Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2017.01256


II. Kammer

Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Sager
Ersatzrichterin Lienhard
Gerichtsschreiberin Neuenschwander-Erni

Urteil vom 16. Januar 2019

in Sachen

X.___


Beschwerdeführerin


vertreten durch Rechtsanwalt Patrick Lerch

Grieder Bugada Baumann Lerch, Rechtsanwälte

Badenerstrasse 21, Postfach, 8021 Zürich 1


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin



weitere Verfahrensbeteiligte:


Veska Pensionskasse H+

Jurastrasse 9, 5000 Aarau

Beigeladene


Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 1956, war seit Dezember 1998 als Haushalthilfe für den Verein Y.___ tätig, seit Juli 2015 mit einem Pensum von 50 % (vgl. Urk. 6/9/1-2). Unter Hinweis auf eine akute neurologische Erkrankung meldete sich die Versicherte am 18. Juni 2016 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 6/3). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinische und erwerbliche Situation ab. Am 21. Februar 2017 erfolgte eine Haushaltsabklärung (vgl. Bericht vom selben Tag, Urk. 6/17). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 6/20; Urk. 6/24; Urk. 6/32) sprach die IV-Stelle der Versicherten mit Verfügung vom 26. Oktober 2017 bei einem Invaliditätsgrad von 55 % eine befristete halbe Rente vom 1. April bis zum 30. Juni 2017 zu (Urk. 6/44 = Urk. 2).


2.    Die Versicherte erhob am 20. November 2017 Beschwerde gegen die Verfügung vom 26. Oktober 2017 (Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es seien ihr die gesetzlichen Leistungen zuzusprechen, namentlich eine halbe IV-Rente, dauerhaft ab 1. April 2017 (Urk. 1 S. 2 oben).

    Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 18. Januar 2018 (Urk. 5) die Abweisung der Beschwerde. Mit Verfügung vom 31. Mai 2018 (Urk. 7) wurde die Veska Pensionskasse H+ zum Prozess beigeladen. Die Beigeladene verzichtete auf eine Stellungnahme (Urk. 9). Dies wurde den Parteien am 20. Juni 2018 zur Kenntnis gebracht (Urk. 10).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die:

a.    ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;

b.    während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]) gewesen sind; und

c.    nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

    Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

1.2    Sowohl bei der erstmaligen Prüfung des Rentenanspruchs als auch bei der Rentenrevision und im Neuanmeldungsverfahren ist die Methode der Invaliditätsbemessung (Art. 28a IVG) zu bestimmen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 117 V 198 E. 3b).

    Die für die Methodenwahl (Einkommensvergleich, gemischte Methode, Betätigungsvergleich) entscheidende Statusfrage, nämlich ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist, beurteilt sich danach, was die Person bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Entscheidend ist somit nicht, welches Ausmass der Erwerbstätigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch erwerbstätig wäre. Bei im Haushalt tätigen Versicherten im Besonderen sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen zu berücksichtigen. Massgebend sind die Verhältnisse, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben, wobei für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Erwerbstätigkeit der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich ist (BGE 144 I 28 E. 2.3, 141 V 15 E. 3.1, 137 V 334 E. 3.2, 125 V 146 E. 2c, 117 V 194 E. 3b).

    Die Beantwortung der Statusfrage erfordert zwangsläufig eine hypothetische Beurteilung, die auch die hypothetischen Willensentscheidungen der versicherten Person zu berücksichtigen hat. Diese Entscheidungen sind als innere Tatsachen wesensmässig einer direkten Beweisführung nicht zugänglich und müssen in der Regel aus äusseren Indizien erschlossen werden (vgl. BGE 144 I 28 E. 2.4).

1.3    Die von einer qualifizierten Person durchgeführte Abklärung vor Ort (nach Massgabe des Art. 69 Abs. 2 der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV]; vgl. auch Rz. 3084 ff. des Kreisschreibens des BSV über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung [KSIH]) stellt für gewöhnlich die geeignete und genügende Vorkehr zur Bestimmung der gesundheitlichen Einschränkung im Haushalt dar (Urteil des Bundesgerichts 9C_201/2011 vom 5. September 2011 E. 2, in: SVR 2012 IV Nr. 19 S. 86). Einer ärztlichen Fachperson, die sich zu den einzelnen Positionen der Haushaltführung unter dem Gesichtswinkel der Zumutbarkeit zu äussern hat, bedarf es nur in Ausnahmefällen, namentlich bei unglaubwürdigen Angaben der versicherten Person, die im Widerspruch zu den ärztlichen Befunden stehen (Urteil des Bundesgerichts 8C_817/2013 vom 28. Mai 2014 E. 5.1 mit weiteren Hinweisen).

