Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2017.01270
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Sager
Ersatzrichterin Lienhard
Gerichtsschreiberin Tiefenbacher
Urteil vom 23. April 2019
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch AXA-ARAG Rechtsschutz AG
Rechtsdienst Haftplicht- und Versicherungsrecht
Rechtsanwältin Barbara Winter
Postfach 2577, 8401 Winterthur
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1956, seit 2005 bei Y.___ als Lagerist (Urk. 7/15 Ziff. 5.4) beziehungsweise Kommissionierer (Urk. 7/25 Ziff. 2.7) beschäftigt, meldete sich am 6. Mai 2013 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/2). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte Arztberichte ein (Urk. 7/8, Urk. 7/10) und verneinte mit Verfügung vom 5. November 2013 einen Rentenanspruch (Urk. 7/14).
1.2 Nach erneuter Anmeldung vom 21. November 2016 (Urk. 7/15) zog die IV-Stelle Akten des Krankentaggeldversicherers (Urk. 7/23, Urk. 7/30, Urk. 7/34) bei und holte Arztberichte (Urk. 7/31-32) ein. Sodann verneinte sie mit Vorbescheid vom 12. September 2017 (Urk. 7/37) und Verfügung vom 23. Oktober 2017 (Urk. 7/38 = Urk. 2) einen Rentenanspruch.
2. Der Versicherte erhob am 22. November 2017 Beschwerde gegen die Verfügung vom 23. Oktober 2017 (Urk. 2) und beantragte, es sei ihm ab 1. Juli 2017 eine ganze Rente auszurichten (S. 2 oben).
Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 18. Januar 2018 (Urk. 6) die Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer am 9. April 2018 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 9).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Das trotz der gesundheitlichen Beeinträchtigung zumutbarerweise erzielbare Einkommen ist bezogen auf einen ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu ermitteln, wobei an die Konkretisierung von Arbeitsgelegenheiten und Verdienstaussichten keine übermässigen Anforderungen zu stellen sind (BGE 138 V 457 E. 3.1 mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts 9C_118/2015 vom 9. Juli 2015 E. 2.1 mit Hinweis).
Das fortgeschrittene Alter wird, obgleich an sich ein invaliditätsfremder Faktor, in der Rechtsprechung als Kriterium anerkannt, welches zusammen mit weiteren persönlichen und beruflichen Gegebenheiten dazu führen kann, dass die einer versicherten Person verbliebene Resterwerbsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt realistischerweise nicht mehr nachgefragt wird, und dass ihr deren Verwertung auch gestützt auf die Selbsteingliederungspflicht nicht mehr zumutbar ist. Der Einfluss des Lebensalters auf die Möglichkeit, das verbliebene Leistungsvermögen auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu verwerten, lässt sich nicht nach einer allgemeinen Regel bemessen, sondern hängt von den Umständen des Einzelfalles ab.
1.3 Massgebend können die Art und Beschaffenheit des Gesundheitsschadens und seiner Folgen, der absehbare Umstellungs- und Einarbeitungsaufwand und in diesem Zusammenhang auch Persönlichkeitsstruktur, vorhandene Begabungen und Fertigkeiten, Ausbildung, beruflicher Werdegang oder Anwendbarkeit von Berufserfahrung aus dem angestammten Bereich sein (BGE 138 V 457 E. 3.1). Die Möglichkeit, die verbliebene Arbeitsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu verwerten, hängt nicht zuletzt davon ab, welcher Zeitraum der versicherten Person für eine berufliche Tätigkeit und vor allem auch für einen allfälligen Berufswechsel noch zur Verfügung steht (BGE 138 V 457 E. 3.2; vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 8C_645/2017 vom 23. Januar 2018 E. 3.1).
1.4 Der Zeitpunkt, in welchem die Frage nach der Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit bei vorgerücktem Alter beantwortet wird, richtet sich nach dem Feststehen der medizinischen Zumutbarkeit einer (Teil-)Erwerbstätigkeit (BGE 138 V 457 E. 3.3). Als ausgewiesen gilt die medizinische Zumutbarkeit einer (Teil-)Erwerbstätigkeit, sobald die medizinischen Unterlagen diesbezüglich eine zuverlässige Sachverhaltsfeststellung erlauben (BGE 143 V 431 E. 4.5.1; vgl. BGE 138 V 457 E. 3.4).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) davon aus, laut ärztlicher Einschätzung seien dem Beschwerdeführer - näher umschriebene - leichte Tätigkeiten weiterhin voll zumutbar (S. 1 unten), und ermittelte einen Invaliditätsgrad von 6 % (S. 2).
