Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2017.01284
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Sozialversicherungsrichterin Fehr
Gerichtsschreiberin Lanzicher
Urteil vom 25. April 2019
in Sachen
X.___
Gesuchstellerin
vertreten durch Departement Soziales der Stadt Winterthur
Y.___, Soziale Dienste, Sozialversicherungsfachstelle
Pionierstrasse 5, 8403 Winterthur
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Gesuchsgegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 Die 1982 geborene X.___ war nach einer im August 2002 abgeschlossenen Ausbildung zur Medizinischen Praxisassistentin (MPA) bis im Juli 2006 in dieser Tätigkeit angestellt (Urk. 11/1). Am 26. März 2007 meldete sie sich unter Hinweis auf starke Kopfschmerzen, Schwindel, Übelkeit, Schlaflosigkeit, starke Müdigkeit, Lähmungserscheinungen, Ganzkörperschmerz (Verspannung) und Zusammenbruch bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 11/2). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tätigte medizinische und erwerbliche Abklärungen und sprach ihr mit Verfügung vom 18. März 2008 ab 1. März 2007 eine ganze Rente der Invalidenversicherung zu (Urk. 11/33). Am 10. November 2008 teilte die IV-Stelle ihr mit, dass sie weiterhin Anspruch auf eine ganze Invalidenrente habe (Urk. 11/43).
Im Rahmen des im Dezember 2008 eingeleiteten Revisionsverfahrens wurde die Versicherte durch den Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) allgemeininternistisch und chirurgisch-orthopädisch untersucht (Bericht vom 28. Januar 2009; Urk. 11/49) und durch Dr. med. Z.___, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, begutachtet (Expertise vom 17. Januar 2010; Urk. 11/56). Die IV-Stelle hob daraufhin die der Versicherten bislang ausgerichtete ganze Rente mit Verfügung vom 22. Juni 2010 per Ende des der Zustellung der Verfügung folgenden Monats auf (Urk. 11/96). Die dagegen erhobene Beschwerde wies das hiesige Gericht mit Urteil vom 29. November 2011 ab (Urk. 11/117, Prozess-Nr. IV.2010.00740).
1.2 Am 17. August 2015 meldete sich die Versicherte unter Hinweis auf Somatisierungsstörung, vordiagnostiziertes ADHS, floriden Ganzkörperschmerz mit wechselnden Dysästhesien und vegetativer Symptomatik, chronische Migräne mit Aura und Verdacht auf Analgetika induzierten Kopfschmerz erneut bei der IVStelle zum Leistungsbezug an (Urk. 11/126). Mit Verfügung vom 2. Februar 2016 (Urk. 11/142) trat die IV-Stelle auf das Leistungsbegehren nicht ein.
1.3 Am 7. Juli 2016 meldete sich die Versicherte wiederum zum Leistungsbezug an (Urk. 11/155). Die IV-Stelle tätigte erneut medizinische Abklärungen und liess die Versicherte insbesondere durch das Zentrum A.___ polydisziplinär (Allgemeine Innere Medizin, Psychiatrie und Psychotherapie, Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates) begutachten (Expertise vom 22. Mai 2017; Urk. 11/188). Mit Vorbescheid vom 18. August 2017 (Urk. 11/196) stellte sie die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht. Die Versicherte erhob dagegen Einwand (Urk. 11/201) und beantragte unter anderem, das Verfahren sei bis zum Vorliegen eines Urteils des hiesigen Gerichts in Bezug auf das noch zu stellende Gesuch um prozessuale Revision zu sistieren.
