Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2017.01297
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Bachofner
Sozialversicherungsrichterin Käch
Gerichtsschreiberin Neuenschwander-Erni
Urteil vom 4. Februar 2019
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Milosav Milovanovic
Beratungsstelle für Ausländer
Selnaustrasse 15, 8001 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1959, meldete sich im August 1999 unter Hinweis auf Kopf-, Rücken- und Knieschmerzen und eine Depression erstmals bei der Invalidenversicherung zum Rentenbezug an (Urk. 9/3). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, sprach ihr mit Verfügung vom 23. Juni 2000 eine ganze Invalidenrente mit Wirkung ab dem 1. Juni 1999 zu (Urk. 9/14). Am 11. April 2001 sowie am 15. Juni 2004 teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, der Rentenanspruch sei unverändert (Urk. 9/18; Urk. 9/25).
1.2 Nach Eingang eines am 7. Juli 2008 ausgefüllten Revisionsfragebogens (Urk. 9/26) holte die IV-Stelle unter anderem beim Y.___ ein polydisziplinäres Gutachten ein, das am 4. Juli 2009 erstattet wurde (Urk. 9/41). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 9/47; Urk. 9/48; Urk. 9/52) hob die IV-Stelle mit Verfügung vom 26. Mai 2010 die bisher ausgerichtete Rente auf (Urk. 9/55). Die dagegen erhobene Beschwerde (Urk. 9/58/3-11) wies das hiesige Gericht mit Urteil vom 7. September 2011 ab (Prozess Nr. IV.2010.00570; Urk. 9/64).
1.3 Am 12. September 2016 meldete sich die Versicherte erneut bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 9/72). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 9/75; Urk. 9/77) trat die IV-Stelle mit Verfügung vom 11. Januar 2017 auf das neue Leistungsbegehren nicht ein (Urk. 7/84). Mit Schreiben vom 31. Juli 2017 (Eingang bei der Beschwerdegegnerin am 2. August 2017) beantragte die Versicherte erneut eine Invalidenrente (Urk. 9/86). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 9/89; Urk. 9/92) trat die IV-Stelle mit Verfügung vom 26. Oktober 2017 auf das neue Leistungsbegehren nicht ein (Urk. 7/95 = Urk. 2).
2. Die Versicherte erhob am 29. November 2017 Beschwerde gegen die Verfügung vom 26. Oktober 2017 (Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei auf ihr Leistungsbegehren einzutreten und über die Rente zu verfügen (Urk. 1 S. 1 unten). Die IV-Stelle ersuchte mit Beschwerdeantwort vom 23. Januar 2018 (Urk. 8) um Abweisung der Beschwerde. Mit Gerichtsverfügung vom 18. April 2018 (Urk. 15) wurde der Beschwerdeführerin die Beschwerdeantwort zugestellt und es wurde festgehalten, dass über den Antrag auf unentgeltliche Prozessführung (vgl. Urk. 1 S. 1 unten) zu einem späteren Zeitpunkt entschieden werde.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vorzugehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b).
1.2 Mit Art. 87 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 IVV soll verhindert werden, dass sich die Verwaltung nach vorangegangener rechtskräftiger Leistungsverweigerung immer wieder mit gleich lautenden und nicht näher begründeten, das heisst keine Veränderung des Sachverhalts darlegenden Gesuchen befassen muss (BGE 109 V 108 E. 2a, 264 E. 3). Hingegen kann diese Eintretensvorschrift nicht dahingehend ausgelegt werden, dass die glaubhaft zu machende Änderung gerade jenes Anspruchselement betreffen muss, welches die Verwaltung der früheren rechtskräftigen Leistungsabweisung zugrunde legte. Vielmehr muss es genügen, wenn die versicherte Person zumindest die Änderung eines Sachverhalts aus dem gesamten für die Rentenberechtigung erheblichen Tatsachenspektrum glaubwürdig dartut. Trifft dies zu, ist die Verwaltung verpflichtet, auf das neue Leistungsbegehren einzutreten und es in tatsächlicher (wie selbstverständlich auch in rechtlicher) Hinsicht allseitig zu prüfen (BGE 117 V 198 E. 3a und E. 4b; vgl. auch BGE 130 V 64 E. 5.2, 72 E. 2.2 mit Hinweisen).