2.2 Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 1), seine Restarbeitsfähigkeit sei aus näher genannten Gründen, insbesondere aufgrund seines Alters, nicht verwertbar (S. 3 ff.).
2.3 Strittig und zu prüfen ist, wie es sich mit der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers und deren Verwertbarkeit verhält.
3.
3.1 Dr. med. Z.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, führte in seinem Bericht vom 20. Juni 2013 (Urk. 7/8/1-4) aus, er behandle den Beschwerdeführer seit Januar 2003 (Ziff. 1.2), und nannte folgende Diagnosen (Ziff. 1.1):
- isolierte Zyste im Femurkopf rechts
- Status nach Anbohrung am 22. Februar 2013
- subakute Prostatitis und relative Blasenhalsenge
- chronic obstructive pulmonal disease (COPD) Stadium 0-I bei
- Nikotinabusus von 50 packyears (PY)
Er attestierte eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % als Strassenbauarbeiter vom 26. Dezember 2012 bis 2. Juni 2013 und eine solche von 0 % ab 4. Juni 2013 (Ziff. 1.6).
In seinem Bericht vom 23. September 2013 (Urk. 7/10) machte Dr. Z.___ vergleichbare Angaben.
3.2 In einem Bericht an die Taggeldversicherung vom 13. Oktober 2016 (Urk. 7/23/13-14) führte Dr. Z.___ unter anderem aus, der Patient habe sich im Juli 2016 wegen Schmerzen in der rechten Schulter bei ihm gemeldet (S. 1 Ziff. 1). Er nannte - in Übereinstimmung mit dem Bericht von Dr. med. A.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin und für Rheumatologie, vom 18. August 2016 (Urk. 7/23/15-16) - folgende Diagnosen (S. 1 Ziff. 3):
- komplexe Schulterdegeneration rechts
- ausgedehnte Rotatorenmanschettenruptur mit Beteiligung der Supraspinatussehne, teilweise möglicherweise Subscapularissehne und auch der Infraspinatussehne, totale Ruptur der langen Bizepssehne
- Omarthrose und AC-Gelenk-Arthrose
- ausgeprägte Humeruskopfprotraktion
Er attestierte eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % (S. 2 Ziff. 7). Jegliche Tätigkeit mit den oberen Extremitäten werde schwierig, da dies sofort zu Schmerzen führe. Es komme hinzu, dass der Patient eine schlechte Schulbildung habe, nicht Deutsch spreche und nie eine andere Tätigkeit ausgeführt habe (S. 2 Ziff. 8a).
3.3 Nach Implantation einer Schulter-Totalprothese rechts am 3. Februar 2017 (vgl. Urk. 7/30/6-7 = Urk. 7/32/16-17, Urk. 7/31/5-6) attestierte Dr. Z.___ mit Bericht vom 10. April 2017 weiterhin eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % (Urk. 7/30/2-3 Ziff. 6), ebenso mit Bericht vom 23. Mai 2017 (Urk. 7/31/3-4).
3.4 Dr. med. B.___, Assistenzarzt Orthopädie, C.___, führte in seinem Bericht vom 19. Juni 2017 (Urk. 7/32/6-9) unter anderem aus, der Beschwerdeführer werde dort seit 10. Oktober 2016 ambulant behandelt (Ziff. 1.2). Er nannte die folgenden, hier leicht verkürzt angeführten Diagnosen (Ziff. 1.1) mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:
- Status nach Schulter-Totalprothese, offener lateraler Claviculaexcision rechts vom 3. Februar 2017 mit/bei
- irreparabler Rotatorenmanschettenruptur und AC-Gelenksarthropathie rechts
- COPD bei
- Nikotinabusus 50 py
Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte er einen inkompletten Rechtsschenkelblock (Erstdiagnose 2. Februar 2017), eine relative Blasenhalsenge und subakute Prostatitis April 2013, einen Status nach Zyste Femurkopf rechts mit Gehbeschwerden (ausgeheilt), einen Status nach Gastritis und eine Ciprofloxacin-Unverträglichkeit.
Zur Prognose führte er aus, diese sei, bei zusammengefasst komplikationslosem Verlauf sechs Wochen postoperativ, bei Implantation einer inversen Schulterprothese prinzipiell gut. Es sei jedoch unwahrscheinlich, dass der Patient seiner Tätigkeit als Lagerist mit dem Tragen von schweren Kisten bis zu 25 kg wieder in dem selben Ausmass ausführen könne wie bisher (Ziff. 1.4). Diesbezüglich sei er ab 2. Februar 2017 bis in zirka 4 ½ Monaten zu 100 % arbeitsunfähig (Ziff. 1.6).
