Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2017.01290


II. Kammer

Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Bachofner
Ersatzrichterin Romero-Käser
Gerichtsschreiberin Peter-Schwarzenberger

Urteil vom 28. Januar 2019

in Sachen

X.___


Beschwerdeführerin


vertreten durch Rechtsanwalt Michael Grimmer

Peyer Partner Rechtsanwälte

Löwenstrasse 17, Postfach, 8021 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 1966, war seit Juli 2008 für die Y.___ AG als Mitarbeiterin Gastronomie tätig, wobei der letzte Arbeitstag am 18. Januar 2015 war (Urk. 5/12 S. 2; Urk. 5/13/1-5 Ziff. 2.1, Ziff. 2.7). Unter Hinweis auf eine Brustkrebserkrankung meldete sich die Versicherte am 27. Februar 2015 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 5/5). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinische und erwerbliche Situation ab und zog Akten der Krankentaggeldversicherung bei (Urk. 5/11; Urk. 5/17; Urk. 5/25; Urk. 5/32). Am 21. April 2016 teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, dass zurzeit aufgrund ihres Gesundheitszustandes keine beruflichen Eingliederungsmassnahmen möglich seien (Urk. 5/27). Zudem holte die IV-Stelle beim Z.___ ein psychiatrisch-onkologisches Gutachten ein, das am 14. Juni 2017 erstattet wurde (Urk. 5/54/1-37).

    Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 5/60; Urk. 5/67) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 25. Oktober 2017 (Urk. 5/70 = Urk. 2) einen Rentenanspruch.


2.    Die Versicherte erhob am 27. November 2017 Beschwerde gegen die Verfügung vom 25. Oktober 2017 (Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es seien ihr die gesetzlichen Leistungen zu erbringen, insbesondere sei ihr ab 1. Februar 2016 eine Invalidenrente zuzusprechen. Eventuell sei die Sache zur weiteren Sachverhaltsabklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen (Urk. 1 S. 2 Ziff. 1). Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 11. Januar 2018 (Urk. 4) die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde der Beschwerdeführerin am 14. Februar 2018 zur Kenntnis gebracht (Urk. 6).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.2    Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die:

a.    ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä-
tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;

b.    während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und

c.    nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

    Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

1.3    Der Rentenanspruch entsteht gemäss Art. 29 IVG frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Artikel 29 Abs. 1 ATSG, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Altersjahres folgt (Abs. 1).

1.4    Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psychischen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein psychischer Gesundheitsschaden mit Krankheitswert besteht, welcher die versicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen (vgl. BGE 139 V 547 E. 5, 131 V 49 E. 1.2, 130 V 352 E. 2.2.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_125/2015 vom 18. November 2015 E. 5.4).

    Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c, je mit Hinweisen; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.5    Mit BGE 143 V 418 entschied das Bundesgericht, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind (E. 6 und 7, Änderung der Rechtsprechung; vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2 speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere Depressionen).

    Das für somatoforme Schmerzstörungen und vergleichbare psychosomatische Leiden entwickelte strukturierte Beweisverfahren definiert systematisierte Indikatoren, die es - unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1; vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 9C_590/2017 vom 15. Februar 2018 E. 5.1). Die Anerkennung eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nachweis, hat die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3).

    Diese Rechtsprechung ist auf alle im Zeitpunkt der Praxisänderung noch nicht erledigten Fälle anzuwenden (Urteil des Bundesgerichts 9C_580/2017 vom 16. Januar 2018 E. 3.1 mit Hinweisen).

1.6    Aus Gründen der Verhältnismässigkeit kann dort von einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 abgesehen werden, wo es nicht nötig oder auch gar nicht geeignet ist. Ein Beweisverfahren bleibt daher entbehrlich, wenn im Rahmen beweiswertiger fachärztlicher Berichte (vgl. BGE 125 V 351) eine Arbeitsunfähigkeit in nachvollziehbar begründeter Weise verneint wird und allfälligen gegenteiligen Einschätzungen mangels fachärztlicher Qualifikation oder aus anderen Gründen kein Beweiswert beigemessen werden kann (BGE 143 V 409 E. 4.5.3; vgl. BGE 143 V 418 E. 7.1).

1.7    Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).


2.

2.1    Die Beschwerdegegnerin begründete die Verneinung eines Rentenanspruchs in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) damit, dass bei der Beschwerdeführerin gestützt auf das eingeholte Z.___-Gutachten ab November 2015 in der bisherigen Tätigkeit eine 70%ige Arbeitsfähigkeit ausgewiesen sei. Der Beschwerdeführerin sei es deshalb möglich, ein rentenausschliessendes Einkommen zu erzielen. Die Anstellung beim Personalrestaurant der A.___ sei per 30. Juni 2017 gekündigt worden. Berufliche Massnahmen seien am 24. April 2016 abgeschlossen worden. Für Unterstützung im Rahmen der Arbeitsvermittlung könne sich die Beschwerdeführerin an das Regionale Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) wenden (S. 1 f.).

