Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2017.01275



II. Kammer

Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Käch
Ersatzrichterin Romero-Käser
Gerichtsschreiberin Schucan

Urteil vom 16. Mai 2018

in Sachen

X.___


Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwalt Oliver Streiff

Streiff-Rechtsanwalt

Stampfenbachstrasse 52, 8006 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin










Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 1958, war zuletzt bis August 2014 als selbständiger Buchhalter tätig (Urk. 6/4 Ziff. 5.4, Urk. 6/7 Ziff. 1.4) und meldete sich am 10. März 2015 unter Hinweis auf eine seit etwa vier Jahren bestehende schwere Depression, Persönlichkeitsstörungen, Gedächtnislücken und eine Konzentrationsschwäche bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 6/4 Ziff. 6.2-3). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IVStelle, klärte die medizinische und erwerbliche Situation ab und holte bei Dr. med. Y.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, ein psychiatrisches Gutachten ein, das am 12. Juni 2017 erstattet wurde (Urk. 6/39).

    Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 6/43; Urk. 6/46, Urk. 6/49) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 23. Oktober 2017 einen Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung (Urk. 6/51 = Urk. 2)

    

2.    Der Versicherte erhob am 22. November 2017 Beschwerde gegen die Verfügung vom 23. Oktober 2017 (Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es seien gesetzliche Leistungen (berufliche Massnahmen, Rente) zu erbringen. Eventuell sei der Sachverhalt weiter abzuklären (Urk. 1 S. 2).

    Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 11. Januar 2018 (Urk. 5) die Abweisung der Beschwerde. Am 13. Februar 2018 reichte der Beschwerdeführer seine Replik (Urk. 9) ein und die Beschwerdegegnerin verzichtete am 21. März 2018 auf eine Duplik (Urk. 12), was dem Beschwerdeführer am 22. März 2018 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 13).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.2    Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psychischen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein seelisches Leiden mit Krankheitswert besteht, welches die versicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen (Art. 7 Abs. 2 Satz 2 ATSG, BGE 139 V 547 E. 5, 131 V 49 E. 1.2, 130 V 352 E. 2.2.1).

    Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt grundsätzlich eine lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte psychiatrische Diagnose voraus (BGE 130 V 396; 141 V 281 E. 2.1). Eine fachärztlich festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (vgl. BGE 143 V 409 E. 4.2.1 unter Hinweis auf 127 V 294 E. 4b/cc und 139 V 547 E. 5.2).

    Gemäss der für somatoforme Schmerzstörungen und vergleichbare psychosomatische Leiden entwickelten Rechtsprechung des Bundesgerichts ist die tatsächliche Arbeits- und Leistungsfähigkeit der versicherten Person grundsätzlich in einem strukturierten, ergebnisoffenen Beweisverfahren anhand von auf den funktionellen Schweregrad bezogenen Standardindikatoren zu ermitteln (BGE 141 V 281). Mit BGE 143 V 418 hat das Bundesgericht erkannt, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen seien, wobei es je nach Krankheitsbild allenfalls gewisser Anpassungen hinsichtlich der Wertung einzelner Indikatoren bedürfe. Diese Abklärungen enden laut Bundesgericht stets mit der Rechtsfrage, ob und in welchem Umfang die ärztlichen Feststellungen anhand der nach BGE 141 V 281 rechtserheblichen Indikatoren auf Arbeitsunfähigkeit schliessen lassen (E. 7).

    Im Rahmen des strukturierten Beweisverfahrens sind als Standardindikatoren die folgenden Aspekte massgebend (BGE 141 V 281 E. 4.1.3):

Funktioneller Schweregrad

- Gesundheitsschädigung

-Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde

-Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz

-Komorbiditäten

- Persönlichkeit: Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Ressourcen

- sozialer Kontext

Konsistenz (Gesichtspunkte des Verhaltens)

- gleichmässige Einschränkung des Aktivitätsniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen

- behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidensdruck

    Diese Standardindikatoren erlauben - unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und Kompensationspotenzialen (Ressourcen) anderseits - das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 3.4-3.6 und E. 4.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_260/2017 vom 1. Dezember 2017 E. 4.2.3). Die Anerkennung eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es daran, hat die Folgen der Beweislosigkeit (nach wie vor) die materiell beweisbelastete versicherte Person zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; BGE 141 V 547 E. 2).

