Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2017.01299
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Fehr, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Bachofner
Ersatzrichter Wilhelm
Gerichtsschreiber Würsch
Urteil vom 18. November 2019
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Markus Bischoff
Schifflände 22, Postfach, 8024 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1961, war ab dem 1. Juli 1991 bei der Y.___ AG als Betriebsarbeiter in der Gepäcksortierung angestellt (Urk. 6/1, 6/5). Am 29. August 1997 meldete er sich unter Hinweis auf Rückenprobleme bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 6/1). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tätigte erwerbliche (Urk. 6/5) sowie medizinische Abklärungen (Urk. 6/3, 6/14 und 6/18 ff.), in deren Rahmen sie auch bei
der MEDAS Z.___ ein polydisziplinäres Gutachten in Auftrag gab (MEDAS-Gutachten vom 25. Februar 2004, Urk. 6/30). Mit Verfügungen vom 25. Mai 2004 sprach sie dem Versicherten rückwirkend ab dem 1. Juli 2001 eine halbe und ab dem 1. Januar 2004 eine Dreiviertelsrente der Invalidenversicherung zu (Urk. 6/48).
1.2 Im Zuge der in den Jahren 2007 und 2010 durchgeführten Rentenrevisionsverfahren wurde dem Versicherten jeweils mitgeteilt, dass er weiterhin unverändert Anspruch auf eine Dreiviertelsrente habe (Urk. 6/56, 6/62).
1.3 Am 1. April 2014 nahm der Versicherte bei der O.___ AG eine Tätigkeit als Hilfsarbeiter in einem Pensum von ungefähr 20 % auf (Urk. 6/79/21). Am 1. Oktober 2014 zog er sich bei einem Sturz von einer Hebebühne ein leichtes Schädel-Hirntrauma sowie Frakturen am linken Fuss und Wadenbein zu (Urk. 6/79/122, 6/79/158). Ein weiterer Arbeitnehmer verstarb noch auf der Unfallstelle (Urk. 6/79/103). Mit Gesuch vom 10. April 2015 (Eingangsdatum: 7. Mai 2015) machte der Versicherte eine Verschlechterung seines Gesundheitszustandes geltend, worauf die IV-Stelle nebst den Akten der Suva (Urk. 6/79) insbesondere einen Arbeitgeberbericht (Urk. 6/84) sowie Arztberichte einholte (Urk. 6/86, 6/93/3 ff. und 6/94). Ferner veranlasste sie eine polydisziplinäre Begutachtung durch das Zentrum A.___ (A.___-Gutachten vom 22. Dezember 2016, Urk. 6/117). Mit Vorbescheid vom 6. April 2017 stellte sie dem Versicherten die Abweisung des Rentenerhöhungsgesuches in Aussicht (Urk. 6/121), wogegen jener Einwand erhob (Urk. 6/128, 6/130). Am 27. Oktober 2017 verfügte die IV-Stelle im angekündigten Sinne (Urk. 6/143 = Urk. 2).
2. Dagegen erhob X.___ am 29. November 2017 Beschwerde mit dem Rechtsbegehren, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und es sei ihm spätestens ab Januar 2015 eine ganze Rente der Invalidenversicherung zuzusprechen (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 19. Januar 2018 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5). Mit Verfügung vom 24. Januar 2018 wurde den Parteien Frist angesetzt, um sich zur Praxisänderung des Bundesgerichts in Bezug auf die invalidisierende Wirkung psychischer Leiden zu äussern (Urk. 7). Mit Stellungnahmen vom 8. respektive 19. Februar 2018 hielten die Parteien jeweils an ihren Anträgen fest (Urk. 9 f.), worüber sie mit Verfügung vom 21. Februar 2018 orientiert wurden (Urk. 11). Mit Eingabe vom 19. März 2018 (Urk. 12) reichte der Beschwerdeführer Unterlagen der Suva zu den Akten (Urk. 13/1-5), worauf die Beschwerdegegnerin mit Eingabe vom 6. April 2018 mitteilte, auf eine Stellungnahme zu verzichten (Urk. 15). Dies wurde dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 9. April 2018 eröffnet (Urk. 16). Mit Eingabe vom 17. April 2018 (Urk. 17) reichte er die Verfügung der Suva vom 11. April 2018 betreffend Invalidenrente ein (Urk. 18), was der Beschwerdegegnerin mit Mitteilung vom 23. April 2018 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 19).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.3 Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hinsichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinweisen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).
Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).
1.4 Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE145 V 215 E. 5.3.2, 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c, je mit Hinweisen; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.5 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).
2.
2.1 In der angefochtenen Verfügung vom 27. Oktober 2017 (Urk. 2) zog die Beschwerdegegnerin im Wesentlichen in Erwägung, dass der Beschwerdeführer aufgrund eines rheumatologisch-orthopädischen Leidens seit Juli 2001 eine Dreiviertelsrente beziehe. Für die vor Eintritt des Gesundheitsschadens ausgeübte Tätigkeit als Gepäckträger habe eine vollständige Arbeitsunfähigkeit vorgelegen. Für eine angepasste Tätigkeit sei eine Arbeitsfähigkeit von 50 % attestiert worden. Im Rahmen der Prüfung des Rentenerhöhungsgesuches vom 7. Mai 2015 seien umfassende medizinische Abklärungen getätigt worden. Diese hätten ergeben, dass keine wesentliche Verschlechterung der somatischen und psychischen Beschwerden eingetreten sei. Nach wie vor sei eine leidensadaptierte Tätigkeit in einem 50%-Pensum zumutbar. In Bezug auf das psychische Leiden liege keine Therapieresistenz vor, weshalb sich dieses nicht invalidisierend auswirke.
2.2 Demgegenüber machte der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeschrift vom 29. November 2017 zusammengefasst geltend, eine erhebliche gesundheitliche Verschlechterung sei mit Blick auf das A.___-Gutachten vom 22. Dezember 2016 ausgewiesen. Im Gegensatz zum Zeitpunkt der erstmaligen Rentenzusprechung könne er insbesondere nur noch leichte und keine mittelschweren Tätigkeiten mehr ausüben. Entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin habe sich auch die depressive Störung als chronifiziert und therapieresistent erwiesen. Im Einklang mit dem Gutachten sei von einer vollständigen Erwerbsunfähigkeit aus psychischen Gründen auszugehen, weshalb spätestens ab Januar 2015 eine ganze Rente geschuldet sei (Urk. 1 S. 5 ff.).
2.3 Mit Stellungnahmen vom 8. beziehungsweise 19. Februar 2018 hielten die Parteien jeweils in Kenntnis der neuen bundesgerichtlichen Praxis zur invalidisierenden Wirkung psychischer Leiden an ihren Rechtsbegehren fest (Urk. 9 f.).
3.
3.1 Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin dem Gesuch um Rentenerhöhung zu Recht nicht entsprochen hat. Als Vergleichsbasis für die Beurteilung der Frage, ob bis zum Abschluss des aktuellen Verwaltungsverfahrens eine anspruchserhebliche Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist, dient die letzte rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht (BGE 133 V 108; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_297/2016 vom 7. April 2017 E. 2.2, nicht publiziert in: BGE 143 V 77, aber in SVR 2017 IV Nr. 51 S. 152).
Diese Voraussetzungen erfüllen im konkreten Fall einzig die Verfügungen vom 25. Mai 2004, mit welchen dem Beschwerdeführer erstmals rechtskräftig eine Dreiviertelsrente der Invalidenversicherung zugesprochen wurde (Urk. 6/48). Den rentenbestätigenden Mitteilungen vom 12. September 2007 und 27. Dezember 2010 (Urk. 6/56, 6/62) lagen demgegenüber keine rechtskonforme Sachverhaltsabklärung und Beweiswürdigung zu Grunde. Sie hätten im Falle eines inhaltlich anderen Ergebnisses jedenfalls keine Rentenerhöhung,
-herabsetzung oder -aufhebung zu begründen vermocht. Im Übrigen sind sich auch die Parteien dahingehend einig, dass die Verfügungen vom 25. Mai 2004 als Vergleichsbasis heranzuziehen sind (vgl. Urk. 1 S. 5 und Urk. 2 S. 1).