1.3 Mit dem Beweismass des Glaubhaftmachens im Sinne des Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV sind herabgesetzte Anforderungen an den Beweis verbunden: Die Tatsachenänderung muss nicht nach dem im Sozialversicherungsrecht sonst üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 126 V 353 E. 5b) erstellt sein. Es genügt, dass für das Vorhandensein des geltend gemachten rechtserheblichen Sachumstandes wenigstens gewisse Anhaltspunkte bestehen, auch wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei eingehender Abklärung werde sich die behauptete Änderung nicht erstellen lassen (BGE 130 V 64 E. 5.2, 130 V 71 E. 2.2 mit Hinweisen). Erheblich ist eine Sachverhaltsänderung, wenn angenommen werden kann, der Anspruch auf eine (höhere) Invalidenrente sei begründet, falls sich die geltend gemachten Umstände als richtig erweisen sollten (Urteil des Bundesgerichts 8C_844/2012 vom 5. Juni 2013 E. 2.3 mit Hinweisen auf 8C_1009/2010 vom 7. April 2011 E. 2.2 und 9C_838/2011 vom 28. Februar 2012 E. 3.3.2).
1.4 Die genannte Bestimmung - wonach die versicherte Person mit dem Revisions-gesuch oder der Neuanmeldung die massgebliche Tatsachenänderung glaubhaft machen muss - hat zur Folge, dass der versicherten Person ausnahmsweise eine Beweisführungslast zukommt. Nur wenn die Verwaltung auf das erneute Leistungsbegehren eintritt, hat sie ihrerseits gestützt auf den Untersuchungsgrundsatz von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen (BGE 130 V 64 f. E. 5.2.5).
2.
2.1 Strittig und zu prüfen ist, ob die Voraussetzungen für das Eintreten auf die Neuanmeldung vom 31. Juli 2017 erfüllt sind.
2.2 Die Beschwerdegegnerin führte in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) aus, sie habe keine wesentliche Veränderung der beruflichen oder medizinischen Situation feststellen können. Deshalb könne sie nicht auf das neue Gesuch eintreten (S. 1 unten). Der erwähnte, noch fehlende Bericht habe bereits vorgelegen und sei berücksichtigt worden (S. 2 oben).
2.3 Die Beschwerdeführerin hielt in ihrer Beschwerde (Urk. 1) fest, dass sie bereits jahrelang an verschiedenen somatischen und psychischen Beschwerden leide. Im Frühling 2017 sei es zu einer erheblichen Verschlechterung ihrer gesundheitlichen Verhältnisse gekommen. Die Beschwerdegegnerin sei ohne ausreichende Prüfung der medizinischen Unterlagen nicht auf das neue Gesuch eingetreten (S. 2 Mitte).
3. Die rentenaufhebende Verfügung vom 26. Mai 2010 (Urk. 9/55) stützte sich im Wesentlichen auf das Gutachten der Ärzte des Y.___ vom 4. Juli 2009 (Urk. 9/41/1-46). In diesem wurden folgende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit genannt (S. 37 Ziff. 6.1):
- ausgeprägte, medial und femoropatellar betonte Pangonarthrose beidseits
- chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom mit/bei
- skoliotischer Fehlstatik und erheblicher Fehlhaltung
- augeprägter myostatischer Insuffizienz
- fortgeschrittener Osteochondrose LWK 2/3 mit reaktiver Spondylose und Spondylarthrose, weniger stark ausgeprägte erosive Osteochondrose LWK 4/5 mit aktivierter Spondylarthrose rechts
- multiplen Insertionstendinopathien beziehungsweise Tendinosen
Als ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit beurteilten die Gutachter folgende Diagnosen (S. 37 f. Ziff. 6.2):
- chronisches zervikozephales und zervikothorakales Schmerzsyndrom mit/bei
- Fehlhaltung und Fehlstatik
- Osteochondrosen HWK 5/6 und HWK 6/7 mit Unkarthrosen und mässigen degenerativen Foramenstenosen beidseits
- Generalisierungstendenz
- metabolisches Syndrom mit/bei
- Adipositas Grad II nach WHO
- arterieller Hypertonie
- Hyperlipidämie
- gestörter Glukosetoleranz
- allergische Rhinokonjunktivitis mit Asthma bronchiale
- Status nach Septumplastik und Conchotomie 1997
Aus internistischer Sicht wurde festgehalten, es handle sich um eine sehr adipöse Beschwerdeführerin in unauffälligem Allgemeinzustand. Pneumologisch liege eine ausgeprägte bronchiale Hyperreagibilität vor. Die Spirometrie liefere aktuell keine Hinweise für eine obstruktive oder restriktive Ventilationsstörung. Aus internistischer Sicht lasse sich derzeit keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit begründen (S. 41).
