Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2017.01279


IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Vogel
Ersatzrichterin Bänninger Schäppi
Gerichtsschreiber Hübscher

Urteil vom 29. Januar 2019

in Sachen

X.___


Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwalt Dominique Chopard

Werdstrasse 36, Postfach 9562, 8036 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 1958, begann nach der Primarschule im Libanon eine Anlehre als Schneider (Urk. 7/6/4, Urk. 7/78/2). Im Jahre 1988 reiste er in die Schweiz ein, wo er zunächst für rund sechs Monate als Hilfskoch im Gastgewerbe tätig war (Urk. 1 S. 3, Urk. 7/78/2). Ab 1989 arbeitete er unter anderem für verschiedene Arbeitgeber in der Pneuaufbereitung, dazwischen bezog er Arbeitslosenentschädigung (Urk. 1 S. 3, Urk. 7/1, Urk. 7/10). Im Jahr 2003 erlangte er das Schweizer Bürgerrecht (Urk. 7/6/1). Im Jahr 2007 bezog er letztmals Arbeitslosenentschädigung (Urk. 7/10/4). Es folgten ab 2010 Beschäftigungsmassnahmen über das Sozialamt, welches X.___ mit wirtschaftlicher Hilfe unterstützt (Urk. 7/50/43). Zunächst war er in einem Recycling-Unternehmen und danach für rund eineinhalb Jahre in der Produktion von Kunstledertaschen tätig (Urk. 7/78/2, Urk. 7/50/30, Urk. 7/50/43). Am 3. Dezember 2014 meldete sich X.___ unter Hinweis auf chronische Nacken- und Schulterschmerzen sowie eine chronisch obstruktive Lungenerkrankung (chronic obstructive pulmonary disease [COPD]) bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 7/6, Urk. 7/9). Die IV-Stelle tätigte Abklärungen in beruflich-erwerblicher und medizinischer Hinsicht.

    Danach kündigte die IV-Stelle dem Versicherten mit Vorbescheid vom 24. August 2016 an, dass sein Leitungsbegehren abgewiesen werde (Urk. 7/55/2). Dagegen erhob der Versicherte innert erstreckter Frist am 26. Oktober 2016 Einwand (vgl. Urk. 7/59-60, Urk. 7/62). In der Folge stellte der Hausarzt des Versicherten der IV-Stelle am 2. Dezember 2016 diverse ärztliche Berichte zu (Urk. 7/65). Alsdann reichte der Versicherte der Beschwerdegegnerin am 9. Januar 2017 weitere Arztberichte ein (Urk. 7/69-70). Am 17. Oktober 2017 untersuchte der Regionale Ärztliche Dienst (RAD) der IV-Stelle den Beschwerdeführer (Urk. 7/78-79). Hernach verfügte die IV-Stelle am 23. Oktober 2017 wie vorbeschieden die Abweisung des Leistungsbegehrens (Urk. 2).


2.    Dagegen erhob X.___ am 24. November 2017 Beschwerde und beantragte, in Aufhebung der angefochtenen Verfügung vom 23. Oktober 2017 sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, ihm die gesetzlichen Versicherungsleistungen (Rente, berufliche Massnahmen) auszurichten (Urk. 1 S. 2). In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er, dass ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und in der Person von Rechtsanwalt Dominique Chopard, Zürich, ein unentgeltlicher Rechtsvertreter zu bestellen sei (Urk. 1 S. 3).

    Mit Beschwerdeantwort vom 15. Januar 2018 beantragte die Beschwerdegegnerin Abweisung der Beschwerde (Urk. 6, unter Beilage ihrer Akten [Urk. 7/1-85]), was dem Beschwerdeführer am 16. Januar 2018 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8).


3.    Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    Strittig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf Invalidenleistungen der Beschwerdegegnerin hat.


2.    

2.1    

2.1.1    Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Art. 6 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG).

2.1.2    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG) Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

2.2    Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:

a.    ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;

b.    während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und

c.    nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

    Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

2.3

2.3.1    Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).

