Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2017.01282
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Käch
Ersatzrichterin Lienhard
Gerichtsschreiberin Peter-Schwarzenberger
Urteil vom 4. Juli 2019
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwältin Susanne Friedauer
KSPartner
Ulrichstrasse 14, 8032 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1955, meldete sich am 25. Oktober 2015 unter Hinweis auf ein Burnout, einen Unfall sowie eine Entlassung bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 6/5). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, wies das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 21. Mai 2013 (Urk. 6/31) ab.
1.2 Der Versicherte meldete sich am 30. März 2016 unter Hinweis auf ein Burnout bzw. eine Erschöpfungsdepression sowie einen Unfall erneut bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 6/40). Die IV-Stelle klärte die medizinische und erwerbliche Situation ab und zog Akten der Pensionskasse des Versicherten, unter anderem das psychiatrische Gutachten von Dr. med. Y.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 4. April 2016 sowie das psychiatrische Verlaufsgutachten vom 16. Juli 2017, bei (Urk. 6/50-51; Urk. 6/65-67; Urk. 6/71). Die IV-Stelle teilte dem Versicherten am 9. Mai 2016 mit, dass aufgrund seines Gesundheitszustandes zurzeit keine beruflichen Eingliederungsmassnahmen möglich seien (Urk. 6/52). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 6/69 = Urk. 6/73; Urk. 6/72; Urk. 7/74/1) wies die IVStelle das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 27. Oktober 2017 (Urk. 6/79 = Urk. 2) ab.
Die zuständige Pensionskasse sprach dem Versicherten eine Vollrente zu (vgl. Urk. 6/65).
2. Der Versicherte erhob am 24. November 2017 Beschwerde gegen die Verfügung vom 27. Oktober 2017 (Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei die IV-Stelle zu verpflichten, ihm die gesetzlichen Leistungen in Form einer Rente zu gewähren (Urk. 1 S. 2 Ziff. 1). Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 10. Januar 2018 (Urk. 5) die Abweisung der Beschwerde. Mit Replik vom 5. März 2018 (Urk. 8) hielt der Beschwerdeführer an seinen Anträgen fest. Mit Eingabe vom 27. März 2018 (Urk. 11) verzichtete die Beschwerdegegnerin auf das Einreichen einer Duplik. Dies wurde dem Beschwerdeführer am 28. März 2018 zur Kenntnis gebracht (Urk. 12). Mit Verfügung vom 13. März 2019 (Urk. 13) wurde der psychiatrische Gutachter Dr. Y.___ um eine vertiefte Stellungnahme ersucht (vgl. Urk. 14), die er am 30. April 2019 erstattete (Urk. 16). Diese wurde den Parteien am 8. Mai 2019 zur Stellungnahme zugestellt (Urk. 18). Mit Eingabe vom 20. Mai 2019 (Urk. 20) verzichtete die Beschwerdegegnerin auf das Einreichen einer Stellungnahme und der Beschwerdeführer liess sich innert Frist nicht vernehmen, worüber die Parteien am 19. Juni 2019 in Kenntnis gesetzt wurden (Urk. 21).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.3 Der Rentenanspruch entsteht gemäss Art. 29 IVG frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Artikel 29 Abs. 1 ATSG, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Altersjahres folgt (Abs. 1). Der Anspruch entsteht nicht, solange die versicherte Person ein Taggeld nach Art. 22 IVG beanspruchen kann (Abs. 2). Die Rente wird vom Beginn des Monats an ausbezahlt, in dem der Rentenanspruch entsteht (Abs. 3). Beträgt der Invaliditätsgrad weniger als 50 %, so werden die entsprechenden Renten nur an Versicherte ausbezahlt, die ihren Wohnsitz und ihren gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben. Diese Voraussetzung ist auch von Angehörigen zu erfüllen, für die eine Leistung beansprucht wird (Abs. 4).
1.4 Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b).
1.5 Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hinsichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinweisen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).
Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).
1.6 Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psychischen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein psychischer Gesundheitsschaden mit Krankheitswert besteht, welcher die versicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen (vgl. BGE 139 V 547 E. 5, 131 V 49 E. 1.2, 130 V 352 E. 2.2.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_125/2015 vom 18. November 2015 E. 5.4).
Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c, je mit Hinweisen; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.7 Gemäss BGE 143 V 418 sind grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen, nach BGE 143 V 409 namentlich auch leichte bis mittelschwere Depressionen, für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem strukturierten Beweisverfahren nach Massgabe von BGE 141 V 281 zu unterziehen (Änderung der Rechtsprechung). Speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere depressive Störungen hielt das Bundesgericht in BGE 143 V 409 – ebenfalls im Sinne einer Praxisänderung – fest, dass eine invalidenversicherungsrechtlich relevante psychische Gesundheitsschädigung nicht mehr allein mit dem Argument der fehlenden Therapieresistenz auszuschliessen sei (E. 5.1; zur bisherigen Gerichtspraxis vgl. statt vieler: BGE 140 V 193 E. 3.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_13/2016 vom 14. April 2016 E. 4.2). Für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit sind somit auch bei den leichten bis mittelgradigen depressiven Störungen systematisierte Indikatoren beachtlich, die es – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits – erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1). Die Therapierbarkeit ist dabei als Indiz in die gesamthaft vorzunehmende allseitige Beweiswürdigung miteinzubeziehen (BGE 143 V 409 E. 4.2.2; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_449/2017 vom 7. März 2018 E. 4.2.1).
Die Anerkennung eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nachweis, hat die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3).
Diese Rechtsprechung ist auf alle im Zeitpunkt der Praxisänderung noch nicht erledigten Fälle anzuwenden (Urteil des Bundesgerichts 9C_580/2017 vom 16. Januar 2018 E. 3.1 mit Hinweisen).
1.8 Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei psychischen Erkrankungen im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren (BGE 143 V 418, 143 V 409, 141 V 281) hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.3.1):
- Kategorie «funktioneller Schweregrad» (E. 4.3)
- Komplex «Gesundheitsschädigung» (E. 4.3.1)
- Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1)
- Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2)
- Komorbiditäten (E. 4.3.1.3)
- Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Ressourcen, E. 4.3.2)
- Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3)
- Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens, E. 4.4)
- gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen (E. 4.4.1)
- behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidensdruck (E. 4.4.2)
Beweisrechtlich entscheidend ist der verhaltensbezogene Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 15. März 2018 E. 7.4).
1.9 Zur Annahme der Invalidität nach Art. 8 ATSG ist – auch bei psychischen Erkrankungen – in jedem Fall ein medizinisches Substrat unabdingbar, das (fach)ärztlicherseits schlüssig festgestellt wird und nachgewiesenermassen die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit wesentlich beeinträchtigt. Je stärker psychosoziale und soziokulturelle Faktoren wie beispielsweise Sorge um die Familie oder Zukunftsängste (etwa ein drohender finanzieller Notstand) im Einzelfall in den Vordergrund treten und das Beschwerdebild mitbestimmen, desto ausgeprägter muss eine fachärztlich festgestellte psychische Störung von Krankheitswert vorhanden sein. Das bedeutet, dass das klinische Beschwerdebild nicht einzig in Beeinträchtigungen, welche von den belastenden soziokulturellen Faktoren herrühren, bestehen darf, sondern davon psychiatrisch zu unterscheidende Befunde zu umfassen hat, zum Beispiel eine von depressiven Verstimmungszuständen klar unterscheidbare andauernde Depression im fachmedizinischen Sinne oder einen damit vergleichbaren psychischen Leidenszustand. Solche von der soziokulturellen Belastungssituation zu unterscheidende und in diesem Sinne verselbständigte psychische Störungen mit Auswirkungen auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit sind unabdingbar, damit überhaupt von Invalidität gesprochen werden kann. Wo die begutachtende Person dagegen im Wesentlichen nur Befunde erhebt, welche in den psychosozialen und soziokulturellen Umständen ihre hinreichende Erklärung finden, gleichsam in ihnen aufgehen, ist kein invalidisierender psychischer Gesundheitsschaden gegeben (BGE 127 V 294 E. 5a; Urteil des Bundesgerichts 8C_730/2008 vom 23. März 2009 E. 2).
