Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
|
IV.2017.01285
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Spitz
Ersatzrichter Wilhelm
Gerichtsschreiberin Gohl Zschokke
Urteil vom 19. Juni 2019
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwältin Monique Felix
Europastrasse 17, Postfach, 8152 Glattbrugg
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
weitere Verfahrensbeteiligte:
Pensionskasse Y.___
Beigeladene
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1959, war seit 1990 als Speditionsangestellte bei der Y.___ angestellt und zuletzt mit einem 80%-Pensum erwerbstätig, als sie ab dem 10. Juli 2002 krankgeschrieben wurde (Urk. 7/11). Am 31. Juli 2002 meldete sie sich wegen starker gesundheitlicher Beeinträchtigung durch einen Morbus Hodgkin, welcher mit Radio- und Chemotherapie sowie einer Lungenoperation behandelt werden musste, bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung zum Rentenbezug an (Urk. 7/8).
Mit Verfügung vom 25. März 2003 sprach ihr die IV-Stelle des Kantons Thurgau, ausgehend von einer Qualifikation als zu 80 % erwerbstätig und zu 20 % im Haushalt tätig, einer Einschränkung von 100 % im erwerblichen Bereich, einer Einschränkung von 50 % im Haushalt und einem Invaliditätsgrad von 90 % (Urk. 7/21), ab dem 1. Juli 2002 eine ganze Invalidenrente zu (Urk. 7/25). Nach dem Umzug der Versicherten in den Kanton Zürich überwies die IV-Stelle des Kantons Thurgau die Akten an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle (Urk. 7/34). Diese bestätigte die ganze Invalidenrente nach einer von Amtes wegen durchgeführten Rentenrevision mit Mitteilung vom 6. Oktober 2005 (Urk. 7/41).
1.2 Im Jahr 2010 leitete die IV-Stelle von Amtes wegen erneut ein Revisionsverfahren ein. Sie stellte der Versicherten einen Revisionsfragebogen zu, holte den Verlaufsbericht des behandelnden Arztes Dr. med. Z.___, Facharzt FMH für Innere Medizin und Facharzt für Medizinische Onkologie, vom 10. November 2010 (Urk. 7/43) und ein psychiatrisches Gutachten von med. pract. A.___, Fachärztin FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 12. Februar 2011 (Urk. 7/52) ein. Vom 15. August 2011 bis 14. Februar 2012 wurde als berufliche Massnahme beim B.___ im C.___ ein Arbeitstraining mit einem Pensum von 50 % im Verkauf durchgeführt. Im Abschlussbericht wurde festgehalten, eine Vermittlung im ersten Arbeitsmarkt sei zum aktuellen Zeitpunkt nicht möglich und es sei wichtig und richtig, einen Schritt zurückzugehen und Integrationsmassnahmen zu veranlassen (Urk. 7/66). Daraufhin wurde als Integrationsmassnahme ein Aufbautraining bei der D.___ angeordnet, welches vom 2. April bis 30. September 2012 dauerte (Urk. 7/72). Ab dem 2. Oktober 2012 wurde die Eingliederungsmassnahme als Arbeitstraining bei der E.___ fortgesetzt mit dem Ziel, eine angepasste Tätigkeit zu finden (Urk. 7/74-75). Am 20. November 2012 wurde dieses Arbeitstraining vorzeitig beendet (Urk. 7/77), woraufhin die IV-Stelle die Eingliederungsmassnahmen mit Mitteilung vom 8. Januar 2013 wegen zu grosser Belastungen für die Versicherte abschloss (Urk. 7/79) und einen Arztbericht vom behandelnden Psychiater Dr. med. F.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, einholte (Urk. 7/83). Die IV-Stelle führte das Vorbescheid- und Einwandverfahren durch (Urk. 7/87 und 7/91 ff.). Anschliessend hob sie die ganze Invalidenrente mit Verfügung vom 24. Mai 2013 auf das Ende des nach der Zustellung der Verfügung folgenden Monats auf (Urk. 7/95). Die von der Versicherten dagegen erhobene Beschwerde (Urk. 7/99/3) hiess das Sozialversicherungsgericht mit Urteil IV.2013.00521 vom 25. November 2014 gut und stellte fest, die Versicherte habe weiterhin Anspruch auf eine ganze Invalidenrente (Urk. 7/102).