2.3.2    Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Valideneinkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 139 V 28 E. 3.3.2; BGE 135 V 58 E. 3.1; BGE 134 V 322 E. 4.1 mit Hinweis).

    Ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die versicherte Person die bisherige Tätigkeit unabhängig vom Eintritt der Invalidität nicht mehr ausgeübt hätte, kann das Valideneinkommen auf Grundlage der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) berechnet werden, wobei die für die Entlöhnung im Einzelfall gegebenenfalls relevanten persönlichen und beruflichen Faktoren zu berücksichtigen sind (BGE 139 V 28 E. 3.3.2; BGE 128 V 29 E. 4e; Urteil des Bundesgerichts 9C_887/2015 vom 12. April 2016 E. 4.2).

2.3.3    Für die Bestimmung des Invalideneinkommens können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss LSE herangezogen werden (BGE 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2, 129 V 472 E. 4.2.1, 126 V 75 E. 3b). Dabei sind grundsätzlich die im Verfügungszeitpunkt aktuellsten veröffentlichten Tabellen der LSE zu verwenden (BGE 143 V 295 E. 4.1.3; zur Verwendung der aktuellsten statistischen Daten bei Rentenrevisionen vgl. BGE 143 V 295 E. 4.2.2, 142 V 178 E. 2.5.8.1, 133 V 545 E. 7.1). Der Griff zur Lohnstatistik ist subsidiär, das heisst deren Beizug erfolgt nur, wenn eine Ermittlung des Invalideneinkommens aufgrund und nach Massgabe der konkreten Gegebenheiten des Einzelfalles nicht möglich ist (vgl. BGE 142 V 178 E. 2.5.7, 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2; vgl. auch Meyer/Reichmuth, IVG, 3. Aufl. 2014, N 55 und 89 zu Art. 28a, mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung).

2.4    

2.4.1    Die RAD stehen den IV-Stellen zur Beurteilung der medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs zur Verfügung. Sie setzen die für die Invalidenversicherung nach Art. 6 ATSG massgebende funktionelle Leistungsfähigkeit der Versicherten fest, eine zumutbare Erwerbstätigkeit oder Tätigkeit im Aufgabenbereich auszuüben. Sie sind in ihrem medizinischen Sachentscheid im Einzelfall unabhängig (Art. 59 Abs. 2bis IVG). Die RAD können bei Bedarf selber ärztliche Untersuchungen von Versicherten durchführen. Sie halten die Untersuchungsergebnisse schriftlich fest (Art. 49 Abs. 2 der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV).

2.4.2    Die RAD-Ärzte respektive Ärztinnen müssen über die im Einzelfall gefragten persönlichen und fachlichen Qualifikationen verfügen (SVR 2009 IV Nr. 56 S. 175 E. 4.3.1 mit Hinweisen). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts kommt den RAD-Berichten nach Art. 49 Abs. 2 IVV, die den allgemeinen beweisrechtlichen Anforderungen an einen ärztlichen Bericht genügen (BGE 134 V 231 E. 5.1; vgl. E. 2.3.1), Beweiswert zu (BGE 137 V 210 E. 1.2.1, 135 V 254 E. 3.3.2; Urteile des Bundesgerichts 8C_120/2014 vom 8. Juli 2014 E. 4.1 und 9C_28/2015 vom 8. Juli 2015 E. 3.2, je mit weiteren Hinweisen).

