Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
IV.2017.01298
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Käch
Ersatzrichterin Lienhard
Gerichtsschreiberin Tiefenbacher
Urteil vom 15. März 2018
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1970, gelernte Verkäuferin, war bei der Y.___ AG als Quality Control Assistant angestellt, als sie sich unter Hinweis auf eine schwere Depression am 8. November 2013 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug anmeldete (Urk. 7/2). Gestützt auf ihre medizinischen Abklärungen teilte ihr die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, am 8. April 2014 mit, dass aktuell keine beruflichen Eingliederungsmassnahmen möglich seien (Urk. 7/22). Nach einer stationären Behandlung vom 10. April bis 21. Mai 2014 und einer anschliessenden bis 5. Juni 2014 dauernden teilstationären Behandlung in der Z.___ AG (vgl. Urk. 7/31/2-4) holte die IV-Stelle bei Dr. med. A.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, das psychiatrisches Gutachten vom 27. September 2015 (Urk. 7/54) ein, gestützt auf welches sie nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/60-63) mit Verfügung vom 4. Mai 2017 einen Leistungsanspruch verneinte (Urk. 7/64). Die dagegen erhobene Beschwerde vom 25. Mai 2016 (Urk. 7/66) hiess das Gericht mit Urteil vom 22. September 2016 im Prozess Nr. IV.2016.00671 in dem Sinne gut, dass die Sache in Aufhebung der Verfügung vom 4. Mai 2017 zur ergänzenden Abklärung an die IV-Stelle zurückgewiesen wurde (Urk. 7/73).
1.2 Am 5. Dezember 2016 wies die IV-Stelle die Versicherte auf ihre Mitwirkungspflicht hin und forderte sie auf, sich einer regelmässigen Psycho- sowie Expositionstherapie zu unterziehen (Urk. 7/76), und am 18. Januar 2017 leistete sie Kostengutsprache für Eingliederungsmassnahmen im Sinne eines Aufbautrainings vom 1. Februar bis 30. April 2017 bei der B.___ (Urk. 7/85). Am 19. April 2017 leistete die IV-Stelle Kostengutsprache für eine Verlängerung der Massnahme vom 1. Mai bis 31. Juli 2017 (Urk. 7/91). Mit Mitteilung vom 2. August 2017 wurden die Eingliederungsmassnahmen abgeschlossen (Urk. 7/95). Nachdem die Versicherte am 8. August 2017 den Erlass einer Verfügung beantragt hatte (Urk. 7/98), schloss die IV-Stelle die Eingliederungsmassnahmen nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/100-104) mit Verfügung vom 14. September 2017 ab (Urk. 7/105 = Urk. 2).
2. Gegen die Verfügung vom 14. September 2017 (Urk. 2) legte die Versicherte am 10. Oktober 2017 bei der IV-Stelle «Einspruch» ein (Urk. 1). Diesen überwies die IV-Stelle am 29. November 2017 zuständigkeitshalber als Beschwerde an das Gericht (Urk. 3). Mit Beschwerdeantwort vom 11. Januar 2018 schloss sie auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), was der Beschwerdeführerin am 15. Januar 2018 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) bedrohte Versicherte haben gemäss Art. 8 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit (Abs. 1):
a. diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wiederherzustellen, zu erhalten oder zu verbessern; und
b. die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind.
Der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen besteht unabhängig von der Ausübung einer Erwerbstätigkeit vor Eintritt der Invalidität. Bei der Festlegung der Massnahmen ist die gesamte noch zu erwartende Dauer des Erwerbslebens zu berücksichtigen (Abs. 1bis). Nach Massgabe der Art. 13 und 21 IVG besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig von der Möglichkeit einer Eingliederung ins Erwerbsleben oder in den Aufgabenbereich (Abs. 2). Nach Massgabe von Art. 16 Abs. 2 lit. c IVG besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig davon, ob die Eingliederungsmassnahmen notwendig sind oder nicht, um die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, zu erhalten oder zu verbessern (Abs. 2bis).
Die Eingliederungsmassnahmen bestehen gemäss Abs. 3 in medizinischen Massnahmen (lit. a), Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung (lit. abis), Massnahmen beruflicher Art (Berufsberatung, erstmalige berufliche Ausbildung, Umschulung, Arbeitsvermittlung, Kapitalhilfe; lit. b) und in der Abgabe von Hilfsmitteln (lit. d).