1.3 Die IV-Stelle leitete eine weitere Rentenüberprüfung ein, indem sie der Versicherten den Fragebogen zur Revision der Invalidenrente zusandte, welchen die Versicherte ausfüllte, mit Datum vom 10. März 2016 unterzeichnete und mit Beilagen versehen retournierte (Urk. 7/116). Es wurden darauf medizinische (Urk. 7/119, 7/133 und 7/135) und erwerbliche (Urk. 7/120-125 und 7/129) Abklärungen getätigt. Am 20. Oktober 2016 gab die IV-Stelle ein polydisziplinäres Gutachten in Auftrag (Urk. 7/136 ff.), welches die G.___ – nach dem Beizug älterer ärztlicher Berichte (Urk. 7/148-150) – am 12. April 2017 erstattete (Urk. 7/153). Mit Vorbescheid vom 23. August 2017 stellte die IV-Stelle der Versicherten die Aufhebung der ganzen Invalidenrente rückwirkend per 1. Januar 2014 in Aussicht (Urk. 7/158). Dagegen liess die Versicherte Einwand erheben (Urk. 7/161). Mit Verfügung vom 26. Oktober 2017 hob die IV-Stelle wie angekündigt die ganze Invalidenrente rückwirkend per 1. Januar 2014 auf (Urk. 2 = 7/165). Einer Beschwerde gegen die Verfügung entzog sie die aufschiebende Wirkung (Urk. 2 S. 1).
2. Gegen die Verfügung vom 26. Oktober 2017 erhob die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwältin Monique Felix, mit Eingabe vom 27. November 2017 (Urk. 1) Beschwerde mit dem Antrag, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihr weiterhin eine ganze Invalidenrente auszurichten. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache sei zur weiteren Abklärung, insbesondere der genauen Arbeitsfähigkeit, und zu neuem Entscheid an die Verwaltung zurückzuweisen. Subeventualiter sei die Ausrichtung der Rente nicht rückwirkend per 1. Januar 2014, sondern nur für die Zukunft gemäss Art. 88bis der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) aufzuheben. Ferner wurde beantragt, es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung hinsichtlich der rückwirkenden Aufhebung der Invalidenrente zu erteilen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin (Urk. 1 S. 2 und 10). Die IV-Stelle schloss am 18. Januar 2018 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Davon wurde der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 25. Januar 2018 Kenntnis gegeben, mit welcher auch das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde hinsichtlich der rückwirkenden Aufhebung der Rente abgewiesen wurde (Urk. 8). Die Pensionskasse der Versicherten wurde mit Verfügung vom 25. März 2019 zum Prozess beigeladen (Urk. 10).
Auf die einzelnen Ausführungen in den Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hinsichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinweisen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).
Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).
1.3 Kann eine rentenberechtigte Person neu ein Erwerbseinkommen erzielen oder ein bestehendes Erwerbseinkommen erhöhen, so wird die Rente nur dann im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG revidiert, wenn die Einkommensverbesserung jährlich mehr als Fr. 1‘500.-- beträgt (Art. 31 IVG). Zu berücksichtigen ist dabei lediglich diejenige Einkommensverbesserung, die nicht teuerungsbedingt ist (vgl. Art. 86ter IVV).
