Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2017.01272


II. Kammer

Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Sager
Ersatzrichterin Lienhard
Gerichtsschreiberin Schucan

Urteil vom 4. März 2019

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


vertreten durch Rechtsanwältin Stephanie Schwarz

Sigg Schwarz Advokatur

Theaterstrasse 3, Postfach 2336, 8401 Winterthur


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin






Sachverhalt:

1.    

1.1    X.___, geboren 1967, meldete sich am 19. August 2013 unter Hinweis auf eine am 29. April 2013 erfolgte Fussoperation bei seit zwei Jahren bestehenden starken Schmerzen bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 6/8 Ziff. 6.2-3). Mangels Erfüllens des Wartejahres und mangels bleibender Erwerbsunfähigkeit verneinte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, mit Verfügung vom 4. Juni 2014 einen Anspruch auf eine Invalidenrente (Urk. 6/34).

1.2    Am 8. Juli 2015 meldete sich die Versicherte erneut unter Hinweis auf eine Depression und eine seit dem 26. Februar 2015 bestehende 100%ige Arbeitsunfähigkeit bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 6/39 Ziff. 6.2). Die IV-Stelle klärte die beruflich-erwerbliche und die medizinische Situation ab und holte unter anderem bei Dr. med. Y.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, und Dr. med. Z.___, Facharzt für Rheumatologie und für Allgemeine Innere Medizin, ein bidisziplinäres Gutachten ein, das am 10. Januar 2017 erstattet wurde (Urk. 6/83/3-55). Am 28. Juni 2017 nahm Dr. Y.___ zu einem im Rahmen des Vorbescheidverfahrens (Urk. 6/86; Urk. 6/91, Urk. 6/97) von der Versicherten eingereichten Bericht ihres behandelnden Psychiaters Dr. med. A.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 7. Juni 2017 (Urk. 6/102) Stellung (Urk. 6/104). Hierzu äusserte sich die Versicherte am 1. September 2017 (Urk. 6/106). Mit Verfügung vom 24. Oktober 2017 verneinte die IV-Stelle einen Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung (Urk. 6/110 = Urk. 2).


2.    Die Versicherte erhob am 23. November 2017 Beschwerde gegen die Verfügung vom 24. Oktober 2017 (Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es seien ihr Leistungen der Invalidenversicherung (insbesondere Rente und/oder berufliche Massnahmen) zuzusprechen; zudem sei die Unzulässigkeit der Anordnung der Mitteilung vom 3. Februar 2017 in Bezug auf die kontrollierte Medikamentenabgabe und den Opiatentzug festzustellen. In prozessualer Hinsicht beantrage sie unter anderem, es sei vorab ein gerichtlicher Zwischenentscheid zu erlassen, wonach bis zur rechtskräftigen Beurteilung des Realaktes vom 3. Februar 2017 die ihr auferlegte Pflicht bezüglich kontrollierter Medikation und Opiatentzug während des hängigen Verfahrens nicht umgesetzt werden müsse. Weiter seien die Kosten der von ihr in Auftrag gegebenen medizinischen Abklärungen (inklusive Haaranalyse) der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen und diese sei zu verpflichten, ihr die Kosten für die medizinischen Abklärungen (inklusive Haaranalyse) zurückzuerstatten (Urk. 1 S. 2).

    Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 11. Januar 2018 (Urk. 5) die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde der Beschwerdeführerin mit Gerichtsverfügung vom 27. Februar 2018 zur Kenntnis gebracht. Weiter wurde darauf hingewiesen, dass über die prozessualen Anträge zu einem späteren Zeitpunkt entschieden werde (Urk. 7). Mit Eingabe vom 11. April 2018 (Urk. 9) reichte die Beschwerdeführerin die Ergebnisse einer von ihr veranlassten Haaranalyse (Urk. 10/1) ein, welche der Beschwerdegegnerin am 16. April 2018 zur Kenntnis gebracht wurden (Urk. 11).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG) Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG).Der Zumutbarkeitsgrundsatz bedeutet, dass die versicherte Person - auch im Rahmen einer Selbsteingliederung - alles vorzukehren hat, um die drohende oder bereits eingetretene Invalidität zu vermeiden beziehungsweise zu verringern (Kieser, ATSG-Kommentar, 3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2015, N 58 zu Art. 7 Rz 58).Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.2    Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psychischen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein psychischer Gesundheitsschaden mit Krankheitswert besteht, welcher die versicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen (vgl. BGE 139 V 547 E. 5, 131 V 49 E. 1.2, 130 V 352 E. 2.2.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_125/2015 vom 18. November 2015 E. 5.4).

    Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c, je mit Hinweisen; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.3    Gemäss BGE 143 V 418 sind grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen (E. 7.2; vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.1). Diese Abklärungen enden laut Bundesgericht stets mit der Rechtsfrage, ob und in welchem Umfang die ärztlichen Feststellungen anhand der nach BGE 141 V 281 rechtserheblichen Indikatoren auf Arbeitsunfähigkeit schliessen lassen (BGE 143 V 418 E. 7.1; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3).

    Entscheidend ist dabei, unabhängig von der diagnostischen Einordnung des Leidens, ob es gelingt, auf objektivierter Beurteilungsgrundlage den Beweis einer rechtlich relevanten Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit zu erbringen, wobei die versicherte Person die materielle Beweislast zu tragen hat (BGE 143 V 409 E. 4.5.2 unter Hinweis auf BGE 141 V 281 E. 3.7.2; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3).

    Mit BGE 143 V 418 stellte das Bundesgericht klar, dass sich ein Leiden nicht einfach deshalb als leicht und invalidenversicherungsrechtlich bedeutungslos einstufen lässt, weil diagnostisch kein Bezug zu dessen Schweregrad gefordert ist (E. 5.2).

    Verlauf und Ausgang von Therapien stellen wichtige Schweregradindikatoren dar. Es ist Aufgabe des medizinischen Sachverständigen, nachvollziehbar aufzuzeigen, weshalb trotz (leichter bis) mittelschwerer Depression und an sich guter Therapierbarkeit der Störung im Einzelfall funktionelle Leistungseinschränkungen resultieren, die sich auf die Arbeitsfähigkeit auswirken (BGE 143 V 409 E. 4.5.2; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_590/2017 vom 15. Februar 2018 E. 5.1).

    Laut BGE 143 V 418 fallen Störungen unabhängig von ihrer Diagnose bereits dann als rechtlich bedeutsame Komorbidität in Betracht, wenn ihnen im konkreten Fall ressourcenhemmende Wirkung zukommt (E. 8.1, Präzisierung der Rechtsprechung; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 15. März 2018 E. 5.1 und E. 7.2 mit Hinweis).

    Im Rahmen des strukturierten Beweisverfahrens ist davon abzusehen, einzelne Beschwerden und Störungen ohne Einzelfallprüfung wegen grundsätzlich fehlender invalidenversicherungsrechtlicher Relevanz auszuscheiden (vgl. BGE 143 V 418 E. 8.1). Indes gilt unverändert, dass ein invalidisierender psychischer Gesundheitsschaden nur gegeben sein kann, wenn das klinische Beschwerdebild nicht einzig in psychosozialen und soziokulturellen Umständen seine Erklärung findet, sondern davon psychiatrisch unterscheidbare Befunde umfasst (Urteil des Bundesgerichts 9C_732/2017 vom 5. März 2018 E. 4.3.1 mit Hinweis).