Bei der rheumatologischen Untersuchung imponiere eine erhebliche Selbstlimitation und Inkonsistenz. Die Beschwerdeführerin klage über sehr starke, topographisch weit ausgebreitete Ruheschmerzen. In den aktuell durchgeführten konventionellen Röntgendarstellungen würden im Bereich der LWS sowie beider Kniegelenke deutlich über das altersentsprechende Mass hinausgehende degenerative Veränderungen imponieren, welche die von der Beschwerdeführerin geklagten Beschwerden zumindest teilweise erklären würden (S. 41 f.). Für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Reinigungskraft mit regelhaft auftretenden gelenk- und wirbelsäulenbelastenden Bewegungsmustern lasse sich aus versicherungsmedizinischer Sicht keine Arbeitsfähigkeit mehr attestieren. Auch in einer behinderungsangepassten, wechselbelastenden, primär im Sitzen auszuführenden Tätigkeit ohne das Einnehmen einer knienden oder hockenden Stellung, ohne das Bewältigen von Treppen und Leitern, ohne das Gehen auf unebenen oder abschüssigen Böden, ohne das Arbeiten in Zwangshaltungen sowie ohne repetitive, stereotype Bewegungsabläufe sei aus rein rheumatologisch-orthopädischer Sicht wegen der Zweietagenproblematik eine 20%ige Arbeitsunfähigkeit zu attestieren (S. 42 Mitte).
Im Rahmen der psychiatrischen Exploration habe sich eine klagsame, sehr einfach strukturierte Beschwerdeführerin gezeigt, die über nur wenige Ressourcen und Bildung verfüge. Der kaum spürbare Leidensdruck stehe insgesamt etwas im Widerspruch zu den dramatisch anmutenden und inkonsistenten Beschwerdeschilderungen. So berichte sie, beschwerdebedingt kaum noch Tätigkeiten im Haushalt erledigen, aber drei Mal im Jahr eine Busreise nach Serbien bewältigen zu können. Die Beschwerdeschilderungen hätten einen deutlich appellativen Charakter und es bestünden Tendenzen zur Selbstlimitierung. Eine Verdeutlichung der psychischen sowie körperlichen Beschwerden sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit gegeben (S. 42 f.). Es fänden sich aktuell keine Hinweise auf Symptome einer depressiven Störung. Eine eigenständige psychiatrische Erkrankung stelle sich nicht dar (S. 43 oben).
Zusammenfassend kamen die begutachtenden Fachärzte zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin in der zuletzt ausgeübten Erwerbstätigkeit als Raumpflegerin zu 100 % arbeitsunfähig sei (S. 44 Ziff. 7.6). In einer behinderungsangepassten, wechselbelastenden, primär im Sitzen auszuführenden Tätigkeit – mit den oben umschriebenen Einschränkungen aus rheumatologischer Sicht – bestehe aus interdisziplinärer Sicht eine Restarbeitsfähigkeit von 80 % (S. 44 Ziff. 7.7).
4.
4.1 Im Zusammenhang mit den Neuanmeldungen vom September 2016 und August 2017 liegen im Wesentlichen folgende Berichte vor.
4.2 Dr. med. Z.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, nannte im Bericht vom 3. Juli 2016 zuhanden des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin (Urk. 9/71/1) folgende Diagnose (Ziff. 1):
- Angst und depressive Störung gemischt, aufgetreten als Folge der Belastungssituation wegen körperlichen Beschwerden
Dr. Z.___ führte aus, die Arbeitsunfähigkeit sei auf die körperlichen Beschwerden zurückzuführen. Selbstverständlich sei die Beschwerdeführerin wegen allen ihren Beschwerden verzweifelt, unsicher und depressiv (Ziff. 2). In den letzten vier Jahren sei es vor allem zu einer Verschlechterung der körperlichen Symptomatik gekommen. Weiter habe sie ein schweres Trauma erlitten, als ihre Schwester angefahren worden sei. Die Beschwerdeführerin sei ohne Wohnung und habe hohe Schulden (Ziff. 3).
