Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2017.01296
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Ersatzrichterin Bänninger Schäppi
Gerichtsschreiber Kreyenbühl
Urteil vom 28. Juni 2019
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch CAP Rechtsschutz-Versicherungsgesellschaft AG
Rechtsanwältin Nora Castagna, Kundenrechtsdienst Zürich
Postfach, 8010 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1980, arbeitete seit dem 1. Dezember 2008 bei der Y.___ in Zürich als Kurier/Reprograf, ehe er am 13. März 2010 beim Snowboardfahren stürzte und sich dabei einen Wirbelsäulenbruch zuzog (Urk. 7/1). Am 10. Mai 2010 (Eingangsdatum) meldete sich der Versicherte wegen Beschwerden infolge dieses Unfalls bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 7/2). Mit Verfügung vom 29. Juni 2011 wies die IV-Stelle das Begehren des Versicherten um berufliche Massnahmen ab (Urk. 7/42). Mit Verfügung vom 17. Februar 2012 sprach sie ihm basierend auf einem Invaliditätsgrad von 63 % mit Wirkung ab dem 1. März bis zum 31. Oktober 2011 eine befristete Dreiviertelsrente zu (Urk. 7/68). Dagegen erhob der Versicherte am 16. März 2012 Beschwerde (Urk. 7/73), welche das Sozialversicherungsgericht mit Urteil IV.2012.00326 vom 17. September 2013 abwies (Urk. 7/93). Die dagegen vom Versicherten am 6. November 2013 erhobene Beschwerde (Urk. 7/94) wies das Bundesgericht mit Urteil 8C_791/2013 vom 19. Dezember 2013 (Urk. 7/95) ab.
1.2 Mit Verfügung vom 16. Mai 2013 hatte die Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft AG (nachfolgend: Allianz; Unfallversicherung) die für die Folgen des Unfalls vom 13. März 2010 erbrachten Heilbehandlungs- und Taggeldleistungen mit Wirkung per 31. März 2013 eingestellt. Im Weiteren hatte sie einen Anspruch des Versicherten auf eine Rente verneint und ihm bei einem Integritätsschaden von 25 % eine Integritätsentschädigung zugesprochen (Urk. 7/86). Die dagegen vom Versicherten erhobene Einsprache wies die Allianz mit Entscheid vom 2. Dezember 2013 ab. Dagegen erhob der Versicherte am 8. Januar 2014 Beschwerde. Mit Urteil UV.2014.00003 vom 28. November 2014 hiess das Sozialversicherungsgericht die Beschwerde in dem Sinne gut, dass es den angefochtenen Einspracheentscheid aufhob und die Sache an die Allianz zurückwies, damit diese ein orthopädisch-chirurgisches Gutachten in Auftrag gebe und danach über den Leistungsanspruch des Versicherten neu verfüge (Urk. 7/123).
1.3 Am 26. Februar 2014 (Eingangsdatum) hatte sich der Versicherte erneut bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug angemeldet (Urk. 7/97). Mit Vorbescheid vom 28. März 2014 stellte die IV-Stelle ihm die Abweisung seines Gesuchs um berufliche Massnahmen in Aussicht (Urk. 7/103). Dagegen erhob der Versicherte am 12. Mai respektive 18. Juni 2014 Einwand (Urk. 7/104 und Urk. 7/108). Am 22. Oktober 2014 stellte er bei der IV-Stelle ein Revisions-/Wiedererwägungsgesuch betreffend die Rentenverfügung vom 17. Februar 2012 (Urk. 7/113). Mit Eingabe vom 28. April 2015 reichte der Versicherte der IV-Stelle das von der Allianz in Auftrag gegebene Kurzgutachten von Prof. Dr. med. Z.___ vom A.___ ein (Urk. 7/121-122). Die IV-Stelle zog das von der Allianz veranlasste Gutachten der B.___ vom 17. Januar 2017 und das Gutachten von Dr. med. C.___, FMH Chirurgie, vom 30. Januar 2017 bei (Urk. 7/137). Mit Vorbescheid vom 24. Februar 2017 stellte sie dem Versicherten die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht. Die Voraussetzungen für eine wiedererwägungsweise Aufhebung der Verfügung vom 17. Februar 2012 seien sodann nicht erfüllt (Urk. 7/140). Mit Verfügung vom 24. Februar 2017 verneinte die IV-Stelle einen Anspruch des Versicherten auf berufliche Massnahmen (Urk. 7/141). Am 28. März 2017 erhob der Versicherte Einwand (Urk. 7/146-147). Daraufhin nahm die IV-Stelle den von der Allianz in Auftrag gegebenen Bericht des D.___ vom 10. Juli 2017 betreffend Funktionsorientierte Medizinische Abklärung (FOMA) zu den Akten (Urk. 7/152). Mit Verfügung vom 15. September 2017 stellte die Allianz die Taggeld- und Heilbehandlungsleistungen per 31. März 2013 ein. Weiter hielt die Allianz fest, dass der Versicherte ab dem 1. April 2013 basierend auf einem Invaliditätsgrad von 44 % Anspruch auf eine Invalidenrente nach dem Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG) habe (Urk. 7/161). Mit Verfügung vom 30. Oktober 2017 verneinte die IV-Stelle einen Anspruch auf eine Invalidenrente (Urk. 2).