    Akzentuierte Persönlichkeitszüge (ICD-10 Z73.1) fallen als solche nicht unter den Begriff des rechtserheblichen Gesundheitsschadens (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_558/2015 vom 22. Dezember 2015 E. 4.2.4). Allerdings kann ein solcher Faktor den Gesundheitszustand und das Leistungsvermögen ebenfalls beeinflussen (Urteil des Bundesgerichts 8C_300/2017 vom 1. Februar 2018 E. 5.3 unter Hinweis auf BGE 141 V 281 E. 4.3.2).

1.4    Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei psychischen Erkrankungen im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren (BGE 143 V 418, 143 V 409, 141 V 281) hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.3.1):

- Kategorie «funktioneller Schweregrad» (E. 4.3)

- Komplex «Gesundheitsschädigung» (E. 4.3.1)

- Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1)

- Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2)

- Komorbiditäten (E. 4.3.1.3)

- Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Ressourcen, E. 4.3.2)

- Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3)

- Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens, E. 4.4)

- gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen (E. 4.4.1)

- behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidensdruck (E. 4.4.2)

    Beweisrechtlich entscheidend ist der verhaltensbezogene Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 15. März 2018 E. 7.4).

1.5     Bei einem von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

1.6    Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis).

1.7    Neben den durch den Rechtsanwender zu prüfenden allgemeinen beweisrechtlichen Vorgaben an ein Gutachten ergibt sich aus BGE 141 V 281 Folgendes: Die ärztliche Arbeitsfähigkeitsschätzung, zumindest ohne einlässliche Befassung mit den spezifischen normativen Vorgaben und ohne entsprechende Begründung, kann zwar den rechtlich geforderten Beweis des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 Abs. 2 ATSG) nicht erbringen, weil sie weitgehend vom Ermessen des medizinisch-psychiatrischen Sachverständigen abhängt. Die medizinische Einschätzung der Arbeitsfähigkeit ist aber eine wichtige Grundlage für die anschliessende juristische Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistung der versicherten Person noch zugemutet werden kann (BGE 140 V 193 E. 3.2). Dabei gilt, dass grundsätzlich Validität vermutet wird, nicht Invalidität (vgl. BGE 141 V 281 E. 3.7.2, 139 V 547 E. 8.1). Hinsichtlich der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit haben sich sowohl die medizinischen Sachverständigen als auch die Organe der Rechtsanwendung bei ihrer Einschätzung des Leistungsvermögens an den normativen Vorgaben zu orientieren; die Gutachter im Idealfall gemäss der entsprechend formulierten Fragestellung (BGE 141 V 281 E. 5.2). Die Rechtsanwender prüfen die medizinischen Angaben frei insbesondere daraufhin, ob die Ärzte sich an die massgebenden normativen Rahmenbedingungen gehalten haben und ob und in welchem Umfang die ärztlichen Feststellungen anhand der rechtserheblichen Indikatoren auf Arbeitsunfähigkeit schliessen lassen (BGE 143 V 418 E. 6). Im Rahmen der Beweiswürdigung obliegt es den Rechtsanwendern zu überprüfen, ob in concreto ausschliesslich funktionelle Ausfälle bei der medizinischen Einschätzung berücksichtigt wurden und ob die Zumutbarkeitsbeurteilung auf einer objektivierten Grundlage erfolgte (BGE 141 V 281 E. 5.2.2; Art. 7 Abs. 2 ATSG). Es soll keine losgelöste juristische Parallelüberprüfung nach Massgabe des strukturierten Beweisverfahrens stattfinden (BGE 141 V 281 E. 5.2.3), sondern im Rahmen der Beweiswürdigung überprüft werden, ob die funktionellen Auswirkungen medizinisch anhand der Indikatoren schlüssig und widerspruchsfrei festgestellt wurden und somit den normativen Vorgaben Rechnung tragen (BGE 141 V 281 E. 6; Urteil des Bundesgerichts 8C_260/2017 vom 1. Dezember 2017 E. 4.2.4). Entscheidend bleibt letztlich immer die Frage der funktionellen Auswirkungen einer Störung, welche im Rahmen des Sozialversicherungsrechts abschliessend nur aus juristischer Sicht beantwortet werden kann. Nach BGE 141 V 281 kann somit der Beweis für eine lang andauernde und erhebliche gesundheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit nur dann als geleistet betrachtet werden, wenn die Prüfung der massgeblichen Beweisthemen im Rahmen einer umfassenden Betrachtung ein stimmiges Gesamtbild einer Einschränkung in allen Lebensbereichen (Konsistenz) für die Bejahung einer Arbeitsunfähigkeit zeigt. Fehlt es daran, ist der Beweis nicht geleistet und nicht zu erbringen, was sich nach den Regeln über die (materielle) Beweislast zuungunsten der rentenansprechenden Person auswirkt (BGE 143 V 418 E. 6; zum Ganzen: BGE 144 V 50 E. 4.3).

1.8    Übergangsrechtlich ist bedeutsam, dass die vor der Rechtsprechungsänderung eingeholten Gutachten nicht einfach ihren Beweiswert verlieren. Vielmehr ist im Rahmen einer gesamthaften Prüfung des Einzelfalls mit seinen spezifischen Gegebenheiten und den erhobenen Rügen entscheidend, ob ein abschliessendes Abstellen auf die vorhandenen Beweisgrundlagen vor Bundesrecht standhält (BGE 141 V 281 E. 8 unter Hinweis auf BGE 137 V 210 E. 6). Mithin ist im konkreten Fall zu klären, ob die beigezogenen Gutachten – allenfalls zusammen mit weiteren fachärztlichen Berichten – eine schlüssige Beurteilung anhand der massgeblichen Indikatoren erlauben oder nicht. Je nach Abklärungstiefe und -dichte kann zudem unter Umständen eine punktuelle Ergänzung genügen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 15. März 2018 E. 5.2.2 und 8C_300/2017 vom 1. Februar 2018 E. 4.2)


2.    

2.1    Die Beschwerdegegnerin begründete ihre Verfügung (Urk. 2) damit, dass ein Leiden, das nicht ausreichend therapiert werde, keine Leistungen der Invalidenversicherung begründen könne. Zudem würden nicht verschriebene Opiate eingenommen (S. 1). Die vorgebrachten Anschuldigungen zur Befangenheit des Gutachters stünden in keinem sachlichen Zusammenhang mit der medizinischen Beurteilung (S. 2).

    In der Beschwerdeantwort machte die Beschwerdegegnerin geltend, es sei kein invalidisierender Gesundheitsschaden ausgewiesen. Das Leiden sei therapeutisch angehbar, und von einer Chronifizierung könne nicht gesprochen werden. Sodann weise die unzureichende Medikamenteneinnahme auf einen fehlenden Leidensdruck hin. Es gebe keine Hinweise darauf, wonach die Testverfahren nicht korrekt durchgeführt worden seien. Die Beschwerdeführerin verfüge des Weiteren über genügend persönliche Ressourcen. Die vom Gutachter attestierte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bleibe aus rechtlicher Sicht unbeachtlich (Urk. 5 S. 1 f.).