    Für den Beweiswert eines Berichtes über die Abklärung im Haushalt einer versicherten Person sind – analog zur Rechtsprechung betreffend die Beweiskraft von Arztberichten (BGE 125 V 351 E. 3a mit Hinweis) – verschiedene Faktoren zu berücksichtigen: Es ist wesentlich, dass der Bericht von einer qualifizierten Person verfasst wird, die Kenntnis von den örtlichen und räumlichen Verhältnissen sowie den aus den medizinischen Diagnosen sich ergebenden Beeinträchtigungen und Behinderungen hat. Weiter sind die Angaben der versicherten Person zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel, begründet und angemessen detailliert bezüglich der einzelnen Einschränkungen sein und in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben stehen. Trifft all dies zu, ist der Abklärungsbericht voll beweiskräftig (AHI 2003 S. 218 E. 2.3.2 [in BGE 129 V 67 nicht veröffentlichte Erwägung]; Urteil des Bundesgerichts I 733/03 vom 6. April 2004 E. 5.1.2; vgl. auch BGE 130 V 61 E. 6.2 und 128 V 93 E. 4 betreffend Abklärungsberichte im Zusammenhang mit der Hauspflege und Hilflosigkeit). Diese Beweiswürdigungskriterien sind nicht nur für die im Abklärungsbericht enthaltenen Angaben zu Art und Umfang der Behinderung im Haushalt massgebend, sondern gelten analog für jenen Teil eines Abklärungsberichts, der den mutmasslichen Umfang der erwerblichen Tätigkeit von teilerwerbstätigen Versicherten mit häuslichem Aufgabenbereich im Gesundheitsfall betrifft (Urteil des Bundesgerichts 8C_817/2013 vom 28. Mai 2014 E. 5.1 mit weiteren Hinweisen).

    Der Abklärungsbericht ist seiner Natur nach in erster Linie auf die Ermittlung des Ausmasses physisch bedingter Beeinträchtigungen zugeschnitten, weshalb seine grundsätzliche Massgeblichkeit unter Umständen Einschränkungen erfahren kann, wenn die versicherte Person an psychischen Beschwerden leidet. Grundsätzlich jedoch stellt er auch dann eine beweistaugliche Grundlage dar, wenn es um die Bemessung einer psychisch bedingten Invalidität geht, das heisst wenn die Beurteilung psychischer Erkrankungen im Vordergrund steht (AHI 2004 S. 137 E. 5.3). Widersprechen sich die Ergebnisse der Abklärung vor Ort und die fachmedizinischen Feststellungen zur Fähigkeit der versicherten Person, ihre gewohnten Aufgaben zu erfüllen, ist aber in der Regel den ärztlichen Stellungnahmen mehr Gewicht einzuräumen als dem Bericht über die Haushaltsabklärung, weil es der Abklärungsperson regelmässig nur beschränkt möglich ist, das Ausmass des psychischen Leidens und der damit verbundenen Einschränkungen zu erkennen (Urteile des Bundesgerichts 8C_817/2013 vom 28. Mai 2014 E. 5.1, 9C_986/2009 vom 11. November 2010 E. 7.2 und 9C_631/2009 vom 2. Dezember 2009 E. 5.1.2, je mit Hinweisen).


2.

2.1    Die Beschwerdegegnerin hielt in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) fest, dass die Beschwerdeführerin seit April 2016 zu 100 % in der Ausübung einer Erwerbstätigkeit eingeschränkt sei und dies auch bleiben werde. Bezogen auf das 50%-Arbeitspensum entspreche dies einem Teil-Invaliditätsgrad von 50 %. Im Haushaltsbereich bestehe eine Einschränkung von 10 %, was einen Teil-Invaliditätsgrad von 5 % ausmache. Gesamthaft bestehe ein Invaliditätsgrad von 55 % und damit ein Anspruch auf eine halbe IV-Rente (Verfügungsteil 2 S. 1 Mitte). Während der Aussendienstabklärung habe die Beschwerdeführerin mitgeteilt, dass sie bei guter Gesundheit noch bis Ende Juni 2017 gearbeitet hätte. Sie hätte sich dann anschliessend frühpensionieren lassen. Entsprechend qualifizierte die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin ab Juli 2017 als zu 100 % im Haushaltsbereich tätig (Verfügungsteil 2 S. 1 unten) und sprach ihr eine befristete halbe Rente vom 1. April bis 30. Juni 2017 zu (Verfügungsteil 2 S. 1 oben). Des Weiteren führte die Beschwerdegegnerin nach Rücksprache mit der zuständigen Abklärungsperson aus, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin häufig während des Gesprächs aus dem Nebenzimmer dazu gestossen sei und deren Antworten präzisiert habe; die letzten 20 Minuten des Gesprächs sei er durchgehend anwesend gewesen (Verfügungsteil 2 S. 2 oben).

