Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2017.01250
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Bachofner
Ersatzrichterin Romero-Käser
Gerichtsschreiberin Meierhans
Urteil vom 17. Mai 2019
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1959, arbeitete zuletzt vom 1. Juli 2002 bis 30. Juni 2015 als Leiter Geschäftsstelle des Vereins Y.___ (vgl. Urk. 6/26 S. 1 f. Ziff. 2.1, Ziff. 2.7). Am 21. April 2015 wurde er bei der Invalidenversicherung zur Früherfassung angemeldet (Urk. 6/7-8). Am 12. Juli 2015 meldete er sich sodann unter Hinweis auf eine Depression zum Leistungsbezug an (Urk. 6/15 S. 6 Ziff. 6.2). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinische sowie erwerbliche Situation ab und erachtete berufliche Eingliederungsmassnahmen als derzeit nicht angezeigt (vgl. Mitteilungen vom 30. Dezember 2015 und 14. März 2017; Urk. 6/33, Urk. 6/72).
Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 6/78; Urk. 6/82-83) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 16. Oktober 2017 (Urk. 6/88 = Urk. 2) einen Leistungsanspruch des Versicherten.
2. Der Versicherte erhob am 10. November 2017 Beschwerde gegen die Verfügung vom 16. Oktober 2017 (Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ihm eine Invalidenrente auszurichten (Urk. 1/1-2). Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 10. Januar 2018 (Urk. 5) die Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer am 13. Februar 2018 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 7).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.3 Mit BGE 143 V 418 entschied das Bundesgericht, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind (E. 6 und 7, Änderung der Rechtsprechung; vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2 speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere Depressionen).
Das für somatoforme Schmerzstörungen und vergleichbare psychosomatische Leiden entwickelte strukturierte Beweisverfahren definiert systematisierte Indikatoren, die es – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits – erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1; vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 9C_590/2017 vom 15. Februar 2018 E. 5.1). Die Anerkennung eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nachweis, hat die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3).
Diese Rechtsprechung ist auf alle im Zeitpunkt der Praxisänderung noch nicht erledigten Fälle anzuwenden (Urteil des Bundesgerichts 9C_580/2017 vom 16. Januar 2018 E. 3.1 mit Hinweisen).
1.4 Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei psychischen Erkrankungen im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren (BGE 143 V 418, 143 V 409, 141 V 281) hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.3.1):
- Kategorie «funktioneller Schweregrad» (E. 4.3)
- Komplex «Gesundheitsschädigung» (E. 4.3.1)
- Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1)
- Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2)
- Komorbiditäten (E. 4.3.1.3)
- Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Ressourcen, E. 4.3.2)
- Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3)
- Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens, E. 4.4)
- gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen (E. 4.4.1)
- behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidensdruck (E. 4.4.2)
Beweisrechtlich entscheidend ist der verhaltensbezogene Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 15. März 2018 E. 7.4).
1.5 Übergangsrechtlich ist bedeutsam, dass die vor der Rechtsprechungsänderung eingeholten Gutachten nicht einfach ihren Beweiswert verlieren. Vielmehr ist im Rahmen einer gesamthaften Prüfung des Einzelfalls mit seinen spezifischen Gegebenheiten und den erhobenen Rügen entscheidend, ob ein abschliessendes Abstellen auf die vorhandenen Beweisgrundlagen vor Bundesrecht standhält (BGE 141 V 281 E. 8 unter Hinweis auf BGE 137 V 210 E. 6). Mithin ist im konkreten Fall zu klären, ob die beigezogenen Gutachten – allenfalls zusammen mit weiteren fachärztlichen Berichten – eine schlüssige Beurteilung anhand der massgeblichen Indikatoren erlauben oder nicht. Je nach Abklärungstiefe und -dichte kann zudem unter Umständen eine punktuelle Ergänzung genügen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 15. März 2018 E. 5.2.2 und 8C_300/2017 vom 1. Februar 2018 E. 4.2).
1.6 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vor-
akten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin verneinte einen Leistungsanspruch des Beschwerdeführers mit der Begründung, dass lediglich leichte gesundheitliche Einschränkungen vorlägen. In einer angepassten Tätigkeit bestehe wieder eine 50%ige Arbeitsfähigkeit, welche innerhalb von sechs Monaten auf ein Pensum von 80 % steigerbar sei. Zudem bestünden vielfältige Ressourcen. Es sei dem Beschwerdeführer trotz Beschwerden zumutbar einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Eine Invalidität liege nicht vor (vgl. Urk. 1 S. 1 f.).