2.2    Dagegen machte die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde (Urk. 1) geltend, die gutachterlich erhobenen, selbst in einer angepassten Tätigkeit einschränkenden Befunde zeigten, dass bereits ein invalidisierender Gesundheitsschaden ausgewiesen sei. Auch die Ärztin des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) habe empfohlen, auf das Gutachten abzustellen. Damit seien die Voraussetzungen für eine Rentenzusprache im Anschluss an das Wartejahr und für berufliche Massnahmen erfüllt (S. 5 II. Ziff. 1 lit. a). Es dürfe jedoch nicht auf ein nicht ausreichend therapiertes Leiden geschlossen werden (S. 5 f. II. Ziff. 1 lit. b-d). Es bestünden Zweifel am Ergebnis der gutachterlichen Laboruntersuchung. Die Gutachter hätten beim behandelnden Psychiater fremdanamnestische Auskünfte einholen müssen und nach dessen Einschätzung, dass keinerlei Hinweise auf eine Opiateinnahme und fehlende Compliance vorlägen, vor der Endredaktion die Wiederholung der Laboruntersuchung anordnen müssen (S. 7 lit. f.). Das Gutachten genüge diesbezüglich nicht und die Stellungnahme vom 28. Juni 2017 lasse auf eine ungenaue Arbeitsweise und auf eine Befangenheit in Bezug auf die Teilfrage der Opiateinnahme und der Medikamentencompliance schliessen (S. 7 f. lit. g). Es sei den Ausführungen des behandelnden Psychiaters zu folgen (S. 8 f. Ziff. 2).

    Da die mit Mitteilung vom 3. Februar 2017 auferlegte Schadenminderungspflicht als Realakt für sich allein nicht anfechtbar gewesen sei, sei deren Zulässigkeit zu prüfen (S. 10 Ziff. 3 lit. a). Die vom behandelnden Psychiater veranlassten Blut- und Urinproben hätten ergeben, dass die Annahmen im Gutachten betreffend Opiateinnahme unzutreffend gewesen seien (S. 10 f. Ziff. 3 lit. b). Es gehe nicht an, sie auf einen unbegründeten und nicht genügend abgeklärten Verdacht hin mit einem nicht anfechtbaren Realakt zur kostenintensiven Daueruntersuchung zu verpflichten. Zudem könne gar kein Entzug von Opiaten erfolgen, wenn gar keine Opiatabhängigkeit bestehe. Die Anordnung sei unzulässig und unverhältnismässig und sei zudem in Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes ergangen (S. 11 f.; vgl. auch Urk. 9).


3.    

3.1    Mit Schreiben vom 3. Februar 2017 (Urk. 6/85), welches überschrieben ist mit «Voraussetzungen für allfällige zukünftige Leistungsansprüche: Durchführung einer Psychotherapie mit kontrollierter Medikation und Opiatentzug zur Erhaltung des Gesundheitszustandes», hielt die IV-Stelle unter anderem und unter Hinweis auf die gleichentags in Aussicht gestellte Abweisung des Leistungsbegehrens (vgl. Urk. 6/86) fest, dass der Gesundheitszustand mit regelmässiger Therapie und mit einem Opiatentzug wesentlich erhalten werden könne und die Mitwirkungspflicht auch im Hinblick auf eine zukünftige IV-Anmeldung gelte.

    Mit diesem Schreiben vom 3. Februar 2017 (Urk. 6/85) spezifizierte die Beschwerdegegnerin somit in Würdigung der Ergebnisse der im Rahmen der bidisziplinären Begutachtung bei der B.___ durchgeführten Serum- und Urinkontrolle vom 7. November 2016 (vgl. Urk. 6/83/56-57), welche eine Medikamentenmalcompliance und eine ärztlich nicht verordnete Opiateinnahme ergaben, die in Art. 7 ATSG festgehaltene, allgemeine Schadenminderungspflicht (vgl. vorstehend E. 1.1) für einen allfälligen zukünftigen Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin. Es handelte sich dabei weitgehend um ein Informationsschreiben, weshalb es diesem Schreiben an der Anfechtbarkeit mangelte.

3.2    Hinsichtlich der von der Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit dem Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 3. Februar 2017 (Urk. 6/85) gestellten Anträge (Urk. 1 S. 2) ist festzuhalten, dass im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren.n grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen beziehungsweise zu beurteilen sind, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich – in Form einer Verfügung beziehungsweise eines Einspracheentscheids – Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung beziehungsweise der Einspracheentscheid den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung beziehungsweise kein Einspracheentscheid ergangen ist (BGE 131 V 164 E. 2.1; 125 V 413 E. 1a).

3.3    Da die angefochtene leistungsanspruchsverneinende Verfügung (Urk. 2) nicht mit einer Verletzung der Schadenminderungspflicht begründet wurde und sich die Ausführungen im Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 3. Februar 2017 (Urk. 6/85) auf einen allfälligen zukünftigen Leistungsanspruch bezogen, mangelt es vorliegend am Anfechtungsgegenstand, weshalb auf die Begehren nicht einzutreten ist.

3.4    Strittig und zu prüfen bleibt der Anspruch der Beschwerdeführerin auf Leistungen der Invalidenversicherung.

4.

4.1    Dr. med. C.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, nannte in seinem Bericht vom 14. und 15. September 2015 (Urk. 6/55/6-11) als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine psychisch-psychiatrische Erkrankung mit depressiven Symptomen und verschiedensten somatoformen Präsentationen, welche sich während der letzten Monate kontinuierlich entwickelt habe (Ziff. 1.1). Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte er eine seit Jahren bestehende Migräne, eine chronische Problematik mit dem Beckenboden und mit lumbalen Rückenbeschwerden, chronische Fussbeschwerden sowie eine Adipositas (Ziff. 1.1).

    Dr. C.___ führte aus, die Beschwerdeführerin sei seit 2008 bei ihm in Behandlung, wobei die letzte Kontrolle am 8. September 2015 stattgefunden habe (Ziff. 1.2). In der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Sekretärin sei die Beschwerdeführerin seit mehreren Monaten durch die Psychiaterin zu 100 % krankgeschrieben (Ziff. 1.6). Sie sei zum jetzigen Zeitpunkt nicht arbeitsfähig (Ziff. 1.7). Dr. C.___ führte aus, aus seiner hausärztlichen Sicht könne er wenig konkrete Angaben liefern. Hinweise für eine somatisch erklärte Ursache oder somatisch bedingte eindeutige Limitierungen hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit bestünden nicht. Im Vordergrund stehe eindeutig die psychische Problematik mit diesbezüglich kontinuierlicher Verschlechterung während der letzten Monate (Ziff. 1.11).

4.2    Dr. med. D.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, nannte in ihrem Bericht vom 14. September 2015 (Urk. 6/56) als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelschwere Episode (ICD-10 F33.1) bei Persönlichkeit mit emotional instabilen Persönlichkeitszügen, Erstdiagnose im Jahr 2005 (Ziff. 1.1). Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte sie anamnestisch ein chronic pelvic pain und eine substituierte Hypothyreose (Ziff. 1.1).

    Dr. D.___ führte aus, die Beschwerdeführerin sei seit dem 20. Januar 2015 bei ihr in Behandlung, und die letzte Kontrolle sei am 14. September 2015 erfolgt (Ziff. 1.2). Seit dem 25. Februar 2015 bestehe in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Assistentin der Geschäftsleitung eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (Ziff. 1.6). Mit der weiter bestehenden deutlich depressiven Symptomatik sei die Patientin nicht arbeitsfähig (Ziff. 1.7). Laut ihren eigenen Angaben habe sie seit langem Probleme mit dem Leben in allen Bereichen und sei psychotherapieerfahren. Sie habe im Februar 2015 in einer kleinen Firma als Assistentin der Geschäftsleitung gearbeitet, wobei der Chef als Chaot beschrieben worden sei und sie es ihm nicht habe recht machen können. Schleichend habe sich dann eine depressive Symptomatik entwickelt (Ziff. 1.4).

    Dr. D.___ führte aus, die Beschwerdeführerin leide seit langem immer wieder unter depressiven Einbrüchen, die jedoch nie zu einer Arbeitsunfähigkeit geführt hätten (Ziff. 1.4).