2.2    Die Beschwerdeführerin hielt in der Beschwerde (Urk. 1) fest, die Behauptung im Abklärungsbericht, wonach sie vorgehabt hätte, sich per Ende Juni 2017 frühpensionieren zu lassen, sei unzutreffend (S. 3 unten; S. 4 oben). Im Abklärungsbericht würden gleich mehrere tatsachenwidrige Behauptungen aufgestellt (S. 4 oben). Ihr Ehemann habe zu keinem Zeitpunkt irgendwelche Erklärungen betreffend seine angebliche Frühpensionierung gegenüber der Abklärungsperson abgegeben (S. 5 Mitte). Er habe seine langjährige Stelle zwar in der Tat aus gesundheitlichen (Krebserkrankung) und vorsorgeoptimierenden Gründen per Ende Juni 2017 gekündigt. Ihr Ehemann habe sich aber beruflich neu orientiert und arbeite weiterhin Teilzeit, aktuell als Beistand (S. 4 f.). Von einem gemeinsamen, vollständigen Rückzug aus dem Erwerbsleben sei keine Rede (gewesen). Unter Umständen habe aber auch ein Missverständnis vorgelegen (S. 5 Mitte). Aufgrund der bekannten medizinischen Umstände wäre es erforderlich gewesen, den Ehegatten an ihrer Stelle oder zumindest gemeinsam mit ihr zu befragen. Der Abklärungsbericht sei daher a priori nicht verwertbar (S. 6 Mitte). Möglicherweise sei sie aufgrund ihres Gesundheitszustandes und der Fragen schlichtweg überfordert gewesen und habe verschiedene Dinge durcheinandergebracht. Es treffe nämlich zu, dass sie sich zu einem vorzeitigen Bezug ihres Pensionskassenkapitals entschieden gehabt habe (S. 6 unten). Dies habe aber nichts mit einer Frühpensionierung im engeren Sinne, verstanden als Aufgabe jeglicher Erwerbstätigkeit, zu tun (S. 7 oben). Im Übrigen hätten sie sich auch finanziell keine gemeinsame Frühpensionierung leisten können (S. 7 Mitte).

2.3    Strittig und zu prüfen ist die Befristung des Rentenanspruchs respektive die Qualifikation der Beschwerdeführerin ab Juli 2017 als zu 100 % im Haushaltbereich tätig. Der medizinische Sachverhalt ist unbestritten.


3.

3.1    Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung davon aus, dass die Beschwerdeführerin bei guter Gesundheit noch bis Ende Juni 2017 gearbeitet und sich dann anschliessend frühpensionieren lassen hätte. Dabei stützte sie sich auf den Abklärungsbericht vom 21. Februar 2017 (vgl. Urk. 2 Verfügungsteil 2 S. 2 Mitte).

3.2    Am 21. Februar 2017 wurde eine Haushaltabklärung durchgeführt. Die Abklärungsperson führte im Abklärungsbericht vom selben Tag (Urk. 6/17) aus, dass sie die Beschwerdeführerin am Wohnort besucht habe, um die Situation zu besprechen. Der Ehemann sei bei dem Gespräch ebenfalls anwesend gewesen (S. 1 Mitte).

    Bei der Beschwerdeführerin sei aufgrund einer Herpes-Enzephalitis ab April 2016 eine andauernde 100%ige Arbeitsunfähigkeit sowohl in der bisherigen Tätigkeit als Haushalthilfe als auch in einer angepassten Tätigkeit ausgewiesen. Es bestünden persistierende neurologische Defizite mit einer Gangstörung mit Fallneigung sowie Wortfindungsstörungen, insbesondere aber auch andauernde kognitive Defizite mit einer Konzentrations- und Gedächtnisstörung, Stressintoleranz und deutlich erhöhtem Schlafbedürfnis. Die Beschwerdeführerin habe erklärt, dass es ihr besser gehe, sie aber stark unter ihrer Vergesslichkeit leide. Sie müsse sich alles aufschreiben, um nichts zu vergessen (S. 1 unten).