3.2 Die erstmalige Rentenzusprechung beruhte in erster Linie auf dem polydisziplinären MEDAS-Gutachten vom 25. Februar 2004. Diesem sind im Wesentlichen folgende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit zu entnehmen (Urk. 6/30/23, 6/30/28 und 6/30/36):
- chronisches lumboradikuläres Schmerz- und sensomotorisches Ausfallsyndrom S1 links
- beginnende Coxarthrose links
- rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig unter Therapie leichte Episode ohne somatische Symptome (ICD-10 F33.00)
- anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4).
Als Diagnosen ohne wesentliche Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit wurden aufgeführt (Urk. 6/30/24):
- Nikotinabusus
- AV-Block I, gelegentlich AV II Typ Wenckebach bei Vagotonie (in regelmässiger kardiologischer Kontrolle).
Vor diesem Hintergrund gelangten die Sachverständigen im interdisziplinären Konsens zum Schluss, dass dem Versicherten die angestammte Tätigkeit in der Gepäckspedition der Y.___ aufgrund des objektivierbaren Rückenleidens nicht mehr zumutbar sei, da es sich hierbei um eine körperliche Schwerarbeit handle. Für leichte bis mittelschwere und insbesondere möglichst wechselbelastende Tätigkeiten attestierten sie demgegenüber eine Arbeitsfähigkeit von 50 % (Urk. 6/30/23 f.). Ausgehend von dieser Beurteilung und einem Invaliditätsgrad von 61 % (vgl. Urk. 6/35) sprach die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer nach Rücksprache mit dem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD, Urk. 6/34/2 f.) mit Verfügungen vom 25. Mai 2004 rückwirkend ab dem 1. Juli 2001 eine halbe und ab dem 1. Januar 2004 eine Dreiviertelsrente der Invalidenversicherung zu (Urk. 6/48).
3.3
3.3.1 Am 1. Oktober 2014 stürzte der Beschwerdeführer mehrere Meter von einer Hebebühne, wobei er sich unter anderem ein leichtes Schädel-Hirntrauma sowie Frakturen am linken Fuss und Wadenbein zuzog. Zwecks medizinischer Behandlung war er bis zum 5. Oktober 2014 im Universitätsspital B.___ hospitalisiert (Urk. 6/79/145). Vom 5. Februar bis 12. März 2015 fand sodann ein stationärer Aufenthalt in der Rehaklinik C.___ statt. Im Austrittsbericht vom 1. Mai 2015 wurde festgehalten, dass die bisherige Tätigkeit als Sandstrahlmaschinenmonteur aktuell nicht mehr zumutbar sei. Möglich seien sehr leichte körperliche Tätigkeiten, hauptsächlich im Sitzen oder Stehen, wobei die allgemeine Belastbarkeit deutlich reduziert und der Beschwerdeführer vermehrt auf Pausen angewiesen sei (Urk. 6/86/1 f.). Vom 4. bis 8. Dezember 2015 war der Beschwerdeführer erneut im B.___ hospitalisiert, wobei eine Rekonstruktion der hinteren Gehörgangswand vorgenommen wurde (Urk. 6/93/3). Der postoperative Verlauf gestaltete sich gemäss Bericht vom 7. März 2016 sehr zufriedenstellend (Urk. 6/94/2).