1.3    Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).

2.    

2.1    Die Beschwerdegegnerin begründete ihre Verfügung (Urk. 2) damit, dass die abschliessende medizinische Abklärung ergeben habe, dass die ausgewiesenen Diagnosen keine länger andauernden oder bleibenden Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit hätten. Der Alkoholkonsum könne nicht gewertet werden. Auf das Gutachten von Dr. Y.___ könne nicht vollumfänglich abgestützt werden (S. 1 f.).

2.2    Dagegen machte der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde (Urk. 1) geltend, auf das Gutachten von Dr. Y.___ könne nicht abgestellt werden, da dieses nicht den gegebenen medizinischen Tatsachen entspreche. Der Alkoholkonsum spiele keine wesentliche Rolle. Zudem stelle sich die Frage, ob das Gutachten überhaupt noch aktuell sei. Weiter sei er während der Begutachtung alkoholisiert gewesen und daher habe eine eingeschränkte Einvernahmefähigkeit bestanden (S. 5 f. Ziff. 7-9, Urk. 9 S. 6 f. Ziff. 14-19).

    Spätestens im Jahr 2014 habe er dekompensiert und sei schwer depressiv geworden. Selbst der dreimonatige Klinikaufenthalt habe keine namhafte Besserung herbeiführen können. Hinzu komme eine soziale Phobie und die vielfach erwähnte unsichere Persönlichkeit. Aufgrund seiner psychischen Einschränkungen sei er nur noch in einem kleinen Arbeitspensum von höchstens 20 % erwerbsfähig (Urk. 9 S. 5 Ziff. 9).

2.3    Strittig und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf Leistungen der Invalidenversicherung.


3.

3.1    Dipl. Psych. Z.___, Psychologe, und Dr. med. A.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, Klinik B.___, stellten in ihrem Bericht vom 15. April 2015 (Urk. 6/7) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.1):

- rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10 F33.2)

- akzentuierte Persönlichkeit mit zwanghaften Anteilen

- Probleme mit Bezug auf Schwierigkeiten bei der Lebensbewältigung

- psychische und Verhaltensstörungen durch Alkohol: Schädlicher Gebrauch (ICD-10 F10.1); erhöhte Leberenzyme und erhöhtes Ferritin

- Reizdarmsyndrom mit Diarrhoe

- essentieller Tremor

- Hypercholesterinämie

- Vitamin D-Mangel

    Die Fachpersonen führten aus, der Beschwerdeführer sei vom 14. Januar bis 19. März 2015 auf einer offenen Therapiestation mit multimodalem Behandlungssetting hospitalisiert gewesen (Ziff. 1.3 und Ziff. 1.5).

    In seiner zuletzt ausgeübten Tätigkeit in einem Treuhandbüro bestehe seit August 2014 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (Ziff. 1.6). Es bestünden Konzentrations-, Aufnahme-, Gedächtnisstörungen, eine Störung des Vitalgefühls, eine chronische Erschöpfung, eine Störung des Antriebs und eine Störung des Schlafrhythmus. Der Patient sei massiv unsicher, und seine Belastbarkeit sei sehr eingeschränkt. Aktuell sei keine Tätigkeit mehr zumutbar (Ziff. 1.7).