1.2 Versicherte, die seit mindestens sechs Monaten zu mindestens 50 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) sind, haben Anspruch auf Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung (Integrationsmassnahmen), sofern dadurch die Voraussetzungen für die Durchführung von Massnahmen beruflicher Art geschaffen werden können (Art. 14a Abs. 1 IVG). Als Integrationsmassnahmen gelten gemäss Abs. 2 gezielte, auf die berufliche Eingliederung gerichtete Massnahmen zur sozialberuflichen Rehabilitation (lit. a) und Beschäftigungsmassnahmen (lit. b). Es geht darum, bei denjenigen Versicherten, die aktuell nicht eingliederungsfähig sind oder deren Eingliederungsfähigkeit verloren zu gehen droht, die Eingliederungsfähigkeit herzustellen oder zu erhalten (BBl 2005 4521 ff., 4564; Erwin Murer, Invalidenversicherung: Prävention, Früherfassung und Integration, Bern 2009, N. 4 und 31 zu Art. 14a IVG; Silvia Bucher, Die Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung nach Art. 14a IVG, in: Soziale Sicherheit – Soziale Unsicherheit, Festschrift für Erwin Murer zum 65. Geburtstag, 2010, S. 111). Ist aber jemand in einer anderen zumutbaren Tätigkeit arbeitsfähig, so ist er (in dieser anderen Tätigkeit) bereits eingliederungsfähig; er braucht keine Integrationsmassnahmen mehr, um die Eingliederungsfähigkeit herzustellen. Es gibt keinen Grund, Massnahmen zur Ermöglichung einer beruflichen Eingliederung durchzuführen, wenn auch ohne solche Massnahmen eine berufliche Eingliederung bereits umgesetzt werden kann (BGE 137 V 1 E. 7.2.3).
1.3 Im Gebiet der Invalidenversicherung gilt ganz allgemein der Grundsatz, dass die invalide Person, bevor sie Leistungen verlangt, alles ihr Zumutbare selber vorzukehren hat, um die Folgen ihrer Invalidität bestmöglich zu mildern (BGE 113 V 22 E. 4a mit Hinweisen). Dieses Gebot der Selbsteingliederung ist Ausdruck des in der ganzen Sozialversicherung geltenden Grundsatzes der Schadenminderungspflicht (vgl. BGE 120 V 368 E. 6b, 117 V 275 E. 2b), wobei jedoch von der versicherten Person nur Vorkehren verlangt werden können, die unter Berücksichtigung der gesamten objektiven und subjektiven Gegebenheiten des Einzelfalles zumutbar sind (BGE 113 V 22 E. 4a mit Hinweisen auf Lehre und Rechtsprechung; ZAK 1989 S. 214 E. 1c). Als Ausdruck der allgemeinen Schadenminderungspflicht geht die Pflicht, die notwendigen Schritte zur Selbsteingliederung zu unternehmen, nicht nur dem Renten-, sondern auch dem gesetzlichen Eingliederungsanspruch vor (Urteil des Bundesgerichts 9C_356/2014 vom 14. November 2014 E. 3.1 mit Hinweisen auf Urteile I 116/03 vom 10. November 2003 E. 3.1 und I 145/01 vom 12. September 2001 E. 2b).