3.3.2 Im polydisziplinären A.___-Gutachten vom 22. Dezember 2016 sind folgende Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit aufgeführt (Urk. 6/117/51):
- Status nach Sturzverletzung (Arbeitsunfall) am 1. Oktober 2014 mit posttraumatischer Belastungsstörung, leichtem Schädel-Hirntrauma, Maisonneuve-Fraktur links, resultierender Peroneusläsion, mehrfragmentärer Fraktur des Os cuboideum, des Os metacarpale V, intraarticulärer Fraktur des Os metatarsale V, Aussprengung am Cuboid links, mit guter Fuss- und Sprunggelenksfunktion und minimalen degenerativen Mittelfussveränderungen ausgeheilt
- dringender Verdacht auf funktionelle Beinparese links / Ausbau der Beschwerden und Behinderungen links
- Zahnbrückenfraktur mit nachfolgenden operativen Versorgungen
- anhaltende somatoforme Schmerzstörung
- depressive Episode, gegenwärtig mittelgradig ausgeprägt
- chronisches lumboradiculäres Schmerz- und residuelles sensomotorisches Ausfallsyndrom S1 links mit Gangstörung und verminderter Beweglichkeit der Lendenwirbelsäule bei
- Discushernie L5/S1 dorso-lateral und intraforaminal beidseits mit spontaner Rückbildung
- linkskonvexer Torsionsskoliose der Lendenwirbelsäule, ausgeprägten Osteochondrosen und Spondylarthrosen L4-S1
- chronisches cervicovertebrogenes Syndrom mit Bewegungseinschränkung bei leichteren osteochondrotischen, spondylarthrotischen und unkovertebral-arthrotischen Veränderungen.
Ein Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit wurde im Gegensatz dazu bezüglich folgender Diagnosen verneint (Urk. 6/117/52):
- chronische Otitis media links mit Cholesteatombildung, Status nach Operation mit Rekonstruktion der linken Gehörgangswand 2015 mit bleibender Hörstörung links und Status nach Operation eines Cholesteatoms am 7. Dezember 2015
- chronische posttraumatische Cephalea, mittlerweile als Medikamenten-übergebrauchskopfweh einzuordnen
- Status nach posttraumatischem benignem paroxysmalem Lagerungsschwindel
- konstitutioneller Hohlfuss beidseits; Krallen- und Hammerzehenstellung mit beginnender Arthrose im MTP-Gelenk I
- chronische Coxalgie beidseits bei Tendomyosen und Insertionstendinosen der Hüftaussen-Rotatoren
- radiologisch mit leichten Coxarthrosezeichen links
- chronische Gonalgie links bei periarticulärer Insertionstendinose und Ligamentose; röntgenologisch ohne Auffälligkeit.
Dr. D.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, konnte anlässlich seiner Untersuchung des Beschwerdeführers insbesondere keine kardiovaskulären, pulmonalen oder abdominalen Auffälligkeiten feststellen. Er gelangte zum Schluss, dass aus allgemein-internistischer Sicht keine Erkrankungen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit bestünden (Urk. 6/117/21 f.).
Dr. E.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, hielt in seiner Teilexpertise fest, dass eine erhebliche Inkonsistenz zwischen den anamnestischen Angaben und den objektiven Befunden vorliege. Es sei von einem hochgradigen lumboradiculären Syndrom mit Fusssenkerparese und einer Peroneusparese links auszugehen. Diese Befunde seien als erheblich einzustufen. Die Unfallfolgen am linken Fuss und linken Sprunggelenk seien dagegen als leichtgradig einzuordnen, ebenso wie die Symptomatik im Bereich der Halswirbelsäule, der Hüften und des linken Kniegelenks. Der Beschwerdeführer sei hinsichtlich der Beweglichkeit und Belastbarkeit der Lendenwirbelsäule erheblich beeinträchtigt. Zudem sei das Geh- und Stehvermögen stark vermindert. Im Gegensatz zu überwiegend sitzenden Tätigkeiten seien solche im Knien und Kauern sowie Arbeiten in Überkopfhöhe aus orthopädischer Sicht nicht möglich (Urk. 6/117/32).