4.3    Dr. med. Dr. rer. nat. E.___, Facharzt für Psychiatrie und für Psychotherapie, F.___, stellte in seinem Bericht vom 2. Februar 2016 (Urk. 6/61/1-6) folgende, anamnestisch seit 1998 bestehende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.1):

- rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelschwere Episode (ICD-10 F33.1)

- akzentuierte Persönlichkeitszüge

    Als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte er eine anamnestisch seit etwa 1995 bestehende substituierte Hypothyreose aufgrund einer Hashimoto Thyreoiditis (Ziff. 1.1).

    Dr. E.___ führte aus, die Beschwerdeführerin sei vom 5. Januar bis 2. Februar 2016 bei ihnen in Behandlung gewesen (Ziff. 1.2). In der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Geschäftsleitungsassistentin im Marketingbereich bestehe seit dem 25. Februar 2015 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (Ziff. 1.6). Es bestünden eine Energielosigkeit, eine Müdigkeit, Grübeln und Gedankenkreisen, Insuffizienzgefühle und ein reduzierter Antrieb. Dadurch bestehe insgesamt eine reduzierte Leistungsfähigkeit im psychischen Bereich (Ziff. 1.7).

4.4    Dr. A.___ stellte in seinem Bericht vom 12. April 2016 (Urk. 6/65/1-5) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.1):

- rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelschwere Episode (ICD-10 F33.1)

- akzentuierte Persönlichkeitszüge (emotional-instabil, narzisstisch)

    Als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte er eine substituierte Hypothyreose (Ziff. 1.1). Dr. A.___ führte aus, die Beschwerdeführerin sei seit dem 18. Februar 2016 bei ihm in Behandlung, und die letzte Kontrolle sei am 5. April 2016 erfolgt (Ziff. 1.2). In der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Geschäftsleitungsassistentin im Marketingbereich habe vom 16. März bis 30. April 2016 eine 100%ige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bestanden. Es bestünden eine Verminderung der Konzentration und der Auffassungsgabe, der generellen Belastbarkeit und bezüglich des Umganges mit schwierigen zwischenmenschlichen Situationen (Ziff. 1.6-7).

    Zum ärztlichen Befund führte Dr. A.___ aus, die Beschwerdeführerin sei bewusstseinsklar und zu allen Qualitäten vollständig orientiert. Die Konzentration sei subjektiv einschränkt. Im formalen Denken bestünden Grübeln und Insuffizienzgefühle. Es bestünden keine Hinweise auf inhaltliche Denkstörungen, Ich-Störungen oder Wahn. Im Affekt sei sie nicht zum negativen Pol verschoben. Sie habe von fluktuierenden Zwangshandlungen (zählen, putzen) berichtet (Ziff. 1.4).

4.5    In ihrem Schreiben an die Beschwerdegegnerin vom 17. Juni 2016 (Urk. 6/76) führte die in der Praxis von Dr. A.___ delegiert arbeitende Psychologin M. Sc. Sarah G.___ aus, im Rahmen der Gespräche der ambulanten Psychotherapie (Beginn Februar 2016) habe sich herauskristallisiert, dass sich die Patientin in einem Strudel aus Insuffizienz- und Überforderungsgefühle befinde, aus dem sie durch psychotherapeutische Arbeit an sich selber nicht herausfinde. Selbst der Klinikaufenthalt habe nicht dazu beigetragen, dass sie zur inneren Ruhe gefunden habe, da sie stets pflichtbewusst versucht habe, dem Programm und den Anforderungen des Umfeldes gerecht zu werden. Durch intensive Bearbeitung der vorhandenen Bedürfnisse, Möglichkeiten, Ängste und Ressourcen der Patientin sei bei ihr der Wunsch nach einer Auszeit im Süden entstanden. Dieser längere Entstehungsprozess sei in einer sich auftuenden Möglichkeit einer Auszeit, in welcher sie die gewünschte und wichtige Distanz zum Alltag habe, begründet. M. Sc. G.___ führte aus, die Beschwerdeführerin habe sich die nötige Infrastruktur kreiert, in welcher sie sich Besserung ihres chronischen Erschöpfungszustandes erhofft habe. Das Umfeld biete die nötige Ruhe, gleichzeitig sei die medizinische Versorgung gewährleistet. Die psychologische Betreuung werde weiterhin durch sie durch Kontakte per Mail oder Skype erfolgen. Vor Ort befänden sich zudem deutschsprachige Ansprechpersonen (S. 1 unten). Sie unterstütze diesen Weg der «Hilfe zur Selbsthilfe». Die Patientin werde bis Ende September 2016 abwesend sein (S. 2).

4.6    Am 10. Januar 2017 erstatteten Dr. Y.___ und Dr. Z.___ ihr bidisziplinäres Gutachten (Urk. 6/83/3-55). Sie stellten folgende psychiatrische Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 47 I. Ziff. 1):

- rezidivierende depressive Erkrankung, gegenwärtig mittelgradige Episode ohne somatisches Syndrom (ICD-10 F33.10) mit chronifiziertem Verlauf

- episodisch paroxysmale Angstanfälle, Panikstörung (ICD-10 F41.0)

- anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4)

    Die Gutachter führten aus, es bestehe keine rheumatologische Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 47 I. Ziff. 1). Als rheumatologische Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannten sie ein nicht näher spezifizierbares Schmerzsyndrom ohne rheumatologisch-somatisches Korrelat bei unauffälliger und schmerzfreier Untersuchung des gesamten Bewegungsapparates sowie einen Verdacht auf eine Schmerzverarbeitungsstörung mit Somatisierungsstörung. Als psychiatrische Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannten sie eine akzentuierte Persönlichkeit sowie psychische und Verhaltensstörungen durch psychotrope Substanzen, Störung durch Opioide, schädlicher Gebrauch, ICD-10 F11.1 (S. 47 I. Ziff. 2).

    Zu den Wechselwirkungen der Diagnosen führten die Gutachter aus, bei depressiven Erkrankungen verändere sich die Schmerzwahrnehmung. Es werde aufgrund der Katastrophisierung jeglicher Körpersensationen bereits eine kleine Schmerzwahrnehmung zu einem erheblichen Problem. Dies sei im Sinne einer Verstärkung von Schmerzproblematiken zu sehen (S. 48 I. Ziff. 3).

    Zur Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit inklusive zeitlichem Verlauf führten die Gutachter aus, aufgrund der psychiatrischen Diagnosen und Erkrankungen finde sich aktuell eine Arbeitsfähigkeit im angestammten Beruf von 30 %. Diese sei ab November 2016 zu dokumentieren. Aufgrund der Dokumentation der F.___ und dem betreuenden Psychiater sei von Februar 2015 bis November 2016 von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit in angestammter und angepasster Tätigkeit auszugehen (S. 51 III. Ziff. 1).

    Zur Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit führten die Gutachter aus, diese sollte ohne Führungsaufgaben und ohne Teamleitung sein. Die Aufgaben der Beschwerdeführerin sollten klar strukturiert sein und ohne hohe Anforderungen an die Umstellungsfähigkeit. Erforderlich sei eine klar strukturierte Hierarchie mit dem Vorgesetzten. In einer solchen Tätigkeit sei von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen. Die Arbeit habe täglich zu erfolgen und zusätzliche Pausen müssten möglich sein. Aufgrund der akzentuierten Persönlichkeit und der hohen Kränkbarkeit der Versicherten sollte der Kundenkontakt nicht über 20 % der gesamten Tätigkeit liegen (S. 51 III. Ziff. 2).

    Die Gutachter führten aus, die Versicherte gehe selber in einem erheblichen Mass von einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aus und sehe sich langfristig als zu 100 % arbeitsunfähig. Dies sei ein klarer Gegensatz zu der Fremdeinschätzung. Auch allfällige Integrationsmassnahmen sehe sie erst in drei bis fünf Jahren für möglich an und habe anderenfalls keine Motivation dafür (S. 52 III. Ziff. 3).

