Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2017.01248
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Fehr, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Bachofner
Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter
Gerichtsschreiberin Hartmann
Urteil vom 17. September 2019
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Mathias Buchmann
Kreiliger Anwälte
Alpenstrasse 1, 6004 Luzern
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 Die 1963 geborene X.___ war seit 2003 bei der Y.___ AG als Operating-Betreuerin (Auffüllen, Reinigen von Verpflegungsautomaten, Abrechnen etc.) angestellt (Urk. 7/6/121, Urk. 7/12/2, Urk. 7/12/7, Urk. 7/28/3). Bei einem
Verkehrsunfall am 1. August 2007 erlitt sie eine Distorsion der Halswirbelsäule (HWS) und Prellungen (Urk. 7/6/71, Urk. 7/6/129, Urk. 7/6/150-153, Urk. 7/53/13). Nach dem Unfall klagte sie insbesondere über Nacken- und Kopfbeschwerden, Ohrgeräusche, Schwindel und psychische Beschwerden (Urk. 7/6/53, Urk. 7/53/13-14, Urk. 7/53/23). Die Anstellung bei der Y.___ AG wurde ihr nach gescheiterten Arbeitsversuchen per Ende Mai 2008 gekündigt (Urk. 7/6/38, Urk. 7/12/2). Seither ging die Versicherte keiner Erwerbstätigkeit mehr nach (Urk. 7/103/5).
Die Unfallversicherung Suva richtete der Versicherten die gesetzlichen Leistungen aus, welche sie mit Verfügung vom 3. November 2009 (Urk. 7/21/1-13), bestätigt mit Einspracheentscheid vom 11. Januar 2010 (Urk. 7/97/2), per Ende Dezember 2009 einstellte.
1.2 Am 3. April 2008 hatte sich die Versicherte bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung zum Leistungsbezug angemeldet (Urk. 7/1). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle (nachfolgend: IV-Stelle), klärte die erwerblichen und medizinischen Verhältnisse ab und holte unter anderem das interdisziplinäre Gutachten des Z.___ (Z.___; Urk. 7/53), ergänzt mit Stellungnahme vom 27. Januar 2012 (Urk. 7/71), ein. Nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens (Urk. 7/74, Urk. 7/80) wies die IV-Stelle das Rentenbegehren mit Verfügung vom 1. Juni 2012 ab (Urk. 7/82). Die dagegen erhobene Beschwerde der Versicherten vom 2. Juli 2012 (Urk. 7/84/3-16) wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich im Verfahren Nr. IV.2012.00704 mit Urteil vom 20. August 2013 ab (Urk. 7/97/22).
1.3 Am 17. Oktober 2014 wurde bei der Beschwerdeführerin im Spital A.___ wegen zunehmender Kniegelenksbeschwerden bei schwerer Femoropatellararthrose eine femoropatelläre Arthroplastik rechts durchgeführt (Urk. 7/104-105). Am 12. Januar 2015 meldete sich die Versicherte erneut bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/100). Mit Vorbescheid vom 22. Juni 2015 kündigte die IV-Stelle ihr Nichteintreten auf das neue Leistungsbegehren an (Urk. 7/116), wogegen die Versicherte mit Schreiben vom 4. November 2015 Einwände erhob (Urk. 7/132). Die IV-Stelle holte in der Folge das polydisziplinäre Z.___-Gutachten vom 4. Juli 2016 ein (Urk. 7/154) und kündigte mit Vorbescheid vom 22. Juli 2016 die Abweisung des Leistungsbegehrens an (Urk. 7/156). Dagegen erhob die Versicherte mit E-Mail vom 14. September 2016, ergänzt mit Schreiben vom 30. November 2016, Einwände (Urk. 7/160, Urk. 7/169) unter Beilage der Berichte des B.___ vom 14. September und 27. Oktober 2016 (Urk. 7/165, Urk. 7/168), der Austrittberichte der Klinik C.___ vom 8. März 2016 (Urk. 7/166) und der Privatklinik D.___ vom 17. Oktober 2016 (Urk. 7/167). Dazu holte die
IV-Stelle die Stellungnahme der Z.___-Gutachter vom 23. Juni 2017 ein (Urk. 7/173). Die Versicherte äusserte sich hierzu mit Schreiben vom 11. September und vom 4. Oktober 2017 (Urk. 7/177, Urk. 7/179) unter Beilage des B.___-Berichts vom 14. September 2017 (Urk. 7/180/1-2). Mit Verfügung vom 17. Oktober 2017 wies die IV-Stelle das Rentenbegehren wie angekündigt ab (Urk. 9/83).
2. Dagegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 17. November 2017 Beschwerde und beantragte, die Verfügung vom 17. Oktober 2017 sei aufzuheben und es sei ihr eine ganze Invalidenrente auszurichten; eventualiter sei die Verfügung vom 17. Oktober 2017 aufzuheben und die Sache zwecks neuer Entscheidung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte die Beschwerdeführerin, es sei ihr die vollumfängliche unentgeltliche Rechtspflege zu erteilen und es sei ihr Rechtsanwalt Mathias Buchmann als unentgeltlicher Rechtsvertreter zu bestellen (Urk. 1 S. 2). Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 12. Januar 2018 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Mit Eingabe vom 26. Januar 2018 (Urk. 8) reichte die Beschwerdeführerin die Berichte des Spitals A.___ vom 27. Dezember 2017, der Poliklinik
der E.___ vom 27. Dezember 2017 und der Privatklinik D.___ vom 19. Januar 2018 ein (Urk. 9/3-5). Mit Verfügung vom 6. Februar 2018 wurde das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung abgewiesen (Urk. 10 S. 5). In der Replik vom 13. März 2018 hielt die Beschwerdeführerin sinngemäss an ihren Anträgen fest (Urk. 11) und reichte den Austrittsbericht der Privatklinik D.___ vom 13. Februar 2018 ein (Urk. 12/6). Die Beschwerdegegnerin verzichtete mit Eingabe vom 27. März 2018 auf eine weitere Stellungnahme (Urk. 14). Mit Eingabe vom 12. August 2019 gab die Beschwerdeführerin den Bericht des B.___ vom 15. Juli 2019 zu den Akten (Urk. 16, Urk. 17/7), welcher der Beschwerdegegnerin zur Kenntnis zugestellt wurde (Urk. 18).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2
1.2.1 Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psychischen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein psychischer Gesundheitsschaden mit Krankheitswert besteht, welcher die versicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen (vgl. BGE 139 V 547 E. 5, 131 V 49 E. 1.2, 130 V 352 E. 2.2.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_125/2015 vom 18. November 2015 E. 5.4).
Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c, je mit Hinweisen; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2.2 Gemäss der für somatoforme Schmerzstörungen und vergleichbare psychosomatische Leiden entwickelten Rechtsprechung des Bundesgerichts ist die tatsächliche Arbeits- und Leistungsfähigkeit der versicherten Person in einem strukturierten, ergebnisoffenen Beweisverfahren anhand von auf den funktionellen Schweregrad bezogenen Standardindikatoren zu ermitteln (BGE 141 V 281).
Mit Leitentscheid BGE 143 V 418 hat das Bundesgericht erkannt, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Leiden einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen seien; je nach Krankheitsbild bedürfe es allenfalls gewisser Anpassungen hinsichtlich der Wertung einzelner Indikatoren. Diese Abklärungen enden laut Bundesgericht stets mit der Rechtsfrage, ob und in welchem Umfang die ärztlichen Feststellungen anhand der nach BGE 141 V 281 rechtserheblichen Indikatoren auf Arbeitsunfähigkeit schliessen lassen (E. 7).
Hierbei sind die funktionellen Auswirkungen eines Gesundheitsschadens mit einem Katalog von sogenannten Standardindikatoren vermehrt zu gewichten, wobei den Umständen des Einzelfalls Rechnung zu tragen ist (BGE 141 V 281 E. 4). Das Prüfungsraster gestaltet sich wie folgt: Unter die Kategorie «funktioneller Schweregrad» (E. 4.3) fällt der Komplex «Gesundheitsschädigung» (E. 4.3.1) mit der Frage nach der Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1), dem Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder der Behandlungsresistenz (E. 4.3.1.2) und den Komorbiditäten (E. 4.3.1.3), ausserdem der Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Ressourcen; E. 4.3.2) und der Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3). Unter der Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens; E. 4.4) sind die gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen (E. 4.4.1) und der behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesene Leidensdruck (E. 4.4.2) relevant.
1.3 Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die unter anderem während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (Art. 28 Abs. 1 lit. b und c IVG). Der Rentenanspruch entsteht frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Art. 29 Abs. 1 ATSG, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Altersjahres folgt (Art. 29 Abs. 1 IVG).
Die massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.4 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
1.5
1.5.1 War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV), so ist im Beschwerdeverfahren zu prüfen, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades erfolgt ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hinweis).
1.5.2 Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).
Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).
Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin stellte sich im angefochtenen Entscheid auf den Standpunkt, es habe sich gemäss dem MEDAS-Gutachten der Z.___ vom 4. Juli 2016 im Vergleich zur Vorbegutachtung aus psychiatrischer Sicht eine Verschlechterung eingestellt. Es sei wiederholt zu psychiatrischen Hospitalisationen gekommen, von denen die Versicherte hinsichtlich der Depression jeweils in gebessertem Zustand habe entlassen werden können. Die attestierten mittelschweren depressiven Episoden würden gemäss dem Abklärungsergebnis leichten depressiven Episoden entsprechen. Es sei kein Gesundheitsschaden ausgewiesen, der einen Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung begründe. Dass kein Dolmetscher bei der Begutachtung mitgewirkt habe, ändere nichts, denn es sei aktenkundig, dass die Beschwerdeführerin gut Deutsch spreche und sie auf einen Dolmetscher verzichtet habe. Die Beschwerdeführerin sei nach den medizinischen Standards des Fachgebietes unter Berücksichtigung der psychiatrischen Begutachtung exploriert worden (Urk. 2 S. 1 f.).
In der Beschwerdeantwort führte die Beschwerdegegnerin zudem aus, das Z.___-Gutachten sei voll beweiskräftig und danach sei als einzige Diagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit eine rezidivierende depressive Störung, leichte bis mittelschwere depressive Episode (ICD-10 F33.1), gegeben. Dass die angestammte Tätigkeit auch als leidensangepasste Tätigkeit gelte, ergebe sich aus der Stellungnahme des Regionalen Ärztlichen Dienstes vom 8. Juli 2016 (Urk. 7/155/3-4) und aus dem orthopädischen Teilgutachten (Urk. 7/154/61). In Bezug auf die neueste Rechtsprechung gemäss BGE 143 V 409 und 418 ergebe das strukturierte Beweisverfahren, dass aus rechtlicher Sicht eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit bestehe. Denn die depressive Störung könne durch die positiven Ressourcen kompensiert werden, wodurch die Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin begünstigt werde. Ausserdem liege aus rechtlicher Sicht keine Therapieresistenz des psychischen Leidens vor. Denn es finde keine adäquate Therapie des psychischen Leidens statt, da die Beschwerdeführerin nur einmal im Monat psychiatrische Einzelgespräche führe (Urk. 7/154/28) und sie ihre Medikamente nicht wie verschrieben eingenommen habe. So habe ein Medikament über und eines unter dem therapeutischen Wert gelegen (Urk. 7/154/32, Urk. 7/154/43). Zudem hätten die stationären psychiatrischen Klinikaufenthalte jeweils zu einer Besserung der Symptomatik geführt. Die medizinisch attestierte 70%ige Arbeitsfähigkeit sei deshalb aus rechtlicher Sicht nicht nachvollziehbar, weshalb kein invalidisierendes Leiden vorliege (Urk. 6).
2.2 Die Beschwerdeführerin wendet dagegen ein, selbst die Z.___-Gutachter würden von einer Arbeitsunfähigkeit von 30 % ab Dezember 2014 in der angestammten respektive einer leidensangepassten Tätigkeit ohne längere kniende oder hockende Positionen, ohne Zeitdruck oder Nachtarbeit ausgehen. Allerdings liege es auf der Hand, dass sie die zuletzt ausgeübte Tätigkeit (Auffüllen etc. von Y.___-Automaten) zu einem grossen Teil in kniender oder hockender Position habe ausführen müssen und ihr diese Tätigkeit daher nicht mehr zumutbar sei. Unter Berücksichtigung sämtlicher medizinischer Unterlagen und des bisherigen Krankheitsverlaufs müsse man zum Schluss kommen, dass bei ihr nicht nur eine 30%ige, sondern eine 100%ige Erwerbsunfähigkeit bestehe. Die Einschätzung und Diagnosestellung der Z.___-Gutachter seien insbesondere in psychiatrischer Hinsicht unhaltbar und widersprächen in krasser Weise der Einschätzung der behandelnden Ärzte. Anlässlich der Begutachtung sei eine sprachliche Barriere vorhanden gewesen und der psychiatrische Gutachter habe wesentliche medizinische Akten, etwa ihren stationären Aufenthalt in der Privatklinik D.___ ab dem 8. März 2016 (gemeint wohl: gemäss dem Bericht vom 8. März 2016, Urk. 7/166, Urk. 7/165/2) und wesentliche Symptome ausser Acht gelassen. Auch in der ergänzenden Stellungnahme der Z.___ vom 23. Juni 2017 hätten die Fehler der Begutachtung nicht weg geredet werden können. Es werde hierzu auf die Berichte des B.___ vom 11. und 14. September 2016 (Urk. 7/165) verwiesen. Ferner sei die Objektivität des psychiatrischen Z.___-Gutachters von Anfang an nicht gegeben gewesen. Auf dessen Diagnosestellung und Einschätzung könne nicht abgestellt werden. Somit könne nur der Einschätzung einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit der behandelnden Fachärzte gefolgt werden.
An der Diagnosestellung des psychiatrischen Z.___-Gutachters einer mittelschweren, mit Tendenz zu einer leichten Depression sei insbesondere verfehlt, dass er darauf abstelle, dass sich der Zustand nach Beendigung der stationären Aufenthalte jeweils gebessert habe, ohne den Langzeitverlauf der bei ihr vorliegenden schweren Depression zu beurteilen. So sei nicht nachvollziehbar, weshalb der psychiatrische Z.___-Gutachter lediglich eine 30%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert habe, obschon sie nachweislich immer wieder in eine schwere bis mittelschwere Depression verfalle und stationär behandelt werde sowie anschliessend dreimal wöchentlich an Gruppensitzungen, zweimal wöchentlich an psychologisch-psychotherapeutischen Einzelgesprächen und mindestens einmal monatlich an Sitzungen mit der Psychiaterin teilnehme. Sie kämpfe aktenkundig bereits seit zehn Jahren mit ihren Depressionen. In dieser Zeit habe sich trotz durchgehender adäquater fachärztlicher Betreuung keine Besserung, sondern zusehends eine Verschlechterung eingestellt. Dass sie nicht therapierbar sei, würden auch die jüngsten Ereignisse gemäss ihrer Eingabe vom 26. Januar 2018 (Urk. 8, Urk. 9/3-5) und dem Austrittsbericht der Privatklinik D.___ vom 13. Februar 2018 (Urk. 12/6) zeigen, wonach sie einen Suizidversuch unternommen habe und unter anderem wiederum eine schwere depressive Störung diagnostiziert worden sei. Der psychiatrische Z.___-Gutachter müsse zumindest eingestehen, dass die bisherigen Therapieversuche lege artis erfolgt seien und sie durchwegs kooperiert habe. Dieser habe festgestellt, dass trotz kontinuierlicher Fachbehandlung bisher keine durchgreifende Remission eingetreten sei. Konkrete neue Therapieoptionen würden auch von den Z.___-Gutachtern nicht vorgeschlagen und sinngemäss hätten sie vorgeschlagen, so weiterzumachen wie bisher. Nur schon aufgrund der ständigen Unterbrüche durch die stationären Behandlungen würde sie eine einmal gefundene Arbeitsstelle mit Sicherheit wieder verlieren und sie wäre aufgrund ihrer Leiden nicht in der Lage, überhaupt eine Stelle auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu finden. Hinzu komme, dass die behandelnden Ärzte - unter anderem die Ärzte der Klinik C.___ aufgrund einer zweimonatigen stationären Behandlung - nebst der rezidivierenden depressiven Störung eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung diagnostiziert hätten, welche Diagnose vom psychiatrischen Z.___-Gutachter mit einer unzureichenden Begründung abgelehnt worden sei. So habe er aktenwidrig einfach nur festgestellt, dass die vorherrschende Beschwerde eines andauernden und quälenden Schmerzes nicht zu explorieren sei. Damit seien die bundesgerichtlichen Anforderungen nach BGE 141 V 281 E. 2.1.1 an eine korrekte Diagnosestellung nicht erfüllt. Auch habe er sich nicht dazu geäussert, inwiefern die diagnostizierten Schmerzsyndrome beziehungsweise die dysfunktionale Schmerzverarbeitung die Arbeitsfähigkeit einschränken würden. Sodann hätten in diesem Zusammenhang die Indikatoren nach BGE 141 V 281 geprüft werden müssen. Die gutachterlichen Antworten hätte ihr eine Grundlage dazu geliefert, um die ärztlich attestierte 100%ige Arbeitsunfähigkeit zu beweisen.