2.2 Demgegenüber stellte sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt, die gesundheitliche Situation sei unverändert belastend. Er sei seit September 2014 erheblich und langandauernd in der Erwerbstätigkeit eingeschränkt. Er sei derzeit zu 100 % arbeitsunfähig. Es stimme nicht, dass vielfältige Ressourcen bestünden und er diverse sportliche Aktivitäten ausführe. Aufgrund des derzeitigen Gesundheitszustandes sehe er eine Invalidenrente von 50 bis 60 %. Es gehe ihm darum, dass er eine Überbrückungsrente erhalte, bis er wieder eine Anstellung im ersten Arbeitsmarkt finde. Ausserdem seien ihm die aufgelisteten Reisekosten zu vergüten (vgl. Urk. 1/1 S. 1 f.; Urk. 1/2 S. 1 f.).
2.3 Strittig und zu prüfen ist der Leistungsanspruch des Beschwerdeführers und dabei insbesondere das Vorliegen eines relevanten psychischen Leidens.
Die vom Beschwerdeführer ebenfalls geltend gemachten Reiseauslagen (vgl. Urk. 1/1 S. 2) sind nicht Gegenstand der vorliegend angefochtenen Verfügung (Urk. 2). Es fehlt diesbezüglich somit an einer Sachurteilsvoraussetzung (BGE 131 V 164 E. 2.1, 125 V 413 E. 1a), weshalb hinsichtlich dieses Antrages nicht auf die Beschwerde einzutreten ist.
3.
3.1 Mit Austrittsbericht vom 15. Januar 2015 (Urk. 6/55/87-92) informierten die Ärzte der Klinik Z.___ über die stationäre Hospitalisation des Beschwerdeführers vom 30. September bis 28. November 2014 und erwähnten folgende Diagnosen (S. 1):
- mittelschwere depressive Episode bei langandauernder psychosozialer Belastung (ICD-10 F32.1)
- akzentuierte Persönlichkeit mit perfektionistischen, verdrängenden, möglicherweise narzisstischen Zügen (ICD-10 Z73.1)
- vorübergehend schädlicher Gebrauch von Alkohol, anamnestisch
Der Beschwerdeführer habe die Klinik in einem euthymen Zustand bei allerdings noch ungeklärter Arbeitssituation verlassen (S. 5). Er sei vom 30. September bis 5. Dezember 2014 vollständig arbeitsunfähig gewesen. In der Zeit vom 6. bis 31. Dezember 2014 habe eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit vorgelegen (S. 6).
3.2 Dem Bericht der Ärzte der Klinik A.___ vom 30. Juni 2015 (Urk. 6/55/56-58) sind als Diagnosen eine Alkoholabhängigkeit, im Zeitpunkt der stationären Therapie abstinent (ICD-10 F10.21), sowie eine Anpassungsstörung mit Angst und Depression gemischt (ICD-10 F43.22) zu entnehmen. Ausserdem äusserten sie den Verdacht auf eine posttraumatische Belastungsstörung (PTBS, ICD-10 F43.1). Der Beschwerdeführer sei vom 24. April bis 5. Mai 2015 in der Klinik B.___ im stationären Alkoholentzugsbehandlung und anschliessend bis am 2. Juni 2015 in der Klinik A.___ in der stationären Alkoholentwöhnung/Psychotherapie gewesen (S. 1 f. Ziff. 1, Ziff. 3-4). Er habe sich affektiv deutlich stabilisieren können. Im Zeitpunkt der Entlassung habe noch eine vollständige Arbeitsunfähigkeit vorgelegen. Die Prognose sei bei Fortführen einer ambulanten Psychotherapie eher günstig. Mittelfristig sei eine schrittweise Wiedereingliederung möglich und eine 100%ige Arbeitsfähigkeit könne erreicht werden (S. 2 Ziff. 4-5).