Wenn und soweit psychosoziale und soziokulturelle Faktoren zu einer eigentlichen Beeinträchtigung der psychischen Integrität führen, indem sie einen verselbständigten Gesundheitsschaden aufrechterhalten oder den Wirkungsgrad seiner – unabhängig von den invaliditätsfremden Elementen bestehenden – Folgen verschlimmern, können sie sich mittelbar invaliditätsbegründend auswirken (Urteil des Bundesgerichts 9C_537/2011 vom 28. Juni 2012 E. 3.2 mit Hinweisen).
1.10 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) davon aus, dass die gesundheitlichen Einschränkungen des Beschwerdeführers in Folge Schwierigkeiten an seinem Arbeitsplatz aufgetreten seien. Es sei durchaus verständlich, dass sich ein unangenehmes Arbeitsklima negativ auf die Befindlichkeit und so auf die Gesundheit auswirken könne. Jedoch werde davon ausgegangen, dass diese Auswirkungen nicht langandauernd seien (S. 1 unten). Zudem sei aus den medizinischen Unterlagen ersichtlich, dass zwar eine Einschränkung des Gesundheitszustandes ausgewiesen sei, diese Einschränkung jedoch nicht zu einer erheblichen und langanhaltenden Arbeitsunfähigkeit führe. Mit den jetzt noch vorliegenden Einschränkungen sei es dem Beschwerdeführer möglich, die alltäglichen Aktivitäten wie Hausarbeit und Freizeit auszuüben. Er verfüge über genügend Ressourcen. In den vorhandenen Akten würden massgebliche nicht invaliditätsrelevante Aspekte beschrieben. Es handle sich somit um keine Erkrankung, die bei der Invalidenversicherung versichert sei. Es sei damit nicht von einem invalidisierenden Gesundheitsschaden auszugehen und es bestehe kein Leistungsanspruch (S. 2).
Daran hielt die Beschwerdegegnerin in ihrer Beschwerdeantwort (Urk. 5) fest.
2.2 Der Beschwerdeführer machte demgegenüber beschwerdeweise (Urk. 1) geltend, es könne entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin nicht auf die Einschätzung des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) abgestellt werden, hingegen könne dem psychiatrischen Gutachten von Dr. Y.___ vom Juli 2017 voller Beweiswert zuerkannt werden. Zudem werde das Gutachten vollumfänglich durch die behandelnden Ärzte und Therapeuten bestätigt, wonach er aufgrund seiner Erkrankung nicht mehr erwerbsfähig sei. Es sei somit davon auszugehen, dass mindestens eine über vierjährige Arbeitsunfähigkeit vorliege (S. 12 f. Rz 25 ff.). Zudem sei er mit einem Unterbruch, als es ihm besser gegangen sei und er wieder Arbeit gefunden habe, seit 2012 in ständiger, engmaschiger psychotherapeutischen Behandlung. Auch habe er Antidepressiva eingenommen und einen halbstationären Aufenthalt hinter sich, ohne eine Besserung des Gesundheitszustandes erreicht zu haben. Es liege demnach eine Therapieresistenz vor (S. 14 Rz 32, S. 15 Rz 34). Ausserdem gehe aus dem psychiatrischen Gutachten vom Juli 2017 hervor, dass er über keine Ressourcen verfüge, die es ihm ermöglichen würden, auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt eine Stelle zu finden (S. 19 f. Rz 46). Auch wenn invaliditätsfremde Aspekte zu seiner Krankheit beigetragen hätten, handle es sich aufgrund der vorliegenden medizinischen Akten mittlerweile um ein verselbständigtes psychisches Leiden, dessen Auswirkungen es ihm verunmöglichten, eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen (S. 23 Rz 53).
Daran hielt der Beschwerdeführer in seiner Replik (Urk. 8) fest.
2.3 Strittig und zu prüfen ist der Rentenanspruch des Beschwerdeführers und dabei insbesondere seine Arbeitsfähigkeit.
3. Der Beschwerdeführer meldete sich am 25. Oktober 2015 erstmals bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 6/5). Die Beschwerdegegnerin wies das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 21. Mai 2013 (Urk. 6/31) ab und begründete dies damit, dass der Beschwerdeführer laut Bericht von Dr. phil Z.___, Psychotherapeut, vom 27. März 2013 (vgl. Urk. 6/23 = Urk. 6/36/1-3), der eine seit März 2011 bestehende Anpassungsstörung (ICD-10 F43.2) diagnostizierte, im Zeitraum vom 1. Juni 2012 bis Ende Januar 2013 in der Ausübung einer beruflichen Tätigkeit aus gesundheitlichen Gründen eingeschränkt gewesen sei. Seit dem 1. Februar 2013 bestehe keine Einschränkung mehr und er sei wieder arbeitsfähig (S. 1).
4.
4.1 Dr. Z.___ (vorstehend E. 3) nannte in seinem Bericht vom 26. Januar 2016 (Urk. 6/36/4-6) eine seit März 2011 bzw. heute bestehende Anpassungsstörung (ICD-10 F43.2) sowie eine mittlere depressive Episode (ICD-10 F32.1) als Diagnosen (Ziff. 1).
In Bezug auf die Krankheitsanamnese hielt Dr. Z.___ fest, dass sich der Beschwerdeführer im Mai 2012 aus eigener Initiative in seiner Praxis mit der Klage über körperliche und psychische Erschöpfungszustände gemeldet habe. Diese Symptome kenne er schon aus der Zeit seiner zwei Burnout-Phasen vom November 1993 bis März 1994 und vom August 1997, als er durch die abrupte und undurchsichtige Auflösung des Arbeitsverhältnisses als Leiter der A.___ traumatisiert worden sei. Im März 2012 habe er einen schweren Snowboard-Unfall mit Schädel-Hirntrauma erlitten, dessen Folgen sich auch psychisch geäussert hätten, unter anderem in einer raschen Ermüdbarkeit. Ab dem Zeitpunkt des Unfalls seien zusätzlich zu den sich aufgrund der hohen beruflichen und privaten Belastungen abzeichnenden Burnout-Symptomen vor allen katatonen Zustände hinzugekommen. Auch habe er derzeit eine dreieinhalb Jahre andauernde Ehescheidung durchstehen müssen, die ihn viel psychische Substanz gekostet habe. Die Schwere der Symptome habe seit April 2010 zugenommen, im Zusammenhang mit einer grossen beruflichen Belastung als Schulleiter in einer Gemeinde. Seit 2010 sei er in medizinischer Betreuung beim Hausarzt. Im April 2012 sei es zu einer unrechtmässigen Entlassung aus dem Job als Schulleiter gekommen. Die Art und Weise, wie dies geschehen sei, sei nichts anderes als ein Mobbing gewesen. Es habe ihn an die Entlassung von 1997 erinnert und ihn regelrecht traumatisiert (Ziff. 4). Die letzte Untersuchung vom 20. Januar 2016 habe das vorbestehende Zustandsbild einer depressiven Störung bestätigt. Weil inzwischen im Leben des Beschwerdeführers neue, schwer belastende Ereignisse aufgetreten seien - unter anderem eine neuerliche faktische Entlassung aus dem Schuldienst sowie zermürbende Erfahrungen mit Versicherungen, Schulleitungen und Behörden - hätten sich die Symptome noch verstärkt (Ziff. 5).