4.3 Dr. med. A.___, Facharzt für Rheumatologie und Allgemeine Innere Medizin, nannte im Bericht vom 2. September 2016 (Urk. 9/76) im Wesentlichen folgende Diagnosen (S. 1):
- rezidivierende Exazerbationen eines chronischen lumboradikulären Reizsyndroms S1 rechts
- Gonarthrose rechts
- Status nach Knie-TP links am 14. September 2012 bei symptomatischer Pangonarthrose links
- myofasziales Schmerzsyndrom der unteren Extremitäten
- Adipositas
- rezidivierende depressive Episoden
- chronisches Zervikozephalsyndrom bei segmentaler Dysfunktion C2/3 links
- chronisches Asthma bronchiale
- chronisch venöse Insuffizienz Grad II
Aufgrund der multilokulären Schmerzen, des metabolischen Syndroms und des chronischen Asthmas bronchiale sei seit Jahren und auch zukünftig keine Arbeitsfähigkeit gegeben, auch nicht in einer leichten Verweistätigkeit (Ziff. 2). Die Implantation einer Knieprothese rechts sei aufgrund der fortschreitenden Gonarthrose für den 14. September 2016 geplant. Eine gewisse Verschlechterung und Progredienz finde sich zervikozephal, bei vermehrten Schmerzen und einer gesteigerten Lichtempfindlichkeit. Die Beschwerdeführerin sei vonseiten des metabolischen Syndroms erheblich in ihrem Alltag eingeschränkt, hinzu komme ein chronisches Asthma bronchiale, eine wesentliche Progredienz der Beschwerden bestehe jedoch nicht (Ziff. 3).
4.4 Dr. med. B.___, Fachärztin für Physikalische Medizin und Rehabilitation, führte im Bericht vom 21. November 2016 zuhanden des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin (Urk. 9/81) aus, dass die Beschwerdeführerin unter progredienten Lumbalgien/Lumboischialgien mit Schmerzausstrahlungen in beide Beine leide, aktuell linksbetont. Unter Belastung klage sie über zunehmende Dysästhesien und Parästhesien beider Beine, wobei ihre Gehstrecke deutlich eingeschränkt sei. Das MRI der LWS (Lendenwirbelsäule) zeige schwere degenerative Veränderungen praktisch in der gesamten LWS mit multisegmentalen Neuroforamenstenosen und Kontakten zu praktisch allen Nerven L1-S1 beidseits (vgl. Bericht des C.___ vom 27. Oktober 2016, Urk. 9/79). Nebenbei bestünden permanente Schmerzen im Nacken-Schultergürtelbereich mit Ausstrahlungen in beide Arme sowie im thorakalen Bereich bei ebenfalls deutlich fortgeschrittenen degenerativen Veränderungen der HWS (Halswirbelsäule), weniger auch der BWS (Brustwirbelsäule). Die Mobilität der Beschwerdeführerin sei auch durch statische Fussbeschwerden eingeschränkt. Der hinkende Gang führe zur raschen Progredienz der Lumboischialgien. Die chronifizierten Schmerzen führten zur depressiven Entwicklung, wobei sie in regelmässiger psychiatrischer Behandlung stehe (S. 2 oben). Die Beschwerdeführerin sei in ihren Lebensqualitäten und ihrer Arbeitsfähigkeit stark eingeschränkt. Ihre Arbeitsfähigkeit betrage für ausschliesslich rückenadaptierte Tätigkeiten ohne Belastung der unteren Extremitäten maximal 40 % (S. 2 Mitte).
