Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2017.01274


IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Vogel als Einzelrichter
Gerichtsschreiber Hübscher

Urteil vom 12. Februar 2018

in Sachen

X.___


Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwalt Sebastian Lorentz

Lorentz Schmidt Partner, Rechtsanwälte

Weinbergstrasse 29, 8006 Zürich


dieser substituiert durch Rechtsanwältin Nadja Hirzel

Lorentz Schmidt Partner, Rechtsanwälte

Weinbergstrasse 29, 8006 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Nachdem die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, X.___ mit Verfügung vom 20. Oktober 2017 für den Zeitraum vom 2. Oktober bis 31. Dezember 2017 ein IV-Taggeld von Fr. 131.20, basierend auf einem mass-geblichen durchschnittlichen Jahreseinkommen von Fr. 59'758.00, zugesprochen hat (Urk. 2),

nach Einsicht in die Beschwerde vom 22November 2017 (Urk. 1), die Beschwerdeantwort vom 11Januar 2018 (Urk. 5) sowie die IV-Akten (Urk. 6/1-2, Urk. 7/1-252) und die Stellungnahme des Beschwerdeführers zur Beschwerdeantwort vom 31Januar 2018 (Urk. 9),


unter Hinweis darauf,

dass die Beurteilung der Beschwerde gestützt auf § 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt, da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt (Urk. 2; Urk. 5, 9).

dass der Beschwerdeführer mit Beschwerde vom 22. November 2017 im Wesentlichen beantragte, es sei ihm ein Taggeld, berechnet anhand eines massgeblichen durchschnittlichen Jahreseinkommens von mindestens Fr. 91'782.-- zuzusprechen (Urk. 1 S. 2),

dass die Beschwerdegegnerin mit Beschwerdeantwort vom 11. Januar 2018 beantragte, es sei die Beschwerde teilweise gutzuheissen und dem Beschwerdeführer sei ein Taggeld auf der Basis eines Jahreseinkommens von Fr. 89'416.37 zuzusprechen (Urk. 5 S. 1),

dass der Beschwerdeführer am 31Januar 2018 erklärte, er sei mit einem Taggeld, berechnet gestützt auf ein Jahreseinkommen in dieser Höhe einverstanden (Urk. 9 S. 1),


in Erwägung,

dass nunmehr übereinstimmende Parteianträge vorliegen, welche mit der Rechts- und Aktenlage im Einklang stehen,

dass diesbezüglich insbesondere auf Art. 21 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV; Taggeldbemessung gestützt auf dasjenige Einkommen, welches erzielt worden wäre, wäre die versicherte Person nicht invalid geworden) hinzuweisen ist,

dass die Beschwerdegegnerin dazu ausführte, vorliegend sei vom Jahreseinkommen in der Höhe von Fr. 77'196.-- gemäss Anstellungsvertrag vom 25. Juni 2002 (vgl. Urk. 7/30/1) auszugehen, da der Beschwerdeführer ab September 2002 arbeitsunfähig geworden sei (Urk. 5 S. 2),

dass die Beschwerdegegnerin den Beginn der einjährigen Wartezeit (vgl. dazu: Art. 28 Abs. 1 lit. b des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG) vor Zusprache der Viertelsrente mit Wirkung ab September 2003 auf den 17. September 2002 festgelegt hatte (vgl. Urk. 7/55/1),

dass somit die Ausführungen der Beschwerdegegnerin, wonach der Beschwerdeführer vor dem Beginn der Eingliederungsmassnahmen ein hypothetisches Einkommen von Fr. 89'419.37 (Fr. 77'196.-- bereinigt um die Nominallohnentwicklung) hätte erzielen können (Urk. 5 S. 2), nicht zu beanstanden sind,

dass deshalb die angefochtene Verfügung vom 20. Oktober 2017 (Urk. 2) in teilweiser Gutheissung der Beschwerde insofern abzuändern ist, als dass das Taggeld für den Zeitraum vom 2. Oktober bis 31. Dezember 2017 auf der Basis eines Jahreseinkommens von Fr. 89'416.37 zu berechnen ist,

dass es sich sodann rechtfertigt, die auf Fr. 400.-- festzulegenden Gerichtskosten (Art. 69 Abs. 1bis IVG) entsprechend dem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen,

dass der vertretene Beschwerdeführer ausgangsgemäss Anspruch auf eine angemessene Prozessentschädigung hat, wobei diese ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses sowie unter Berücksichtigung seines fast vollumfänglichen Obsiegens zu bemessen ist (Art. 61 lit. g des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG] in Verbindung mit § 34 Abs. 3 GSVGer),

dass die Prozessentschädigung auf Fr. 1‘200.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) festzusetzen ist,



erkennt der Einzelrichter:

1.    In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 20. Oktober 2017 insofern abgeändert, als dass das Taggeld für den Zeitraum vom 2. Oktober bis 31. Dezember 2017 auf der Basis eines Jahreseinkommens von Fr. 89'416.37 zu berechnen ist.

    Im übrigen Umfang wird der Prozess als durch Rückzug der Beschwerde erledigt abgeschrieben.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 400.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 1’200.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwältin Nadja Hirzel

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage des Doppels von Urk. 9

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).



Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der EinzelrichterDer Gerichtsschreiber




VogelHübscher