2.2    Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber beschwerdeweise (Urk. 1) auf den Standpunkt, dass aus diversen Gründen nicht auf das Z.___-Gutachten abgestellt werden könne. Gestützt auf die vorliegenden Akten sei vielmehr davon auszugehen, dass sie von Januar 2015 bis mindestens Ende Januar 2016 zu 100 % arbeitsunfähig gewesen sei. Danach seien stets verschiedene Arbeitsunfähigkeiten attestiert worden, jedoch mindestens solche im Umfang von 50 % und zwar sowohl in angestammter wie auch in angepasster Tätigkeit. Folglich sei ihr ab Februar 2016 eine Invalidenrente zuzusprechen und zwar selbst dann, wenn wider Erwarten auf das Z.___-Gutachten abgestützt werde. Eventualiter werde die Rückweisung der Sache an die Beschwerdegegnerin zur weiteren Sachverhaltsabklärung beantragt (S. 5 f. Rz 12 ff.).

2.3    Streitig und zu prüfen ist der Invaliditätsgrad und Rentenanspruch der Beschwerdeführerin.


3.

3.1    Dr. med. B.___, Fachärztin für Gynäkologie und Geburtshilfe, nannte in ihrem Bericht vom 22. Juli 2015 (Urk. 5/15) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.1):

- invasiv duktales Mammakarzinom rechts

- Status nach Segmentresektion und Sentinelbiopsie 17. Februar 2015

- Status nach Nachresektion rechts 3. März 2015

    Seit dem 8. Januar 2015 bestehe bis auf Weiteres eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (Ziff. 1.6).

3.2    Dr. med. C.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin und für Medizinische Onkologie, attestierte der Beschwerdeführerin in seinem Zeugnis vom 10. März 2016 (Urk. 5/23/4 = Urk. 5/29/4) vom 1. August 2015 bis zum 31. Januar 2016 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit sowie vom 1. Februar bis zum 30. April 2016 eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit in Bezug auf ein 80%-Pensum.

3.3    Dr. C.___ nannte in seinem Bericht vom 14. März 2016 (Urk. 5/23/1-3) als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.2) einen Brustkrebs rechts Februar 2015 bei Status nach zwei Operationen im März und Dezember 2015 sowie einen Status nach Chemotherapie von März bis Juli 2015. Vom 1. Februar bis zum 30. April 2016 habe in der bisherigen Tätigkeit eine 50%ige Arbeitsfähigkeit in Bezug auf ein 80%-Pensum vorgelegen. Eine angepasste Tätigkeit wäre möglich, wenn die Schmerzen es zuliessen (Ziff. 2.1).

3.4    In seinem Verlaufsbericht vom 21. Juli 2016 (Urk. 5/29/1-3) führte Dr. C.___ aus, dass die Beschwerdeführerin aktuell an einer Depression leide, die medikamentös behandelt werde (Ziff. 1.3). Seit dem 13. Juni 2016 sei die Beschwerdeführerin aufgrund einer Armentzündung und eines Lymphödems rechts zu 100 % arbeitsunfähig (Ziff. 2.1-2.2). Ursprünglich sei eine Wiederaufnahme der Tätigkeit zu 50 % im Juni 2016 geplant gewesen (Ziff. 4.2).

3.5    Dr. med. D.___, Fachärztin für Rheumatologie und für Allgemeine Innere Medizin, nannte in ihrem Bericht vom 25. Juli 2016 (Urk. 5/32/3-5) folgende Diagnosen (Ziff. 2):

- invasiv duktales Mammakarzinom rechts

- Status nach Segmentresektion, Sentinel-Lymphadenektomie rechts, PAC Implantation links und IUD-Entfernung 17. Februar 2015

- Status nach Nachresektion 3. März 2015

- adjuvante Chemotherapie (März bis Juli 2015)

- Status nach Skin sparing Mastektomie rechts und Rekonstruktion 25. August 2015

- Exzision einer infizierten Fettgewebsnekrose an der rechten Brust 8. Dezember 2015

- aktuell: Lymphödem Arm rechts

- depressive Verstimmung (ICD-10 F32)

- psychosoziale Belastungssituation

- chronisches intermittierendes cervikospondylogenes Schmerzsyndrom

- leichtes Karpaltunnelsyndrom rechts

- chronische Polyarthralgien und Myalgien

    In der bisherigen Tätigkeit habe vom 16. Mai bis zum 13. Juni 2016 eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden. Seit dem 13. Juni 2016 liege eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vor (Ziff. 8). Im aktuellen Zustand der Beschwerdeführerin könne nicht mit einer Wiederaufnahme der Arbeitsfähigkeit gerechnet werden (Ziff. 9.1).

3.6    Dr. D.___ attestierte der Beschwerdeführerin in ihrem Zeugnis vom 3. Januar 2017 (Urk. 5/39) vom 4. bis zum 17. Januar 2017 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Seit dem 18. Januar 2017 sei die Beschwerdeführerin für eine leichte Tätigkeit für zwei Stunden pro Tag arbeitsfähig, sofern dabei das Tragen, Heben und Schieben von schweren Lasten über 2 kg und Arbeiten über Schulterebene vermieden würden.

