Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2017.01249


IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Sozialversicherungsrichterin Philipp
Gerichtsschreiber Wyler

Urteil vom 28. März 2018

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Barbara Wyler

Wyler Koch Partner AG, Business Tower

Zürcherstrasse 310, Postfach 340, 8501 Frauenfeld


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    Der 1976 geborene X.___ bezog seit 1. Mai 2004 wegen einer Hämophilie A, schwere Form mit Arthropatien OSG beidseits und rezidivierenden Gelenksblutungen vor allem am Ellbogen sowie einer chronischen Hepatitis C Genotyp 1 mit mässig erhöhten Transaminasen eine Viertelsrente der Eidgenössischen Invalidenversicherung (Verfügung vom 12. April 2007, Urk. 7/120, vgl. Urk. 7/109, Urk. 7/110; Feststellungsblatt, Urk. 7/77). Mit Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 10. März 2010 (Urk. 7/197, Urk. 7/175) wurde die Rente mit Wirkung ab 1. Januar 2005 auf eine halbe und mit Verfügung vom 31. Oktober 2012 (Urk. 7/227, Urk. 7/219) mit Wirkung ab 1. April 2012 auf eine ganze Rente erhöht.

    Nachdem die IV-Stelle mit Verfügung vom 22. November 2012 (Urk. 7/230) einen Anspruch des Versicherten auf eine Hilflosenentschädigung verneint hatte, beantragte er am 11. Juli 2017 (Urk. 7/242) erneut eine Hilflosenentschädigung. Nach Vornahme einer Abklärung beim Versicherten zu Hause (Abklärungsbericht vom 28. August 2017, Urk. 7/260, Urk. 3/5) sprach die IV-Stelle dem Versicherten nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Vorbescheid vom 29. August 2017, Urk. 7/262, und Einwand vom 29. September 2017, Urk. 7/263) mit Verfügung vom 16. Oktober 2017 und mit Wirkung ab 1. Juli 2016 eine Entschädigung wegen leichter Hilflosigkeit zu (Urk. 2).


2.    Dagegen erhob der Versicherte am 17. November 2017 Beschwerde und beantragte, es sei ihm eine Hilflosenentschädigung mittleren Grades auszurichten, eventualiter sei die Angelegenheit zur Vornahme weiterer Abklärungen und Neubeurteilung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 29. Dezember 2017 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Mit Eingabe vom 24. Januar 2018 (Urk. 8) reichte der Beschwerdeführer einen Arztbericht des Y.___ vom 21. November 2017 ein (Urk. 9), gemäss welchem neu ein Diabetes mellitus, noch unklarer Typ, diagnostiziert wurde. Mit Verfügung vom 29. Januar 2018 wurde der Beschwerdegegnerin Frist angesetzt, um zur Eingabe vom 24. Januar 2018 sowie zum damit eingereichten Bericht Stellung zu nehmen (Urk. 10). Die Beschwerdegegnerin erklärte am 19. Februar 2018, dass sie auf eine Stellungnahme verzichte (Urk. 11).


3.    Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Gemäss Art. 42 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) haben Versicherte mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) in der Schweiz, die hilflos (Art. 9 ATSG) sind, Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung. Vorbehalten bleibt Artikel 42bis IVG. Als hilflos gilt eine Person, die wegen einer Beeinträchtigung der Gesundheit für alltägliche Lebensverrichtungen dauernd der Hilfe Dritter oder der persönlichen Überwachung bedarf (Art. 9 ATSG). Im Bereich der Invalidenversicherung gilt auch eine Person als hilflos, welche zu Hause lebt und wegen der gesundheitlichen Beeinträchtigung dauernd auf lebenspraktische Begleitung angewiesen ist (Art. 42 Abs. 3 Satz 1 IVG; Art. 38 der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV). Praxisgemäss (BGE 121 V 88 E. 3a mit Hinweisen) sind die folgenden sechs alltäglichen Lebensverrichtungen massgebend (BGE 127 V 94 E. 3c, 125 V 297 E. 4a):

Ankleiden, Auskleiden;

Aufstehen, Absitzen, Abliegen;

Essen;

Körperpflege;

Verrichtung der Notdurft;

Fortbewegung (im oder ausser Haus), Kontaktaufnahme.