Für die Beantwortung der Frage nach der Zumutbarkeit der Behandlung oder Eingliederungsmassnahme im Sinne von Art. 21 Abs. 4 ATSG kann auf die zu Art. 31 Abs. 1 IVG in der bis 31. Dezember 2002 gültig gewesenen Fassung ergangene Rechtsprechung verwiesen werden, da sich diesbezüglich mit dem neuen Recht nichts geändert hat (vgl. auch SVR 2007 IV Nr. 34 S. 121, E. 3.1,
I 744/06; Urteile des Bundesgerichts I 1068/06 vom 31. August 2007 E. 2.2 und I 824/06 vom 13. März 2007 E. 3.1.1). Danach sind die gesamten persönlichen Verhältnisse, namentlich die berufliche und soziale Stellung der versicherten Person, zu berücksichtigen. Massgebend ist aber das objektiv Zumutbare, nicht die subjektive Wertung des Versicherten (ZAK 1982 S. 495, E. 3; Urteil des Bundesgerichts I 105/93 vom 11. März 1994 E. 2a; Meyer-Blaser, Zum Verhältnismässigkeitsgrundsatz im staatlichen Leistungsrecht, Diss. Bern 1985, S. 189). Die gesetzliche Vorgabe, wonach Massnahmen, die eine Gefahr für Leben und Gesundheit darstellen, nicht zumutbar sind, bedeutet nicht, dass eine Vorkehr, die keine solche Gefahr darstellt, automatisch zumutbar ist (ZAK 1985 S. 326, E. 1; Kieser, a.a.O., N 60 zu Art. 21; Meyer-Blaser, a.a.O., S. 138 f.); sie weist aber doch darauf hin, dass nur Gründe von einer gewissen Schwere zur Unzumutbarkeit führen. Die Zumutbarkeit ist sodann in Relation einerseits zur Tragweite der Massnahme, andererseits zur Bedeutung der in Frage stehenden Leistung zu beurteilen. Insbesondere bei medizinischen Massnahmen, die einen starken Eingriff in die persönliche Integrität der versicherten Person darstellen können, ist an die Zumutbarkeit kein strenger Massstab anzulegen (ZAK 1985 S. 325 f., E. 1). Umgekehrt ist die Zumutbarkeit eher zu bejahen, wenn die fragliche Massnahme unbedenklich ist (RKUV 1995 Nr. U 213 S. 68 f., E. 2b). Sodann sind die Anforderungen an die Schadenminderungspflicht dort strenger, wo eine erhöhte Inanspruchnahme der Invalidenversicherung in Frage steht, namentlich wenn der Verzicht auf schadenmindernde Vorkehren Rentenleistungen auslöst (BGE 113 V 22 E. 4d.; SVR 2007 IV Nr. 34 S. 121, E. 3.1; Urteil des Bundesgerichts 8C_128/2007 vom 14. Januar 2008 E. 3.1 mit Hinweisen).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin leistete vorerst Kostengutsprache für ein dreimonatiges Aufbautraining, welche sie um weitere drei Monate verlängerte. Den Abschluss der Eingliederungsmassnahem begründete sie damit (Urk. 2), weitere Massnahmen seien nicht zielführend. Die Ziele, welche zwischen der Beschwerdeführerin und ihr vereinbart worden seien, seien seitens der Beschwerdeführerin nicht erreicht worden (S. 1). Diese habe sich für den Arbeitsweg keine Begleitung organisiert und sei deshalb nur an jenen Tagen am Arbeitsplatz erschienen, an denen sie den Arbeitsweg alleine habe bewältigen können. Überdies sei sie aufgefordert worden, sich einer Expositionstherapie zu unterziehen und sich psychotherapeutisch behandeln zu lassen. Bis heute finde keine adäquate Behandlung statt (S. 2).
2.2 Dagegen wandte die Beschwerdeführerin ein (Urk. 1), sie habe am Arbeitsplatz nicht wegen ihrer Angsterkrankung gefehlt, sondern weil sie die Medikamente gegen die Schilddrüsenüberfunktion schlecht vertrage. Den Beginn der Eingliederungsmassnahme habe sie bis zum Auftreten der Schilddrüsenproblematik gut geschafft (S. 1). Dass sie nicht in psychologischer Behandlung gewesen sei, liege daran, dass ihre Psychologin selber erkrankt sei und keine Patientinnen mehr betreue (S. 2).
2.3 Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin die der Beschwerdeführerin gewährten Eingliederungsmassnahmen nach sechsmonatiger Dauer zu Recht abgeschlossen hat.
3.
3.1 Dr. med. A.___ stellte im psychiatrischen Gutachten vom 27. September 2015 keine Diagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (S. 16 Ziff. 5.1). Als Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit nannte er eine Agoraphobie mit Panikstörung (F40.01) sowie akzentuierte zwanghafte Persönlichkeitszüge (Z73.1; S. 16 Ziff. 5.2). Aus versicherungsmedizinischer Sicht lasse sich durch die aktuell zu diagnostizierende Angsterkrankung keine dauerhafte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit begründen. Vor dem Hintergrund der festgestellten akzentuierten Persönlichkeitszüge könne die Anpassungs- und Teamfähigkeit beeinträchtigt sein, womit eine qualitative, aber keine quantitative Limitierung der Arbeitsfähigkeit vorliege. Im Rahmen der Exploration zeige sich auf psychiatrischem Fachgebiet eine Versicherte, deren psychiatrisches Leiden aus medizinisch-theoretischer Optik keine dauerhafte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit begründe, weder in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit noch in einer dem Alter, der Qualifikation und dem Habitus angepassten Verweistätigkeit. Auf psychiatrischem Fachgebiet bestehe ab Datum der aktuellen Untersuchung keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (S. 19 f. Ziff. 6.2).