3.3 Dr. med. C.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, gab mit Bericht vom 4. August 2015 (Urk. 6/18) an, dass er den Beschwerdeführer seit dem Jahr 1992 hausärztlich betreue (S. 1 Ziff. 1.2), und folgende Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit stellen könne (S. 1 Ziff. 1.1):
- Psychische und Verhaltensstörungen durch Alkohol, gegenwärtig abstinent, aber in beschützender Umgebung (ICD-10 F10.21)
- PTBS (ICD-10 F43.1)
- rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1)
- Psychische und Verhaltensstörungen durch Tabak, ständiger Substanzgebrauch (ICD-10 F17.25)
Der Beschwerdeführer sei seit dem 15. September 2014 in der bisherigen Tätigkeit vollständig arbeitsunfähig. Er sei aufgrund der Suchtproblematik auf allen Stufen eingeschränkt (S. 2 Ziff. 1.6-1.7).
3.4 Die Ärzte des Sanatoriums B.___ nannten mit Bericht vom 4. August 2015 (Urk. 6/23) folgende Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (S. 1 Ziff. 1.1):
- Psychische und Verhaltensstörungen durch Alkohol: Abhängigkeitssyndrom (ICD-10 F10.2), erstmals aktenanamnestisch zwischen 2000-2003, erneut seit Juni 2014
- mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.1), seit Januar 2014
- PTBS (ICD-10 F43.1), wahrscheinlich seit 2000
Der Beschwerdeführer sei vom 30. Januar bis 6. März 2015, vom 21. März bis 10. April 2015 sowie vom 24. April bis 5. Mai 2015 und vom 25. Juni bis 28. Juli 2015 stationär hospitalisiert gewesen (S. 2 Ziff. 1.3-1.4). Aktuell bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Nach einer erfolgreichen Traumatherapie und einer Entwöhnung könne bei einem Stellenwechsel grundsätzlich mit einer längerfristigen Besserung des Zustandsbildes gerechnet werden, welche das Wiedererlangen der Arbeitsfähigkeit nach gestuftem Wiedereinstieg ermöglichen sollte (S. 3 Ziff. 1.4, Ziff. 1.6).
3.5 Dr. med. D.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, gab mit Bericht vom 4. Januar 2016 (Urk. 6/34) an, dass er den Beschwerdeführer vom 14. Januar bis 22. April 2015 behandelt habe (S. 1 Ziff. 1.2), und folgende Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit stellen könne (S. 1 Ziff. 1.1):
- rezidivierende depressive Episode (ICD-10 F32.2)
- PTBS (ICD-10 F43.1)
- Psychische und Verhaltensstörungen durch Alkohol: Abhängigkeitssyndrom (ICD-10 F10.2)
Es hätten Anfang des Jahres 2014 lediglich fünf Konsultationen stattgefunden. Er könne daher über den aktuellen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers, die Prognose und die Arbeitsfähigkeit keine Aussage machen (S. 3 Ziff. 1.11).
3.6 Dem Bericht der Ärzte des Sanatoriums B.___ vom 13. März 2016 (Urk. 6/42) sind folgende Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit zu entnehmen (S. 1 Ziff. 1.2):
- Psychische und Verhaltensstörungen durch Alkohol, Abhängigkeitssyndrom (ICD-10 F10.23), bestehend seit 2000, derzeit abstinent, aber in Behandlung mit aversiven Medikamenten
- PTBS (ICD-10 F43.1)
- anamnestisch rezidivierende depressive Störung (ICD-10 F33.4), gegenwärtig remittiert
Der Zustand des Beschwerdeführers hinsichtlich der Alkoholabhängigkeit habe sich wesentlich verbessert. Er sei seit dem 9. Oktober 2015 unter Antabus abstinent. Eine depressive Symptomatik sei nicht mehr eruierbar. Die PTBS werde durch andere Ärzte behandelt. Die Arbeitsfähigkeit bezüglich der Diagnose der Alkoholabhängigkeit sei gegeben. Es werde eine langsame Steigerung, beginnend mit einem Pensum von 50 %, empfohlen. Die Prognose sei gut. Die Erlangung einer 100%igen Arbeitsfähigkeit sei durchaus möglich (S. 2 f. Ziff. 1.3, Ziff. 2.1, Ziff. 3.3).
