Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2017.01267


I. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Spitz
Ersatzrichter Wilhelm
Gerichtsschreiber Klemmt

Urteil vom 12. Juni 2019

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Barbara Wyler

Wyler Koch Partner AG, Business Tower

Zürcherstrasse 310, Postfach 340, 8501 Frauenfeld


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin







Sachverhalt:

1.    

1.1    Der 1979 geborene X.___ reiste im Jahr 1992 aus seiner Heimat Kosovo in die Schweiz ein. Er hat keinen Beruf erlernt. Ab 1. April 2000 arbeitete er bei der Firma Y.___ als Maschinen- und Anlagebediener (Urk. 7/13), als am 24. März 2004 seine rechte dominante Hand in einer Maschine eingeklemmt wurde und er dabei ein Quetschtrauma erlitt. Im weiteren Verlauf entwickelte sich eine Algodystrophie (Urk. 7/4/6, Urk. 7/7/108-111). Wegen der anhaltenden Arbeitsunfähigkeit wurde dem Versicherten per Ende Januar 2005 gekündigt (Urk. 7/23/1). Die von der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zugesprochenen und ab Januar 2006 durchgeführten beruflichen Eingliederungsmassnahmen (Berufsberatung sowie Arbeitstraining; Urk. 7/32-33) mussten wegen psychischer Probleme des Versicherten abgebrochen werden (Urk. 7/43-45, Urk. 7/48/1-6, Urk. 7/48/19, Urk. 7/55). Die IV-Stelle traf in der Folge weitere Abklärungen und holte bei Dr. med. Z.___, praktische Ärztin vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD), eine versicherungsmedizinische Stellungnahme ein (Urk. 7/70, Urk. 7/88/3). Mit Verfügung vom 14. Oktober 2008 sprach sie dem Versicherten basierend auf einem Invaliditätsgrad von 63 % ab August 2006 (Abbruch der beruflichen Massnahmen) eine Dreiviertelsrente zu (Urk. 7/97).

1.2    Im Juli 2009 leitete die IV-Stelle ein Rentenrevisionsverfahren ein (Urk. 7/109). Gestützt auf den Verlaufsbericht der behandelnden Psychiater des A.___ (Urk. 7/112) sowie eine weitere Stellungnahme der RAD-Ärztin Dr. Z.___ (Urk. 7/114/2) ging sie von einer gesundheitlichen Verschlechterung aus und erhöhte die laufende Rente mit Verfügung vom 1. Februar 2010 ab Juli 2009 auf eine ganze Rente bei einem Invaliditätsgrad von 100 % (Urk. 7/121, Urk. 7/123). Nach Durchführung weiterer Revisionsverfahren bestätigte die IV-Stelle dem Versicherten mit Mitteilungen vom 2. Februar 2011 sowie vom 10. Juni 2013 seinen Anspruch auf eine ganze Rente (Urk. 7/131, Urk. 7/141).

1.3    Im August 2015 liess die IV-Stelle den Versicherten den Fragebogen zur Revision der Invalidenrente ausfüllen (Urk. 7/153) und holte Verlaufsberichte der behandelnden Ärzte ein (Urk. 7/157, Urk. 7/159). Danach liess sie den Versicherten durch Dr. med. B.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, begutachten (Gutachten vom 7. März 2016; Urk. 7/165). Dieser diagnostizierte unter anderem eine Intelligenzminderung und wies darauf hin, im Widerspruch dazu sei der Versicherte offenbar fahrtauglich (Urk. 7/165). Die IV-Stelle veranlasste hierauf eine Fahrtauglichkeitsuntersuchung. Diese ergab, dass der Versicherte fahrtauglich sei (Urk. 7/173-174, Urk. 7/187/4-5). Nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens (Urk. 7/188, Urk. 7/193, Urk. 7/197, Urk. 7/204, Urk. 7/207) zog die IV-Stelle die rentenerhöhende Verfügung vom 1. Februar 2010 in Wiedererwägung und hob die laufende Rente mit Verfügung vom 19. Oktober 2017 auf (Urk. 2).

2.    Dagegen erhob der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Barbara Wyler, mit Eingabe vom 22. November 2017 Beschwerde und beantragte, es sei auf eine wiedererwägungsweise Aufhebung der Verfügung vom 1. Februar 2010 zu verzichten, und es sei ihm weiterhin eine ganze Invalidenrente auszurichten. In prozessualer Hinsicht beantragte er, es sei die aufschiebende Wirkung der Beschwerde wiederherzustellen und es sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen sowie eine unentgeltliche Rechtsvertreterin in der Person von Rechtsanwältin Dr. Barbara Wyler zu bestellen (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 10. Januar 2018 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Am 8. Februar 2018 zog der Beschwerdeführer das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertreterin zurück (Urk. 9). Mit Verfügung vom 21. Februar 2018 wies das Gericht das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde ab (Urk. 10).

    Auf die Vorbringen in den Rechtsschriften und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).

1.2    

1.2.1    Unabhängig von einem materiellen Revisionsgrund kann die IV-Stelle auf formell rechtskräftige Verfügungen, welche nicht Gegenstand materieller richterlicher Überprüfung gebildet haben, zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn – was auf periodische Dauerleistungen regelmässig zutrifft (BGE 119 V 475 E. 1c mit Hinweisen) – ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (Art. 53 Abs. 2 und 3 ATSG; BGE 141 V 405 E. 5.2, 138 V 147 E. 2.1; Urteil des Bundesgerichts 9C_819/2017 vom 13. Februar 2017 E. 2.2).