3.7    In ihrem Bericht vom 13. Januar 2017 (Urk. 5/41/6-10) nannte Dr. D.___ - zu den bereits in ihrem Bericht vom 25. Juli 2016 genannten Diagnosen (vgl. vorstehend E. 3.5) - neu ein chronisches intermittierendes lumbovertebrales Schmerzsyndrom als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.1). Die Beschwerdeführerin arbeite in einem Pflegezentrum, wo sie auch putzen müsse, was sie im aktuellen Zustand nicht durchführen könne. Seit dem 18. Januar 2017 arbeite sie auch gelegentlich zwei Stunden pro Tag an der Kasse. Arbeiten im Reinigungsbereich seien für die Beschwerdeführerin nicht zumutbar, die Teilzeitarbeit an der Kasse sei ihr hingegen zumutbar (Ziff. 1.7, Ziff. 1.9).

3.8    In seinem Verlaufsbericht vom 13. März 2017 (Urk. 5/46) führte Dr. C.___ aus, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin verschlechtert habe (Ziff. 1.1), problematisch sei das Lymphödem (Ziff. 1.3). Seit dem 18. Januar 2017 arbeite die Beschwerdeführerin zwei Stunden pro Tag an der Kasse, was einer angepassten Tätigkeit entspreche (Ziff. 2.1, vgl. Ziff. 4.2). Die Leistungsfähigkeit sei um 80 % vermindert (Ziff. 2.2).

3.9    Die Ärzte des Z.___ erstatteten das von der Beschwerdegegnerin in Auftrag gegebene psychiatrisch-onkologische Gutachten am 14. Juni 2017 (Urk. 5/54/1-37) gestützt auf die ihnen überlassenen Akten (S. 3 ff. Ziff. B), die Angaben der Beschwerdeführerin (S. 19 f. Ziff. 2, S. 31 ff. Ziff. 2) sowie auf die psychiatrischen (S. 23 ff. Ziff. 3) und onkologischen (S. 33 f. Ziff. 3) Untersuchungen. Die Gutachter nannten ein Lymphödem am rechten Arm sowie leichte Myalgien nach Docetaxel/Capecitabin mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 8 Ziff. D). Zudem nannten sie folgende Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 8 Ziff. D):

- sonstige anhaltende affektive Störungen (ICD-10 F34.8)

- Mamma-Karzinom rechts

- histologisch invasiv duktales Karzinom

- Segment-Resektion und Sentinel-Biopsie 17. Februar 2015

- Nachresektion 3. März 2015

- Chemotherapie Mai bis Juli 2015

- Skin sparing Mastektomie und Rekonstruktion der Mamma 25. August 2015

- Aromatase-Hemmer seit September 2015

- Exzision einer infizierten Fettgewebsnekrose 8. Dezember 2015

- aktuell tumorfrei (März 2017)

- Übergewicht (BMI 29 kg/m2)

- Status nach Strumektomie, wahrscheinlich bei Hyperthyreose 1990

    Dr. med. E.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie führte die psychiatrische und Dr. med. F.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin und für Medizinische Onkologie, die onkologische Untersuchung durch (vgl. Urk. 5/54/1-37 S. 19 ff., S. 30 ff.).

    Die Z.___-Gutachter legten dar, dass bei der Beschwerdeführerin Anfang 2015 ein Mammakarzinom rechts entdeckt worden sei, das bis 2016 chirurgisch und mit Chemotherapie behandelt worden sei. In psychiatrischer Hinsicht sei es zu depressiven Verstimmungen und Ängsten vor einem Rezidiv gekommen. Der Schweregrad sei im Nachhinein schwer nachvollziehbar, da zunächst keinerlei psychiatrische oder psychotherapeutische Behandlung erfolgt sei. Am ehesten dürfte eine Anpassungsstörung vorgelegen haben. Eine Medikation mit einem Antidepressivum durch den Hausarzt ab März 2016 habe sich nach Angaben der Beschwerdeführerin deutlich positiv ausgewirkt. Für relativ kurze Zeit, von Juni bis September 2016, sei eine Psychotherapie erfolgt. Aktuell schildere die Beschwerdeführerin eine durchaus noch vorhandene, aber mässig ausgeprägte Bedrücktheit im Zusammenhang mit der Krebserkrankung, des Weiteren habe sie über Ängste vor einem Rezidiv berichtet. Es ergebe sich hier die Diagnose sonstige anhaltende affektive Störungen (ICD-10 F34.8). Hinsichtlich der bisherigen Tätigkeit ergebe sich, dass die Beschwerdeführerin relativ lange in einer Betriebskantine beschäftigt sei. Sie habe dort früher sämtliche Arbeiten verrichtet, die als Mitarbeiterin in einer Betriebskantine anfallen würden, habe körperlich gearbeitet und zum Teil an der Kasse gesessen. Diese Tätigkeit werde als bisherige Tätigkeit angesehen. Diese gemischte Tätigkeit könne die Beschwerdeführerin uneingeschränkt ausüben, die Arbeitsfähigkeit betrage hier 100 %. Auch für eine leidensadaptierte Tätigkeit ergebe sich damit eine 100%ige Arbeitsfähigkeit (S. 9 Ziff. D).