2. Dagegen erhob der Versicherte am 29. November 2017 Beschwerde mit folgendem Rechtsbegehren (Urk. 1 S. 2):
1. In Aufhebung des angefochtenen Entscheids sei dem Beschwerdeführer rückwirkend ab dem 1. November 2011 auf unbefristete Zeit eine angemessene Invalidenrente zuzusprechen;
2. Es seien die vollständigen Akten des UVG-Versicherers, Schadennummer «…», Allianz Suisse, Zürich, im vorliegenden Verfahren beizuziehen;
unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Beschwerdegegnerin.
Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 19. Januar 2018 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), was dem Beschwerdeführer am 23. Januar 2018 angezeigt wurde (Urk. 8).
3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
1.3 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.4 Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b).
1.5 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung damit, dass der Beschwerdeführer in einer angepassten Tätigkeit weiterhin voll arbeitsfähig sei. Die Besprechung mit ihrem Rechtsdienst habe ergeben, dass im Bericht des
D.___s vom 10. Juli 2017 Widersprüche vorhanden seien. Die Leistungsbereitschaft des Beschwerdeführers werde als fraglich beurteilt und die schmerzbedingten Einschränkungen seien nicht nachvollziehbar. Im Wesentlichen handle es sich bei den somatischen Beschwerden um eine andere Beurteilung des gleichen Sachverhalts. Aus dem Bericht von Dr. med. E.___, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, vom 3. Oktober 2017 gehe hervor, dass psychosoziale Faktoren vorhanden seien. Zudem könnten die psychischen Beschwerden mit der Fortführung der Behandlung wesentlich verbessert werden. Aus psychiatrischer Sicht handle es sich daher nicht um IV-relevante Diagnosen (Urk. 2).
2.2 Der Beschwerdeführer machte demgegenüber geltend, dass das D.___ infolge der Wirbelsäulenproblematik eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit in jeglicher leidensangepassten Tätigkeit postuliert habe. Gestützt auf diese Beurteilung sei ihm von der Allianz rückwirkend ab dem 1. April 2013 basierend auf einem Invaliditätsgrad von 44 % eine Invalidenrente aus UVG zugesprochen worden. Entgegen der Beschwerdegegnerin könne nicht von einer anderen Beurteilung des gleichen Sachverhalts gesprochen werden. Der Unfall vom 13. März 2010 sei vielmehr erst nach Rückweisung des Falles durch das Sozialversicherungsgericht an die Allianz abschliessend abgeklärt und damit liquid geworden (Urk. 1
S. 7 ff.).
3.
3.1
3.1.1 Der vom Bundesgericht mit Urteil 8C_791/2013 vom 19. Dezember 2013 (Urk. 7/95) höchstinstanzlich bestätigten Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 17. Februar 2012 (Urk. 7/68), mit welcher dem Beschwerdeführer vom 1. März bis zum 31. Oktober 2011 eine befristete Dreiviertelsrente zugesprochen wurde, lagen in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen folgende Beurteilungen zugrunde.
3.1.2 Dr. med. F.___, FMH Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) hielt in der Stellungnahme vom 8. März 2011 fest, dass ein Gesundheitsschaden im Sinne einer Berstungsfraktur Brustwirbelkörper (BWK) 9 und Deckplattenimpressionsfraktur BWK7 am 13. März 2010 sowie eine Osteosynthesematerialentfernung BWK 8-10 am 21. Oktober 2010 vorlägen. Rein sitzende, wechselbelastende, ohne vorwiegend im Gehen ausgeübte Tätigkeiten, ohne Bücken, ohne Überkopfarbeiten,
ohne Kauern, ohne Knien, ohne Rotation im Sitzen, Heben und Tragen körper-nah/-fern Gewichtslimite 2-5 kg, ohne Besteigen von Leitern und Gerüsten, ohne Treppensteigen seien dem Beschwerdeführer ab dem 27. Februar 2011 in einem 50%-Pensum möglich (Urk. 7/41/3).