Für die Tätigkeit als Schulleiter bzw. Lehrer habe von Juni 2012 bis Februar 2013 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden. Seit September 2015 bis heute bestehe wiederum eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (Ziff. 6). Die Prognose sei unsicher. Zwar verfüge der Beschwerdeführer über einen reichen Fundus an Selbstunterstützungsformen (Yoga, Bergsteigen, Meditieren, Musizieren), er könne auf diese aber überhaupt nicht mehr zugreifen (Ziff. 7).
4.2 Dr. Y.___ erstattete das von der Pensionskasse in Auftrag gegebene psychiatrische Gutachten am 4. April 2016 (Urk. 6/51/1-23) und nannte eine mittelgradige depressive Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10 F32.11) sowie ein Erschöpfungssyndrom (ICD-10 Z73.0) als Diagnosen (S. 16 Ziff. F.2.1).
Der Beschwerdeführer habe gemäss eigenen Angaben seit März 2014 als Sekundarlehrer gearbeitet. Im November 2014 habe er wegen guten beruflichen Leistungen noch einen Bonus erhalten und auch das Mitarbeitergespräch sei gut ausgefallen. Ab 2015 habe sich die Arbeitsatmosphäre an der Schule jedoch komplett verändert und sei «mobbingartig» geworden. Mit dem Schulleiter sei zunehmend ein Konflikt entstanden. Weitere psychosoziale Belastungen seien schon vorgängig vorhanden gewesen oder neu dazugekommen, so eine unerwartete Trennung von seiner Freundin Ende 2013, hohe Schulden aus der Scheidung von seiner zweiten Ehefrau 2013, Konflikte des inzwischen 15jährigen Sohnes mit dem Gesetz und Nachforderungen des Steueramts wegen einer angeblich falsch deklarierten Pensionierung durch die Pensionskasse. Bereits früher habe der Beschwerdeführer immer wieder mit diversen Schicksalsschlägen oder Ungerechtigkeiten zu kämpfen gehabt. So habe er bereits von 1993 bis 1994 und von 1997 bis 1998 an einem Burnout gelitten, als er nach einer überraschenden und undurchsichtigen Entlassung als Leiter der A.___ traumatisiert worden und deswegen in ambulanter psychiatrischer Behandlung gestanden sei. Eine mehrere Jahre dauernde, schwere berufliche Belastung als Schulleiter seit 2010, eine mehrere Jahre dauernde Scheidung von der zweiten Ehefrau bis Anfang 2013, ein Snowboard-Unfall im März 2012 und eine Entlassung als Interims-Schulleiter nach erheblichen Konflikten mit der Schulbehörde seien als weitere, teils schwere psychosoziale Belastungen hinzugekommen. Wegen der Erschöpfungssymptomatik und der psychischen Beschwerden sei der Beschwerdeführer ab Mai 2012 bereits ein erstes Mal bei Dr. Z.___ in Behandlung gewesen. Nachdem sich ein Konflikt mit dem Schulleiter im September 2015 zugespitzt hatte, sei der Beschwerdeführer, der schon früher wiederholt an «Burnouts» gelitten habe, erneut in einen schweren Erschöpfungszustand geraten (S. 14 f. Ziff. F.1).
Die berufliche Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers als Sekundarlehrer sei aus psychiatrischer Sicht derzeit eingeschränkt. Diese Einschränkung ergebe sich aus den nachweisbaren psychopathologischen Befunden, namentlich Konzentrations- und Gedächtnisstörungen, Denkblockaden, Wertlosigkeitsgefühle, affektive Labilität, Antriebsmangel mit schwerer Erschöpfung, Schlafstörungen und wiederkehrende Suizidgedanken. Die Durchhaltefähigkeit des Beschwerdeführers sei zurzeit vollständig beeinträchtigt. Er sei durch seinen Antriebsmangel, die erhöhte Erschöpfbarkeit und die ausgeprägte Erschöpfung gerade noch knapp in der Lage, den Alltag zu Hause ohne fremde Hilfe zu bewältigen, wobei tagsüber schon nach geringen Anstrengungen, wie beispielsweise dem Zubereiten des Frühstücks, immer wieder stundenlange Erholungsphasen notwendig seien, in denen er sich hinlegen und teilweise auch schlafen müsse. Die Kontaktfähigkeit sei schwer eingeschränkt. Fachliche Kompetenzen bringe er aufgrund seiner kognitiven Defizite sowie der Antriebsstörung nicht zustande und resigniere nach wenigen Minuten. Auch die Fähigkeit zur Selbstbehauptung sei stark beeinträchtigt. Aus psychiatrischer Sicht bestehe daher für die angestammte Tätigkeit als Sekundarlehrer eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (S. 18 f. Ziff. F.2.5).
Bisher (seit Sommer 2015 und auch früher) seien sowohl die depressive Störung, als auch die vormalige Anpassungsstörung und die chronischen Schlafstörungen fast ausschliesslich psychotherapeutisch und ambulant behandelt worden. Darunter sei seit der Krankschreibung am 22. September 2015 keine wesentliche Besserung des Gesundheitszustandes und der Arbeitsunfähigkeit erfolgt. Da sowohl zusätzliche Therapieformen (antidepressive und schlaffördernde Psychopharmakotherapie) als auch alternative Therapiesettings (teilstationär oder stationär) trotz gegebener Indikation bisher nicht angewendet worden seien, könne auch eine allfällige Berufsunfähigkeit nicht abschliessend beurteilt werden (S. 19 f. Ziff. F.2.5). Therapeutisch sollte aufgrund einer fehlenden Tagesstruktur, eines weitgehend sozialen Rückzugs, einer fehlenden Besserung unter alleiniger ambulanter Psychotherapie und einer weitgehend fehlenden psychosozialen Unterstützung eine mehrmonatige stationäre oder teilstationäre multimodale psychiatrische Behandlung durchgeführt werden. Dabei sollte ebenfalls eine adäquate antidepressive und schlaffördernde Medikation gemäss den einschlägigen Behandlungsleitlinien zur Anwendung kommen. Erst danach sollte die bisherige ambulante Therapie wieder weitergeführt und mit zusätzlichen Fachtherapien ergänzt werden, etwa ambulanter Ergotherapie, regelmässigem Entspannungstraining und moderaten sportlichen Aktivitäten, aber auch regelmässigen sozialen Kontakten (S. 20 Ziff. F.2.6). Prognostisch sei in Bezug auf eine vollständige Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit als Lehrperson vorerst noch von einem eher ungewissen Heilverlauf auszugehen (S. 20 Ziff. F.2.7).
4.3 In seinem Bericht vom 16. April 2016 (Urk. 6/46/5-7) führte Dr. Z.___ (vorstehend E. 3) aus, dass er den Beschwerdeführer seit Mai 2012 mit einigen Unterbrüchen bis heute behandle (Ziff. 1.2), und nannte eine seit März 2011 bzw. heute bestehende Anpassungsstörung (ICD-10 F43.2), eine mittlere depressive Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10 F32.11) sowie ein Erschöpfungssyndrom (ICD-10 Z73.0) als Diagnosen (Ziff. 1.1). Der Beschwerdeführer leide an Konzentrationsstörungen, Gedächtnisstörungen, Denkblockaden, Wertlosigkeitsgefühlen, affektiver Labilität, Antriebsmangel mit schwerer Erschöpfung, Schlafstörungen und wiederkehrenden Suizidgedanken. Aufgrund dieser psychischen Beeinträchtigungen fehle ihm die Fähigkeit, über längere Zeit Stresssituationen zu bewältigen. Diese sei in pädagogischen Berufen (Lehrer, Schulleiter) absolute Voraussetzung für das erfolgreiche Bestehen im Berufsalltag. Die bisherige Tätigkeit als Schulleiter bzw. Lehrer sei dem Beschwerdeführer nicht mehr zumutbar (Ziff. 1.7). Aus psychiatrisch-psychotherapeutischer Sicht werde der Beschwerdeführer wohl nie mehr die gesundheitlichen Voraussetzungen erreichen, um im Lehrerberuf zu bestehen (Ziff. 1.8).