    Die Fachpersonen führten aus, der Beschwerdeführer befinde sich aufgrund einer rezidivierenden depressiven Störung seit 1998 mit Unterbrechungen in ambulanter psychotherapeutischer Behandlung. Er habe sich jedoch nie anhaltend so schlecht gefühlt wie seit August 2014. Seither sei er zu 100 % arbeitsunfähig. Er habe grosse Schwierigkeiten bei der Arbeit im Treuhandbüro. Die Auftragslage sei schlecht, und er sei nicht mehr in der Lage, sich darum zu kümmern. Dies habe zu finanziellen Schwierigkeiten und zu familiären Spannungen geführt. Die Konzentrationsspanne sei massiv eingeschränkt und der Antrieb praktisch nicht mehr vorhanden (Ziff. 1.4).

    Die Fachpersonen führten aus, nach einer teilstationären Therapie solle der Patient langsam einsteigen und wieder einige Erfolge erleben, damit die Belastbarkeit erhöht werden könne (Ziff. 1.8). Der Patient sei sehr bemüht und leide unter seiner fehlenden Belastbarkeit. Diagnostisch sei eine Persönlichkeitsakzentuierung nicht auszuschliessen (Ziff. 1.11).

3.2    Dr. med. C.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, stellte in ihrem Bericht vom 29. Februar 2016 (Urk. 6/22) folgende Diagnosen (Ziff. 1.1):

- rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10 F33.2), gegenwärtige Episode mindestens seit August 2014, frühere Episoden mindestens seit Mai 1997

- ausgeprägte selbstunsichere und kränkbare Persönlichkeit (ICD-10 F60.6)

- soziale Phobie (ICD-10 F40.1)

- schädlicher Gebrauch von Alkohol, gegenwärtig kontrolliertes Trinken (ICD-10 F10.1)

    Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte Dr. C.___ ein Reizdarmsyndrom mit intermittierender Diarrhoe und einen essentiellen Tremor (Ziff. 1.1). Der Beschwerdeführer sei mit Unterbrüchen seit Januar 1998 und seit 2009 durchgehend bis heute bei ihr in Behandlung. Die letzte Kontrolle habe am 19. Februar 2016 stattgefunden (Ziff. 1.2).

    Dr. C.___ führte aus, seit einer erneuten schweren depressiven Episode im Winter 2013/2014 habe sich der Patient trotz kontinuierlicher Psychotherapie und intensiver Psychopharmakatherapie nicht wieder aufrappeln können. Der Aufenthalt in der B.___ von Januar bis März 2015 habe zu einer Verbesserung geführt. Nach Austritt und ohne Unterstützung und Motivation von aussen sei der Beschwerdeführer aber bald wieder in seine regressiv-depressive, lustlose, grüblerische Haltung abgeglitten. Er habe wenig Tagesstruktur und verbringe die meiste Zeit allein zuhause, während seine Ehefrau berufstätig sei. Seinen Bierkonsum habe er aber seitdem mit zwei Flaschen Bier pro Abend und einem alkoholfreien Tag pro Woche im Griff. An seinem Beruf habe er überhaupt keine Freude. Mit der Zeit sei seine Auftragslage immer schlechter geworden, was zu immer mehr Grübeln über seine Zukunft geführt habe. In Anbetracht des langjährigen Verlaufs (rezidivierend mindestens seit 1998) müsse die Prognose als ungünstig betrachtet werden (Ziff. 1.4). Mindestens seit August 2014 seien das Konzentrationsvermögen und die Belastbarkeit stark und die Anpassungsfähigkeit leicht vermindert. Die Fahrtauglichkeit sei gegeben (Urk. 6/22/5).

3.3    Am 12. Juni 2017 erstattete Dr. Y.___ das von der Beschwerdegegnerin veranlasste psychiatrische Gutachten (Urk. 6/39/1-60). Nach Exploration des Beschwerdeführers am 23. September 2016 (S. 1) nannte Dr. Y.___ als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ein Alkoholabhängigkeitssyndrom, gegenwärtiger Substanzgebrauch, ohne körperliche Symptome; ICD-10 F10.240. Als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte er eine rezidivierende depressive Störung, derzeit leichte depressive Episode; ICD-10 F33.0 (S. 47 III Ziff. 1-2).