4.7    Dr. med. H.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, RAD, führte in ihrer Stellungnahme vom 16. Januar 2017 (Urk. 6/84/7-8) aus, es werde empfohlen, vollumfänglich auf das Gutachten abzustellen. Am 27. Januar 2017 führte Dr. H.___ auf telefonische Anfrage aus, das Leiden der Beschwerdeführerin sei nicht ausreichend therapiert. Es sei eine Schadenminderungspflicht aufzuerlegen und eine Therapie, eine Schmerztherapie und ein Opiatentzug durchzuführen.

4.8    Dr. A.___ führte in seinem Bericht vom 7. Juni 2017 (Urk. 6/102) aus, nachdem der Beschwerdeführerin vorgeworfen worden sei, dass sie das ihr verordnete Antidepressivum nicht einnehme, da eine vom Gutachter veranlasste Medikamentenspiegelkontrolle das Medikament und seinen Metaboliten im Blut nicht habe nachweisen können, habe er unmittelbar am 9. März 2017 eine Medikamentenbestimmung veranlasst, welche einen bei dieser Dosis zu erwartenden Spiegel vom Medikament und dessen Metaboliten ergeben habe. Diese Diskrepanz könne verschiedene Gründe haben. Zum einen bestehe die Möglichkeit, dass die Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt der Begutachtung das Medikament tatsächlich nicht eingenommen habe oder aber, dass es sich hierbei um einen Laborfehler handle, indem das Blutplasma/Serum nicht genügend abgekühlt worden sei und daher das Medikament und sein Metabolit nicht mehr nachweisbar gewesen seien (S. 1).

    Weiter hätten sich klinisch nie Anhaltspunkte für einen Missbrauch opioidhaltiger Schmerzmittel gezeigt, und die am 9. März 2017 in seiner Praxis durchgeführte unangekündigte Urinprobe sei negativ ausgefallen, ebenso die gleichentags bezüglich Benzodiazepine und Opiate im I.___ durchgeführten Tests. Am 30. Mai 2017 habe er im I.___ erneut den Medikamentenspiegel aber auch ein Drogenscreening im Urin durchführen lassen. Auch dieses Mal hätten sich die zu erwartenden Spiegel des Antidepressivums nachweisen lassen. Die Urintestung sei durchwegs negativ ausgefallen (S. 2 oben).

    Dr. A.___ führte aus, da er bei seiner Patientin zumeist nicht routinemässig in der Praxis Drogentests durchführe, wäre es theoretisch natürlich möglich, dass zum Gutachtenzeitpunkt Anfang September 2016 ein Missbrauch von Opioiden betrieben worden sei. Klinisch hätten sich hierfür jedoch keine Anhaltspunkte ergeben. Letztlich könne nur mit einer Haaranalyse eine beweiskräftige Aussage zum Sachverhalt im November 2016 gemacht werden (S. 2 Mitte).

    Weiter störe ihn am Gutachten, dass keine Fremdauskünfte eingeholt worden seien (S. 2 unten).

4.9    Dr. Y.___ führte in seiner Stellungnahme vom 28. Juni 2017 (Urk. 6/104) zum Schreiben von Dr. A.___ (vgl. vorstehend E. 4.8) aus, der Vorwurf der Fehlbehandlung der Probe könnte unter Umständen diskutiert werden, falls die Blut- und Serumabnahme unmittelbar in der Praxis durchgeführt worden wäre. Dies sei explizit nicht der Fall. Die Serumabnahme werde unmittelbar in den Räumen des Labors durchgeführt, sodass eine adäquate Bearbeitung dort sichergestellt sei. Das beauftrage Labor sei vollständig zertifiziert, einen Blutspiegel durchzuführen. Die Unterstellung, dass hier die Wahrscheinlichkeit eines Laborfehlers höher sei als die der Nichteinnahme des Medikamentes, sei fragwürdig. Zusätzlich berücksichtige Dr. A.___ nicht, dass die Halbwertszeit des ursprünglichen Moleküls Bupropion 20 Stunden sei. Damit sei eher nicht nur von einer fehlenden einmaligen Einnahme auszugehen (S. 1 unten). Explizit räume der behandelnde Arzt jedoch selber ein, dass die Möglichkeit bestehe, dass die Versicherte zum Zeitpunkt der Begutachtung das Medikament tatsächlich nicht eingenommen haben könnte (S. 2 oben).

    Hinsichtlich der in der Urinuntersuchung festgestellten Opiate genüge der Hinweis von Dr. A.___ nicht, dass er keinen Entzug bemerkt habe, zumal innerhalb eines Missbrauches ein Entzug eher ungewöhnlich sei. Auch hier schliesse der Therapeut einen Missbrauch von Opioiden zum Gutachtenszeitpunkt nicht aus (S. 2 Mitte). Dr. Y.___ führte aus, das Gutachten wäre auch bei einer persönlichen Interaktion mit dem Therapeuten und den schriftlich geäusserten Angaben nicht verändert worden (S. 3 Mitte).


5.

5.1    Ausgehend vom bidisziplinären Gutachten von Dr. Z.___ und Dr. Y.___ vom Januar 2017 (vgl. vorstehend E. 4.6) befand die Beschwerdegegnerin unter Hinweis auf die Therapierbarkeit des Leidens sowie auf den durch die unzureichende Medikamenteneinnahme implizierten fehlenden Leidensdruck und zahlreiche Ressourcen, dass bei der Beschwerdeführerin aus invalidenversicherungsrechtlicher Sicht kein relevanter Gesundheitsschaden ausgewiesen sei (vgl. vorstehend E. 2.1).

5.2    Vorab ist hinsichtlich der von der Beschwerdeführerin bestrittenen Ergebnisse des im Rahmen der bidisziplinären Begutachtung bei der B.___ analysierten Serums und des Urin-Tests vom 7. November 2016 (Urk. 6/83/56-57), welche einen hohen Opiat-Spiegel sowie ein negatives Ergebnis betreffend die von der Beschwerdeführerin angegebenen Medikation ergaben, auszuführen, dass vorliegend keine Anhaltspunkte gegeben sind, welche an der Validität dieser Testresultate zweifeln liessen.

    Insbesondere vermögen der rund vier Monate später veranlasste Test vom 9. März 2017 (vgl. Urk. 6/96) und auch die weiteren von Dr. A.___ selbst durchgeführten und veranlassten Kontrollen (vgl. vorstehend E. 4.8) mangels zeitlicher Übereinstimmung nichts Gegenteiliges auszuweisen. In Anbetracht dessen, dass die Beschwerdeführerin vom 20. Juli bis 31. September 2016 in Griechenland weilte (vgl. Urk. 6/79), wobei lediglich über die Psychologin G.___ eine Fernbehandlung stattfand (vgl. vorstehend E. 4.5), handelt es sich bei den Angaben von Dr. A.___, wonach die Beschwerdeführerin wohl auch in dem Zeitpunkt der Begutachtung die Medikamente eingenommen habe und es keine Hinweise auf eine Opiateinnahme gegeben haben soll, um eine reine Spekulation zu Gunsten seiner Patientin.