2.4.3    Nach der Rechtsprechung ist es zulässig, im Wesentlichen oder einzig auf versicherungsinterne medizinische Unterlagen, wozu namentlich auf eigenen Untersuchungen beruhende RAD-Berichte nach Art. 49 Abs. 2 IVV gehören, abzustellen. In solchen Fällen sind an die Beweiswürdigung jedoch strenge Anforderungen in dem Sinne zu stellen, dass bei auch nur geringen Zweifeln an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der ärztlichen Feststellungen ergänzende Abklärungen vorzunehmen sind (BGE 139 V 225 E. 5.2; 122 V 157 E. 1d; Urteil des Bundesgerichts 8C_452/2016 vom 27. September 2016 E. 3 mit Hinweisen, in: SVR 2017 IV Nr. 13 S. 31). Umgekehrt genügt die Tatsache allein, dass eine abweichende (selbst fach-) ärztliche Meinung besteht, nicht, um im dargelegten Sinne die Aussagekraft und damit den Beweiswert eines medizinischen Berichts stets in Frage zu stellen (Urteil des Bundesgerichts 9C_360/2016 vom 21. April 2017 E. 3.2 mit Hinweis). Der (Untersuchungs-)Bericht eines einzelnen RAD-Arztes allein bildet regelmässig keine genügende Entscheidungsgrundlage etwa bei ausgeprägt interdisziplinärem Charakter der Fragestellung oder wenn zwischen seiner Beurteilung und dem allgemeinen Tenor im medizinischen Dossier eine Differenz besteht, die nicht offensichtlich auf unterschiedlichen versicherungsmedizinischen Prämissen beruht (vgl. BGE 137 V 210 E. 1.2.1; Urteil des Bundesgerichts 9C_858/2014 vom 3. September 2015 E. 3.3.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_415/2017 vom 21. September 2017 E. 3.2).

2.5    Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist also entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a).


3.    

3.1    Im Bericht zur orthopädischen Untersuchung vom 18. Oktober 2017 stellte RAD-Arzt Dr. med. Y.___, Facharzt für Chirurgie, folgende Diagnose mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 7/78/7-8):

- Schmerzhafte Bewegungseinschränkungen rechte Schulter mit/bei

- Anteversion, Abduktion 90 Grad, Einschränkung der Aussenrotation

- radiologisch nachgewiesene PASTA Läsion, SLAP Läsion, Partialruptur der Supraspinatussehne (MRI 30. November 2016)

- Impingement-Syndrom rechts

- Zervikobrachialgie rechtsbetont mit/bei

- Bewegungseinschränkung bei Rotation und Seitwärtsneigen

- radiologisch nachgewiesene leichtgradige Spinalkanalstenose C3/4, C4/5, leichte bis mässige Foramenstenosen C3/4 beidseits, C4/5 rechts und C6/7 rechts

- Subclavian Steal-Syndrom rechts mit/bei

- Verschluss der proximalen A. subcalvia rechts

- fehlender tastbarer Puls rechte obere Extremität

- Blutdruckdifferenz rechter und linker Arm mehr als 20 mmHg

    Sodann führte Dr. Y.___ folgende Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit an (Urk. 7/78/8):

- COPD I-II. Grades

- Chronischer Nikotinabusus

- Myofasziales Schmerzsyndrom der Nacken- und Schultergürtelregion

- Status nach Leistenhernienoperation beidseitig

- Status nach Nasenoperation

- Schwerhörigkeit beidseitig

- Renovaskuläre Verschlusskrankheit

- Arterielle Hypertonie

- Beginnender Morbus Dupuytren rechte Hohlhand

3.2    Der versicherungsmedizinischen Beurteilung von Dr. Y.___ ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer in der bisherigen Tätigkeit als Schneider seit dem 17. Oktober 2017 bei einer leichten körperlichen Tätigkeit bei erhöhtem Pausenbedarf zu 80 % arbeitsfähig sei. Für schwere körperliche Tätigkeiten bis andauernd mittelschweren Tätigkeiten bestehe ab dem 17. Oktober 2017 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 7/78/8). Der Beschwerdeführer sei wegen der Schädigung der Halswirbelsäule und der vorgeschädigten rechten Schulter nur vermindert belastbar (Urk. 7/78/8-9). Demgegenüber seien ihm leichte (angepasste) Tätigkeiten in Wechselbelastung ohne Heben, Tragen und Transportieren von Lasten über 10 kg, ohne Verharren in Zwangshaltungen, ohne dauerhafte Armvorhaltebelastungen und Überkopfarbeiten aus somatischer Sicht medizinisch-theoretisch weiterhin zumutbar. Es bestehe somit weiterhin eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit. Jedoch sollten aufgrund der Schwerhörigkeit des Beschwerdeführers Lärmbelastungen sowie wegen der COPD Reizexpositionen vermieden werden. Dies gelte auch für angepasste Tätigkeiten (Urk. 7/78/9).


