Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2017.01287
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Spitz
Ersatzrichter Wilhelm
Gerichtsschreiberin Kobel
Urteil vom 21. Februar 2018
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1971, erwarb nach dem Abschluss der Schulzeit das Diplom einer Bürofachschule, absolvierte danach von 1989 bis 1993 eine Lehre als Druckerin und verrichtete in der Folge verschiedenste andere Tätigkeiten, so als Haushalthilfe und Kindererzieherin, als Servicemitarbeiterin, als Mitarbeiterin eines Telefonmarketing-Unternehmens und als Lager- und Fabrikarbeiterin (vgl. den Lebenslauf und die Ausbildungs- und Arbeitszeugnisse in Urk. 12/2).
Zuletzt arbeitete sie als Landwirtschaftsmitarbeiterin im Betrieb eines Kollegen. Dort stürzte sie am 15. August 2001 von einem Heuwagen und erlitt einen Bruch des Lendenwirbelkörpers (LWK) 1 (vgl. die Unfallmeldung UVG an die Helsana Unfall AG vom 1. Oktober 2001, Urk. 12/7/19).
Im November 2002 meldete sich X.___ bei der Invalidenversicherung an (Urk. 12/3). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA), IV-Stelle, zog die Akten über die Behandlung der Wirbelsäulenverletzung bei (Urk. 12/7 und Urk. 12/9), ermöglichte der Versicherten die Teilnahme an den Vorabklärungswochen im Y.___ (Bericht vom 21. Juli 2003, Urk. 12/30) und holte anschliessend bei Dr. med. Z.___, Spezialärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, das psychiatrische Gutachten vom 23. Oktober 2003 ein (Urk. 12/41). Mit Verfügung vom 12. März 2004 sprach sie der Versicherten für die Zeit ab dem 1. August 2002 eine ganze Rente aufgrund eines Invaliditätsgrades von 100 % zu (Urk. 12/51).
1.2 Im Jahr 2007/2008 führte die IV-Stelle ein erstes Revisionsverfahren durch und liess die Versicherte in diesem Rahmen im A.___ polydisziplinär begutachten (Gutachten vom 25. März 2008 von Dr. med. B.___, Spezialärztin für Physikalische Medizin und Rehabilitation, Dr. med. C.___, Spezialarzt für Psychiatrie und Psychotherapie, und Dr. med. D.___, Spezialarzt für Innere Medizin, Urk. 12/92). Mit Mitteilung vom 2. April 2008 bestätigte sie den Anspruch der Versicherten auf die bisherige ganze Invalidenrente (Urk. 12/95).
Im Frühjahr 2009 leitete die IV-Stelle ein weiteres Revisionsverfahren in die Wege und verfügte am 7. Dezember 2009 die Renteneinstellung, da die Versicherte den Fragebogen für die Rentenrevision trotz Mahnungen nicht eingereicht habe (Urk. 12/108). Die Verfügung blieb unangefochten, und nachdem die Versicherte den Fragebogen im Mai 2012 nachträglich ausgefüllt hatte (vgl. Urk. 12/118), gewährte ihr die IV-Stelle mit Verfügung vom 27. September 2012 für die Zeit ab dem 1. Mai 2012 wieder die ganze Rente (Urk. 12/139-141). Die Versicherte erhob gegen diese Verfügung Beschwerde mit dem Antrag auf eine rückwirkende (Wieder-)Zusprechung der Rente. Das Sozialversicherungsgericht wies die Beschwerde mit Urteil vom 29. November 2013 ab, soweit es darauf eintrat (Prozess Nr. IV.2012.01151; Urk. 12/168); das Bundesgericht trat mit Urteil vom 18. November 2014 auf die Beschwerde der Versicherten gegen dieses Urteil nicht ein (Urk. 12/170).
1.3 Bereits im August 2012 hatte die IV-Stelle das Revisionsverfahren, das im Dezember 2009 zur Renteneinstellung wegen mangelnder Mitwirkung geführt hatte, wieder aufgenommen. Von der ursprünglich geplanten psychiatrischen Begutachtung durch med. pract. E.___ (Mitteilung vom 13. August 2012, Urk. 12/131) hatte sie in der Folge jedoch abgesehen und hatte mit der Weiterführung des Revisionsverfahrens zugewartet bis zum Vorliegen des bundesgerichtlichen Urteils vom 18. November 2014.
