Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2017.01247


II. Kammer

Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Käch
Sozialversicherungsrichterin Sager
Gerichtsschreiberin Tiefenbacher

Urteil vom 17. Mai 2019

in Sachen

X.___


Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwalt Werner Kupferschmid

advo5 Rechtsanwälte

Waltersbachstrasse 5, Postfach, 8021 Zürich 1


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    

1.1    X.___, geboren 1960, war seit 1999 als selbständiger Metallbauschlosser tätig und zudem seit April 2008 in einem Pensum von 50 % als Materialverwalter bei seiner Wohngemeinde angestellt (Urk. 9/13 Ziff. 5.4). Er meldete sich am 28. Dezember 2011 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 9/13).

    Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, teilte ihm am 23. Mai 2012 mit, aufgrund seines Gesundheitszustandes seien derzeit keine beruflichen Massnahmen möglich (Urk. 9/45). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 9/68-69, Urk. 9/73 = Urk. 9/77) verneinte sie mit Verfügung vom 8. April 2013 einen Rentenanspruch (Urk. 9/87). In Gutheissung der dagegen erhobenen Beschwerde hob das hiesige Gericht die genannte Verfügung mit Urteil vom 28. Januar 2014 im Verfahren Nr. IV.2013.00434 auf und wies die Sache zu weiteren Abklärungen an die IV-Stelle zurück (Urk. 9/162).

    Vom 1. April 2014 bis 29. Februar 2016 bezog der Versicherte Arbeitslosenentschädigung bei einer Vermittlungsfähigkeit von 50 % (vgl. Urk. 9/309/1).

1.2    Die IV-Stelle holte in der Folge unter anderem ein polydisziplinäres Gutachten ein, das von den Ärzten des Zentrums Y.___ am 9. November 2015 erstattet (Urk. 9/289) und am 15. Dezember 2015 ergänzt (Urk. 9/297) wurde.

    Am 18. März 2016 sprach die IV-Stelle dem Versicherten Arbeitsvermittlung (Beratung und Unterstützung bei der Stellensuche) zu, die am 21. November 2016 abgeschlossen wurde (Urk. 9/347). Am 8. Februar 2017 wurde eine Analyse der Einzelfirma des Versicherten erstattet (Urk. 9/362). Am 10. August 2017 sprach ihm die IV-Stelle im Sinne des Arbeitsplatzerhalts einen Kostenbeitrag von Fr. 7'500. für Unternehmensberatung und einen Businessplan (vgl. 8 9/369) zu (Urk. 9/372).

    Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 9/382, Urk. 9/393) sprach die IV-Stelle dem Versicherten mit Verfügung vom 18. Oktober 2017 eine ganze Rente von Mai 2016 bis Juni 2017 zu (Urk. 9/400 + 9/397 = Urk. 2).


2.    Der Versicherte erhob am 16. November 2017 Beschwerde gegen die Verfügung vom 18. Oktober 2017 (Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben und die Sache sei an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, die nach entsprechender Begutachtung eine Gesamteinschätzung der Arbeitsfähigkeit vorzunehmen habe (Urk. 1 S. 2 oben Ziff. 1). Eventuell sei ihm weiterhin eine Rente zuzusprechen (Urk. 1 S. 2 oben Ziff. 2).

    Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 10. Januar 2018 (Urk. 8) und mit Stellungnahme vom 19. März 2018 (Urk. 12) die Abweisung der Beschwerde.

    Am 10. September 2018 (Urk. 15) reichte der Beschwerdeführer weitere Arztberichte ein (Urk. 16/1-1). Am 21. September 2018 verzichtete die Beschwerdegegnerin auf Stellungnahme dazu (Urk. 18).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.2    Nach der Rechtsprechung sind bei rückwirkender Zusprechung einer abgestuften oder befristeten Invalidenrente die für die Rentenrevision geltenden Bestimmungen (Art. 17 ATSG in Verbindung mit Art. 88a der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV) analog anzuwenden (BGE 133 V 263 E. 6.1 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 9C_399/2016 vom 18. Januar 2017 E. 4.8.1). Ob eine für den Rentenanspruch erhebliche Änderung der tatsächlichen Verhältnisse eingetreten und damit der für die Abstufung oder Befristung erforderliche Revisionsgrund gegeben ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhalts im Zeitpunkt des Rentenbeginns mit demjenigen im – nach Massgabe des analog anwendbaren Art. 88a Abs. 1 IVV festzusetzenden – Zeitpunkt der Anspruchsänderung (vgl. BGE 125 V 413 E. 2d mit Hinweisen; vgl. statt vieler: Urteile des Bundesgerichts 8C_375/2017 vom 25. August 2017 E. 2.2 und 8C_350/2013 vom 5. Juli 2013 E. 2.2 mit Hinweis).

1.3    Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hinsichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinweisen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).

    Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).

1.4    Nach der allgemeinen Beweisregel von Art. 8 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs (ZGB) hat die versicherte Person die invalidisierenden Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachzuweisen. Gelingt dieser Nachweis nicht, verfügt sie über keinen Leistungsanspruch. Mit anderen Worten wird bei Beweislosigkeit vermutet, dass sich der geklagte Gesundheitsschaden nicht invalidisierend auswirkt: Vermutet wird Validität, nicht Invalidität. An diesem Nachweis kann es unter mehreren Aspekten mangeln: (1) Die Einschränkung ist nicht gesundheitlich, sondern sozial/soziokulturell bedingt; (2) die gesundheitliche Einschränkung ist nicht evident, wiegt nicht schwer, sodass sie überwindbar und der versicherten Person die Verrichtung einer adaptierten Tätigkeit dennoch zumutbar ist; (3) die Einschränkung ist medizinisch angeh- oder gar heilbar; (4) die Einschränkung ist nur vorübergehender Natur, sei es, weil sie von selbst oder nach einer medizinischen Behandlung abklingt. Die entsprechenden Elemente (gesundheitlicher Charakter, Evidenz und Erheblichkeit, Unheilbarkeit und Dauerhaftigkeit der Beeinträchtigung) sind stets nachzuweisen, damit ein Anspruch auf eine Dauerleistung der Invalidenversicherung geltend gemacht werden kann (BGE 139 V 547 E. 8.1 und E. 9.4, BGE 140 V 290 E. 3.3.1).