2. Am 24. November 2017 reichte die Versicherte das entsprechende Revisionsgesuch ein (Urk. 1) und beantragte, das Urteil IV.2010.00740 des hiesigen Gerichts vom 29. November 2011 sowie die Verfügung der IV-Stelle vom 22. Juni 2010 seien aufzuheben und es sei ihr über Juli 2010 hinaus eine ganze Rente der Invalidenversicherung auszurichten. Eventualiter sei die Sache zur weiteren Abklärung des Rentenanspruchs nach Juli 2010 an die IV-Stelle zurückzuweisen. Zudem sei ihr die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen (S. 1 f.). Am 8. Januar 2018 (Urk. 10) beantragte die IV-Stelle, das Revisionsgesuch sei abzuweisen, was der Gesuchstellerin mit Verfügung vom 10. Januar 2018 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 12).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 61 lit. i des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) muss die Revision von Entscheiden wegen Entdeckung neuer Tatsachen oder Beweismittel oder wegen Einwirkung durch Verbrechen oder Vergehen gewährleistet sein. Art. 61 lit. i ATSG legt die für das kantonale Gerichtsverfahren massgebenden Revisionsgründe fest, überlässt aber die Ausgestaltung des Revisionsverfahrens im Übrigen dem kantonalen Recht (Kieser, ATSG-Kommentar, 3. Aufl., 2015, N 229 zu Art. 61 ATSG).
1.2 Nach § 29 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) kann gegen rechtskräftige Entscheide des hiesigen Gerichts von den am Verfahren Beteiligten Revision verlangt werden, wenn sie neue erhebliche Tatsachen erfahren oder Beweismittel auffinden, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnten (lit. a), wegen Einwirkung durch Verbrechen oder Vergehen (lit. b) oder wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte oder das Ministerkomitee des Europarates eine Individualbeschwerde wegen Verletzung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) und deren Protokolle gutheisst und eine Wiedergutmachung nur durch eine Revision möglich ist (lit. c).
1.3 Beweismittel im Sinne von § 29 lit. a GSVGer haben entweder dem Beweis der die Revision begründenden neuen erheblichen Tatsachen oder dem Beweis von Tatsachen zu dienen, die zwar im früheren Verfahren bekannt gewesen, aber zum Nachteil der gesuchstellenden Person unbewiesen geblieben sind. Entscheidend ist ein Beweismittel, wenn angenommen werden muss, es hätte zu einem anderen Urteil geführt, falls das Gericht im Hauptverfahren hievon Kenntnis gehabt hätte. Ausschlaggebend ist, dass das Beweismittel nicht bloss der Tatbestandswürdigung, sondern der Tatbestandsermittlung dient. Es genügt daher beispielsweise nicht, dass ein neues Gutachten den Sachverhalt anders bewertet, vielmehr bedarf es neuer Elemente tatsächlicher Natur, welche die Entscheidungsgrundlagen als objektiv mangelhaft erscheinen lassen. Für die Revision eines Entscheids genügt es nicht, dass ein Gutachter aus den im Zeitpunkt des Haupturteils bekannten Tatsachen nachträglich andere Schlussfolgerungen zieht als das Gericht. Auch ist ein Revisionsgrund nicht schon gegeben, wenn das Gericht bereits im Hauptverfahren bekannte Tatsachen möglicherweise unrichtig gewürdigt hat. Notwendig ist vielmehr, dass die unrichtige Würdigung erfolgte, weil für den Entscheid wesentliche Tatsachen nicht bekannt waren oder unbewiesen blieben (Spross, in: Gesetz über das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, 2. Aufl., 2009, N 8 zu § 29 GSVGer).
1.4 Gemäss § 30 GSVGer ist das Revisionsgesuch innert 90 Tagen, von der Entdeckung des Revisionsgrundes an gerechnet, beim Gericht schriftlich einzureichen (Abs. 1). Nach Ablauf von zehn Jahren seit der Mitteilung des Entscheids ist ein Revisionsgesuch nur noch aus den in § 29 lit. b und c GSVGer genannten Gründen zulässig (Abs. 2).
2.