    Die Wiedererwägung nach Art. 53 Abs. 2 ATSG setzt voraus, dass kein vernünftiger Zweifel an der Unrichtigkeit der Verfügung möglich, folglich nur dieser einzige Schluss denkbar ist. In diesem Sinne qualifiziert unrichtig ist eine Verfügung, wenn eine Leistung aufgrund falscher Rechtsregeln beziehungsweise ohne oder in unrichtiger Anwendung der massgeblichen Bestimmungen zugesprochen wurde (BGE 141 V 405 E. 5.2, 140 V 77 E. 3.1 mit Hinweis). Gleiches gilt bei einer klaren Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes, insbesondere wenn die notwendigen fachärztlichen Abklärungen überhaupt nicht oder nicht mit der erforderlichen Sorgfalt durchgeführt wurden (vgl. Art. 43 ATSG; BGE 141 V 405 E. 5.2; Urteil des Bundesgerichts 8C_717/2017 vom 2. August 2018 E. 3.2 mit Hinweisen). Soweit ermessensgeprägte Teile der Anspruchsprüfung vor dem Hintergrund der Sach- und Rechtslage einschliesslich der Rechtspraxis im Zeitpunkt der rechtskräftigen Leistungszusprechung in vertretbarer Weise beurteilt worden sind, scheidet die Annahme zweifelloser Unrichtigkeit aus (BGE 141 V 405 E. 5.2 mit Hinweisen; vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 9C_766/2016 vom 3. April 2017 E. 1.1.2 mit Hinweisen).

1.2.2    Bei zweifelloser Unrichtigkeit wegen einer klaren Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes erübrigt es sich, den damals rechtserheblichen Sachverhalt weiter abzuklären und auf dieser nunmehr hinreichenden tatsächlichen Grundlage den Invaliditätsgrad zu ermitteln. Abgesehen davon, dass Abklärungen, welche einen weiter zurückliegenden Zeitraum betreffen, häufig keine verwertbaren Ergebnisse zu liefern vermögen, geht es im Kontext darum, mit Wirkung ex nunc et pro futuro einen rechtskonformen Zustand herzustellen (Urteile des Bundesgerichts 8C_789/2017 vom 30. Mai 2018 E. 3.2.1 und 9C_633/2015 vom 3. November 2015 E. 3.2 mit Hinweisen). Dabei ist – wie bei einer materiellen Revision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG – auf der Grundlage eines richtig und vollständig festgestellten Sachverhalts der Invaliditätsgrad im Zeitpunkt der Verfügung (oder des Einspracheentscheides) zu ermitteln (BGE 144 I 103 E. 4.4.1 mit Hinweisen, 141 V 9 E. 2.3).

1.3    Rechtsprechungsgemäss liegt regelmässig kein versicherter Gesundheitsschaden vor, soweit die Leistungseinschränkung auf Aggravation oder einer ähnlichen Konstellation beruht. Dies trifft namentlich zu, wenn: eine erhebliche Diskrepanz zwischen den geschilderten Schmerzen oder Einschränkungen und dem gezeigten Verhalten oder der Anamnese besteht; intensive Schmerzen angegeben werden, deren Charakterisierung jedoch vage bleibt; keine medizinische Behandlung und Therapie in Anspruch genommen wird; demonstrativ vorgetragene Klagen auf den Sachverständigen unglaubwürdig wirken oder wenn schwere Einschränkungen im Alltag behauptet werden, das psychosoziale Umfeld jedoch weitgehend intakt ist. Nicht per se auf Aggravation weist blosses verdeutlichendes Verhalten hin (BGE 141 V 281 E. 2.2.1, BGE 131 V 49 E. 1.2; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_899/2014 vom 29. Juni 2015 E. 4.1 mit Hinweisen).

    Eine auf Aggravation oder vergleichbaren Konstellationen beruhende Leistungseinschränkung vermag einen versicherten Gesundheitsschaden nicht leichthin auszuschliessen, sondern nur, wenn im Einzelfall Klarheit darüber besteht, dass nach plausibler ärztlicher Beurteilung die Anhaltspunkte für eine klar als solche ausgewiesene Aggravation eindeutig überwiegen und die Grenzen eines bloss verdeutlichenden Verhaltens zweifellos überschritten sind, ohne dass das aggravatorische Verhalten auf eine verselbständigte, krankheitswertige psychische Störung zurückzuführen wäre (vgl. BGE 143 V 418 E. 8.2 mit Hinweis; vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 15. März 2018 E. 6.1 und 9C_899/2014 vom 29. Juni 2015 E. 4.2).


2.    

2.1    Die IV-Stelle begründete die Aufhebung der ganzen Rente in der angefochtenen Verfügung damit, die Erhöhung der damals laufenden Dreiviertelsrente auf eine ganze Rente mit Verfügung vom 1. Februar 2010 sei zweifellos unrichtig gewesen. Die vom RAD in der Stellungnahme vom 8. September 2009 angenommene Verschlechterung des Gesundheitszustandes sei damals angesichts der bereits im Bericht des A.___ vom 18. Februar 2008 beschriebenen, gleichgebliebenen ärztlichen Diagnosen nicht belegt gewesen. Ferner sei damals nicht geprüft worden, inwiefern vom Beschwerdeführer trotz des Leidens und gegebenenfalls unter geeigneten therapeutischen Massnahmen erwartet werden könne, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Durch dieses Vorgehen sei der Untersuchungsgrundsatz klar verletzt worden. Die Verfügung vom 1. Februar 2010 werde deshalb wiedererwägungsweise aufgehoben (Urk. 2 S. 1 f.). Sodann sei die im Gutachten von Dr. B.___ vom 7. März 2016 attestierte 90-100%ige Arbeitsunfähigkeit wegen einer leichten Intelligenzminderung nicht nachvollziehbar. Die daraufhin eingeleitete Prüfung der Fahrtauglichkeit des Beschwerdeführers habe nämlich keine geistigen Einschränkungen ergeben. Zudem habe Dr. B.___ keine neuropsychologische Testung durchgeführt. Dass der Beschwerdeführer Auto fahren, seinen Alltag selbständig bestreiten und seine Kinder versorgen könne, stehe in erheblichem Widerspruch zu seiner subjektiven Beschwerdeschilderung. Das Beschwerdebild sei offensichtlich von Aggravation und Selbstlimitierung geprägt. Deshalb könne insgesamt nicht vom Bestehen eines invalidisierenden psychischen Gesundheitsschadens ausgegangen werden. Unter Berücksichtigung der ausgewiesenen Beeinträchtigungen in der rechten Hand könne der Beschwerdeführer ganztags arbeiten, wobei die Einschränkungen in der Hand bei der Ermittlung des Invalideneinkommens als lohnmindernder Faktor berücksichtigt werden müssten. Gestützt auf die Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik (LSE) sei von einem Valideneinkommen in Höhe von Fr. 66'485.-- und einem Invalideneinkommen von Fr. 60'348.-- auszugehen, was bei einer invaliditätsbedingten Erwerbseinbusse von Fr. 6'137.-- einen rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 9 % ergebe (Urk. 2; vgl. auch Urk. 6).