    In onkologischer Hinsicht seien als Therapienebenwirkungen ein Lymphödem des rechten Armes und Myopathien in beiden Beinen aufgetreten. Der Status sei im Gesamten unauffällig bei zahlreichen Operationsnarben im Gebiet der rechten Mamma und abdominal im Zusammenhang mit der Tumorentfernung und der Rekonstruktion. Das Lymphödem am rechten Arm sei mit Tragen des Stützstrumpfes nicht ausgeprägt, aber objektivierbar. Die Laborbefunde seien unauffällig. Die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin sei in dem Sinne erhalten, dass sie ein volles Arbeitspensum absolvieren könne. Dabei sei durch das Lymphödem und die Myalgien eine Reduktion der Leistungsfähigkeit von 30 % vorhanden (S. 9 f. Ziff. D).

    Die Z.___-Gutachter kamen zum Schluss, dass die Arbeitsfähigkeit integral sowohl in der bisherigen als auch in einer leidensangepassten Tätigkeit 70 % betrage. Zudem seien keine Tätigkeiten geeignet, die eine durchgehend hohe Daueraufmerksamkeit voraussetzten. Des Weiteren sollten emotional belastende Tätigkeiten vermieden werden. In körperlicher Hinsicht seien Arbeiten mit dem rechten Arm über der Schulterhöhe zu vermeiden. Heben und Tragen mit dem rechten Arm sei auf 5 kg beschränkt (S. 10 Ziff. D). Retrospektiv habe in der bisherigen Tätigkeit während der onkologischen Behandlung von Februar bis Oktober 2015 keine Arbeitsfähigkeit vorgelegen. Seither bestehe die heutige reduzierte Arbeitsfähigkeit von 70 % mit Ausnahme der Periode nach der Rekonstruktion im Mai 2016. Dies gelte auch für eine angepasste Tätigkeit (S. 10 f. Ziff. D).

3.10    Dr. med. Dr. rer. pol. G.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), führte in seiner Stellungnahme vom 10. Juli 2017 (Urk. 5/58/6-7) aus, dass gestützt auf das Z.___-Gutachten (vorstehend E. 3.9) in der bisherigen als auch in einer angepassten Tätigkeit von Februar bis Oktober 2015 keine Arbeitsfähigkeit vorgelegen habe, seit November 2015 liege eine 70%ige Arbeitsfähigkeit vor.


4.

4.1    Sowohl der psychiatrische Gutachter Dr. E.___ als auch der onkologische Gutachter Dr. F.___ verfügen über den entsprechenden Facharzttitel (vorstehend E. 3.9), so dass sie grundsätzlich zur Beurteilung des Gesundheitszustands und der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin befähigt sind. Das psychiatrisch-onkologische Gutachten erweist sich denn auch für die streitigen Belange umfassend und berücksichtigt die geklagten Beschwerden der Beschwerdeführerin. Zudem wurde es in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) erstellt und leuchtet in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation ein und die Schlussfolgerungen wurden nachvollziehbar begründet. Damit erfüllt das Z.___-Gutachten die praxisgemässen Kriterien an ein beweiskräftiges Gutachten (vgl. vorstehend E. 1.7).

4.2    In psychiatrischer Hinsicht nannten die Z.___-Gutachter keine Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit, sondern diagnostizierten lediglich sonstige anhaltende affektive Störungen (ICD-10 F34.8) ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Zudem attestierten sie der Beschwerdeführerin eine 100%ige Arbeitsfähigkeit (vorstehend E. 3.9).

    Der psychiatrische Gutachter legte in schlüssiger und nachvollziehbarer Weise dar, dass eine geringgradige Symptomatik vorliege, im Grenzbereich einer normalpsychologischen emotionalen Reaktion auf eine schwerwiegende körperliche Erkrankung und einer Anpassungsstörung, weshalb die Diagnose einer Anpassungsstörung aufgrund der in der ICD-10 festgelegten Zeitkriterien inzwischen nicht mehr gestellt werden könne, sondern die Diagnose sonstige anhaltende affektive Störungen vorliege (Urk. 5/54/1-37 S. 25 Ziff. 5).

    Zudem finden sich in den Unterlagen keine psychiatrischen Akten, zum Teil wird aber auch in den nichtpsychiatrischen Akten auf psychiatrische Aspekte eingegangen. So legte der behandelnde Onkologe Dr. C.___ in seinem Verlaufsbericht vom 21. Juli 2016 dar, dass die Beschwerdeführerin an einer «Depression» leide, die medikamentös behandelt werde. Eine Diagnostik nach ICD-10 erfolgte jedoch nicht, ausserdem finden sich im Bericht keinerlei psychische Befunde (vorstehend E. 3.4). Ferner finden sich in den Akten zwei Berichte der behandelnden Rheumatologin Dr. D.___ vom 25. Juli 2016 und 13. Januar 2017, in welchen sie eine «depressive Verstimmung (ICD-10 F32)» diagnostizierte. Eine nähere Diagnosebezeichnung wie auch psychische Befunde fehlen hingegen (vorstehend E. 3.5, E. 3.7). Der psychiatrische Gutachter legte in seinem Teilgutachten in überzeugender Weise dar, dass der in beiden Berichten genannte ICD-10-Code F32, der für eine depressive Episode stehe, nicht nachvollziehbar sei, denn es liege keine depressive Episode vor (vgl. Urk. 5/54/1-37 S. 28 Ziff. B). Die fachfremden Berichte von Dr. C.___ und Dr. D.___ vermögen daher nichts an der durch den psychiatrischen Gutachter gestellten Diagnose zu ändern.