4.4 Dr. Z.___ legte in seinem Verlaufsbericht vom 11. August 2016 (Urk. 6/58/4-6 = Urk. 6/63/4-6) dar, es bestehe aktuell eine mittlere bis schwere depressive Episode (ICD-10 F32.1 bzw. F32.2). Neu dazugekommen seien bzw. verstärkt hätten sich Ängste, die sich vor allem auf die Untersicherheit der materiellen Aspekte und der zukünftigen Lebensgestaltung beziehen würden. Diese Ängste hätten aktuell (noch) nicht den Charakter einer zu klassierenden Angststörung, aber sie würden sich den depressiven Symptomen zunehmend beimischen. Neu zu beobachten seien ebenfalls gewisse Tendenzen zu einem dissoziativen Erleben (S. 2 unten). Bis heute habe mit dem Medikament Wellbutrin keine Zustandsverbesserung erreicht werden können. Nach anfänglich schlechter Verträglichkeit sei zwar eine gewisse Stabilisierung der Gemütslage eingetreten, gleichzeitig habe der Beschwerdeführer eine Abnahme seiner Sensibilität und eine allgemeine Dämpfung aller Empfindungen beklagt, was ihn eher wieder stärker in depressive Zustände getrieben habe. Unter der Wirkung des Medikamentes habe seine klare Wahrnehmung gelitten und sei das kreative Schaffen (Musik, bildnerisches Gestalten) ganz unmöglich geworden. Suizidgedanken seien häufig vorgekommen und hätten sich gehäuft, weshalb das Medikament nach drei Monaten abgesetzt worden sei. Es werde gegenwärtig versucht, den Beschwerdeführer zu einem weiteren Versuch mit einem selektiven Serotonin-Wiederaufnahmehemmer (SSRI) zu motivieren, was aber angesichts der beschriebenen schlechten Erfahrung sehr schwierig sei. Es fehle ihm nicht an gutem Willen, er scheine einfach auf die gängigen Antidepressiva schlecht bzw. paradox zu reagieren (S. 2 oben).
Der Beschwerdeführer sei vollständig und auf lange Zeit, wohl bis zu seiner ordentlichen Pensionierung, als Lehrer berufsuntauglich. Um eine allfällige behinderungsangemessene berufliche Tätigkeit zu diskutieren, müsste zuerst eine genügend lange Rehabilitationszeit, die frei von Druck und Leistungsdrohung sei, eingerichtet werden. Der Beschwerdeführer verfüge über ausserordentlich viele Talente und Ressourcen - er sei ein kreativer, sensibler, musischer Mensch -, die er aber im bestehenden Zustand für keine Erwerbstätigkeit nutzen könne, höchstens zur Unterstützung der therapeutischen Arbeit (S. 2 unten).
4.5 Med. pract. B.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, C.___, berichtete in seinem Austrittsbericht vom 27. Oktober 2016 (Urk. 6/61) über die teilstationäre Behandlung des Beschwerdeführers vom 9. Mai bis zum 3. August 2016, und nannte eine depressive Episode mittelschweren Ausmasses mit somatischem Syndrom und ausgeprägter Erschöpfungssymptomatik (ICD-10 F32.11) als Diagnosen. Der Beschwerdeführer sei auch während der Zeit in der Tagesklinik bei Dr. Z.___ psychotherapeutisch und medikamentös antidepressiv behandelt worden. Ihrerseits sei ihm daher ergänzend Ergotherapie und Gesprächstherapie in der Gruppe angeboten worden. Zudem sei er in den Gesamtalltag der Tagesklinik eingebunden gewesen und habe Einzelgespräche gehabt. Das Pensum sei auf zwei Tage pro Woche festgesetzt worden, da dies nebst der psychotherapeutischen Behandlung als ausreichend einzuschätzen gewesen sei. Damit habe er auch noch genügend Zeit einrichten können, um seinen Alltag weiterhin zu Hause zu bewältigen (S. 1).
Die teilstationäre Behandlung sei vom Beschwerdeführer positiv erlebt worden, habe jedoch nicht zu einer wesentlichen Verbesserung geführt. Da keine Fortschritte durch eine Fortführung der teilstationären Therapie zu erwarten gewesen sei, sei der Austritt mit ihm beschlossen worden. Eine Arbeitsfähigkeit im angestammten Beruf sei während der Behandlungszeit nicht gegeben gewesen. Ein beruflicher Wiedereinstieg sei voraussichtlich auch längerfristig bei der Ausgeprägtheit der Symptomatik und der bisher langen Verlaufszeit der depressiven Grunderkrankung eher nicht zu erwarten (S. 2).
4.6 Dr. Z.___ nannte in seinem bei der Beschwerdegegnerin am 10. Juni 2017 eingegangen Verlaufsbericht (Urk. 6/58/1-3 = Urk. 6/63/1-3) eine seit März 2011 bestehende Anpassungsstörung (ICD-10 F43.2), eine aktuell mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.11) sowie ein Erschöpfungssyndrom (ICD-10 Z73.0) als Diagnosen (Ziff. 1.2). Der aktuelle Befund sei gleich wie im April 2016 (vgl. vorstehend E. 4.3), zwischenzeitlich habe sich die depressive Symptomatik verschlechtert (Ziff. 1.3). Momentan finde alle zwei Wochen eine stützende Psychotherapie statt (Ziff. 3.1) und der Beschwerdeführer werde mit Wellbutrin behandelt (Ziff. 3.2).
Die bisherige Tätigkeit als Primarlehrer sei dem Beschwerdeführer nicht mehr möglich, es bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit im Beruf als Lehrer bzw. Schulleiter. Der Beschwerdeführer habe im vergangenen Jahr Arbeiten im Haushalt verrichtet und seinen 16-jährigen Sohn betreuen können. Bereits diese Tätigkeiten hätten ihn immer wieder rasch an die Grenze seiner psychischen Belastbarkeit gebracht und ihn gezwungen, Pausen einzulegen (Ziff. E.2.1-2.2).
4.7 Dr. Y.___ erstattete das von der Pensionskasse in Auftrag gegebene psychiatrische Verlaufsgutachten am 16. Juli 2017 (Urk. 6/71) und nannte eine schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10 F32.2) sowie ein schweres Erschöpfungssyndrom (ICD-10 Z73.0) als Diagnosen (S. 14 Ziff. 2.1).
In Bezug auf den Beschwerdeverlauf seit der ersten psychiatrischen Begutachtung im April 2016 (vgl. vorstehend E. 4.2) legte Dr. Y.___ dar, dass der Beschwerdeführer berichtet habe, dass er nicht viel weiter sei als vor einem Jahr. Er erlebe ähnliche Tagesabläufe und Daseinszustände wie zuvor. Er versuche aber weiterhin, die Tage «irgendwie» zu bewältigen (S. 6 Ziff. C.1.1). Bezüglich psychosozialer Belastungen führte Dr. Y.___ aus, dass der Beschwerdeführer mit seinem 16-jährigen Sohn zusammenwohne, der sich in der «Rebellionsphase» befinde, seit er nicht mehr arbeite. Das Zusammenleben mit dem Sohn brauche wegen wiederkehrenden Gesprächen und Meinungsverschiedenheiten viel Kraft. Der Beschwerdeführer habe keinen Kontakt mehr zu Schule. Kürzlich sei er jedoch von zwei ehemaligen Schülern aus seiner früheren Klasse kontaktiert worden, wobei alte berufliche Konflikte aufgewühlt worden seien, was viel Kraft gekostet habe, um sich emotional wieder davon zu distanzieren. Die Unklarheit über das Versicherungsprozedere der Pensionskasse bezüglich der Berufsunfähigkeit stelle schliesslich die dritte Belastung dar (S. 6 f. Ziff. C.1.2).