    Zur Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit als selbständiger Buchhalter führte Dr. Y.___ aus, es bestehe bis August 2014 eine 100%ige Arbeitsfähigkeit. Vorübergehende depressive Episoden hätten immer wieder verbessert werden können (S. 57 oben). Ab August 2014 sei bis auf weiteres versicherungspsychiatrisch von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit für eine selbständige Tätigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt als Buchhalter auszugehen. Grund dafür sei ein ausgewiesenes depressives Syndrom, welches in der maximalen Stärke als mittelgradig einzustufen sei. Hinzu komme überwiegend wahrscheinlich ein wechselnd starker Alkoholkonsum, der sich ebenfalls nachteilig auf die Arbeitsfähigkeit selbständiger Art ausgewirkt habe (S. 57 Mitte).

    Nach medizintheoretisch erfolgreicher Absolvierung einer Alkoholentzugstherapie und einer Alkoholentwöhnung sei aus versicherungsmedizinischer Sicht weiterhin keine selbständige Tätigkeit im buchhalterischen Bereich zu empfehlen. Dies liege daran, dass überwiegend wahrscheinlich die Komplexität einer Arbeit als Selbständiger für den Exploranden zu viel Belastung bedeuten würde, was wieder zu depressiven Syndromen und verstärktem Suchtmittelgebrauch mit Einbrüchen in der Leistungsfähigkeit und der zeitlichen Präsenz bei einer selbständigen Tätigkeit als Buchhalter führen könnte (S. 57 Mitte).

    Zur Arbeitsfähigkeit in der Tätigkeit als angestellter Buchhalter führte Dr. Y.___ aus, bis August 2014 habe eine 100%ige Arbeitsfähigkeit als angestellter Buchhalter bestanden. Dies medizintheoretisch, weil der Beschwerdeführer im Angestelltenverhältnis seit 2003 als Buchhalter nicht mehr gearbeitet habe, sondern überwiegend erfolgreich in selbständiger Weise (S. 57 unten).

    Ab August 2014 sei versicherungspsychiatrisch durchschnittlich von einer 60%igen Arbeitsfähigkeit für eine angestellte Tätigkeit als Buchhalter auf dem ersten Arbeitsmarkt auszugehen. Grund dafür sei ein für die Arbeitsfähigkeit nachteiliges depressives Syndrom, welches als maximal mittelgradig einzustufen sei, was aus dem stationären Aufenthalt und den ambulanten medizinischen Angaben abzuleiten sei sowie dem anamnestisch wechselnd starken Alkoholkonsum des Exploranden. Allerdings sei ein Alkoholproblem im Austrittsbericht der Klinik Schützen von 2015 diagnostisch nicht erwähnt, und es müsse somit gutachterlich als abgeschwächt oder nicht im Vordergrund stehend eingeschätzt werden (S. 58 oben).

    Die 60%ige durchschnittliche Arbeitsfähigkeit in einem Angestelltenverhältnis als Buchhalter könne zeitlich bis zum hiesigen Begutachtungszeitpunkt konstatiert werden. Ab dem hiesigen Begutachtungszeitpunkt sei die vom Exploranden dargebotene klinische Symptomatik, mit dessen auffälligen Angaben in der Aggravationstestung, versicherungsmedizinisch in Frage zu stellen, was gutachterlich zur Folge habe, dass auf eine 100%ige Arbeitsfähigkeit bei einer angestellten Tätigkeit geschlossen werden müsse. Es sei medizintheoretisch auch möglich, dass der Explorand im Rahmen der Begutachtung verstärkt getrunken habe, ansonsten jedoch kontrollierter beziehungsweise weniger Alkohol trinke, was weiter verstärkt für die Einschätzung einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer angestellten Tätigkeit spreche. Nach Absolvierung einer Alkoholentzugstherapie und einer Alkoholentwöhnung mit Abstinenzverhalten sei aus versicherungsmedizinischer Sicht ohnehin von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer angestellten Tätigkeit als Buchhalter auszugehen. Medizintheoretisch hätte eine Abstinenz von Alkohol bereits zu einem früheren Zeitpunkt erreicht werden können (S. 58 Mitte).