Prognostisch könnte (medizinisch-theoretisch) unter Nutzung eines Antidepressivums vom Typ der angstlösenden Serotonin-Wiederaufnahmehemmer (SSRI) und insbesondere von konsequenten verhaltenstherapeutischen Expositionsinterventionen im ambulanten Rahmen eine Verbesserung des Gesundheitszustandes in 2 bis 4 Monaten erwartet werden (S. 20 Ziff. 6.5).
3.2 Dem Kurzaustrittsbericht des Spitals Uster vom 3. April 2017 (Urk. 7/90) kann entnommen werden, dass die Beschwerdeführerin wegen einer laparoskopischen Appendektomie am 1. April 2017 vom 31. März 2017 bis 9. April 2017 zu 100 % arbeitsunfähig war.
4.
4.1 In der Zielvereinbarung für ein Aufbautraining vom 18./19. Januar 2017 (Urk. 7/87 und Urk. 7/89) zwischen der Beschwerdeführerin als Teilnehmerin, der Beschwerdegegnerin als Leistungsträgerin und der B.___ als Durchführungsstelle wurde der Beginn des Aufbautrainings auf den 1. Februar 2017 festgelegt. Als Ziel wurde eine Präsenz von 4 Stunden an 4 Tagen im ersten Monat und von 4 Stunden an 5 Tagen im zweiten Monat definiert. Es wurde in Aussicht gestellt, weitere Steigerungsschritte nach 2 Monaten festzulegen. Als innerhalb von 3 Monaten zu erreichende Arbeitsfähigkeit einigten sich die Parteien auf 50 %.
4.2 Dem Verlaufsprotokoll der Eingliederungsberatung vom 19. April 2017 (Urk. 7/92) kann entnommen werden, dass die Beschwerdeführerin das Aufbautraining wegen einer Magen-Darm-Grippe zwei Tage verspätet angetreten habe, der Start jedoch gut geglückt sei (S. 3).
Nach dem Standortgespräch vom 21. März 2017 wurde festgehalten, nach dem ersten Monat im Büro habe die Beschwerdeführerin in ein Brockenhaus gewechselt und sei dort gut gestartet. Es gefalle ihr gut und sie fühle sich gut aufgehoben. Sie arbeite an 5 Tagen von 8.00 bis 12.00 Uhr. Sie habe bisher im Brockenhaus an zwei Tagen wegen Panikattacken gefehlt und an vier Tagen sei sie wegen einer Magen-Darm-Grippe krank gewesen (wohl eher: habe sie wegen einer Magen-Darm-Grippe gefehlt). Nach einer durchgemachten Panikattacke fühle sich die Beschwerdeführerin jeweils ausserstande, am Einsatzort - auch allenfalls verspätet - zu erscheinen. Das Expositionstraining finde einmal alle zwei Wochen statt. Überdies nehme die Beschwerdeführerin alle zwei Wochen einen Termin bei der Psychotherapeutin wahr. Medikamente nehme sie wegen Unverträglichkeit keine ein (S. 3 f.). Man sei übereingekommen, dass es sehr wichtig sei, dass die Beschwerdeführerin am Thema mit den Panikattacken arbeite und mit ihrer Therapeutin nochmals die Medikamenteneinnahme bespreche. Es sei an die Eigenverantwortung der Beschwerdeführerin appelliert worden (S. 4).
Am 19. April 2017 teilte die B.___ der Beschwerdegegnerin mit, die Beschwerdeführerin habe seit dem Standortgespräch vom 21. März 2017 an zwei Tagen wegen Panikattacken gefehlt. Danach sei sie wegen einer Blinddarmoperation länger abwesend gewesen. Es sei eine Schilddrüsenüberfunktion festgestellt worden, welche nun behandelt werde (S. 4).