1.4 Die Herabsetzung oder Aufhebung der Renten erfolgt gemäss Art. 88bis Abs. 2 IVV:
a. frühestens vom ersten Tag des zweiten der Zustellung der Verfügung folgenden Monats an;
b. rückwirkend ab Eintritt der für den Anspruch erheblichen Änderung, wenn die beziehende Person die Leistung zu Unrecht erwirkt hat oder der ihr nach Art. 77 IVV zumutbaren Meldepflicht nicht nachgekommen ist, unabhängig davon, ob die Verletzung der Meldepflicht oder die unrechtmässige Erwirkung ein Grund für die Weiterausrichtung der Leistung war (seit dem 1. Januar 2015 geltende Fassung; bis zur Revision von Art. 88bis Abs. 2 lit. b IVV per 1. Januar 2015 war für eine rückwirkende Rentenaufhebung oder –herabsetzung erforderlich, dass die Verletzung der Meldepflicht oder die unrechtmässige Erwirkung für den unrechtmässigen Leistungsbezug kausal war; vgl. BGE 142 V 259 E. 3.2.1 mit Hinweis; Urteile des Bundesgerichts 8C_859/2017 vom 8. Mai 2018 E. 4.3 und 8C_813/2016 vom 10. März 2017 E. 5 mit Hinweisen).
Eine Verbesserung der Erwerbsfähigkeit ist auch im Anwendungsbereich von Art. 88bis Abs. 2 lit. b IVV erst erheblich, wenn sie gemäss Art. 88a Abs. 1 IVV berücksichtigt werden darf, das heisst, wenn sie aller Wahrscheinlichkeit nach längere Zeit andauern wird oder ohne wesentliche Unterbrechung bereits drei Monate angedauert hat (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_232/2016 vom 30. September 2016 E. 4 und 9C_1022/2012 vom 16. Mai 2013 E. 3.3.1).
1.5 In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 130 V 445 E. 1.2.1).
1.6 Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist also entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a).
2. Es ist strittig und zu prüfen, ob die Rentenaufhebung rückwirkend ab dem 1. Januar 2014 rechtens ist (Urk. 1, 2 und 6).
3.
3.1 Vorab ist festzuhalten, dass mit dem Urteil des Sozialversicherungsgerichts IV.2013.00521 vom 25. November 2014 die Verfügung der IV-Stelle vom 24. Mai 2013 betreffend Rentenaufhebung auf Ende des der Zustellung der Verfügung folgenden Monats aufgehoben und festgestellt wurde, die Beschwerdeführerin habe weiterhin Anspruch auf eine ganze Invalidenrente (Urk. 7/102/13). Damit wurden die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse bis zum 24. Mai 2013 rechtskräftig beurteilt. Insofern liegt eine sogenannte res iudicata, eine abgeurteilte Sache, vor. Aufgrund des erwähnten Urteils ist davon auszugehen, dass die Beschwerdegegnerin die behauptete (teilweise) Arbeitsfähigkeit und fehlende Invalidität der Beschwerdeführerin bis zu diesem Zeitpunkt nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nachweisen konnte (Urk. 7/102/6).
3.2 Der Erlass der durch das Gericht materiell geprüften und aufgehobenen Verfügung vom 24. Mai 2013 bildet den zeitlichen Referenzpunkt für das Revisionsverfahren (vgl. das Urteil des Bundesgerichts 8C_173/2017 vom 20. Juni 2017 E. 4.1 mit Hinweisen). In demselben ist zu untersuchen, wie sich die Verhältnisse ab dem 24. Mai 2013 bis zum Erlass der hier zu beurteilenden Verfügung vom 26. Oktober 2017 entwickelt haben und ob eine Herabsetzung oder Aufhebung der Rente gerechtfertigt ist.
3.3 In der Beschwerdeschrift wurde deshalb zu Unrecht geltend gemacht, das Urteil des Sozialversicherungsgerichts IV.2013.00521 vom 25. November 2014 habe bei der Beschwerdeführerin ein Vertrauen auf den Fortbestand der Rente begründet und stehe einer Rentenaufhebung rückwirkend ab dem 1. Januar 2014 entgegen (Urk. 1 S. 11).
4.
4.1 Im Urteil des Sozialversicherungsgerichts IV.2013.00521 vom 25. November 2014 wurde die medizinische Aktenlage bis zum 24. Mai 2013 umfassend wiedergegeben (vgl. Urk. 7/102/6-11), weshalb ohne Weiteres darauf zu verweisen ist.
4.2 Computertomographische Untersuchungen der Lendenwirbelsäule, des Thorax und des Abdomens am 4. Juni 2015 ergaben unauffällige Befunde (Urk. 7/135/8).