Dem neurologischen Teilgutachten von Dr. F.___, Facharzt für Neurologie, ist zu entnehmen, dass sich der Beschwerdeführer vom erlittenen Schädel-Hirntrauma bis auf seither persistierende chronische Kopfschmerzen weitgehend erholt habe. Infolge eines derzeit über viele Monate bestehenden Analgetikakonsums sei von Analgetika-induzierten Kopfschmerzen auszugehen. Ganz ungewöhnlich habe sich der Beschwerdeführer bei der Untersuchung präsentiert, da sowohl der linke Fuss als auch sämtliche Unterschenkelmuskeln praktisch total gelähmt gewesen seien. Dieser Eindruck habe initial, als der Beschwerdeführer an Krücken gehend eingetroffen sei, eigentlich nicht bestanden. Auch in Anbetracht der Ergebnisse der Elektromyographie und der Neurographie lasse sich die schwerste Unterschenkel- und Fusslähmung nicht einordnen, sodass der Verdacht auf einen massiven Ausbau von Beschwerden und Behinderungen bei aber zugrundeliegend isolierter Neuropathie des Nervus peroneus links und einer vorbestehenden leichten Schädigung der Wurzel S1 links bestehe. Insgesamt lasse sich der Schweregrad der Erkrankungen aufgrund des Ausbaus der Beschwerden nur schwer festlegen (Urk. 6/117/37 f.).
Im Rahmen der Exploration durch Dr. G.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, habe der Beschwerdeführer berichtet, dass er immer wieder an den Unfall zurückdenke und deswegen auch Albträume habe. Diese und die Schmerzen hätten auch Schlafprobleme zur Folge. Gedanken und Bilder an den Unfall träten auch tagsüber wiederholt auf. Er frage sich immer wieder, warum ein so schweres Unglück passiert und dabei sein Arbeitskollege gestorben sei. Seit dem Unfall habe er auch wenig Appetit und etwa zehn Kilogramm an Gewicht verloren; zum einen wegen Zahnproblemen und zum anderen aufgrund von Appetitlosigkeit. Er leide auch unter Schuldgefühlen, obwohl er wisse, dass er nicht die Schuld am Unfall trage. Früher sei er ein fröhlicher und aktiver Mensch gewesen. Nun habe er wenig Freude und sei mehrheitlich lustlos, auch in Bezug auf die Sexualität. Insgesamt gehe es ihm psychisch nicht gut, wobei der Zustand wechselhaft sei. Hinsichtlich der guten Momente fehle jedoch die Konstanz (Urk. 6/117/43 f.). Anlässlich der Untersuchung sei das Denken des Beschwerdeführers gemäss Dr. G.___ geordnet, logisch und störungsfrei gewesen. Auffälligkeiten in Bezug auf Aufmerksamkeit, Konzentration und Merkfähigkeit hätten sich nicht ergeben. Während der Antrieb erhalten gewesen sei, hätten Mimik und Gestik etwas reduziert gewirkt. Anhaltspunkte für Wahn, Halluzinationen, Ich-Erlebnisstörungen, Zwänge oder pathologische Ängste hätten sich nicht eruieren lassen. Die Stimmung sei in den depressiven Bereich verschoben gewesen, einhergehend mit etwas reduzierter emotionaler Zugänglichkeit, verflachtem Affekt und verminderter Affektmodulation. Beim Berichten über den Unfall hätten sich eine deutliche emotionale Betroffenheit, Schuldgefühle sowie eine Hilf- und Ratlosigkeit gezeigt. Der Beschwerdeführer habe ausserdem von einem Libidoverlust, Appetitlosigkeit sowie Gewichtsverlust seit 2014 berichtet. Ferner habe er über Ein- und Durchschlafprobleme sowie wiederkehrende Gedanken und Bilder an das Unfallereignis geklagt. Hinweise auf Eigen- und/oder Fremdgefährdung hätten sich nicht ergeben (Urk. 6/117/44 f.). Gesamthaft bestehe aus psychiatrischer Sicht – bei überlappender Symptomatik – eine komplexe Störung aus Schmerzsymptomatik, Depression und posttraumatischer Belastungsstörung. Die einzelnen Komponenten der Diagnosen würden sich gegenseitig verstärken. Der Beschwerdeführer sei mit sich und seinen Symptomen beschäftigt und nicht in der Lage, den Fokus nach aussen zu richten. Im Denken und Handeln sei er sehr eingeschränkt und die Flexibilität sei ebenfalls reduziert. Ansprüche von aussen nehme er als Stress oder auch als Bedrohung wahr. Die Folge sei eine vermehrte Schmerzsymptomatik (Urk. 6/117/47). Derzeit scheine der Beschwerdeführer nicht arbeitsfähig zu sein. Zunächst sollte eine stationäre Therapie erfolgen und danach eine externe Tagesstruktur gestaltet werden. Sofern dies gelinge, sollte in einer leidensadaptierten Umgebung zumindest eine 30%ige Arbeitsfähigkeit wieder erreicht werden können (Urk. 6/117/49).