    Die Aussagekraft der Ergebnisse der ursprünglichen Probe vom 7. November 2016 vermag die Beschwerdeführerin auch nicht mit ihrer in Deutschland durchgeführten Haaranalyse zu erschüttern (vgl. Urk. 10/1). Da das am 27. Dezember 2017 entnommene Haarsegment lediglich bis 6 cm von der kopfnahen Seite untersucht wurde (vgl. Urk. 10/1 S. 1), betreffen die Ergebnisse der Haaranalyse, grob gerechnet und ausgehend von etwa 1 cm Haarwuchs pro Monat (vgl. Urk. 10/1 S. 3 Mitte), lediglich den Zeitraum von Ende Juni bis 27. Dezember 2017. Damit überschneiden sich die Ergebnisse der Haaranalyse bei weitem nicht mit dem ersten Testergebnis im November 2016 und vermögen letzteres nicht in Zweifel zu ziehen.

5.3    Das bidisziplinäre Gutachten von Dr. Y.___ und Dr. Z.___ vom Januar 2017 erfüllt die formalen Beweiswert-Anforderungen (vorstehend E. 1.6) ohne weiteres, ist es doch für die streitigen Belange umfassend, beruht auf allseitigen Untersuchungen, berücksichtigt auch die geklagten Beschwerden sowie das Verhalten der Beschwerdeführerin und wurde in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben.

5.4    In rheumatologischer Hinsicht konnte Dr. Z.___ keine Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit stellen. Zusammenfassend hielt er fest, dass der Untersuch des Bewegungsapparates unauffällig verlaufen sei und er keine pathologischen Befunde habe erheben und keine Schmerzen habe auslösen können. Es sei auch keine Schmerzreaktion seitens der Explorandin erfolgt, und es habe sich eine freie und schmerzlose Beweglichkeit des gesamten Achsenskelettes und aller peripheren Gelenke gezeigt, auch im Bereich beider Füsse. Differenzialdiagnostisch handle es sich um eine Somatisierungsstörung im Rahmen einer Schmerzverarbeitungsstörung ohne somatisches Korrelat (Urk. 6/83/3-55 S. 42 oben)

    Diese Einschätzung stimmt überein mit jener des langjährig behandelnden Hausarztes Dr. C.___, welcher in seinem Bericht vom September 2015 (vgl. vorstehend E. 4.1) allein die psychische Problematik als Ursache der Arbeitsunfähigkeit sah und die somatischen Diagnosen als ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit befand. Auch die übrige Aktenlage beinhaltet keine Hinweise darauf, welche an der Einschätzung von Dr. Z.___ zweifeln liessen, weshalb ohne weiteres darauf abgestellt werden kann.

5.5    Die im bidisziplinären Gutachten festgehaltenen Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit resultierten allein aufgrund der psychiatrischen Einschätzung von Dr. Y.___. Er ging davon aus, dass von Februar 2015 bis November 2016 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit sowohl in der angestammten Tätigkeit als auch in einer angepassten Tätigkeit bestanden habe. Ab November 2016 attestierte er in der angestammten Tätigkeit eine 30%ige Arbeitsfähigkeit und in einer angepassten Tätigkeit eine 50 % Arbeitsfähigkeit. Als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte Dr. Y.___ eine rezidivierende depressive Erkrankung, gegenwärtig mittelgradige Episode ohne somatisches Syndrom (ICD-10 F33.10) mit chronifiziertem Verlauf, episodisch paroxysmale Angstanfälle, Panikstörung (ICD-10 F41.0) sowie eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4).

5.6    Es liegt indes rechtsprechungsgemäss keinesfalls allein in der Zuständigkeit der mit dem konkreten Einzelfall (gutachterlich) befassten Arztpersonen, selbst abschliessend und für die rechtsanwendende Stelle (Verwaltung, Gericht) verbindlich zu entscheiden, ob das medizinisch festgestellte Leiden zu einer (andauernden oder vorübergehenden) Arbeitsunfähigkeit (bestimmter Höhe und Ausprägung) führt (BGE 140 V 193 E. 3.1). Vielmehr kann aus rechtlicher Sicht von einer medizinischen Einschätzung der Arbeitsunfähigkeit abgewichen werden, ohne dass sie ihren Beweiswert verlöre. Dies stellt eine Folge des juristischen Charakters der sozialversicherungsrechtlichen Begriffe von Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit sowie Invalidität dar (Urteil des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 15. März 2018 E. 3.2 mit Hinweisen).

5.7    Vorliegend gilt es zu beachten, dass das Bundesgericht am 30. November 2017 in BGE 143 V 409 und BGE 143 V 418 erkannte, dass sämtliche psychischen Leiden, namentlich auch leichte bis mittelschwere Depressionen, für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit grundsätzlich einem strukturierten Beweisverfahren nach Massgabe von BGE 141 V 281 zu unterziehen sind.

    Das Gutachten von Dr. Y.___ vom 10. Januar 2017, welches vor der Rechtsprechungsänderung von BGE 143 V 409 und 418 verfasst wurde, verliert seinen Beweiswert indes nicht per se (vorstehend E. 1.8). Nachfolgend ist daher zu prüfen, ob das Gutachten von Dr. Y.___ - allenfalls zusammen mit weiteren fachärztlichen Berichten - eine schlüssige Beurteilung im Licht der massgeblichen Indikatoren erlaubt.

5.8    Vorab ist hinsichtlich der Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde festzuhalten, dass medizinisch-psychiatrisch nicht begründbare Selbsteinschätzungen und -limitierungen, wie sie, gerichtsnotorisch, ärztlicherseits sehr oft unterstützt werden, nicht als invalidisierende Gesundheitsbeeinträchtigung anzuerkennen sind (vgl. BGE 141 V 281 E. 3.7.1).

    Die Gutachter hielten diesbezüglich fest, dass die Beschwerdeführerin in einem erheblichen Masse von einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ausgehe und sich selber als langfristig zu 100 % arbeitsunfähig sehe. Selbst Integrationsmassnahmen erachte sie erst in drei bis fünf Jahren für möglich, da sie sonst keine Motivation dafür habe (vgl. vorstehend E. 4.6).

    Diese von den Gutachtern zusammenfassend festgestellte ausgeprägte Selbstlimitierung der Beschwerdeführerin fand sodann nach der psychiatrischen Exploration durch Dr. Y.___ keine ausreichende Würdigung in seiner psychiatrischen Einschätzung. Dies, obwohl Dr. Y.___ selbst festhielt, dass sich die Versicherte innerhalb der Darstellungen teilweise widerspreche und sich eine gewisse Diskrepanz zwischen den anamnestischen Angaben und den innerhalb der Untersuchungssituation zu findenden Befunden zeige (vgl. Urk. 6/83/3-55 S. 17 I. Ziff. 4). Auch führte Dr. Y.___, nachdem die Laboruntersuchungsergebnisse ergaben, dass das verordnete Medikament entgegen der Angaben der Beschwerdeführerin nicht eingenommen worden und im Gegensatz dazu von einem Opiatmissbrauch auszugehen sei, aus, es fänden sich erhebliche Hinweise für eine Simulation der Befunde (vgl. Urk. 6/83/3-55 S. 18 f. I. Ziff. 9.2).

    Hinsichtlich der erstmals durch Dr. Y.___ diagnostizierten episodisch paroxysmale Angstanfälle, Panikstörung (ICD-10 F41.0), erfolgte diese Diagnose ausschliesslich gestützt auf die teils widersprüchlichen Angaben der Beschwerdeführerin, ohne dass sich hierfür anlässlich der Untersuchung irgendwelche Befunde hätten objektivieren lassen (Urk. 6/83/3-55 S. 13 oben, S. 27 unten). Vor dem Hintergrund, dass die Beschwerdeführerin angab, seit dem Jahr 2000 und erneut verstärkt im Jahr 2015 an Panikanfällen zu leiden, erweist es sich, wie Dr. Y.___ selbst festhielt, als nicht nachvollziehbar, dass diese Diagnose, wenn sie doch das von der Beschwerdeführerin geschilderte Erheblichkeitsausmass erreicht haben soll, bis zu seiner Begutachtung von keinem der behandelnden Ärzte jemals gestellt und auch keine diesbezügliche psychopharmakologische Behandlung aufgenommen worden ist (vgl. Urk. 6/83/3-55 S. 29 unten IV. Ziff. 1, S. 30 IV. Ziff. 3). Schliesslich wertete Dr. Y.___ diese Diagnose selbst als erhebliche Diskrepanz (vgl. Urk. 6/83/3-55 S. 32 V. Ziff. 1).