4.3 Dr. Z.___ untersuchte die Versicherte am 9. Juni 2015 und stellte unveränderte gesundheitliche Verhältnisse fest. Die Fragen zum Umfang der Arbeitsfähigkeit in angestammter und in angepasster Tätigkeit liess er unbeantwortet (Urk. 7/119).
4.4 Am 24. August 2016 wurde die Versicherte von Dr. med. H.___, Fachärztin FMH für Urologie, wegen einer Zystozele ambulant behandelt (Urk. 7/137/6-7).
4.5 Dr. med. I.___, Facharzt FMH für Allgemeine Innere Medizin, untersuchte die Versicherte am 31. August 2016. Er stellte keine neuen Diagnosen und machte keine Angaben zum Umfang Arbeitsfähigkeit in angestammter und in angepasster Tätigkeit (Urk. 7/135/1-5).
4.6 Im polydisziplinären Gutachten der G.___ vom 12. April 2017 (Urk. 7/152) wurden die folgenden Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit aufgeführt (Urk. 7/152/46):
1. Nicht näher bezeichnete Angststörung (ICD-10: F41.9)
2. Morbus Hodgkin vom Typ noduläre Sklerose mit rechts pulmonalem und links supraklavikulärem Rezidiv
Primärstadium II a periklavikulär und mediastinal
04.09.2001 bis 27.02.2002: Chemotherapie mit 6 Zyklen ABVD
26.03. bis 22.04.2002: Radiatio mediastinal, zervikal mit 20Gy und supraklavikulär links mit maximal 36Gy
19.07.2002: Lymphonodektomie supraklavikulär links und Lungenoberlappenresektion rechts, hiläre Lymphodektomie, histopathologisch: Morbus Hodgkin noduläre Sklerose.
26.11.2002: PBSC-Apherese, simuliert mit CTX (15.11.02) und G-CSF
19.12.2002 bis 07.02.2003: Chemotherapie gemäss EPOCH-Schema, NED 03/2003
12. bis 15.04.2003: Hochdosis-Chemotherapie nach CBV-Schema gefolgt von autologer Stammzelltransplantation (17.04.2003)
Cancer related fatigue syndrome
Seither: Komplette Remission.
Ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit sei der Status nach leichter depressiver Reaktion bei Morbus Hodgkin (nicht näher bezeichnete Anpassungsstörung; ICD-10: F43.29).
Es bestünden Wechselwirkungen zwischen der durchgemachten Krebserkrankung, die im Therapieverlauf mehrere Jahre bis zur vollendeten Rehabilitation angedauert habe. Dies dürfte die Vulnerabilität und die Ängstlichkeit der Versicherten gesichert getriggert und verstärkt haben (Urk. 7/152/47).
Zur Arbeitsfähigkeit sei aus gesamtmedizinischer Sicht festzuhalten, dass der Versicherten ab primärer Diagnosestellung und Therapie-Einleitung des Morbus Hodgkin Lymphoms im September 2001 bis zum Abschluss der kurativ-intendierten Salvage-Chemotherapie des Lymphom-Rezidivs mittels myeloablativer Hochdosischemotherapie und anschliessender Stammzelltransplantation bis Mitte April 2003 sowie für eine anschliessende Rekonvaleszenz-Periode von sechs Monaten, also bis Mitte Oktober 2002 (recte: 2003), eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert werden müsse.
Seither sei die Versicherte in der angestammten Tätigkeit zu 50 % arbeitsunfähig (bezogen auf ihr früheres 60%-Pensum). In einer angepassten Tätigkeit sei sie unter Berücksichtigung der psychischen und somatischen Faktoren noch fünf Stunden täglich ohne Verminderung des Rendements arbeitsfähig. Die onkologische und die psychiatrische Verminderung der Leistungsfähigkeit seien in dieser Einschätzung berücksichtigt (Urk. 7/152/49).