Im interdisziplinären Konsens gelangten die Sachverständigen zur Auffassung, dass sich der Gesundheitszustand seit 2010 verschlechtert habe. Durch den Unfall vom 1. Oktober 2014 sei eine erhebliche Minderung der körperlichen und psychischen Belastbarkeit eingetreten. Die Ausübung der Tätigkeit als Betriebsarbeiter in der Gepäcksortierung sei dem Beschwerdeführer bereits seit 1997 nicht mehr möglich. Aus orthopädischer Sicht seien leichte, überwiegend im Sitzen durchzuführende Arbeiten seit Oktober 2014 halbschichtig zumutbar. Aus psychiatrischer Sicht liege seither allerdings keine Arbeitsfähigkeit mehr vor (Urk. 6/117/56 ff.).
4.
4.1 Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin das Rentenerhöhungsgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 27. Oktober 2017 (Urk. 2) zu Recht abgewiesen hat. Da in erster Linie das A.___-Gutachten vom 22. Dezember 2016 (Urk. 6/117) als medizinische Grundlage für den angefochtenen Entscheid diente, ist zunächst auf dessen Beweiswert einzugehen.
Die Expertise basiert auf umfassenden internistischen, orthopädischen, neurologischen sowie psychiatrischen Untersuchungen und wurde in detaillierter Kenntnis der Vorakten erstellt (Urk. 6/117/4 ff.). Der Beschwerdeführer konnte gegenüber den einzelnen Sachverständigen seine aktuellen Beschwerden schildern und wurde von diesen jeweils - soweit fachspezifisch erforderlich - eingehend befragt. Er konnte sich namentlich zu verschiedenen Themenbereichen wie dem beruflichen Werdegang, dem Krankheitsverlauf und seinem gewöhnlichen Tagesablauf äussern (Urk. 6/117/18 ff., 6/117/23 ff., 6/117/33 f. und 6/117/41 ff.). Die geklagten Leiden fanden sodann im Rahmen der Diagnostik Berücksichtigung, wobei sowohl diese als auch die aus medizinischer Sicht resultierenden Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit dargelegt und nachvollziehbar erläutert wurden (Urk. 6/117/22, 6/117/29 ff., 6/117/37 ff., 6/117/45 ff. und 6/117/51 ff.). Die Gutachter nahmen ausserdem Stellung zu vorangegangenen ärztlichen Beurteilungen (Urk. 6/117/22, 6/117/33, 6/117/39 f. und 6/117/48). Insgesamt erfüllt das A.___-Gutachten somit die vom Bundesgericht festgelegten formellen Kriterien für eine beweiswerte medizinische Expertise (vgl. E. 1.5), was die Parteien dem Grundsatz nach auch nicht in Frage stellen.
4.2 Gestützt auf die überzeugenden Feststellungen der Gutachter ist eine wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes seit der erstmaligen Rentenzusprechung im Jahr 2004 mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ausgewiesen. Sie führten explizit aus, dass durch den Unfall vom 1. Oktober 2014 eine erhebliche Minderung der körperlichen und psychischen Belastbarkeit eingetreten sei, was sich auch auf die Arbeitsfähigkeit auswirke (Urk. 6/117/57 f.). Im Unterschied zur Beurteilung der MEDAS-Gutachter vom 25. Februar 2004 (vgl. Urk. 6/30/24) erachten die A.___-Sachverständigen aus somatischer Sicht nur noch eine leichte und überwiegend sitzend auszuübende Tätigkeit in einem 50%-Pensum als zumutbar. Aufgrund der verschiedenen psychischen Leiden – insbesondere auch der neu hinzugetretenen posttraumatischen Belastungsstörung – gehen sie seit dem Unfallereignis auch für leidensadaptierte Tätigkeiten von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit aus (Urk. 6/117/56). Vor diesem Hintergrund ist ein Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG zu bejahen, sodass der Rentenanspruch im Folgenden umfassend und ohne Bindung an frühere Beurteilungen zu prüfen ist (vgl. E. 1.3).
