Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2017.01269


I. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Spitz
Ersatzrichter Wilhelm
Gerichtsschreiberin Bonetti

Urteil vom 7. Januar 2019

in Sachen

X.___


Beschwerdeführerin


vertreten durch Advokat Markus Schmid

Schmid Herrmann Rechtsanwälte

Lange Gasse 90, 4052 Basel


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    

1.1    X.___, geboren 1962, verfügt über eine kaufmännische Ausbildung und arbeitete zuletzt mit einem 50%-Pensum bei der Y.___ AG (Urk. 7/3/62). Daneben war sie bereits zu 50 % als selbständig erwerbende Bäuerin tätig (Urk. 7/3/77). Am 10. Februar 1996 erlitt sie als Beifahrerin – Fahrzeuglenker war ihr Ehemann – bei einer Frontalkollision mit einem Falschfahrer (Urk. 3/1) eine Fraktur der Grundphalanx des linken Daumens, ein Hämatom am Jochbein links und am rechten Oberarm, eine Kontusion der Nierenloge links sowie eine kleine Rissquetschwunde an Kinn und Lippe (Urk. 7/3/74). Danach arbeitete sie nicht mehr im Baugeschäft und war ab Januar 1998 auch nicht mehr als Bäuerin tätig (Urk. 7/3/54, 7/3/25 und 7/67/27). In den Jahren 1999, 2000 und 2002 brachte die Versicherte drei gesunde Kinder zur Welt, ein viertes verstarb kurz nach der Geburt im Jahr 2001 (Urk. 7/1/3 und 7/47/23).

1.2    Nach einer stationären Behandlung in der Rheuma- und Rehabilitations-Klinik Z.___ diagnostizierte man bei der Versicherten eine mittelschwere posttraumatische Anpassungsstörung mit depressiver Verstimmung, attestierte ihr indes ab April 1996 eine volle Arbeitsfähigkeit (Urk. 7/3/66-68 und 7/3/51 f.). Infolgedessen schloss die Suva, als zuständige Unfallversicherung, den Fall im Dezember 1996 ab (Urk. 7/3/53; vgl. ferner Urk. 7/3/61). Im August 1998 meldete die Versicherte einen in der „Psyche“ begründeten Rückfall an (Urk. 7/3/55). Im psychiatrischen Gutachten der Rehaklinik A.___ vom 8. Oktober 1998 kam man zum Schluss, die posttraumatische Belastungsstörung sei grösstenteils abgeklungen und äussere sich gegenwärtig vor allem noch in vermehrter und somatisierter Angst und emotionaler Labilität (Urk. 7/3/42). Da die Versicherte keine Therapie aufnahm, schloss die Suva den Fall im Juli 1999 erneut ab (Urk. 7/3/35 und 7/3/39). Später führten Anfragen ihres Rechtsvertreters (Urk. 7/3/28, 7/3/30 und 7/3/34) zu einer kreisärztlichen Untersuchung (Urk. 7/3/24 f.) mit anschliessender neuropsychologischer Begutachtung im September 2000. In derselben wurden leichte bis mittelschwere Hirnfunktionsstörungen und eine Wesensveränderung festgestellt (Urk. 7/3/18-20). Die Suva zahlte der Versicherten deshalb rückwirkend für den Zeitraum vom 15. Juli 1998 bis 31. März 2001 Taggelder für eine 50%-Arbeitsunfähigkeit aus (Urk. 7/3/3-6) und sprach ihr mit Wirkung ab 1. April 2001 eine ganze Rente sowie eine Integritätsentschädigung bei einer Integritätseinbusse von 40 % zu (Urk. 7/10/2-4 und 7/44/2 f.). Im März 2001 hatte sich die Versicherte zudem bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung zum Leistungsbezug angemeldet (Urk. 7/6). Gestützt auf die Akten der Suva (Urk. 7/3) und den Abklärungsbericht vom Dezember 2001, worin der Versicherten eine Einschränkung von 50 % im Haushalt attestiert wurde (Urk. 7/23), sprach ihr die Sozialversicherungsanstalt Basel-Landschaft am 21. Mai 2002 rückwirkend ab 1. März 2000 eine halbe Invalidenrente zu (Urk. 7/32).

1.3    Im Frühjahr 2004 nahm die Sozialversicherungsanstalt Basel-Landschaft eine Rentenüberprüfung an die Hand (Urk. 7/39 und 7/40/3-4). Zur selben Zeit veranlasste die Suva eine Überprüfung der kognitiven und psychischen Leistungsfähigkeit in der Rehaklinik A.___. Es wurde festgehalten, aus neuropsychologischer Sicht bestehe keine, allenfalls eine sehr geringe Minderleistung von einer Stunde pro Tag als kaufmännische Angestellte, zumal das kognitive Leistungsniveau - ausser einer ganz leichten verlangsamten gerichteten Aufmerksamkeit - sehr hoch sei. Vielmehr bestehe eine leichtere depressive Verstimmung vom Typus einer sog. atypischen Depression bei Status nach unvollständig remittierter erheblicher depressiver Episode 2001 (Urk. 7/47/12 und 7/47/15). Die Sozialversicherungsanstalt Basel-Landschaft holte in der Folge einen neuen Abklärungsbericht ein (Urk. 7/52 f.) und bestätigte schliesslich die bisherige halbe Invalidenrente (Urk. 7/61). Demgegenüber verfügte die Suva die vollständige Aufhebung (Urk. 7/63) und später in teilweiser Gutheissung der Einsprache die Herabsetzung der Rente auf 12 % per 1. Februar 2006 (Urk. 7/65 f.). Dagegen erhob die Versicherte Beschwerde beim Kantonsgericht Basel-Landschaft. Im polydisziplinären Gerichtsgutachten der Klinik B.___ vom 26. November 2008 mit Ergänzungen vom 16. März 2009 und 20. Januar 2010 diagnostizierten die Ärzte eine unfallkausale Persönlichkeitsveränderung nach Extrembelastung bei abgelaufener posttraumatischer Belastungsstörung und hielten explizit fest, dass die aktuelle Gesundheitsstörung jener im Juni 2001 entspreche (Urk. 7/67/4 ff., insbesondere S. 4 f. und 60). Gestützt darauf entschied das Kantonsgericht Basel-Landschaft am 23. Juni 2010, die Versicherte habe gegenüber der Suva weiterhin Anspruch auf eine 100%-Rente (Urk. 7/67/62 ff., insbesondere S. 76).

1.4    Im Jahr 2010 leitete die IV-Stelle Aargau ein weiteres Revisionsverfahren ein (Urk. 7/80). Sie liess die Versicherte zwei Fragebogen ausfüllen, denen die Versicherte bei der Rücksendung ein Gutachten und ein Urteil aus dem Prozess gegen die Suva beilegte (Urk. 8/80 und 8/81). Gemäss eingeholtem Bericht der psychiatrischen Klinik C.___ vom 16. September 2010 konnte die langanhaltende mittelgradige depressive Episode in der Behandlung von Mai 2006 bis September 2008 verbessert werden. Seit Oktober 2007 sei der psychische Zustand stabil, die geringere Belastbarkeit, erhöhte Vulnerabilität bei Stress und erhöhte Ermüdbarkeit würden aber fortbestehen (Urk. 7/88). Aus dem neuen Abklärungsbericht vom September 2010 resultierte sodann eine geringere Einschränkung im Haushalt von 23 % seit Juli 2008 sowie neu eine hypothetische 50%-Erwerbstätigkeit aufgrund der Einschulung des jüngsten Kindes im August 2010 (Urk. 7/84/3 und 7/84/7; Urk. 7/94). Gestützt auf die Prüfung der Unterlagen durch den Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD; Urk. 7/93) bzw. ausgehend von einem neuen Gesamtinvaliditätsgrad von 62 % erfolgte die Erhöhung auf eine Dreiviertelsrente mit Wirkung ab 1. November 2010, wobei in den entsprechenden Verfügungen vom 19. und 28. Juli 2011 fälschlicherweise die IV-Stelle des Kantons Zürich als verfügende Behörde genannt wurde (Urk. 7/105/190 ff., 7/105/199 ff. und 7/105/205). Das Versicherungsgericht des Kantons Aargau wies die dagegen erhobene Beschwerde, mit welcher die Versicherte eine ganze Rente beantragt hatte (Urk. 7/105/3-13), am 21. August 2012 ab (Urk. 7/107).

1.5    Im Jahr 2014 prüfte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle (nachfolgend: IV-Stelle), die Rente der Versicherten erneut. Dazu liess sie die Versicherte einen Fragebogen ausfüllen (Urk. 7/120, 7/129 und 7/130/3 ff.) und holte Berichte der behandelnden Ärzte – konkret des orthopädischen Chirurgen (Urk. 7/121), der Hausärztin (Urk. 7/123) und der Chiropraktikerin (Urk. 7/124) – sowie einen Auszug aus dem Individuellen Konto (Urk. 7/122) ein. Nach Prüfung der Unterlagen durch den RAD (Urk. 7/131/3 f.) sowie Durchführung eines Vorbescheidverfahrens (Urk. 17/132 und 7/136) stellte die IV-Stelle die Rente mit Verfügung vom 26. Februar 2015 wegen gesundheitlicher Besserung per 1. Mai 2015 ein (Urk. 7/139). Die von der Versicherten dagegen erhobene Beschwerde (Prozess-Nr. IV.2015.00418) hiess das Sozialversicherungsgericht mit Urteil vom 30. Oktober 2015 in dem Sinne gut, als es die Sache zur weiteren Abklärung und erneutem Entscheid über den Rentenanspruch an die IV-Stelle zurückwies (Urk. 7/142).