5. Das Gutachten der G.___ vom 12. April 2017 wurde in Kenntnis sämtlicher medizinischen Vorakten erstattet (Urk. 7/152/7-11). Es beruht auf den fachärztlichen internistischen, psychiatrisch-psychotherapeutischen und onkologischen Untersuchungen der Versicherten am 30. Januar sowie am 15. und 16. Februar 2017 (Urk. 7/152/4). Die Gutachter führten jeweils eine sorgfältige Anamnese- und Befunderhebung durch (vgl. Urk. 7/152/12—15, 7/152/16-28 und 7/152/40-43). Sie berücksichtigten die geklagten Beschwerden angemessen und beantworteten die gestellten Fragen umfassend. Ihre Ausführungen sind schlüssig und nachvollziehbar begründet.
In der Beschwerdeschrift wurde einzig moniert, es sei fraglich, ob die aktuelle Einschätzung der Gutachter richtig sein könne, da die Beschwerdeführerin mit der Arbeitstätigkeit ab Juli 2013 an ihre körperlichen Grenzen gekommen sei und ein erneuter Zusammenbruch bevorgestanden habe (Urk. 1 S. 8 f.). Für die letztgenannten Behauptungen ergeben sich aus den Akten indessen keinerlei Hinweise (vgl. Urk. 7/119, 7/135 und 7/137). Die J.___ hielt sogar ausdrücklich fest, die Versicherte sei während des vom 6. Januar 2014 bis zum 30. April 2015 andauernden Arbeitsverhältnisses jederzeit vollumfänglich für ihr 50%-Pensum einsatzfähig gewesen (Urk. 7/125/1-2 und 7/125/4).
Darüber hinaus ist auch sonst nichts ersichtlich, was die Darlegungen der Gutachter in Zweifel zu ziehen vermöchte. Das Gutachten erfüllt auch sonst sämtliche von der Rechtsprechung statuierten Anforderungen an ein medizinisches Gutachten (vgl. auch BGE 134 V 231 E. 5.1 und 125 V 351 E. 3a). Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin darauf abgestellt hat.
Mit dem Gutachten ist belegt, dass die Beschwerdeführerin seit Oktober 2003 in einer behinderungsangepassten Tätigkeit zu rund 60 % arbeitsfähig ist.
6.
6.1 Wie die Gutachter der G.___ selbst zutreffend erkannten, ist mit dem polydisziplinären Gutachten vom 12. April 2017 keine Besserung des Gesundheitszustands und der Arbeitsfähigkeit (seit dem 24. Mai 2013) ausgewiesen, da es sich lediglich um eine andere Einschätzung derselben Situation handelt (Urk. 7/152/49). Ein Revisionsgrund ist damit folglich nicht belegt (vgl. auch Urk. 1 S. 7).
6.2 Es liegen indessen insofern veränderte Verhältnisse vor, als die Beschwerdeführerin nach dem 24. Mai 2013 ihre Erwerbstätigkeit in einem beträchtlichen Umfang ausweitete.
Ab dem 1. September 2011 war die Beschwerdeführerin bei der K.___ als Zeitungsverträgerin angestellt, wobei die zu leistenden Einsätze (Häufigkeit und Wochentage) zwischen der Arbeitnehmerin und der Arbeitgeberin geplant und vereinbart worden waren (Urk. 7/116/5-6 und 7/123/3). Die Beschwerdeführerin arbeitete ca. 8,7 Stunden pro Woche (Urk. 7/123/5) und erzielte ein Einkommen von Fr. 2'985.-- im Jahr 2011, Fr. 10'960.-- im Jahr 2012, Fr. 11'536.-- im Jahr 2013 (Urk. 7/120/1), Fr. 12'002.-- im Jahr 2014 (Urk. 7/120/1) und Fr. 11'155.-- im Jahr 2015 (Urk. 7/116/7 und 7/120/1).
Ab Juli 2013 bis zum 9. Januar 2015 war die Beschwerdeführerin überdies im Rahmen befristeter Arbeitsverträge für die L.___ tätig (Urk. 7/120/1 und 7/121/1), womit sie Fr. 2'441.-- im Jahr 2013, Fr. 1’926.-- im Jahr 2014 und Fr. 293.-- im Januar 2015 verdiente (Urk. 7/120/1).