Nachdem die IV-Stelle Kenntnis von einem Unfall vom 2. Mai 2014 erhalten hatte, bei dem die Versicherte eine Tibiakopffraktur am linken Bein erlitten hatte (Berichte des Spitals F.___ in Urk. 12/178), sah sie eine polydisziplinäre Begutachtung in den Fachrichtungen Allgemeine Innere Medizin, Orthopädie und Psychiatrie im G.___ vor (Mitteilung vom 15. Juni 2015, Urk. 12/189). Ein Begutachtungstermin kam in der Folge nicht zustande, da die Versicherte sich als nicht reisefähig erachtete (vgl. die Sachverhaltsdarstellung im Urteil vom 16. Dezember 2016 des Prozesses Nr. IV.2016.01034, Urk. 12/269). Schliesslich verfügte die IV-Stelle am 4. August 2016 erneut die Einstellung der Invalidenrente und begründete sie damit, dass die Versicherte im Zusammenhang mit der Terminfestsetzung ihre Mitwirkungspflicht verletzt habe (Urk. 12/248). Das Sozialversicherungsgericht hiess die Beschwerde der Versicherten mit dem Urteil vom 16. Dezember 2016 gut, da die IV-Stelle kein Vorbescheidverfahren und in Bezug auf den zuletzt angesetzten Termin kein Mahn- und Bedenkzeitverfahren durchgeführt hatte (Urk. 12/269).
Das Urteil blieb unangefochten, und die IV-Stelle richtete der Versicherten gestützt darauf die ganze Rente wieder aus (Verfügungen vom 2. Februar 2017, Urk. 12/274+275).
1.4 Im Mai 2017 wurde die Versicherte im Auftrag der IV-Stelle in der Institution Neurologie H.___ AG polydisziplinär begutachtet (Gutachten vom 29. Juni 2017 von Dr. med. I.___, Spezialarzt für Allgemeine Innere Medizin, Dr. med. J.___, Spezialarzt für orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, und Prof. Dr. med. K.___, Spezialarzt für Psychiatrie und Psychotherapie, Urk. 12/289).
Mit Vorbescheid vom 14. September 2017 eröffnete die IV-Stelle der Versicherten, dass sie ihre Rente aufzuheben gedenke, da sich ihre medizinische Situation erheblich verbessert habe (Urk. 12/292). Die Versicherte erhob am 16. Oktober 2017 Einwendungen (Urk. 12/298). Mit Verfügung vom 25. Oktober 2017 entschied die IV-Stelle im angekündigten Sinn und hob die Rente auf das Ende des Monats nach der Verfügungszustellung auf. Einer Beschwerde dagegen entzog sie die aufschiebende Wirkung (Urk. 2 = Urk. 12/307; vgl. auch das Feststellungsblatt vom 25. Oktober 2017, Urk. 12/306).
2. Gegen die Verfügung vom 25. Oktober 2017 erhob X.___ mit Eingabe vom 27. November 2017 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte zur Hauptsache, es sei ihr weiterhin eine ganze Rente zuzusprechen (Urk. 1 S. 2). Ferner machte sie (wiederum) geltend, die IV-Stelle sei zur Nachzahlung der Renten von Februar 2010 bis April 2012 zu verpflichten und sie habe die bisher ausgerichteten Renten auf den Maximalbetrag zu erhöhen (Urk. 1 S. 4). Mit weiteren Anträgen ersuchte sie um die gerichtliche Feststellung verschiedener Rechtswidrigkeiten im Zusammenhang mit dem Zustandekommen des Gutachtens der Neurologie H.___ AG (Urk. 1 S. 2 ff.), und schliesslich stellte sie erneut den Antrag auf Zusprechung eines Schadenersatzes von Fr. acht Millionen (Urk. 1 S. 5). Im Nachgang zu ihrer Beschwerde liess die Versicherte dem Gericht ihre Korrespondenz mit der IV-Stelle von Dezember 2017 und Januar 2018 zur aufschiebenden Wirkung der Beschwerde zukommen (Urk. 8-10 und Urk. 13). Die IV-Stelle schloss in der Beschwerdeantwort vom 11. Januar 2018 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 11).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird,
soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 28 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 70 %, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens zu 60 %, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 % oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 % invalid sind.
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sogenanntes Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sogenanntes Valideneinkommen).
Bei der Bemessung des Invaliditätsgrades wirken medizinische Fachpersonen und Fachleute der Berufsberatung zusammen. Die Ärztinnen und Ärzte haben zu beurteilen, in welchen Funktionen eine Person krankheitsbedingt eingeschränkt ist, währenddem die Berufsberatung festzulegen hat, welche konkreten beruflichen Tätigkeiten aufgrund der ärztlichen Angaben und unter Berücksichtigung der übrigen Fähigkeiten der versicherten Person in Frage kommen (vgl. BGE 107 V 17 E. 2b).