1.6    Die IV-Stelle richtete der Versicherten in der Folge rückwirkend ab 1. April 2015 wieder eine Dreiviertelsrente aus (Urk. 7/151 und 7/153). Alsdann holte sie erneut einen hausärztlichen Bericht ein (Urk. 7/156/6) und gab nun ein internistisches, rheumatologisches und psychiatrisches Gutachten in Auftrag (Urk. 7/159 und 7/165). Dieses wurde am 26. August 2016 von der Medas D.___ (nachfolgend: MEDAS) erstattet (Urk. 7/168) und am 2. November 2016 im Zusammenhang mit erläuternden Fragen des RAD (Urk. 7/169/1; RAD-Stellungnahmen Urk. 7/172) ergänzt (Urk. 7/171). Die Gutachter attestierten der Versicherten aufgrund der Wechselwirkung einer noch verbliebenen leichten bis partiell mittelgradigen Dysthymia, Schmerzverarbeitungsstörung und akzentuierten Persönlichkeit mit selbstunsicheren und zwanghaften Anteilen eine Arbeitsfähigkeit von 70 % in jeglichen, dem Knieleiden angepassten Tätigkeiten ab dem Begutachtungszeitpunkt (Urk. 7/168/38-41 und 7/171). Mit Vorbescheid vom 6. Januar 2017 kündigte die IV-Stelle der Versicherten daher die Aufhebung der Rente an (Urk. 7/173), wogegen diese Einwand erhob (Urk. 7/177). Weiter leistete die IV-Stelle am 3. März 2017 Kostengutsprache für ein dreimonatiges Belastbarkeitstraining (Urk. 7/179). Dazu nahm ihr behandelnder Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, Dr. E.___, am 20. März 2017 schriftlich Stellung (Urk. 7/182). Das Training wurde nach einem Monat Anfang April 2017 abgebrochen (vgl. Schlussbericht der F.___ Arbeitsintegration Urk. 7/184) und die Eingliederung abgeschlossen (Urk. 7/185). Mit neuem Vorbescheid vom 19. Juli 2017 kündigte die IV-Stelle der Versicherten abermals die Renteneinstellung an (Urk. 7/190), wogegen diese wiederum Einwand erhob (Urk. 7/193). Am 20. Oktober 2017 verfügte die IV-Stelle wie angekündigt und hob die Rente auf das Ende des der Zustellung der Verfügung folgenden Monats auf. Dabei entzog sie einer allfälligen Beschwerde gegen diesen Entscheid die aufschiebende Wirkung (Urk. 2).


2.    Gegen die Verfügung erhob die Versicherte mit Eingabe vom 22. November 2017 Beschwerde. Darin beantragte sie, ihr die bisherige Rente weiterhin auszurichten (Urk. 1; Beilagen Urk. 3/1-6). Die IV-Stelle schloss in der Beschwerdeantwort vom 15. Januar 2018 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6)



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Wie schon im Rückweisungsentscheid IV.2015.00418 vom 30. Oktober 2015 in Erwägung 1.1 dargelegt (vgl. Urk. 7/142/4 f.), wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich ändert (Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Anlass zur Anpassung der Rente gibt jede tatsächliche Änderung, die sich auf den Invaliditätsgrad und damit auf den Umfang des Anspruchs (ein Viertel, ein Zweitel, drei Viertel, ganze Rente; Art. 28 Abs. 2 des Bundes-gesetzes über die Invalidenversicherung, IVG) auswirkt (BGE 134 V 131 E. 3). In Erwägung 4.1 des Rückweisungsentscheids vom 30. Oktober 2015 bereits erörtert wurde, dass zeitliche Vergleichsbasis im vorliegenden Fall die dem Urteil des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 21. August 2012 zugrundeliegenden Verfügungen vom Juli 2011 bilden (Urk. 7/142/9).

1.2    Hervorzuheben ist nochmals, dass ein Revisionsgrund in diesem Sinne Änderungen in den persönlichen Verhältnissen der versicherten Person betrifft (BGE 133 V 545 E. 7.1). Dazu gehört namentlich der Gesundheitszustand (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_896/2011 vom 31. Januar 2012 E. 3.1, in: SVR 2012 IV Nr. 36 S. 140; Urteil des Bundesgerichts 9C_410/2015 vom 13. November 2015 E. 2). Dabei ist nicht die Diagnose massgebend, sondern in erster Linie der psychopathologische Befund und der Schweregrad der Symptomatik (Urteil des Bundesgerichts 9C_634/2015 vom 15. März 2016 E. 6.1 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 136 V 279 E. 3.2.1). Aus einer anderen Diagnose oder einer unterschiedlichen Einschätzung der Arbeitsfähigkeit aus medizinischer Sicht allein kann somit nicht auf eine für den Invaliditätsgrad erhebliche Tatsachenänderung geschlossen werden (Urteile des Bundesgerichts 9C_213/2015 vom 5. November 2015 E. 4.4.2 und 9C_330/2014 vom 23. Juli 2014 E. 5.2, je mit Hinweisen). Umgekehrt ist - bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand - eine Angewöhnung oder Anpassung an die Behinderung, die zu einer Verbesserung der Arbeitsfähigkeit führt, revisionsrechtlich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen; vgl. zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 9C_602/2016 vom 14. Dezember 2016 E. 5.1). Ferner ist eine Rente revidierbar, wenn eine andere Art der Bemessung der Invalidität zur Anwendung gelangt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_358/2017 vom 2. Mai 2018 E. 2.1 mit diversen Hinweisen). Liegt ein solcher Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend ("allseitig") zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).


2.    

2.1    Die Beschwerdegegnerin erwog, es seien inzwischen eine polydisziplinäre Begutachtung und ein Belastbarkeitstraining, bei welchem sich die guten persönlichen Ressourcen der Beschwerdeführerin bestätigt hätten, durchgeführt worden. Wie sich aus dem MEDAS-Gutachten ergebe, habe sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin im Vergleich zur Rentenzusprache bzw. letzten Revision erheblich verbessert. Es bestehe nur noch eine leichtgradige anhaltende depressive Verstimmung, wobei die Beschwerdeführerin auch erst im August 2016 wieder eine psychiatrische Behandlung aufgenommen habe. Aus rheumatologischer Sicht sei die Arbeitsfähigkeit nicht eingeschränkt (Urk. 2).

2.2    Dem hielt die Beschwerdeführerin sinngemäss entgegen, bei unveränderten geklagten Beschwerden gleichen Ausmasses handle es sich im Gutachten nur um eine andere Diagnosestellung und abweichende Beurteilung der Arbeitsfähigkeit. Dieses sei zudem widersprüchlich und mangelhaft. Insbesondere hätten sich die Gutachter nicht zum Ergebnis des Belastbarkeitstrainings (müde, Pause nach 50 Minuten, Überforderungssituation, keine Steigerung auf 3 Stunden täglich möglich) und der Stellungnahme von Dr. E.___ geäussert. Dabei seien diese durchaus geeignet, ernsthafte Zweifel am Gutachten zu wecken. Dr. E.___ habe eine depressive Symptomatik, Hyperarousal und Erfahrungsvermeidung festgestellt, was auf chronischen Stress im Zusammenhang mit einer dysfunktionalen Verarbeitung von traumatisierenden Ereignissen hinweise. Dementsprechend hätten Stresssymptomatik, Panik-, Ohnmachts- und Insuffizienzgefühle im Belastbarkeitstraining auch zugenommen. Es sei unverständlich, weshalb dem über längere Zeit behandelnden Arzt allgemein unterstellt werde, sich entgegen der tatsächlichen Sachlage zugunsten des Patienten zu äussern, während es gerade die Gutachter seien, die effektiv ein pekuniäres Interesse hätten. Des Weiteren seien ihre Angaben – vergleiche man das Gutachten S. 16 f. mit S. 36 – von den Gutachtern mangelhaft berücksichtigt worden. So habe sie nie behauptet, aufgrund körperlicher Beschwerden nicht arbeiten zu können, habe sehr wohl über Lust- und Motivationslosigkeit sowie fehlende Freude im Alltag berichtet und durchaus mit dem Gewicht (im Sinne von Übergewicht) zu kämpfen. Aus den nicht näher geschilderten sexuellen Kontakten könne nichts abgeleitet werden. Ferner lebe sie sehr zurückgezogen und besuche nur einmal wöchentlich ein Gebetstreffen. Früher habe sie einen grossen Freundeskreis gehabt, im Team gearbeitet, Jugendarbeit verrichtet und sei in der Gemeinde tätig gewesen. Weshalb ihre Beschwerdeschilderung als theatralisch überzeichnet beschrieben werde, bleibe unklar (Urk. 1 S. 6 ff.).




3.