Zudem war die Versicherte ab Oktober 2013 bei M.___ angestellt, welche ihr Fr. 561.-- im Jahr 2013, Fr. 2'174.-- im Jahr 2014 und Fr. 805.-- im Jahr 2015 für Büroreinigungsarbeiten während durchschnittlich sechs Stunden pro Monat bzw. 1,5 Stunden pro Woche bezahlte (Urk. 1 S. 3 und 7/120/1).
Am 6. Januar 2014 nahm die Beschwerdeführerin eine weitere Tätigkeit in der Logistik der J.___ auf. Dort war sie bis zum 30. April 2015 beschäftigt und den Arbeitgeberauskünften zufolge während der gesamten Zeit in ihrem Teilzeitpensum von 50 % voll einsatzfähig (Urk. 7/125, insbesondere 7/125/2-4). Bei der J.___ verdiente die Beschwerdeführerin Fr. 24'228.-- im Jahr 2014 und Fr. 8'000.-- von Januar bis Ende April 2015 (Urk. 7/120/1).
6.3 Mit der Ausweitung der Erwerbstätigkeit ab Juli 2013 war eine relevante Einkommensverbesserung im Sinne von Art. 31 IVG verbunden. Ab Januar 2014 erzielte die Beschwerdeführerin, welche inzwischen unbestritten als im Gesundheitsfall zu 100 % erwerbstätig zu qualifizieren war, gar ein rentenausschliessendes jährliches Einkommen von Fr. 40'330.-- (vgl. Urk. 7/120/1 und 7/156/2). Dies gölte selbst dann, wenn man das mit einem 100%-Pensum bei der Y.___ im Jahr 2002 erzielbare Einkommen von Fr. 52'800.-- (Urk. 7/11/2) der Nominallohnentwicklung anpassen würde (vgl. den Nominallohnindex für Frauen, 1993 = 100, 2002: 113.5, 2014: 132.1; [Fr. 61'453.-- – Fr. 40'330.--] : Fr. 61'453.-- x 100 = 34,37 %).
Das Einkommen ab Januar 2014 erzielte die Beschwerdeführerin mit der Ausschöpfung der ihr zumutbaren Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit (Urk. 7/152/49; vgl. auch Urk. 1 S. 3 f., 7/123/5 und 7/125/2-4) und nicht wie behauptet mit besonderen körperlichen oder psychischen Grenzüberschreitungen (Urk. 1 S. 6 und 8 f.). Von überobligatorischen Bemühungen kann vor diesem Hintergrund keine Rede sein (Urk. 1 S. 7). In Anbetracht des Zeitraums von immerhin 1 1/3 Jahren trifft es auch nicht zu, dass es sich lediglich um eine kurzfristige Änderung handelte (Urk. 1 S. 6). Das ab Januar 2014 tatsächlich erzielte rentenausschliessende Einkommen stellt somit einen Revisionsgrund dar, der zur umfassenden Überprüfung der Rente und der Verneinung eines Rentenanspruches führt. Daran vermag auch nichts zu ändern, dass die Beschwerdeführerin geltend machen liess, sie habe die Arbeiten nur deshalb ausgeführt, weil sie aus finanziellen Gründen dazu gezwungen gewesen sei (Urk. 1 S. 3 f. und 6).