1.2 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG).
Erheblich ist rechtsprechungsgemäss jede Änderung in den persönlichen Verhältnissen der versicherten Person, die zu einer Über- oder Unterschreitung eines Schwellenwertes der Rentenabstufung führt (vgl. BGE 133 V 545 E. 6.3 und E. 7, unter anderem mit Hinweis auf BGE 130 V 343; vgl. auch die Urteile des Bundesgerichts 8C_844/2016 vom 2. März 2017 E. 6.2 und 9C_223/2011 vom 3. Juni 2011 E. 3.1). Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, so besteht nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung keine Bindung mehr an das Mass der übrigen, unverändert gebliebenen Parameter, die dem vorangegangenen rechtskräftigen Entscheid zugrundegelegt worden sind. Vielmehr ist der Rentenanspruch diesfalls in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht frei und umfassend zu prüfen (vgl. BGE 141 V 9 E. 2.3, 117 V 198 E. 4b, je mit Hinweisen). Unerheblich unter revisionsrechtlichen Gesichtspunkten ist dagegen nach der Rechtsprechung die unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Sachverhaltes (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).
Als zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung der Frage, ob sich der Invaliditätsgrad im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG erheblich geändert hat, gilt die letzte rechtskräftige Verfügung - bei einer Bestätigung der bisherigen Rente auch die Mitteilung nach Art. 74ter lit. f der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) und Art. 51 ATSG - welche auf einer materiellen Anspruchsprüfung mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht (Urteile des Bundesgerichts 9C_52/2016 vom 23. März 2016 E. 3.1, 9C_213/2015 vom 5. November 2015 E. 4.3.2 und 8C_162/2015 vom 30. September 2015 E. 2.1, je mit Hinweis auf BGE 133 V 108).
1.3 Der Grundsatz, wonach eine Sachverhaltsänderung nachgewiesen sein muss, damit eine formell rechtskräftig zugesprochene Rente erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben werden kann, gilt dann nicht, wenn die Voraussetzungen für eine prozessuale Revision oder für eine Wiedererwägung erfüllt sind.
Nach Art. 53 Abs. 1 ATSG müssen formell rechtskräftige Verfügungen und Einspracheentscheide in Revision gezogen werden, wenn die versicherte Person
oder der Versicherungsträger nach deren Erlass erhebliche neue Tatsachen entdeckt oder Beweismittel auffindet, deren Beibringung zuvor nicht möglich war (sogenannte prozessuale Revision im Gegensatz zur Revision aufgrund veränderter Verhältnisse). Ferner bestimmt Art. 53 Abs. 2 ATSG, dass der Versicherungsträger auf formell rechtskräftige Verfügungen und Einspracheentscheide zurückkommen kann, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn ihre
Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (sogenannte Wiedererwägung).
Was das Invalidenversicherungsrecht im Besonderen betrifft, so kann das Gericht dort, wo es bei der Überprüfung einer Revisionsverfügung feststellt, dass zwar die Voraussetzungen für eine Revision zu verneinen sind, dass hingegen die Voraussetzungen für eine Wiedererwägung gegeben sind, die rentenherabsetzende oder -aufhebende Verfügung mit dieser substituierten Begründung schützen (vgl. BGE 125 V 368 E. 2 mit Hinweisen). Zweifellose Unrichtigkeit im Sinne der Wiedererwägungsvoraussetzung verlangt, dass kein vernünftiger Zweifel an der Unrichtigkeit der Verfügung besteht; massgebend ist die Rechtslage, einschliesslich der Rechtspraxis, im Zeitpunkt des Verfügungserlasses (BGE 140 V 77 E. 3.1 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 9C_566/2016 vom 19. April 2017 E. 2.2).
2.
2.1 Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin die bisherige ganze Rente der Beschwerdeführerin mit der angefochtenen Verfügung vom 25. Oktober 2017 zu Recht aufgehoben hat.
Die Beschwerdegegnerin begründete die strittige Rentenaufhebung mit einer Verbesserung der medizinischen Situation, also mit einer Änderung im Sachverhalt (Urk. 2 S. 1). Zunächst ist demnach die Frage nach einer rentenrelevanten Sachverhaltsänderung zu prüfen; sie ist vorrangig gegenüber der substituierten Begründung der zweifellosen Unrichtigkeit des ursprünglichen Rentenentscheids.