3.1    Hinsichtlich der vorangegangenen Rentenrevision wurde bereits in Erwägung 4.2 des erwähnten Rückweisungsentscheides dargelegt, dass sich das Versicherungsgericht des Kantons Aargau bei der Beurteilung der Verfügungen vom Juli 2011 im Urteil vom 21. August 2012 nur im Zusammenhang mit dem Beweiswert des Abklärungsberichts vom 14. September 2010 zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin äusserte. Zwischen den Parteien damals unstrittig war, dass mit dem Wechsel von der spezifischen zur gemischten Methode der Invaliditätsbemessung ein materieller Revisionsgrund vorlag und gestützt auf das Gutachten der Klinik B.___ vom 26. November 2008 (Urk. 7/67/6 ff.), ergänzt am 16. März 2009 (Urk. 7/67/4 f.) und 20. Januar 2010 (Urk. 7/67/56-61), sowie der diesbezüglichen RAD-Stellungnahme (Urk. 7/93) von einer vollen Arbeitsunfähigkeit auszugehen war (Urk. 7/107/4 Erwägung 2.1).

3.2     Im Detail erwog das aargauische Gericht, der Abklärungsbericht erwähne in gesundheitlicher Hinsicht eine grosse Müdigkeit und Energielosigkeit sowie Gedächtnis- und Konzentrationsprobleme, durch Stresssituationen verstärkte Kopfschmerzen und eine Gereiztheit. Diese Feststellungen würden im Wesentlichen den bereits im Abklärungsbericht vom 3. März 2005 sowie im Verlaufsbericht der psychiatrischen Klinik C.___ vom 16. September 2010 festgehaltenen Beschwerden entsprechen. Auch dem psychiatrisch-neurologischen Gutachten der Klinik B.___ vom 26. November 2008 sei ähnlich zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin spontan wenig Beschwerden geschildert und zunächst von Konzentrations- und Aufmerksamkeitsstörungen berichtet habe. Sie könne nicht zwei Dinge gleichzeitig tun, sei vergesslich, gerate in Stress und bekomme dabei Kopfschmerzen. Auch eine Energielosigkeit werde beschrieben sowie Verspannungen im Nacken und asystematischer Schwindel. Bedeutsame Änderungen im Zusammenhang mit der geringer eingestuften Einschränkung im Haushalt sah das Gericht in der Organisation des Haushalts und der Unterstützung durch den Ehemann sowie durch die älter werdenden Kinder. Eine zwischenzeitliche gesundheitliche Verbesserung hielt es demgegenüber weder für ausgewiesen, noch ausgeschlossen. Wie es sich damit verhalte, könne dahingestellt bleiben, zumal die im Abklärungsbericht vorgenommenen Einschätzungen auch bei unverändertem Gesundheitszustand zu überzeugen vermöchten. Dementsprechend bestätigte das Gericht damals die neu zugesprochene Dreiviertelsrente (Urk. 7/107/6-9 Erwägungen 2.4-2.6).

3.3    Dem damals beigezogenen Gutachten der Klinik B.___ aus dem Prozess gegen die Suva ist zusammengefasst zu entnehmen, es handle sich gegenwärtig um eine schwierig einem eigentlichen psychopathologischen Syndrom zuzuordnende psychische Problematik im Sinne von Müdigkeit, Ermüdbarkeit, Energielosigkeit, Probleme in der Organisation des Alltags mitunter vor dem Hintergrund der kognitiven Beschwerden, aber auch einer äusserst wechselhaften Stimmungslage, einer beeinträchtigten Beziehungsgestaltung und mangelnder Toleranz bzw. Irritierbarkeit, so dass die angegebenen Beschwerden am ehesten im Sinne einer Persönlichkeitsveränderung interpretiert werden könnten. Diese sei nicht aufgrund einer milden traumatischen Hirnschädigung entstanden, sondern im Zusammenhang mit der abgelaufenen posttraumatischen Belastungsstörung. In Betracht zu ziehen sei der scheinbare Rückgang der psychischen Symptome zwischen 2002 und 2004 sowie jetzt nach dem Umzug, wobei man über die tatsächlichen Beschwerden mangels medizinischer Dokumentation über eine lange Zeitspanne keine Auskunft habe. Es sei anzunehmen, dass mit der Berentung ein Grossteil der effektiven Belastungen weggefallen sei und so die Symptome besserten. Diese Entwicklung, die nach dem Tod eines der Kinder durch eine depressive Phase unterbrochen worden sei, habe sich durch die erneute Belastung bei Streichung der Rente manifestiert – in erster Linie aufgrund einer veränderten Belastbarkeit und affektiven Reagibilität, was sich vor dem Hintergrund einer Wesens- bzw. Persönlichkeitsänderung interpretieren lasse. Es bestehe eine natürliche Kausalität zum Unfall, insofern sich eine Persönlichkeitsveränderung nach Extrembelastung (vgl. Urk. 7/67/4 f. zur anhaltenden Belastung nach dem Unfall durch Retraumatisierung infolge von Ereignissen im engsten Umfeld, insbesondere Veränderung des Ehemannes) begründen lasse. Die zusätzlichen Belastungen (eheliche Situation, Thyroidea-Funktionsstörung, Anämie; vgl. auch Urk. 7/67/54) könnten dabei zur besonderen Ausprägung und zum Verlauf beitragen. Es lasse sich durchaus diskutieren, dass die Beschwerdeführerin trotz der nachweisbaren Störung in einer optimal adaptierten Tätigkeit eine theoretische Arbeitsfähigkeit erbringen könnte, wobei eine solche vorzugsweise in einer beruflichen Erprobung zu überprüfen sei. Erst danach könnten Prozentangaben und Berufsbedingungen festgestellt werden, wobei offenbleiben müsse, ob diese in der freien Marktwirtschaft grundsätzlich zu finden seien. Während sich wesentliche Auswirkungen der Residualproblematik der psychischen Störung ergäben, die auch die leichten subjektiven kognitiven Beeinträchtigungen und angegebene Kopfschmerzen erkläre, sei weder aufgrund der neurologischen Befunde noch im Bereich des Bewegungsapparates eine nennenswerte Pathologie nachzuweisen (Urk. 7/67/47 f. und 7/67/50).

    Aufgrund der zugestellten Akten, insbesondere derjenigen des behandelnden Psychiaters, müsse spätestens im Mai 2006 eine deutliche Verschlechterung der gesundheitlichen Situation postuliert werden, die gestützt auf die verfügbaren Informationen – im Gutachten vergleichbar mit der gesundheitlichen Situation im Jahr 2001 interpretiert worden sei. Sinngemäss hätten auf dieser Grundlage die vergleichbaren Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit wie im Jahr 2001 entstehen können. Allerdings würden sich diesbezüglich rückwirkend keine genauen Angaben machen lassen (Urk. 7/67/59 f.).

3.4    Es wurde bereits in Erwägung 5 des mehrfach genannten Rückweisungsentscheids festgestellt, dass eine Wiedererwägung der gerichtlich beurteilten Verfügungen vom Juli 2011 im Sinne von Art. 53 Abs. 2 ATSG ausser Betracht fällt (Urk. 7/142/12). Hingegen wurde im Urteil des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau, das im Rahmen einer allseitigen Rentenprüfung nach einer Statusänderung erging, die Frage nach einer gesundheitlichen Besserung seit der ursprünglichen Rentenzusprache in der Invaliditätsbemessung im Haushaltsbereich ausdrücklich offengelassen, jedoch für den Erwerbsanteil implizit verneint, indem die zwischen den Parteien unbestrittenermassen volle Arbeitsunfähigkeit übernommen wurde. Dies dürfte eine Folge des Umstandes sein, dass eine Minderheit des Gerichts im Urteil vermerken liess, sie erachte eine vollständige Arbeitsunfähigkeit im erwerblichen Bereich gestützt auf das Gutachten der Klinik B.___ nicht als erstellt und hätte die Sache zur weiteren Abklärung der Arbeitsfähigkeit im Erwerbsbereich an die Vorinstanz zurückgewiesen (Urk. 7/107/10 Erwägung 2.7). Im Gutachten der Klinik B.___ selbst wurden in Bezug auf den Krankheitsverlauf vorab eine mangelhafte Dokumentation und eine Abhängigkeit von belastenden Umständen respektive Ereignissen (Zusprechung/Streichung der Rente, Tod des Kindes, aktuelles soziales Umfeld) festgestellt. In Anbetracht der insgesamt vagen Aussagen über das Ausmass der verselbständigten psychischen Störung bei der letzten Rentenrevision sowie die (bei geringfügiger Therapie) erneut dürftige Dokumentation des weiteren Krankheitsverlaufs, können somit keine allzu hohen Anforderungen an den Nachweis eines materiellen Revisionsgrundes im Sinne einer Veränderung des Gesundheitszustandes gestellt werden.



4.

4.1    Gemäss MEDAS-Gutachten wurden in der aktuellen psychiatrischen Begutachtung vom 14. Juli 2016 die Diagnosen Dysthymia leichter bis mittelgradiger Ausprägung (ICD-10: F34.1), Schmerzverarbeitungsstörung (ICD-10: F68.0) und akzentuierte Persönlichkeit mit selbstunsicheren und zwanghaften Anteilen
(ICD-10: Z73.1) gestellt (Urk. 7/168/39).

4.2    

4.2.1    Dazu erläuterten die Gutachter, die Beschwerdeführerin habe angegeben, sie sei ständig müde und habe Schwierigkeiten, sich für jegliche Aktivität zu motivieren. Sie müsse häufig weinen. Ferner habe sie Kniebeschwerden und Bewegungsschmerzen in der Schulter sowie schmerzbedingte Durchschlafstörungen mit Tagesmüdigkeit (Urk. 7/168/40).