    


2.    

2.1    Die Beschwerdegegnerin ging in der Begründung zur angefochtenen Verfügung (Urk. 2) davon aus, der Beschwerdeführer könne seit Juni 2011 seine angestammte Tätigkeit nicht mehr ausüben. Seit Ablauf des Wartejahres im Juni 2012 seien ihm körperlich leichte, mehrheitlich sitzende Tätigkeiten zu 90 % zumutbar (S. 1 Mitte). Es sei der Anspruch auf berufliche Massnahmen geprüft worden, der Beschwerdeführer habe jedoch an seiner selbständigen Tätigkeit festhalten wollen (S. 2 unten). Im Februar 2016 habe sich sein Gesundheitszustand verschlechtert und es sei ihm keine Tätigkeit mehr zumutbar gewesen. Nach durchgeführter Heilbehandlung habe sich der Gesundheitszustand wieder verbessert und sicher ab 17. April 2017 habe wieder eine Arbeitsfähigkeit von 90 % in angepassten Tätigkeiten bestanden (S. 2 f.).

2.2    Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 1), die Beschwerdegegnerin sei ohne genügende medizinische Grundlagen davon ausgegangen, bis Februar 2016 wäre durchgehend eine angepasste Tätigkeit zu 90 % zumutbar gewesen. Allein schon die umfangreichen Diagnoselisten im eingeholten Gutachten zeigten ihn als physisches und psychisches Wrack (S. 4 Ziff. 3). Die Y.___-Gutachter hätten sich denn auch bezüglich der retrospektiven Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit nicht festlegen wollen (S. 3 f. Ziff. 4). Seit Erstellung des Gutachtens seien zahlreiche weitere medizinische Berichte erstattet worden, die belegten, dass nicht ohne eine erneute medizinische Gesamtschau davon ausgegangen werden könne, der Gesundheitszustand habe sich (wieder) im Sinne einer Arbeitsfähigkeit von 90 % verbessert (S. 5 Ziff. 6). Ein zusätzlicher Abklärungsbedarf bestehe vor allem in psychischer Hinsicht (S. 6 Ziff. 8). Das angenommene Valideneinkommen sei aus näher dargelegten Gründen deutlich zu tief (S. 7 f. Ziff. 9), und beim Invalideneinkommen sei ein Leidensabzug von 10 % angezeigt (S. 8 f. Ziff. 10 f.).

2.3    Strittig ist die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers im Zeitverlauf, und ob dies anhand der vorhandenen Akten beurteilt werden kann.


3.

3.1    Im Rückweisungsurteil vom 28. Januar 2014 (Urk. 9/162) setzte sich das Gericht mit folgenden ärztlichen Berichten auseinander (S. 5 ff. E. 3):

- Bericht vom 14. Dezember 2011 über den stationären Aufenthalt des Beschwerdeführers vom 10. bis 30. November 2011 in der Klinik Z.___ (Urk. 9/36/75-80)

- Bericht über die am 11. Juli 2012 im Spital A.___ erfolgte, komplikationslos verlaufene operative Sanierung einer Femoropatellararthrose links (Urk. 9/53)

- Bericht vom 27. August 2012 über eine seit 29. Juni 2011 im Psychiatriezentrum B.___ stattfindende ambulante Behandlung bei mittelgradiger depressiver Episode (ICD-10 F32.1), ohne Angaben zur Arbeitsfähigkeit (Urk. 9/56)

- Bericht über eine am 17. September 2012 im Spital A.___ erfolgte, komplikationslos verlaufene Schulterarthroskopie rechts (Urk. 9/61)

- Bericht vom 22. November 2012 über eine vertrauensärztliche Abklärung durch Dr. med. C.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin und für Kardiologie im Auftrag der zuständigen Vorsorgeeinrichtung (Urk. 9/93/8-26 = Urk. 9/102)

3.2    In Würdigung der genannten Berichte hielt das Gericht fest, was folgt (S. 8 f. E. 4.1):

Bereits nach dem stationären Aufenthalt in der Klinik Z.___ im November 2011 hielten die Ärzte die bisherige körperlich schwere Tätigkeit als Metallbauschlosser für nicht mehr zumutbar, attestierten hingegen eine 50%ige Arbeitsfähigkeit als Materialwart sowie eine volle Arbeitsfähigkeit für eine körperlich mittelschwere, wechselbelastende Tätigkeit (…). Nach diesem Aufenthalt kamen zusätzliche Knie- sowie Schulterbeschwerden hinzu, welche am 11. Juli 2012 beziehungsweise 17. September 2012 ein operatives Eingreifen notwendig machten (…). In seinem Gutachten vom 22. November 2012 zu Handen des BVG-Versicherers hielt Dr. C.___ nachvollziehbar fest, zum Zeitpunkt der Begutachtung am 8. August 2012 habe sich der Beschwerdeführer immer noch und mindestens für ein halbes Jahr in einem postoperativen Rehabilitationsintervall mit krankheitsbedingter 100%iger Arbeitsunfähigkeit befunden. Die berufliche Leistungsfähigkeit könne daher erst nach Durchführung einer Nachuntersuchung im Mai 2013 beurteilt werden.

Die Ausführungen von Dr. C.___, wonach sich zum Begutachtungszeitpunkt keine Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Berufsunfähigkeit im Tätigkeitsbereich als Materialwart mit einem Pensum von 50 % fänden, deuten zwar darauf hin, dass sich der Verlauf bis dahin problem- und komplikationslos gestaltete. Dennoch kann nicht ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer nach Ablauf der sechsmonatigen Rehabilitationsphase problemlos wieder mit voller Arbeitsfähigkeit in den Arbeitsprozess einsteigen konnte. Ebenso ist unklar, welche Tätigkeiten dem Beschwerdeführer wieder zugemutet werden können beziehungsweise welche körperlichen Belastungen möglich sind.