Mit Blick auf die neueste Rechtsprechung gemäss BGE 143 V 409 und 418 sei nunmehr zwingend eine erneute Begutachtung durchzuführen, wenn von ihr im Rahmen eines strukturierten Beweisverfahrens auch hinsichtlich der Depression der Beweis einer rechtlich relevanten Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit verlangt werde. Eine Prüfung der Standardindikatoren ergebe jedenfalls, dass die funktionellen Auswirkungen der depressiven Störung und der somatoformen Schmerzstörung schlüssig und widerspruchsfrei nachgewiesen werden könnten. Namentlich sei die Darstellung der Beschwerdegegnerin aktenwidrig, dass kein sozialer Rückzug stattgefunden habe. Sie habe nur deshalb mit der Familie Kontakt, weil sie mit dieser nicht zuletzt auch aus Kostengründen unter einem Dach wohne, wobei sie sich auch manchmal zurückziehe und ihr der Kontakt mit den Kindern und Enkelkindern auch zu viel werde. Auch meide sie jegliche Kontakte zu Bekannten und Freunden. Der regelmässige Besuch der Gruppentherapie könne nicht als positive Ressource gewertet werden. Hobbies und Interessen habe sie keine. Das Häkeln und Stricken habe sie wegen der Schmerzen wieder aufgeben müssen. Jedenfalls hätten die letzten Jahre gezeigt, dass sie allfällige positive Ressourcen nicht zu aktivieren vermöge und sich die psychischen Probleme nicht überwinden liessen. Die Medikamenteneinnahme stelle sodann ebenfalls ein Indikator für ihren Leidensdruck dar, da sie die stark wirkenden Antidepressiva Trazodon offenbar überdosiere und die nur niedrig potenten Chloroprothixen unterdosiere, womit sie mit allen erdenklichen Mitteln gegen ihre depressive Störung anzukämpfen versuche. Sowohl die Gutachter als auch alle behandelnden Ärzte hätten sich auf den Standpunkt gestellt, dass eine adäquate Therapie des psychischen Leidens stattfinde. Die Therapieresistenz sei entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin völlig offensichtlich.
Die Beschwerdegegnerin habe zudem ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, indem sie die angefochtene Verfügung lediglich damit begründet habe, dass kein anspruchsbegründender Gesundheitsschaden ausgewiesen sei und indem sie zur Ermittlung des Invaliditätsgrades keinen Einkommensvergleich durchgeführt habe. Aufgrund dieser Verletzung des rechtlichen Gehörs könne sie, die Beschwerdeführerin, nicht abschliessend zur Berechnung des Invaliditätsgrades Stellung nehmen (Urk. 1 S. 4 ff., Urk. 11 S. 2 ff.).
2.3
2.3.1 Die Rüge der Beschwerdeführerin zur Verletzung der Begründungspflicht respektive des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 42 ATSG, Art. 57a Abs. 1 IVG, Art. 29 Abs. 2 BV; vgl. BGE 124 V 180 E. 1a) ist formeller Natur. Deren Bestätigung könnte (gegebenenfalls) zur Aufhebung des angefochtenen Entscheides führen. Ausgangsgemäss (vgl. E. 4 hernach) kann von der Beurteilung dieser Rüge abgesehen werden.
2.3.2 Die Beschwerdegegnerin ist auf die Neuanmeldung der Beschwerdeführerin vom 12. Januar 2015 (Eingang bei der Beschwerdegegnerin am 14. Januar 2015; Urk. 7/100) eingetreten. Das Gericht hat daher in materiell-rechtlicher Hinsicht zu prüfen, ob sich die massgeblichen tatsächlichen Verhältnisse seit der mit Verfügung vom 1. Juni 2012 erfolgten Abweisung des Rentenanspruchs (Urk. 7/82), welche mit Urteil des Sozialversicherungsgerichts im Verfahren Nr. IV.2012.00704 vom 20. August 2013 bestätigt wurde (Urk. 7/97/23), bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung vom 17. Oktober 2017 (Urk. 2) in leistungsbegründendem Ausmass verändert haben. Die angefochtene Verfügung bildet dabei rechtsprechungsgemäss die zeitliche Grenze der richterlichen Überprüfungsbefugnis
(BGE 132 V 220 E. 3.1.1, 122 V 77 E. 2b, Urteil des Bundesgerichts 8C_76/2009 vom 19. Mai 2009 E. 2, je mit Hinweis).
Der frühest mögliche Beginn einer allfälligen Rente bildet aufgrund der Neuanmeldung vom 12. Januar 2015 (Urk. 7/100) der 1. Juli 2015 (Art. 29 Abs. 1 und Abs. 3 IVG). Aufgrund des sogenannten Wartejahres gemäss Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG ist hier somit die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit ab dem 1. Juli 2014 relevant. Im Nachfolgenden ist somit der Sachverhalt von Juli 2014 bis Oktober 2017 zu überprüfen.
2.3.3 Die von der Beschwerdeführerin in diesem Verfahren eingereichten ärztlichen Berichte (Urk. 9/3-5, Urk. 12/6, Urk. 17/7) sind daher nur insoweit beachtlich, als sie Rückschlüsse auf den Sachverhalt bis am 17. Oktober 2017 zulassen.
3.
3.1 Die Rentenabweisung mit Verfügung vom 1. Juni 2012 (Urk. 7/82) war gestützt auf die Einschätzung des Z.___-Gutachtens vom 19. Mai 2011 erfolgt, welches aus polydisziplinärer Sicht eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit ausgewiesen hatte (Urk. 7/53/23-27). Die damals geklagten Leiden der Beschwerdeführerin beschränkten sich im Wesentlichen auf die nach dem Verkehrsunfall vom 1. August 2007 mit HWS-Distorsion aufgetretenen Beschwerden ohne organisch nachweisbare Funktionsausfälle (Nacken- und Kopfbeschwerden mit Ausstrahlung in die Schultern und oberen Extremitäten sowie mit Schwindel, Tinnitus und weiteren vegetativen Beschwerden sowie reaktiver depressiver Störung; Urk. 7/97/14-15, Urk. 7/97/18-19). Die Z.___-Gutachter stellten in somatischer Hinsicht die folgenden Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: Initiale retropatellare Gonarthrose beidseits, HWS-Distorsionstrauma Quebec Task Force (QTF) Grad I/II vom 1. August 2007 ohne objektivierbare organisch-morphologische Folgeschädigung, subjektive Mitteilung eines panvertebralen Schmerzsyndroms bei klinisch uneingeschränkter Beweglichkeit und bildgebend altersassoziierten blanden degenerativen Veränderungen sowie bei rumpfmuskulärer Antagonistendysbalance bei defizitärer Bauchmuskulatur (Folgen einer Langzeitdekonditionierung). Aus psychiatrischer Sicht wurde zudem eine leichte depressive Episode (ICD-10 F32.0) mit dysfunktionaler Schmerzverarbeitung, sekundärer Symptomausweitung und Selbstlimitierung ebenfalls ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit diagnostiziert. Darüber hinaus bestünden keine Diagnosen mit versicherungsmedizinischer Relevanz (Urk. 7/53/23). Das Gericht bestätigte diese Einschätzung mit Urteil IV.2012.00704 vom 20. August 2013 aus rechtlicher Sicht in Anwendung der damals geltenden - mittlerweile mit den Leitentscheiden BGE 141 V 281, 143 V 409 und 418 geänderten -bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu pathogenetisch-ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebildern ohne nachweisbare organische Grundlage (BGE 136 V 352, 130 V 352; Urk. 7/97/17-21).
Von diesem Sachverhalt ist im Hinblick auf Art. 17 Abs. 1 ATSG als Vergleichsbasis auszugehen.
3.2
3.2.1 Gemäss dem im Revisionsverfahren eingeholten polydisziplinären Z.___-Gutachten vom 4. Juli 2016 hat sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin seit der letzten Begutachtung mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit verschlechtert (Urk. 7/154/22). Es sei wiederholt zu depressiven Dekompensationen mit der Notwendigkeit einer psychiatrischen Hospitalisation gekommen, von welcher die Beschwerdeführerin jeweils profitiert habe, so dass sie in teilremittiertem, hinsichtlich der Depression wieder gebessertem Zustand habe entlassen werden können. Es sei wiederholt zu einer Teilremission gekommen, nicht jedoch zu einer Vollremission. Es seien die diagnostischen Kriterien einer depressiven Episode mit daraus resultierenden Affektregulationsstörungen, Antriebsstörungen und Beeinträchtigungen der Psychomotorik erfüllt, allerdings nicht in einem Bereich, der einer schweren Depression entspräche. Die von der Beschwerdeführerin beschriebenen Panikattacken seien im Zusammenhang mit der rezidivierenden depressiven Störung zu interpretieren. Daher werde die Diagnose einer Panikstörung nicht gestellt. Auch die Diagnose einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung habe erneut nicht gestellt werden können, da sich weder der bei dieser Diagnose vorausgesetzte quälende schwere Schmerzcharakter noch ein ausgewiesener schwerwiegender innerseelischer Konflikt beziehungsweise eine gravierende psychosoziale Belastung in enger Verknüpfung mit der Entwicklung und Aufrechterhaltung der Schmerzstörung habe explorieren lassen. Es werde die Einschätzung der Ärztin der Privatklinik D.___ (gemäss dem Austrittsbericht vom 5. November 2012, Urk. 7/94/1) geteilt, nach der die Schmerzwahrnehmung verknüpft sei mit einer depressiv bedingten Selbstwahrnehmung respektive einer vermehrt nach innen gerichteten Wahrnehmung körperbezogener Symptome und der daraus resultierenden dysfunktionalen Schmerzverarbeitung. Ausserdem seien Persönlichkeitsakzentuierungen im Sinne von dependenten Persönlichkeitszügen mit Neigung zur Selbstüberforderung bei einer Neigung zu Perfektionismus und hohen Selbstansprüchen ohne jedoch narzisstische Anteile vorhanden. Eine krankheitswertige Persönlichkeitsstörung liege nicht vor (Urk. 7/154/33-34). Aus psychiatrischer und polydisziplinärer führender Sicht bestehe insgesamt seit Abschluss der Hospitalisation in der Klinik C.___ von Dezember 2014 bis März 2015 (Urk. 7/113) eine 30%ige Arbeitsunfähigkeit in jeglicher Tätigkeit aufgrund der Diagnose einer rezidivierenden depressiven Störung, leichte bis mittelschwere Episode (ICD-10 F33.1). Die Beschwerdeführerin sei seinerzeit aus der Klinik am C.___ mit einer beschriebenen Teilremission der Depression in somit stabilisiertem Zustand entlassen worden (Urk. 7/154/14-15, Urk. 7/154/32-34). Der Beschwerdeführerin seien die bisherige und eine Verweistätigkeit mit sechs Stunden Arbeit täglich, mithin ein 70%iges Pensum, ohne Zeitdruck und ohne Nachtarbeitsbedingungen zumutbar (Urk. 7/154/36).