Die Beschwerdegegnerin fragte bei der Anordnung der erneuten polydisziplinären Begutachtung nach der Entwicklung des Gesundheitszustands seit dem Erlass einer Verfügung vom 27. Dezember 2012, mit welcher der Beschwerdeführerin ab Mai 2012 wieder eine ganze Rente zugesprochen worden sei (ergänzender Fragenkatalog vom 15. Februar 2017, Urk. 12/276). Eine Verfügung vom 27. Dezember 2012 findet sich in den Akten nicht; bei der genannten Verfügung muss es sich vielmehr um diejenige vom 27. September 2012 handeln (Urk. 12/139-141). Mit dieser Verfügung richtete die Beschwerdegegnerin die ganze Rente wieder aus, nachdem die Beschwerdeführerin den Fragebogen zur Rentenrevision nachträglich ausgefüllt hatte (vgl. Urk. 12/118). Der Erlass dieser Verfügung ging jedoch nicht mit einer materiellen Anspruchsprüfung einher; der eingereichte Fragebogen bildete erst den Ausgangspunkt für die revisionsweise materielle Überprüfung des Rentenanspruchs. Zeitliche Vergleichsbasis für die Frage nach einer Sachverhaltsänderung ist daher in Anwendung der zitierten Rechtsprechung (E. 1.2) nicht die Verfügung vom 27. September 2012, sondern die vorangegangene Mitteilung vom 2. April 2008, mit welcher die Beschwerdegegnerin aufgrund des Gutachtens des A.___ vom 25. März 2008 den Anspruch auf die bisherige ganze Rente bestätigt hatte (Urk. 12/95). Anlässlich jener Rentenbestätigung war der Sachverhalt letztmals materiell abgeklärt worden.
2.2
2.2.1 Der körperliche Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin erfuhr seit dem 2. April 2008 eine Änderung durch die Tibiakopffraktur am linken Bein vom Mai 2014. Das behandelnde Spital F.___ vermerkte in radiologischer Hinsicht einen unauffälligen Verlauf (Berichte vom 4. und vom 29. August 2014, Urk. 12/178/13+14), fand jedoch Zeichen für ein CRPS („complex regional pain syndrome“) (Bericht vom 29. August 2014, Urk. 12/178/23-27). Dr. J.___ der Neurologie H.___ AG bestätigte eine Funktionsstörung des linken Beines mit verbliebener Schwellneigung (Urk. 12/289/23) und bezeichnete kniende Tätigkeiten oder Arbeiten mit überwiegendem Stehen oder Gehen sowie Treppen- oder Leiternsteigen als nicht mehr möglich (Urk. 12/289/24-25). Die Befunde im Bereich der Wirbelsäule beurteilte Dr. J.___ demgegenüber als vergleichbar mit den Befunden, die das L.___ im April 2004 im Auftrag des Unfallversicherers im Rahmen einer Evaluation der arbeitsbezogenen funktionellen Leistungsfähigkeit (EFL) erhoben hatte (vgl. Urk. 12/65/17-23) und
die das A.___ im Jahr 2008 beschrieben hatte (vgl. Urk. 12/92/19-22) (Urk. 12/289/25).
Die Tibiakopffraktur hat die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin somit im Zeitraum seit April 2008 zusätzlich beeinträchtigt, ohne dass Faktoren erkennbar wären, welche die körperliche Leistungsfähigkeit im selben Zeitraum günstig beeinflusst hätten. Die Fraktur stellt demnach für sich allein keine Änderung dar, die zu einer Senkung des Invaliditätsgrades führen könnte.
2.2.2 Was die Entwicklung des psychischen Gesundheitszustandes betrifft, so hatte Dr. Z.___ schon im Jahr 2003 eine als unreif spezifizierte Persönlichkeitsstörung diagnostiziert (Urk. 12/41/3-4), und Dr. C.___ des A.___ war ebenfalls zur Diagnose einer Persönlichkeitsstörung gelangt und hatte diese als anankastische Persönlichkeitsstörung charakterisiert (Code F60.5 der Internationalen Klassifikation psychischer Störungen der Weltgesundheitsorganisation, ICD-10; Urk. 12/92/27). Prof. K.___ der Neurologie H.___ AG bestätigte erneut das Vorliegen einer Persönlichkeitsstörung und ordnete sie als
vorwiegend paranoide Persönlichkeitsstörung ein (ICD-10 Code F60.0; Urk. 12/289/41+42), deren Ausmass er als schwer qualifizierte (Urk. 12/289/47+50). Er hielt aufgrund seines Aktenstudiums weiter fest, die Störung und ihre Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit hätten mit der Fraktur des Lendenwirbels vom August 2001 zum ersten Mal zu einer Dekompensation der Adaptionsmechanismen geführt und seien seither in der Stärke gleichgeblieben (Urk. 12/289/48). Dementsprechend ging er von einem chronischen Verlauf aus, und er konnte keine Therapievorschläge machen, sondern erachtete die Prognose als ungünstig (Urk. 12/289/45+47+50).
