Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2017.01293


II. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Käch als Einzelrichterin
Gerichtsschreiberin Schüpbach

Urteil vom 28. Juni 2018

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 1993, in Ausbildung zur Sozialpädagogin, bezog ab dem 1. September 2015 eine Kinderrente zur Invalidenrente ihrer Mutter (Urk. 6/3). Mit in Rechtskraft erwachsener Verfügung vom 7. Dezember 2016 forderte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zu viel ausbezahlte Kinderrenten während der Monate September 2015 bis September 2016 im Umfang von Fr. 5538.-- (13 x Fr. 426.--) zurück (Urk. 6/24).

    Am 1. Februar 2017 ersuchte die Versicherte um Erlass der Rückforderung (Urk. 6/23), was die Beschwerdegegnerin nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 6/38, Urk. 6/46) mit Verfügung vom 1. November 2017 (Urk. 6/47 = Urk. 2) teilweise guthiess und nunmehr nur zuviel ausbezahlte Kinderrenten für die Monate Februar bis September 2016 im Umfang von Fr. 3‘408.-- (8 x Fr. 426.--) zurückforderte.


2.    Die Versicherte erhob am 28. November 2017 Beschwerde gegen die Verfügung vom 1. November 2017 (Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ihr der vollständige Erlass der Rückerstattung der zu viel ausbezahlten Kinderrenten zu gewähren (Urk. 1).

    Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 15. Dezember 2017 (Urk. 4) die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde der Beschwerdeführerin am 8. Januar 2018 zur Kenntnis gebracht (Urk. 7, vgl. auch Urk. 8).


Die Einzelrichterin zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht).

1.2    Männer und Frauen, denen eine Invalidenrente zusteht, haben in Anwendung von Art. 35 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) für jedes Kind, das im Falle ihres Todes eine Waisenrente der Alters und Hinterlassenenversicherung beanspruchen könnte, Anspruch auf eine Kinderrente.

    Anspruch auf eine Waisenrente haben nach Art. 25 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) Kinder, deren Vater oder Mutter gestorben ist. Der Anspruch auf die Waisenrente entsteht gemäss Art. 25 Abs. 4 AHVG am ersten Tag des dem Tode des Vaters oder der Mutter folgenden Monats. Er erlischt mit der Vollendung des 18. Altersjahres oder mit dem Tod der Waise.

    Für Kinder, die noch in Ausbildung sind, dauert der Rentenanspruch nach Art. 25 Abs. 5 AHVG bis zu deren Abschluss, längstens aber bis zum vollendeten 25. Altersjahr. Der Bundesrat kann festlegen, was als Ausbildung gilt.

    Zweck der Bestimmung über den Anspruch auf Waisenrente während der Ausbildung ist die Förderung der beruflichen Ausbildung (Kieser, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Alters- und Hinterlassenenversicherung, 3. Auflage 2012, Art. 25 Rz 5). Das volljährige Kind eines invaliden Elternteils soll durch die Invalidität seines Vaters oder seiner Mutter in seinem beruflichen Weiterkommen nicht behindert sein (BGE 139 V 122 E. 4.3)

1.3    Gemäss Art. 25 Abs. 1 ATSG sind unrechtmässig bezogene Leistungen zurückzuerstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt (Art. 25 Abs. 1 Satz 2 ATSG). Demnach darf eine Rückforderung nur unter der doppelten Voraussetzung des guten Glaubens und der grossen Härte erlassen werden.


2.    

2.1    Die Beschwerdegegnerin hielt in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) fest, dass der gute Glaube für den Zeitraum vom 1. Februar bis 30. September 2016 nicht gegeben sei. Der Brief vom 2. Februar 2016 sei mit dem Einreichen der Immatrikulationsbestätigung vom 17. Februar 2016 beantwortet worden. Auch sei der Brief von der Post nicht als unzustellbar retourniert worden, weshalb davon auszugehen sei, dass die Beschwerdeführerin ihn erhalten habe. Das Gesuch um Erlass der Rückerstattung sei deshalb im Umfang von Fr. 3‘408.-- abzuweisen
(S. 2).