2.2    Der Beschwerdeführer macht demgegenüber im Wesentlichen geltend, er habe weiterhin Anspruch auf eine ganze Rente. Die Verfügung vom 1. Februar 2010 dürfe nicht wiedererwägungsweise aufgehoben werden, da die dafür vorausgesetzte zweifellose Unrichtigkeit nicht gegeben sei. Entgegen der Ansicht der IV-Stelle habe sich sein Gesundheitszustand ab dem 16. Februar 2008 tatsächlich verschlechtert, da ihm ab dann von den Ärzten des A.___ stets eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert worden sei. Die Verschlechterung sei im Bericht vom 24. August 2009 hinreichend mit einer Akzentuierung der depressiven Störung sowie einem möglichen CRPS begründet worden. Zudem sei gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung bei der Annahme zweifelloser Unrichtigkeit Zurückhaltung geboten, wenn der Wiedererwägungsgrund eine materielle Anspruchsvoraussetzung betreffe, deren Beurteilung notwendigerweise Ermessenszüge aufweise. Dies sei bei der Feststellung des Arbeitsfähigkeitsgrades der Fall. Eine vor dem Hintergrund der seinerzeitigen Rechtspraxis vertretbare Beurteilung könne nicht zweifellos unrichtig sein. Für eine Rentenaufhebung müsste im Übrigen auch mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erwiesen sein, dass die ursprüngliche Rentenverfügung im Resultat zweifellos unrichtig sei, und dass er aufgrund des Sachverhalts einen umfangmässig geringeren oder sogar keinen Leistungsanspruch habe. Eine blosse Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes bei Erlass der Verfügung reiche hierzu nicht aus. In den gesamten Akten liege jedoch keine einzige medizinische Beurteilung vor, welche ihn ab Februar 2008 nicht als zu 100 % arbeitsunfähig einstufe. Ein Wiedererwägungsgrund liege folglich nicht vor (Urk. 1 S. 6-8). Für eine revisionsweise Überprüfung der Rente hätte die IV-Stelle sodann ein polydisziplinäres, und nicht bloss psychiatrisches Gutachten einholen müssen. Er leide nämlich auch unter somatischen Einschränkungen in der rechten Hand. Ferner sei die IV-Stelle selbst zur Einsicht gelangt, dass zur Validierung der von Dr. B.___ diagnostizierten Intelligenzminderung zwingend eine vertiefte neuropsychologische Testung erforderlich sei. Schliesslich müsse der Gesundheitszustand im Revisionsverfahren gesamthaft beurteilt werden, zumal sich die somatischen und psychischen Beeinträchtigungen gegenseitig beeinflussten. Im Übrigen dürfe allein aus der Tatsache, dass der Internist und Verkehrsmediziner Dr. med. C.___ nach der Begutachtung durch Dr. B.___ seine Fahreignung bestätigt habe, dem Gutachten von Dr. B.___ beziehungsweise der von diesem Arzt gestellten Diagnose einer leichten Intelligenzminderung nicht der Beweiswert abgesprochen und einfach von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit ausgegangen werden. Zu berücksichtigen sei, dass die Fahreignung lediglich unter Auflagen bestätigt worden sei. Das auf einem Formular festgehaltene Prüfungsergebnis sei sodann durch einen Internisten und nicht durch einen Psychiater ermittelt worden und entspreche nicht einer umfassenden medizinischen Abklärung der Arbeitsfähigkeit. Werde davon ausgegangen, dass das Gutachten von Dr. B.___ eine unverwertbare Entscheidungsgrundlage darstelle, wie dies die IV-Stelle tue, verbleibe für das Revisionsverfahren der Verlaufsbericht der Ärzte des A.___ vom 15. Oktober 2015. Darin werde nachvollziehbar dargelegt, dass sich sein Gesundheitszustand stationär verhalte und er nach wie vor zu 100 % arbeitsunfähig sei. Unter diesen Umständen bestünden keinerlei Hinweise für eine Verbesserung seines Gesundheitszustandes. Deshalb sei ihm weiterhin eine ganze Invalidenrente auszurichten (Urk. 1 S. 8-11).


3.    