4.2.2    In der Untersuchung habe sie einen ungehaltenen, anklagenden und teilweise unbeherrschten Eindruck gemacht. Ihre Schilderung der körperlichen Beschwerden und depressiven Symptomatik sei überzeichnet. Kognitive Defizite seien keine auszumachen, uneingeschränkt seien insbesondere die Merkfähigkeit, Aufmerksamkeit, Wachheit, Auffassungsgabe und Sprache sowie das Durchhaltevermögen. Die Intelligenz sei gemäss klinischem Eindruck eher überdurchschnittlich. Anhand der Angaben und des beobachteten Verhaltens bestünden eine leicht ausgeprägte depressive Verstimmung, ein leicht verminderter Antrieb, eine mittelgradig gesteigerte Ermüdbarkeit, ein mittelgradig vermindertes Selbstwertgefühl, eine leicht ausgeprägte Hoffnungslosigkeit und ein leicht eingeengtes Denken bzw. eine Grübelneigung. Leicht ausgeprägt seien auch die Zwanghaftigkeit und der soziale Rückzug. In der Persönlichkeit sei eine Akzentuierung der selbstunsicheren und zwanghaften Anteile zu eruieren (Urk. 7/168/40).

4.2.3    Damit übereinstimmend hätten sich in den kognitiven Screeningtests (zerebraler Insuffizienztest, Zahlenverbindungstest, Bentontest) «hochnormale» Ergebnisse gefunden. Das Resultat von 23 Punkten im Beck’schen Depressionsinventar (Selbstauskunftsbogen) entspreche einer mittelgradig ausgeprägten, das in der Hamilton-Depressionsskala (Fremdbeurteilung) erzielte Ergebnis von 7 Punkten indes keiner klinisch relevanten depressiven Symptomatik. Die Diskrepanz lasse sich als Überzeichnung der Symptomatik interpretieren. Im MMPI (Persönlichkeitstest und Inventar psychischer Störungen) hätten sich die Persönlichkeitsakzentuierungen, die depressive Teilsymptomatik sowie die Tendenz zur Symptomüberzeichnung bestätigt (Urk. 7/168/40).

4.3    

4.3.1    Die daraus resultierenden Diagnosen Dysthymia, Akzentuierung von Persönlichkeitsanteilen und Schmerzverarbeitungsstörung führten alsdann je für sich allein betrachtet nicht per se zu einer Einschränkung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit, da sie keine eigene Krankheitswertigkeit erreichten. Indes würden sich die akzentuierten Persönlichkeitszüge und die depressive Symptomatik gegenseitig begünstigen, verstärken und aufrechterhalten, was zu einer chronifizierenden bzw. neurotischen Entwicklung geführt habe. In ihrem Zusammenwirken bestehe daher dennoch eine einschränkende Wirkung zufolge einer Reduktion der willentlichen Überwindbarkeit.

    Aus den klinischen Befunden liessen sich mittels IFAP1 und IFAP2 (Instrumente für Aussagen zu den mentalen Funktionen und funktionellen Fähigkeiten) folgende Auswirkungen ableiten: eine mittelgradige Störung von Temperament, Persönlichkeit, Umgänglichkeit, psychischer Stabilität, Offenheit gegenüber neuen Erfahrungen und Selbstvertrauen sowie eine leichtgradige Störung der psychischen Energie, des Antriebs und der emotionalen Funktionen. Diese führten auf der Ebene der Aktivitäten und Partizipation zu einer mittelgradigen Einschränkung der Anpassungsfähigkeit an Regeln und Routinen, Flexibilität, Umstellungs-, Durchhalte-, Selbstbehauptungs- und Gruppenfähigkeit sowie bei Spontanaktivitäten und einer leichtgradigen Einschränkung bei der Fähigkeit zur Planung und Strukturierung von Aufgaben, der Anwendung fachlicher Kompetenzen, des Entscheidungs- und Urteilsvermögens sowie der Kontaktfähigkeit. Zusammengefasst bestehe eine Einschränkung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit von 30 % sowohl für die früheren (kaufmännische Angestellte und Bäuerin) als auch andere angepasste Tätigkeiten (keine belastenden Arbeiten für die unteren Extremitäten oder Überkopfarbeiten; Urk. 7/168/40 f., 7/168/43, 7/168/49 f. und 7/168/84-86).

4.3.2    Die Beschwerdeführerin selbst erklärte in der Begutachtung, aufgrund der fehlenden Konzentrationsfähigkeit und Belastbarkeit eine Tätigkeit wie früher nicht mehr ausüben zu können. Eine alternative Tätigkeit – ohne langes Stehen bzw. Gehen oder sich sehr konzentrieren zu müssen – könne sie theoretisch wahrscheinlich ein bis zwei Stunden pro Tag machen. Im Haushalt könne sie im Vergleich zu früher vielleicht noch 10 % leisten (Urk. 7/168/35).

    Dazu erläuterten die Gutachter, die auffallend negative Selbstbewertung mit subjektiver Leistungsinsuffizienz, die sich in den beschriebenen Alltagsaktivitäten wenig wiederfinde, mit Klage über kognitive Defizite, die sich nicht objektivieren liessen, und mit der Angabe von schmerzbedingten Schlafstörungen bei an sich nur belastungsabhängigen Gelenkbeschwerden, die sich zudem im Alltag nur mässiggradig einschränkend auswirkten, sei im Rahmen der Dysthymia und der auffälligen Persönlichkeitszüge zu interpretieren (Urk. 7/168/47). Tatsächlich weise die Beschwerdeführerin trotz chronifizierter leichtgradiger depressiver Symptomatik und Tendenzen zur Schmerzchronifizierung in der Beschreibung ihrer Lebenssituation und ihrer Alltagsaktivitäten erhebliche persönliche Ressourcen auf. Sie verstehe es, ihre Verpflichtungen und Belastungen einzuteilen und ihre subjektiven Einschränkungen zu kompensieren. Sie beschreibe ein adäquates Pausenmanagement und die Fähigkeit, sich Hilfe zu holen. Persönliche Ressourcen würden auch die eher überdurchschnittliche Intelligenz und die religiöse Orientierung darstellen (Urk. 7/168/45).

4.4    

4.4.1    Zum Krankheitsverlauf ergebe sich aus den Vorakten, dass in der Folge des schweren Autounfalls Symptome einer posttraumatischen Belastungsstörung diagnostiziert worden seien (Austrittsbericht der Rheuma- und Rehabilitationsklinik Z.___ vom 1. Mai 1996), die sich aber bereits im Jahr 1998 grösstenteils zurückgebildet hätten (Gutachten der Rehaklinik A.___ vom 8. Oktober 1998) und bei späteren Untersuchungen nicht mehr beschrieben worden seien. Auch aktuell fänden sich keine Symptome, die auf das Vorliegen einer solchen Störung hinweisen würden (Urk. 7/168/83).

4.4.2    Im Jahr 2000 seien in einer ausgedehnten neuropsychologischen Untersuchung bedeutsame kognitive Funktionseinbussen sowie eine Veränderung der Persönlichkeit festgestellt worden (Gutachten von Dr. G.___ vom 13. Oktober 2000). Die kognitiven Defizite hätten sich in der Nachuntersuchung im Jahr 2004 nicht mehr nachweisen lassen. Gleiches habe die vorbeschriebene Wesensänderung betroffen (Standortbestimmung der Rehaklinik A.___ vom 15. November 2004). Aktuell imponierten noch Restsymptome im Sinne einer Akzentuierung von Persönlichkeitsanteilen; kognitive Funktionseinbussen fänden sich keine mehr (klinischer Status, kognitive Screeningtests). Damals sei die Diagnose einer atypischen Depression nach vollständig remittierter depressiver Episode 2001 gestellt worden. Diese entspreche von der Beschreibung der Symptomatologie her der heute festgestellten depressiven Symptomatik im Sinne einer Dysthymia (Urk. 7/168/83 f.).

4.4.3    Im Jahr 2008 seien die psychischen Beschwerden gutachtlich «im Sinne einer Persönlichkeitsstörung» interpretiert worden (Gutachten der Klinik B.___ vom 26. November 2008). Wie dargelegt, hätten die nach dem Unfall beschriebenen Wesensveränderungen in der aktuellen Untersuchung als Restsymptomatik im Sinne einer Akzentuierung der Persönlichkeit imponiert. Demnach ergebe sich kein Widerspruch zu diesem Vorbefund (Urk. 7/168/84). Dabei sei im damaligen psychopathologischen Befund keine krankheitswertige affektive Störung beschrieben und ebenso wenig ein krankheitswertiger neurologischer oder neuropsychiatrischer Befund erhoben worden. Die Arbeitsfähigkeit werde indes nicht anhand von Diagnosen beurteilt, sondern anhand von Befunden und Funktionen. Diese seien im Gutachten der Klinik B.___ nicht explizit ausgeführt (Urk. 7/168/50). So sei ein Vergleich der diagnostischen Kriterien schwierig, weil im Gutachten der Klinik B.___ keine Psychometrie bezüglich der Persönlichkeitsstruktur durchgeführt worden sei. Die Veränderung des Gesundheitszustandes müsse vor allem unter funktionalen Gesichtspunkten beurteilt werden. Unter anderem die von der Beschwerdeführerin beschriebenen Alltagsaktivitäten – im Vergleich etwa zu den Angaben bei der Haushaltsabklärung im Jahr 2010 würden für eine verbesserte Funktionsfähigkeit sprechen (Urk. 7/168/51).