4.3 Laut Zielvereinbarung vom 19. April 2017 (Urk. 7/93) für den Zeitraum vom 1. Mai bis 31. Juli 2017 wurde als Ziel festgelegt, dass nach zwei Monaten 5 Stunden pro Tag ohne unbegründete Fehlzeiten stabil erreicht und nach drei Monaten 6 Stunden pro Tag ohne unbegründete Fehlzeiten erreicht werden sollten. Nach 2 Monaten wurde eine Arbeitsfähigkeit von mindesten 20 % und nach 6 (wohl richtig: 3) Monaten eine solche von stabilen 50 % erwartet. Überdies wurde vereinbart, dass die Beschwerdeführerin mit Unterstützung der Durchführungsstelle eine Stelle für einen Arbeitsversuch auf den 1. August 2017 suchen wird.
4.4 Gemäss Verlaufsprotokoll vom 2. August 2017 (Urk. 7/96) meldete die Durchführungsstelle am 22. Mai 2017, es habe wieder Absenzen gegeben. Das «Einstellen der Schilddrüse» sei schwierig. Die Beschwerdeführerin arbeite nach wie vor 4 Stunden pro Tag. Die Leistungen seien gut, wenn sie anwesend sei. Es gehe ihr nicht gut, sie wolle aber kämpfen. Sie vermute, dass es mit dem aktuell längeren Arbeitsweg (zurzeit sei sie an einem anderen Einsatzort) zusammenhänge. Ab 5. Juni werde sie wieder im Brockenhaus eingesetzt und so hoffe sie, dass es dann wieder besser sein werde. Eine Woche später wurde gemeldet, die Beschwerdeführerin sei diese Woche krank (Fieber und Durchfall). Die Schilddrüsenwerte seien gut eingestellt, die Beschwerdeführerin fühle sich aber nicht wohl (Schweissausbrüche etc.). Sie sei nun bei einem Endokrinologen angemeldet. Bezüglich Panikattacken sei eine Verbesserung eingetreten. Die Beschwerdeführerin könne die Alltagsverrichtungen besser machen und ihr soziales Leben gestalte sie wieder aktiver (S 3).
Im Standortgespräch vom 6. Juli 2017 wurde darauf hingewiesen, dass viele Absenzen angefallen seien. Die Beschwerdeführerin habe dies auf die Blinddarmoperation zurückgeführt, sie habe nicht mehr in den Arbeitsrhythmus hineingefunden (S. 3).
4.5 Dem Abschlussbericht der B.___ vom 26. Juli 2017 (Urk. 7/94) kann entnommen werden, dass die willkürlich und oft auftretenden Panikattacken sowie eine neu hinzugekommene und akute Schilddrüsenproblematik derzeit eine Eingliederung in den ersten Arbeitsmarkt verhinderten (S. 2). Die ersten zwei Schritte der Mindestanforderung an die Präsenz hätte erreicht werden können, jedoch nicht stabil. Weitere Steigerungsschritte der Präsenz hätten nicht gemacht werden können, eine stabile Präsenz beziehungsweise Arbeitsfähigkeit habe bei weitem nicht erreicht werden können (S. 3). Insgesamt habe die Beschwerdeführerin 55 krankheitsbedingte Fehltage (inklusive Operation Blinddarm) zu verzeichnen gehabt, davon habe sie sich für 4 Tage nicht abgemeldet und 4 Tage Ferien bezogen (S. 4). 23 mal sei die Beschwerdeführerin wegen Panikattacken, 14 mal wegen Magen-/Darmbeschwerden, 8 mal wegen Medikamentenumstellung (Schilddrüse) und 10 mal wegen der Blinddarmerkrankung abwesend gewesen (Urk. 7/99 S. 1).
5.
5.1 Laut Urteil vom 22. September 2016 im Prozess Nr. IV.2016.00671 (Urk. 7/73) erachtete die Beschwerdegegnerin Leistungen der Invalidenversicherung nur im Rahmen von beruflichen Massnahmen bei drohender Invalidität im Bereich des Möglichen, da der Beschwerdeführerin eine vollständige Arbeitsfähigkeit attestiert worden sei (E. 2.2). Die Voraussetzungen für berufliche Massnahmen erachtete sie in der Folge im Zeitpunkt der Kostengutsprachen als gegeben.
5.2 Es liegt in der Natur der Sache, dass berufliche Massnahmen nur zielführend sein können, wenn die versicherte Person entsprechend mitwirkt. Mit anderen Worten kann ein Aufbautraining, wie es für die Beschwerdeführerin seitens der Beschwerdegegnerin organisiert wurde, den Wiedereinstieg in die Erwerbstätigkeit nur unterstützen, wenn am Training regelmässig teilgenommen und die Belastbarkeit schrittweise aufgebaut wird. Entsprechend werden mit den teil-nehmenden Personen Zielvereinbarungen erarbeitet und es wird in den Ziel-vereinbarungen darauf hingewiesen, in welchen Fällen die Massnahme vor dem vereinbarten Ende abgebrochen werden kann, vorliegend im Falle einer vorzeitigen Zielerreichung oder bei Nichterreichen der vereinbarten Ziele (Urk. 7/87, Urk. 7/89 und Urk. 7/93 jeweils S. 2).