3.1    Der ursprünglichen Rentenverfügung vom 14. Oktober 2008, womit dem Beschwerdeführer eine Dreiviertelsrente ab August 2006 zugesprochen wurde (Urk. 7/97), lag in medizinisch-somatischer Hinsicht hauptsächlich die Beurteilung des internen medizinischen Dienstes des Unfallversicherers, wonach dem Beschwerdeführer unter Berücksichtigung der körperlichen Unfallfolgen eine leidensangepasste beidhändige leichte Tätigkeit ganztags zumutbar war, zugrunde (Urk. 7/70/2-3, Urk. 7/88/1-2). Zur Beurteilung der psychischen Symptomatik stellte die IV-Stelle auf den Bericht von Dr. med. D.___, Oberarzt des A.___, vom 18. Februar 2008 (Urk. 7/85) sowie auf die Stellungnahme der RAD-Ärztin Dr. Z.___ vom 13. März 2008 ab (Urk. 7/88/3).

    Dem Bericht von Dr. D.___ vom 18. Februar 2008 sind als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine mittelgradige depressive Episode, bestehend seit etwa 2004, sowie als Differentialdiagnosen eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung, eine dissoziative Bewegungsstörung im Bereich der rechten Hand und des rechten Arms und ein Complex Regional Pain Syndrome CRPS der rechten Hand zu entnehmen. Ebenfalls mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit diagnostizierte Dr. D.___ eine sonstige dissoziative Störung, welche differentialdiagnostisch als organisches Anfallsgeschehen einzuordnen sei. In anamnestischer Hinsicht führte Dr. D.___ aus, die rechte Hand sei nach dem Unfall vom 24. März 2004 nicht wieder gesund geworden. Weiterhin bestünden Schwellungen, eine Einschränkung von Kraft und Beweglichkeit, Schmerzen und ein verändertes Berührungsempfinden. Möglicherweise liege ein CRPS vor, weshalb eine orthopädisch-chirurgische Begutachtung angezeigt sei. Differentialdiagnostisch müsse auch eine Diskrepanz zwischen somatischem Befund und geäusserten Beschwerden in Betracht gezogen werden, was für eine somatoforme Schmerzstörung sprechen würde. Es hätten sich Ausweitungstendenzen und Selbstlimitierungen gezeigt. Die Schmerzsymptomatik sei therapieresistent. Der Beschwerdeführer befinde sich zusätzlich in einer anhaltenden psychosozialen Belastungssituation mit Existenzsorgen und einer angespannten familiären Situation. Der psychiatrische Untersuchungsbefund entspreche einem umfassenden depressiven Syndrom, welches nach dem Arbeitsunfall im Jahr 2004 klinisch manifest geworden sei. Die depressive Symptomatik möge anfangs noch als Anpassungsstörung zu klassifizieren gewesen sein, inzwischen müsse aber von einer mittelgradigen depressiven Episode ausgegangen werden. Anlässlich der Konsultation vom 15. Januar 2008 sei der Beschwerdeführer während etwa 15 Minuten in einen Zustand ausgeprägter innerer und äusserer Unruhe geraten, begleitet von Zittern, Hyperventilation und deutlich gemindertem Bewusstsein. Deshalb bestehe zusätzlich der Verdacht auf ein psychogenes Anfallsgeschehen. Diesbezüglich wären bildgebende neurologische Abklärungen des Neurocraniums indiziert, hätten aber noch nicht stattgefunden. Vom A.___ sei folgende Arbeitsunfähigkeit bescheinigt worden: 100 % vom 13. bis 21. Juli 2006, 50 % vom 16. August 2006 bis 15. Februar 2008 und erneut 100 % ab dem 16. Februar 2008 bis auf Weiteres. Es sei von einer chronifizierten Erkrankung auszugehen, ohne dass jedoch alle pharmakologischen Möglichkeiten ausgeschöpft seien. Der Gesundheitszustand sei besserungsfähig (Urk. 7/85).

    In ihrer Stellungnahme vom 13. März 2008 hielt die RAD-Ärztin Dr. Z.___ fest, im Bericht von Dr. D.___ werde dem Beschwerdeführer zwar eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert. Gleichzeitig werde aber thematisiert, dass noch nicht alle pharmakologischen Therapiemöglichkeiten ausgeschöpft seien und das Beschwerdebild von einer anhaltenden psychosozialen Belastungssituation stark beeinflusst werde. Zudem würden in den Akten eine unzureichende Motivation des Beschwerdeführers und ein Desinteresse gegenüber medizinischen Massnahmen erwähnt. Gesamthaft betrachtet erscheine angesichts der objektiven Befunde, unter Ausserachtlassung der psychosozialen Belastungssituation und bei Weiterführung der psychiatrischen Behandlung, eine 50%ige Restarbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit als zumutbar. Prognostisch sollte eine kurzfristige Steigerung der Arbeitsfähigkeit möglich sein (Urk. 7/88/3).

3.2    Die Revisionsverfügung vom 1. Februar 2010, mit welcher die laufende Rente ab Juli 2009 auf eine ganze Rente erhöht wurde (Urk. 7/121, Urk. 7/123), basierte in medizinischer Hinsicht auf dem Verlaufsbericht des behandelnden Psychiaters Dr. D.___, Oberarzt des A.___, vom 24. August 2009 (Urk. 7/112) sowie auf der Stellungnahme der RAD-Ärztin Dr. Z.___ vom 8. September 2009 (Urk. 7/114/2).