4.4.4    Im Jahr 2010 sei fachpsychiatrisch festgehalten worden, dass ab Oktober 2007 eine stabile Remission der Depression habe erreicht werden können (Verlaufsbericht von Dr. H.___ vom 16. September 2010). Die aktuelle depressive Symptomatik im Sinne der diagnostizierte Dysthymia könne in diesem Sinne ebenfalls als Restsymptomatik ohne eigene Krankheitswertigkeit angesehen werden und stehe nicht im Widerspruch zu diesem Vorbefund (Urk. 7/168/84).

4.4.5    Schliesslich würden die körperlich begründeten Schmerzen durch den Einfluss psychischer Faktoren dysfunktional verarbeitet. Im Vergleich zu den früheren Befunden und Beurteilungen bestünden damit keine erheblichen Diskrepanzen, indes würden die Krankheitswertigkeit der psychopathologischen Auffälligkeiten und die Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit aktuell als weniger ausgeprägt beurteilt (vgl. Urk. 7/168/83 f. mit Verweis auf die «Vorbefunde» in Urk. 7/168/62 ff.; Urk. 7/168/40 und 7/168/43 f.).


5.

5.1    Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt – was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist –, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; Ulrich Meyer, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in: Hermann Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 4. Auflage 2003, S. 24 f.).

5.2    

5.2.1    Die Beschwerdeführerin machte vorab geltend, die von ihr geklagten Beschwerden seien jeweils nur zum Teil berücksichtigt worden. Dies betreffe die Lustlosigkeit, Motivationslosigkeit, fehlende Freude an beliebten Aktivitäten, Gewichtszunahme, falsche Interpretation der sexuellen Kontakte und den sozialen Rückzug, aber auch die Schlafstörungen und Müdigkeit (Urk. 1 S. 6-8).

5.2.2    Die Gutachter haben diese Beschwerden indes im Wesentlichen bei der subjektiven Beschwerdeklage aufgenommen (Urk. 7/168/36 und 7/168/43) bzw. bei der Befunderhebung erfragt (Urk. 7/168/77 f.), die depressive Symptomatik in ihrer Ausprägung insgesamt jedoch schlüssig im Rahmen einer Dysthymia eingeordnet. Deren wesentliches Kennzeichen ist die langdauernde, depressive Verstimmung, die niemals oder nur sehr selten ausgeprägt genug ist, um die Kriterien für eine rezidivierende leichte oder mittelgradige depressive Störung zu erfüllen. Bei höherem Lebensalter tritt diese häufig nach einer offensichtlichen Belastung auf. Die Patienten haben gewöhnlich zusammenhängende Perioden von Tagen oder Wochen, in denen sie ein gutes Befinden beschreiben. Meistens aber, oft monatelang, fühlen sie sich müde und depressiv; alles ist für sie eine Anstrengung und nichts wird genossen (vgl. Weltgesundheitsorganisation, Internationale Klassifikation psychischer Störungen, ICD-10 Kapitel V [F], Klinisch-diagnostische Leitlinien, Dilling/Mombour/Schmidt [Hrsg.], 10. Auflage 2015, S. 183 f.).

5.2.3    Augenscheinliche Widersprüche zwischen dieser Definition und den zusammengefassten Befunden bestehen nicht. Im Detail erläuterte der begutachtende Psychiater, dass die Beschwerdeführerin einen Mangel an Energie und Initiative mit Einschränkung von Aktivitäten beschrieben habe, er jedoch keine bedeutsame Hemmung oder Verarmung des Antriebs von aussen erkennen könne. Allerdings müsse sie erhebliche Willensanstrengungen aufbringen, um sich morgens zu aktivieren und in die selbst strukturierte Tagesaktivität zu begeben. Das beobachtete Verhalten deute sodann wenig auf eine depressive Verstimmung hin. Indes habe die Beschwerdeführerin bei allen Aktivitäten rasche Ermüdungserscheinungen und den Verlust der körperlichen Frische beschrieben, was in der Untersuchung ebenfalls feststellbar gewesen sei. Die nächtlichen Schlafstörungen führe sie selber auf die Schmerzproblematik zurück. Zudem komme sie sich im Leben deplatziert vor und erlebe sich in vielen Lebensbereichen als unzulänglich, negiere jedoch Schuldgefühle, da sie alle Beschwerden dem Unfall zuschreibe. Ein bedeutsamer depressionsbedingter sozialer Rückzug sei aufgrund ihrer Schilderung diverser sozialer Aktivitäten nicht verifizierbar und es fänden sich klinisch keine Hinweise auf relevante kognitive Funktionsstörungen (Urk. 7/168/77 f.). Darüber hinaus geht aus dem Gutachten der MEDAS – in Übereinstimmung mit dem Gutachten der Klinik B.___ (z.B. Urk. 7/39/77) – deutlich hervor, dass die klinischen Befunde, Ergebnisse der testpsychologischen Fremdbeurteilungen und ihr Aktivitätsniveau erheblich von ihrer Selbsteinschätzung und den Ergebnissen der Selbstbeurteilungstests divergierten, weshalb die Beschwerdeklage als überzeichnet beurteilt wurde (vgl. E. 4.2 und 4.3).

5.2.4    Nach gutachtlicher Einschätzung kamen die gemäss ICD-10 Klassifikation typischen Symptome einer Depression (gedrückte Stimmung; Interessenverlust und Freudlosigkeit; Verminderung des Antriebs und erhöhte Ermüdbarkeit) demnach kaum zum Tragen und auch die weiteren häufigen depressionsbedingten Symptome (verminderte Konzentration und Aufmerksamkeit; vermindertes Selbstwertgefühl und Selbstvertrauen; Schuldgefühle und Gefühle von Wertlosigkeit; negative und pessimistische Zukunftsperspektiven; Suizidgedanken und –handlungen, Schlafstörungen und verminderter Appetit) waren nur bedingt eruierbar (vgl. Weltgesundheitsorganisation, Internationale Klassifikation psychischer Störungen, ICD-10 Kapitel V [F], Klinisch-diagnostische Leitlinien, Dilling/Mombour/ Schmidt [Hrsg.], 10. Auflage 2015, S. 169 f.). Allein eine Gewichtszunahme von 7 kg in zwei Jahren und eine verminderte Libido vermöchten jedenfalls keine massgebliche depressive Symptomatik zu begründen, zumal die Beschwerdeführerin mit Blick auf ihr Gewicht auch an einer Schildrüsenfehlfunktion leidet und im Vergleich zur letzten Begutachtung letztlich weniger wog (vgl. Urk. 7/67/32 f; Urk. 7/168/37 und 7/168/76).

5.3

5.3.1    Zu ergänzen ist, dass die gutachtliche Einschätzung der depressiven Symptomatik gut mit derjenigen im Verlaufsbericht der psychiatrischen Klinik C.___ vom 27. Oktober 2010 vereinbar ist. Darin wurde eine lang anhaltende mittelgradige depressive Episode bis Oktober 2007 attestiert. Nach Umstellung der Therapie auf Efexor und eine Augmentationsbehandlung mit Novothyral sei eine schrittweise Verbesserung der depressiven Symptomatik erreicht worden. Ein latenter Eisenmangel sei vom Hausarzt mittels Eisensubstitution behandelt worden und habe zu einer weiteren Verbesserung, insbesondere des Antriebs, geführt (vgl. auch Urk. 7/86/8 f.: Gebärmutterverödung kurz nach der Begutachtung in der Klinik B.___). Seit Abschluss der psychotherapeutischen Behandlung im September 2008 werde die antidepressive Erhaltungstherapie bzw. Prophylaxe mit Efexor und Novothyral unverändert fortgesetzt. Darunter sei der Zustand stabil. Es fänden noch alle drei bis sechs Monate telefonische Nachkontrollen statt (Urk. 7/88). Das Efexor wurde im März 2012 abgesetzt (Urk. 7/123), was eine weitere Stabilisierung des Gesundheitszustandes seit der letzten Rentenrevision nahelegt, in der sich auch nach eigener Wahrnehmung der Beschwerdeführerin bereits eine Besserung abzeichnete (vgl. Urk. 7/31/77).

5.3.2    Gebessert haben dürften sich übrigens auch die Kopfschmerzen, zumal im Jahr 2016 keine chiropraktische Behandlung mehr stattfand und sich die Beschwerdeführerin eine Zahnschiene anschaffte (vgl. Urk. 7/124 und 7/168/36 versus Urk. 7/67/23 f. und 7/37/33 unten).