3.3    Am 11. Januar 2014 wurde der Beschwerdeführer in der Universitätsklinik D.___ am rechen Fuss operiert (Urk. 9/165), ebenso am 12. Mai 2014 (Urk. 278). Am 19. September 2014 erfolgte eine partielle Materialentfernung (Urk. 9/273).

    Die Ärzte der Universitätsklinik D.___ und Dr. med. E.___, Facharzt für Rheumatologie, attestierten folgende Arbeitsunfähigkeiten (AUF):

Jahr

von

bis

% AUF

Quelle

Urk. 

2014

11. Januar

20. Februar

100

D.___

9/156


21. Februar

2. März



9/163


2. März

16. April



9/170


1. April

30. April



9/174


1. Mai

24. Juni



9/176


1. August

14. September



9/188-189


15. September

5. Oktober



9/194


6. Oktober

12. Oktober



9/205


13. Oktober

19. Oktober

80


9/205


16. Dezember

31. Dezember

70

Dr. E.___

9/216

2015

1. Januar

31. Januar

9/219


1. Februar

28. Februar

100


9/226


1. März

14. April

100


9/232


15. April

7. Mai



9/238


8. Mai

31. Mai



9/241


3. Juni

17. Juni

100

D.___

9/250


17. Juni

1. Juli



9/252


2. Juli

9. August

80


9/261


10. August

30. September



9/272


1. Oktober

31. Oktober



9/287

3.4    Dr.  F.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie und für Neurologie, führte in ihrem Bericht vom 6. Februar 2015 (Urk. 9/222) aus, sie behandle den Beschwerdeführer seit Januar 2012 (Ziff. 1.2), und nannte als Diagnosen eine depressive Episode (ICD-10 F32) sowie verschiedene somatische Leiden (Ziff. 1.1). Zur Arbeitsfähigkeit führte sie aus, aus psychiatrischer Sicht bestehe eine allgemeine Einschränkung von 60 % (Ziff. 1.6).

3.5    Laut Bericht der Ärzte des Universitätsspitals D.___ vom 2. Juni 2015 (Urk. 9/284) erfolgte am 1. Juni eine totale Osteosynthesematerialentfernung (OSME) Dig IV und V rechts (S. 1 unten), dies mit komplikationslosem peri- und postoperativen Verlauf (S. 2 oben).


4.

4.1    Die Ärzte des Y.___ erstatteten ihr Gutachten vom 9. November 2015 (Urk. 9/289/1-61) gestützt auf ihnen überlassene (S. 3 ff.) und anderweitige (S. 21 ff.) medizinische sowie berufliche (S. 24 ff.) und Verfahrens- (S. 26 f.) Akten, die Angaben des Versicherten (S. 28 ff.) und die von ihnen zwischen dem 28. September und 2. Oktober 2015 (S. 1) erfolgten fachärztlichen Untersuchungen allgemeinmedizinischer und internistischer (S. 36 ff.), rheumatologischer (S. 39 ff.) und psychiatrischer (S. 43 ff.) Richtung.

4.2    Die Gutachter nannten folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 50 Ziff. 7):

- statische und degenerative Fussveränderungen beidseits (Hohl-Spreizfuss)

- Status nach Metallentfernung Zehe IV und V rechts Juni 2015

- femoropatellare Arthrose links und Status nach Implantation einer Patellofemoralprothese links am 11. Juli 2012

    Ferner nannten sie zahlreiche Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit, so unter anderem einen Status nach depressiver Episode von leicht bis mittelschwerem Ausmass, aktuell remittiert (ICD-10 F32.1), akzentuierte Persönlichkeitszüge mit narzisstischen und schizoiden Zügen (ICD-10 Z73.1), eine Nikotinabhängigkeit (ICD-10 F17.24), einen schädlichen Gebrauch von Alkohol
(ICD-10 F10.1), eine Adipositas Grad I, ein obstruktives Schlafapnoe-Syndrom (Therapie ausgesetzt) und ein Restless legs-Syndrom gemäss Akten (S. 51 Ziff. 8).

4.3    Die Gutachter führten unter anderem aus, aufgrund der aktuellen Untersuchung fänden sich deutliche statische Veränderungen an den Füssen, die die vom Versicherten beschriebenen Beschwerden durchaus erklärten. Im Bereiche der Schultern, der Lendenwirbelsäule, aber auch der Hüft- und Kniegelenke hätten dagegen in der klinischen Untersuchung aktuell nur relativ geringe Beschwerden provoziert werden können. Auch die Funktionsprüfungen seien diesbezüglich zufriedenstellend gewesen (S. 52 unten).

    Aus rheumatologischer Sicht sei betreffend den Bewegungsapparat festzuhalten, dass die vom Versicherten geklagten, mit wechselnder Intensität, belastungsabhängig auftretenden Beschwerden im Bereich der Lendenwirbelsäule, der Kniegelenke oder auch der Füsse entsprechende organische Korrelate aufwiesen. In der klinischen Untersuchung seien keine relevanten Zeichen einer zusätzlichen Überlagerung vorhanden. Aufgrund der bekannten degenerativen Veränderungen müsse aus rheumatologischer Sicht eine verminderte Belastbarkeit der betroffenen Regionen bestätigt werden (S. 52 f.).

4.4    Der Versicherte weise eine Adipositas Grad l auf, er sei jedoch konstitutionell gut muskuliert, so dass die Adipositas nicht im wesentlichen Ausmass zu einer Arbeitsbehinderung führe. Die vom Versicherten in reizloser Umgebung angegebene Einschlafneigung dürfte multifaktoriell bedingt sein, der Alkoholkonsum und der eigenwillige Schlafrhythmus des Versicherten seien dafür verantwortlich zu machen. Gemäss CDT-Messung und auch zugegebenermassen bestehe ein beträchtlicher Alkoholkonsum. Das in den Akten beschriebene Restless legs Syndrom scheint unter der Therapie mit Lyrica kontrolliert. Auffällig sei die Beschwielung der beiden Daumenendglieder und Indices. Darauf angesprochen, meine der Versicherte, er habe das schon immer gehabt. Er erwähne aber auch, bei Gelegenheit verschiedenste manuelle Arbeiten zu erledigen, da er ja von etwas leben müsse (S. 53).