    Auch die von Dr. Y.___ gestellte Diagnose einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) wurde von keiner der vorbehandelnden Fachpersonen gestellt (vgl. vorstehend E. 4.2-5). Grundsätzlich wird als vorherrschende Beschwerde einer somatoformen Schmerzstörung ein andauernder schwerer und quälender Schmerz verlangt (vgl. hierzu die klinisch-diagnostischen Leitlinien der Internationalen Klassifikation psychischer Störungen, ICD-10 Kapitel V (F), Dilling/Mombour/Schmid, Hrsg., 10. Auflage, Bern 2015, S. 233).

    Vorliegend zeigte die Beschwerdeführerin insbesondere anlässlich der klinischen Untersuchung bei Dr. Z.___ kein Schmerzverhalten. Dr. Z.___ führte vielmehr aus, dass er weder Schmerzen habe auslösen können noch eine Schmerzreaktion seitens der Explorandin erfolgt sei. Es habe sich eine freie und schmerzlose Beweglichkeit des gesamten Achsenskelettes und aller peripheren Gelenke gezeigt (vgl. vorstehend E. 5.4). Auch das psychiatrische Teilgutachten von Dr. Y.___ enthält bis auf die Angaben der Beschwerdeführerin, sie habe Schwierigkeiten in der Auseinandersetzung mit dem eigenen Körper, extreme Schmerzen und verschiedene psychosomatische Schmerzsyndrome (vgl. Urk. 6/83/3-55 S. 16 Mitte), keine Angaben, welche diesbezüglich auf eine kriteriengeleitete Diagnosestellung diesbezüglich schliessen lassen würden (vgl. BGE 141 V 281 E. 2.1.1), weshalb vorliegend – falls überhaupt von dieser Diagnose auszugehen wäre - der der Diagnose inhärente Schweregrad verneint werden muss.

    Unabhängig von den gestellten Diagnosen fällt vorliegend schliesslich ins Gewicht, dass Dr. Y.___ in seiner funktionsorientierten Untersuchung der Beschwerdeführerin im Wesentlichen unauffällige Befunde feststellte. Soweit er entgegen den von ihm festgestellten objektivierbaren Befunde aber dennoch durchwegs geringe oder mittelgradige Einschränkungen, weitgehend unhinterfragt und lediglich basierend auf den zu den Untersuchungsbefunden gegensätzlichen Angaben der Beschwerdeführerin, attestierte (vgl. Urk. 6/83/3-55 S. 14 ff. I. Ziff. 2), erscheint dies nicht nachvollziehbar.

    So berichtete Dr. Y.___, dass sich die Beschwerdeführerin anlässlich der psychiatrischen Begutachtung selbstsicher wirkend und durchsetzungsfähig gezeigt habe. Weiter habe sich eine gut erhaltene Aufmerksamkeitsfähigkeit gezeigt und die Konzentration habe während der Exploration gut auf das Gespräch und die gestellten Fragen aufrechterhalten werden können. Überdies hielt er fest, dass sich in der Untersuchungssituation kein erheblich reduzierter Antrieb gefunden habe, wobei die Versicherte eher reizbar gewirkt habe (Urk. 6/83/3-55 S. 11 f. I. Ziff. 1). Trotz während der 75-minütigen Untersuchung von Dr. Y.___ festgestellter ausreichender Antriebsfähigkeit attestierte er auch im Bereich der Funktionen der psychischen Energien und des Antriebs allein gestützt auf die Angaben der Beschwerdeführerin eine mittelgradige Beeinträchtigung (vgl. Urk. 6/83/3-55 S. 15 Mitte).

    Dabei ist hinsichtlich der Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde auch zu berücksichtigen, dass Dr. Y.___ im Rahmen der Diskussion der psychiatrischen Diagnosen (S. 25 III. Ziff. 4) zum Schluss kam, dass von einer rezidivierenden depressiven Erkrankung mit aktuell leichter Episode ohne somatisches Syndrom (ICD-10: F32.2) auszugehen sei (S. 27 Mitte unterstrichen), womit unklar bleibt, weshalb bei den Diagnosen eine gegenwärtig mittelgradige Episode genannt wurde (S. 25 oben).

    Letztlich ist unter dem Gesichtspunkt der Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde auch zu erwähnen, dass die von der Explorandin verschiedentlich geschilderte, von ihr ursächlich für die Entstehung der Beschwerden gesehene, schwierige Arbeitsplatzsituation bei ihrer letzten Arbeitgeberin (vgl. Urk. 6/83/3-55 S. 39 unten f., vgl. auch vorstehend E. 4.2) als psychosozialer Belastungsfaktor gewertet werden muss. Es deutet die zeitliche Übereinstimmung mit den Beschwerden auf eine psychogene Verursachung hin, weshalb unter Ausklammerung der psychosozialen Faktoren ebenfalls von einem geringen Schweregrad der Gesundheitsschädigung ausgegangen werden muss (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_549/2015 vom 29. Januar 2016 E. 4.3 und E. 4.9).    

    Hinsichtlich des Indikators Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder –resistenz fällt ins Gewicht, dass die anlässlich der bidisziplinären Begutachtung am 7. November 2016 durchgeführten Laboruntersuchungen ergaben, dass die Beschwerdeführerin entgegen ihren Angaben die verordneten Medikamente nicht einnahm (vgl. Urk. 6/83/3-55 S. 18 I. Ziff. 9.2). Zudem weilte sie drei Monate vor der Begutachtung in Griechenland und unterzog sich lediglich einer Fernbehandlung via Skype und E-Mail durch die in der Praxis von Dr. A.___ delegiert arbeitende Psychologin G.___ (vgl. vorstehend E. 4.5). Dabei handelte es sich nicht um eine fachärztliche Behandlung.

    Dr. Y.___ führte aus, aufgrund der fehlenden Einnahme des aktuell verschriebenen Antidepressivums sei auch die bisherige Einnahme der Medikamente bei den angeblichen diversen Medikamentationsversuchen zu hinterfragen (Urk. 6/83/3-55 S. 30 IV. Ziff. 3 Mitte). Von einer therapeutisch nicht mehr angehbaren Störung kann vorliegend nicht ausgegangen werden.

    Hinsichtlich der zu thematisierenden allfälligen Komorbiditäten erscheint es in Anbetracht der sehr diskreten Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde respektive der Nichtplausibilität der Panikstörung (ICD-10 F41) und der somatoformen Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) für unwahrscheinlich, dass eine ressourcenhemmende Wechselwirkung vorliegt.

    Was die zu prüfenden strukturellen Defizite im Sinne einer Persönlichkeitsproblematik (Komplex der Persönlichkeit) anbelangt, welche im Rahmen der umfassenden Ressourcenprüfung negativ ins Gewicht fallen könnte, nannte Dr. Y.___ lediglich als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine akzentuierte Persönlichkeit, wobei sich aus dem Kontext ergab, dass es sich bloss um eine Verdachtsdiagnose handelte (vgl. Urk. 6/83/3-55 S. 28 oben). Es ist demnach nicht davon auszugehen, dass diese die Ressourcen der Beschwerdeführerin in relevantem Ausmass beeinträchtigen würde. Zur Persönlichkeit der Beschwerdeführerin hielt Dr. Y.___ überdies fest, es hätten sich deutliche Hinweise für eine durchsetzungsfähige und gut strukturierte Versicherte ergeben (Urk. 6/83/3-55 S. 12 oben).