Als aktuelle körperliche Beschwerden habe die Beschwerdeführerin Nacken-, Hinterkopf-, Rücken-, Kniegelenk-, Ellbogen- und rechtsbetonte Schulterschmerzen, Schmerzen an den Händen und Füssen, Migräneanfälle verknüpft mit Übelkeit sowie Dauertinnitus angegeben (Urk. 7/154/26-27, Urk. 7/154/33, Urk. 7/154/40-41, Urk. 7/154/55). Aus internistischer, neurologischer und orthopädischer Sicht seien keine Diagnosen mit Relevanz für die Arbeitsfähigkeit zu nennen. Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (letzte Tätigkeit) seien die folgenden Diagnosen gestellt worden: Migräne; rezidivierende Cervico-Cephalgien ohne radikuläre Symptomatik und ohne bedeutsame Bewegungseinschränkung der HWS, radiologisch keine Degeneration, anamnestisch HWS-Distorsion Grad I-II 2007; rezidivierende Lumbalgien bei freier Beweglichkeit der LWS ohne radikuläre Symptomatik, radiologisch mässige Facettenarthrosen Lendenwirbelkörper (LWK) 5/S1, rechtsseitige lumbo-sacrale Übergangsstörung, Chondrose Grad I lumbo-sacral; intermittierende Schmerzen am rechten Kniegelenk mit/bei minimalem Streckdefizit desselben, Arthroplastik femoropatellar im Oktober 2014, radiologisch keine Lockerungszeichen; intermittierende Schmerzen am linken Kniegelenk ohne Funktionseinschränkung, radiologisch mässige Degeneration femoro-patellar; intermittierende Schmerzen an beiden Händen ohne funktionelle Defizite, radiologisch mässige Rhizarthrose; Impingement Grad I an der rechten Schulter bei freier Beweglichkeit; Verdacht auf Ulnarisrinnensyndrom rechts; Struma nodosa euthyreot (Schilddrüsenknoten bei normal funktionierender Schilddrüse); Colon irritabile; Übergewicht (BMI 26 kg/m2); Parapsoriasis (dermatologisch gesichert); Status nach Hysterektomie 2014 (Urk. 7/154/14-15). Aufgrund des Status nach femoropatellarer Arthroplastik des rechten Kniegelenks seien der Beschwerdeführerin aus orthopädischer Sicht Tätigkeiten mit lange andauernden knienden oder hockenden Arbeiten nicht zumutbar (Urk. 7/154/61). Insgesamt sei die Beschwerdeführerin seit der Entlassung aus der Klinik C.___ per 31. März 2015 (Urk. 7/113/1) in der Lage, die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Automatenbedienerin und alle leichten bis mittelschweren Tätigkeiten ohne lang andauernde kniende oder hockende Arbeiten, ohne besonderen Zeitdruck sowie ohne Nachtarbeit in einem 70%igen Pensum (mit sechs Stunden täglich) zu verrichten (Urk. 7/154/15-16, Urk. 7/154/36).
3.2.2 Im Bericht des B.___ vom 14. September 2016 wurde hierzu ausgeführt, die psychiatrische Begutachtung habe entgegen der Behauptung des Gutachters nicht 100 Minuten, sondern weniger als eine Stunde ohne Übersetzung gedauert. Die Beschwerdeführerin sei sprachlich deutlich überfordert gewesen. Es sei daher von deutlichen Missverständnissen auszugehen. Zudem fehle der zweite Aufenthalt in der Klinik C.___ vom 8. März 2016 (richtig: vom 29. Oktober 2015 bis 24. Dezember 2015 gemäss dem Austrittsbericht vom 8. März 2016, Urk. 7/166/1) in der Aktenauflistung des Gutachtens, obschon er auf S. 28 (Urk. 7/154/28) erwähnt worden sei. Dieser Fehler sei gravierend und wirke sich auf die Gesamtbeurteilung aus. Keineswegs sei die Beschwerdeführerin in stabilisiertem Zustand entlassen worden, wie auf S. 15, S. 28 und S. 33 behauptet worden sei, und keineswegs sei sie wieder zu 70 % arbeitsfähig, zumal sie nach der Begutachtung am 10. August 2016 erneut in die Privatklinik D.___ habe eintreten müssen und somit durchgehend mindestens eine mittelgradige depressive Episode diagnostiziert worden sei. Die im Z.___-Gutachten aufgezählten sechs Symptome (verstärkte Selbstwahrnehmung, Ängste, Zukunftsängste, Panikattacken, Schlafstörungen, Lustlosigkeit, Traurigkeit, Gedankenkreisen, Rückzug, Schmerzen, Appetitverlust; S. 26 ff.) würden zudem ebenfalls einer mittelgradigen Episode gemäss ICD-10 entsprechen. Eine leichte depressive Episode (ICD-10 F33.0) falle daher weg. Konzentrationsstörungen und Vergesslichkeit seien im Gutachten negiert worden (S. 31), jedoch im Alltag deutlich vorhanden. So könne die Beschwerdeführerin Behandlungsprogramme nicht mehr beschreiben, verlege Gegenstände im Alltag, habe deutliche Konzentrationsstörungen, könne nur zirka 25 Minuten Autofahren und nur zirka 30 Minuten lesen, wobei sie den Inhalt oft nicht begreife. Auch sei im Gutachten mit keinem Wort erwähnt worden, dass – wie im Bericht vom 9. Februar 2015 beschrieben (Urk. 7/107/3) - neuropsychologische Resultate vorliegen würden, welche die kognitiven Einschränkungen objektiv belegen würden. Ebenfalls scheine die deutliche Suizidalität der Beschwerdeführerin keine Rolle zu spielen und sei nicht gewürdigt worden. Daher sei nur ein Teil der Symptomatik überhaupt Gegenstand der gutachterlichen Auseinandersetzung, was schliesslich zur falschen Diagnose einer mittelgradigen depressiven Episode geführt habe. Richtig sei bei acht erfüllten Merkmalen (depressive Stimmung mit Gefühlsblockaden, Interesseverlust und vollständiger Antriebslosigkeit, vollständiger Verlust von Selbstvertrauen, Schuldgefühle wegen der Erkrankung gegenüber dem Ehemann, meist tägliche deutliche Suizidideen und Pläne, deutliche Konzentrationsstörungen, Durchschlafstörungen) die Diagnose einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig schwere depressive Episode (ICD-10 F33.2), welche ab 2014 bestehe. Die Symptome würden fremdanamnestisch durch den Ehemann bestätigt, weshalb an ihnen weder im Verlauf noch objektiv Zweifel zu hegen seien. Die Beschwerdeführerin sei nach objektiver Beurteilung zu 100 % arbeitsunfähig. Das Z.___-Gutachten sei daher selektiv, unvollständig und deutlich beschönigend und damit nicht objektiv (Urk. 7/165/2-5).
Gemäss dem Austrittsbericht vom 8. März 2016, der den Z.___-Gutachtern bei der Begutachtung im April 2016 nicht vorlag (Urk. 7/154/1-12), war die Beschwerdeführerin vom 29. Oktober bis 24. Dezember 2015, mithin vor der Z.___-Begutachtung in der Klinik C.___ stationär behandelt worden, nachdem diese von ihrer ambulanten B.___-Psychotherapeutin zur multimodalen Behandlung bei depressiver Dekompensation und vermehrten Angstanfällen zugewiesen worden war. Die Beschwerdeführerin habe über eine Häufung von Angstanfällen und Panikattacken in den letzten Monaten berichtet, welche sich durch schweres Atmen, Herzrasen und schwache Beine zeigen würden. Sie habe Angst vor der Angst. Zudem habe sie deshalb grosse Konzentrationsschwierigkeiten und vergesse schnell. Sie sei zunehmend lärmempfindlich und in einer Gruppe mehrerer miteinander sprechender Leute überfordert. Seit zirka einem Jahr habe sie sich vermehrt zurückgezogen. Sie verlasse das Haus ungern. Am liebsten bleibe sie im Bett. Auch für das Lesen habe sie inzwischen keine Energie und Lust mehr. Ausserdem leide sie an Schmerzen am ganzen Körper. Es seien die folgenden psychiatrischen Diagnosen gestellt worden: Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode ohne somatisches Syndrom (ICD-10 F33.1), Panikstörung (ICD-10 F41.0), anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4). Die Beschwerdeführerin habe während des gesamten Aufenthaltes zuverlässig an den Therapiesitzungen teilgenommen. Sie sei indes nicht in der Lage gewesen, die unter anderem erfolgte psychoedukativen Informationen vollständig zu verstehen und zu integrieren. Gründe dafür seien eine Kombination aus Konzentrationsschwierigkeiten, sprachlicher Barriere, fehlender Introspektions- und Reflexionsfähigkeit sowie der Einstellung, dass Psychotherapie nicht helfen würde. Dennoch hätten die Panikattacken auf zirka zwei bis drei Mal pro Tag reduziert werden können und sie habe hilfreichere Bewältigungsstrategien im Umgang mit den Angstzuständen erlernen können. Auch habe ein erhöhtes Problembewusstsein erarbeitet und eine Stimmungsaufhellung erzielt werden können. Die depressive Symptomatik habe bei Austritt deutlich kompensiert imponiert und die Beschwerdeführerin sei deutlich von Selbst- sowie Fremdgefährdung distanziert gewesen. Es werde eine psychiatrisch-psychotherapeutische Nachbehandlung empfohlen (Urk. 7/166/1-7).