1.2    Art. 37 IVV sieht drei Hilflosigkeitsgrade vor. Gemäss Abs. 3 dieser Bestimmung gilt die Hilflosigkeit als leicht, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln:

a. in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist;

b. einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf;

c. einer durch das Gebrechen bedingten ständigen und besonders aufwendigen Pflege bedarf;

d. wegen einer schweren Sinnesschädigung oder eines schweren körperlichen Gebrechens nur dank regelmässiger und erheblicher Dienstleistungen Dritter gesellschaftliche Kontakte pflegen kann; oder

e. dauernd auf lebenspraktische Begleitung im Sinne von Art. 38 IVV angewiesen ist.

    Gemäss Abs. 2 von Art. 37 IVV gilt die Hilflosigkeit als mittelschwer, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln:

a. in den meisten alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist;

b. in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist und überdies einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf; oder

c. in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter und überdies dauernd auf lebenspraktische Begleitung im Sinne von Art. 38 IVV angewiesen ist.

    Nach der Rechtsprechung setzt Hilflosigkeit mittelschweren Grades nach Art. 37 Abs. 2 lit. a IVV eine Hilfsbedürftigkeit in mindestens vier alltäglichen Lebensverrichtungen voraus (BGE 121 V 88 E. 3b, 107 V 145 E. 2).

1.3    Das sozialversicherungsrechtliche Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren ist vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht, indem Verwaltung und Sozialversicherungsgericht von sich aus für die richtige und vollständige Abklärung des Sachverhaltes zu sorgen haben. Dabei ist bei der Erarbeitung der Grundlagen für die Bemessung der Hilflosigkeit eine enge, sich ergänzende Zusammenarbeit zwischen Arzt und Verwaltung erforderlich. Ersterer hat anzugeben, inwiefern die versicherte Person in ihren körperlichen bzw. geistigen Funktionen durch das Leiden eingeschränkt ist (BGE 133 V 450 E. 11.1.1).

    Wenn die Verwaltung den entscheidrelevanten Sachverhalt ungenügend abgeklärt hat, kann das Gericht die Angelegenheit zur Vornahme weiterer Abklärungen und neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen (vgl. Urteil des Bundesgerichts U 209/02 vom 10. September 2003 E. 5.2).


2.

2.1    Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung vom 16. Oktober 2017, mit welcher sie dem Beschwerdeführer eine Entschädigung wegen leichter Hilflosigkeit zusprach, davon aus, dass der Beschwerdeführer in den Bereichen Ankleiden/Auskleiden und Körperpflege auf eine erhebliche Dritthilfe angewiesen sei. Zudem bestehe ein Anspruch auf eine dauernde Pflege (Urk. 2).

2.2    Der Beschwerdeführer brachte dagegen in materieller Hinsicht im Wesentlichen vor, er sei in sämtlichen sechs alltäglichen Lebensverrichtungen auf erhebliche Dritthilfe angewiesen. Er bedürfe zudem persönlicher Überwachung. Der Beschwerdeführer rügte aus formeller Sicht zudem eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (Urk. 1).


3.