    In Bezug auf den Indikator des sozialen Kontextes fällt ins Gewicht, dass die Beschwerdeführerin regelmässig soziale Kontakte zu ihrer Mutter unterhält und von dieser Unterstützung erhält. Weiter lebt sie in einer intakten Partnerschaft (vgl. Urk. 6/83/3-55 S. 18 I. Ziff. 8), weshalb davon auszugehen ist, dass sie familiär und sozial gut integriert ist, was sich potenziell günstig auf ihre Ressourcen auswirken dürfte. Damit enthält der soziale Lebenskontext (vgl. BGE 141 V 281 E. 4.3.3) aus invalidenversicherungsrechtlicher Sicht keine ressourcenhemmenden Aspekte.

    Zu prüfen gilt es sodann die Kategorie Konsistenz, insbesondere in Bezug auf den Indikator einer gleichmässigen Einschränkung des Aktivitätsniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen (BGE 141 V 281 E. 4.4 und 4.4.1). Die Beschwerdeführerin beschrieb im Rahmen der Begutachtung bei Dr. Y.___ einen geregelten Tagesablauf. Insbesondere koche sie für sich selber, mache Achtsamkeitsübungen, versuche täglich eine Stunde spazieren zu gehen, besuche die Ärzte, mache Erledigungen und versuche ihren Haushalt zu machen. Abends koche sie mit ihrem Lebenspartner. Man lese, rede zusammen oder sehe gemeinsam fern. Weiter führte die Beschwerdeführerin aus, sie habe drei Monate in Griechenland sein können, wo der Druck weg gewesen sei und sie zum ersten Mal wieder gut habe schlafen können (Urk. 6/83/3-55 S. 23 II. Ziff. 2.2).

    Dr. Y.___ hielt fest, dass die Angaben der Beschwerdeführerin betreffend die Beeinträchtigung im Haushalt und in den alltäglichen Aktivitäten als erheblich diskrepant mit den sonstigen Befunden zu sehen sei. Psychopathologisch finde sich ein nicht ausreichender Erklärungsgrad für die angegebenen Einschränkungen im Alltag (vgl. Urk. 6/83/3-55 S. 32 V. Ziff. 2).

    Diskrepant zu den von der Beschwerdeführerin geltend gemachten massiven psychischen Einschränkungen erscheint weiter der Umstand, dass sie gegenüber Dr. Y.___ äusserte, selbständig und ohne Probleme Autofahren zu können, dies auch über weite Strecken (vgl. Urk. 6/83/3-55 S. 17 I. Ziff. 4). Diesbezüglich hielt das Bundesgericht fest, dass das Führen eines Motorfahrzeuges mit physischen und kognitiven Ressourcen verbunden ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_836/2014 vom 23. März 2015 E. 3.3).

    Eine wesentliche Einschränkung der Beschwerdeführerin bei den Alltagsaktivitäten, insbesondere bei den ausserhäuslichen und sozialen Interaktionen sowie den körperlichen Aktivitäten, lässt sich damit nicht eruieren. Hinsichtlich des Leidensdruckes gilt es zu erwähnen, dass die Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt der bidisziplinären Begutachtung gemäss dem Medikamentenspiegel die verordneten Medikamente nicht eingenommen hatte, was auf einen eher geringen Leidensdruck schliessen lässt (vgl. Urteil des Bundesgericht 9C_337/2015 vom 7. April 2016 E. 6.2).

5.9    Zusammenfassend fehlt es der psychischen Gesundheitsbeeinträchtigung der Beschwerdeführerin an einem funktionellen Schweregrad, wobei das Vorliegen von episodisch paroxysmalen Angstanfällen im Rahmen einer Panikstörung (ICD-10 F41.0) sowie das Vorliegen einer somatoformen Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) aufgrund des Gesagten (vgl. vorstehend E. 5.8) als nicht überwiegend wahrscheinlich erachtet wird.

    Die Konsistenzprüfung ergibt sodann keine deutliche und gleichmässige Einschränkung des Aktivitätsniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen. Eine im invalidenversicherungsrechtlichen Sinne hinreichende funktionelle Leistungseinschränkung ist daher nicht ausgewiesen, weshalb insoweit von der Arbeitsfähigkeitsbeurteilung im bidisziplinären Gutachten vom Januar 2017 abzuweichen ist.

5.10    Was den rentenanspruchsrelevanten Zeitraum ab Ablauf des Wartejahres im Februar 2016 bis zur Begutachtung durch Dr. Z.___ und Dr. Y.___ im November 2016 anbelangt, erwies sich auch die objektive Befunderhebung von Dr. A.___ in seinem Bericht vom April 2016 (vgl. vorstehend E. 4.4) als weitestgehend unauffällig. So berichtete er unter anderem von einer lediglich subjektiv eingeschränkten Konzentration und davon, dass der Affekt nicht zum negativen Pol verschoben sei. Damit lässt sich weder die von ihm diagnostizierte gegenwärtig mittelgradige Episode im Rahmen einer rezidivierenden depressiven Störung (ICD-10 F33.1) noch die daraus resultierende vollständige Arbeitsunfähigkeit erklären. Sowohl hinsichtlich der Ausführungen von Dr. A.___ als auch hinsichtlich jener der vorbehandelnden Psychiater Dr. D.___ und Dr. E.___ (vgl. vorstehend E. 4.2-3) gilt es zu beachten, dass Berichte behandelnder Ärzte aufgrund der auftragsrechtlichen Vertrauensstellung zum Patienten mit Vorbehalt zu würdigen sind. Dies gilt für den allgemein praktizierenden Hausarzt wie den behandelnden Spezialarzt (Urteil des Bundesgerichts I 655/05 vom 20. März 2006 E. 5.4 mit Hinweisen).

    Ein ab dem rentenrelevanten Zeitraum ab Februar 2016 aus invalidenversicherungsrechtlicher Sicht relevanter Gesundheitsschaden ist damit nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit ausgewiesen.

5.11    Nach Gesagtem ergibt das strukturierte Beweisverfahren insgesamt kein stimmiges Gesamtbild, das auf eine therapeutisch nicht angehbare erhebliche funktionelle Behinderung schliessen liesse. Im invalidenversicherungsrechtlichen Sinne hinreichende funktionelle Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage sind vorliegend daher nicht mit dem massgebenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen. Dieses Beweisergebnis wirkt sich nach den Regeln über die (materielle) Beweislast zu Ungunsten der Beschwerdeführerin aus (vgl. BGE 143 V 418 E. 6).

5.12    Aufgrund des Gesagten ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin mit der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) einen Anspruch der Beschwerdeführerin auf Leistungen der Invalidenversicherung verneinte, weshalb die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen ist.


6.    

6.1    Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 900.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen.

6.2    Da die Beschwerdeführerin mit ihren veranlassten Untersuchungen, wie ausgeführt (vgl. vorstehend E. 5.2), nicht zur schlüssigen Feststellung des medizinischen Sachverhaltes beigetragen hat, können die hierfür entstandenen Kosten nicht wie beantragt (vgl. Urk. 1 S. 2) der Beschwerdegegnerin auferlegt werden und sind von der Beschwerdeführerin selbst zu tragen.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 900.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwältin Stephanie Schwarz

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).



Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




MosimannSchucan