Angesichts dieser gutachterlichen Feststellungen erscheint eine namhafte Veränderung des psychischen Zustandsbildes seit dem Jahr 2008 als unwahrscheinlich. Dass Prof. K.___ die Auswirkungen der Persönlichkeitsstörung auf die Arbeitsfähigkeit anders als seine Vorgutachter beurteilte und der Beschwerdeführerin nicht wie diese eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (vgl. Urk. 12/41/4 und Urk. 12/92/27), sondern lediglich eine 40%ige Einschränkung attestierte (Urk. 12/289/48), hängt denn auch nicht erkennbar mit einer gesundheitlichen Veränderung zusammen. Vielmehr begründete Prof. K.___ diese Einschätzung vornehmlich damit, dass sich die Beschwerdeführerin als in der Lage erwiesen habe, ihren behördlichen Schriftverkehr selbständig und zielgerichtet wahrzunehmen und umfangreiche, komplexe und detaillierte Darstellungen zu produzieren (Urk. 12/289/44+46). Diese Fähigkeit, die ihr im Urteil vom 29. November 2013 auch das Sozialversicherungsgericht zuerkannt hatte (Urk. 12/168 E. 3.4), bildete sich indessen nicht erst seit dem Jahr 2008 neu heraus, sondern zeigte sich schon früher etwa darin, dass die Beschwerdeführerin den Fragebogen im Revisionsverfahren des Jahres 2007 ordnungsgemäss ausgefüllt und retourniert hatte (Urk. 12/80; vgl. Urk. 12/168 E. 3.4). Es handelt sich dabei also nicht um eine Ressource, die erst im revisionsrechtlich relevanten Zeitraum zu Tage getreten wäre, wie die Formulierung in der Konsensbeurteilung der Neurologie H.___ AG dies nahelegt (vgl. Urk. 12/289/49+53).
2.3
2.3.1 Haben sich somit im massgebenden Zeitraum weder der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin noch dessen beeinträchtigende Auswirkungen auf die
Arbeitsfähigkeit verbessert, so liesse sich die strittige Rentenaufhebung nur mit der substituierten Begründung der zweifellosen Unrichtigkeit der Rentenbestätigung vom 2. April 2008 (Urk. 12/95) rechtfertigen (vgl. BGE 140 V 514 E. 5). Eine qualifizierte Unrichtigkeit jenes Revisionsentscheids sowie auch der ursprünglichen rentenzusprechenden Verfügung vom 12. März 2004 (Urk. 12/51) ist jedoch aus den nachfolgenden Gründen zu verneinen.
2.3.2 Schon im Rahmen der Vorabklärungen des Jahres 2003 im beruflichen Trainingszentrum Y.___ fiel auf, dass die Beschwerdeführerin bei durchaus vorhandener Intelligenz nicht in der Lage war, Arbeitsanweisungen umzusetzen (vgl. Urk. 12/30), und Dr. Z.___ brachte diese Schwierigkeit und den Umstand, dass die Beschwerdeführerin sich bislang beruflich und sozial nicht richtig hatte integrieren können, in einen Zusammenhang zur diagnostizierten Persönlichkeitsstörung (vgl. Urk. 12/41/3-4). Dementsprechend gelangte die Berufsberatungsstelle der Beschwerdegegnerin in ihrer damaligen Stellungnahme vom 26. Januar 2004 zum Schluss, die Voraussetzungen für eine Eingliederung in den freien Arbeitsmarkt seien nicht gegeben (Urk. 12/45), was durchaus plausibel ist.