4.    

4.1    Der Beschwerdeführer macht geltend, dass RAD-Arzt Dr. Y.___ nicht nachvollziehbar begründet habe, weshalb er (der Beschwerdeführer) einerseits als Schneider zu 20 % arbeitsunfähig, anderseits in einer anderen leichten Tätigkeit aber zu 100 % arbeitsfähig sein soll (Urk. 1 S. 5). Diesem Vorbringen ist folgendes entgegenzuhalten: Dem Bericht von Dr. Y.___ vom 17. Oktober 2017 (Urk. 7/78) - welcher die von der Rechtsprechung bezüglich Beweiswert eines RAD-Berichts aufgestellten Anforderungen (E. 2.4.2 und E. 2.4.3) erfüllt - ist zu entnehmen, dass dieser Arzt auch eine Arbeitsanamnese erhoben hat (Urk. 7/78/3). Der Beschwerdeführer gab an, dass er bei seiner letzten Tätigkeit Kunstleder zugeschnitten und anschliessend aus den zugeschnittenen Teilen eine Tasche genäht habe. Das Zuschneiden sei im Stehen und das Nähen sei im Sitzen ausgeführt worden. Als belastend habe er die gebeugte Haltung wie auch die Schmerzen im Bereich der rechten Schulter beim Schneiden empfunden (Urk. 7/78/3). Davon ausgehend sowie unter Berücksichtigung dessen, dass laut Dr. Y.___ aus versicherungsmedizinischer Sicht bezüglich der Halswirbelsäule und der rechten Schulter eine verminderte Belastbarkeit besteht, ist nachvollziehbar, weshalb Dr. Y.___ diese vom Beschwerdeführer zuletzt ausgeübte Tätigkeit zwar als leichte körperliche Arbeit bezeichnet hat, aber auch einen erhöhten Pausenbedarf des Beschwerdeführers festgestellt hat (Urk. 7/78/8). Es besteht ferner kein Widerspruch zur übrigen Beurteilung von Dr. Y.___, wonach dem Beschwerdeführer eine angepasste Tätigkeit medizinisch-theoretisch zu 100 % zumutbar wäre. Zu ergänzen ist, dass dem Beschwerdeführer laut Dr. med. Z.___, FMH Allgemeine Innere Medizin und Rheumatologie, trotz COPD bei adaptierter Tätigkeit ohne Reizexposition eine normale Arbeitstätigkeit möglich ist (Urk. 7/50/36). Auf den Untersuchungsbericht von Dr. Y.___ vom 17. Oktober 2017 (Urk. 7/78) ist daher abzustellen.

4.2    Der Vollständigkeit halber ist zudem zu erwähnen, dass laut RAD-Ärztin Dr. med. A.___, FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, nach der Untersuchung des Beschwerdeführers vom 17. Oktober 2017 aufgrund der blanden Anamnese und des unauffälligen psychopathologischen Befundes keine psychiatrische Diagnose gestellt werden konnte (Urk. 7/79/5-6). Sie hat ihm folglich aus psychiatrischer Sicht eine 100%ige Arbeitsfähigkeit attestiert (Urk. 7/79/6). Der Beschwerdeführer hat gegenüber Dr. A.___ angegeben, dass er «ein paar Termine» bei einem Psychiater gehabt habe. Dieser habe ihm gesagt, dass er nicht psychisch krank sei. Er habe von diesem Psychiater auch nie Medikamente bekommen (Urk. 7/79/3). Da der Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren keine psychischen Beschwerden geltend macht, können Weiterungen dazu unterbleiben.


5.