    Dr. D.___ erwähnte in seinem Verlaufsbericht vom 24. August 2009 die gleichen Diagnosen wie im Vorbericht. Hinsichtlich der Untersuchungsbefunde führte er anstelle Affektinkontinenz neu Affektstarre auf, anstatt sozialem Rückzug auf die Familie ist im Verlaufsbericht neu die Rede von sozialem Rückzug auch in der Familie (Urk. 7/112/4-5, vgl. Urk. 7/85/5). Erneut erwähnte Dr. D.___ die schwierige psychosoziale Situation (unter anderem lebe der Beschwerdeführer mit seiner Ehefrau und den beiden Kindern in einem Zimmer innerhalb der elterlichen Wohnung) sowie die von ihm beobachteten Ausweitungstendenzen und Selbstlimitierungen (Urk. 7/112/8). Die antidepressive Medikation sei leicht angepasst worden. Laut Dr. D.___ führte diese zwischenzeitlich mindestens zu einer leichten Besserung. Ziel sei eine weitere Reduktion der Anspannung, eine Besserung der Stimmung und eine weitere Stabilisierung. Der Gesundheitszustand sei besserungsfähig; unter der medikamentösen Therapie könne die Arbeitsfähigkeit verbessert werden (Urk. 7/112/5-6). Auch bezüglich der zumutbaren Arbeitsfähigkeit wiederholte er seine im Vorbericht geäusserte Einschätzung mit der Ergänzung, der Beschwerdeführer sei nach wie vor in der bisherigen Tätigkeit als Fabrikarbeiter und in jeder anderen Tätigkeit zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 7/112/2-3).

    In ihrer versicherungsmedizinischen Stellungnahme vom 8. September 2009 gelangte Dr. Z.___ vom RAD aufgrund der im Verlaufsbericht von Dr. D.___ vom 24. August 2009 erwähnten Erhöhung der 50%igen Arbeitsunfähigkeit auf eine vollständige Arbeitsunfähigkeit ab dem 16. Februar 2008 zur Einschätzung, ab dem 16. Februar 2008 sei es mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes gekommen. Ab dann bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 7/114/2).

3.3    In weiteren Verlaufsberichten von Dr. D.___ vom 18. Januar 2011 und des danach die weitere Behandlung übernehmenden Dr. med. E.___, ebenfalls Oberarzt des A.___, vom 31. Mai 2013 wurde dem Beschwerdeführer ein im Wesentlichen unveränderter Gesundheitszustand bei anhaltender 100%iger Arbeitsunfähigkeit attestiert (Urk. 7/129/2-7, Urk. 7/139/1-4; vgl. auch Urk. 7/136).

3.4    Im Rahmen des im August 2015 eingeleiteten letzten Rentenrevisionsverfahrens (vgl. Urk. 7/153) holte die IV-Stelle zunächst den weiteren Verlaufsbericht von Dr. E.___ vom 15. Oktober 2015 ein. In diesem Bericht wurde ein im wesentlichen unveränderter Gesundheitszustand dokumentiert und weiterhin eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit auch für eine leidensangepasste Tätigkeit auf dem freien Arbeitsmarkt attestiert (Urk. 7/157/4-7).

    Dem von der IV-Stelle in der Folge eingeholten psychiatrischen Gutachten von Dr. B.___ vom 7. März 2016 sind als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine leichte Intelligenzminderung (ICD-10: F70), eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte Episode (ICD-10: F33.0), und eine somatoforme Schmerzstörung (ICD-10: F45.4) zu entnehmen. Als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit erwähnte Dr. B.___ einen einmaligen dissoziativen Krampfanfall (ICD-10: F44.5). Dr. B.___ konnte nur sehr geringgradige Symptome einer depressiven Erkrankung beobachten und ging deshalb nur von einer leichten depressiven Episode aus (Urk. 7/165/21-23). Hingegen präsentierte sich der Beschwerdeführer ihm vollständig anders als er dies aufgrund der psychiatrischen Vorbefunde erwartet hätte. Laut Dr. B.___ ergab die von ihm durchgeführte neuropsychologische Kurzuntersuchung erhebliche Defizite in der Auffassung, Konzentration und Merkfähigkeit. Dementsprechend habe der Beschwerdeführer angegeben, nur begrenzt schreiben und lesen zu können und Probleme in der Schulphase gehabt zu haben. Unter zusätzlicher Berücksichtigung der bisher versehenen einfachsten Hilfsarbeitertätigkeiten und der erhobenen emotionalen und sozialen Unreife sei von einer leichten Intelligenzminderung auszugehen (Urk. 7/165/11-12). Die vom Beschwerdeführer als Leitsymptom angegebenen dauerhaften schweren Schmerzen in der rechten Hand, die nicht vollständig durch die somatische Störung erklärt werden könnten, stünden in Verbindung mit emotionalen Konflikten beziehungsweise der psychosozialen Belastungssituation. Die finanziellen Probleme hätten sich zwar mittlerweile entschärft, nachdem die Ehefrau eine Arbeit gefunden habe; durch den Umstand, dass seine Frau arbeiten müsse, werde der Beschwerdeführer aufgrund seines kulturellen Hintergrunds aber in seinem Stolz verletzt. Deshalb seien die Voraussetzungen für die Diagnose einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung erfüllt (Urk. 7/165/23-25). Für den Beschwerdeführer käme nur noch eine Arbeit, welche bezüglich Anforderungen an die kognitive Leistungsfähigkeit unterhalb einer Hilfsarbeitertätigkeit einzustufen sei, in Frage. Die im Rahmen der dreistündigen gutachterlichen Untersuchung erhobenen beziehungsweise vom Beschwerdeführer angegebenen erheblichen Defizite (nach AMDP und ICF APP 1 und 2) bezüglich kognitiver Fähigkeiten, Antrieb, Durchhaltefähigkeit, Ausdauer, Gruppenfähigkeit und Selbstbehauptungsfähigkeit führten zum Ergebnis, dass er auch in jeder angepassten Tätigkeit zu 90-100 % arbeitsunfähig sei (Urk. 7/165/29, Urk. 7/165/8-14). Der Gesundheitszustand habe sich, verglichen mit den ärztlichen Vorbefunden, verschlechtert, insbesondere was die kognitive Einschränkung der Aufmerksamkeit, des Gedächtnisses und der Konzentrationsfähigkeit anbelange. Mit der Intelligenzminderung liege eine neue Diagnose vor, was insofern überrasche, als dass diese Diagnose definitionsgemäss immer angeboren sei (Urk. 7/165/30). Während der etwa dreistündigen gutachterlichen Untersuchungen sei das Verhalten des Beschwerdeführers nicht widersprüchlich gewesen, so dass Hinweise für eine Simulation oder Aggravation der Symptome fehlten. Unklar sei, ob die aktuell erhobenen schwerstgradigen Beeinträchtigungen bei einer langfristigen Beobachtung, etwa während 14 Tagen, im gezeigten Ausmass fortbestünden. Wichtig sei, dass der Vater des Beschwerdeführers seit einem Unfall eine Invalidenrente erhalte. Falls der Beschwerdeführer aktuell tatsächlich Auto fahre, wie er dies dem Gutachter angegeben habe, und in der Schweiz nach 2006 einen Führerschein erworben haben sollte, liege darin eine weitere, abklärungsbedürftige Diskrepanz zum aktuellen Untersuchungsbefund (Urk. 7/165/15, Urk. 7/165/31).