Dem Austrittsbericht der Privatklinik D.___ vom 17. Oktober 2016 ist zu entnehmen, dass auf Zuweisung des B.___ wegen psychischer Dekompensation aufgrund einer familiären Problematik (Konflikte mit dem Ehemann) und Suizidgedanken vom 8. August bis 26. September 2016, mithin rund drei Monate nach der Z.___-Begutachtung, eine weitere stationäre Behandlung erfolgt ist. Es wurden die folgenden psychiatrischen Diagnosen gestellt: Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10 F33.1), chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41), Panikstörung (episodisch paroxysmale Angst; ICD-10 F41.0), akzentuierte Persönlichkeitszüge mit ängstlich-vermeidenden Anteilen. Die Wertlosigkeits- und Hoffnungslosigkeitsgefühle sowie die suizidalen Gedanken seien im Verlauf der Behandlung weitgehend remittiert. Die diffusen Ängste mit panikartigen Zuständen und körperlichen Schmerzen persistierten über die Therapie hinweg. Sie sei in stabilisiertem, teilremittiertem Zustand bei fehlenden Hinweisen auf akute Selbst- oder Fremdgefährdung in die vorbestehenden Verhältnisse entlassen worden. Sie habe sich motiviert gezeigt für die tagesklinische Anschlussbehandlung ab dem 27. September 2016 sowie für die Weiterführung der ambulanten Behandlung im B.___ (Urk. 7/167/1-4).
Im Bericht des B.___ vom 27. Oktober 2016 wurde sodann ausgeführt, der Verlauf nach dieser stationären Behandlung habe nicht mehr eine Teilremission, sondern kurz darauf wieder einen verschlechterten Zustand gezeigt. Die Symptome seien nach wie vor vergleichbar wie sie im B.___-Bericht vom 14. September 2016 (Urk. 7/165) beschrieben worden seien. Es sei weder eine Remission noch eine Besserung des Zustandes festgestellt worden (Urk. 7/168/1).
3.2.3 In der Stellungnahme vom 23. Juni 2017 zu diesen vier Berichten (E. 3.2.2) führte der psychiatrische Z.___-Gutachter aus, daraus ergebe sich keine Änderung der Einschätzung gemäss dem Z.___-Gutachten vom 4. Juli 2016. Eine Explorationsdauer von - wie behauptet - weniger als einer Stunde wäre mit der vorliegenden Informationstiefe wie sich aus dem Gutachten im Kapitel Anamnese und Befund ergebe, nicht vereinbar. Bezüglich der geltend gemachten Sprachbarriere sei anzumerken, dass die Beschwerdeführerin ausdrücklich auf die Beiziehung eines Übersetzers verzichtet habe und es sei ihr ausreichend Zeit eingeräumt worden, ihre Beschwerden ausführlich sowie umfassend darzustellen. Ausserdem sei sie aus der Vorbegutachtung darüber informiert gewesen, dass im Rahmen der psychiatrischen Exploration komplexe Sachverhalte dargestellt werden müssten. Als Beispiel guter sprachlicher Verständlichkeit und zeitlich ausführlicher Anamnese sei darauf hingewiesen, dass der nicht aktenkundig dokumentierte Aufenthalt Ende 2014 (richtig: Ende 2015, Urk. 7/166/1) mit der Beschwerdeführerin anamnestisch eruiert worden sei (vgl. Urk. 7/154/28-29). Die Diagnose einer rezidivierenden depressiven Störung sei offenbar unstrittig. Vorliegend gehe es im Wesentlichen um die Frage des Ausprägungsgrades und der daraus resultierenden Funktionalität. Indes seien die vorgelegten Berichte nicht dazu geeignet, eine andere versicherungspsychiatrische Sichtweise herbeizuführen. Zwischenzeitliche vorübergehende Verschlechterungen im psychopathologischen Befund seien nicht ausgeschlossen; aber die Berichte über die psychiatrischen Hospitalisationen würden deutlich aufzeigen, dass jeweils rasch eine Remission der Symptomatik unter Behandlung habe erzielt werden können. Anlässlich der Hospitalisation vom 29. Oktober bis 24. Dezember 2015 in der Klinik C.___ habe eine bei Eintritt mittelgradige depressive Episode stabilisiert werden können, so dass auf eine allenfalls leichte Depression bei Entlassung rückschliessen lasse. Die anlässlich der Untersuchung im April 2016 erhobenen psychopathologischen Befunde würden eine an der Grenze zwischen leicht und mittelschwer liegende depressive Episode belegen. Eine mehrere Monate später durch die behandelnden Ärzte attestierte schwere depressive Episode, welche bei Aufnahme in der Privatklinik D.___ auch beschrieben worden sei, habe unter der Fachbehandlung deutlich gebessert werden können. Auch die B.___-Stellungnahme vom 27. Oktober 2016 sei nicht dazu geeignet, Zweifel an der im Austrittsbericht der Privatklinik D.___ attestierten deutlichen Symptomremission zu beweisen. Mithin ergebe sich kein neuer Gesichtspunkt, der eine Abänderung der Z.___-Einschätzung begründen könnte (Urk. 7/173/3-5).
3.2.4 Aus den von Seiten der Beschwerdeführerin in diesem Verfahren eingereichten Berichten des Spitals A.___ vom 27. Dezember 2017 (Urk. 9/3), der E.___ gleichen Datums (Urk. 9/4) und der Privatklinik D.___ vom 13. Februar 2018 (Urk. 12/6) geht hervor, dass die Beschwerdeführerin in der Nacht vom 23. Dezember 2017 einen Suizidversuch mit Tabletten unternahm, woraufhin sie vom 25. Dezember 2017 bis 19. Januar 2018 erneut in der Privatklinik D.___ stationär psychiatrisch-psychotherapeutisch behandelt worden sei. Die behandelnden Fachärzte diagnostizierten im Rahmen der rezidivierenden depressiven Störung wiederum eine schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10 F33.2; Urk. 9/4 S. 1, Urk. 12/6 S. 1). Die Beschwerdeführerin sei nach der Behandlung in stabilisiertem Zustand und in Besserung der depressiven Symptomatik in die vorherigen Wohnverhältnisse entlassen worden (Urk. 12/6 S. 3).
3.3
3.3.1 Mit den vorliegenden ärztlichen und gutachterlichen Berichten ist im Vergleich mit dem Sachverhalt, welcher der gerichtlich bestätigten Verfügung vom 1. Juni 2012 (Urk. 7/82) zugrunde gelegen hatte, unstrittig eine Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin ausgewiesen, welche Anlass zur Rentenrevision im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG gibt. Namentlich bescheinigten auch die Z.___-Gutachter im Gutachten vom 4. Juli 2016 eine Verschlechterung im Vergleich mit der Z.___-Beurteilung von Mai 2011 (Urk. 7/53) und neu eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in der angestammten und in einer leidensangepassten Tätigkeit aufgrund der nunmehr gestellten Diagnose einer rezidivierenden depressiven Störung, leichte bis mittelschwere depressive Episode (ICD-10 F 33.1; Urk. 7/154/14-16, Urk. 7/154/22).
Die Überprüfung des Rentenanspruchs hat somit ohne Bindung an frühere Beurteilungen in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend zu erfolgen (BGE 141 V 9 E. 2.3).
3.3.2 Entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin kann bei vorliegender Aktenlage bezüglich des hier massgeblichen Zeitraums von Juli 2015 (frühest möglicher Rentenbeginn) bis Oktober 2017 (vgl. E. 2.3.2 hiervor) allerdings nicht ohne Weiteres ausgeschlossen werden, dass ein Rentenanspruch der Beschwerdeführerin besteht, wie sich aus dem Folgenden ergibt.
4.
