Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2017.01294
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter
Sozialversicherungsrichter Vogel
Gerichtsschreiber Steudler
Urteil vom 30. April 2018
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Die 1968 geborene X.___ absolvierte eine Lehre als Tiefbauzeichnerin und erwarb das Fähigkeitszeugnis im Jahr 1992 (Urk. 11/2). Als Mutter dreier in den Jahren 1994, 1996 und 1999 geborener Kinder war sie ab Dezember 1993 ausschliesslich mit der Führung des Familienhaushaltes beschäftigt (Urk. 11/3, 11/4 und 11/7). Neben dem Haushalt erledigte sie später stundenweise administrative Tätigkeiten für das Kleinunternehmen ihres Ehemannes (Urk. 11/2, 11/3, 11/7 und 11/9).
Am 14. Juni 2017 (Eingangsdatum) meldete sich die Versicherte bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IVStelle, unter Hinweis auf seit Kindheit bestehende Rückenbeschwerden zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an (Urk. 11/3). Die IV-Stelle tätigte erwerbliche und medizinische Abklärungen. Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren wurde mit Verfügung vom 3. Oktober 2017 sowohl ein Anspruch auf Arbeitsvermittlung als auch ein solcher auf Rentenleistungen verneint (Urk. 2 [= 11/20]).
2. Dagegen richtet sich die mit undatierter Eingabe erhobene Beschwerde der Versicherten (Urk. 1), welche am 13. Oktober 2017 bei der IVStelle eingegangen und dem hiesigen Sozialversicherungsgericht mit Begleitschreiben vom 28. November 2017 (Urk. 4) weitergeleitet worden ist. Da der Beschwerdeschrift weder ein konkretes Rechtsbegehren noch eine darauf bezogene Begründung entnommen werden konnte, wurde der Beschwerdeführerin eine Nachfrist angesetzt, um genau anzugeben, welche Entscheidung anstelle des angefochtenen Entscheids beantragt wird, und darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird (Urk. 6). Mit Eingabe vom 8. Dezember 2017 erklärte die Beschwerdeführerin, sie verlange keine Rente, sondern eine Arbeitsstelle, an welcher sie eine ihren Beschwerden angepasste Tätigkeit ausüben könne; mithin beantrage sie die Zusprache von beruflichen Massnahmen. Die Begründung für ihr Rechtsbegehren könne dem bereits aufgelegten Bericht des behandelnden Facharztes vom 9. Oktober 2017 entnommen werden (Urk. 8).
Die IVStelle schliesst mit Beschwerdeantwort vom 29. Januar 2018 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 10). Das Doppel der Beschwerdeantwort wurde der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 30. Januar 2018 zugestellt (Urk. 12).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Invalide oder von einer Invalidität bedrohte Versicherte haben Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten und zu verbessern, und die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Die Eingliederungsmassnahmen beruflicher Art bestehen in Berufsberatung, erstmaliger beruflicher Ausbildung, Umschulung, Arbeitsvermittlung und Kapitalhilfe (Art. 8 Abs. 3 lit. b IVG).
2.
2.1 Dr. med. Y.___, Spezialarzt Orthopädische Chirurgie FMH, hielt in seinem Bericht vom 13. Juli 2017 folgende Diagnosen fest (Urk. 11/11 S. 1):
- chronisch rezidivierendes Dorsolumbovertebralsyndrom bei Status nach M. Scheuermann
- Status nach Operation bei Diskushernie L5/S1 links
- Osteochondrose L5/S1
Zur Arbeitsfähigkeit führte er aus, in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Servicemitarbeiterin bestehe eine dauernde vollständige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 11/11 S. 2 f.). Wechselbelastende Tätigkeiten seien mit einer Gewichtslimite von 10 kg für das Heben und Tragen von Lasten ab sofort ganztags zumutbar (Urk. 11/11 S. 5).
Aus den beigelegten Berichten über weitere Untersuchungen und Behandlungen ging ausserdem hervor, dass die operative Sanierung der Diskushernie L5/S1 im März 2012 durchgeführt worden war (Urk. 11/11 S. 8 ff.).