4.5 Im Bericht vom 17. März 2017 zuhanden des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin (Urk. 9/85/6-7) hielt Dr. B.___ fest, dass infolge der konsekutiven Überbelastung rechts in letzter Zeit vermehrte Schmerzen des rechten Knies bei radiologisch verifizierter Gonarthrose aufgetreten seien. Von Seiten des Rückens her sei die Beschwerdeführerin bei recht fortgeschrittenen degenerativen Veränderungen in ihrer Mobilität, insbesondere Belastbarkeit, stark eingeschränkt (S. 1 unten). Die progredienten Knieschmerzen führten zur zusätzlichen Einschränkung der Lebensqualität und Mobilität, wobei die Beschwerdeführerin keine berufliche Tätigkeit ausüben könne und nicht vermittlungsfähig sei (S. 2 oben).
4.6 Vom 13. April bis 14. Juni 2017 befand sich die Beschwerdeführerin in stationärer Behandlung in der D.___. Im Austrittsbericht vom 19. Juli 2017 (Urk. 9/85/2-5) wurden im Wesentlichen folgende Diagnosen genannt (S. 1 unten):
- rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode
- Somatisierungsstörung
- chronisches Zervikovertebralsyndrom bei Osteochondrose C4/5, C5/6
- chronisches lumboradikuläres Reizsyndrom beidseits
- dekompensierte Gonarthrose rechts
Es wurde ausgeführt, die Beschwerdeführerin sei auf Anraten der behandelnden Psychiaterin aufgrund der Verschlechterung ihres depressiven Zustandsbildes und ihrer körperlichen Beschwerden infolge der Ablehnung des Rekurses zur Kürzung ihrer IV-Rente eingetreten (S. 2 oben). Betreffend Psychostatus wurde festgehalten, dass leichte Aufmerksamkeits- und Gedächtnisstörungen bestünden. Die Beschwerdeführerin sei im Denken umständlich, teilweise vorbeiredend, etwas inkohärent. Sie sei affektarm, mit Störungen der Vitalgefühle, deprimiert, hoffnungslos, ängstlich, gereizt, innerlich unruhig, klagsam und stark antriebsarm. Es bestehe ein sozialer Rückzug. Die Beschwerdeführerin leide an ausgeprägten Durchschlafstörungen sowie Kopf-, Rücken- und Knieschmerzen (S. 2 Mitte). Während der Zeit des Klinikaufenthaltes sei sie aufgrund ihrer depressiven Symptomatik und der chronischen Schmerzen zu 100 % arbeitsunfähig gewesen (S. 3 oben).
Im Schreiben zuhanden des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin vom 19. Juli 2017 (Urk. 9/85/1) gaben die Ärzte der D.___ an, dass im Zeitpunkt des Austritts eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden habe. Sie hätten jedoch den Eindruck, dass die Beschwerdeführerin aus psychiatrischer Sicht wieder eine Teilarbeitsfähigkeit erreichen könnte.
4.7 Dr. Z.___ berichtete am 10. August 2017 zuhanden des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin (Urk. 9/91/1), dass bis jetzt keine Besserung des psychiatrischen Zustandsbildes eingetreten sei. Die Beschwerdeführerin sei im Jahr 2017 zwei Mal bei ihr in der Gesprächstherapie gewesen. Sie habe nicht öfters kommen können, da sie kaum laufen könne und extrem starke Schmerzen habe. Eine stationäre Behandlung sei unumgänglich gewesen.
5.
5.1 Im Zusammenhang mit der Rentenaufhebung vom Mai 2010 wurde im Urteil des hiesigen Gerichts vom 7. September 2011 festgehalten, dass gestützt auf das Gutachten der Ärzte des Y.___ in einer behinderungsangepassten, wechselbelastenden, primär im Sitzen auszuführenden Tätigkeit ohne das Einnehmen einer knienden oder hockenden Stellung, ohne das Bewältigen von Treppen und Leitern, ohne das Gehen auf unebenen oder abschüssigen Böden, ohne das Arbeiten in Zwangshaltungen sowie ohne repetitive, stereotype Bewegungsabläufe eine 80%ige Arbeitsfähigkeit bestehe (Urk. 9/64 E. 5.6). Aus psychiatrischer Sicht wurde der Beschwerdeführerin im Y.___-Gutachten eine volle Arbeitsfähigkeit attestiert (Urk. 9/41/1-46 S. 44 oben).