Die Schulterbeweglichkeit werde im Vergleich zu einem gesunden Schultergelenk eingeschränkt bleiben, zudem werde der Patient im Verlauf nicht mehr fähig sein, schwere Lasten wie bisher zu heben oder zu tragen. Das Heben schwerer Lasten sei dem Patienten nach Implantation einer inversen Schulterprothese nicht mehr zumutbar. Bürotätigkeit könne der Patient jedoch zu 100 % erledigen. Ab 6 Wochen postoperativ wäre theoretisch eine unbelastete Tätigkeit (beispielsweise Büroarbeit) in einem reduzierten Pensum möglich. Die Arbeitsfähigkeit könnte anschliessend im Verlauf schrittweise gesteigert werden (Ziff. 1.7).
3.5 Dr. med. D.___, Facharzt für Chirurgie, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), führte in seiner Beurteilung vom 24. Juli 2017 (Urk. 7/36 S. 4 f.) aus, bei vorgeschädigter Schulter sollten Tätigkeiten mit häufigen Schlägen und Vibrationseinwirkungen auf die rechte Schulter sowie Überkopfarbeiten und Arbeiten in ständiger Armvorhalteposition, insbesondere repetitive Tätigkeiten mit Belastung des rechten Armes, nicht mehr zugemutet werden. Das Heben, Tragen und Transportieren von Lasten über 5-8 kg (unter ungünstigen Hebeln), in günstiger Belastungsposition (körpernah, bis Lendenhöhe) über 20 kg sollte vermieden werden (S. 5).
Leichte (angepasste) Tätigkeiten ohne Heben, Tragen und Transportieren von mittelschweren und schweren Lasten, ohne rechtsseitiges Arbeiten in Armvorhalteposition und Überkopfarbeiten seien medizinisch-theoretisch weiterhin zumutbar (S. 5 Mitte). Für Tätigkeiten ohne Belastung der rechten oberen Extremität bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 100 % (S. 5 unten).
3.6 Am 18./19. Juni 2017 fand im Auftrag des Taggeldversicherers eine Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit (EFL) statt, über die am 26. Juli 2017 berichtet wurde (Urk. 7/34/4-11).
Für die Tätigkeit als Kommissionierer am alten Arbeitsplatz sei der Klient nicht einsatzfähig, da ein neuer Arbeitsvertrag mit wechselnden Arbeitsplätzen ausgestellt worden sei (S. 2 unten). Zur Zumutbarkeit für die berufliche Tätigkeit als Kommissionierer am neuen Ort wurden bestimmte Einschränkungen formuliert und die Zumutbarkeit für andere berufliche Tätigkeiten wurde wie folgt umschrieben (S. 3 oben):
Leichte Arbeit. Arbeitszeit: wünschenswert wären 50 % Startpensum mit monatlicher Steigerung um 10-20 %. Aus organisatorischen Gründen gegebenenfalls auch 100 % Anwesenheit bei 50 % Einsatz (entspricht einer Leistungsreduzierung). Nach Möglichkeit ist eine reduzierte Arbeitsfähigkeit vorzuziehen, da der Klient zu einer Selbstüberlastung neigt.
Spezielle Einschränkungen: Ausdauerndes Hantieren auf Brusthöhe oder höher nicht sinnvoll. Keine absehbare, medizinisch als sinnvoll erachtete Gewichtsbelastung über 10 kg.
4.
4.1 Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass er in einer behinderungsangepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig ist (vgl. Urk. 1 S. 3 Ziff. 2). Er macht jedoch geltend, diese Arbeitsfähigkeit nicht mehr verwerten zu können.
Für die Beantwortung der Frage, ob die ärztlich attestierte Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in näher umschriebenen angepassten Tätigkeiten zumutbar sei, sind unter anderem das Alter des Beschwerdeführers und die voraussichtlich verbleibende Dauer seiner Erwerbstätigkeit von Bedeutung (vorstehend E. 1.2), dies im Zeitpunkt der ärztlichen Beurteilung der Arbeitsfähigkeit (vorstehend E. 1.4).
Der Beschwerdeführer war im Zeitpunkt der medizinischen Beurteilung (Juli 2017) 61-jährig, womit noch eine Erwerbstätigkeit während rund vier Jahren in Aussicht stand.