4.1 Die Einschätzung der Z.___-Gutachter einer 30%igen Arbeitsunfähigkeit respektive einer 70%igen Arbeitsfähigkeit in der angestammten und einer leidensangepassten Tätigkeit ab dem 1. April 2015, welche sich auf die Untersuchungen im April 2016 stützt (Urk. 7/154/1), vermag unter Berücksichtigung der gesamten nunmehr vorliegenden Aktenlage bis im Oktober 2017 nicht zu überzeugen. Insbesondere in Bezug auf die psychischen Beschwerden weist der Krankheitsverlauf von Ende 2014 bis Anfang 2018 auf eine insgesamt schwerwiegendere Gesundheitsbeeinträchtigung mit weiterer Verschlechterung hin, als dies im Z.___-Gutachten vom 4. Juli 2016 beschrieben wurde.
So ist ausgewiesen, dass die Beschwerdeführerin in der Zeit von Dezember 2014 bis Anfang 2018, mithin innerhalb von drei Jahren viermal unter anderem wegen der von allen Fachärzten übereinstimmend diagnostizierten rezidivierenden depressiven Störung bei depressiver Dekompensationen mit Suizidgedanken bis hin zu akuter Suizidalität je mehrere Wochen stationär behandelt wurde. Zusätzlich zur depressiven Symptomatik litt die Beschwerdeführerin - unabhängig von der durch die Ärzte teilweise unterschiedlich vorgenommenen diagnostischen Einordnung - unter Angstsymptomen und einer (dysfunktionalen) Schmerzverarbeitungsstörung. Dabei war die Beschwerdeführerin vom 15. Dezember 2014 bis 31. März 2015 (Urk. 7/113) und nur rund sieben Monate später vom 29. Oktober 2015 bis 24. Dezember 2015 (Urk. 7/116) in der Klinik C.___ sowie nach weiteren sieben Monaten vom 8. August bis 26. September 2016 (Urk. 7/167) und fünfzehn Monate darauf - nach dem Suizidversuch vom 23. Dezember - vom 25. Dezember 2017 bis zum 19. Januar 2018 (Urk. 12/6) in der Privatklinik D.___ in stationärer psychiatrisch-psychotherapeutischer Behandlung. In der hier zu beurteilenden Zeit bis Mitte Oktober 2017 (Urk. 2) bestanden somit je mehrmonatige 100%ige Arbeitsunfähigkeiten während den relativ kurz aufeinanderfolgenden stationären Aufenthalten. Auch zeichnet sich damit ab, dass der Behandlungserfolg durch die stationären Behandlungen insgesamt nicht nachhaltig im Sinne einer anhaltenden jeweiligen Besserung und Stabilisierung des psychischen Gesundheitszustandes war, was es abzuklären gilt.
4.2
4.2.1 Diesem Krankheitsverlauf wurde und konnte im Gutachten vom 4. Juli 2016 nicht hinlänglich Rechnung getragen (werden). Der psychiatrische Z.___-Gutachter begründete die von ihm gestellte Diagnose der rezidivierenden depressiven Störung, leichte bis mittelschwere depressive Episode (ICD-10 F 33.1), und die dementsprechend attestierte Arbeitsunfähigkeit von 30 % denn auch hauptsächlich damit, dass anlässlich der Untersuchung vom 25. April 2016 bei der Beschwerdeführerin mittlerweile das Bild einer leichten bis mittelschweren depressiven Episode gesehen worden sei und sie - nach den (im Verlauf) wiederholt eingetretenen depressiven Dekompensationen - von den psychiatrischen Hospitalisation jeweils profitiert habe sowie in teilremittiertem, hinsichtlich
der Depression gebessertem Zustand habe entlassen werden können (Urk. 7/154/33-34). In der gutachterlichen Beurteilung kam dem Behandlungserfolg durch die stationären Behandlungen somit massgebliche Bedeutung zu. In der weiteren Begründung (Urk. 7/154/33-34) bezog sich der Gutachter jedoch lediglich einerseits auf die stationäre Behandlung in der Privatklinik D.___ vom 15. Juni bis 8. August 2012 (Urk. 7/94), welche hier indes in Bezug auf den massgeblichen Zeitraum nicht mehr ausschlaggebend sein kann, und andererseits auf die stationäre Behandlung in der Klinik C.___ vom 15. Dezember 2014 bis 31. März 2015 (Urk. 7/113). Bezüglich der weiteren Behandlungen und Behandlungserfolge bestanden bei der Begutachtung dagegen keine genauen Kenntnisse.
So war gemäss dem Austrittsbericht der Klinik C.___ vom 28. April 2015 im Anschluss an die stationäre Behandlung, ab dem 13. April 2015 eine achtwöchige teilstationäre Behandlung im B.___ geplant (Urk. 7/113/6). Dies hat der psychiatrische Gutachter nicht berücksichtigt und hierzu lag ihm auch kein Bericht vor. Ob diese Anschlussbehandlung stattfand, hat die Beschwerdegegnerin abzuklären und gegebenenfalls einen Bericht hierzu einzuholen.
Hinzu kommt, dass den Z.___-Gutachtern auch der Bericht der Klinik C.___ vom 8. März 2016 (Urk. 7/166) zur stationären Behandlung vom 29. Oktober bis 24. Dezember 2015 bei der Begutachtung im April 2016 nicht vorgelegen hatte. Zwar war im psychiatrischen Teilgutachten erwähnt worden, dass die Beschwerdeführerin gemäss ihren Angaben zweimal hintereinander in der Klinik C.___ stationär behandelt worden sei, jedoch wurde fälschlicherweise festgehalten, dies sei 2014 und zum Jahreswechsel 2014/2015 gewesen (Urk. 7/154/28), anstatt richtigerweise zum Jahreswechsel 2014/2015 bis Ende März 2015 (Urk. 7/113) und von Ende Oktober bis Weihnachten 2015 (Urk. 7/166).
4.2.2 In Bezug auf die Zeit nach der Z.___-Begutachtung im April 2016 trat nachweislich spätestens Anfang August 2016 aufgrund desselben Leidens eine erneute Verschlechterung des Gesundheitszustandes mit 100%iger Arbeitsunfähigkeit während der monatlichen stationären Behandlung vom 8. August bis 26. September 2016 ein (Urk. 7/167). Bei der derzeitigen Aktenlage kann jedoch nicht abschliessend beurteilt werden, wie lange und mit welcher Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit diese erneute Verschlechterung andauerte.
Denn dem Austrittsbericht der Privatklinik D.___ vom 17. Oktober 2016 ist zu entnehmen, dass unmittelbar nach der stationären Behandlung ab dem 27. September 2016 wiederum eine tagesklinische Anschlussbehandlung im B.___ vorgesehen war (Urk. 7/167/3). Da eine solche in der Regel acht Wochen dauert, kann nicht ohne Weiteres ausgeschlossen werden, dass sie für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit aus medizinischer und rechtlicher Sicht massgeblich ist. Ein Bericht ist den Akten jedoch auch hierzu nicht zu entnehmen. Ob eine solche Anschlussbehandlung stattgefunden hat, ist von der Beschwerdegegnerin ergänzend abzuklären; gegebenenfalls hat sie einen entsprechenden Bericht von der betreffenden Tagesklinik einzuholen.
Bezüglich des Zeitraums vom 27. September 2016 bis zur Verfügung vom 17. Oktober 2017 liegt allein der Bericht des B.___ vom 27. Oktober 2016 vor (Urk. 7/168). Darin wurde ausgeführt, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin bereits kurz nach Abschluss der stationären Behandlung per 26. September 2016 (Urk. 7/167) wieder verschlechtert habe. Somit kann jedenfalls nicht ohne Weiteres auf eine anhaltende Besserung geschlossen werden.
Dass nach Austritt aus der Privatklinik D.___ ab Ende September 2016 möglicherweise keine anhaltende Besserung des psychischen Gesundheitszustandes, namentlich der depressiven Symptomatik, sondern eine (im Vergleich zum Vorzustand im April 2016) zumindest teilweise weitere Verschlechterung eingetreten ist, zeigt insbesondere auch der Umstand, dass im Dezember 2017 wegen einer schweren depressiven Episode mit Suizidversuch erneut eine stationäre Behandlung vom 25. Dezember 2017 bis 19. Januar 2018 erfolgen musste (Austrittsbericht der Privatklinik D.___ vom 13. Februar 2018; Urk. 12/6). Zwar fand diese stationäre Behandlung nach Erlass der angefochtenen Verfügung vom 17. Oktober 2017 (Urk. 2) statt und damit ausserhalb des hier strittigen Überprüfungszeitraums. Jedoch erfolgte sie lediglich rund zwei Monate nach Erlass der angefochtenen Verfügung und sie bestätigt damit die Fortsetzung des bisherigen Krankheitsverlaufs, bei dem jeweils eine nur kurzfristige Besserung der depressiven Symptomatik (mit Angst- und Schmerzstörungssymptomen) nach einer stationären Behandlung eintrat. Insgesamt ist daher zu prüfen, ob aus psychiatrischer Sicht von einer fortschreitenden Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustandes mit entsprechender Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit auszugehen sei. Insofern sind die spätestens ab dem 23. Dezember 2017 ausgewiesene weitere Verschlechterung und die stationäre Behandlung bis Mitte Januar 2018 dennoch für den hier massgeblichen Überprüfungszeitraum relevant.