5.3.3    Schliesslich ist zur weiteren Diagnosestellung festzuhalten, dass gemäss ICD-10 Klassifikation lang anhaltende Änderungen der Persönlichkeit nach einer kurzzeitigen Lebensbedrohung wie bei einem Autounfall, grundsätzlich nicht unter die Kategorie der andauernden Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung einzuordnen sind, da neuere Forschungsergebnisse bei solchen Entwicklungen auf eine vorbestehende psychische Vulnerabilität hinweisen (vgl. Weltgesundheitsorganisation, Internationale Klassifikation psychischer Störungen, ICD-10 Kapitel V [F], Klinisch-diagnostische Leitlinien, Dilling/Mombour/Schmidt [Hrsg.], 10. Auflage 2015, S. 286). Im Gutachten der Klinik B.___ wurde diese Diagnose indes vorab mit «mannigfaltigen psychosozialen Belastungen, primär das eheliche Verhältnis betreffend» begründet (vgl. Urk. 7/67/5, 7/67/46 f. und 7/67/54). Insofern erscheint es auch mit Blick auf das Vorgutachten nicht abwegig, dass sich der Gesundheitszustand mit anhaltender Abnahme der Belastungen (deutlich gebesserte eheliche Beziehung [vgl. Urk. 7/67/34]; gute Integration der Familie in die Nachbarschaft, Privatschule und Religionsgemeinschaft nach dem Umzug im Jahr 2011 [Urk. 7/168/34 f.]; zunehmendes Alter der Kinder mit in der Folge geringerem Betreuungsaufwand und vermehrter Mithilfe im Haushalt) und Reduktion der Komorbiditäten (erfolgreiche Behandlung der Depression nach dem Tod eines Kindes bis hin zum Absetzen der Psychopharmaka, Gebärmutterverödung wegen eines Eisenmangels, Medikation der Schildrüsenfehlfunktion, Zahnschiene gegen durch den Bruxismus verursachte Beschwerden) verbessern und stabilisieren konnte. Dieser hat sich nach Angaben der Behandlungspersonen im Übrigen nach dem Rückweisungsentscheid verschlechtert, d.h. es ging der Beschwerdeführerin vor der (für Versicherte fast immer) belastenden Rentenprüfung noch besser, als in der Begutachtung festgestellt (Urk. 7/156/6, 7/168/35 und 7/182: Verschlechterung ab Januar 2016, Behandlung mit Johanniskrautpräparat im Zeitpunkt der Begutachtung im Juli 2016, Beginn einer Psychotherapie im August 2016). Nichts Gegenteiliges lässt sich übrigens aus oberwähntem Verlaufsbericht der Klinik C.___ ableiten, zumal dieser eine effektive Veränderung der weiteren Symptome (reduzierte geistige Belastbarkeit, erhöhte Vulnerabilität bei Stress und erhöhte Ermüdbarkeit) nur bis Oktober 2010 beurteilen konnte (Urk. 7/88/2) und der Wegzug aus dem belastenden Umfeld erst im Jahr 2011 erfolgte.

5.4

5.4.1    Des Weiteren forderte die Beschwerdeführerin eine gutachtliche Stellungnahme zum Schreiben von Dr. E.___ vom 20. März 2017 sowie zum Schlussbericht der F.___ Arbeitsintegration, datiert vom 21. April 2017 (Urk. 1 S. 7 f.).

5.4.2    Zum Kontext dieser Unterlagen ist vorab festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin die psychiatrische Behandlung bei Dr. E.___ im August 2016, also kurz nach der MEDAS-Begutachtung, aufnahm (vgl. Urk. 7/186/3). Bereits im Erstgespräch mit der Eingliederungsberaterin vom 25. Januar 2017 monierte diese sodann, dass die Eingliederungsmassnahe nur dazu diene zu bestätigen, dass sie – wie im Gutachten angegeben – 100 % arbeiten könne. Dann bleibe ihr nur noch, sich zu erschiessen (Urk. 7/186/3). Dr. E.___ erklärte hierauf am 27. Januar 2017 auf telefonische Anfrage der Eingliederungsberaterin, die Beschwerdeführerin stehe unter enormem Druck und Ängsten. Er sehe die Eingliederung jedoch auch als Chance zur Gesundung (Freude, Vitalität) und werde versuchen, die Drucksituation abzufangen (Urk. 7/186/4). Noch vor Beginn der Massnahme teilte die Beschwerdeführerin der Eingliederungsberaterin in der Folge mit, dass sie nur an vier Tagen arbeiten könne, da sie am Freitag jeweils den Waschtag habe (Urk. 7/180/4). Nachdem die Eingliederungsberaterin auf einer 5-Tage-Woche beharrt hatte, erkundigte sich am 16. März 2017 die zuständige Case Managerin bei ihr, ob die Beschwerdeführerin am Freitag von der Teilnahme an der Massnahme absehen könne, da es für sie sehr anstrengend sei und der Freitag sie belaste. Es folgte gleichentags ein Anruf von Dr. E.___ mit ähnlichem Inhalt. Dabei lotete dieser auch aus, wie es sei, wenn man mal einen Tag krank wäre (Urk. 7/186/6 f.). Schliesslich meldete sich die Beschwerdeführerin am Freitag, 17. März 2017, und Montag, 20. März 2017, erst- und letztmals krank (Urk. 7/184/1).

5.4.3    Vor diesem Hintergrund verfasste Dr. E.___ am 20. März 2017 einen kurzen Bericht zuhanden des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin. Darin erklärte er, depressive Symptomatik, Hyperarousal und Erfahrungsvermeidung würden auf chronischen Stress hinweisen, der in Zusammenhang mit einer dysfunktionalen Verarbeitung von traumatisierenden Ereignissen gesehen werden könne. Die Beschwerdeführerin zeige eine Zunahme der Stresssymptomatik mit Panik-, Ohnmachts- und Insuffizienzgefühlen. Er empfehle, die Integrationsmassnahme auf vier Tage pro Woche zu beschränken. Langfristig erachte er eine Reintegration mit einem 30%-Pensum als realistisch und befürworte daher die Fortsetzung der Massnahme mit einer reduzierten Wochenstundenzahl (Urk. 7/182).

5.4.4    Dem Schlussbericht zum Belastbarkeitstraining ist schliesslich aus Sicht der beruflichen Fachleute zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin anfänglich verschlossen wirkte, im Verlauf jedoch Kontakt mit den anderen Klienten aufnahm. Aufträge konnte sie problemlos erfassen und ihre Ideen spielerisch und kreativ einbringen und umsetzen. Ebenso arbeitete sie nach Arbeitsanweisung selbständig. An der Gesprächsgruppe nahm sie aktiv teil und konnte sich Gehör verschaffen. Sie wirkte oft müde, gähnte und legte den Kopf auf den Tisch. Die Aufträge erledigte sie trotzdem einwandfrei und in schnellem Tempo. Nach ca. 50 Minuten benötigte sie eine zusätzliche Pause. Der Abbruch des Trainings erfolgte, nachdem die psychischen Beschwerden im Verlauf immer mehr Raum eingenommen hatten und es der Beschwerdeführerin nicht gelang, die gewünschte Präsenzzeit von täglich zwei Stunden einzuhalten sowie auf drei Stunden zu steigern (Urk. 7/184/3).

    Die Beschwerdeführerin selbst gab gegenüber der Case Managerin an, dass ihr alles zu viel sei. Sie sei innerlich angespannt, schlafe schlecht und sei deswegen erschöpft. Generell schlafe sie nur zwei Stunden pro Nacht, habe Gedankenzudrang, Herzrasen und bekomme keine Luft. Sie leide unter Angstzuständen und komme nicht mehr zur Ruhe. Sie fühle sich mit den zwei Stunden an 5 Tagen pro Woche überfordert. Sie sei müde und nicht in der Lage, nach dem Training ihre Hausarbeit zu erledigen (Urk. 7/184/3).

5.4.5    In diesem Sinne bestätigen die beiden Dokumente in erster Linie die Einschätzung der MEDAS-Gutachter, wonach Eingliederungsmassnahmen theoretisch möglich sind, die Beschwerdeführerin jedoch mit ihrer fünfköpfigen Familie und ihren sozialen Aktivitäten ausgelastet ist. Entsprechend zeigte sie von Anfang an nur bedingt Interesse an der Durchführung einer Massnahme und sperrte sich mit allen erdenklichen Mitteln gegen eine Trainingsteilnahme an ihrem Waschtag.

    Besonders auffällig ist, dass von den beruflichen Fachleuten einzig eine Müdigkeit wahrgenommen wurde, die jedoch offenbar weder zu einem Leistungsabfall im Tages-/Trainingsverlauf noch zur von der Beschwerdeführerin vorausgesagten Gereiztheit führte. Vielmehr wurde berichtet, die Beschwerdeführerin habe eine einwandfreie Leistung in schnellem Tempo erbracht und im Verlauf zunehmend Kontakte in der Gruppe geknüpft. Nichts abgeleitet werden kann entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin aus den Feststellungen, dass das Training infolge einer Verschlechterung des Gesundheitszustands abgebrochen worden sei und sie Pausen gebraucht hätte (Urk. 7/184/3). Mit Blick auf E. 5.4.4 erfolgten diese Feststellungen allein gestützt auf die geklagten Beschwerden (vgl. auch Urk. 7/186/7) und das beobachtete Verhalten mit – angesichts der effektiven Leistung übertrieben dargestellter Müdigkeit. Dementsprechend schlussfolgerten die beruflichen Fachleute bloss, die Massnahme sei abzuschliessen. Man sehe derzeit «kein Eingliederungspotenzial» (Urk. 7/184/4), wobei ein solches denn auch stets eine objektive und subjektive Eingliederungsfähigkeit voraussetzt. Die von den Gutachtern attestierte Arbeitsfähigkeit wird dadurch nicht in Frage gestellt, weshalb sich eine Stellungnahme derselben erübrigte.