    Aus rein internistischer Sicht fänden sich keine Diagnosen, welche eine wesentliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit begründeten (S. 53 unten).

    Der Annahme einer depressiven Episode leicht bis mittelschweren Ausmasses im Jahr 2011 könne gefolgt werden. Folge man den Angaben des Patienten, sei diese maximal mittelschwer gewesen. Jetzt sei die depressive Symptomatik weitgehend remittiert. Der soziale Rückzug und auch die chronisch erlebte subjektive Belastung des Versicherten seien zum Teil persönlichkeitsbedingt, zum anderen den körperlichen Symptomen geschuldet. Rein formal weise er jetzt ausser der Nikotinabhängigkeit keine psychische Erkrankung von Krankheitswert auf (S. 53 f.).

4.5    Die bisherige Tätigkeit habe unterschiedlichste Arbeiten von leichter bis schwerer körperlicher Belastung umfasst. So beschreibe der Versicherte Arbeiten an einem Computer, wo er insbesondere Feineinstellungen bewerkstellige, als auch nächtliche Arbeit im Sinne von Pannenhilfe nach Unfällen, daneben aber auch Stückguttransport mit einem Palettenroller und Metallbauarbeiten wie zum Beispiel Geländermontage oder andere Arbeiten im Sinne von Fenstermontagen. Die Arbeit richte sich nach der Gelegenheit. Damit umfasse die angestammte Arbeit sowohl Arbeiten leichterer Natur mit der Möglichkeit von häufigen Pausen als auch Schwerarbeiten (S. 54 Mitte).

    Aufgrund der multiplen degenerativen Veränderungen entstünden bei verschiedenen Tätigkeiten belastungs- und bewegungsabhängige Beschwerdezunahmen an unterschiedlichen Stellen. Der Versicherte müsse sich auch bei sitzender Arbeit mindestens alle 30 bis 60 Minuten kurz erheben und Pausen einlegen, in mittelschwerer Arbeit sei der Pausenbedarf vergrössert und schwere Arbeiten könnten nur ganz vereinzelt und während kurzer Zeit durchgeführt werden. Zudem sollten nicht monotone Tätigkeiten mit spezifisch belastenden Arbeiten ausgeführt werden (zum Beispiel länger dauernde Tätigkeiten über der Schulterhorizontalen oder Arbeiten auf den Knien oder mit gebeugten Knien). Zudem sei der Versicherte limitiert beim Stehen an Ort aufgrund der Fussbeschwerden. Aufgrund der multifaktoriell bedingten chronischen Schlafstörung seien Arbeiten, die einen hohen Konzentrationsgrad und eine schnelle Geschwindigkeit erforderten, als ungünstig anzusehen (S. 54).

    Die Gutachter führten weiter aus, global gingen sie für die beschriebene gemischte Arbeit des Versicherten von einer Arbeitsunfähigkeit von 30 % aus. Würde er nur leichte, wechselbelastende Arbeiten mehrheitlich im Sitzen durchführen, so könnte theoretisch eine Arbeitsfähigkeit von 90 % erreicht werden. Diese Einschätzung gelte ab Juni 2015 (S. 55 oben).

4.6    Die Prognose sei ernst. Einerseits sei davon auszugeben, dass die bereits vorhandenen multiplen degenerativen Schäden im Verlaufe zunähmen, andererseits werde es dem Versicherten aufgrund seiner Persönlichkeitseigenschaften nicht gelingen, das gesundheitsschädigende Verhalten bezüglich Nikotin und ungenügender Schlafhygiene und Alkoholgebrauch einzuschränken. Es sei vielmehr mit dem baldigen Auftreten insbesondere von vaskulären Komplikationen zu rechnen (S. 55 f.).

    Aus näher genannten Gründen sei aktuell von einer Persönlichkeitsakzentuierung mit eher narzisstischen oder auch schizoiden Zügen auszugehen, für die Annahme einer Persönlichkeitsstörung mit seit der Jugend anhaltenden Problemen der Beziehungsgestaltung reichten die klinischen Hinweise nicht aus, (S. 56 unten). Eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht von 60 % (vgl. vorstehend E. 3.3) sei nicht nachvollziehbar (S. 57 oben).

4.7    Bezüglich der in den Akten vorliegenden Bestätigungen der Arbeitsunfähigkeit aus der Universitätsklinik D.___ in Zürich sei festzuhalten, dass die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit im Rahmen der Begutachtung eine allgemeine Beurteilung darstelle. Es könne durchaus sein, dass punktuell während gewissen Schmerzphasen vorübergehend eine höher- bis hochgradige Arbeitsunfähigkeit bestanden habe. Dies könne retrospektiv nicht anders beurteilt werden. Die mehrfach erwähnte Unzumutbarkeit einer Weiterführung der Arbeit als Metallbauschlosser fusse auf der Annahme der Job-Abklärung in Z.___ Ende 2011, dass es sich dabei mehrheitlich um schwere bis sehr schwere Arbeit gehandelt habe. Dies sei jedoch nach den Angaben des Versicherten nicht der Fall (S. 57 Mitte).

4.8    Zum Gesundheitszustand im zeitlichen Verlauf seit 2011 nannten die Gutachter die folgenden Stichworte (S. 58 Ziff. 15.4):

- vorübergehende Exazerbation der lumbalen Rückenschmerzen nach Sturz auf den Rücken im Juni 2010

- im Juni 2011 zusätzlich mitterschwere depressive Episode, Besserung nach der stationären Rehabilitation in Z.___ Ende 2011 mit Wiederherstellung einer 100%igen Arbeitsfähigkeit für adaptierte Tätigkeit

- ab April 2012 zunehmende Knie- und Fuss- und Hüft- und Schulterschmerzen, mehrere Operationen beginnend mit einer femoropatellaren Prothese links im Juli 2012

- im September 2012 übersehene, im Verlauf komplizierte Fraktur am rechten Fuss, welche wegen invalidisierender Fussschmerzen im Oktober 2013 diagnostiziert und nach erfolgloser Gipsbehandlung im Verlaufe des Jahres 2014 zweimal operiert wurde