2.2 Im Bericht vom 9. Oktober 2017 führte Dr. Y.___ aus, er kenne die Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit Rückenproblemen bereits seit 20 Jahren. Aus orthopädischer Sicht handle es sich um einen typischen Verlauf ohne Diskrepanz zwischen den seit Jahren vorhandenen Beschwerden und den jeweiligen klinischen und radiologischen Befunden. Daher benötige die Beschwerdeführerin immer wieder konservative Behandlung (ambulante Physiotherapie, MTT, NSAR). Die nach einem Auslandaufenthalt angenommene Stelle im Service habe zu verstärkten Beschwerden geführt. Der anvisierten beruflichen Neuorientierung komme entsprechend entscheidende Bedeutung zu. Wenn in der Verfügung der Invalidenversicherung ausgeführt werde, dass die aktuelle Tätigkeit im administrativen Bereich einer gut angepassten Tätigkeit entspreche, werde ausser Acht gelassen, dass diese Tätigkeit darin bestehe, für den getrennt lebenden Ehegatten mit einem Pensum von 20 % Buchhaltungsarbeiten zu erledigen. Es sei überdies vorgesehen, dass das Unternehmen des Ehegatten im nächsten Jahr aufgelöst werde. Die 49jährige Beschwerdeführerin habe daher aktuell keine angepasste Tätigkeit, welche es ihr erlaube, nach erfolgter Scheidung davon leben zu können (Urk. 3).
3.
3.1 Die Beschwerdeführerin erlernte den Beruf der Tiefbauzeichnerin. In ihrer am 9. Juni 2017 datierten Anmeldung zum Leistungsbezug gab sie ausserdem an, dass sie von 2000 bis 2017 in der Administration im Gartenbauunternehmen ihres Ehegatten tätig gewesen sei (Urk. 11/3). Eine andere Tätigkeit hat sie nach Lage der Akten nie verrichtet; in der Anmeldung gab sie jedenfalls nicht an, neben der Beschäftigung als Hausfrau einer weiteren Erwerbstätigkeit nachgegangen zu sein. Auch aus dem beigezogenen IK-Auszug geht nicht hervor, dass die Beschwerdeführerin je für ein Gastronomieunternehmen tätig gewesen wäre (Urk. 11/7). Bei geeigneter Arbeitsorganisation (beispielsweise durch den Einsatz eines Stehpultes) sind die Erwerbstätigkeiten, welchen die Beschwerdeführerin bis anhin nachgegangen ist, als wechselbelastend zu qualifizieren, ohne Notwendigkeit von Heben und Tragen von Lasten über 10 kg. Entsprechend besteht in den bisher ausgeübten Tätigkeiten keine Arbeitsunfähigkeit. Wenn der behandelnde Orthopäde eine vollständige Arbeitsunfähigkeit als Servicemitarbeiterin attestiert, übersieht er, dass die Beschwerdeführerin diese Tätigkeit nach Lage der Akten nie verrichtet hat. Damit ist mit dem im Sozialversicherungsrecht massgebenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit aber erstellt, dass die unbestrittenermassen vorhandenen Rückenbeschwerden keine dauerhafte und anhaltende Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit zu bewirken vermögen.
3.2 Dass es der Beschwerdeführerin nicht leicht fallen wird, eine Arbeitsstelle als Tiefbauzeichnerin oder Büroangestellte zu finden, wird nicht in Abrede gestellt. Dieser Umstand ist allerdings nicht auf die gesundheitlichen Beschwerden, sondern auf die familiär bedingte langjährige faktische Absenz vom Arbeitsmarkt zurückzuführen. Dabei handelt es sich um einen invalidenversicherungsfremden Faktor. Entsprechend besteht kein Anspruch auf berufliche Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung.
4. Nach dem Gesagten ist es nicht zu beanstanden, dass die IVStelle dem Gesuch der Beschwerdeführerin um Ausrichtung von Invalidenversicherungsleistungen nicht entsprochen hat. Die dagegen gerichtete Beschwerde ist daher abzuweisen.
5. Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 700.-- festzulegen und ausgangsgemäss von der Beschwerdeführerin zu tragen (Art. 69 Abs. 1bis IVG).
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
GrünigSteudler