4.2 Das Bundesgericht hat in neuerer Zeit die Verwertbarkeit der noch vorhandenen Arbeitsfähigkeit von über 60-jährigen Versicherten in folgenden Fällen bejaht:
- Urteil 8C_117/2018 vom 31. August 2018 E. 3.3: 62-jährige Versicherte, rund 2 Jahre vor der ordentlichen Alterspensionierung, Rest-Arbeitsfähigkeit 80 %; praktisch ausschliesslich im Bereich Wäscherei/Zimmerservice tätig gewesen, ohne Berufsbildung
- Urteil 8C_892/2017 vom 23. August 2018 (= SVR 2019 IV Nr. 7): gut 62-jähriger Barpianist ohne formelle Ausbildung, verbleibende Aktivitätsdauer im Beurteilungszeitpunkt knapp 3 Jahre, Rest-Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit 80 %
- Urteil 9C_580/2017 vom 16. Januar 2018 E. 4.1: Restaktivitätsdauer im Zeitpunkt des Gutachtens noch mindestens 3 ¼ Jahre
- Urteil 9C_677/2016 vom 7. März 2017 E. 4.3: Restaktivitätsdauer noch knapp 4 ½ Jahre ausreichend, um eine neue einfache Erwerbstätigkeit aufzunehmen, sich einzuarbeiten und die Arbeit auszuüben
- Urteil 8C_771/2016 vom 18. Januar 2017 E. 5.2.5: Alter 61, Restaktivitätsdauer noch 4 Jahre: intakte Berufschancen auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt, breite Palette möglicher Tätigkeiten ohne Umschulung oder aufwändige Einarbeitung, in angepasster Tätigkeit leistungsmässig nicht eingeschränkt, sondern zeitlich voll disponibel
Verneint wurde die Verwertbarkeit im Fall einer Versicherten, die bei einer Rückweisung zwecks Anordnung von Eingliederungsmassnahmen deutlich über
62-jährig gewesen wäre, mit klar weniger als zwei Jahren bis zum Erreichen des AHV-Pensionsalters, weshalb die bisher ausgerichtete ganze Rente nicht herabgesetzt oder aufgehoben wurde (Urteil 9C_183/2017 E. 5.2.3 und E. 6).
Insgesamt ist zu konstatieren, dass «die Nichtverwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit aufgrund fortgeschrittenen Alters in der Rechtsprechung in der Regel eine Ausnahme bleibt» (Marco Weiss, Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit aufgrund vorgerückten Alters - Rechtsprechungstendenzen, SZS 2018, S. 630 ff., S. 640).
4.3 Die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers ist aufgrund seiner Schulterproblematik in dem Sinne beeinträchtigt, als er nur noch mit leichten Lasten hantieren kann und Überkopfarbeiten sowie rechtsseitiges Armvorhalten nicht zumutbar sind (vorstehend E. 3.5-6). Für Tätigkeiten ohne Belastung der rechten oberen Extremität besteht eine volle Arbeitsfähigkeit (vorstehend E. 3.5).
Bei diesem Gesundheitsschaden und einer Arbeitsfähigkeit von 100 % verbleibt ein weites Spektrum von auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt verfügbaren körperlich leichten Tätigkeiten, insbesondere Hilfsarbeiten, die mit einem nur geringen oder gar keinen Umstellungs- und Einarbeitungsaufwand verbunden sind. Dies trägt dem Umstand Rechnung, dass der Beschwerdeführer über keine abgeschlossene Berufsausbildung verfügt und auch bisher eine eher einfache Tätigkeit ausgeübt hat.
In Würdigung der rechtsprechungsgemäss massgebenden Umstände (vorstehend E. 1.3) führt dies zum Schluss, dass die Restarbeitsfähigkeit des 61-jährigen Beschwerdeführers als noch verwertbar einzustufen ist.
4.4 Vor diesem Hintergrund ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin im Rahmen der Invaliditätsbemessung (Urk. 7/35) das Invalideneinkommen gestützt auf den (niedrigsten) Tabellenlohn gemäss der Lohnstrukturerhebung (LSE) festgesetzt hat. Auch die Berücksichtigung der langen Betriebszugehörigkeit, der fehlenden Ausbildung, des Alters und des Belastungsprofils als lohnmindernde Faktoren mit einem Abzug vom Tabellenlohn von 15 % erscheint als angemessen. Dabei ist anzumerken, dass beim unbestrittenen Valideneinkommen von Fr. 61'230.-- und einem Tabellenlohn von rund Fr. 67'455.-- selbst der maximale Abzug von 25 % ein Invalideneinkommen von rund Fr. 50'591.-- (Fr. 67'455.-- x 0.75) und damit eine Einkommenseinbusse von Fr. 10'639.--, entsprechend einem Invaliditätsgrad von lediglich rund 17 %, ergäbe.
4.5 Zusammengefasst erweist sich die angefochtene Verfügung als rechtens, was zur Abweisung der dagegen erhobenen Beschwerde führt.
5. Die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sind ermessensweise auf Fr. 600.-- festzusetzen und ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- AXA-ARAG Rechtsschutz AG
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
MosimannTiefenbacher