3.7 Mit Bericht vom 19. Juli 2016 (Urk. 6/50) nannten die Ärzte der integrierten Psychiatrie E.___ folgende Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (S. 1 Ziff. 1.1):
- PTBS (ICD-10 F43.1)
- Verdacht auf abhängige (asthenische) Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.7)
- Psychische und Verhaltensstörungen durch Alkohol: Abhängigkeitssyndrom (ICD-10 F10.23), gegenwärtig abstinent, aber in Behandlung mit aversiven oder hemmenden Medikamenten
Nach dem Tod der Ehefrau sowie dem darauffolgenden Bruch mit seinem langjährigen Freund und Peiniger sei es zu einer Dekompensation des Beschwerdeführers und zu einer Alkoholabhängigkeit gekommen. Dem Beschwerdeführer sei es mit Hilfe von stationären Aufenthalten und dem sozialen Umfeld gelungen, erfolgreich abstinent zu werden und sich für die Aufarbeitung der jahrzehntelangen von Abhängigkeiten und sexuellen Übergriffen geprägten Beziehung zu entscheiden. Die Symptomatik der PTBS werde sich mittel- bis längerfristig reduzieren (S. 3). In der bisherigen Tätigkeit als CEO und VR-Delegierter bestehe aufgrund der PTBS-Symptomatik und der Tendenz zur Selbstüberforderung eine vollständige Arbeitsunfähigkeit, welche seit Therapiebeginn am 22. Januar 2016 attestiert werden könne. Die Zumutbarkeit einer behinderungsangepassten Tätigkeit sei mittelfristig durch die Invalidenversicherung abzuklären (S. 4 Ziff. 1.6-1.7).
3.8 Am 14. Dezember 2016 erstattete Dr. med. F.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, sein psychiatrisches Gutachten zuhanden der Beschwerdegegnerin (Urk. 6/65). Dabei konnte er folgende Diagnose mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit feststellen (S. 47 Ziff. 6.1):
- leichte kognitive Störung (ICD-10 F06.7) im Sinne von anderen psychischen Störungen aufgrund einer Schädigung oder Funktionsstörung des Gehirns oder einer körperlichen Krankheit, die möglicherweise auf den früheren Alkoholkonsum zurückzuführen sind
Sodann nannte er folgende Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (S. 48 Ziff. 6.2):
- Anpassungsstörung aufgrund einer erheblichen Konfliktsituation auf der Arbeit mit Kündigung und Auseinandersetzung mit dem Arbeitgeber (ICD-10 F43.21)
- Probleme, verbunden mit Schwierigkeiten bei der Lebensbewältigung im Sinne von akzentuierten Persönlichkeitszügen, entsprechend einer abhängigen, perfektionistischen, narzisstischen und leistungsorientierten Persönlichkeitsakzentuierung (ICD-10 Z73.1)
- psychische und Verhaltensstörungen durch psychotrope Substanzen im Sinne von psychischen und Verhaltensstörungen durch Alkohol, Abhängigkeitssyndrom, gegenwärtig abstinent (ICD-10 F10.20)
- psychische und Verhaltensstörungen durch Tabak, Abhängigkeitssyndrom (ICD-10 F17.24)
In der Untersuchung hätten bis auf eine labile, phasenweise gedrückte, niedergestimmte Stimmung ohne durchgehende Depressivität sowie eine leicht verminderte Schwingungsfähigkeit keine weiteren psychopathologischen Auffälligkeiten objektiviert werden können. Der Beschwerdeführer wirke insgesamt nicht schmerzgequält. Die soziale Teilnahme sei im privaten Bereich nicht eingeschränkt. Es ergäben sich aktuell keine Hinweise auf psychosoziale Probleme von besonderem Schweregrad. Die Exploration des Tagesprofils zeige kein reduziertes Aktivitätsniveau (S. 50 f. Ziff. 7.2). Im Rahmen der neuropsychologischen und verhaltensneurologischen Untersuchung seien rein formal leichte bis mittelschwere kognitive Störungen mit im Vordergrund stehenden verbal betonten mnestischen Defiziten (Lern- und Abrufstörung, ohne Elemente einer Konsolidierungs- und Gedächtnisspeicherstörung), einer verminderten formallexikalischen Ideenproduktion und Wortflüssigkeit sowie Einschränkungen im Bereich der höheren Frontalhirnfunktionen (Aufmerksamkeitsstörungen, erhöhte Interferenzanfälligkeit, reduzierte Umstellfähigkeit und Aufmerksamkeitsbelastbarkeit, Einschränkungen der mentalen Flexibilität und Handlungsplanung, Strukturierungsdefizite) ersichtlich gewesen. Die Magnetresonanztomographie (MRI) des Neurokraniums zeige einen normalen Schädel ohne strukturelle Veränderungen des Hirnparenchyms in den morphologischen Sequenzen und der Voxel-basierten Morphometrie. Darüber hinaus seien unauffällige zerebrale Gefässe ersichtlich (S. 51 f.).