5.3 In der ersten Phase des Aufbautrainings, welches vom 1. Februar bis 30. April 2017 vorgesehen war (E. 4.3), gelang der Beschwerdeführerin ein guter Start. Bis zum 21. März 2017 hatte sie 6 Absenzen zu verzeichnen, 2 davon wegen der Panikattacken und 4 aufgrund einer Magen-Darm-Grippe (E. 4.2). Nach dem 21. März 2017 blieb die Beschwerdeführerin 2 mal aufgrund von Panikattacken dem Arbeitstraining fern und am 1. April 2017 musste sie sich einer Blinddarmoperation unterziehen, in deren Folge ihr eine vollständige Arbeitsunfähigkeit vom 31. März bis 3. April 2017 attestiert wurde (E. 3.2). Aufgrund der in der Vereinbarung vom 19. April 2017 (E. 4.4) definierten Ziele muss geschlossen werden, dass die Beschwerdeführerin eine stabile 50%ige Arbeitsfähigkeit in der ersten Phase des Aufbautrainings nicht erreicht hatte. Dennoch wurde das Aufbautraining für weitere drei Monate bis zum 31. Juli 2017 verlängert. Auch während dieser Periode waren seitens der Beschwerdeführerin oft Absenzen zu verzeichnen. Die Mindestanforderungen an die Präsenz konnte zwar erreicht werden, indessen nicht stabil und eine weitere Steigerung der Präsenz war nicht möglich (E. 4.4). Insgesamt wies die Beschwerdeführerin während des ein halbes Jahr dauernden gesamten Aufbautrainings 55 krankheitsbedingte Fehltage auf, was wohl dazu beitrug, dass das Ziel des Aufbautrainings nicht erreicht wurde. Damit ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin im Anschluss an die zweite Phase des Aufbautrainings keine Kostengutsprache für weitere berufliche Massnahmen erteilte, sondern das Aufbautraining nach der zweiten Phase abschloss.
5.4 Insoweit die Beschwerdeführerin geltend macht, es sei ihrer Situation nicht genügend Rechnung getragen worden, ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdegegnerin das Arbeitstraining nicht abbrach, sondern im Anschluss an die zweite Phase des Aufbautrainings keine weitergehenden beruflichen Massnahmen mehr zusprach. Weiterführende berufliche Massnahmen wurden auch nicht mangels Mitwirkung der Beschwerdeführerin verweigert, sondern weil das Ziel des Aufbautrainings nicht erreicht wurde.
Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin spielt es keine Rolle, ob die Beschwerdeführerin Absenzen aufgrund der Panikattacken oder der im Verlaufe der Massnahme diagnostizierten Hyperthyreose und der damit zusammenhängenden Medikamenteneinstellung Abwesenheiten zu verzeichnen hatte. Tatsache ist, dass sie sich aus gesundheitlichen Gründen an 45 Tagen – die Fehlzeiten infolge der Blinddarmoperation unberücksichtigt lassend - ausserstande fühlte, sich dem Aufbautraining zu stellen. Mit derart vielen Fehlzeiten kann eine Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt, zu dessen Zweck das Aufbautraining zugesprochen wurde, nicht erreicht werden. Aufgrund der fehlenden therapeutischen Unterstützung ist auch nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin das Eingliederungsziel bei verlängerter Massnahme erreichen würde. Es bleibt ihr indessen unbenommen, sich bei stabilerem Gesundheitszustand wieder für berufliche Massnahmen anzumelden.
6. Die Beschwerdeführerin führte an, sie leide an einer Schilddrüsenüberfunktion und müsse dagegen Medikamente einnehmen. Dass deswegen auf eine dauerhafte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit zu schliessen wäre, wird von ihr weder behauptet noch belegt. Die Beschwerdegegnerin hat damit zu Recht keine erneute Rentenprüfung vorgenommen.
7. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde abzuweisen.
8. Die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG sind ermessensweise auf Fr. 600.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
MosimannTiefenbacher