2.2    Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber beschwerdeweise (Urk. 1) auf den Standpunkt, sie habe das erwähnte Schreiben vom 2. Februar 2016, in welchem sie aufgefordert worden sei, ihre finanzielle Situation darzulegen, nicht erhalten. Sie habe immer gewusst, dass sie die Immatrikulationsbestätigung einreichen müsse, hierfür habe sie keine Erinnerung von der Beschwerdegegnerin benötigt. Dass sie weitere Unterlagen hätte einreichen müssen, habe sie nicht gewusst. Daher sei sie auch ab Februar bis September 2016, somit für die ganze Zeit, gutgläubig gewesen. Den Brief vom 3. August 2016 habe sie erhalten. Da sie aber der Meinung gewesen sei, die Beschwerdegegnerin kenne ihre Verhältnisse, habe sie ihr nicht gemeldet, dass sie 10 % weniger verdiene. Aus all diesen Gründen sei ihr guter Glaube für die ganze Zeit gegeben gewesen und es liege auch ein Härtefall vor.

2.3    Streitig und zu prüfen ist in diesem Verfahren einzig der Erlass der Rückforderung für die Zeit von Februar bis September 2016, während deren Bestand sowie Höhe unbestritten sind und rechtskräftig festgestellt wurden.


3.

3.1    Gemäss Art. 31 Abs. 1 ATSG beziehungsweise Art. 77 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) hat die leistungsberechtigte Person bei jeder wesentlichen Änderung der persönlichen Verhältnisse der IV-Stelle Meldung zu machen. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung hat die Meldung einer Änderung grundsätzlich bei entsprechender Kenntnisnahme und jedenfalls unmittelbar nach Eintritt derselben zu erfolgen (vgl. BGE 118 V 214 E. 2b).

3.2    Soweit aus den Akten ersichtlich, unterliess es die Beschwerdegegnerin bei der Zusprache der IV-Kinderrechte ab 1. September 2015 (Urk. 6/3), Informationen über das Erwerbseinkommen der Beschwerdeführerin als Werkstudentin (vgl. Urk. 6/1-2) einzuholen.

    Mit Schreiben vom 2. Februar 2016 (Urk. 6/8) forderte die Beschwerdegegnerin bei der Beschwerdeführerin unter anderem Unterlagen über zusätzliches Erwerbseinkommen während der Ausbildung ein. Der Erhalt dieses Schreibens wird von der Beschwerdeführerin bestritten (vgl. Urk. 1).

    Die Beschwerdeführerin reichte der Beschwerdegegnerin am 17. Februar 2016 die Immatrikulationsbestätigung vom 11. Februar 2016 (Urk. 6/10) für das Frühjahrssemester 2016 ein, aus welcher hervorgeht, dass es sich um ein Teilzeitstudium handelt.

    Mit Schreiben vom 3. August 2016 (Urk. 6/13) forderte die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin erneut auf, unter anderem Unterlagen über zusätzliches Erwerbseinkommen während der Ausbildung einzureichen. Der Erhalt dieses Schreibens wird von der Beschwerdeführerin nicht bestritten.

    Mit E-Mail-Schreiben vom 10. Oktober 2016 (Urk. 6/16) reichte die Beschwerdeführerin die Immatrikulationsbestätigung vom 7. September 2016 für das Herbstsemester 2016/2017 (Urk. 6/15) ein, und bat um Weiterausrichtung der IV-Kinderrente.

    Anlässlich eines Telefongesprächs vom 18. Oktober 2016 (Urk. 6/17) ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin von September 2015 bis August 2016 ein Einkommen in der Höhe von monatlich Fr. 2‘700.-- bis Fr. 2‘800. -- und ab August 2016 ein solches von Fr. 2‘500.-- erzielte.

    Mit Vorbescheid vom 26. Oktober 2016 (Urk. 6/18) führte die Beschwerdegegnerin aus, bei der Prüfung der Weiterausrichtung sei festgestellt worden, dass die Anspruchsvoraussetzungen für eine Kinderrente seit dem 1. September 2015 nicht erfüllt seien, da die Beschwerdeführerin mehr als Fr. 2‘350.-- pro Monat verdiene. Dies sei im September 2015, als die Leistungen verfügt worden seien, nicht geprüft worden. Das Versehen werde bedauert. Die zu Unrecht ausbezahlten Renten müssten zurückgefordert werden.

3.3    Der gute Glaube als Erlassvoraussetzung ist nicht schon mit der Unkenntnis des Rechtsmangels gegeben. Es ist zu unterscheiden zwischen dem guten Glauben als fehlendem Unrechtsbewusstsein und der Frage, ob sich jemand unter den gegebenen Umständen auf den guten Glauben berufen kann, und ob er bei zumutbarer Aufmerksamkeit den bestehenden Rechtsmangel hätte erkennen sollen. Der Leistungsempfänger darf sich nicht nur keiner böswilligen Absicht, sondern auch keiner groben Nachlässigkeit schuldig gemacht haben.