- Restbeschwerden nach endgültiger Metallentfernung im Juni 2015

- in Abklärung wegen Schmerzen im linken Fuss mit beträchtlichen degenerativen Veränderungen, aber guter Gehfähigkeit in angepassten Massschuhen bis 2.5 km Gehstrecke

    Es könne davon ausgegangen werden, dass mindestens seit Juli 2012 (femoropatellare Prothese Knie links) eine mindestens 20%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden habe. Im Anschluss an die nachstehend genannten Eingriffe habe jeweils eine vorübergehende Arbeitsunfähigkeit von 100 % resultiert, dazwischen habe eine bis zu 30%ige Arbeitsunfähigkeit nur in angepasster Tätigkeit bestanden (S. 59 Ziff. 15.6):

- 11. Juli 2012 patellofemorale Prothese links

- 17. September 2012 Operation der rechten Schulter

- 26. November 2012 Operation der linken Schulter

- Oktober 2013 Diagnose einer im September verpassten Querfraktur des Os metatarsale V, erfolglose konservative Behandlung im Anschluss.

- Januar 2014 Fussoperation bei hypertropher Pseudarthrose

- Mai 2014 Revisionsoperation desselben Fusses bei delayed union

- September 2014 Lösung eine Dupuytren’schen Kontraktur und Ringbandspaltung Dig. III rechts

- September 2014 partielle OSME

- Juni 2015 totale OSME Fuss rechts

- August 2015 erneute Abklärung wegen Schmerzen im linken Fuss

    Die von den Gutachtern attestierte Arbeitsfähigkeit von 70 % gelte ab Juni 2015 (S. 59 unten).

4.9    In einer ergänzenden Stellungnahme vom 15. Dezember 2015 (Urk. 9/297) führten die Gutachter aus, präzise retrospektive Angaben bezüglich der Arbeitsfähigkeit im Verlaufe könnten ohne ausführliche klinische Angaben in den Akten nicht gemacht werden. Die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit im zeitlichen Verlauf seit 2010 begründe sich über die somatischen Diagnosen. Trotz der insbesondere 2011 beschriebenen leichten bis mittelschweren depressiven Episode gingen sie nicht von einer über das attestierte Mass der Arbeitsunfähigkeit hinausgehende Arbeitsunfähigkeit aus psychiatrischen Gründen aus (S. 1).

    Die im Rahmen des Aufenthaltes in der Klinik Z.___ im November 2011 attestierte Arbeitsfähigkeit von 100 % in angepasster Arbeit für mittelschwere, wechselbelastende Arbeit bis 25 kg lasse sich in diesem Ausmass nicht nachvollziehen, dies insbesondere weil die schweren degenerativen Veränderungen im linken Knie und in beiden Schultern, welche dann im Verlaufe des Jahres 2012 auch operativ hätten angegangen werden müssen, zu diesem Zeitpunkt sicher schon deutlich fortgeschritten und symptomatisch gewesen seien (S. 1 f.).

    Retrospektiv könnten sie die Arbeitsfähigkeit nicht anders beurteilen als in der Aktenlage festgehalten (S. 2 Mitte).

    Die im Gutachten attestierte, ab Juni 2015 gültige Einschätzung einer 70%igen Arbeitsfähigkeit in der angestammten Arbeit und einer 90%igen Arbeitsfähigkeit in optimal angepasster Arbeit sei als Erfolg der diversen operativen Eingriffe zu werten (S. 2).


5.

5.1    Dr. med. G.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), führte in seiner Stellungnahme vom 22. Dezember 2015 zum Y.___-Gutachten (Urk. 9/379 S. 7 ff.) aus, die Beurteilung der Klinik Z.___ (Arbeitsfähigkeit von 100 % in angepasster Tätigkeit seit November 2011) werde bezweifelt, jedoch ohne eine Alternative argumentativ darzubieten; die in der Folgezeit durchgeführten operativen Eingriffe hätten dann zu einer Arbeitsfähigkeit im Begutachtungszeitpunkt von 70 % in der angestammten und 90 % in einer angepassten Tätigkeit geführt (S. 7 unten). Es könne mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass eine Arbeitsfähigkeit von 70 % in der angestammten Tätigkeit (ohne die gelegentlichen schweren Arbeitsanteile) seit 9. November 2015 und eine solche von 90 % in einer angepassten Tätigkeit seit November 2011 bestehe, mit Ausnahme der kürzeren perioperativen Rehabilitationszeiten mit höherer Arbeitsunfähigkeit (S. 7 f.).

5.2    Vom 10. bis 28. Mai 2016 weilte der Beschwerdeführer stationär in der Universitätsklinik D.___, worüber am 28. Mai 2016 berichtet wurde (Urk. 9/333 = Urk. 9/366/58-62). Es wurden die folgenden, hier verkürzt angeführten Diagnosen genannt (S. 1 f.):

- multilokuläre chronifizierte Schmerzsymptomatik (Rückenschmerzen, Knie beidseits, Hüfte beidseits, Füsse beidseits und Schultergelenke)

- persistierendes lumbospondylogenes Syndrom

- Status nach subacromialem Impingement rechts

- Hohlfuss mit Metatarsalgie Dig. II bis V Fuss links

- Status nach totaler OSME Dig. IV und V rechts am 1. Juni 2015

- Femoropatellararthrose links

- Osteoporose, Erstdiagnose Mai 2008

- mittelschweres obstruktives Schlafapnoe/Hypopnoe-Syndrom

- Morbus Winiwarter Bürger (Endangitis obliterans) mit Raynaud-Symptomatik Dig. II und III rechte Hand

- arterielle Hypertonie

- Hypercholesterinämie

- mittelgradige depressive Episode

- Restless legs Syndrom

    Zum Verlauf wurde ausgeführt, unter etablierter Therapie hätten eine leichte Schmerzregredienz und ein Belastungsaufbau erzielt werden können (S. 4 Mitte). Empfohlen wurde die Fortsetzung der ambulanten Behandlung mit medizinischer Trainingstherapie und Massagen und die Aufnahme einer ambulanten psychiatrischen Behandlung (S. 5 oben).