4.3
4.3.1 Uneinigkeit besteht bezüglich der Frage, ob auf die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit durch die A.___-Gutachter – namentlich auf die von ihnen aus psychischen Gründen attestierte volle Arbeitsunfähigkeit ab Oktober 2014 – abgestellt werden kann, oder ob in diesem Kontext aus rechtlicher Sicht von einem nicht invalidisierenden Gesundheitsschaden auszugehen ist. In diesem Zusammenhang ist vorab festzuhalten, dass das Bundesgericht erkannt hat, dass nunmehr grundsätzlich sämtliche psychischen Leiden einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind. Übergangsrechtlich ist bedeutsam, dass die vor der Rechtsprechungsänderung eingeholten Gutachten nicht einfach ihren Beweiswert verlieren. Vielmehr ist im Rahmen einer gesamthaften Prüfung des Einzelfalls mit seinen spezifischen Gegebenheiten und den erhobenen Rügen entscheidend, ob ein abschliessendes Abstellen auf die vorhandenen Beweisgrundlagen vor Bundesrecht standhält (BGE 141 V 281 E. 8 unter Hinweis auf BGE 137 V 210 E. 6). Mithin ist im konkreten Fall zu klären, ob die beigezogenen Gutachten
– allenfalls zusammen mit weiteren fachärztlichen Berichten – eine schlüssige Beurteilung anhand der massgeblichen Indikatoren erlauben oder nicht. Je nach Abklärungstiefe und -dichte kann zudem unter Umständen eine punktuelle Ergänzung genügen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 15. März 2018 E. 5.2.2 und 8C_300/2017 vom 1. Februar 2018 E. 4.2).
4.3.2 Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei psychischen Erkrankungen im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren (BGE 143 V 418, 143 V 409, 141 V 281) hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.3.1):
- Kategorie «funktioneller Schweregrad» (E. 4.3)
- Komplex «Gesundheitsschädigung» (E. 4.3.1)
- Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1)
- Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2)
- Komorbiditäten (E. 4.3.1.3)
- Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Ressourcen, E. 4.3.2)
- Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3)
- Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens, E. 4.4)
- gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen (E. 4.4.1)
- behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidensdruck (E. 4.4.2)
Beweisrechtlich entscheidend ist der verhaltensbezogene Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 15. März 2018 E. 7.4).
4.3.3 Diese Standardindikatoren erlauben - unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und Kompensationspotenzialen (Ressourcen) anderseits - das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 3.4-3.6 und E. 4.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_260/2017 vom 1. Dezember 2017 E. 4.2.3). Die Anerkennung eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es daran, hat die Folgen der Beweislosigkeit (nach wie vor) die materiell beweisbelastete versicherte Person zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; 141 V 547 E. 2).
4.4
4.4.1 Zunächst ist anzumerken, dass die Standardindikatoren im A.___-Gutachten nicht geprüft wurden, wodurch es seinen Beweiswert rechtsprechungsgemäss jedoch nicht per se einbüsst. Unter zusätzlicher Berücksichtigung der weiteren fachärztlichen Berichte, insbesondere dem von Dr. H.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, zuhanden der Suva am 16. Januar 2018 erstellten psychiatrischen Untersuchungsbericht (Urk. 13/2), ist eine abschliessende Beurteilung der massgeblichen Indikatoren möglich. Dieser Bericht kann trotz des Umstands, dass er erst nach Abschluss des Verwaltungsverfahrens erstellt wurde, einbezogen werden, da er mit dem Streitgegenstand in engem Sachzusammenhang steht und geeignet ist, die Beurteilung im Zeitpunkt des Entscheiderlasses zu beeinflussen (BGE 121 V 362 E. 1b, 99 V 98). Der Beschwerdegegnerin war im Übrigen auch die Möglichkeit eröffnet worden, zu diesem Bericht Stellung zu nehmen, worauf sie verzichtete (vgl. Urk. 14 f.).