5.2 Den aktuellen Berichten von Dr. B.___ sind progrediente Lumbalgien/Lumboischialgien mit Schmerzausstrahlungen in beide Beine, deutlich fortgeschrittene degenerative Veränderungen der HWS und progrediente Knieschmerzen zu entnehmen. Dr. B.___ ging im November 2016 noch von einer maximal 40%igen Arbeitsfähigkeit, im März 2017 schliesslich von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit auch in einer angepassten Tätigkeit aus.
Die behandelnde Psychiaterin Dr. Z.___ nannte in ihrem Bericht vom Juli 2016 eine depressive Störung, hielt aber fest, dass die Arbeitsunfähigkeit auf die körperlichen Beschwerden zurückzuführen sei. Zudem erwähnte sie psychosoziale Belastungsfaktoren. Im Bericht vom August 2017 gab sie an, dass sich der Gesundheitszustand aus psychiatrischer Sicht nicht gebessert habe. Zudem wies sie auf körperliche Beschwerden (die Beschwerdeführerin könne kaum laufen) und starke Schmerzen hin. Im Austrittsbericht der Ärzte der D.___ vom Juli 2017 wurden - nach einem zweimonatigen stationären Aufenthalt - eine depressive Störung, gegenwärtig mittelgradig, sowie eine Somatisierungsstörung diagnostiziert. Die Ärzte der D.___ gingen von einer derzeit 100%igen Arbeitsunfähigkeit aus, gaben aber an, dass die Beschwerdeführerin aus psychiatrischer Sicht wieder eine Teilarbeitsfähigkeit erreichen könnte.
5.3 Gestützt auf den Bericht der D.___ ergibt sich eine Verschlechterung aus psychiatrischer Sicht. So wurde neu die Diagnose einer depressiven Störung genannt und der Beschwerdeführerin eine zumindest teilweise Arbeitsunfähigkeit attestiert. Ob tatsächlich psychosoziale Belastungen im Vordergrund stehen, wie die Beschwerdegegnerin geltend machte (Feststellungsblatt, Urk. 9/88/2), wird sich nach weiteren Abklärungen herausstellen. Auch aus somatischer Sicht ergeben sich aufgrund der Berichte von Dr. B.___ Anhaltspunkte für eine möglicherweise relevante Veränderung des Gesundheitszustandes. Schliesslich ging sie nur noch von einer 40%igen Arbeitsfähigkeit respektive (ab März 2017) von einer vollen Arbeitsunfähigkeit aus. Ob dies zutreffend ist, werden die weiteren Abklärungen zeigen. Ohne materielle Beurteilung kann jedenfalls nicht weiterhin von einer 80%igen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit ausgegangen werden. Aufgrund der vorliegenden medizinischen Berichte bestehen genügend Anhaltspunkte für eine rechtserhebliche Sachverhaltsänderung. Zu bemerken bleibt, dass die letzte umfassende medizinische Abklärung vor mehr als neun Jahren stattgefunden hatte und in der rentenaufhebenden Verfügung vom Mai 2010 ein Invaliditätsgrad von 28 % ermittelt worden war (vgl. Urk. 9/55 S. 2).
5.4 Demnach hat die Beschwerdeführerin eine erhebliche Änderung des Invaliditätsgrades im Sinne von Art. 87 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 IVV glaubhaft gemacht (vgl. E. 1.1, E. 1.2 und E. 1.3). Folglich ist die Beschwerdegegnerin zu Unrecht nicht auf die Neuanmeldung vom 31. Juli 2017 eingetreten, weshalb die Beschwerde gutzuheissen und die Sache zur materiellen Beurteilung an die Verwaltung zurückzuweisen ist.
6.
6.1 Die Kosten gemäss Art. 69 Abs. 1bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sind ermessensweise auf Fr. 600.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Damit erweist sich das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Prozessführung (Urk. 1 S. 1 unten) als gegenstandslos.
6.2 Ausgangsgemäss hat die Beschwerdeführerin gestützt auf § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) Anspruch auf eine Prozessentschädigung. Diese ist unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses und beim praxisgemässen Stundenansatz von Fr. 145.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) auf Fr. 1‘100.-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) festzusetzen.
Das Gericht erkennt:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung vom 26. Oktober 2017 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen, damit sie auf die Neuanmeldung vom 31. Juli 2017 eintrete.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 1’100.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Milosav Milovanovic
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
MosimannNeuenschwander-Erni