    Nach der Rechtsprechung entfällt der gute Glaube als Erlassvoraussetzung von vornherein, wenn der Rückerstattungstatbestand (Melde- oder Auskunftspflichtverletzung) durch ein arglistiges oder grobfahrlässiges Verhalten herbeigeführt wurde. Anderseits kann sich die versicherte Person auf den guten Glauben berufen, wenn ihre fehlerhafte Handlung oder Unterlassung nur eine leichte Verletzung der Melde- oder Auskunftspflicht darstellt (BGE 112 V 97 E. 2c mit Hinweisen).

    Das Mass der erforderlichen Sorgfalt beurteilt sich nach einem objektiven Massstab, wobei aber das den Betroffenen in ihrer Subjektivität Mögliche und Zumutbare (Urteilsfähigkeit, Gesundheitszustand, Bildungsgrad usw.) nicht ausgeblendet werden darf (Urteil des Bundesgerichts 8C_888/2008 vom 19. August 2009 E. 3.2 mit weiteren Hinweisen).

3.4    In der der Beschwerdeführerin zugestellten Verfügung vom 30. September 2015 (Urk. 6/3) wurde sie zwar ausdrücklich auf die Meldepflicht bei Veränderungen in den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen, die den Leistungsanspruch beeinflussen könnten, hingewiesen. Anlässlich dieser erstmaligen Beurteilung prüfte die Beschwerdegegnerin die Frage eines Erwerbseinkommens der Beschwerdeführerin jedoch nicht. Die Beschwerdeführerin war demnach bezüglich dieser Thematik nicht sensibilisiert und es hatte sich seit der Zusprache der IV-Kinderrente auch nichts an ihren wirtschaftlichen Verhältnissen geändert. So war sie seit Beginn Werkstudentin. Alsdann bleibt anzumerken, dass die Verfügung vom 30. September 2015 – im Unterschied zur Mitteilung betreffend die Wiederausrichtung vom 20. Juli 2017 (Urk. 6/32) – keinen Hinweis auf eine Einkommensgrenze, bei deren Überschreiten die Rente erlischt, enthielt. Es kann somit offenbleiben, ob die Beschwerdeführerin Kenntnis vom Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 2. Februar 2016 (Urk. 6/8) erhalten hatte oder nicht. Nach dem Gesagten hätte die Beschwerdeführerin am Bestand beziehungsweise Weiterbestand ihres Rechts auf eine Kinderrente keine ernsthaften Zweifel haben müssen, nachdem ihre Erwerbstätigkeit von der Beschwerdegegnerin zu Beginn nicht geprüft wurde. Die unterlassene Meldung stellt vorliegend höchstens eine leichte Fahrlässigkeit seitens der Beschwerdeführerin dar. Dies gilt umso mehr, als die Schreiben vom 2. Februar 2016 sowie vom 3. August 2016 nicht auf den Einzelfall der Beschwerdeführerin angepasst waren. Sie enthielten eine Auswahl an Unterlagen, welche einzureichen waren, die Beschwerdeführerin jedoch teilweise nicht betrafen. Von einer groben Fahrlässigkeit kann unter den gegebenen Umständen nicht gesprochen werden, wenn die Beschwerdeführerin davon ausging, die Aufforderung, Unterlagen betreffend zusätzliches Erwerbseinkommen während der Ausbildung einzureichen, betreffe nicht ihre Fallkonstellation. Weiter kann davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführerin subjektiv das Bewusstsein der Unrechtmässigkeit des Leistungsbezugs fehlte.

3.5    Nach dem Gesagten steht somit fest, dass der gute Glaube vorliegend auch für die Zeitspanne vom 1. Februar bis 30. September 2016 zu bejahen ist. Nachdem die Beschwerdegegnerin die kumulativ zu erfüllende Erlassvoraussetzung der grossen Härte bereits bejaht hat (vgl. Urk. 2 S. 2), ist die angefochtene Verfügung deshalb aufzuheben mit der Feststellung, dass der gute Glaube für die gesamte Zeitspanne vom 1. September 2015 bis 30. September 2016 zu bejahen und entsprechend der gesamte Betrag von Fr. 5538.-- (13 x Fr. 426.--; vgl. Urk. 6/24
S. 2) zu erlassen ist.

    Dies führt zur Gutheissung der Beschwerde.


4.    Da es nicht um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenlos.


Die Einzelrichterin erkennt:

1.    In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 1. November 2017 aufgehoben und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführerin die Rückerstattung der zu viel ausgerichteten Kinderrente auch für die Monate Februar bis September 2016 (insgesamt Fr. 5'538.--) erlassen wird.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die EinzelrichterinDie Gerichtsschreiberin




KächSchüpbach