2.1 Die Gesuchstellerin begründete das Revisionsgesuch (Urk. 1) damit, dass sie am 2. Oktober 2017 erstmals Kenntnis vom Gutachten des A.___ vom 22. Mai 2017 erhalten habe. Das Revisionsgesuch sei somit fristgerecht erfolgt. Im Urteil IV.2010.00740 habe das hiesige Gericht auf das Gutachten von Dr. Z.___ abgestellt, sei gestützt darauf von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit ausgegangen und habe einen Anspruch auf die ihr zuvor ausgerichtete ganze Rente ab Juli 2010 verneint (S. 2 f.). Das im Rahmen der im Juli 2016 erfolgten Neuanmeldung eingeholte Gutachten des A.___ habe ergeben, dass im Gutachten von Dr. Z.___ ein wesentlicher Teil der Anamnese gefehlt habe. Dessen Gutachten sei demnach nicht umfassend gewesen und es habe den Beweisansprüchen für eine Aufhebung der Rente nicht genügt. Sie leide an einer Persönlichkeitsstörung. Es sei nicht nachvollziehbar, dass gemäss Dr. Z.___ keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bestanden habe. Vielmehr sei auf die neu gewonnenen Erkenntnisse des A.___-Gutachtens abzustellen, gemäss welchem sie seit 2006 zu 100 % arbeitsunfähig sei. Die Revision eines rechtskräftigen Urteils könne beantragt werden, wenn die am Verfahren beteiligte Partei neue Beweismittel auffinde, die sie im früheren Verfahren nicht habe beibringen können. Hätten die neuen Informationen des A.___-Gutachtens bereits vorgelegen, als das Urteil IV.2010.00740 gefällt worden war, wäre ihre Rente überwiegend wahrscheinlich nicht aufgehoben worden. Aus diesem Grund sei das genannte Urteil revisionsweise aufzuheben. Da sich ihr Gesundheitszustand seit der ursprünglichen Rentenzusprache im Jahre 2006 gemäss den A.___-Gutachtern nicht verändert habe, sei ihr über Juli 2010 hinaus eine Rente auszurichten (S. 3 f.).
2.2 Die Gesuchsgegnerin stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 10), es liege kein Revisionsgrund vor, weshalb das Revisionsgesuch abzuweisen sei.
3. Die Gesuchstellerin stützte ihr Revisionsgesuch auf das Gutachten des A.___ vom 22. Mai 2017 (Urk. 11/188). Dieses wurde ihr mit Schreiben vom 25. September 2017 zugestellt (Urk. 3/1 und Urk. 11/198). Das Revisionsgesuch vom 24. November 2017 (Urk. 1) wurde somit rechtzeitig gestellt (vgl. E. 1.4 hievor).
4.
4.1 Das hiesige Gericht stützte sich im Urteil vom 29. November 2011 (Urk. 11/117) hauptsächlich auf das Gutachten von Dr. Z.___ vom 17. Januar 2010 (Urk. 11/56/1-32). Dieser hatte die Diagnosen einer kombinierten Persönlichkeitsstörung (seit Adoleszenz) mit narzisstischen, histrionischen, zwanghaften, neurasthenischen, depressiven und ängstlichen Anteilen, mit Neurasthenie (seit 2006) und mit Angst und depressiver Störung gemischt (seit 2006) sowie (anamnestisch) einer einfachen Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung (ADS; seit Kindheit) gestellt (S. 15). Dr. Z.___ kam zum Schluss, dass aufgrund der Persönlichkeitsstörung eine 30%ige Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit bestehe. Die gleichwohl mögliche berufliche und persönliche Integration der Gesuchstellerin bis 2006 interpretierte er als Folge der geringen Ausprägung der Störung. In einer angepassten Tätigkeit (wohlwollende tolerante Arbeitsatmosphäre, Eingehen auf die persönlichen Ansprüche der Gesuchstellerin, weitgehende Autonomie bei der Arbeitsgestaltung) sei sie zu 100 % arbeitsfähig (S. 21-25). Gestützt auf diese Einschätzungen des Gutachters errechnete das hiesige Gericht einen rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 20 % (Urk. 11/117/13-15).
4.2 Aus dem dem Revisionsgesuch zugrunde liegenden Gutachten des A.___ vom 22. Mai 2017 (Urk. 11/188/2-53) geht in Bezug auf die psychischen Beschwerden der Gesuchstellerin im Wesentlichen hervor, dass diese an einer kombinierten Persönlichkeitsstörung mit ängstlich-vermeidenden und abhängigen Zügen leide (S. 36) und deswegen seit März 2006 in jeglicher Tätigkeit zu 100 % arbeitsunfähig sei (S. 47-48). In Bezug auf das Gutachten von Dr. Z.___ führte Dr. B.___, Psychiatrie, unter anderem aus, es fehle die frühe Anamnese - also die Entwicklung vor dem Erwachsenenleben - vollständig. Es würden keinerlei Hinweise auf die frühkindliche Entwicklung, die Beziehung zu den Eltern oder anderen wichtigen Bezugspersonen, das Erleben und die Probleme in der Schule und Ausbildung sowie auf die ersten Beziehungserfahrungen angegeben. Eine kombinierte Persönlichkeitsstörung werde zwar diagnostiziert, aber es werde keine Arbeitsunfähigkeit daraus abgeleitet. Dies sei nicht erklärbar (S. 41).