    Zur Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit führte Dr. Y.___ aus, bis August 2014 habe keine Notwendigkeit einer angepassten Tätigkeit für den Exploranden bestanden. In einer medizintheoretischen angepassten Tätigkeit mit vorwiegend Routinearbeiten ohne Nachtschichtarbeit, als körperlich leichte bis mittelschwere wechselbelastende Tätigkeit ohne Kundenkontakt, sei dem Exploranden von August 2014 bis zum Begutachtungszeitpunkt durchschnittlich eine 70%ige Arbeitsfähigkeit zuzuordnen (S. 58 unten f.).

    Die 30%ige Einschränkung resultiere aus den Effekten der stattgehabten maximal mittelgradigen depressiven Episode und den nachteiligen Auswirkungen des wechselhaften Alkoholkonsums auf die Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit.

    Ab hiesigem Begutachtungszeitpunkt sei die vom Exploranden dargebotene klinische Symptomatik, mit dessen auffälligen Angaben in der Aggravationstestung, in Frage zu stellen, was zur Folge habe, dass auf eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit geschlossen werden müsse. Nach Absolvierung einer Alkoholentzugstherapie und einer Alkoholentwöhnungstherapie mit Abstinenzverhalten sei aus versicherungsmedizinischer Sicht ohnehin von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit auszugehen (S. 59 Mitte).

    Dr. Y.___ führte aus, insgesamt habe bei beiden durchgeführten Tests (SFSS und WMT) bezüglich Aggravationstendenzen und Simulationstendenzen teils deutliche Auffälligkeiten festgestellt werden können.

    Die Auswirkung von festgestelltem Alkoholkonsum in diesem Gutachten (Atemalkohol 1.06 Promille) sei für sich genommen im Sinne einer starken kognitiven Einschränkung wiederum nicht plausibel (S. 34 oben).

    Es habe in der gutachterlichen Untersuchung eine leichte depressive Störung testpsychologisch nachgewiesen werden können, wobei in einem Untertest bei der Aggravationstestung die Grenzwerte für die affektive Beschwerdedarstellung überschritten worden seien und in einem anderen Aggravationstest (WMT) ohnehin auffällige Werte nach Auswertung der Angaben des Exploranden im Sinne von Aggravations- und Simulationstendenzen vorhanden gewesen seien (S. 47 unten f.).

    Insofern sei es arbiträr, die hier gemessene leichte depressive Episode als eine derartige zu bewerten, oder eine Remission dieser leichten depressiven Episode zugrunde zu legen. In jedem Fall hätten beide klinischen Situationen bei der Zugrundelegung der derzeitigen versicherungsmedizinischen Rahmenbedingungen keine relevante Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 48 oben).

    Eine Persönlichkeitsstörung oder eine akzentuierte Persönlichkeit könne aufgrund der gutachterlichen Untersuchung nicht bestätigt werden. Der Grund sei die hier festgestellte Aggravation, wonach die Angaben des Exploranden aus versicherungsmedizinischer Sicht als unsicher gelten müssten. Zum anderen sprächen die stattgehabten jahrelangen erfolgreichen Tätigkeiten auf dem ersten Arbeitsmarkt gegen eine Störung der Persönlichkeit mit wesentlicher negativer Auswirkung auf die durchgeführten Tätigkeiten (S. 48 Mitte).

    Gleiches gelte für Zwangshandlungen oder Zwangsgedanken, die zum einen gutachterlich klinisch psychopathologisch nicht objektivierbar gewesen seien, hingegen in einer Testung bezüglich Zwängen vom Exploranden angegeben worden seien. Auch hier gelte gutachterlich eine kritische Einschätzung der angegebenen Zwangssymptomatik, da grundsätzlich deutliche Aggravationstendenzen und Simulationstendenzen nach Angaben des Exploranden testpsychologisch nachgewiesen worden seien, was das Vorliegen einer Zwangssymptomatik in Frage stelle.