5.3    Am 10. August 2016 berichtete Dr. med. H.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, über seine gleichentags erfolgte Untersuchung des Beschwerdeführers (Urk. 9/391/22-29) und führte unter anderem aus, im aktuellen Kontext bestehe sicherlich eine Arbeitsunfähigkeit von 70 % in der momentan ausgeübten Tätigkeit als Chauffeur (S. 6 unten). Am 25. August 2016 führte er präzisierend aus, es sei ein voll ergonomischer Arbeitsplatz weiterhin notwendig und es sei eine möglichst wechselbelastende Tätigkeit anzustreben. Die Arbeitsfähigkeit an einem so gestalteten Arbeitsplatz würde aus fachärztlich-orthopädischer Sicht aktuell einem Arbeitspensum von maximal 30 % entsprechen (Urk. 9/391/20-21 S. 1).

5.4    Dr. med. I.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, Oberärztin B.___, führte im Bericht vom 12. September 2016 (Urk. 9/338 = Urk. 9/366/49-55) aus, der Beschwerdeführer befinde sich seit 1. Juni 2016 (wieder) im B.___ (vgl. vorstehend E. 3.1) in Behandlung (Ziff. 1.2) mit 14-täglich stattfindenden Konsultationen (Ziff. 1.5). Als psychiatrische Diagnose wurde eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1), genannt (Ziff. 1.1). Zur Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit und zur Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit könnten keine Angaben gemacht werden (Ziff. 1.6-9).

5.5    Dr. med. J.___, Leitender Arzt Technische Orthopädie, Universitätsklinik D.___, berichtete über erfolgte Konsultationen am 14. Dezember 2016, am 12. Januar 2017 (Urk. 9/366/42-47 = Urk. 9/391/14-19) und am 7. Februar 2017 (Urk. 9/366/34-36). Mit Bericht vom 9. Februar 2017 (Urk. 9/358/6-10) nannte er nebst den im Mai 2016 angeführten Diagnosen (vorstehend E. 5.1) als neue Diagnose eine undislozierte Insuffizienzfraktur Basis Metatarsale III Fuss links (S. 1 Ziff. 1). Er attestierte eine dauerhafte Arbeitsunfähigkeit von 100 % in der angestammten Tätigkeit als Maschinenmechaniker und Bauschlosser. Bis 21. Februar 2017 bestehe weiter eine Arbeitsunfähigkeit von 100 %, ab dann sollte je nach Beschwerden die Wiederaufnahme einer wechselbelastenden Tätigkeit versucht werden (Ziff. 1.6). Eine rein sitzende und eine rein stehende Tätigkeit komme nicht in Frage, eine wechselbelastende Tätigkeit sei nach Konsolidierung der Metatarsale III-Fraktur links - mit näher genannten Einschränkungen - denkbar (Ziff. 1.11).

5.6    Dr. I.___ (vorstehend E. 5.3) nannte im Bericht vom 27. Februar 2017 (Urk. 9/360) die gleichen Diagnosen wie im September 2016 (Ziff. 1.2) und führte unter anderem aus, bezüglich einer beruflichen Tätigkeit sei eher von einem nur sehr geringen zeitlichen Umfang auszugehen, und aufgrund der vorliegenden Diagnosen könne keine angepasste Tätigkeit benannt beziehungsweise empfohlen werden (Ziff. 2.1).

5.7    Dr. med. K.___, Oberarzt i.V. Orthopädie, Universitätsklinik D.___, führte im Bericht über die Konsultation vom 7. März 2017 (Urk. 9/366/28-30) aus, der Patient werde die angepassten Schuhe jetzt probetragen und am 20. März 2017 einen Arbeitsversuch zu 50 % starten. Eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % sei bis Mitte April 2017 attestiert worden (S. 2 unten).

5.8    Dr. H.___ (vorstehend E. 5.3) führte in seinem Bericht vom 27. März 2017 (Urk. 9/391/8-11) unter anderem aus, die Arbeitsfähigkeit an einem ergonomisch gestalteten Arbeitsplatz würde aus fachärztlich-orthopädischer Sicht aktuell einem Arbeitspensum von maximal 50 % entsprechen (S. 4 unten).

5.9    Nach Berichten vom 18. April (Urk. 9/366/21-23), 31. Mai (Urk. 9/366/6-8) und 13. Juni 2017 (Urk. 9/366/3-5) führte unter anderem Dr. J.___ (vorstehend E. 5.5) im Bericht vom 18. Juli 2017 (Urk. 9/374/5-7 = Urk. 9/391/1-3) aus, zum aktuellen Zeitpunkt sei maximal eine Tätigkeit von 50 % mit wechselbelastenden Arbeiten durchführbar (S. 2 unten).

5.10    Dr. G.___, RAD, führte in seiner Stellungnahme vom 23. August 2018 (Urk. 9/379 S. 10 f.) zu den zwischenzeitlich eingegangenen Arztberichten aus, es bestehe eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % vom 14. Februar 2016 (Erstdiagnose der Insuffizienzfraktur) bis 19. März 2017 und eine solche von 50 % vom 20. März bis 16. April 2017. Ab 17. April 2017 gelte also wieder die Arbeitsunfähigkeit von 10 % für überwiegend sitzende Tätigkeit (S. 11).


6.

6.1    Ab 1. April 2014 war der Beschwerdeführer als arbeitslos angemeldet. Die Vermittlungsfähigkeit wurde mit 50 % beziffert. Per 29. Februar 2016 erfolgte die Aussteuerung (Urk. 9/309/1).

6.2    Im Abschlussbericht vom 21. November 2016 über die am 22. März 2016 aufgenommene Arbeitsvermittlung (Urk. 9/347) wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer habe Anfang Juni 2016 eine Aushilfstätigkeit als Chauffeur Kategorie C für ein Transportunternehmen aufgenommen. Ab Juli 2016 habe er durchgehend Einsätze gehabt und teilweise 12 Stunden gearbeitet, weshalb er keine Termine habe wahrnehmen können (S. 1 oben).