3.1.3 Die Ärzte der G.___ erklärten im Austrittsbericht vom 18. Juli 2011, dass die Kopfhaltung und der Schulterstand unauffällig sowie der Beckenstand des Beschwerdeführers gerade seien. Auch die Wirbelsäule sei in Form und Haltung unauffällig. Die Narben im Bereich des thorakolumbalen Übergangs seien bland und reizlos, wobei sich dort ein sensorisches Defizit finde. Der Finger-Boden-Abstand betrage 25 cm, die Zeichen nach Ott 30/30 cm, die Zeichen nach Schober 10/17 cm. Die Beinachsen seien gerade, der Gang unauffällig, der Zehen- und Fersengang sowie die tiefe Hocke problemlos, der Einbeinstand beidseits gut möglich und das Fussgewölbe unauffällig. Endgradig werde an der Wirbelsäule jeweils ein Ziehen verspürt. Die Waddell-Zeichen seien negativ. Die Lateralflexion der Wirbelsäule sei beidseits in der Norm, die Rotation beidseits frei. Betreffend Neurostatus seien Sensibilität, Kraft und Koordination allgemein kursorisch geprüft unauffällig (Ausnahmen siehe Wirbelsäule). Kraft und Koordination seien symmetrisch und unauffällig, die Muskeleigenreflexe seien ebenfalls symmetrisch und seitengleich provozierbar. Die Ärzte der G.___ kamen zum Schluss, dass dem Beschwerdeführer die Tätigkeit als Kurier-Chauffeur und wechselbelastende leichte bis mittelschwere Arbeiten ohne wirbelsäulenbelastende Zwangshaltungen, ohne häufig wiederholtes Bücken und ohne länger dauernde vorgeneigte Tätigkeiten nunmehr (wieder) ganztags zumutbar seien (Urk. 7/52/83-84 und Urk. 7/52/87-88).
3.2
3.2.1 Im Rahmen des vorliegenden Neuanmeldungsverfahrens sind im Wesentlichen folgende ärztlichen Beurteilungen aktenkundig:
3.2.2 Prof. Z.___ führte im Kurzgutachten vom 31. März 2015 zuhanden der Allianz folgende Diagnose an (Urk. 7/122/1):
Status nach BWK9–instabiler Fraktur und Deckplattenimpressionsfraktur BWK7
primär Versorgung von dorsal mit Pedikelschrauben in BWK8 und BWK10, März 2010 H.___
Entfernung des Implantates, Oktober 2010 H.___
aktuell Pseudarthrose der Wirbelkörperfraktur BWK9
Prof. Z.___ erklärte, dass die Frakturversorgung primär nicht optimal vorgenommen worden sei. Als Folge zeige sich eine frühzeitige Schraubenlockerung mit nur teilweisem Durchbau. Bei der Schraubenlockerung habe man den dorsalen Durchbau Th8/9 gesehen. Th9/10 sei jedoch nicht durchgebaut. Aufgrund der Pseudarthrose und der zusätzlich verletzten Costeovertebralgelenke sei es nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer Schmerzen habe. Bei den gegebenen Beschwerden und der nachgewiesenen Pseudarthrose wäre eine Revisionsoperation zu empfehlen. Der Beschwerdeführer sei an einer weiteren chirurgischen Behandlung nicht interessiert, da er dazu psychologisch nicht in der Lage sei. Seine Mutter sei an Krebs erkrankt, sein Vater habe einen Hirnschlag erlitten und sein Bruder sei nach einem Motorradunfall querschnittgelähmt. Zudem habe er Angst, nach einer erneuten Operation mehr Beschwerden zu haben (Urk. 7/122).