    Eine Phobie oder andere Angststörung könne aufgrund der gutachterlichen Untersuchung beim Exploranden nicht abgeleitet werden (S. 48 unten).

    Der Explorand sei bei Dr. C.___ seit 1998 intermittierend und ab 2009 durchgehend bis zum Untersuchungszeitpunkt in psychiatrisch-psychotherapeutischer Behandlung. Grund seien wiederkehrende depressive Episoden, die nach Aktenlage psychosozial, das heisse überwiegend auf Ungerechtigkeiten an ehemaligen Arbeitsstellen, finanzielle Probleme oder auf eine Arbeitslosigkeit zurückzuführen seien (S. 49 IV. Ziff. 1).

3.4    Dipl.-med. D.___, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), führte in ihrer Stellungnahme vom 14. Juni 2017 (Urk. 6/41/4-6) aus, im Untersuchungsverlauf bei Dr. Y.___ seien ernste Zweifel an der Motivation des Beschwerdeführers zur Mitwirkung an einzelnen Testverfahren entstanden, woraus geschlussfolgert worden sei, dass mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit eine Ungültigkeit der Selbstauskünfte bezüglich der Beschwerden vorgelegen habe. Es seien deutliche Auffälligkeiten bezüglich Aggravations- und Simulationstendenzen gefunden worden.

    Die Angaben von Dr. Y.___ zur Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit könnten aus versicherungsmedizinischer Sicht aufgrund widersprüchlicher Angaben hinsichtlich der Diagnosen und der prozentualen Angaben nicht nachvollzogen werden. Eine Alkoholabhängigkeit sei bisher nicht nachgewiesen, was auch durch die Laboruntersuchung belegt sei. Warum daher diese Erkrankung, welche anfangs durch den Gutachter selbst lediglich als Differenzialdiagnose aufgeführt werde, für eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit verantwortlich sein solle, bleibe unklar. Der Gutachter setze sich ungenügend mit dem Trinkverhalten des Kunden auseinander. Es fehlten sämtliche Angaben zum Beginn des Alkoholkonsums, auch setze er sich nicht damit auseinander, ob es sich um ein primäres oder um ein sekundäres Suchtgeschehen gehandelt habe.

    Die Diagnose des Vorliegens einer Alkoholabhängigkeit sei aus versicherungsmedizinischer Sicht zu verwerfen. Es sei vielmehr gestützt auf die Laboruntersuchung vom Vorliegen eines riskanten Konsums auszugehen. Damit könne ein Gesundheitsschaden, welcher sich längerfristig auf die Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit auswirke, nicht festgestellt werden. Aus diesen Gründen könne nicht auf das Gutachten abgestellt werden.

3.5    Dr. C.___ stellte in ihrem Bericht vom 26. Januar 2018 (Urk. 10) folgende Diagnosen (S. 1 Ad 2):

- rezidivierende depressive Störung (ICD-10 F33.2)

- ausgeprägte selbstunsichere und kränkbare Persönlichkeit (ICD-10 F60.6)

- soziale Phobie (ICD-10 F40.1)

- schädlicher Gebrauch von Alkohol, gegenwärtig kontrolliertes Trinken (ICD-10 F10.1)

- Reizdarmsyndrom mit intermittierender Diarrhoe, verstärkt bei Nervosität und Angst

- essentieller Tremor

    Dr. C.___ führte aus, der Beschwerdeführer sei wegen rezidivierenden depressiven Episoden seit Januar 1998, zunächst mit Unterbrüchen, seit 2009 bis heute ununterbrochen, bei ihr in Behandlung. Die Sitzungen fänden im Allgemeinen alle ein bis zwei Wochen statt, in Krisenzeiten auch häufiger (S. 1 Ad 1). Eine selbständige Tätigkeit als Buchhalter stelle eine massive Überforderung dar. Eine teilzeitliche Arbeit als angestellter Buchhalter sei im Rahmen von zwei Stunden täglich zumutbar (S. 3 Ad 8 und Ad 9).