    Der psychiatrische Gutachter legte ausserdem in schlüssiger und nachvollziehbarer Weise dar, dass in der von der Beschwerdeführerin berichteten ständigen Müdigkeit eine Beschwerdebetonung gesehen werden müsse, da sie in der Untersuchungssituation selbst keineswegs müde oder verhangen gewesen sei. Des Weiteren sprächen auch die üblichen Tagesaktivitäten zumindest gegen eine ausgeprägte Tagesmüdigkeit. Abgesehen davon lägen keine psychiatrischen Gründe für Müdigkeit oder vermehrte Erschöpfbarkeit vor (Urk. 5/54/1-37 S. 25, vgl. S. 15 Ziff. V.1). Das Gleiche gelte auch für die von der Beschwerdeführerin angegebene Konzentrationsstörung. In der Untersuchungssituation selbst sei die Konzentration nicht beeinträchtigt gewesen. Es sei aber durchaus denkbar, dass die Konzentration zumindest teilweise oder nach längerer geistiger Anstrengung beeinträchtigt sei aufgrund der von der Versicherten angegebenen Schmerzen im Zusammenhang mit dem Lymphödem (Urk. 5/54/1-37 S. 25 Ziff. 5). Der Einwand der Beschwerdeführerin, wonach aufgrund der Chemotherapie eine cancer-related fatigue gegeben sei (Urk. 1 S. 5 Rz 12), erweist sich daher als unbegründet.

4.3    Nach dem Gesagten kann in psychiatrischer Hinsicht auf das Z.___-Gutachten abgestellt werden, wonach sonstige anhaltende affektive Störungen (ICD-10 F34.8) ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit vorliegen (vorstehend E. 3.9). Aus Gründen der Verhältnismässigkeit kann vorliegend von einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 abgesehen werden (vgl. vorstehend E. 1.6). Mit dem Z.___-Gutachten liegt ein fachärztlicher Bericht vor, der eine Arbeitsunfähigkeit in nachvollziehbarer Weise verneint und anderslautenden Berichten kann mangels fachärztlicher Qualifikation kein Beweiswert beigemessen werden (vorstehend E. 4.2).

4.4    In somatischer Hinsicht nannten die Z.___-Gutachter ein Lymphödem am rechten Arm sowie leichte Myalgien nach Docetaxel/Capecitabin mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit sowie ein Mamma-Karzinom rechts, Übergewicht und einen Status nach Strumektomie ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (vorstehend E. 3.9).

    Der onkologische Gutachter legte dar, dass an Therapienebenwirkungen ein Lymphödem des rechten Armes und Myopathien in beiden Beinen aufgetreten seien und der Status im Gesamten unauffällig sei bei zahlreichen Operationsnarben im Gebiet der rechten Mamma und abdominal im Zusammenhang mit der Tumorentfernung und der Rekonstruktion. Das Lymphödem am rechten Arm sei mit Tragen des Stützstrumpfes nicht ausgeprägt, aber objektivierbar. Die Laborbefunde seien unauffällig. Der onkologische Gutachter kam daher in nachvollziehbarerweise zum Schluss, dass die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in dem Sinne erhalten sei, dass sie ein volles Arbeitspensum absolvieren könne. Dabei sei durch das Lymphödem und die Myalgien eine Reduktion der Leistungsfähigkeit von 30 % vorhanden. In der bisherigen Tätigkeit habe retrospektiv während der onkologischen Behandlung von Februar bis Oktober 2015 keine Arbeitsfähigkeit vorgelegen. Seither bestehe die heutige reduzierte 70%ige Arbeitsfähigkeit mit Ausnahme der Periode nach Rekonstruktion im Mai 2016 (Urk. 5/54/1-37 S. 35 f. Ziff. 5; vgl. vorstehend E. 3.9).

    Den Akten ist zu entnehmen, dass bei der Beschwerdeführerin neben der im Z.___-Gutachten aufgeführten Segment-Resektion und Sentinel-Biopsie vom 17. Februar 2015, der Nachresektion vom 3. März 2015, der Skin sparing Mastektomie und Rekonstruktion der Mamma vom 25. August 2015 und der Exzision einer infizierten Fettgewebsnekrose vom 8. Dezember 2015 zusätzlich am 2. Mai sowie am 14. Dezember 2016 zwei Brustoperationen durchgeführt worden sind (vgl. Urk. 5/28 S. 1 unten; Urk. 5/38; vgl. Urk. 1 S. 3 Rz 4 f.). Die erstgenannte Operation, bei welcher es sich um eine Mamma-Rekonstruktion handelte, wurde zwar nicht auf der Diagnosenliste aufgeführt, jedoch im Rahmen der Anamnese unter dem Titel Krankheitsentwicklung und bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit erwähnt (Urk. 5/54/1-37 S. 31 Ziff. 2.1, S. 36 Ziff. 5). Bezüglich der zweitgenannten Operation finden sich keine Angaben im onkologischen Teilgutachten. Zudem finden sich auch in den Akten keine medizinischen Berichte, die sich zu den beiden Brustoperationen sowie deren Auswirkung auf die Leistungsfähigkeit äussern würden (vgl. vorstehend E. 3.1-3.8), weshalb nicht ausgewiesen ist, dass diese zu längerdauernden Arbeitsunfähigkeiten geführt hätten. Dies vermag somit nichts am Beweiswert des Z.___-Gutachtens zu ändern.