3.5    Auf Anraten von Dr. Z.___ vom RAD, welcher das Gutachten zur Würdigung vorgelegt worden war (Urk. 7/187/5), meldete die IV-Stelle dem kantonalen Strassenverkehrsamt, dass die Fahreignung des Beschwerdeführers fraglich sei, und übermittelte dem Amt die relevanten Akten (Urk. 7/166-169). Am 11. Mai 2016 wurde der Beschwerdeführer von Dr. med. C.___, Facharzt für Innere Medizin und Oberarzt am F.___, untersucht. Dem entsprechenden Formularbericht vom 30. Juni 2016 ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer die Kontrollfahrt mit dem Experten am 29. Juni 2016 sehr gut bestanden hatte; die Fahreignung bejahte Dr. C.___ aber nur unter der Auflage, dass der Beschwerdeführer sich regelmässig allgemeinmedizinisch und psychiatrisch behandeln lasse sowie bei einer gesundheitlichen Verschlechterung sofort einen Arzt aufsuche und auf das Führen eines Fahrzeuges verzichte (Urk. 7/174; vgl. auch Urk. 7/171, Urk. 7/173).

    In einer weiteren internen Stellungnahme vom 20. Juli 2016 empfahl Dr. Z.___, dem Gutachter Dr. B.___ die Ergebnisse der Fahrtauglichkeitsprüfung zu unterbreiten mit der Frage, ob die ermittelte Fahrtauglichkeit zu einer anderen Beurteilung des Gesundheitszustandes und der Arbeitsfähigkeit führe (Urk. 7/187/5). Im Rahmen eines Telefongesprächs vom 27. Juli 2016 teilte Dr. B.___ der IV-Stelle mit, dass er zur Beantwortung ihrer Zusatzfrage den genauen Befund der Fahreignungsbegutachtung benötige, zumal diese von einem Internisten und nicht einem Psychiater durchgeführt worden sei (Urk. 7/176).

    Auf Anfrage der IV-Stelle teilte Dr. C.___ dieser am 12. August 2016 telefonisch mit, dass er kein ausführliches Gutachten erstellt habe. Ergänzend zum Formularbericht könne er noch angeben, dass der Beschwerdeführer ohne jegliche Einschränkung fahren könne, und zwar sogar beidhändig, wenn er dies wolle. Die kleine Behinderung an der Hand störe ihn nicht gross (Urk. 7/181).

    Die weitere Prüfung des Rentenanspruchs erfolgte durch die zuständigen Sachbearbeiter, welche keine weiteren internen oder externen medizinischen Stellungnahmen einholten (Urk. 7/187/6-10).


4.    

4.1    Strittig und zu prüfen ist zunächst, ob die Voraussetzungen für eine Wiedererwägung der rechtskräftigen Revisionsverfügung vom 1. Februar 2010 wegen einer klaren Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes erfüllt sind.

4.2    Vor Erlass der Verfügung vom 1. Februar 2010 hatte die IV-Stelle den Verlaufsbericht des behandelnden Psychiaters Dr. D.___ vom 24. August 2009 (Urk. 7/112) sowie einen Bericht der Hausärztin Dr. med. G.___ vom 29. August 2009 beigezogen (Urk. 7/113/7-8) und die RAD-Ärztin Dr. Z.___ am 8. September 2009 zur Entwicklung des Gesundheitszustandes Stellung nehmen lassen (Urk. 7/114/2). Auf eine ungenügende Abklärung des medizinischen Sachverhalts deuten diese Erhebungen nicht hin.

    Die Hausärztin hielt am 29. August 2009 fest, sie erachte den Beschwerdeführer wegen seiner psychischen Krankheit als zur Zeit nicht arbeitsfähig, und verwies die IV-Stelle für weitere Informationen zum psychischen Gesundheitszustand an den behandelnden Psychiater Dr. D.___ (Urk. 7/113/8). Dieser ging in seinem Verlaufsbericht vom 24. August 2009 ebenfalls von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit in sämtlichen Tätigkeiten aus (Urk. 7/112/3, Urk. 7/112/7). Dass Dr. Z.___ gestützt darauf in ihrer Stellungnahme vom 8. September 2009 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers annahm (Urk. 7/114/2), erscheint nachvollziehbar.