    Der Ehemann der Beschwerdeführerin sei sehr krank gewesen, an der Speiseröhre operiert worden und für lange Zeit arbeitsunfähig gewesen. Er arbeite inzwischen wieder drei Tage pro Woche. Im Juli 2017 lasse er sich frühpensionieren (S. 2 unten). Die Beschwerdeführerin habe erklärt, dass sie bei guter Gesundheit ihr Arbeitspensum von 50 % beibehalten hätte. Sie hätte noch bis im Juli 2017 gearbeitet und sich dann zeitgleich wie ihr Ehemann frühpensionieren lassen. Die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann hätten erklärt, wie sie sich ihre Zukunft vorgestellt hätten. Die Aussagen seien schlüssig, es könne daher davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin noch bis Ende Juni 2017 gearbeitet und sich anschliessend hätte frühpensionieren lassen (S. 3 Mitte).


4.

4.1    Die Beschwerdeführerin war seit Dezember 1998 beim Verein Y.___ angestellt, zuerst mit einem 60%-Pensum und ab Juli 2015 noch mit einem Pensum von 50 % (vgl. Urk. 6/9 Ziff. 2.3, Urk. 6/17 Ziff. 2.3). Im April 2016 erkrankte die Beschwerdeführerin akut neurologisch (Herpes-Enzephalitis). Am 18. Juni 2016 meldete sie sich zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an (Urk. 6/3). Ebenfalls am 18. Juni 2016 beantragte die Beschwerdeführerin die Barauszahlung ihrer gesamten Austrittsleistung per 30. Juni 2017 (Urk. 6/34). Der Ehemann der Beschwerdeführerin kündigte seine Arbeitsstelle am 2. August 2016 per Ende Juni 2017 (vgl. Schreiben Kündigung infolge vorzeitiger Pensionierung, Urk. 6/28), dies insbesondere aufgrund seiner gesundheitlichen Situation und vorsorgerechtlichen Überlegungen. Er wollte sich aber offenbar noch nicht ganz aus dem Erwerbsleben zurückziehen, wie seine Bewerbungen vom Juni 2017 zeigen (vgl. Urk. 6/27, Urk. 6/29-31).

    Es ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin keine Kündigung einreichte und sich auch nicht frühzeitig pensionieren liess (vgl. E-Mail der Arbeitgeberin, Urk. 6/58/1).

4.2    Soweit der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin festhielt, die Beschwerdeführerin habe sich zu einem vorzeitigen Bezug ihres Pensionskassenkapitals gemäss Art. 26 Abs. 5 des Reglements der Veska Pensionskasse entschieden (vgl. Urk. 1 S. 6 Ziff. 14), vermag dies nicht zu überzeugen. Art. 26 Abs. 5 des entsprechenden Reglements (Urk. 6/35 S. 15) sieht vor, dass ein Anspruch auf eine Teil-Altersrente besteht, wenn der Beschäftigungsgrad des Versicherten nach Vollendung des 60. Altersjahres dauernd um mindestens 40 % der Normalarbeitszeit des Arbeitgebers herabgesetzt wird. Vorliegend hatte die Beschwerdeführerin ihr Arbeitspensum bereits im Juli 2015, mithin vor Vollendung ihres 60. Lebensjahres, reduziert, und sie beantragte auch keine Teil-Altersrente respektive teilweise Kapitalabfindung. Vielmehr beantragte die Beschwerdeführerin im Juni 2016, somit nach Eintritt des Gesundheitsschadens, die Barauszahlung ihrer gesamten Altersleistung per 30. Juni 2017 (Urk. 6/34). Dass die Auszahlung dann auch tatsächlich erfolgte, ist nicht anzunehmen, da eine Invalidität der Beschwerdeführerin eingetreten ist. Aus diesem Sachverhalt kann indessen nichts für die vorliegend massgebende, hypothetische Frage der vorzeitigen Pensionierung im Gesundheitsfall abgeleitet werden.