6.4 Eine seit dem 1. Januar 2014 bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung vom 26. Oktober 2017 eingetretene invaliditätsrelevante Verschlechterung des Gesundheitszustands wurde zu Recht nicht behauptet (Urk. 1, 7/128 und 7/161). Aus den Akten ergeben sich denn auch keinerlei Hinweise in diese Richtung (vgl. 7/119, 7/125, 7/133, 7/135 und 7/152). Insbesondere lässt sich denselben nicht entnehmen, dass der Beschwerdeführerin eine Fortführung ihrer Arbeitstätigkeit aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr möglich beziehungsweise unzumutbar war (Urk. 1 S. 7 und 9). Es ist deshalb davon auszugehen, dass die Anstellungsverhältnisse bei der L.___, bei M.___ und bei der J.___ aus invaliditätsfremden Gründen beendet wurden. Die letztgenannte Arbeitgeberin führte in ihrer Arbeitgeberauskunft denn auch aus, die Versicherte habe das Arbeitsverhältnis gekündigt, da sie eine neue Stelle gefunden habe (Urk. 7/125/1). Welches Einkommen die Beschwerdeführerin in den Jahren 2015 und 2016 tatsächlich erzielte (Urk. 1 S. 6 und 9), ist unerheblich. Vielmehr ist entscheidend, dass es ihr aufgrund ihrer gesundheitlichen Verfassung zumutbar gewesen wäre, unverändert ein rentenausschliessendes Einkommen zu erzielen. Die Aufhebung der Invalidenrente per 1. Dezember 2017 erweist sich unter diesen Umständen als korrekt (Art. 88bis Abs. 2 lit. a IVV; vgl. Urk. 1 S. 2). Insoweit ist die Beschwerde abzuweisen.
7.
7.1 Die Beschwerdeführerin informierte die Beschwerdegegnerin erst am 10. März 2016 über das Anstellungsverhältnis bei der K.___; die anderen Arbeitsverhältnisse, welche sie ab Juli 2013 eingegangen war, blieben unerwähnt (Urk. 7/116/4; vgl. auch Urk. 7/63 ff.).
7.2 Gemäss Art. 77 IVV haben Berechtigte oder ihr gesetzlicher Vertreter sowie Behörden oder Dritte, denen die Leistung zukommt, jede für den Leistungsanspruch wesentliche Änderung, namentlich eine solche des Gesundheitszustandes, der Arbeits- oder Erwerbsfähigkeit, des Zustands der Hilflosigkeit, des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes oder Hilfebedarfs, des für den Ansatz der Hilflosenentschädigung und des Assistenzbeitrages massgebenden Aufenthaltsortes sowie der persönlichen und gegebenenfalls der wirtschaftlichen Verhältnisse unverzüglich der IV-Stelle anzuzeigen.
7.3 Die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin machte geltend, vom 1. August 2013 bis zum 9. April 2015 habe keine Meldepflicht bestanden, da die Beschwerdegegnerin die Rente per Ende Juli 2013 aufgehoben und ihre Mandantin ab August 2013 bis zum 9. April 2015 keine Rente mehr erhalten habe (Urk. 1 S. 5 und 10 mit Hinweis auf Urk. 7/112; vgl. auch Urk. 7/161/3).
7.4 Dieser Argumentation ist insoweit zu folgen, als die Beschwerdeführerin solange keiner Meldepflicht unterlag, als sie nicht als Berechtigte zu qualifizieren war, der eine Leistung zukam. Dies war vom 1. August 2013 bis zur Zustellung des sozialversicherungsgerichtlichen Urteils vom 25. November 2014 im Dezember 2014 (vgl. Urk. 7/102/14) der Fall. Mit dem Letztgenannten erhielt die Beschwerdeführerin davon Kenntnis, dass sie wieder eine Invalidenrente ausgerichtet erhält. Ab diesem Zeitpunkt unterlag sie einer Meldepflicht, welcher sie zumindest fahrlässig nicht nachgekommen ist. Der Einwand, das betreffende Urteil des Sozialversicherungsgerichts sei noch nicht rechtskräftig gewesen, da die IV-Stelle ein Rechtsmittel hätte ergreifen können (Urk. 1 S. 5), erweist sich als unbehelflich, zumal einer Beschwerde ans Bundesgericht keine aufschiebende Wirkung zukommt (vgl. Art. 103 des Bundesgerichtsgesetzes; BGG). Ebenso spielt es keine Rolle, ob die Beschwerdeführerin rechtskundig oder anwaltlich vertreten war (vgl. Urk. 1 S. 5). Als langjährige Leistungsbezügerin war sie wiederholt über ihre Meldepflicht aufgeklärt worden. Trotzdem kam sie der ihr zumutbaren Meldepflicht ab Dezember 2014 nicht nach, was zur unrichtigen Ausrichtung von Invalidenrenten ab dem 1. Januar 2015 (und nicht bereits ab dem 1. Januar 2014) führte.