3.2.3 Die Ärzte der B.___ erklärten im an die Allianz gerichteten Aktengutachten vom 17. Januar 2017, dass es sich bei der von Prof. Z.___ vorgeschlagenen Operation (dorsale langstreckige Fixation von Th6-C10 mit Pedikelschrauben und zusätzlich Knochenanlagerung) um einen erheblichen Eingriff handle. Dies aufgrund der Lokalisation des Operationsgebietes, der Dauer der Operation, der Implantatdichte und der engen Beziehung zum Rückenmark im Thorakalbereich. Angesichts der Vorabklärung durch PD Dr. med. I.___ aus dem Jahr 2011 mit den zuvor durchgeführten CT-gesteuerten Facettengelenksinfiltrationen auf Höhe Th8/9 und Th9/10 beidseits, die zu einer Verbesserung der Beschwerden geführt hätten, sei nicht klar ersichtlich, inwieweit die Fraktur oder Begleitung des BWK7 ebenso für die Beschwerden ursächlich sei. Angesichts der persönlichen Ängste, der familiären Situation und des deutlichen Vorbehalts des Beschwerdeführers gegenüber einem Eingriff könne ihm ein solcher Eingriff grundsätzlich nicht aufgezwungen werden. Der Erfolg bleibe fraglich (Urk. 7/137/54-55).
3.2.4 Dr. C.___ hielt in der an die Allianz gerichteten Aktenbeurteilung vom 30. Januar 2017 fest, dass aufgrund der Gesamtsituation ohne erneute Intervention abzuklären sei, ob dem Beschwerdeführer eine wirbelsäulenadaptierte Tätigkeit zu 100 % zumutbar wäre (Urk. 7/137/3).
3.2.5 Die Ärzte des D.___s führten im FOMA-Bericht vom 10. Juli 2017 zuhanden der Allianz aus, dass angesichts der ossär erwiesenermassen schlechteren Situation (als damals im März 2014 im H.___ angenommen) davon auszugehen sei, dass der Beschwerdeführer in seiner ursprünglichen Tätigkeit als Kurier nur noch in wenigen Prozenten, vielleicht 20 % bis 30 %, arbeitsfähig sei. In einer leicht-mittelschweren wechselbelastenden Tätigkeit sei er bei einer sechsstündigen Präsenz zu 50 % arbeitsfähig (Urk. 7/152/7-8).
3.2.6 Dr. E.___ stellte im Bericht vom 3. Oktober 2017 als psychiatrische Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine rezidivierende depressive Störung, aktuell mittelgradige Episode (ICD-10 F32.1), bestehend seit mindestens 2013, aktuelle Episode seit Juni/Juli 2017. Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte er keine. Dr. E.___ erklärte, dass der Beschwerdeführer in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Kurier/Hilfsarbeiter aus psychiatrischer Sicht vom 2. August bis zum 1. Oktober 2017 zu 100 % arbeitsunfähig gewesen sei. Ab dem 2. Oktober 2017 könne mit der Wiederaufnahme der beruflichen Tätigkeit im Umfang von 50 % gerechnet werden (Urk. 7/162/1 und Urk. 7/162/4-5).
4.
4.1 Zu prüfen ist zunächst, ob sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers und dessen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit zwischen dem Erlass der Verfügung vom 17. Februar 2012 (Urk. 7/68) und dem Erlass der angefochtenen Verfügung vom 30. Oktober 2017 (Urk. 2) erheblich verschlechtert haben.
4.2 Dr. med. J.___, FMH Orthopädische Chirurgie, gab im Bericht vom 16. Juni 2014 («Drittmeinung») an, dass sich im am 2. Juni 2014 durchgeführten CT eindeutig zeige, dass der Wirbel Th9 weiterhin instabil, vor allem belastungsinstabil sei. Eine Ausheilung der Segmente Th9 und Th10 habe nach vier Jahren nicht stattgefunden. Faktisch laufe der Beschwerdeführer mit einer Fraktur herum, die aufgrund des Frakturtyps spontan nie respektive – wenn überhaupt - erst im Verlauf mehrerer Jahre zur Einheilung komme. Es sollte unbedingt eine Operation erfolgen (Urk. 7/107/3). Dr. med. K.___ vom L.___ erklärte im von der Allianz veranlassten Kurzgutachten vom 29. September 2014 demgegenüber, dass aufgrund der (aktuellen) Bildgebung eine Instabilität von BWK9 wenig wahrscheinlich sei. Die ossäre Konsolidation des Wirbelkörpers linksseitig bis zur Hälfte dürfte für die Stabilität des Wirbelkörpers ausreichen. Eine Sinterung von BWK9 im Vergleich zu den Unfallbildern habe nicht stattgefunden (Urk. 7/114/54). Im Wesentlichen aufgrund dieser sich widersprechenden Beurteilungen der Dres. J.___ und K.___ wies das Sozialversicherungsgericht die Streitsache mit Urteil UV.2014.00003 vom 28. November 2014 an die Allianz zurück, damit diese ein orthopädisch-chirurgisches Gutachten einhole (Urk. 7/123). Prof. Z.___ stellte in seinem von der Allianz veranlassten Kurzgutachten vom 31. März 2015 sodann – gestützt auf eine klinische Untersuchung und auf die Ergebnisse eines bereits im Juni 2014 durchgeführten CT der BWS - erstmals eine Pseudarthrose (Falschgelenk) der Wirbelkörperfraktur BWK9 fest. Aufgrund dieser Pseudarthrose und der zusätzlich verletzten Costeovertebralgelenke erachtete er es als nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer Schmerzen habe (Urk. 7/122).