    Bezüglich der vorhandenen Akten legte der onkologische Gutachter dar, dass diese weitgehend vollständig und konsistent seien, die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit durch den behandelnden Onkologen Dr. C.___ sei jedoch nicht in allen Teilen nachvollziehbar (Urk. 5/54/1-37 S. 36 Ziff. 5). Weshalb die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit durch Dr. C.___ nicht in allen Teilen nachvollziehbar sei, legte der onkologische Gutachter hingegen nicht näher dar. In Bezug auf die Berichte des behandelnden Onkologen Dr. C.___ vom 14. März 2016 (vorstehend E. 3.3), vom 21. Juli 2016 (vorstehend E. 3.4) und vom 13. März 2017 (Urk. 3.8) sowie in Bezug auf sein ärztliches Zeugnis vom 10. März 2016 (vorstehend E. 3.2) ist aber auf die Erfahrungstatsache hinzuweisen, dass Hausärztinnen und Hausärzte wie überhaupt behandelnde Arztpersonen beziehungsweise Therapiekräfte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc). Ausserdem legte Dr. C.___ nicht näher dar, weshalb die Beschwerdeführerin vom 1. August 2015 bis zum 31. Januar 2016 zu 100 %, vom 1. Februar bis zum 30. April 2016 zu 50 % und seit dem 13. Juni 2016 wiederum zu 100 % arbeitsunfähig gewesen sein soll (vorstehend E. 3.2-3.4). Schliesslich führte Dr. C.___ im März 2017 aus, dass die Beschwerdeführerin seit dem 18. Januar 2017 zwei Stunden pro Tag an der Kasse arbeite, was einer angepassten Tätigkeit entspreche. Daraus leitete er eine Verminderung der Leistungsfähigkeit von 80 % ab (vorstehend E. 3.8). Es trifft zwar zu, dass die Beschwerdeführerin effektiv im Januar 2017 begann, wieder zwei Stunden pro Tag zu arbeiten, was in etwa einem Pensum von 20 % entspricht (vgl. Urk. 5/54/1-37 S. 31 Ziff. 2.1). Die durch Dr. C.___ attestierte 80%ige Arbeitsunfähigkeit entspricht daher wohl nicht einer medizinisch-theoretischen Beurteilung der Arbeitsfähigkeit, sondern ist Spiegelbild der effektiv ausgeübten Erwerbstätigkeit, weshalb diese der Beurteilung des onkologischen Gutachters nicht entgegensteht.

    In Bezug auf die Berichte der behandelnden Rheumatologin, Dr. D.___, vom 25. Juli 2016 (vorstehend E. 3.5) und vom 13. Januar 2017 (vorstehend E. 3.7) sowie auf das ärztliche Zeugnis vom 3. Januar 2017 (vorstehend E. 3.6) ist ebenfalls auf die Erfahrungstatsache hinzuweisen, dass Hausärztinnen und Hausärzte wie überhaupt behandelnde Arztpersonen beziehungsweise Therapiekräfte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc). Ausserdem legte Dr. D.___ nicht näher dar, weshalb die Beschwerdeführerin vom 16. Mai bis zum 13. Juni 2016 zu 50 % und seit dem 13. Juni 2016 zu 100 % beziehungsweise vom 4. bis zum 17. Januar 2017 zu 100 % arbeitsunfähig gewesen sein soll (vorstehend E. 3.5-3.6). Zudem bescheinigte Dr. D.___ der Beschwerdeführerin im Januar 2017 eine Arbeitsfähigkeit im Umfang der tatsächlich ausgeübten zwei Stunden pro Tag an der Kasse (vorstehend E. 3.7). Dabei handelt es sich jedoch, wie bereits auch bei der Einschätzung durch Dr. C.___, nicht um eine medizinisch-theoretische Beurteilung der Arbeitsfähigkeit, sondern um eine Einschätzung mit Blick auf die effektiv ausgeübte Erwerbstätigkeit, welche deshalb auch nichts an der Beurteilung des onkologischen Gutachters zu ändern vermag. Den durch Dr. D.___ diagnostizierten Leiden (Schmerzsyndrom, leichtes Karpaltunnelsyndrom sowie chronische Polyarthralgien; vorstehend E. 3.5, E. 3.7) wird ausserdem im Z.___-Gutachten im Rahmen der Reduktion der Leistungsfähigkeit von 30 % Rechnung getragen.

    Der Einwand der Beschwerdeführerin, wonach gemäss den vorliegenden Akten davon auszugehen sei, dass sie von Januar 2015 bis mindestens Ende Januar 2016 zu 100 % arbeitsunfähig gewesen sei und danach mindestens im Umfang von 50 % arbeitsunfähig gewesen sei sowohl in der angestammten wie auch in einer angepassten Tätigkeit (vorstehend E. 2.2), erweist sich somit als unbegründet.