7.5 Zu Recht hat die Beschwerdegegnerin nie behauptet, die Beschwerdeführerin habe die rückwirkend per 1. August 2013 wieder ausgerichtete Invalidenrente unrechtmässig erwirkt.
7.6 Als Zwischenergebnis ist somit festzuhalten, dass sich eine rückwirkende Rentenaufhebung per 1. Januar 2014 nicht begründen lässt. Insoweit ist die Beschwerde gutzuheissen.
7.7 In der Beschwerdeschrift wurde des Weiteren geltend gemacht, die Beschwerdegegnerin hätte nach dem Erhalt der IK-Auszüge vom 29. März 2016 die Invalidenrente sistieren können, diese Möglichkeit aber nicht beachtet. Stattdessen habe sie der nichtsahnenden Beschwerdeführerin weiterhin bis zum August 2017 die Invalidenrente ausbezahlt, um diese dann aufgrund des Einkommens im Jahr 2014, welches mit dem IK-Auszug vom 29. März 2016 bereits seit 17 Monaten bekannt gewesen sei, einzustellen und zurückzufordern. Dies verstosse gegen Treu und Glauben und verletze den Vertrauensgrundsatz (Urk. 1 S. 11).
Dem ist entgegenzuhalten, dass seit der Änderung von Art. 88bis Abs. 2 IVV per 1. Januar 2015 die Meldepflichtverletzung nicht mehr kausal für die Weiterausrichtung der Rente gewesen sein muss. Mit dieser Anpassung sollte einerseits sichergestellt werden, dass die IV-Stellen bei Verdacht auf eine Meldepflichtverletzung Renten nicht mehr länger übereilt sistieren müssen, andererseits sollte auch der ungerechtfertigte Anreiz für die versicherte Person, den Abklärungsprozess zu verzögern, eliminiert werden. Aus dieser Verordnungsänderung ergibt sich, dass der Zeitpunkt der Kenntnis der IV-Stelle im Falle einer Meldepflichtverletzung nicht länger die Grenze der Rückforderbarkeit bildet (vgl. das Urteil des Bundesgerichts 8C_26/2018 vom 27. September 2018 E. 4.2 mit Hinweisen).
Einer Rentenaufhebung rückwirkend per 1. Januar 2015 steht insofern nichts entgegen. Darüber hinaus ist die Frage der Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit bei vorgerücktem Alter zu jenem Zeitpunkt zu beurteilen, in dem die Aufhebung der Rente in Betracht fällt (vgl. BGE 143 V 431 E. 4.5.1 mit Hinweisen). Damals bezog die Beschwerdeführerin ferner auch noch nicht während 15 Jahren eine Invalidenrente (vgl. Urk. 1 S. 11). Es ist auch sonst nichts ersichtlich, weswegen die Aufhebung der Invalidenrente rückwirkend per 1. Januar 2015 zu beanstanden wäre. Soweit sich die Beschwerde dagegen richtet, ist sie abzuweisen.
8. Aus dem Gesagten folgt, dass die angefochtene Verfügung vom 26. Oktober 2017 in teilweiser Gutheissung der Beschwerde insofern abzuändern ist, als die Invalidenrente rückwirkend per 1. Januar 2015 aufzuheben ist. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen.
9.
9.1 Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens-aufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis 1‘000.-- festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 800.-- festzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen.
9.2 Gemäss § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer).
Dem Ausgang des Beschwerdeverfahrens entsprechend hat die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine reduzierte Parteientschädigung, wobei unter Berücksichtigung der erwähnten Kriterien ein Betrag von Fr. 900.-- (inklusive Barauslagen und 7,7 % Mehrwertsteuer) als angemessen erscheint.
Das Gericht erkennt:
1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 26. Oktober 2017 insofern abgeändert, als die Invalidenrente rückwirkend per 1. Januar 2015 aufgehoben wird. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden den Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 900.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Monique Felix
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Pensionskasse Y.___
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
GrünigGohl Zschokke