    Im Übrigen erlaubt es die Rechtsprechung durchaus, dem Umstand Rechnung zu tragen, dass Behandlungspersonen manchmal wichtige Aspekte aufzeigen können, die ein Gutachten in Frage zu stellen vermögen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_677/2014 vom 29. Oktober 2014 E. 7.2). Vorliegend wurde Dr. E.___ allerdings erstmals im August 2016 und somit in einem klaren zeitlichen Konnex zur Begutachtung konsultiert. Seine Stellungnahme erfolgte sodann, obschon er die Massnahme telefonisch befürwortet hatte, bereits kurz nach Trainingsbeginn und offensichtlich im Zusammenhang mit dem Wunsch der Beschwerdeführerin, an ihrem Waschtag frei zu haben. Dabei brachte er ohne nähere Begründung eine ausgeprägte Erfahrungsvermeidung und nächtliche Hyperarousal mit panikartigen Ängsten vor. Dies überzeugt wenig, zumal im Privatleben keine Einschränkungen in Bezug auf das Autofahren oder generell etwa in Bezug auf die Übernahme von Verantwortung augenscheinlich sind. Die objektiv nicht überprüfbare Symptomatik in der Nacht war alsdann ursprünglich zeitnah zum Unfall abgeklungen (Urk. 7/168/64 Befund 1998: Angstbereitschaft, emotionale Labilität, Atembeklemmungen und Schlafstörungen; Urk. 7/168/68 Befund 2004: «selten» Schlafstörungen, ein- bis zweimal wöchentlich nachts ½ bis 1 h wach, keine Angstphänomene mehr) und im Schlussbericht finden sich trotz angeblich massivstem Schlafmangel über vier Wochen keine Hinweise auf Unpünktlichkeit, ein verlangsamtes Arbeitstempo oder eine Abnahme der Qualität der Leistung. Zudem stellte das Belastungstraining – sowohl hinsichtlich des zeitlichen Umfangs als auch der in Urk. 7/184/2 f. genannten Tätigkeiten – gemessen am strukturierten und aktiven Tagesablauf der Beschwerdeführerin (frühes Aufstehen, Garten-, Haushalts- und Büroarbeit, Computerspiele, Hausaufgaben mit den Kindern, Urk. 7/168/80 f. und 7/168/34) eine vergleichbare Herausforderung dar.

5.4.6    Demnach ist aus diesen Berichten vor allen die Erkenntnis zu gewinnen, dass die Beschwerdeführerin eine gute Arbeitsleistung erbringen kann und selbst in der wohlwollenden Einschätzung von Dr. E.___ heute ein kleines Arbeitspensum von 30 % realisieren können sollte. Auch dies weist letztlich auf eine weitere Stabilisierung und Besserung ihrer psychischen Gesundheit hin.

5.5

5.5.1    Nachdem das MEDAS-Gutachten sowohl die Vorakten als auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, weder im Widerspruch zum Schlussbericht des Belastbarkeitstrainings steht, noch aufgrund der Stellungnahme des behandelnden Psychiaters vom 20. März 2017 anzuzweifeln ist, verbleibt noch seine Plausibilität zu prüfen. Gemäss BGE 143 V 418 (E. 7) sind neu sämtliche psychischen Leiden einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen. Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit zu beachtenden Standardindikatoren hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.1.3): Kategorie "funktioneller Schweregrad" (E. 4.3) mit den Komplexen "Gesundheitsschädigung" (E. 4.3.1; Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde und Symptome [E. 4.3.1.1]; Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz [E. 4.3.1.2]; Komorbiditäten [E. 4.3.1.3]), "Persönlichkeit" (Persönlichkeitsentwicklung und -struktur, grundlegende psychische Funktionen [E. 4.3.2]) und "Sozialer Kontext" (E. 4.3.3) sowie Kategorie "Konsistenz" (Gesichtspunkte des Verhaltens [E. 4.4]) mit den Faktoren gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen (E. 4.4.1) und behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidensdruck (E. 4.4.2). Sie erlauben - unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und Kompensationspotenzialen (Ressourcen) anderseits - das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 3.4-3.6 und E. 4.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_539/2015 vom 21. März 2016 E. E. 2.2.1).

5.5.2    Wie aufgrund des diagnoseinhärenten Schweregrades der Diagnosen Akzentuierung von Persönlichkeitsanteilen, Dysthymia und Schmerzverarbeitungsstörung bereits anzunehmen, wurde im Gutachten hinsichtlich der «Gesundheitsschädigung» dargelegt, dass die festgestellten psychischen Beeinträchtigungen jeweils für sich allein genommen nicht krankheitswertig sind. Gemäss Rechtsprechung vermag eine Dysthymie die Arbeitsfähigkeit nur erheblich zu beeinträchtigen, wenn sie beispielsweise zusammen mit einer ernsthaften Persönlichkeitsstörung auftritt (vgl. BGE 143 V 418 E. 8.1 mit Hinweis). Diagnosen aus der Z-Kategorie – wie akzentuierte Persönlichkeitszüge stellen demgegenüber keinen rechtserheblichen Gesundheitsschaden dar (Urteil des Bundesgerichts 9C_894/2015 vom 25. April 2016 E. 5.1 mit Hinweis auf 9C_537/2011 vom 28. Juni 2012 E. 3.1 mit weiteren Hinweisen). Vorliegend kommen indes eine Schmerzverarbeitungsstörung sowie ein sehr langwieriger Krankheitsverlauf hinzu, so dass noch nachvollziehbar ist, dass im Gutachten eine negative gegenseitige Beeinflussung der diagnostizierten Beeinträchtigungen und mittels IFAP1 und IFAP2 leicht- bis mittelgradige Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit festgestellt wurden, obschon keine schwere Ausprägung der Befunde oder schweren psychischen Störungen als Komorbiditäten auszumachen sind (vgl. E. 4.3.1). Bedingt aussagekräftig sind vorliegend der Behandlungs- und Eingliederungserfolg, zumal sowohl mit der vorübergehend beanspruchten psychotherapeutischen Behandlung als auch dem Belastbarkeitstraining gewisse positive Resultate erzielt wurden, weitergehende Erfolge aber bereits an der von vornherein ablehnenden Haltung der Beschwerdeführerin scheiterten (vgl. Urk. 7/168/49 und E. 5.4)

5.5.3    Unter die in Frage kommenden komplexen Ich-Funktionen beim Komplex «Persönlichkeit» fallen die Elemente Realitätsprüfung und Urteilsbildung, Beziehungsfähigkeit und Kontaktgestaltung, Affektsteuerung und Impulskontrolle, Selbstwertregulation und Regressionsfähigkeit, Intentionalität und Antrieb sowie Abwehrorganisation (vgl. Renato Marelli, Die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit im Grenzbereich von Psyche und Soma, Schweizerische Ärztezeitung [SÄZ] Nr. 25/2008, S. 1141). Es kann auf das vorstehend Gesagte verwiesen werden. Den Auswirkungen der akzentuierten Persönlichkeitsanteile auf die Überwindbarkeit der psychischen Beschwerden wurde bei der gutachtlichen Arbeitsfähigkeitseinschätzung durchaus Rechnung getragen.

5.5.4    Ferner bestimmt der Komplex "Sozialer Kontext" mit darüber, wie sich die Auswirkungen der Gesundheitsbeeinträchtigung konkret manifestieren. Dazu ist zweierlei festzuhalten: Soweit soziale Belastungen direkt negative funktionelle Folgen zeitigen, bleiben sie nach wie vor ausgeklammert (vgl. BGE 127 V 294 E. 5a S. 299 f.). Anderseits hält der Lebenskontext der versicherten Person auch (mobilisierbare) Ressourcen bereit, so die Unterstützung, die ihr im sozialen Netzwerk zuteil wird (vgl. BGE 141 V 281 E. 4.3.3 und vorerwähntes Urteil des 9C_539/2015 E. 4.3). Im MEDAS-Gutachten werden erhebliche persönliche Ressourcen beschrieben. Die Beschwerdeführerin verstehe es, ihre Verpflichtungen und Belastungen einzuteilen und ihre subjektiven Einschränkungen zu kompensieren. Sie beschreibe ein adäquates Pausenmanagement und die Fähigkeit, sich Hilfe zu holen. Hinzu kämen ihre eher überdurchschnittliche Intelligenz und die religiöse Orientierung (vgl. E. 4.3.2). Dem ist hinzuzufügen, dass die Beschwerdeführerin familiär bestens eingebettet ist. In Anbetracht der nachbarschaftlichen Kontakte bzw. des Kontakts zu mehreren Familien, des Engagements in der Privatschule und der zumindest gelegentlichen familiären Kontakte ausserhalb des engsten Familienkreises ist es zudem übertrieben, das wöchentliche Gebetstreffen als einzigen Kontakt zur Aussenwelt darzustellen (vgl. Urk. 7/168/34 f., 7/168/80 f. und 7/130/3-6). Im Übrigen ist nochmals auf die auffallend enge Verknüpfung des bisherigen Krankheitsverlaufs mit psychosozialen Faktoren hinzuweisen, welche sich jeweils umgehend in hohem Mass negativ oder positiv auswirkten (vgl. E. 5.3.3).