Die Begutachtung im A.___ im Jahr 2008 zeigte sodann, dass sich die Verbesserung, die Dr. Z.___ für realisierbar gehalten hatte (Urk. 12/41/4), nicht eingestellt hatte. Die Beschwerdeführerin beleuchtete dem Psychiater Dr. C.___ gegenüber zudem die Ursache dafür, dass sie nie in einem längeren Arbeitsverhältnis gestanden hatte, indem sie ausführte, sie habe ihre Arbeit immer sehr korrekt und gewissenhaft erledigen wollen, dann aber das Pensum nicht geschafft und andere Aufgaben vernachlässigt, und sie verstricke sich in Einzelheiten oder frage zu viel, weil sie immer alles ganz genau wissen müsse (Urk. 12/92/25). Daraus wird die Schwierigkeit der Beschwerdeführerin ersichtlich, ihre Qualitäten, die von Prof. K.___ der Neurologie H.___ AG an sich richtigerweise als Ressourcen betrachtet wurden, beruflich zu verwerten, und es leuchtet ohne Weiteres ein, dass Dr. C.___ diese Schwierigkeit der diagnostizierten Persönlichkeitsstörung zuordnete und der Beschwerdeführerin deshalb weiterhin eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit für eine Tätigkeit in der freien Wirtschaft attestierte (vgl. Urk. 12/92/26-27).
Daher steht die abweichende Arbeitsfähigkeitsbeurteilung von Prof. K.___ auch nicht in einem grundsätzlichen Widerspruch zu jener der Vorgutachter. Denn in der Konsensbeurteilung machten die Gutachter der Neurologie H.___ AG deutlich, dass diese Beurteilung medizinisch-theoretischen Charakter hat (Urk. 12/289/53). Sie ist deshalb zu ergänzen durch die berufsberaterische Einschätzung der Verwertbarkeit der attestierten Arbeitsfähigkeit auf dem Arbeitsmarkt (vgl. vorstehend E. 1.1). Angesichts des langjährig unveränderten Gesundheitszustandes hat hier die Einschätzung einer fehlenden Verwertbarkeit vom 26. Januar 2004 (Urk. 12/45) immer noch Gültigkeit.
2.3.3 Bei dieser Aktenlage wäre die ganze Rente selbst dann zu bestätigen, wenn der Rentenanspruch frei zu prüfen wäre und die Prüfung nicht auf die qualifizierte Unrichtigkeit der Rentenentscheide vom 12. März 2004 und vom 2. April 2008 beschränkt wäre.
2.4 Damit ist die angefochtene Renteneinstellungsverfügung vom 25. Oktober 2017 in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens muss auf die Rügen der Beschwerdeführerin zum Vorgehen der Beschwerdegegnerin bei der Veranlassung des Gutachtens bei der Neurologie H.___ AG, zum Vorgehen der Gutachter und zum Inhalt des Gutachtens nicht näher eingegangen werden, da sich allfällige Mängel nicht nachteilig auf den Rentenanspruch auswirken.
Wiederum nicht einzutreten ist sodann auf die Anträge der Beschwerdeführerin auf Nachzahlung der Renten von Februar 2010 bis April 2012 und auf Erhöhung der bis anhin ausgerichteten Renten. Es ist erneut darauf hinzuweisen, dass über diese beiden Anträge mit dem Urteil vom 29. November 2013 rechtskräftig entschieden worden ist. Nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist sodann ein weiteres Mal der Anspruch der Beschwerdeführerin auf Schadenersatz, weshalb auf den entsprechenden Antrag ebenfalls nicht einzutreten ist.
3. Gestützt auf Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Verfahren für die unterliegende Beschwerdegegnerin kostenpflichtig. Die Kosten sind unter Berücksichtigung des gesetzlichen Rahmens (Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.--) ermessensweise auf Fr. 600.-- festzusetzen.
4. Der Antrag der Beschwerdeführerin auf Zusprechung einer Prozessentschädigung (Urk. 1 S. 6) ist wiederum abzuweisen. Wie schon im Verfahren, das
mit dem Urteil vom 16. Dezember 2016 erledigt worden ist, kann auch im vorliegenden Fall nicht von einem ausserordentlich hohen gerechtfertigten Arbeitsaufwand gesprochen werden, weshalb die Voraussetzungen für den Entschädigungsanspruch einer unvertretenen Person (Urteil des Bundesgerichts
C 3/04 vom 25. April 2005 E. 6.2 mit Hinweis auf BGE 110 V 81 E. 7) erneut nicht gegeben sind.
Das Gericht erkennt:
1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 25. Oktober 2017 aufgehoben. Im Übrigen wird auf die Beschwerde nicht eingetreten.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Der Beschwerdeführerin wird keine Prozessentschädigung zugesprochen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___ unter Beilage einer Kopie von Urk. 11
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage je einer Kopie von Urk. 8-10 und Urk. 13
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
GrünigKobel