    Er sei seit 1. September bis aktuell 8. Dezember 2016 aus psychischen Gründen zu 100 % arbeitsunfähig geschrieben (S. 1 Mitte).

    Er habe vor Aufnahme der Tätigkeit als Chauffeur diverse Bewerbungen verschickt. Auf die ihm von der Beraterin immer wieder zugesandten Stelleninserate habe er nicht reagiert; ob er sich auf die betreffenden Stellen beworben habe, sei unklar (S. 1 unten).

    Er habe einerseits gezeigt, dass er arbeitsfähig sei und seinen Lebensunterhalt als Chauffeur C verdienen könne. Solange er (andererseits) an seiner Situation nichts grundlegend verändern wolle, indem er beispielsweise seine Werkstatt aufgebe, könnten aus Sicht der Beraterin keine weiteren Massnahmen empfohlen werden, die eine realistische und nachhaltige berufliche Integration im Sinne einer Festanstellung ermöglichten (S. 4 Mitte).

6.3    Am 8. Februar 2017 erstattete die L.___ AG einen Analyse-Bericht (Urk. 9/362). Darin wurde ausgeführt, die 1999 vom Beschwerdeführer gegründete Einzelfirma werde ohne Personal geführt. Seit Auftreten gesundheitlicher Beschwerden habe das Unternehmen einen Umsatzrückgang zu verzeichnen und stelle sich derzeit als nahezu leeres Gebilde dar, welches über wenige aktive Kunden und/oder Lieferanten verfüge. Zur Deckung der Fixkosten und Sicherung des Lebensunterhalts verleihe sich der Beschwerdeführer als Fahrer für Lastkraftzeuge (S. 1 Ziff. 1).

    Nach Erörterung diverser Varianten wurde ausgeführt, dass die Unternehmung durchaus das nötige Potential habe, um reaktiviert zu werden, und langfristig am Markt Bestand habe (S. 15 Mitte).

6.4    Am 10. August 2017 teilte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit, im Rahmen der Arbeitsplatzerhaltung beteilige sie sich mit einem einmaligen Betrag von Fr. 7'500.-- an einer Unternehmensberatung durch die L.___ AG. Diese verfolge das Ziel der Weiterführung und teilweisen Neuausrichtung der Einzelfirma des Beschwerdeführers. Damit werde wie vereinbart die Eingliederungsberatung abgeschlossen (Urk. 9/372 S. 1).


7.

7.1    Die Y.___-Gutachter attestierten eine Arbeitsfähigkeit von 70 % in der angestammten und eine solche von 90 % in einer angepassten Tätigkeit, dies ab Juni 2015 (vorstehend E. 4.5), was als Erfolg der 2012 und 2014 erfolgten Operationen gewertet werden könne (vorstehend E. 4.9). Zur Periode von Juli 2012 (Ablauf des Wartejahres) bis Mai 2015 führten sie aus, eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht von 60 % (wie von behandelnder Seite attestiert) sei nicht nachvollziehbar (vorstehend E. 4.7). Hingegen könne es durchaus sein, dass punktuell während gewisser Schmerzphasen eine höher bis hochgradige Arbeitsunfähigkeit bestanden habe (vorstehend E. 4.7); retrospektiv könne die Arbeitsfähigkeit nicht anders beurteilt werden als in den Akten festgehalten (vorstehend E. 4.9). Im Anschluss an die Operationen 2012 und 2014 habe jeweils eine vorübergehende Arbeitsunfähigkeit von 100 % resultiert, dazwischen habe eine Arbeitsunfähigkeit von 30 % für angepasste Tätigkeiten bestanden (vorstehend E. 4.8).

7.2    Die eben angeführten, allgemein gehaltenen Angaben der Y.___-Gutachter lassen sich konkretisieren, dies anhand der vor Juni 2015 anderweitig attestierten Arbeitsunfähigkeiten (vorstehend E. 3.3) und der Feststellung von Dr. C.___, dass bis Mai 2013 während eines postoperativen Rehabilitationsintervalls eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % bestand (vorstehend E. 3.1):





Eingriff

Arbeitsunfähigkeit








2012

Knie











Schulter rechts





















Schulter links




2013














































































2014

Fuss rechts I

























Fuss rechts II



































OSME


















2015
































OSME





    Angesichts der Anfang Juni 2015 erfolgten, komplikationslos verlaufenen OSME (vorstehend E. 3.4) ist ab diesem Zeitpunkt mit den Y.___-Gutachtern von einer Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit von 30 % auszugehen, denn für die von behandelnder Seite noch bis Ende Oktober 2015 attestierte höhere Arbeitsunfähigkeit (vorstehend E. 3.3) ist keine nähere Begründung ersichtlich.

7.3    Die Zusammenstellung zeigt, dass die attestierten Arbeitsunfähigkeiten auf der Zeitachse mit den im Y.___-Gutachten als relevant beurteilten Ereignissen (vorstehend E. 4.8) korrelieren. Somit ist von folgenden Daten hinsichtlich der Arbeitsunfähigkeit (AUF) auch in angepasster Tätigkeit auszugehen:


von

bis

AUF

E.

Juli 2012

Mai 2013

100

3.1

Juni 2013

Dezember 2013

100

4.8

Januar 2014

12. Oktober 2014

100

3.3

13. Oktober 2014

19. Oktober 2014

80

3.3

20. Oktober 2014

15. Dezember 2014

70

4.8

16. Dezember 2014

31. Januar 2015

70

3.3

1. Februar 2015

31. Mai 2015

100

7.2





7.4    Die Beschwerdegegnerin ist von einem Valideneinkommen im Jahr 2012 von rund Fr. 78'051.-- und einem Invalideneinkommen gemäss Tabellenlohn (bei 100 % und ohne Leidensabzug) von rund Fr. 65'177.-- ausgegangen (Urk. 9/378).

    Der dagegen erhobene Einwand betreffend das Valideneinkommen (Urk. 1 S. 7 f. Ziff. 9) ist nicht stichhaltig, denn der dort als Ausgangspunkt der Berechnung genannte Betrag entspricht nicht dem vor Eintritt des hier relevanten Gesundheitsschadens (2011), sondern dem 1999 erzielten Einkommen.