In diagnostischer Hinsicht liege beim Beschwerdeführer eine Anpassungsstörung vor. Eine depressive Störung könne nicht diagnostiziert werden. Die Diagnose einer PTBS sei nicht nachvollziehbar. Die Kriterien einer Persönlichkeitsstörung seien ebenfalls nicht ausgewiesen. Es sei lediglich von einer abhängigen, perfektionistischen, narzisstischen und leistungsorientierten Persönlichkeitsakzentuierung (ICD-10 Z73.1) auszugehen (S. 53 ff.).
In der bisherigen Tätigkeit als CEO und VR-Delegierter, welche hohe und komplexe kognitive Anforderungen stelle, sei aufgrund der kognitiven Defizite seit Erkrankungsbeginn eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit ausgewiesen. In einer Verweistätigkeit sei nach einer stufenweisen Wiedereingliederung, beginnend ab sofort in einem Pensum von 50 %, spätestens innerhalb von sechs Monaten mit einer Arbeitsfähigkeit von 80 % zu rechnen (S. 62 Ziff. 8.1-8.2).
3.9 Mit Stellungnahme vom 12. Januar 2016 (recte: 2017) stützte sich Dr. med. G.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie sowie für Neurologie, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), für die Beurteilung auf das Gutachten und nannte eine leichte kognitive Störung (ICD-10 F06.7) als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. In der bisherigen Tätigkeit sei der Beschwerdeführer seit September 2014 vollständig arbeitsunfähig. In einer angepassten Tätigkeit ohne besondere kognitive Anforderungen bestehe ab November 2016 eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit, welche innerhalb von sechs Monaten gebessert werden könne. Es liege dann noch eine zirka 20%ige Arbeitsunfähigkeit vor (vgl. Urk. 6/76 S. 5 f.).
4.
4.1 Aktenkundig und unbestrittenermassen steht beim Beschwerdeführer ein psychisches Leiden im Vordergrund, weshalb eine eingehende psychiatrische Begutachtung durch Dr. F.___ erfolgte (vorstehend E. 3.8). Das Gutachten erfüllt sämtliche Anforderungen an den Beweiswert medizinischer Berichte im Sinne der Rechtsprechung (vorstehend E. 1.6), es setzt sich mit allen Aspekten der gesundheitlichen Beeinträchtigung auseinander, berücksichtigt die geklagten Beschwerden sowie sämtliche ärztlichen Untersuchungsberichte. Das Gutachten leuchtet in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge sowie in der Beurteilung der medizinischen Situation ein und enthält nachvollziehbar begründete Schlussfolgerungen. Es kann demnach grundsätzlich darauf abgestellt werden.
Nach ausführlicher Anamneseerhebung (vgl. Urk. 6/65 S. 23 ff. Ziff. 3-4) sowie psychopathologischer Befundaufnahme (vgl. Urk. 6/65 S. 39 ff. Ziff. 5.2) erfolgte zusätzlich eine neuropsychologische Untersuchung des Beschwerdeführers, anlässlich welcher eine leichte kognitive Störung (ICD-10 F06.7) unklarer Ätiologie festgestellt wurde (vgl. Urk. 6/65 S. 45 ff. Ziff. 5.4, S. 66 ff.). Einzig dieser Diagnose mass Dr. F.___ Relevanz in Bezug auf die zumutbare Arbeitsfähigkeit bei (vgl. Urk. 6/65 S. 47 Ziff. 6.1, S. 62 Ziff. 8.1-8.2). In schlüssiger und nachvollziehbarer Weise und unter Bezugnahme auf die Kriterien des ICD-10 erklärte er sodann ausführlich, weshalb er – entgegen der Einschätzung der übrigen Ärzte – weder eine PTBS noch eine Persönlichkeitsstörung oder eine affektive Störung diagnostizieren könne (vgl. Urk. 6/65 S. 52 ff.). Nachdem anlässlich des im Juni 2015 erfolgten Austritts aus der Klinik A.___ bereits über eine deutliche affektive Stabilisierung informiert wurde, berichteten auch die Ärzte des Sanatoriums B.___ im März 2016 über eine Remission der affektiven Störung (vgl. Urk. 6/42 S. 1 f. Ziff. 1.2-1.3; Urk. 6/55/56-58 S. 2 Ziff. 4). Hinsichtlich des übermässigen Alkoholkonsums ergibt sich schliesslich, dass der Beschwerdeführer bereits seit Oktober 2015 abstinent ist (vgl. Urk. 6/42 S. 2 oben; Urk. 6/65 S. 38, S. 73).