5.1    

5.1.1    In erwerblicher Hinsicht bringt der Beschwerdeführer betreffend Valideneinkommen vor, dass er eine betriebliche Anlehre als Schneider absolviert habe. In der Schweiz er habe aber nur im Rahmen von Beschäftigungsprogrammen als Schneider gearbeitet (Urk. 1 S. 4). Nach seiner Einreise in die Schweiz im Jahr 1988 sei er im Wesentlichen als Industriearbeiter beziehungsweise Facharbeiter in der Pneuaufbereitung erwerbstätig gewesen (Urk. 1 S. 4-5). Dabei habe es sich um eine schwere Tätigkeit gehandelt, welche zudem mit massiven Staubemissionen verbunden gewesen sei. Die Entlöhnung sei unterdurchschnittlich gewesen und er sei häufig auf Abruf eingesetzt worden. Aus diesem Grund seien die im Individuellen Konto eingetragenen Jahreslöhne äusserst bescheiden. Als Industriearbeiter mit Fachkenntnissen könnte er gemäss LSE im Kompetenzniveau 2 per Rentenbeginn mindestens Fr. 80'000.-- erzielen. Die Beschwerdegegnerin habe es sodann pflichtwidrig unterlassen, einen Arbeitgeberbericht anzufordern (Urk. 1 S. 5).

5.1.2    Den IV-Akten ist zu entnehmen, dass die im Jahr 2014 aufgetretenen Nacken- und Schulterbeschwerden des Beschwerdeführers zu seinem «Ausscheiden aus dem Erwerbsleben» geführt hätten (Urk. 7/50/52). Er bezog allerdings bereits vor dem Jahr 2014 seit Jahren wirtschaftliche Hilfe des Sozialamtes und arbeitete im Rahmen von Beschäftigungsmassnahmen des Sozialamtes (Urk. 7/50/30). Weil der Beschwerdeführer daher nicht mehr für die in seinem Individuellen Konto eingetragenen Arbeitgeber tätig war (vgl. den IK-Auszug vom 15. Dezember 2014 [Urk. 6/10]), kann hinsichtlich des Valideneinkommens auch nicht auf die bei diesen Arbeitgebern erzielten Einkünfte abgestellt werden. Das hypothetische Valideneinkommen des Beschwerdeführers ist daher mit Hilfe der lohnstatistischen Tabellen des BFS zu bestimmen. Gemäss den Angaben des Beschwerdeführers in den IV-Akten war er nach der Einreise in die Schweiz als Hilfskoch, Produktionsmitarbeiter und in einer Garage tätig (Urk. 7/78/2). Er habe insbesondere Arbeiten wie Aufgummieren und Abschleifen von Autopneus verrichtet (Urk. 7/50/43). Aufgrund dieser Erwerbsbiographie ging die Beschwerdegegnerin bezüglich der vom Beschwerdeführer bislang ausgeübten Tätigkeiten somit zu Recht davon aus, dass er in der Schweiz als Hilfsarbeiter tätig war (Urk. 7/53/1). Heranzuziehen ist daher der in der LSE in der Tabelle TA1 ausgewiesene standardisierte Monatslohn (Zentralwert) eines im privaten Sektor tätigen Mannes, Kompetenzniveau 1, ganze Schweiz. Dem Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach er ein Industriearbeiter mit Fachkenntnissen sei und auf einen entsprechenden Tabellenlohn gemäss LSE im Kompetenzniveau 2 abzustellen sei (Urk. 1 S. 5), kann nicht gefolgt werden. Wie festgehalten, ist nicht mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt, dass der Beschwerdeführer im Gesundheitsfall eine bestimmte seiner früheren Tätigkeiten fortgesetzt hätte. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer früher verschiedene Hilfsarbeitertätigkeiten in der Schweiz ausgeübt hat (Urk. 7/78/2), rechtfertigt es vielmehr gerade, auf den Tabellenlohn im privaten Sektor (TA1 «Total») gemäss LSE abzustellen.