    Es lägen eine depressive Störung mit Antriebslosigkeit, Interessen- und Freudemangel, Konzentrations- und Schlafstörung sowie zeitweise eine leichte körperliche Verwahrlosung und zeitweise eine latente Suizidalität vor (S. 1 Ad 3.1). In Anbetracht der Länge des bisherigen Krankheitsverlaufes von etwa 20 Jahren müsse von einer Chronifizierung gesprochen werden. Die Prognose sei ungünstig. Die therapeutischen Massnahmen inklusive Psychopharmakotherapie (Maximaldosen) und stationären Klinikaufenthalten seien ausgeschöpft. Es sei jedoch nicht auszuschliessen, dass eine dauerhafte Alkoholabstinenz eine Besserung des Zustandsbildes nach sich ziehen könnte (S. 2 Ad 4). Es stünden keine soziokulturellen Faktoren im Vordergrund (S. 2 Ad 5).

    Dr. C.___ führte aus, das Rating der Tests sei subjektiv gewesen und zu leicht ausgefallen. Der Aggravationstest sei ihrer Ansicht nach deutlich falsch interpretiert (S. 2 Ad 7 lit. b). Zudem sei das Verhältnis des Beschwerdeführers zur Ehefrau sehr angespannt und die Tagesstruktur im Gutachten beschönigt dargestellt worden. Überdies seien die depressiven Episoden nicht psychosozial bedingt, und die depressive Phase sei zum Zeitpunkt der Begutachtung auch nicht in Remission gewesen (S. 2 f. Ad 7 lit. d). Auf das Gutachten könne einerseits aufgrund der Tatsache, dass der Beschwerdeführer während der Exploration deutlich alkoholisiert gewesen sei, nicht abgestellt werden, und andererseits sei hinsichtlich der Einschätzung des Gutachters, dass der Beschwerdeführer aggraviert habe, womit alle Auffälligkeiten quasi relativiert würden, auszuführen, dass, soweit sie den Beschwerdeführer kenne, er eher die gegenteilige Tendenz habe, nämlich seine Situation zu beschönigen (S. 3 Ad 10).


4.

4.1    Die Beschwerdegegnerin ging gestützt auf die Beurteilung durch die RADÄrztin dipl.-med. D.___ vom Juni 2017 (vgl. vorstehend E. 3.4) davon aus, dass beim Beschwerdeführer kein längerdauernder Gesundheitsschaden mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit vorliege (vgl. vorstehend E. 2.1).

4.2    Bei der Einschätzung der psychischen Situation des Beschwerdeführers durch Dipl. Med. D.___ handelt es sich um keine fachärztliche Beurteilung. Es ist der RAD-Ärztin aber in der Hinsicht beizupflichten, dass das psychiatrische Gutachten von Dr. Y.___ vom Juni 2017 (vgl. vorstehend E. 3.3) die Anforderungen an eine beweiskräftige Expertise (vgl. vorstehend E. 1.3) nicht erfüllt.

    Abgesehen davon, dass wirklich fraglich erscheint, inwiefern all die von Dr. Y.___ durchgeführten Tests in Anbetracht des alkoholisierten Zustandes des Beschwerdeführers anlässlich der Begutachtung überhaupt valabel sind, ist zu bemängeln, dass Dr. Y.___ zwar weitschweifige Ausführungen zu den einzelnen Testmethoden tätigte (vgl. Urk. 6/39 S. 26-33), ein konkreter Bezug zum Beschwerdeführer jedoch weitestgehend fehlt. Sämtliche Auffälligkeiten in den Test wurden dann dem Aggravationsverhalten, welches auch in einem einzelnen Test bestimmt wurde, zugeschrieben.