4.3    Gemäss Abklärungsbericht habe die Beschwerdeführerin angegeben, sie hätte noch bis im Juli 2017 gearbeitet und sich dann zeitgleich wie ihr Ehemann frühpensionieren lassen. Fraglich ist, ob sich die Beschwerdeführerin wirklich bewusst war, dass es nicht um den Ist-Zustand, sondern um eine hypothetische Frage (falls sie gesund wäre) ging. Im Zeitpunkt der Haushaltabklärung vom Februar 2017 hatte ihr Ehemann seine Arbeitsstelle nämlich bereits per 30. Juni 2017 gekündigt und sie selbst hatte bei ihrer Pensionskasse einen Antrag auf Auszahlung ihres Altersguthabens – ebenfalls per 30. Juni 2017 – eingereicht.

    Die Angabe der Frühpensionierung per Ende Juni 2017 ist vor dem Hintergrund der tatsächlichen Gegebenheiten zu sehen. Dass die Beschwerdeführerin bei guter Gesundheit gerade per Ende Juni 2017 hätte kündigen wollen, wäre ein Zufall, zumal die Kündigung des Ehemannes nicht von langer Hand geplant war, sondern im Zusammenhang mit gesundheitlichen und vorsorgerechtlichen Gründen erst im August 2016 - und somit nach Eintritt des Gesundheitsschadens der Beschwerdeführerin im April 2016 – erfolgte. Des Weiteren zog sich der Ehemann der Beschwerdeführerin auch nicht ganz aus dem Erwerbsleben zurück, sondern suchte eine Teilzeitstelle und ist aktuell als Beistand tätig. Die Abklärungsperson führte aus, die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann hätten erklärt, wie sie sich ihre Zukunft vorgestellt hätten. Sie machte aber keine näheren Angaben dazu, welche die vorzeitige Pensionierung allenfalls begreiflich machen könnten. Auch ansonsten finden sich keine Anhaltspunkte für eine Frühpensionierung der Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall.

    Vor diesem Hintergrund ist von einem Missverständnis bei der Haushaltabklärung auszugehen. Der Beschwerdeführerin war offenbar nicht bewusst, dass es bei der Frage um eine Aussage für den hypothetischen Fall ohne Gesundheitsschaden ging. Schliesslich ist zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin an erheblichen kognitiven Defiziten leidet. So wurde beispielsweise im Abklärungsbericht festgehalten, dass ihr Ehemann ihr manchmal den Wecker stelle, damit sie ihre Medikamente pünktlich einnehme. Sie höre den Wecker, gehe in die Küche und wisse dort bereits nicht mehr, was sie habe tun wollen (Urk. 6/17 S. 1 unten). Angesichts dieser gesundheitlichen Situation der Beschwerdeführerin ist fraglich, ob sie sich überhaupt daran erinnern konnte, welche Pläne sie und ihr Ehemann vor Eintritt des Gesundheitsschadens hatten. Auch kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin bei den fraglichen Angaben anwesend war und hätte korrigierend beziehungsweise erklärend eingreifen können. Schliesslich war er lediglich die letzten 20 Minuten des Gesprächs durchgehend anwesend, wie die Abklärungsperson auf Nachfrage hin präzisierte (vgl. Urk. 6/37/2).

4.4    Nach dem Gesagten kann nicht davon ausgegangen werden, dass sich die Beschwerdeführerin ohne Eintritt des Gesundheitsschadens per Ende Juni 2017 frühpensionieren lassen wollte. Vielmehr ist überwiegend wahrscheinlich, dass sie weiterhin mit einem 50%-Pensum für Y.___ gearbeitet hätte. Die Qualifikation der Beschwerdeführerin ab Juli 2017 als zu 100 % im Haushaltbereich tätig und entsprechend die Befristung der Invalidenrente war demnach nicht rechtmässig. Folglich hat die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine unbefristete halbe Rente. Dies führt zur Gutheissung der Beschwerde.


5.

5.1    Die Kosten gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG sind ermessensweise auf Fr. 700.-- festzusetzen und der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

5.2    Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, der Beschwerdeführerin eine angemessene Prozessentschädigung auszurichten (§ 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht). Unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses wird diese beim praxisgemässen Stundenansatz von Fr. 220.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) auf Fr. 1’700.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) festgelegt.



Das Gericht erkennt:

1.    In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 26. Oktober 2017 insoweit abgeändert, als festgestellt wird, dass die Beschwerdeführerin ab 1. April 2017 Anspruch auf eine halbe Invalidenrente hat.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 1’700.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Patrick Lerch

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Veska Pensionskasse H+

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




MosimannNeuenschwander-Erni