In der Folge wurde der Beschwerdeführer von den Ärzten des D.___s am 19./20. Juni 2017 eingehend fachärztlich untersucht. Zudem wurde insbesondere eine FOMA durchgeführt, im Rahmen derer auch unterschiedliche Tests betreffend Kooperation und Konsistenz vorgenommen wurden. Die Ärzte des D.___s kamen zum Schluss, dass aufgrund der nachgewiesenen, nicht verheilten Th9-Fraktur, der daraus resultierenden Fehlstatik und der mechanisch muskulären Komponenten davon auszugehen sei, dass der Beschwerdeführer auch in einer leicht-mittelschweren wechselbelastenden Tätigkeit nicht mehr ganztägig arbeitsfähig sei. Eine ganztägige Präsenz führe mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zu einer deutlichen Schmerzkumulation. Somit sei die Präsenz auf sechs Stunden pro Tag zu reduzieren, wobei innerhalb dieser sechs Stunden zusätzliche Kurzpausen von insgesamt zwei Stunden erforderlich seien, um einer Schmerzintensivierung bei ununterbrochener Arbeit entgegenzuwirken. Rechnerisch resultiere demnach eine 50%ige Arbeitsfähigkeit bzw. Leistung bei sechsstündiger Präsenz (Urk. 7/158/13).
4.3 Diese Beurteilung der Ärzte des D.___s ist angesichts der genannten Befunde sowie der dazugehörigen Erläuterungen nachvollziehbar. Dass der Beschwerdeführer im Rahmen der durchgeführten Tests ein teilweise selbstlimitierendes Verhalten gezeigt habe und die Konsistenz mässig gewesen sei (Urk. 7/152/6 und Urk. 7/152/8), haben die Gutachter des D.___s berücksichtigt. Nachdem die Ärzte der G.___ im Austrittsbericht vom 18. Juli 2011 eine angepasste Tätigkeit gestützt auf weitgehend unauffällige Befunde im Bereich der Wirbelsäule noch in einem 100%-Pensum als zumutbar erachtet hatten (Urk. 7/52/83), kann somit von einer erheblichen Verschlechterung des somatischen Gesundheitszustands des Beschwerdeführers mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit ausgegangen werden. Nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit war diese Verschlechterung bereits bei der erneuten Anmeldung zum Leistungsbezug am 26. Februar 2014 (Eingangsdatum) eingetreten (Urk. 7/97; vgl. auch E. 5.3 nachfolgend).
4.4 Was die psychischen Beschwerden anbelangt, ist im Übrigen unbestrittenermassen nicht von einem Leiden auszugehen, dass die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers zusätzlich dauerhaft einschränken würde (Urk. 1 S. 8).
Der Beizug weiterer Akten der Allianz ist nicht erforderlich (Urk. 1 S. 2). 5.
5.1 Zu prüfen bleibt, wie sich die eingeschränkte Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers in wirtschaftlicher Hinsicht auswirkt.
5.2 Wurde die Rente nach Verminderung des Invaliditätsgrades aufgehoben, erreicht dieser jedoch in den folgenden drei Jahren wegen einer auf dasselbe Leiden zurückzuführenden Arbeitsunfähigkeit erneut ein rentenbegründendes Ausmass, so werden bei der Berechnung der Wartezeit nach Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG früher zurückgelegte Zeiten angerechnet (Art. 29bis IVV).
Die Erhöhung der Renten erfolgt frühestens, sofern der Versicherte die Revision verlangt, von dem Monat an, in dem das Revisionsbegehren gestellt wurde (Art. 88bis Abs. 1 lit. a IVV). Diese Sonderregelung ist analog anwendbar und die sechsmonatige Karenzzeit nach Art. 29 Abs. 1 IVG nicht zu bestehen, wenn die Invalidität aus den gleichen Gründen, welche früher zur Invalidität geführt haben, wiederauflebt (vgl. BGE 140 V 2; Meyer/Reichmuth, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, 3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2014, N 27 zu Art. 29).