Die berufliche Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers als Sekundarlehrer sei aus psychiatrischer Sicht derzeit weiterhin eingeschränkt. Diese Einschränkung ergebe sich aus den nachweisbaren psychopathologischen Befunden, namentlich Konzentrations- und Gedächtnisstörungen, Denkblockaden, Deprimiertheit und Ängste mit Insuffizienzgefühlen, ausgeprägte Ambivalenzen, affektive Labilität, Antriebsmangel mit schwerer Erschöpfung, Schlafstörungen und wiederkehrende Gedanken an den Tod. Der Beschwerdeführer sei in den psychischen Fähigkeiten Durchhaltevermögen und Selbstbehauptung aufgrund der psychopathologischen Symptome vollständig beeinträchtigt. Zusätzlich sei er in den mentalen Funktionen psychische Stabilität, Funktionen der psychischen Energie und des Antriebs sowie emotionale Funktionen vollständig gestört. Betrachte man demgegenüber die beruflichen Anforderungen als Sekundarlehrer, so seien insbesondere Durchsetzungsvermögen, Ausgeglichenheit und Einfühlungsvermögen notwendig. Gerade hierbei sei der Beschwerdeführer aufgrund seiner psychischen Erkrankung jedoch vollständig beeinträchtigt bzw. vollständig gestört. Hinzu komme noch die vollständige Beeinträchtigung des Durchhaltevermögens, so dass eine nennenswerte berufliche Leistung als Sekundarlehrer nicht zu erwarten sei. Aus psychiatrischer Sicht bestehe demzufolge aktuell eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in angestammter Tätigkeit. Aber auch in einer leidensadaptierten Verweistätigkeit sei von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit auszugehen, weil für jegliche berufliche Aktivität ein Mindestmass an Durchhaltefähigkeit erforderlich sei, das der Beschwerdeführer derzeit nicht zuverlässig aufbringe (S. 16 f. Ziff. E.2.5).
Im Hinblick auf die Berufsfähigkeit als Sekundarlehrer könne ausgesagt werden, dass dem Beschwerdeführer seit dem 22. September 2015, also nahezu während zwei Jahren, eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit ärztlich attestiert worden sei. Zusätzlich habe er sich regelmässig einer fachspezifischen Therapie unterzogen, welche eine regelmässige ambulante Psychotherapie, eine begleitende antidepressive Pharmakotherapie sowie während drei Monaten eine teilstationäre multimodale Behandlung beinhaltet habe. Dennoch habe sich sein Gesundheitszustand nicht merklich verbessert. Im Gegenteil, es seien noch weitere Symptome und eine Zunahme der bereits bestehenden Symptomausprägung berichtet und auch beobachtet worden. Der Gesundheitsschaden habe also trotz lege artis durchgeführter Therapie nicht gebessert, sondern eher noch zugenommen. Zwar seien noch nicht restlos alle Behandlungsoptionen ausgeschöpft, demgegenüber bestünden aber auch anhaltende und schwere psychosoziale Belastungssituationen, die einer Genesung in absehbarer Zeit entgegenstünden. Deshalb bestehe aus psychiatrischer Sicht eine vollständige Berufsunfähigkeit als Sekundarlehrer (S. 17 Ziff. E.2.5).
Prognostisch sei mit Bezug auf eine mindestens teilweise Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit als Lehrer kurz- bis mittelfristig, das heisst in den nächsten zwei Jahren, von einem eher ungünstigen Beschwerdeverlauf auszugehen. Beim Beschwerdeführer bestehe ein nun nahezu zweijähriger Störungsverlauf trotz Therapie, eine komorbide Störung in Form eines chronischen Erschöpfungssyndroms und zunehmenden Zukunftsängsten. Die ungewisse berufliche und finanzielle Zukunft übe einen erheblichen störungsaufrechterhaltenden Einfluss auf die depressiven und die Angstbeschwerden aus. Ohne ein ausreichendes Mass an psychosozialer Funktionsfähigkeit sei der Beschwerdeführer aber auch nicht in der Lage, sich beruflich wieder zu engagieren. Langfristig bestünden aber durchaus Besserungsmöglichkeiten, nur schon wenn die finanzielle Drucksituation nachlasse und geregelt sei. Aber auch die noch nicht ergriffenen Therapieoptionen könnten eine wesentliche Hilfe bei der Regredienz der gegenwärtigen Beschwerden sein (S. 18 Ziff. 2.7).
4.8 Dipl.-med. D.___, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin und für Prävention und Gesundheitswesen, RAD, führte in ihrer Stellungnahme vom 2. August 2017 (Urk. 6/68/4-5) aus, es liege ein Gesundheitsschaden vor, der sich längerfristig auf die Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit auswirke. Es seien aber überwiegend psychosoziale Belastungsfaktoren, welche zur Erkrankung geführt hätten (Ehescheidung, unklare Finanzsituation, alleinerziehend, Sohn in Pubertätskrise, Verlust des Arbeitsplatzes). Aktuell erhalte der Beschwerdeführer eine stützende Psychotherapie im Abstand von (zwei bis) drei Wochen, ausserdem sei vorübergehend das Medikament Wellbutrin verabreicht worden. Der behandelnde Psychiater schätze ein, dass keine erwerbsbezogene Tätigkeit mehr möglich sei. Sämtliche Therapien inklusive teilstationärer Behandlung seien erfolglos verlaufen. Die kurzzeitige medikamentöse Therapie sei beendet worden, da hierdurch das kreative Schaffen (Musik, bildnerisches Gestalten als wichtige Ressourcen des Kunden) unmöglich geworden sei. Zur Einnahme weiterer Medikamenten habe der Beschwerdeführer nicht motiviert werden können (S. 2).
Aus versicherungsmedizinischer Sicht sei festzustellen, dass beim Beschwerdeführer die möglichen Therapieoptionen trotz anderslautender Beurteilung des behandelnden Arztes nicht ausgeschöpft seien. Der Beschwerdeführer sei im April 2016 durch einen Vertrauensarzt der Pensionskasse begutachtet worden (vgl. vorstehend E. 4.7). Dieser habe eine Therapieeskalation angemahnt (teilstationäre oder stationäre Behandlung über mehrere Monate, adäquate antidepressive und schlaffördernde medikamentöse Behandlung, ambulante Ergotherapie, Entspannungstraining usw.). Während die teilstationäre Behandlung umgesetzt worden sei, könne nicht von einer adäquaten medikamentösen Behandlung ausgegangen werden. Damit sei weiterhin festzuhalten, dass der Beschwerdeführer nicht alle ihm zumutbaren Massnahmen zur Minderung des Gesundheitsschadens ergriffen habe. Der Gesundheitszustand sei damit weiterhin instabil (S. 2).
4.9 Dipl.-med. D.___ führte in ihrer Stellungnahme vom 19. Oktober 2017 (Urk. 6/78/2-3) aus, dem ersten psychiatrischen Gutachten von Dr. Y.___ (vgl. vorstehend E. 4.2) seien Ressourcen zu entnehmen (Gitarre spielen, Texte schreiben, Malen, Zeichnen, Komponieren, Lesen, Konzerte besuchen, emphatisches Wesen, Kochen, gute kommunikative Fähigkeiten, Zuversicht, Ausdauer, Kreativität, Phantasie, Loyalität, Besuche im Fitness-Center). Es sei eine mittelgradige depressive Episode mit somatischem Syndrom mit leicht depressiver Stimmung festgestellt worden, diese sei aber nicht durchgängig vorhanden. Später führe der Gutachter aus, dass sogar ein schweres Ausmass der depressiven Störung vorliege, dies trotz Vorhandensein erheblicher Ressourcen. Komorbid sei ein Erschöpfungssyndrom vorhanden. Der Gutachter stelle Inkonsistenzen fest bezüglich der angegebenen Schwere der Krankheitssymptomatik und der geringen Inanspruchnahme therapeutischer Hilfe (fehlende medikamentöse und stationäre Behandlung). Der Gutachter habe daher im April 2016 eine Berufsunfähigkeit nicht abschliessend beurteilen können. Er habe eine nochmalige Untersuchung nach Durchführung der vorgeschlagenen Behandlungsmassnahmen empfohlen (S. 1).