4.2 Aufgrund der festgestellten leichten kognitiven Störung attestierte Dr. F.___ eine seit September 2014 bestehende vollständige Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit, welche hohe und komplexe kognitive Anforderungen beinhalte, sowie eine sofortige 50%ige Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit, wobei der Beschwerdeführer spätestens innerhalb von sechs Monaten wiederum zu mindestens 80 % arbeitsfähig sei (vgl. Urk. 6/65 S. 62 Ziff. 8.1-8.2). Davon wich die Beschwerdegegnerin nach Vornahme einer Ressourcenprüfung (vgl. Urk. 6/76 S. 6 f.) ab und erachtete eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit als nicht ausgewiesen.
Die heute massgebende Rechtsprechung zum strukturierten Beweisverfahren (vorstehend E. 1.3-1.4) existierte im Zeitpunkt der Gutachtenserstattung im Dezember 2016 noch nicht, weshalb die durch Dr. F.___ vorgenommene Arbeitsfähigkeitseinschätzung ohne Berücksichtigung der massgebenden Standardindikatoren erfolgte. Da eine schlüssige Prüfung der Indikatoren gestützt auf das Gutachten dennoch möglich ist, sind weitere medizinische Abklärungen nicht angezeigt.
4.3 Dabei fällt hinsichtlich der Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde auf, dass kein erheblicher Schweregrad ausgewiesen ist, konnte anlässlich der neuropsychologischen Untersuchung doch lediglich eine leichte kognitive Störung festgestellt werden (vgl. Urk. 6/65 S. 45 ff. Ziff. 5.4, Ziff. 6.1). Die psychopathologische Befundaufnahme (vgl. Urk. 6/65 S. 39 ff. Ziff. 5.2) war weitestgehend unauffällig, insbesondere fanden sich im Gespräch keine Hinweise auf relevante kognitive Schwierigkeiten. Die Aufmerksamkeit konnte durchgehend aufrechterhalten werden, der Beschwerdeführer dem Verlauf gut folgen und die Konzentration war durchgehend ungestört. Es zeigten sich weder Störungen des Kurz- und Langzeitgedächtnisses noch Merkfähigkeitsstörungen (vgl. Urk. 6/65 S. 40). Eine schwere Ausprägung des psychischen Leidens fällt daher ausser Betracht.
Hinsichtlich Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder –resistenz fällt ins Gewicht, dass der Beschwerdeführer weiterhin abstinent ist und auch eine depressive Störung nicht mehr festgestellt werden konnte. Aktuell erfolgt ein- bis zweimal wöchentlich eine psychiatrisch-psychotherapeutische Traumatherapie (vgl. Urk. 6/42 S. 2 Ziff. 3.1; Urk. 6/50 S. 2 Ziff. 1.2; Urk. 6/65 S. 38 Ziff. 4.6). Der Schwerpunkt der Psychotherapie sollte gemäss Dr. F.___ auf der Fortsetzung der Alkoholabstinenz, der Klärung und Bewältigung der arbeitsrechtlichen und finanziellen Forderungen sowie auf dem Wiedereinstieg in die berufliche Tätigkeit liegen. Die früher zurückliegenden Belastungen und deren Traumatisierungsgrad seien sekundär (vgl. Urk. 6/65 S. 63 Ziff. 8.5). Von einer therapeutisch nicht mehr angehbaren Störung kann demnach nicht ausgegangen werden.
Somatische Komorbiditäten liegen keine vor und auch psychische Komorbiditäten von hinreichender Erheblichkeit, welche sich ressourcenhemmend auswirken könnten (vgl. hierzu BGE 143 V 418 E. 8.1), lassen sich nicht erkennen.