    Wie es sich mit einem allfälligen Abzug vom Tabellenlohn verhält (Urk. 1 S. 8 Ziff. 10), kann offen bleiben: Bei einer Arbeitsunfähigkeit von 70 % beträgt das Invalideneinkommen maximal rund Fr. 19'853.-- (Fr. 65'177.-- x 0.3), was beim Valideneinkommen von Fr. 78'051.-- eine Einkommenseinbusse von Fr. 58'198. und damit einen Invaliditätsgrad von rund 75 % ergibt.

7.5    Daraus folgt, dass der Beschwerdeführer zusätzlich Anspruch auf eine befristete ganze Rente hat, dies in Beachtung der Dreimonatsfristen von Art. 88a IVV vom 1. Oktober 2012 bis 31. August 2015.

    Zu berücksichtigen ist nun allerdings, dass gemäss den Angaben der Arbeitslosenversicherung der Beschwerdeführer von April 2014 bis Februar 2016 Arbeitslosenentschädigung bei einer Vermittlungsfähigkeit von 50 % bezogen hat (vorstehend E. 6.1). Nachdem sich anhand der Akten, insbesondere angesichts der zahlreichen von der Arbeitslosenversicherung miteingereichten ärztlichen Zeugnisse, nicht eindeutig bestimmen lässt, in welchem Umfang effektiv Leistungen erbracht wurden, ist dies hier so zu berücksichtigen, dass die Feststellung des Rentenanspruchs von Oktober 2012 bis Januar 2016 unter dem Vorbehalt allfälliger Verrechnungen mit Ansprüchen der Arbeitslosenversicherung erfolgt.


8.

8.1    Die Zusprache einer ganzen Rente ab Mai 2016 ist vor dem Hintergrund der seitens des RAD ab 14. Februar 2016 festgehaltenen vollen Arbeitsunfähigkeit (vorstehend E. 5.10) nicht zu beanstanden.

8.2    Die Befristung der zugesprochenen Rente per Juni 2017 basierte auf der Beurteilung durch den RAD-Arzt Dr. G.___, wonach bis 19. März 2017 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % und bis 16. April 2017 eine solche von 50 % bestanden habe, womit ab 17. April 2017 wieder von einer Arbeitsfähigkeit von 90 % in angepasster Tätigkeit auszugehen sei (vorstehend E. 5.10).

    Dies überzeugt nicht. Dr. G.___ stützte sich offensichtlich auf den Bericht von Dr. K.___, Universitätsklinik D.___, vom 7. März 2017, der unter anderem ausgeführt hatte, es sei eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % bis Mitte April 2017 attestiert worden (vorstehend E. 5.7). Dass dementsprechend ab Mitte April 2017 keine solche Arbeitsunfähigkeit mehr bestanden haben sollte, lässt sich weder dem genannten Bericht noch späteren, echtzeitlichen Berichten entnehmen. Vielmehr wurde mit Bericht vom 18. Juli 2017 ausdrücklich eine wechselbelastende Tätigkeit als (lediglich) zu 50 % durchführbar bezeichnet (vorstehend E. 5.9). Über den weiteren Verlauf bis Verfügungserlass (18. Oktober 2017) liegen keine Berichte mehr vor.

8.3    Seitens der Ärzte der Universitätsklinik D.___ wurde (am 7. März 2017) vom 20. März bis Mitte April (vorstehend E. 5.7) und am 18. Juli 2017 (vorstehend E. 5.9) eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % festgehalten. Damit nicht vereinbar ist die von der Beschwerdegegnerin ohne nähere Begründung getroffene Annahme, ab 17. April 2017 habe eine Arbeitsfähigkeit von 90 % in angepasster Tätigkeit bestanden.

    Damit erweist sich die Befristung der zugesprochenen ganzen Rente per Ende Juni 2017 mangels einer nachvollziehbar belegten und umfangmässig bestimmten Verbesserung der Arbeitsfähigkeit als nicht ausgewiesen.

    Da jedoch für die Zeit ab 20. März 2017 ausser den beiden genannten Berichten bis zum Zeitpunkt des Verfügungserlasses keine weiteren Angaben über die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in der angestammten oder einer angepassten Tätigkeit verfügbar sind, lässt sich der Rentenanspruch ab Juli 2017 vorliegend nicht beurteilen. Aus diesem Grund ist die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers ab 20. März 2017 richtig abkläre und sodann über einen allfälligen Rentenanspruch ab Juli 2017 entscheide.

8.4    Dies führt zusammengefasst zur Gutheissung der Beschwerde, zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung mit der Feststellung, dass der Beschwerdeführer von Oktober 2012 bis August 2015 - unter Vorbehalt allfälliger Verrechnungsansprüche der Arbeitslosenversicherung (vorstehend E. 7.5) - sowie von Mai 2016 bis Juni 2017 Anspruch auf eine ganze Rente hat, und zur Rückweisung der Sache an die Beschwerdegegnerin, damit sie nach erfolgter Abklärung über einen allfälligen Rentenanspruch ab Juli 2017 neu verfüge (vorstehend E. 8.3).


9.

9.1    Die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sind ermessensweise auf Fr. 900.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

9.2    Dem obsiegenden und anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer steht eine Prozessentschädigung zu, die beim praxisgemässen Stundenansatz von Fr. 220. (zuzüglich Mehrwertsteuer) ermessensweise auf Fr. 2'400.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen und der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen ist.


Das Gericht erkennt:

1.    In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 18. Oktober 2017 mit der Feststellung aufgehoben, dass der Beschwerdeführer von Oktober 2012 bis August 2015 - unter Vorbehalt allfälliger Verrechnungsansprüche der Arbeitslosenversicherung - sowie von Mai 2016 bis Juni 2017 Anspruch auf eine ganze Rente hat, und die Sache wird an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, damit sie nach erfolgter Abklärung über einen allfälligen Rentenanspruch ab Juli 2017 neu verfüge.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 900.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 2’400.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Werner Kupferschmid

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).



Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




MosimannTiefenbacher