Die Untersuchung bei Dr. Y.___ sei am 19. April 2017 wiederholt worden (vgl. vorstehend E. 4.7). Es sei zu erfahren, dass eine teilstationäre Behandlung in einer Tagesklinik erfolgt sei vom 9. Mai 2016 bis zum 30. Juli 2016, an welcher der Beschwerdeführer motiviert teilgenommen habe. Das verordnete Wellbutrin sei nach drei Monaten wieder abgesetzt worden, da hierunter die Kreativität des Beschwerdeführers gelitten habe. Eine weitere medikamentöse Behandlung sei bislang nicht installiert worden (S. 1). Im Rahmen der erneuten Begutachtung werde die Stimmung durch den Beschwerdeführer als etwas verbessert beschrieben. Gitarrenstücke könne er nicht mehr schreiben, das Gitarrenspiel stelle aber weiterhin eine Ressource für ihn dar. Dem Tagesablauf seien weitere Ressourcen zu entnehmen (Fitness, Lesen der Nachrichten), angeführt würden auch die weiterhin vorhandene Empfindsamkeit, Kreativität und Reflexionsfähigkeit. Der Gutachter stelle nun die Diagnose einer schweren depressiven Episode ohne psychotische Symptome, ausserdem werde ein schweres Erschöpfungssyndrom diagnostiziert. Die Diagnosen würden gestellt, obwohl anfangs über eine verbesserte Stimmung berichtet worden sei. Der Gutachter habe ausserdem festgestellt, dass die Symptome der Erkrankung unter lege artis erfolgter Therapie sogar zugenommen hätten. Dem sei aus versicherungsmedizinischer Sicht zu widersprechen. Bis auf einen kurzen Behandlungsversuch mit einem Psychopharmakon sei bis heute keine medikamentöse Behandlung erfolgt, auch die kurzzeitige tagesklinische Behandlung könne nicht als adäquate Therapie angesehen werden. Der Gutachter führe denn später auch aus, dass die Anwendung weiterer Behandlungsoptionen geprüft werden sollte (Schlafentzug, körperliches Training, Elektrokrampftherapie, medikamentöse Behandlung, Verordnung von Ketamin). Langfristig bestünden unter Anwendung dieser Therapieoptionen Besserungsmöglichkeiten. Er komme zum Ergebnis, dass der Beschwerdeführer als Sekundarlehrer berufsunfähig sei, verweise aber auch darauf, dass die nicht ergriffenen Behandlungsoptionen mitverantwortlich sein könnten für die anhaltenden Beschwerden des Beschwerdeführers. Kurz- bis mittelfristig sei nicht mit einer Verbesserung zu rechnen (S. 2).
Zusammenfassend könne zwar nachvollzogen werden, dass der Beschwerdeführer aktuell nicht arbeitsfähig sei. Allerdings könne weiterhin nicht von einem therapieresistenten Zustand ausgegangen werden bei Verzicht auf eine leitliniengerechte Behandlung und Vorhandensein erheblicher Ressourcen. Aus hiesiger Sicht sei der Gesundheitszustand weiterhin instabil (S. 2).
4.10 Dr. Y.___ nahm nach entsprechender Aufforderung durch das Gericht (vgl. Urk. 13-14) am 30. April 2019 zu den Standardindikatoren Stellung entsprechend seinem Kenntnisstand zum zweiten Begutachtungszeitpunkt im April 2017 bezogen auf den Verfügungszeitpunkt im Oktober 2017 (Urk. 16). Dabei stützte er sich auf die von ihm verfassten psychiatrischen Gutachten vom April 2016 (vgl. vorstehend E. 4.2) und Juli 2017 (vgl. vorstehend E. 4.7).
Dr. Y.___ unterschied in seinen Ausführungen zur Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (S. 1 ff.) die subjektive Perspektive (lit. a) und die objektiv in der Untersuchung beobachtbaren Befunde (S. 2 f. lit. b), dies unter Bezugnahme auf verschiedene Erfassungssystematiken (AMDP, Mini-ICF-APP, ICF). Er nahm Stellung zum Indikator Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz (S. 3) und zu den Komorbiditäten (S. 4). Er führte aus, eine eigentliche Persönlichkeitsdiagnostik sei im Rahmen der Begutachtung nicht durchgeführt worden, nannte aber gemäss ICF - in näher umschriebener Weise - beeinträchtigte Funktionen sowie einige (wenige) persönliche Ressourcen (S. 4 lit. b). Sodann erläuterte er den bereits in den Gutachten dargelegten sozialen Kontext (S. 5 lit. c). Hinsichtlich der Konsistenz (S. 5 lit. d) bejahte er aus näher dargelegten Gründen eine gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen (S. 5 unten) und bestätigte unter Bezugnahme auf die Berichte über erfolgte Behandlung und seine eigene Untersuchung einen behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesenen Leidensdruck (S. 5 f.).
5.
5.1 Vorab ist festzuhalten, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit Erlass der letzten Verfügung vom 21. Mai 2013 (Urk. 6/31) verschlechtert hat, führte doch die depressive Störung wieder zur Arbeitsunfähigkeit (vgl. vorstehend E. 4.1-4.9). Demnach ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin auf die erneute Anmeldung zum Leistungsbezug eingetreten ist und den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers erneut geprüft hat (vgl. vorstehend E. 1.4-1.5).
5.2 Der psychiatrische Gutachter Dr. Y.___ ist Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, so dass er zur Beurteilung des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers grundsätzlich befähigt ist. Das psychiatrische Verlaufsgutachten vom Juli 2017 (vorstehend E. 4.7) erscheint denn auch für die streitigen Belange umfassend und berücksichtigt die geklagten Beschwerden des Beschwerdeführers. Zudem wurde es in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) erstellt und leuchtet in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation ein und die Schlussfolgerungen wurden nachvollziehbar begründet. Damit erfüllt das psychiatrische Verlaufsgutachten die praxisgemässen Kriterien an ein beweiskräftiges Gutachten (vgl. vorstehend E. 1.10), weshalb zur Beurteilung des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers grundsätzlich darauf abzustellen ist.
5.3 Dr. Y.___ diagnostizierte in seinem Verlaufsgutachten vom Juli 2017 (vorstehend E. 4.7) - nachdem er in seinem ersten Gutachten vom April 2016 (vorstehend E. 4.2) noch eine mittelgradige depressive Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10 F32.11) und ein Erschöpfungssyndrom (ICD-10 Z73.0) diagnostiziert hatte - eine schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10 F32.2) sowie ein schweres Erschöpfungssyndrom (ICD-10 Z73.0). Er attestierte dem Beschwerdeführer in der angestammten Tätigkeit als Sekundarlehrer als auch in einer angepassten Tätigkeit eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit.