4.5    Nach dem Gesagten kann auch in somatischer Hinsicht auf das Z.___-Gutachten abgestellt werden.

    Der medizinische Sachverhalt ist demnach gestützt auf das Z.___-Gutachten als dahingehend erstellt zu betrachten, dass während der onkologischen Behandlung von Februar bis Oktober 2015 keine Arbeitsfähigkeit bestanden hat. Seither, mithin ab November 2015 ist der Beschwerdeführerin die angestammte wie auch eine angepasste Tätigkeit zu 70 % zumutbar.


5.

5.1    Es bleibt damit die Prüfung der erwerblichen Auswirkungen dieser Einschränkungen aufgrund eines Einkommensvergleiches vorzunehmen.

5.2    Ein Rentenanspruch entsteht gemäss Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG unter anderem erst bei einer während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch bestehenden Arbeitsunfähigkeit von durchschnittlich mindestens 40 % (vgl. vorstehend E. 1.2). Da von Februar bis Oktober 2015 keine Arbeitsfähigkeit vorgelegen hat (vorstehend E. 4.5), begann die einjährige Wartefrist per Februar 2015 zu laufen.

    Da ein Rentenanspruch gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruches – mithin der Anmeldung bei der Beschwerdegegnerin am 27. Februar 2015 (Urk. 5/5) – eintritt (vgl. vorstehend E. 1.3), ist der frühestmögliche Rentenbeginn grundsätzlich im August 2015. Die einjährige Wartefrist endete jedoch erst Ende Januar 2016, weshalb der frühestmögliche Rentenbeginn somit im Februar 2016 ist.

5.3    Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Valideneinkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 139 V 28 E. 3.3.2; BGE 135 V 58 E. 3.1; BGE 134 V 322 E. 4.1 mit Hinweis).

    Ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die versicherte Person die bisherige Tätigkeit unabhängig vom Eintritt der Invalidität nicht mehr ausgeübt hätte, kann das Valideneinkommen auf Grundlage der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) berechnet werden, wobei die für die Entlöhnung im Einzelfall gegebenenfalls relevanten persönlichen und beruflichen Faktoren zu berücksichtigen sind (BGE 139 V 28 E. 3.3.2; BGE 128 V 29 E. 4e; Urteil des Bundesgerichts 9C_887/2015 vom 12. April 2016 E. 4.2).

5.4    Die Beschwerdeführerin hat keinen Beruf erlernt (vgl. Urk. 5/5 Ziff. 5.3; Urk. 5/54/1-37 S. 3 Ziff. A). Seit dem Jahr 2008 war sie für die Y.___ AG als Mitarbeiterin Gastronomie in einer Betriebskantine der A.___ tätig, seit April 2015 in einem 80%-Pensum (Urk. 5/12 S. 2; Urk. 5/13/1-5). Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist somit auf den gemäss Arbeitgeberfragebogen vertraglich seit April 2014 vereinbarten Verdienst von jährlich Fr. 39'520.-- (Fr. 3'040.-- x 13) abzustellen. Unter Berücksichtigung der allgemeinen Lohnentwicklung im Jahr 2015 in der Höhe von 0.5 % und im Jahr 2016 in der Höhe von 0.8 % (Nominallohnindex 1993-2016, Tabelle T1.93, Total Frauen, www.bfs.admin.ch, Arbeit und Erwerb, Löhne/ Erwerbseinkommen/ Arbeitskosten, Lohnentwicklung) resultiert ein Valideneinkommen von rund Fr. 40'035.-- für das Jahr 2016 (Fr. 39'950.-- x 1.005 x 1.008).

5.5    Für die Bestimmung des Invalideneinkommens können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss LSE herangezogen werden (BGE 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2, 129 V 472 E. 4.2.1, 126 V 75 E. 3b). Dabei sind grundsätzlich die im Verfügungszeitpunkt aktuellsten veröffentlichten Tabellen der LSE zu verwenden (BGE 143 V 295 E. 4.1.3; zur Verwendung der aktuellsten statistischen Daten bei Rentenrevisionen vgl. BGE 143 V 295 E. 4.2.2, 142 V 178 E. 2.5.8.1, 133 V 545 E. 7.1). Der Griff zur Lohnstatistik ist subsidiär, das heisst deren Beizug erfolgt nur, wenn eine Ermittlung des Invalideneinkommens aufgrund und nach Massgabe der konkreten Gegebenheiten des Einzelfalles nicht möglich ist (vgl. BGE 142 V 178 E. 2.5.7, 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2; vgl. auch Meyer/Reichmuth, IVG, 3. Aufl. 2014, N 55 und 89 zu Art. 28a, mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung).

    Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert (Tabellenlohn) allenfalls zu kürzen. Damit soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und berufliche Merkmale, wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können (BGE 124 V 321 E. 3b/aa). Aufgrund dieser Faktoren kann die versicherte Person die verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt möglicherweise nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten (BGE 126 V 75 E. 5b/aa). Der Abzug soll aber nicht automatisch erfolgen. Er ist unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen und darf 25 % nicht übersteigen (BGE 135 V 297 E. 5.2; 134 V 322 E. 5.2 und 126 V 75 E. 5b/bb-cc). Die Rechtsprechung gewährt insbesondere dann einen Abzug auf dem Invalideneinkommen, wenn eine versicherte Person selbst im Rahmen körperlich leichter Hilfsarbeitertätigkeit in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist (BGE 126 V 75 E. 5a/bb). Zu beachten ist jedoch, dass allfällige bereits in der Beurteilung der medizinischen Arbeitsfähigkeit enthaltene gesundheitliche Einschränkungen nicht zusätzlich in die Bemessung des leidensbedingten Abzugs einfliessen und so zu einer doppelten Anrechnung desselben Gesichtspunkts führen dürfen (Urteil 9C_846/2014 vom 22. Januar 2015 E. 4.1.1 mit Hinweisen; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_805/2016 vom 22. März 2017 E. 3.1).