5.2    Laut Dr. Y.___ ist der Beschwerdeführer in einer angepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig (Urk. 7/78/9). Weil der Beschwerdeführer nicht in einem Arbeitsverhältnis steht, ist auch bezüglich des hypothetischen Invalideneinkommens auf lohnstatistische Angaben abzustellen. Es ist hierbei derselbe Tabellenlohn wie für das Valideneinkommen massgebend. Der Beschwerdeführer bringt vor, dass beim Invalideneinkommen ein Leidensabzug von mindestens 25 % ausgewiesen sei (Urk. 1 S. 5), ohne dies jedoch weiter zu begründen. Die Rechtsprechung gewährt insbesondere dann einen Abzug auf dem Invalideneinkommen, wenn eine versicherte Person selbst im Rahmen körperlich leichter Hilfsarbeitertätigkeit in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist (BGE 126 V 75 E. 5a/bb; Urteil des Bundesgerichts 8C_557/2018 vom 18. Dezember 2018 E. 3.3 mit Hinweis). Von einer solchen Einschränkung des Beschwerdeführers ist vorliegend nicht auszugehen. Unter Berücksichtigung des Zumutbarkeitsprofils von Dr. Y.___ (E. 3.2) stehen dem Beschwerdeführer eine Vielzahl von beruflichen Tätigkeiten, wie namentlich das Sortieren und Zerlegen von leichten Geräten von Hand in einem Recycling-Betrieb oder Kontroll- und Überwachungstätigkeiten in der Produktion von Lebensmitteln und anderen Gütern, offen. Ein leidensbedingter Abzug rechtfertigt sich daher nicht. Anhaltspunkte für einen Abzug vom Tabellenlohn unter einem anderen Titel bestehen nicht.

5.3    Sind Validen- und Invalideneinkommen ausgehend vom selben Tabellenlohn zu berechnen, entspricht der Invaliditätsgrad dem Grad der Arbeitsunfähigkeit unter Berücksichtigung des Abzugs vom Tabellenlohn gemäss BGE 126 V 75 (Urteil des Bundesgerichts 8C_557/2018 vom 18. Dezember 2018 E. 3.3 mit Hinweis). Der Beschwerdeführer ist in einer angepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig und beim Invalideneinkommen ist kein Abzug vom Tabellenlohn vorzunehmen (E. 5.2). Demnach resultiert vorliegend ein Invaliditätsgrad von 0 %.

    Die Beschwerdegegnerin hat einen Anspruch des Beschwerdeführers auf Invalidenleistungen (berufliche Massnahmen und Rente) zu Recht verneint, was zur Abweisung der Beschwerde führt.


6.

6.1    Weil die Voraussetzungen (§ 16 Abs. 1 und 2 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer) erfüllt sind (vgl. Urk. 3, Urk. 9), ist dem Gesuch des Beschwerdeführers vom 24. November 2017 um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters in der Person von Rechtsanwalt Dominique Chopard, Zürich, zu entsprechen.

6.2    Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das vorliegende Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 600.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem Beschwerdeführer aufzuerlegen, jedoch zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.

6.3    Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Chopard, machte von der Möglichkeit zur Einreichung einer Honorarnote keinen Gebrach (vgl. Urk. 10). Seine Entschädigung ist daher nach Ermessen auf Fr. 1‘600.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) festzusetzen.

6.4    Der Beschwerdeführer und sein Rechtsvertreter sind auf § 16 Abs. 4 GSVGer hinzuweisen, wonach der Beschwerdeführer zur Nachzahlung der Auslagen für die unentgeltliche Rechtspflege verpflichtet ist, sobald er dazu in der Lage ist.


Das Gericht beschliesst:

    In Bewilligung des Gesuchs vom 24. November 2017 wird dem Beschwerdeführer Rechtsanwalt Dominique Chopard, Zürich, als unentgeltlicher Rechtsvertreter für das vorliegende Verfahren bestellt und es wird ihm die unentgeltliche Prozessführung gewährt,



und erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.

3.    Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Dominique Chopard, Zürich, wird mit Fr. 1’600.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Dominique Chopard

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




HurstHübscher