Dr. Y.___ begründete die Diagnose einer schweren depressiven Episode in schlüssiger und nachvollziehbarer Weise damit, dass der Beschwerdeführer über eine anhaltend depressive Stimmung, über einen erheblichen Freude- und Interessenverlust, einen verminderten Antrieb mit erhöhter Erschöpfbarkeit, über Insuffizienzgefühle, wiederkehrende Gedanken an den Tod, vermindertes Denk- und Konzentrationsvermögen und Appetit- sowie Schlafstörungen klage. Aufgrund einer unauffälligen Konsistenzprüfung könne ohne erhebliche Zweifel auf die geklagten Beschwerden abgestellt werden. Objektiv hätten Deprimiertheit, ein Antriebsmangel sowie Konzentrations- und Gedächtnisstörungen festgestellt werden können. Die Beschwerden dauerten nun schon deutlich länger als zwei Wochen an. Zudem hielt er in Bezug auf das schwere Erschöpfungssyndrom in schlüssiger und nachvollziehbarer Weise fest, dass aus der Anamnese eine deutliche und langanhaltende Überlastungssituation in den letzten Jahren bestanden habe und bis heute anhalte. Zwar habe formal seit der vollständigen Krankschreibung genügend Gelegenheit zur Erholung bestanden, es sei aber ein klinisches Charakteristikum, dass chronisch und schwer erschöpfte Personen sich trotz ausreichender Erholungszeit gerade nicht von ihrer Erschöpfung regenerieren könnten, was auch auf den Beschwerdeführer zutreffe (Urk. 6/71 S. 14 f. Ziff. E.2.2). Somit besteht diagnostisch teilweise Übereinstimmung mit den vom behandelnden Psychotherapeuten Dr. Z.___ gestellten Diagnosen einer mittleren (bis schweren) depressiven Episode sowie eines Erschöpfungssyndroms (vgl. vorstehend E. 4.1, E. 4.3-4.4, E. 4.6). Auch med. pract. B.___ diagnostizierte im Oktober 2016 eine depressive Episode mittelschweren Ausmasses mit somatischem Syndrom und ausgeprägter Erschöpfungssymptomatik (vgl. vorstehend E. 4.5).
In Bezug auf allfällige Differentialdiagnosen verwies Dr. Y.___ auf sein erstes psychiatrisches Gutachten vom April 2016 (Urk. 6/71 S. 15 Ziff. E.2.3; vgl. vorstehend E. 4.2). Damals hielt er in Bezug auf die von Dr. Z.___ diagnostizierte Anpassungsstörung (vgl. vorstehend E. 4.1, E. 4.3, E. 4.6) fest, dass diese nicht nachvollziehbar sei, sei doch eine depressive Episode gemäss ICD-10 ein Ausschlussgrund für die Diagnose einer Anpassungsstörung. Lese man die Diagnosen im Bericht von Dr. Z.___ genau, stelle er sie nicht komorbid, sondern sequentiell, das heisst zunächst seit 2011 eine Anpassungsstörung mit Übergang bis heute in eine depressive Episode. Dieser Sichtweise könne von gutachterlicher Sicht zugestimmt werden, sei doch bekannt, dass sich eine Anpassungsstörung bei anhaltender Belastung und neurotischer Beteiligung in eine depressive Episode entwickeln könne. Dies erscheine auch aufgrund der Leidensgeschichte des Beschwerdeführers plausibel (Urk. 6/51/1-23 S. 17 f. Ziff. F.2.2). Daran ist festzuhalten.
Das Bundesgericht entschied mit BGE 143 V 418, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind (vgl. vorstehend E. 1.7), so auch vorliegend. Es ist deshalb nachfolgend aus rechtlicher Sicht zu beurteilen, ob aufgrund der schweren depressiven Episode ohne psychotische Symptome und dem schweren Erschöpfungssyndrom eine Arbeitsunfähigkeit ausgewiesen ist.
5.4 Zum Komplex Gesundheitsschädigung ist in Bezug auf den Indikator Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde festzuhalten, dass beim Beschwerdeführer diverse Einschränkungen bestehen, die im Rahmen der psychiatrischen Begutachtung durch Dr. Y.___ anhand des Instruments Mini-ICF-APP eruiert worden sind. So sind die Planung und Strukturierung von Aufgaben, die Kontaktfähigkeit zu Dritten sowie familiäre bzw. intime Beziehungen mittelgradig beeinträchtigt. Die Flexibilität und Umstellfähigkeit, die Anwendung fachlicher Kompetenzen, die Entscheidungs- und Urteilsfähigkeit, die Gruppenfähigkeit sowie die Spontan-Aktivitäten sind schwer beeinträchtigt. Ferner sind die Durchhalte- und Selbstbehauptungsfähigkeit vollständig beeinträchtigt. Keine Beeinträchtigung liegt hingegen bezüglich der Anpassung an Regeln und Routinen, in der Selbstpflege und Verkehrsfähigkeit vor (Urk. 6/71 S. 10 f. Ziff. D.4, vgl. S. 16 Ziff. E.2.5; Urk. 16 S. 3; vgl. auch vorstehend E. 4.7).
In Bezug auf psychosoziale Faktoren ist festzuhalten, dass dem ersten psychiatrischen Gutachten von Dr. Y.___ vom April 2016 (vorstehend E. 4.2) zu entnehmen ist, dass sich ab 2015 die Arbeitsatmosphäre an der Schule komplett verändert und «mobbingartig» geworden sei. Mit dem Schulleiter sei zunehmend ein Konflikt entstanden. Weitere psychosoziale Belastungen, namentlich eine unerwartete Trennung von seiner Freundin Ende 2013, hohe Schulden aus der Scheidung von seiner zweiten Ehefrau 2013, Konflikte des inzwischen 15jährigen Sohnes mit dem Gesetz und Nachforderungen des Steueramts, seien schon vorgängig vorhanden gewesen oder seien neu dazugekommen. Nachdem sich der Konflikt mit dem Schulleiter im September 2015 zugespitzt hatte, sei der Beschwerdeführer, der schon früher wiederholt an «Burnouts» gelitten habe, erneut in einen schweren Erschöpfungszustand geraten. Auch dem Bericht des behandelnden Psychotherapeuten Dr. Z.___ vom Januar 2016 (vorstehend E. 4.1) ist zu entnehmen, dass im Leben des Beschwerdeführers neue, schwer belastende Ereignisse aufgetreten seien, namentlich eine neuerliche faktische Entlassung aus dem Schuldienst sowie zermürbende Erfahrungen mit Versicherungen, Schulleitungen und Behörden. Dem psychiatrischen Verlaufsgutachten von Dr. Y.___ vom Juli 2017 (vorstehend E. 4.7) ist schliesslich zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer mit seinem 16jährigen Sohn zusammenwohne, der sich in der «Rebellionsphase» befinde, aufgrund einer kürzlich stattgefundenen Kontaktaufnahme durch zwei ehemalige Schüler alte berufliche Konflikte wieder aufgewühlt worden seien und schliesslich Unklarheiten über das Versicherungsprozedere der Pensionskasse bezüglich der Berufsunfähigkeit bestünden. Nach dem Gesagten haben sicherlich auch psychosoziale Faktoren, namentlich die schwierigen beruflichen und familiären Ereignisse, die Entstehung bzw. das Wiederaufflackern der depressiven Symptomatik mitverursacht und die anhaltende und schwere psychosoziale Belastungssituation trägt ebenfalls zur Aufrechterhaltung der Symptome bei (vgl. vorstehend E. 4.7), jedoch ist den Akten und insbesondere dem psychiatrischen Verlaufsgutachten von Dr. Y.___ nicht zu entnehmen, dass das depressive Leiden des Beschwerdeführers vollständig in psychosozialen Umständen aufgeht. Es liegt demnach dem Beschwerdeführer folgend (vgl. vorstehend E. 2.2) - ein verselbständigtes psychisches Leiden vor (vgl. vorstehend E. 1.9).