    Im Vergleich zum Vorbericht vom 18. Februar 2008 erwähnte Dr. D.___ im Verlaufsbericht vom 24. August 2009 die gleichen Diagnosen. Hinsichtlich der Untersuchungsbefunde führte er anstelle der Affektinkontinenz aber neu eine Affektstarre auf, anstatt sozialem Rückzug auf die Familie ist im Verlaufsbericht neu die Rede von sozialem Rückzug auch in der Familie. Ebenso verwies er auf die anhaltend belastende psychosoziale Situation (Urk. 7/112/4-5, vgl. Urk. 7/85/5). Weiter ergibt sich aus seinem Verlaufsbericht, dass sich die Symptomatik zwischenzeitlich trotz intensiver und wechselnder therapeutischer Bemühungen nicht, wie von der RAD-Ärztin Dr. Z.___ in ihrer Stellungnahme vom 13. März 2008 noch vermutet (Urk. 7/88/3), wesentlich verbessert, sondern vielmehr chronifiziert hatte (Urk. 7/112/5-6). Wenn Dr. Z.___ gestützt auf diese Angaben von einer gesundheitlichen Verschlechterung ausging, erscheint dies zumindest nicht als offensichtlich unrichtig. Zwar hatte sich an der diagnostischen Einordnung der Symptomatik im zeitlichen Verlauf nichts geändert, dem Bericht von Dr. D.___ vom 24. August 2009 lassen sich aber durchaus Hinweise für eine gewisse Verschlechterung und Chronifizierung der Symptomatik entnehmen. Hingegen fehlen mit Blick auf den Verlaufsbericht vom 24. August 2009 Anhaltspunkte dafür, dass dem Beschwerdeführer nach der Einleitung geeigneter therapeutischer Massnahmen sofort wieder eine Erwerbstätigkeit zumutbar war. Während Dr. D.___ im Bericht vom 18. Februar 2008 noch angegeben hatte, dass nicht sämtliche pharmakologischen Möglichkeiten ausgeschöpft seien (Urk. 7/85/5), erwähnte er am 24. August 2009, dass die verordneten Antidepressiva zu einer gewissen Beruhigung geführt hätten, dass von einem weiteren medikamentösen Wechsel aber keine grundlegende Veränderung erwartet werden könne (Urk. 7/112/5-6). Da auch die psychosoziale Belastungssituation anhielt, erscheint die Beurteilung von Dr. Z.___, dass der Beschwerdeführer im Gegensatz zur Situation anlässlich ihrer Stellungnahme vom 13. März 2008 nicht mehr nur zu 50 % (Urk. 7/88/3), sondern zu 100 % arbeitsunfähig für sämtliche Tätigkeiten sei, zumindest als vertretbar.

4.3    Gesamthaft betrachtet und unter Berücksichtigung der damaligen Rechtspraxis lässt sich entgegen der Ansicht der IV-Stelle nicht sagen, dass die Revisionsverfügung vom 1. Februar 2010 wegen einer klaren Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes zweifellos unrichtig war. Die revisionsweise Erhöhung der damals laufenden Dreiviertelsrente auf eine ganze Rente kann deshalb nicht in Wiedererwägung gezogen werden. Zu prüfen bleibt hingegen, ob aufgrund einer seitherigen Verbesserung des Gesundheitszustandes die Voraussetzungen für eine (erneute) Rentenrevision erfüllt sind.


5.

5.1    Für eine Rentenaufhebung im Rahmen einer Rentenrevision gemäss Art. 17 ATSG bildet das Vorliegen medizinischer Entscheidungsgrundlagen, mit welchen sich die (aktuell) zumutbare Arbeitsfähigkeit mit dem im Sozialversicherungsrecht geltenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit bestimmen lässt, unabdingbare Voraussetzung.

5.2    Die behandelnden Ärzte des A.___ und der psychiatrische Gutachter Dr. B.___ gingen in ihren Berichten vom 15. Oktober 2015 (Urk. 7/157/4-7) beziehungsweise vom 7. März 2016 (Urk. 7/165/29) von einer 90-100%igen Arbeitsunfähigkeit und einem mindestens stationär gebliebenen Gesundheitszustand aus. Dies spricht zunächst gegen eine wesentliche gesundheitliche Verbesserung.

5.3    Für den gegenteiligen Schluss spricht die von Dr. B.___ beobachtete Stimmungsaufhellung. Obwohl die Psychiater des A.___ während längerer Zeit eine mittelgradig depressive Symptomatik behandelten, konnte Dr. B.___ nur noch Symptome einer leichten depressiven Episode feststellen (Urk. 7/165/21-23). Im zeitlichen Verlauf verbesserte sich auch die psychosoziale Situation des Beschwerdeführers: Zum einen entspannte sich die finanzielle Situation seiner Familie, nachdem seine Ehefrau zwei Arbeitsstellen angenommen hatte (Urk. 7/165/20, Urk. 7/165/25); zum anderen konnte er aus den früheren beengten Wohnverhältnissen (ein eigenes Zimmer für seine vierköpfige Familie in der Wohnung der Grosseltern; Urk. 7/112/8) in eine 5-Zimmerwohnung umziehen (Urk. 7/165/19).