Es kann damit auch für die Zeit nach dem 26. September 2016 nicht auf die medizinische Einschätzung der Z.___-Gutachter abgestellt werden und es kann auch nicht ohne Weiteres ausgeschlossen werden, dass die Arbeitsfähigkeit in einem anspruchserheblichen Umfang eingeschränkt war.
4.2.3 Daran vermag auch die Stellungnahme des psychiatrischen Z.___-Gutachters vom 23. Juni 2017 (Urk. 7/173) nichts zu ändern, in welcher dieser an seiner Einschätzung einer 30%igen Arbeitsunfähigkeit aufgrund der Begutachtung vom April 2016 (Urk. 7/154/1) festhielt. Denn zum einen konnte er nur zur damaligen ihm vorgelegen habenden Aktenlage Stellung nehmen; zum anderen erfolgte nach April 2016 keine erneute klinische Untersuchung mit aktueller Exploration und Einschätzung der Arbeitsfähigkeit, welche diese Beurteilung zu stützen vermöchte. Der Gutachter schloss mithin aufgrund der bisherigen Berichte und Befunde auf die weitere Krankheitsentwicklung. Dabei erachtete er weiterhin vor allem den Umstand als massgeblich, dass gemäss den Berichten über die psychiatrischen Hospitalisationen jeweils rasch eine Remission der Symptomatik unter Behandlung habe erzielt werden können (Urk. 7/173/5). Den Umstand dagegen, dass sich relativ schnell wieder erhebliche Verschlechterungen mit schweren depressiven Episoden einstellten, berücksichtigte er indes kaum respektive konnte er im Hinblick auf die Gesamtentwicklung bis zur stationären Behandlung ab Ende 2017 nicht berücksichtigen.
Auch die Ausführungen des psychiatrischen Z.___-Gutachters zum Umstand, dass bei der Begutachtung im April 2016 der Bericht der Klinik C.___ vom 8. März 2016 zur stationären Behandlung vom 29. Oktober bis 24. Dezember 2015 (Urk. 7/166) noch nicht vorgelegen hatte, vermögen nicht zu überzeugen. Denn im Gutachten waren - wie bereits ausgeführt (vgl. E. 4.2.1 hiervor) - die Zeitangaben der aufeinanderfolgenden stationären Behandlungen in der Klinik C.___ vage und falsch aufgeführt worden (2014 und zum Jahreswechsel 2014/2015, Urk. 7/154/28, anstatt richtigerweise zum Jahreswechsel 2014/2015 bis Ende März 2015, Urk. 7/113, und von Ende Oktober bis Weihnachten 2015, Urk. 7/166). Entgegen den Ausführungen des Gutachters in der Stellungnahme vom 23. Juni 2017 (Urk. 7/173/4) konnte der betreffende stationäre Aufenthalt im Herbst/Winter 2015, zu welchem der Bericht (Urk. 7/166) fehlte, somit mit der Beschwerdeführerin nicht ausreichend anamnestisch eruiert werden. Diesen Irrtum im Gutachten hat der psychiatrische Z.___-Gutachter in der ergänzenden Stellungnahme trotz des nunmehr vorliegenden Berichtes der Klinik C.___ vom 8. März 2016 (Urk. 7/166) zudem wiederum nicht bemerkt, sondern nochmals zitiert (Urk. 7/173/4).
Zur letzten ihm bekannten stationären Behandlung vom 8. August bis 26. September 2016 in der Privatklinik D.___ (Urk. 7/167) und dem B.___-Bericht vom 14. September 2016 (Urk. 7/165) hielt der psychiatrische Z.___-Gutachter sodann fest, dass die von den behandelnden B.___-Therapeuten diagnostizierte und (von den Ärzten der Privatklinik D.___) bei Aufnahme der stationären Behandlung anfänglich festgestellte schwere depressive Episode insofern remittiert sei, als (im Austrittsbericht vom 17. Oktober 2016, Urk. 7/167/3) ausdrücklich eine weitgehende Remission von Wertlosigkeits- und Hoffnungslosigkeitsgefühlen notiert worden sei und auch die depressive Stimmungslage im Sinne einer Niedergeschlagenheit teilweise remittiert sei. Mithin habe die schwere depressive Episode unter Fachbehandlung deutlich gebessert werden können (Urk. 7/173/4-5). Allein damit ist für die Zeit ab dem 27. September 2016 jedoch nicht ohne Weiteres ausgewiesen, dass die schwere depressive Episode anhaltend, nämlich allenfalls anspruchsrelevant mehr als drei Monate (vgl. Art. 88a IVV), bereits wieder auf das Niveau einer leichten bis mittelschweren depressiven Störung reduziert wurde und daher eine (maximal) 30%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 7/154/14-15, Urk. 7/154/32-34) bestand. Die Ärzte der Privatklinik D.___ hatten im Austrittsbericht vom 17. Oktober 2016 denn auch zusätzlich festgehalten, dass die diffusen Ängste mit panikartigen Zuständen und körperlichen Schmerzen während der ganzen stationären Therapie persistiert hätten und die Niedergeschlagenheit nur teilweise remittiert sei. Zudem empfahlen die Ärzte der Privatklinik im Anschluss eine teilstationäre Weiterbehandlung (Urk. 7/167/3-4).
Im Übrigen räumte auch der psychiatrische Z.___-Gutachter ein, dass es vor dem Hintergrund der Eigendynamik im Krankheitsverlauf psychischer Störungen, insbesondere im Verlauf rezidivierender Depressionen, welche durch vielfältige äussere, aber auch interne Faktoren beeinflusst würden, nicht ausgeschlossen sei, dass zwischenzeitlich eine Verschlechterung stattgefunden haben könne (Urk. 7/173/4-5).
4.2.4 Somit kann bei derzeitiger Aktenlage trotz der Z.___-Stellungnahme vom 23. Juni 2017 (Urk. 7/173) nicht ohne aktuelle psychiatrische Untersuchung und Beurteilung ausgeschlossen werden, dass keine weitere Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustandes mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nach der Begutachtung im April 2016 bis im Oktober 2017 eingetreten ist.
4.3 Nach dem Gesagten ist in medizinischer Hinsicht auf die Beurteilung der Z.___-Gutachter nicht abzustellen. Der hier zu prüfende Sachverhalt bis Oktober 2017 erweist sich damit als nicht hinreichend abgeklärt. Daran ändern auch die vorliegenden Berichte der behandelnden Ärzte nichts.
4.4
4.4.1 Bei dieser Ausgangslage kann auch die Schlussfolgerung der Beschwerdegegnerin im angefochtenen Entscheid, es sei kein Gesundheitsschaden ausgewiesen, der einen Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung begründe (Urk. 2 S. 2), nicht bestätigt werden. Insbesondere aber finden ihre Erwägungen, die diagnostizierten mittelschweren depressiven Episoden würden gemäss den Abklärungen leichten depressiven Episoden entsprechen und mit den psychiatrischen stationären Behandlungen hätten jeweils eine dauerhafte Besserung der depressiven Symptomatik herbeigeführt werden können (Urk. 2 S. 1), in den Akten keine Stütze. So wurde zum einen von allen Fachärzten eine rezidivierende depressive Störung (ICD-10 F33) diagnostiziert, die seit spätestens Ende 2014 wegen regelmässigen Dekompensationen mit mittelschweren und schweren Episoden in kürzester Zeit wiederholt mehrmonatige stationäre Behandlungen erforderte, weshalb eine dauerhafte Besserung nicht ausgewiesen ist. Zum anderen wies auch der psychiatrische Z.___-Gutachter in der Stellungnahme vom 23. Juni 2017 explizit darauf hin, dass entgegen dem Zitat einer Partei nicht eine leichte depressive Episode, sondern eine leichte bis mittelschwere Episode im Gutachten beschrieben worden sei (Urk. 7/173/5). Bei der (diagnostischen) Verschlüsselung sei zudem die Diagnose einer mittelschweren Depression (ICD-10 F33.1) vorgenommen worden (Urk. 7/173/4). Dagegen wäre die Diagnose einer (gegenwärtig) leichten depressiven Episode im Rahmen einer rezidivierenden depressiven Störung mit ICD-10 F33.0 zu kodifizieren gewesen (Dilling/Mombour/
Schmidt [Hrsg.], ICD-10, Internationale Klassifikation psychischer Störungen, ICD-10 Kapitel V [F], Klinisch-diagnostische Leitlinien, 10. Auflage 2015, S. 178 f.).
Ausserdem ist zu berücksichtigen, dass die psychischen Leiden der Beschwerdeführerin sich nicht nur auf depressive Symptome beschränken; zusätzlich sind Angstattacken und eine dysfunktionale Schmerzverarbeitung vor dem Hintergrund einer Persönlichkeitsakzentuierung fachärztlich dokumentiert. Auch wenn diese von den Z.___-Gutachtern - im Gegensatz zu den behandelnden Ärzten (Urk. 7/166/1, Urk. 7/167/1) - nicht als eigenständige Diagnosen eingeordnet, sondern im Zusammenhang mit der rezidivierenden depressiven Störung interpretiert wurden (Urk. 7/154/33-34) - ob zu Recht oder nicht, kann hier zunächst offen bleiben -, fallen sie im Rahmen des ergebnisoffenen Beweisverfahrens (nachfolgend E. 4.4.2-3) dennoch ins Gewicht. Die psychische Störung wurde denn auch nicht nur von den behandelnden Ärzten, sondern auch von den Z.___-Gutachtern als hinreichend schwerwiegend eingestuft, um von einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit auszugehen.