    Vor dem Hintergrund, dass sich der Beschwerdeführer nun bereits schon seit rund 20 Jahren aufgrund von psychischen Problemen in Therapie begeben (vgl. vorstehend E. 3.2 und E. 3.5) und auch einen stationären Aufenthalt (vgl. vorstehend E. 3.1) wahrgenommen hat sowie die verordneten Psychopharmaka einnimmt, wird die Schlussfolgerung von Dr. Y.___, dass sich sämtliche Auffälligkeiten anlässlich der Begutachtung auf die im Testverfahren festgestellte Aggravation der Beschwerden zurückführen liessen, der Situation des Beschwerdeführers nicht gerecht.

    Der Beschwerdeführer bemängelte weiter zu Recht, dass zwischen Exploration und Erstattung des Gutachtens rund neun Monate vergangen sind (Urk. 1 S. 5 Ziff. 8). Auch lässt das Gutachten keine schlüssige Beantwortung der Frage zu, wie der Alkoholkonsum des Beschwerdeführers nun zu werten ist. So mass Dr. Y.___ diesem einmal Bedeutung zu, ein andermal wieder nicht, und überdies lässt er die Frage, ob es sich um einen primären oder sekundären Konsum handelt, weitgehend unbeantwortet.

    Soweit Dr. Y.___ vorhandene Ressourcen im Wesentlichen aus den dem Gutachten angehängten, Jahre zurückliegenden Arbeitszeugnissen aus Zeiten, in denen der Beschwerdeführer noch im Angestelltenverhältnis gearbeitet hatte, ableitete (vgl. Urk. 6/39 S. 41 oben, S. 46 oben), lässt dies keine Schlussfolgerungen auf seinen aktuellen Gesundheitszustand zu.

    Jedoch kann vorliegend auch nicht unbesehen auf die Ausführungen der behandelnden Psychiaterin Dr. C.___ abgestellt werden. So gilt es hinsichtlich der Ausführungen der seit 1998 behandelnden Psychiaterin zu berücksichtigen, dass ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung zumindest als hausarztähnlich bezeichnet werden muss, weshalb hier eine gewisse Zurückhaltung bei der Würdigung ihrer Berichte angebracht ist (vgl. BGE 125 V 351 E. 3b/cc).

4.3    Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss ständiger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung – da diese das Verfahren verlängert und verteuert – abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der entscheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts U 209/02 vom 10. September 2003 E. 5.2).

4.4    Aufgrund des Gesagten fehlt es vorliegend an einer verlässlichen fachärztlichen Beurteilung des Gesundheitszustandes und der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers und damit an der Grundlage für einen Entscheid.

    Zur Beurteilung seiner invalidenversicherungsrechtlichen Ansprüche bedarf es daher zunächst zusätzlicher medizinischer Grundlagen im Sinne eines erneuten psychiatrischen Gutachtens, welches sich zu den offenen Fragen äussert.

    Die angefochtene Verfügung vom 23Oktober 2017 (Urk. 2) ist folglich aufzuheben und die Sache zur Vornahme weiterer Abklärungen im Sinne der Erwägungen und zu erneutem Entscheid über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.


5.

5.1    Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

5.2    Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb der vertretene Beschwerdeführer Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat.

    Mit Honorarnote vom 9Mai 2018 (Urk. 14) machte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers einen Aufwand von total 11.65 Stunden sowie eine Spesenpauschale von 3 % geltend. Dies erscheint unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses (§ 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer) als angemessen, weshalb die Prozessentschädigung unter Berücksichtigung des massgebenden Stundenansatzes von Fr. 220.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) auf insgesamt Fr. 2'847.80 (inkl. Spesenpauschale und MWSt) festzulegen ist.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 23Oktober 2017 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu verfüge.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 2’847.80 (inkl. Spesenpauschale und MWSt) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Oliver Streiff

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




MosimannSchucan