5.4    Die vom psychiatrischen Gutachter neu gestellte Diagnose einer leichten Intelligenzminderung, welche gemäss Dr. B.___ auf den von ihm erhobenen stärkeren kognitiven Einschränkungen der Aufmerksamkeit, des Gedächtnisses und der Konzentrationsfähigkeit basiert, ist aus mehreren Gründen fragwürdig: Zunächst wies Dr. B.___ selbst darauf hin, mit Blick auf die Vorakten habe er den Eindruck, fast einen anderen Patienten gesehen zu haben. Es ist denn auch schwer erklärbar, dass diese Diagnose trotz jahrelanger psychiatrischer Behandlung zuvor noch nie gestellt wurde, ist sie doch gemäss Dr. B.___ definitionsgemäss stets angeboren (Urk. 7/165/30-31). Zudem scheint Dr. B.___ seine Diagnosestellung selbst zu relativieren, indem er darauf hinwies, dass er nicht ausschliessen könne, dass die von ihm erhobenen Beeinträchtigungen bei einer längerfristigen Beobachtung, etwa während 14 Tagen, möglicherweise nicht im gezeigten Ausmass fortbestünden. Auch seine Aussage, eine wichtige Rolle spiele wohl, dass der Vater des Beschwerdeführers eine Invalidenrente erhalte (Urk. 7/165/15), lässt gewisse Zweifel an der Authentizität des vom Beschwerdeführer während der gutachterlichen Untersuchung gezeigten Verhaltens erkennen. Weiter erwähnte Dr. B.___, der Umstand, dass der Beschwerdeführer gemäss eigenen Aussagen Auto fahre und den Führerschein erlangt habe, sei nicht mit den von ihm dargestellten kognitiven Einschränkungen vereinbar und deshalb klärungsbedürftig (Urk. 7/165/27, Urk. 7/165/31). Gleichzeitig habe er nämlich angegeben, er könne nicht selbständig zur Laboruntersuchung gehen (Urk. 7/165/14, Urk. 7/165/16). Die im Anschluss an die Begutachtung auf Betreiben der IV-Stelle durchgeführte Fahreignungsprüfung ergab dann auch prompt eine praktisch uneingeschränkte Fahreignung (Urk. 7/174, Urk. 7/181). Dem Gutachten sind weitere Inkonsistenzen zu entnehmen: Einmal gab der Beschwerdeführer Dr. B.___ an, er könne gar nicht schlafen; ein anderes Mal führte er dagegen aus, mit Medikamenten könne er sehr gut schlafen (Urk. 7/165/9). Zudem gab er dem Gutachter zunächst an, er komme mit seinen Kindern gut zurecht. Erst auf Nachfrage verneinte er, seine Kinder betreuen zu können (Urk. 7/165/17).

5.5    Wegen des anlässlich der Fahreignungsprüfung beobachteten weitgehend uneingeschränkten Einsatzes der rechten Hand (Urk. 7/181) ist zudem fraglich, ob sich die körperlichen Beschwerden in der Hand im zeitlichen Verlauf verbessert haben und die in diesem Zusammenhang von Dr. B.___ gestellte Diagnose einer somatoformen Schmerzstörung aufrecht erhalten werden kann. Eine aktuelle Beurteilung der somatischen Problematik fehlt in den Akten.

5.6    Nach dem Gesagten bestehen Anhaltspunkte für eine erhebliche Verbesserung sowohl der psychischen als auch der somatischen Situation. Da Dr. B.___ während der dreistündigen gutachterlichen Untersuchung keine Anzeichen für eine Aggravation beobachten konnte (Urk. 7/165/15), und die behandelnden Ärzte des A.___ lediglich Ausweitungstendenzen und Selbstlimitierungen feststellten (Urk. 7/85/8), bestehen keine genügenden Anzeichen dafür, dass die von den Ärzten erhobene Symptomatik überwiegend auf Aggravation beruht und die Grenzen eines bloss verdeutlichenden Verhaltens zweifellos überschritten sind. Ebenso kann aufgrund der von Dr. B.___ diagnostizierten somatoformen Schmerzstörung und der in seinem Gutachten erwähnten auffälligen Persönlichkeitszüge (Urk. 7/165/11 ff., Urk. 7/165/19 und Urk. 7/165/24; vgl. auch Urk. 7/139/2) nicht mit hinreichender Gewissheit ausgeschlossen werden, dass aggravatorisches Verhalten auf eine verselbständigte, krankheitswertige psychische Störung zurückzuführen ist (vgl. vorstehend Erwägung 1.3).

    Die IV-Stelle hat die vorerwähnten Widersprüche in der Aktenlage und die offenen Fragen bisher nicht ausreichend durch beweiskräftige medizinische Stellungnahmen ausgeräumt, trotz der Hinweise in den nachträglichen Stellungnahmen der RAD-Ärztin Dr. Z.___ vom 20. Juli 2016 (Urk. 7/187/5) und des Gutachters Dr. B.___ vom 27. Juli 2016 (Urk. 7/176), dass aus ärztlicher Sicht weiterer Abklärungsbedarf bestehe. Diese Situation erheischt, nicht zuletzt auch wegen des noch relativ jungen Alters des Beschwerdeführers, eine sorgfältige und umfassende Abklärung seines Gesundheitszustandes und seiner beruflichen Einsatzmöglichkeiten. Wegen des Zusammenwirkens somatischer und psychischer Beeinträchtigungen und der im Raum stehenden Diagnose einer leichten Intelligenzminderung wird die IV-Stelle, an welche die Sache zurückzuweisen ist, bei einer spezialisierten Gutachtenstelle ein polydisziplinäres Gutachten unter Mitwirkung eines Neuropsychologen einzuholen haben. Angesichts der widersprüchlichen Aktenlage werden die Gutachter nötigenfalls auch bei den behandelnden Psychiatern des A.___ fremdanamnestische Auskünfte einzuholen haben. Ebenfalls werden sie sich eingehend dazu zu äussern haben, ob beziehungsweise inwiefern die erhobene Symptomatik auf aggravatorisches oder ähnliches Verhalten des Beschwerdeführers zurückzuführen ist. Danach wird die IV-Stelle erneut über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers zu verfügen und die Rente nötigenfalls revisionsweise anzupassen haben. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen.


6.    

6.1    Ausgangsgemäss gehen die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- zulasten der unterliegenden IV-Stelle (Art. 69 Abs. 1bis IVG).

6.2    Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb der vertretene Beschwerdeführer Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat. Nach § 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) wird der Anspruch auf Ersatz der Parteikosten ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen.

    Unter Berücksichtigung dieser Kriterien ist dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 2'400.-- zuzusprechen (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer).



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 19. Oktober 2017 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers verfüge.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 2’400.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwältin Dr. Barbara Wyler

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




GrünigKlemmt