Gestützt auf das Gutachten des A.___ machte die Gesuchstellerin geltend, da im Gutachten von Dr. Z.___ ein wesentlicher Teil der Anamnese fehle, sei dieses nicht umfassend und damit auch nicht beweiskräftig und es hätte nicht darauf abgestellt werden dürfen.
4.3 Dr. Z.___ stellte - ebenso wie die Gutachter des A.___ - als Hauptdiagnose eine kombinierte Persönlichkeitsstörung.
Persönlichkeitsstörungen im Sinne von ICD-10 F60-F62 umfassen tief verwurzelte, anhaltende Verhaltensmuster, die sich in starren Reaktionen auf unterschiedliche persönliche und soziale Lebenslagen zeigen. Dabei findet man bei Personen mit Persönlichkeitsstörungen gegenüber der Mehrheit der betreffenden Bevölkerung deutliche Abweichungen im Wahrnehmen, Denken, Fühlen und in Beziehungen zu anderen. Solche Verhaltensmuster sind meistens stabil und beziehen sich auf vielfältige Bereiche von Verhalten und psychischen Funktionen. Häufig gehen sie mit persönlichem Leiden und gestörter sozialer Funktions- und Leistungsfähigkeit einher. Persönlichkeitsstörungen unterscheiden sich von Persönlichkeitsänderungen durch den Zeitpunkt und die Art und Weise ihres Auftretens. Sie beginnen in der Kindheit oder Adoleszenz und dauern bis ins Erwachsenenalter an (Dilling/Mambour/Schmidt, Internationale Klassifikation psychischer Störungen: ICD-10 Kapitel V(F): Klinisch diagnostische Leitlinien, 10. Aufl., 2015, S. 274). Darauf wies auch Dr. Z.___ in seinem Gutachten hin (Urk. 11/56/22).
Da Persönlichkeitsstörungen in der Kindheit oder Adoleszenz beginnen, sind zwingend Kenntnisse der Entwicklung vor dem Erwachsenenleben der zu begutachtenden Person erforderlich, um eine entsprechende Diagnose stellen zu können. Auch wenn Dr. Z.___ in seinem Gutachten keine ausführliche Anamnese der Kinder- und Jugendjahre der Gesuchstellerin notierte, ist davon auszugehen, dass ihm deren Entwicklung in der entsprechenden Zeit bekannt war, hätte er doch ansonsten keine Persönlichkeitsstörung diagnostizieren können. So wies er denn auch darauf hin, dass sich ab Adoleszenz immer wieder Konflikte in der Schule, im Beruf und in zwischenmenschlichen Beziehungen gezeigt hätten (Urk. 11/56/21). Es ist weder davon auszugehen, dass eine ausführlicher dargelegte Anamnese der Kinder- und Jugendjahre etwas an der von Dr. Z.___ gestellten Diagnose einer Persönlichkeitsstörung geändert hätte, noch dass das hiesige Gericht diesbezüglich zu einer anderen Einschätzung gekommen wäre. Das Vorliegen einer Persönlichkeitsstörung wird denn auch von den A.___-Gutachtern bestätigt. Die Gesuchstellerin hat ihre Berufsausbildung mit ordentlichen Noten abgeschlossen und war anschliessend während knapp vier Jahren zur vollen Zufriedenheit ihrer Arbeitgeber als MPA tätig, dies unter anderem in ihrem ehemaligen Lehrbetrieb (Urk. 11/1). Dass Dr. Z.___ in Anbetracht dieser Erwerbsbiographie von einer geringen Ausprägung der Persönlichkeitsstörung und einer 70%igen Arbeitsfähigkeit in der angestammten und einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit (siehe dazu vorne E. 4.1) ausging, ist nachvollziehbar. Die Kritik der A.___-Gutachter, er habe aus der Persönlichkeitsstörung keine Arbeitsunfähigkeit abgeleitet, ist demgegenüber nicht zutreffend.