4.4.2 Hinzu kommt, dass das vorliegende psychische Beschwerdebild gemäss der jüngsten bundesgerichtlichen Rechtsprechung (BGE 143 V 409 und 418) unter Berücksichtigung des mit dem Leitentscheid BGE 141 V 281 (Urteil des Bundesgerichts vom 3. Juni 2015) präzisierten strukturierten, normativen Prüfungsrasters zu beurteilen ist. Dabei basiert das strukturierte Beweisverfahren auf einer ergebnisoffenen Gesamtbetrachtung in Berücksichtigung der Wechselwirkung der Leiden (BGE 143 V 418 E. 8.1). Damit wurde die bisherige Rechtsprechung, wonach leichte bis mittelschwere Störungen aus dem depressiven Formenkreis nur dann als invalidisierend zu werten waren, wenn sie im Sinne einer Behandlungsresistenz als schwer und therapeutisch nicht (mehr) angehbar galten (BGE 140 V 193 E. 3.3; Urteil des Bundesgerichts 8C_14/2017 vom 15. März 2017 E. 4.2), vom Bundesgericht aufgegeben.
Da hier keine Ausschlussgründe vorliegen und ein konkreter Beweisbedarf gegeben ist (vgl. BGE 143 V 418 E. 7.1, 141 V 281 E. 2.2), darf von einem strukturierten Beweisverfahren mit Gesamtbetrachtung sämtlicher Leiden in Berücksichtigung ihrer Wechselwirkungen (BGE 143 V 418 E. 8.1, 141 V 281 E. 4.3.1.3) nicht abgesehen werden. Die Beschwerdegegnerin ist im angefochtenen Entscheid vom 17. Oktober 2017 (Urk. 2) dagegen von der gutachterlichen Beurteilung abgewichen, ohne ein indikatorengeleitetes Beweisverfahren durchzuführen; zu den einzelnen Standardindikatoren (BGE 141 V 281 E. 4) hat sie mithin nichts ausgeführt. Erst in der Beschwerdeantwort hat sie zu den Standardindikatoren Ausführungen gemacht (Urk. 6).
4.4.3 Auch die Ausführungen der Beschwerdegegnerin in der Beschwerdeantwort erlauben bei gegebener Aktenlage nicht ohne Weiteres die Schlussfolgerung, es habe im hier massgeblichen Zeitraum kein anspruchsrelevanter Gesundheitsschaden bestanden. Namentlich kann sie sich bei ihrer Aussage, es liege keine adäquate Therapie des psychischen Leidens vor (Urk. 6 S. 2), auf keine fachärztliche Beurteilung in dieser Frage stützen, sondern sie beurteilte dies in Abweichung von der fachärztlich-gutachterlichen Einschätzung und auch ohne eine entsprechende Stellungnahme des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD). So trat nach Einschätzung des psychiatrischen Z.___-Gutachters trotz kontinuierlicher Fachbehandlung und guter Compliance bisher (per April 2016) keine durchgreifende Vollremission ein, wobei die Beschwerdeführerin die therapeutischen Angebote kontinuierlich wahrgenommen habe und ein Leidensdruck durchaus erkennbar sei (Urk. 7/154/35-36; vgl. zu den einzelnen Behandlungen: Urk. 7/154/28). Dass weitere therapeutische Optionen offenstehen würden, von denen ausserdem ein nachhaltiger Behandlungserfolg zu erwarten wäre, wurde auch vom Gutachter nicht erklärt. Für die Weiterbehandlung bei zweifelhafter Prognose empfahl er lediglich die Fortführung der Fachbehandlung mit Motivationsarbeit und Optimierung der psychopharmakologischen Behandlung, wobei die bisherige Behandlung fachgerecht (lege artis) gewesen sei (Urk. 7/154/19-20, Urk. 7/154/37).
Auch der Umstand, dass die Laborwerte zu den Medikamenten nicht optimal waren, rechtfertigt entgegen den Ausführungen der Beschwerdegegnerin (Urk. 6 S. 2) bei gegebener Aktenlage und angesichts der wie hiervor dargelegten gutachterlich-medizinischen Ausführungen zur Behandlung nicht bereits das Abweichen von jeglicher medizinischer Beurteilung aus rechtlicher Sicht, zumal insgesamt eine medikamentöse Behandlung mit den Laborergebnissen grundsätzlich bestätigt wurde. Es handelte sich dabei zum einen um eine Überdosierung eines Antidepressivums, welche sich indes gemäss den gutachterlichen Ausführungen auch durch eine hochdosierte Einnahme kurz vor der Blutentnahme erklären lasse, und zum anderen um eine Unterdosierung eines Neuroleptikums sowie eines Sedativums (Urk. 7/154/32).
Ferner sind entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin (Urk. 6 S. 2) auch das im Z.___-Gutachten beschriebene wenige Lesen und Stricken, das regelmässige Besuchen von Therapien und das familiäre Umfeld der Beschwerdeführerin
nicht ohne Berücksichtigung des übrigen, eher geringen Aktivitätenniveaus (Urk. 7/154/27-28, Urk. 7/154/56) und des augenfällig unsteten Krankheitsverlaufs als Ressourcen zu beurteilen, welche die psychische Belastung in Bezug auf eine volle Erwerbstätigkeit hinreichend zu kompensieren vermöchten.
4.5 Die vorliegende Aktenlage rechtfertigt somit weder die Annahme einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit noch das Fehlen eines anspruchsrelevanten Gesundheitsschadens.
5.
5.1 Im Ergebnis kann nicht abschliessend beurteilt werden, ob und inwiefern die im Vergleich zum Gesundheitszustand von Anfang Juni 2012 (Urk. 7/82) eingetretene Verschlechterung des Gesundheitszustandes betreffend die Zeit ab Juli 2015 anspruchserheblich ist.
Die Beschwerdegegnerin hat daher die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in der angestammten und einer leidensangepassten Tätigkeit aus interdisziplinärer und insbesondere psychiatrischer Sicht hinsichtlich des gesamten Krankheitsverlaufs ab (spätestens) Dezember 2014 unter besonderer Berücksichtigung der wiederholten depressiven Dekompensationen mit der Notwendigkeit zu stationären Behandlungen abzuklären. Dabei interessiert insbesondere auch, ob diese auf eine insgesamt stetige Verschlechterung mit entsprechender Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit schliessen lassen. Die neue fachärztliche Gesamtbeurteilung hat sich daher detailliert zum chronologischen Verlauf der Arbeitsfähigkeit in der angestammten und in einer leidensangepassten Tätigkeit zu äussern.
Zur Vervollständigung der Sachlage hat die Beschwerdegegnerin vorgängig ausserdem Berichte über allfällige teilstationäre Behandlungen im B.___ einzuholen und den Experten zusammen mit den übrigen Akten vorzulegen. Solche teilstationären Behandlungen im B.___ waren - soweit aktenkundig - im Anschluss an die stationären Behandlungen in der Klinik C.___ vom 15. Dezember 2014 bis 31. März 2015 (vgl. Urk. 7/113/6) und in der Privatklinik D.___ vom 8. August bis 26. September 2016 (vgl. Urk. 7/167/3) vorgesehen.
Bei der hernach vorzunehmenden Prüfung des Rentenanspruchs ist sodann zu beachten, dass bereits eine allfällige teilweise Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in Kombination mit den 100%igen Arbeitsunfähigkeiten während den stationären Aufenthalten einen mindestens befristeten Rentenanspruch begründen könnte (vgl. Art. 28 Abs. 1 lit. b und c IVG, Art. 29bis und 88a Abs. 1 IVV; BGE 142 V 547 E. 3.2, Urteil des Bundesgerichts 8C_18/2014 vom 14. Mai 2014 E. 3).
5.2 Von der von Seiten der Beschwerdeführerin beantragten Beweismassnahme (Urk. 1 S. 8 und S. 10, Urk. 11 S. 3) ist unter diesen Umständen abzusehen. Insbesondere ist bei gegebener lückenhafter Abklärung durch die Verwaltung kein Gerichtsgutachten einzuholen (BGE 137 V 210 E. 4.4).
Die angefochtene Verfügung vom 17. Oktober 2017 (Urk. 2) ist folglich aufzuheben und die Sache ist zur ergänzenden Abklärung im Sinne der Erwägungen sowie zu neuem Entscheid über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Die Beschwerde ist folglich in diesem Sinne gutzuheissen.
6. Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zu weiterer Abklärung und neuem Entscheid als vollständiges Obsiegen (vgl. ZAK 1987 S. 268 f. E. 5 mit Hinweisen). Da der Streitgegenstand die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen betrifft, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG), ermessensweise auf Fr. 800.-- anzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
Die Prozessentschädigung ist nach Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, nach der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen festzusetzen. Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 3'400.— (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) zuzusprechen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 17. Oktober 2017 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin neu verfüge.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 3'400.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Mathias Buchmann
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
FehrHartmann