3.1    Die Beschwerdegegnerin ging bei der Abklärung der Hilflosigkeit (Urk. 3/5) sowie bei der Zusprache der Entschädigung für leichte Hilflosigkeit davon aus, dass der Beschwerdeführer unter den folgenden Beschwerden leidet:

- schwere Hämophilie-Arthropathie rechtes Knie, linker Ellbogen, beide Sprunggelenke bei schwerer Hämophilie A mit häufigen Gelenkblutungen

- Hepatitis C

- depressive Episoden

    Unter Berücksichtigung dieser Beschwerden bejahte die Beschwerdegegnerin eine dauernde Hilfsbedürftigkeit für die alltäglichen Lebensverrichtungen Ankleiden/Auskleiden und Körperpflege sowie einen Bedarf ständiger und besonders aufwendiger Pflege (Urk. 2). Diese Einschätzung ist nicht zu beanstanden und steht in Übereinstimmung mit den Akten (vgl. Urk. 7/245, Urk. 7/257). Der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Entschädigung wegen leichter Hilflosigkeit ist somit ausgewiesen (vgl. Art. 37 Abs. 3 lit. a IVV).

3.2    Strittig und zu prüfen bleibt, ob der Beschwerdeführer darüber hinaus Anspruch auf eine Entschädigung für mittelschwere Hilflosigkeit hat.

    Dabei gilt es zu beachten, dass am 19. November 2017, das heisst wenige Wochen nach Erlass der angefochtenen Verfügung vom 16. Oktober 2017, im Y.___ festgestellt wurde, dass der Beschwerdeführer neben den bereits bekannten Leiden an einem Diabetes mellitus, aktuell noch unklarer Typ leidet (Urk. 9). Angaben, inwieweit der Beschwerdeführer durch die zusätzliche Diagnose in seinen körperlichen und geistigen Funktionen eingeschränkt ist, machten die Ärzte des Y.___ in ihrem Bericht nicht. Andere ärztliche Stellungnahmen, beispielsweise von einem Arzt des Regionalen Ärztlichen Dienstes, welche in Kenntnis des Diabetes mellitus verfasst worden wären, liegen nicht vor.

3.3    Für das Gericht ist ohne ärztliche Auskunft nicht beurteilbar, ob der Diabetes mellitus bereits im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung vorgelegen und ob, bzw. in welchem Umfang sicher dieser auf die Hilfsbedürftigkeit des Beschwerdeführers auswirkt. Namentlich erscheint es für einen medizinischen Laien nicht ausgeschlossen, dass es Wechselwirkungen zwischen der Hämophilie A und dem Diabetes mellitus geben kann. Gestützt auf die aktuell vorliegenden Akten kann daher vom Gericht nicht beurteilt werden, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf eine höhere als eine Entschädigung für leichte Hilflosigkeit hat. Dies führt unter der Feststellung, dass der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Entschädigung für leichte Hilflosigkeit ausgewiesen ist, zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung und zur Rückweisung der Sache an die Vorinstanz (vgl. BGE 137 V 314 E. 3.2.4). Die Vorinstanz hat die Auswirkungen des neu diagnostizierten Diabetes mellitus fachärztlich beurteilen zu lassen und hernach – allenfalls nach einer weiteren Abklärung vor Ort - über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers neu zu verfügen.


4.

4.1    Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 400.-- festzusetzen und, da die Rückweisung an die Verwaltung nach ständiger Rechtsprechung als vollständiges Obsiegen gilt (BGE 137 V 57 E. 2.2), ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG).

4.2    Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer Anspruch auf eine von der Beschwerdegegnerin auszurichtende Prozessentschädigung, die in Anwendung von § 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) auf Fr. 1’500.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) festzusetzen ist.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung 16. Oktober 2017 insoweit aufgehoben wird, als sie einen Anspruch des Beschwerdeführers auf eine über eine Entschädigung für leichte Hilflosigkeit hinausgehende Hilflosenentschädigung verneint, und es wird die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen, damit diese, nach erfolgter Abklärungen im Sinne der Erwägungen über den Anspruch des Beschwerdeführers auf eine höhere als eine Entschädigung für leichte Hilflosigkeit neu verfüge.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 400.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 1’500.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.


4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwältin Dr. Barbara Wyler unter Beilage des Doppels von Urk. 11

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




HurstWyler