5.5.5    Unter die beweisrechtlich entscheidende Kategorie „Konsistenz“ fällt der Indikator einer gleichmässigen Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen. Dieser zielt auf die Frage ab, ob die diskutierte Einschränkung in Beruf und Erwerb (bzw. bei Nichterwerbstätigen im Aufgabenbereich) einerseits und in den sonstigen Lebensbereichen (z.B. Freizeitgestaltung) anderseits gleich ausgeprägt ist. Soweit erhebbar, empfiehlt sich ein Vergleich mit dem Niveau sozialer Aktivität vor Eintritt der Gesundheitsschädigung. Das Aktivitätsniveau der versicherten Person ist dabei stets im Verhältnis zur geltend gemachten Arbeitsunfähigkeit zu sehen (vgl. BGE 141 V 281 E. 4.4.1 mit Hinweisen).

    Die Beschwerdeführerin verfügt über einen durchwegs strukturierten Tagesablauf mit zahlreichen Freizeitaktivitäten und sozialen Kontakten, die im Kontext mit den behaupteten Einschränkungen einige Fragen aufwerfen. So erledigt sie trotz der behaupteten kognitiven Defizite nicht nur das «Familienbüro» und die «Buchhaltung», sondern spielt auch Computerspiele, schaut Videos und liest. Neu gegenüber dem Jahr 2010 (vgl. Urk. 7/81/8) baut sie sodann wieder Kartoffeln und Gemüse an und hält eine grosse Anzahl von Hühnern, obschon sie nur mit Fertigprodukten kocht. Gegen eine massgebliche Freud- und Motivationslosigkeit spricht auch die Tatsache, dass sie sich einen eigenen Brennofen anschaffte und nicht nur selbst töpfert, sondern neu auch einen Töpferkurs für Schüler anbietet. Ein finanzielles Interesse bzw. Einkommen aus diesen Tätigkeiten ist zumindest nicht aktenkundig deklariert. Dem sei hinzugefügt, dass die Beschwerdeführerin es nach eigenen Angaben liebt zu reisen, unter anderem drei Monate durch Kanada und die USA (vgl. im Detail Urk. 7/168/34 f., 7/168/80 f., 7/130/3-6 und 7/123/1 «Sprachaufenthalt»). Soweit die Beschwerdeführerin geltend machte, früher noch viel aktiver gewesen zu sein (vgl. Urk. 1 S. 7; fremdanamnestisch in der letzten Begutachtung: Urk. 7/67/34), so ist dem entgegenzuhalten, dass sie dannzumal auch noch nicht drei Kinder zu versorgen hatte (vgl. auch Urk. 7/98/5 unten) und nun mit deren zunehmenden Alter auch ihre sozialen Aktivitäten wieder ausbaut (z.B. Urk. 7/130/3: als möglich erachtete soziale Arbeit von 2-3 Stunden pro Woche).

5.5.6    Der weiter in die Kategorie "Konsistenz" fallende Aspekt des behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesenen Leidensdrucks betrifft die Frage nach der Inanspruchnahme von therapeutischen Optionen. Das Ausmass, in welchem Behandlungen wahrgenommen oder eben vernachlässigt werden, weist (ergänzend zum Gesichtspunkt Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz) im Regelfall auf den tatsächlichen Leidensdruck hin (vgl. vorerwähntes Urteil 9C_539/2015 E. 4.5). Dies gilt allerdings nur, solange das betreffende Verhalten nicht durch das laufende Versicherungsverfahren beeinflusst ist. Nicht auf fehlenden Leidensdruck zu schliessen ist, wenn die Nichtinanspruchnahme einer empfohlenen und zugänglichen Therapie oder die schlechte Compliance klarerweise auf eine (unabwendbare) Unfähigkeit zur Krankheitseinsicht zurückzuführen ist (BGE 141 V 281 E. 4.4.2). Vorliegend wird eine nur geringe Ausprägung der Beschwerden mit abnehmendem Leidensdruck in den letzten Jahren durch die stets minimale und seit März 2012 gänzlich fehlende Beanspruchung einer psychiatrischen und psychopharmakologischen Behandlung bestätigt. Eine solche wurde in zeitlicher Hinsicht augenfällig erst nach der MEDAS-Begutachtung wiederaufgenommen (Urk. 7/123/1 und Urk. 7/182). Daran vermag die Feststellung im Gutachten, dass abgesehen von der skeptischen bis ablehnenden Haltung der Beschwerdeführerin gegenüber psychischen Interventionen keine Unfähigkeit zur Therapieadhärenz bestehe, nichts zu ändern (Urk. 7/168/49). Wie die Vergangenheit und Gegenwart zeigen, ist die Beschwerdeführerin durchaus in der Lage, gegebenenfalls wirksam Hilfe zu beanspruchen (Urk. 7/168/49).

5.6    Eine noch geringe Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 30 % lässt sich nach dem Gesagten anhand der Standardindikatoren gemäss BGE 141 V 281 – und damit auch aus der Optik des Rechtsanwenders, welcher die ärztlichen Einschätzungen und Schlussfolgerungen auf ihre konkrete sozialversicherungsrechtliche Relevanz und Tragweite hin zu prüfen hat – noch knapp bestätigen. Bei nachvollziehbaren medizinischen Schlussfolgerungen und schlüssiger Einschätzung der Arbeitsfähigkeit kann somit vollumfänglich auf das MEDAS-Gutachten abgestellt werden. Im Rahmen der allseitigen Neuprüfung des Rentenanspruchs bei gegebenem Revisionsgrund im Sinne einer gesundheitlichen Besserung ist eine Arbeitsfähigkeit von neu 70 % in der bisherigen Tätigkeit zu bestätigen.


6.    

6.1    Die angefochtene Verfügung gibt im Übrigen keine Auskunft über die angewandte Methode der Invaliditätsbemessung. Gemäss Feststellungsblatt zum Vorbescheid vom 19. Juli 2017 wurde weiterhin von der gemischten Methode ausgegangen, wobei der Erwerbsanteil und Aufgabenbereich je mit 50 % gewichtet wurden (Urk. 7/189/4). Die angefochtene Verfügung ist am 20. Oktober 2017 und somit vor dem Inkrafttreten der Verordnungsänderung betreffend die Festlegung des Invaliditätsgrades von Teilerwerbstätigen am 1. Januar 2018 ergangen, weshalb die revidierten Bestimmungen noch nicht zur Anwendung gelangen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_462/2017 vom 30. Januar 2017 E. 5.3 mit Hinweisen).

6.2    Der Invaliditätsgrad beim Einkommensvergleich stimmt mit der prozentualen Einschränkung der Arbeitsfähigkeit überein, soweit die teilinvalide Person in der angestammten Beschäftigung bestmöglich eingegliedert ist resp. wäre. Vorliegend beträgt diese Einschränkung gemäss den vorstehenden Erwägungen 30 %. Gründe für einen leidensbedingten Abzug werden keine geltend gemacht und sind nicht – zusätzlich zur gutachtlich festgestellten Leistungseinschränkung von 30 % - ersichtlich (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 9C_22/2014 vom 18. Februar 2014 E. 4.2 in Bezug auf kaufmännische Tätigkeiten in stressarmer Umgebung). Bei verbessertem Gesundheitszustand und angesichts des Alters der Kinder der Beschwerdeführerin kann zudem davon ausgegangen werden, dass die Einschränkung im Haushalt, die im Urteil des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau auf 23 % festgelegt wurde, seither nicht zugenommen hat. Der Invaliditätsgrad beträgt somit für den 50%-Anteil der Erwerbstätigkeit (15 %) und im Aufgabenbereich (< 11,5 % %) zusammen weniger als 30 %.

6.3    Es bleibt anzumerken, dass die Beschwerdeführerin gegenüber der Eingliederungsberaterin angab, sie würde heute mehr als 50 % arbeiten, wenn sie gesund wäre (Urk. 7/180/3). Dies ist mit Blick auf ihre Erwerbsbiographie vor dem Unfall (mehrjährige Vollzeitbeschäftigung) sowie die bereits im Unfallzeitpunkt geplante Lebensführung (Aufgabe des Arbeitspensums im kaufmännischen Bereich und Übernahme des elterlichen Bauernhofes, Aufgabe desselben aufgrund der Invalidität des Ehemannes, Urk. 7/67/27 und 7/168/34), aber auch das Alters des jüngsten Kindes durchaus plausibel. Indessen kann die Frage nach dem konkreten Arbeitspensum zwischen 50 und 100 % bzw. einem Statuswechsel offengelassen werden, zumal bereits durch die gesundheitliche Besserung ein Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 ATSG ausgewiesen ist und auch bei einem höheren Arbeitspensum kein rentenbegründender Invaliditätsgrad resultiert.


7.    Zusammenfassend ist also nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin nach Feststellung einer gesundheitlichen Verbesserung im MEDAS-Gutachten vom 26. August 2016 die Rente mit der angefochtenen Verfügung vom 20. Oktober 2017 – mithin unter Berücksichtigung der Dreimonatsfrist nach Art. 88a Abs. 2 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) und nach der Durchführung einer Eingliederungsmassnahme – auf das Ende des der Zustellung folgenden Monats aufhob (vgl. Art. 88bis Abs. 2 lit. a IVV). Die Beschwerde ist folglich abzuweisen.


8.    Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.– bis Fr. 1‘000.– festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Sie sind auf Fr. 800.– festzusetzen und der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Advokat Markus Schmid

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




GrünigBonetti