4.4 Die Gesuchstellerin hatte das Gutachten von Dr. Z.___ im Übrigen bereits im dem Urteil vom 29. November 2011 zugrunde liegenden Verfahren ausführlich bemängelt (Urk. 11/97/5-37) und unter anderem geltend gemacht, dass die Anamnese unvollständig festgehalten worden sei, dass die Persönlichkeitsstörung nicht leicht, sondern erheblich schwer ausgeprägt sei und dass die Einschätzungen der Arbeitsunfähigkeit nicht überzeugen würden (Urk. 11/97/7, 26-28 und 32). Das hiesige Gericht setzte sich im Urteil vom 29. November 2011 (Urk. 11/117) mit ihren Einwänden auseinander und hielt dennoch fest, dass auf das Gutachten abzustellen sei (E. 4.2). Die diesbezüglichen erneuten Vorbringen der Gesuchstellerin sind somit von vornherein keine neuen Tatsachen oder Beweismittel im Sinne von § 29 lit. a GSVGer.
4.5 Nach dem Gesagten handelt es sich bei den Ausführungen der Gesuchstellerin beziehungsweise beim Gutachten des A.___ vom 22. Mai 2017 aus psychiatrischer Sicht im Vergleich zum Urteil des hiesigen Gerichts vom 29. November 2011 lediglich um eine andere Wertung der dem Gericht bei Erlass des genannten Entscheids bereits bekannten Fakten. Neue erhebliche Tatsachen, welche für die Beurteilung des Rentenanspruchs relevant sind und welche die damalige Entscheidungsgrundlage als objektiv mangelhaft erscheinen lassen würden, enthält es keine. Ein Gerichtsurteil kann jedoch wie bereits dargelegt (E. 1.3 hievor) nicht gestützt auf eine andere Bewertung bekannter Gegebenheiten durch einen neuen Sachverständigen revidiert werden. Auch die Arbeitsfähigkeitseinschätzung der A.___-Gutachter beruht nicht auf bedeutsamen neuen Elementen tatsächlicher Natur, sondern stellt lediglich eine abweichende Würdigung eines bereits bekannten Sachverhalts dar. Entsprechend geht Dr. B.___ denn auch von einer seit 2006 unveränderten Einschränkung des Leistungsvermögens der Gesuchstellerin aus. Das Revisionsgesuch ist damit abzuweisen.
5.
5.1 Nach Gesetz und Praxis sind in der Regel die Voraussetzungen für die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung erfüllt, wenn der Prozess nicht aussichtslos, die Partei bedürftig und die anwaltliche Verbeiständung notwendig oder doch geboten ist (BGE 103 V 46, 100 V 61, 98 V 115).
Die unentgeltliche Rechtspflege kann nur gewährt werden, wenn die Rechtsvorkehr nicht aussichtslos ist. Als aussichtslos sind nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten (ex ante betrachtet) beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen finanziellen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde; eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie nichts kostet (BGE 133 III 614 E. 5 mit Hinweisen).
5.2 Angesichts der Tatsache, dass das im Rahmen dieses Verfahrens eingereichte Gutachten des A.___ offensichtlich keine neuen Elemente tatsächlicher Natur enthält, die Anlass zu einer Revision des Urteils des hiesigen Gerichts vom 29. November 2011 gäben, waren die Gewinnaussichten des Revisionsgesuchs beträchtlich geringer als die Verlustgefahren. Das Revisionsgesuch ist deshalb als aussichtslos zu bezeichnen und das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung (Urk. 1 S. 2) abzuweisen.
5.3 Die Kosten des Verfahrens (Art. 69 Abs. 1bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG) sind auf Fr. 500.-- festzulegen und ausgangsgemäss der Gesuchstellerin aufzuerlegen.
Das Gericht beschliesst:
Das Gesuch der Gesuchstellerin vom 24. November 2017 um unentgeltliche Prozessführung wird abgewiesen,
und erkennt sodann:
1. Das Revisionsgesuch wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Gesuchstellerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Departement Soziales der Stadt Winterthur, Y.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
GräubLanzicher