5.3 Nachdem die Dreiviertelsrente des Beschwerdeführers per Ende Oktober 2011 aufgehoben wurde (Urk. 7/68) und er sich am 26. Februar 2014 (Eingangsdatum) wegen derselben Beschwerden, die zur befristeten Rentenzusprache geführt hatten, erneut zum Leistungsbezug angemeldet hat (Urk. 7/97), ist per Februar 2014 ein neuer Einkommensvergleich vorzunehmen.
5.4 Im unfallversicherungsrechtlichen Verfahren ging die Allianz bei der Ermittlung des Valideneinkommens vom Monatslohn in der Höhe von brutto Fr. 4'800.-- aus, den der Beschwerdeführer vor Eintritt des Gesundheitsschadens bei der Y.___ erzielte. Unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung errechnete sie sodann ein jährliches Valideneinkommen von Fr. 59'110.-- (Urk. 7/161/3).
Da der Beschwerdeführer nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine ihm an sich zumutbare neue Tätigkeit aufgenommen hat, zog die Allianz bei der Bemessung des Invalideneinkommens die Tabellenlöhne gemäss der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik (LSE 2012, Tabelle TA1, Kompetenzniveau 1, Total, Männer) heran. Ausgehend vom monatlichen Medianlohn in der Höhe von Fr. 5'210.-- im Jahr 2012 errechnete sie unter Berücksichtigung der betriebsüblichen wöchentlichen Arbeitszeit von 41,7 Stunden und der Nominallohnentwicklung ein hypothetisches Einkommen von Fr. 65’698.--. Da dem Beschwerdeführer lediglich noch ein 50%-Pensum möglich ist, resultierte ein Invalideneinkommen von Fr. 32’849.--.
Bei einem Valideneinkommen von Fr. 59‘110.-- und einem Invalideneinkommen von Fr. 32‘849.-- resultiert eine Erwerbseinbusse von Fr. 26‘261.-- und damit ein Invaliditätsgrad von abgerundet 44 % (Fr. 26‘261.-- : Fr. 59‘110.--).
5.5 Dieser Einkommensvergleich der Allianz ist nicht zu beanstanden. Er wurde vom Beschwerdeführer auch nicht in Zweifel gezogen. Der Beschwerdeführer wies vielmehr – zu Recht – darauf hin, dass eine bereits rechtskräftige Invaliditätsfestlegung zwar für einen später entscheidenden anderen Versicherungsträger nicht verbindlich, von diesem aber doch massgebend zu berücksichtigen sei (Urk. 1 S. 9; BGE 126 V 288). Schliesslich ist bezüglich des Einkommensvergleichs der Vollständigkeit halber noch zu bemerken, dass der Rentenanspruch bei Vorliegen eines Revisionsgrundes in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen ist, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).
5.6 Bei einem ermittelten Invaliditätsgrad von 44 % hat der Beschwerdeführer ab dem 1. Februar 2014 somit Anspruch auf eine Viertelsrente (vgl. E. 1.3).
6. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde ist die angefochtene Verfügung (Urk. 2) deshalb aufzuheben und es ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer ab dem 1. Februar 2014 Anspruch auf eine Viertelsrente der Invalidenversicherung hat. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen.
7.
7.1 Die Gerichtskosten, die nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert zu bemessen sind (Art. 69 Abs. 1bis IVG), sind auf Fr. 600.-- anzusetzen. Ausgangsgemäss sind sie zu einem Drittel (Fr. 200.--) dem Beschwerdeführer und zu zwei Dritteln der Beschwerdegegnerin (Fr. 400.--) aufzuerlegen.
7.2 Ausgangsgemäss ist die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, dem Beschwerdeführer eine reduzierte Prozessentschädigung zu bezahlen, welche in Anwendung von Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses auf Fr. 1‘400.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) festzusetzen ist.
Das Gericht erkennt:
1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 30. Oktober 2017 aufgehoben und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer ab dem 1. Februar 2014 Anspruch auf eine Viertelsrente hat. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer zu einem Drittel (Fr. 200.--) und der Beschwerdegegnerin zu zwei Dritteln (Fr. 400.--) auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden den Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 1‘400.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- CAP Rechtsschutz-Versicherungsgesellschaft AG
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
HurstKreyenbühl