In Bezug auf den Indikator Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder resistenz ist festzuhalten, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers trotz der seit Mai 2012 mit einigen Unterbrüchen bei Dr. Z.___ erfolgenden ambulanten psychotherapeutischen Behandlung, eines teilstationären Aufenthalts in einer Tagesklinik von Mai bis August 2016 sowie begleitender Psychopharmakotherapie (vgl. vorstehend E. 4.1, E. 4.3-4.6) nicht merklich verbessert hat. Im Gegenteil, es sind noch weitere Symptome und eine Zunahme der bereits bestehenden Symptomausprägung berichtet und auch beobachtet worden (vorstehend E. 4.7). Dr. Y.___ legte in seinem psychiatrischen Verlaufsgutachten (vorstehend E. 4.7) dar, dass sich der Gesundheitsschaden trotz lege artis durchgeführter Therapie nicht gebessert, sondern eher noch zugenommen habe. Zwar seien noch nicht restlos alle Behandlungsoptionen ausgeschöpft, so stünden hinsichtlich der antidepressiv medikamentösen Behandlung noch diverse Möglichkeiten offen. Aufgrund der bislang erfahrenen Nebenwirkungen und deren negativen Bewertung durch den Beschwerdeführer scheine eine begleitende Psychoedukation zur Pharmakotherapie von eminenter Bedeutung. Aber auch die Anwendung weiterer nicht-medikamentöser Behandlungsoptionen sollten geprüften werden, wie etwa Schlafentzug, moderates körperliches Training, transkranielle Magnetstimulation, Elektrokrampftherapie (EKT) und die Verordnung von Ketamin. Auch wäre eine längere stationäre Rehabilitationsbehandlung zu prüfen, diese stehe jedoch dem Betreuungswunsch des Beschwerdeführers gegenüber seinem jüngeren Sohn entgegen (Urk. 6/71 S. 17 f. Ziff. E.2.6). Dr. Y.___ hielt jedoch in seiner ergänzenden Stellungnahme (vorstehend E. 4.10) fest, dass es sich insgesamt um eine Behandlungsresistenz über einen Zeitraum von nahezu zwei Jahren handle, wobei die Behandlung multimodal und in zwei verschiedenen Settings, namentlich ambulant und stationär, durchgeführt worden sei (Urk. 16 S. 5 Mitte).
In Bezug auf die Komorbidität ist festzuhalten, dass sich neben der depressiven Episode und dem Erschöpfungssyndrom keine weiteren komorbiden Störungen finden (vgl. Urk. 6/71 S. 14 Ziff. E. 2.1-2.2; Urk. 16 S. 4 Mitte).
Zum Komplex Persönlichkeit ist festzuhalten, dass keine Persönlichkeitsstörung vorliegt. Der Beschwerdeführer kann Gitarre spielen, schaut regelmässig fern, macht etwas Fitness und eventuell ein wenig Yoga. Zudem ist er empfindsam, kann gut zuhören, ist reflexionsfähig und kreativ (Urk. 7/71 S. 8 Ziff. C.1.6; vgl. Urk. 16 S. 4 unten). Der Beschwerdeführer verfügt demnach durchaus über persönliche Ressourcen.
Zum Komplex sozialer Kontext ist festzuhalten, dass zur letzten Stelle kein Kontakt mehr besteht. Andere soziale Kontakte sind nur noch punktuell vorhanden, etwa zu seinen beiden Söhnen, seiner Ex-Ehefrau und Mutter der beiden Söhne, zwei oder drei Freunden oder gelegentlichen Telefonaten zur Familie in den USA. Oft hält er sich zu Hause auf. Ausser Haus vermeidet er soziale Kontakte, weil er nur wenig Belastung aushält und schnell mental sowie emotional überfordert ist (Urk. 7/71 S. 6 Ziff. C.1.2, S. 8 Ziff. C.1.6; Urk. 16 S. 6 Mitte).
Zu prüfen ist weiter die Konsistenz. Hinsichtlich des Gesichtspunkts der gleichmässigen Einschränkungen des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer beschwerdebedingt beruflich keine Tätigkeit mehr ausgeübt hat. Die Führung des Haushalts wurde auf ein Minimum beschränkt. Freizeitaktivitäten bzw. die Pflege von Hobbies war nur noch in geringem Umfang möglich, so etwa gelegentliches Gitarre spielen, TV-Konsum, gelegentliches Fitnesstraining von ca. 30-45 Minuten Dauer mit der Gefahr der nachträglichen kompletten Erschöpfung oder ein wenig Yoga. Soziale Kontakte wurden kaum und nur zu wenigen Leuten gepflegt. Daraus ergibt sich eine gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen (Urk. 16 S. 6 unten; vgl. Urk. 6/71 S. 8 Ziff. C.1.6).
Hinsichtlich des Gesichtspunkts des behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesenen Leidensdrucks ist schliesslich festzuhalten, dass sich der Beschwerdeführer seit Mai 2012 mit einigen Unterbrüchen in ambulanter psychotherapeutischer Behandlung befindet und eine antidepressive Medikation erhält. Zudem wurde er teilstationär behandelt (vorstehend E. 4.7). Demnach ist von einem Leidensdruck des Beschwerdeführers auszugehen.
5.5 Zusammenfassend führt die Prüfung der einzelnen Indikatoren zum Schluss, dass das psychiatrische Verlaufsgutachten von Dr. Y.___, wonach die diagnostizierten psychischen Leiden eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit und in einer angepassten Tätigkeit von 100 % bewirken, schlüssig und widerspruchsfrei ist und ihm daher gefolgt werden kann. Es steht somit mit überwiegender Wahrscheinlichkeit fest, dass der Beschwerdeführer die angestammte Tätigkeit als Sekundarlehrer sowie eine angepasste Tätigkeit seit September 2015 nicht mehr ausüben kann (vgl. vorstehend E. 4.7).
5.6 Die Beschwerdegegnerin anerkannte zwar, dass gestützt auf die medizinischen Unterlagen eine Einschränkung des Gesundheitszustandes ausgewiesen sei, machte jedoch geltend, dass diese Einschränkung nicht zu einer erheblichen und langanhaltenden Arbeitsunfähigkeit führe, verfüge doch der Beschwerdeführer über genügend Ressourcen und es lägen massgeblich nicht invaliditätsrelevante Aspekte vor (vorstehend E. 2.1). Diesbezüglich ist festzuhalten, dass die Prüfung der einzelnen Indikatoren, wobei auch die von der Beschwerdegegnerin genannten Aspekte berücksichtigt wurden, die vom Gutachter Dr. Y.___ attestierte 100%ige Arbeitsunfähigkeit in angestammter und angepasster Tätigkeit bestätigte (vorstehend E. 5.5).
5.7 Nach dem Gesagten ist der medizinische Sachverhalt dahingehend als erstellt zu betrachten, dass dem Beschwerdeführer seit September 2015 weder die angestammte noch eine angepasste Tätigkeit zumutbar ist.
6.
6.1 Es bleibt damit die Prüfung der erwerblichen Auswirkungen dieser Einschränkungen vorzunehmen.
6.2 Ein Rentenanspruch entsteht gemäss Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG unter anderem erst bei einer während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch bestehenden Arbeitsunfähigkeit von durchschnittlich mindestens 40 % (vgl. vorstehend E. 1.2), frühestens jedoch sechs Monate nach Geltendmachung des Anspruchs (Art. 29 Abs. 1 IVG; vgl. vorstehend E. 1.3). Der Beschwerdeführer ist seit September 2015 nicht mehr arbeitsfähig (vorstehend E. 5.7), weshalb die einjährige Wartefrist per dann zu laufen begann und Ende August 2016 endete. Nachdem sich der Beschwerdeführer am 30. März 2016 bei der Beschwerdegegnerin (Eingang bei der Beschwerdegegnerin am 1. April 2016; Urk. 6/43) zum Leistungsbezug angemeldet hatte (Urk. 6/40), ist der frühestmögliche Rentenbeginn im Oktober 2016.
Somit hat der Beschwerdeführer ab dem 1. Oktober 2016 Anspruch auf eine ganze Rente. Dies führt zur Gutheissung der Beschwerde.
7.
7.1 Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IVLeistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und ermessensweise auf Fr. 900.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
7.2 Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer).
In Anwendung dieser Kriterien ist die Parteientschädigung vorliegend auf Fr. 3‘100.-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) festzusetzen und der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 27. Oktober 2017 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer ab dem 1. Oktober 2016 Anspruch auf eine ganze Rente hat.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 900.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 3’100.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Susanne Friedauer
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
MosimannPeter-Schwarzenberger