    Nach ständiger Rechtsprechung darf das (kantonale) Sozialversicherungsgericht sein Ermessen, wenn es um die Beurteilung des Tabellenlohnabzuges gemäss BGE 126 V 75 geht, nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der Verwaltung setzen; es muss sich auf Gegebenheiten abstützen können, welche seine abweichende Ermessensausübung als naheliegender erscheinen lassen (BGE 137 V 71 E. 5.2 und 126 V 75 E. 6). Wurde bei der Festsetzung der Höhe des Abzugs vom Tabellenlohn ein Merkmal oder ein bestimmter Aspekt eines Merkmals zu Unrecht nicht berücksichtigt oder zu Unrecht berücksichtigt, hat die Beschwerdeinstanz den Abzug gesamthaft neu zu schätzen (vgl. Urteile des Bundesgerichtes 8C_113/2015 vom 26. Mai 2015 E. 3.2 und 8C_808/2013 vom 14. Februar 2014 E. 7.1.1 mit Hinweisen).

5.6    Der Beschwerdeführerin war bei Ablauf des Wartejahres im Februar 2016 die angestammte Tätigkeit in der Betriebskantine der A.___ wie auch eine angepasste Tätigkeit zu 70 % zumutbar (vorstehend E. 4.5). Den Akten ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin, nachdem sie an Brustkrebs erkrankt war, eine Zeit lang nicht mehr in der Kantine arbeitete. Im Februar 2016 nahm sie ihre Tätigkeit in einem 40 %-Pensum wieder auf, hörte jedoch Mitte Juni 2016 wiederum auf zu arbeiten. Im Januar 2017 begann sie erneut in einem 20%-Pensum an der Kasse zu arbeiten. Diese Anstellung wurde schliesslich per 30. Juni 2017 aufgelöst (vgl. Urk. 5/47; Urk. 5/54/1-37 S. 22 f. Ziff. 2.5). Da die Beschwerdeführerin ihre Restarbeitsfähigkeit von 70 % nicht ausgeschöpft hat, rechtfertigt es sich, zur Ermittlung des Invalideneinkommens den standardisierten Durchschnittslohn für einfache Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art in sämtlichen Wirtschaftszweigen des privaten Sektors gemäss LSE heranzuziehen.

    Das im Jahr 2014 von Frauen im Durchschnitt aller einfachen Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art in sämtlichen Wirtschaftszweigen des privaten Sektors erzielte Einkommen betrug pro Monat Fr. 4’300.-- (LSE 2014, Tabellengruppe TA1, Total Frauen, Kompetenzniveau 1, www.bfs.admin.ch, Arbeit und Erwerb, Löhne/Erwerbseinkommen/Arbeitskosten, Lohnniveau - Schweiz), mithin Fr. 51’600.-- pro Jahr. Unter Berücksichtigung der allgemeinen Lohnentwicklung im Jahr 2015 in der Höhe von 0.5 % und im Jahr 2016 in der Höhe von 0.8 % (Nominallohnindex 1993-2016, Tabelle T1.93, Total, www.bfs.admin.ch, Arbeit und Erwerb, Löhne/Erwerbseinkommen/Arbeitskosten, Lohnentwicklung) sowie der durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit im Jahr 2016 von 41.7 Stunden (Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen, Total, www.bfs.admin.ch, Arbeit und Erwerb, Erwerbstätigkeit und Arbeitszeit, Arbeitszeit) resultiert ein Invalideneinkommen von rund Fr. 54’494.-- (Fr. 51’600 x 1.005 x 1.008 : 40 x 41.7) für das Jahr 2016 bei einem 100%-Pensum, mithin rund Fr. 38’146.-- für ein 70%-Pensum.

5.7    Der Vergleich des Valideneinkommens von Fr. 40'035.-- mit dem Invalideneinkommen von Fr. 38’146.-- ergibt eine Einkommenseinbusse von Fr. 1’889.-- und damit einen nicht rentenbegründenden Invaliditätsgrad von rund 5 %.

    Unter diesen Umständen kann die Frage, ob der Beschwerdeführerin für die Ermittlung des Invalideneinkommens ein leidensbedingter Abzug vom Tabellenlohn zu gewähren ist, offengelassen werden. Denn selbst bei der Gewährung des maximalen leidensbedingten Abzuges von 25 % resultierte kein rentenbegründender Invaliditätsgrad.

    Die Verneinung eines Rentenanspruchs ist somit nicht zu beanstanden. Dementsprechend ist die angefochtene Verfügung zu bestätigen und die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen.


6.    Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die ordentlichen Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Michael Grimmer

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).



Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




MosimannPeter-Schwarzenberger