeführerin zeigt auf, dass die Versicherte gemäss dem Auszug aus dem individuellen Konto (IK-Auszug, Urk. 7/15) ab 1974 – das heisst ab ihrem 19. Lebensjahr – immer wieder, aber sehr tiefe Einkommen erzielte. Auch in der Zeit nach der Methadonsubstitution, mit welcher sie im Jahr 1982 begann (Urk. 7/18/1), sowie vor der Geburt ihres Sohnes 1990 (Urk. 7/4/1), erzielte die Beschwerdeführerin keine tragfähigen Einkommen (Urk. 7/15/1-2). Seit 1989 ist sie Sozialhilfeempfängerin (vgl. Urk. 7/18/2) und nahm zwischen 1994 und 2011 regelmässig an dem Beschäftigungsprogramm «Y.___» der Stadt Zürich teil, bei welchen sie jeweils ein geringes Einkommen erzielte. Von 1999 bis 2003 war sie verheiratet (vgl. Urk. 7/28), lebt aber seit Jahren wieder mit ihrem Lebenspartner – dem Kindsvater ihres Sohnes – zusammen (vgl. Urk. 7/21/4). Auch er bezieht Sozialhilfe (vgl. Urk. 7/21/2).

    Aufgrund des Gesagten ist bei der Beschwerdeführerin lediglich von einer kurzen Zeit einer Vollständigen Erwerbsfähigkeit als gesunde Person – nämlich während des Zeitraums nach Abschluss der obligatorischen Schulzeit bis zum Beginn ihres Heroinkonsums – auszugehen. Die Beschwerdeführerin absolvierte in dieser Zeit ein Werkjahr sowie ihre nicht bestandene Lehre als Coiffeuse und war damit voll erwerbstätig. Im Übrigen spricht auch der Bericht von Dr. Z.___ (Urk. 7/17) dafür, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer psychischen Erkrankungen bereits ab dem jungen Erwachsenenalter nicht in der Lage war, über einen längeren Zeitraum einer kontinuierlichen Arbeit nachzugehen. So sei die Entwicklung einer autonomen und stabilen Persönlichkeit vor dem Hintergrund, dass die Beschwerdeführerin als Kind von ihren Eltern geschlagen und mit neun Jahren in ein Heim gegeben worden sei und schliesslich ihre Mutter – als sie 13-jährig war – verstorben sei, nicht gelungen. Der Konsum von Geborgenheit und Versorgung imitierender Drogen sei als Symptom einer abhängigen Persönlichkeitsstörung zu sehen und habe die Entwicklung einer reifen Persönlichkeit schon seit dem frühen Erwachsenenalter zusätzlich geschädigt. Der Schweregrad der Störung sei nicht mit einer beruflichen Tätigkeit vereinbar (Urk. 7/17/2). Im vorliegenden Fall ist deshalb davon auszugehen, dass die Persönlichkeitsstörung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit im frühen Erwachsenenalter als die Beschwerdeführerin demnach erwerbstätig war – verfestigt war. Damit kann aus den über die Jahre tatsächlich erzielten, nachgewiesenen Einkommen, wenig auf die hypothetisch zu ermittelnde Situation des Gesundheitsfalls geschlossen werden. Immerhin ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin immer wieder auch gearbeitet hat und nicht nur nichterwerbstätig war.

    Aus der Tatsache, dass die Versicherte während ihrer Ehe nicht gearbeitet hat, lässt sich vorliegend sodann nichts schliessen. Denn die Ehe dauerte nur gerade vier Jahre (Urk. 7/9), und im vorliegend massgeblichen Zeitpunkt war die Versicherte nicht mehr verheiratet.

4.5    Die Beschwerdeführerin machte geltend, dass sie mit überwiegender Wahrscheinlichkeit als zumindest 80 % im Erwerbsbereich Tätige oder voll Erwerbstätige zu qualifizieren sei (Urk. 1 S. 10). Massgebend für die Qualifikation ist weiter, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang die Beschwerdeführerin nach den persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnissen erwerbstätig wäre, wenn sie in der Gesundheit nicht beeinträchtig wäre. Zu beachten ist, dass der Sohn der Beschwerdeführerin (Jahrgang 1990) bereits ausgezogen und in einem Pensum von 100 % berufstätig ist (vgl. Urk. 7/21/2), weswegen er keine Betreuung mehr benötigt. Weiter lebt die Beschwerdeführerin im Konkubinat mit einem nicht erwerbstätigen Mann. Im Gesundheitsfall wäre sie demnach gezwungen, einer Erwerbstätigkeit zur Bestreitung des Lebensunterhalts nachzugehen. Aus den erwähnten Tatsachen, dass die Versicherte immer wieder auch teilerwerbstätig war, aus persönlichen und finanziellen Umständen eine Erwerbstätigkeit möglich und gar zwingend notwendig wäre, ist zu folgern, dass die Versicherte im Gesundheitsfall bei ansonsten gleichen Bedingungen erwerbstätig wäre. In Anbetracht der Tatsache, dass die Versicherte bereits über 60 Jahre alt ist, kann ihrem Vorbringen, sie würde in einem Teilzeitpensum von 80 % arbeiten, gefolgt werden. Dafür, dass sie hingegen nichterwerbstätig wäre, sprechen die Umstände mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht.

4.6    Bei dieser Qualifikation als teilerwerbstätige Person ist der Invaliditätsgrad nach der gemischten Methode im Sinne von Art. 28 a Abs. 3 IVG zu bemessen. Da die Beschwerdeführerin auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt seit Jahren gänzlich arbeitsunfähig ist, steht ihr beim Verhältnis von 80 % Erwerbstätigkeit und 20 % Aufgabenbereich eine ganze Invalidenrente zu. Diese ist aufgrund der Anmeldung bei der Invalidenversicherung am 31. Oktober 2016 (eingegangen bei der Invalidenversicherung Anfang November 2016, Urk. 7/6) sechs Monate später ab 1. Mai 2017 auszuzahlen (Art. 29 Abs. 1 und Abs. 3 IVG).


5.    Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 600.-- anzusetzen und entsprechend dem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.



Das Gericht erkennt:

1.    In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 16. Oktober 2017 aufgehoben und es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine ganze Rente ab 1. Mai 2017 hat.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.


3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Stadt Zürich Soziale Dienste

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).



Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




GrünigFumagalli