In den Komplexen Persönlichkeit und sozialer Kontext ergeben sich sodann keine wesentlichen, einschränkenden Faktoren. Das Vorliegen einer Persönlichkeitsstörung wurde durch Dr. F.___ ausdrücklich verneint. Zwar erkannte er eine abhängige, perfektionistische, narzisstische und leistungsorientierte Persönlichkeitsakzentuierung (ICD-10 Z73.1). Da der Beschwerdeführer dennoch seiner bisherigen Tätigkeit bisher uneingeschränkt nachgehen konnte, wurde dieser jedoch keine ressourcenhemmende Wirkung beigemessen (vgl. Urk. 6/65 S. 58 f.). Das soziale Umfeld des verwitweten Beschwerdeführers ist intakt und er verbringt viel Zeit mit seiner Lebensgefährtin und pflegt seine sozialen Kontakte, auch zu den beiden Kindern (vgl. Urk. 6/65 S. 25 f. Ziff. 3.1.4). Es ist deshalb davon auszugehen, dass er familiär und sozial gut integriert ist, was sich potenziell günstig auf seine Ressourcen auswirken dürfte.
Hinsichtlich der Konsistenz ergibt sich schliesslich, dass der Beschwerdeführer im Rahmen der Begutachtung einen geregelten Tagesablauf beschrieb, welcher sich nach der Arbeitszeit seiner Lebensgefährtin richte. Er stehe zwischen 6.00 und 7.00 Uhr auf, erledige die Morgentoilette, frühstücke und nehme seine Tabletten ein. Danach erledige er den Haushalt oder arbeite im Garten und nehme verschiedene Termine wahr. Er besorge die Einkäufe, wogegen die Lebensgefährtin das Abendessen vorbereite. Er gehe zweimal pro Woche joggen. Tagsüber mache er oft Meditationen und Achtsamkeitsübungen. Sein Hobby sei das Segeln (vgl. Urk. 6/65 S. 25 f. Ziff. 3.1.3-3.1.4). Anhand dieser Schilderungen lässt sich ein reduziertes Aktivitätsniveau in der privaten Lebensgestaltung nicht erkennen, was auch Dr. F.___ ausdrücklich festhielt (vgl. Urk. 6/65 S. 51 oben). Demgegenüber steht eine subjektiv empfundene fast vollständige Arbeitsunfähigkeit in beruflicher Hinsicht (vgl. Urk. 6/65 S. 62 f. Ziff. 8.3). Dr. F.___ erkannte anlässlich der gutachterlichen Konsistenzprüfung auch mehrere Diskrepanzen, etwa zwischen der subjektiv geschilderten Intensität der Beschwerden und der Vagheit der Beschwerden, zwischen den massiven subjektiven Beschwerden und der erkennbaren körperlich-psychischen Beeinträchtigung in der Untersuchungssituation sowie zwischen der schweren subjektiven Beeinträchtigung und dem weitgehend intakten psychosozialen Funktionsniveau bei der Alltagsbewältigung. Entsprechend kam er zum Schluss, dass die vorliegenden Befunde bei kritischer Würdigung ein in sich unschlüssiges, inkonsistentes Bild ergäben (vgl. Urk. 6/65 S. 61).
4.4 Zusammenfassend fehlt es der psychischen Gesundheitsbeeinträchtigung des Beschwerdeführers am vorausgesetzten funktionellen Schweregrad und die Konsistenzprüfung ergibt keine deutliche sowie gleichmässige Einschränkung des Aktivitätsniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen. Eine im invalidenversicherungsrechtlichen Sinne hinreichende funktionelle Leistungseinschränkung ist daher für den hier relevanten Zeitraum nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ausgewiesen, was sich nach den Regeln über die (materielle) Beweislast zu Ungunsten des Beschwerdeführers auswirkt (vorstehend E. 1.3). Insoweit ist von der gutachterlichen Einschätzung der Arbeitsunfähigkeit abzuweichen, ohne dass diese ihren Beweiswert verlöre (vgl. hierzu Urteil des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 15. März 2018 E. 3.2). Da die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers nach dem Gesagten im massgebenden Zeitraum weder in der angestammten noch in einer angepassten Tätigkeit während einer relevanten Dauer gesundheitsbedingt massgeblich eingeschränkt war, ist demnach nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin einen Anspruch des Beschwerdeführers auf Leistungen der Invalidenversicherung verneinte.
Die angefochtene Verfügung erweist sich demnach als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt, soweit darauf eingetreten wird.
5. Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 700.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
MosimannMeierhans