4.4.2 Zum Komplex «Gesundheitsschädigung» ist festzuhalten, dass Dr. G.___ nebst einer posttraumatischen Belastungsstörung (ICD-10 F43.1) eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) sowie eine depressive Episode, gegenwärtig mittleren Grades (ICD-10 F32.1), diagnostizierte (Urk. 6/117/45). Dr. H.___ ging in seinem Bericht vom 16. Januar 2018 von einer ungünstigen Entwicklung und einer schweren depressiven Episode aus (Urk. 13/2 S. 26). Die diagnostizierte depressive Störung wie auch die Schmerzstörung weisen jedenfalls einen Bezug zum Schweregrad auf. Sie deuten insgesamt auf eine nicht mehr leichte psychische Erkrankung hin, die grundsätzlich invalidisierend sein kann (vgl. BGE 143 V 418 E. 5.2.2).
Entscheidend und zusätzlich zu prüfen ist rechtsprechungsgemäss allerdings, ob nach den übrigen Standardindikatoren auf einen funktionellen Schweregrad der psychischen Störung zu schliessen ist, der sich nach dessen konkreten Auswirkungen und insbesondere danach beurteilt, wie stark die versicherte Person in sozialen, beruflichen oder anderen wichtigen Funktionsbereichen dadurch beeinträchtigt ist (BGE 143 V 418 E. 5.2.3).
4.4.3 Zum Indikator der Therapieresistenz ist zunächst anzumerken, dass entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin (vgl. Urk. 2) allein die fehlende Ausschöpfung aller Behandlungsmöglichkeiten nicht (mehr) ausreicht, um einen invalidisierenden Gesundheitsschaden zu verneinen. Die A.___-Gutachter äusserten sich dahingehend, dass durch eine stationäre Therapie eine Verbesserung des Gesundheitszustandes im Sinne einer Verarbeitung des Unfallereignisses und einer Reduktion der depressiven Symptomatik erreicht werden könne. Sie wiesen jedoch auch auf eine schwierige Prognose und auf eine bereits vorhandene Chronifizierung hin (Urk. 6/117/57). Im Rahmen der vom 12. August bis 8. September 2017 wahrgenommenen stationären Behandlung im Rehazentrum I.___ war es dem Beschwerdeführer nicht möglich, über das erlittene Trauma zu sprechen. Die behandelnden Ärzte erachteten einen Wiedereinstieg ins Erwerbsleben als unrealistisch (Urk. 6/138/4 f.). In diesem Sinne äusserte sich sodann auch Dr. H.___ am 16. Januar 2018. Der Beschwerdeführer sei mit der Verarbeitung des Unfallereignisses massiv überfordert und unfähig dazu, dieses in sein Lebenskonzept zu integrieren (Urk. 13/2 S. 27). Dr. H.___ ging im Weiteren in Bezug auf die depressive Störung und die posttraumatische Belastungsstörung von einem therapieresistenten Verlauf aus (Urk. 13/2 S. 26). Die Fortsetzung der bisherigen ambulanten psychiatrischen Therapie erachtete er als sinnvoll, um den psychischen Zustand auf tiefem Niveau zu stabilisieren, ohne dass jedoch mit einer Besserung zu rechnen sei (Urk. 13/2 S. 28).
Gesamthaft kann mit Blick auf diese Aktenlage festgehalten werden, dass die chronifizierten psychischen Leiden – wenn überhaupt – nur mehr schwer einer Therapie zugänglich zu sein scheinen. Die gutachterliche Prognose einer möglichen Verbesserung bei Inanspruchnahme einer stationären Behandlung hat sich nicht bestätigt.
4.4.4 In Bezug auf den Indikator «Komorbiditäten» ist zu bemerken, dass gemäss gutachterlicher Einschätzung Wechselwirkungen zwischen den einzelnen psychischen Leiden bestehen (vgl. Urk. 6/117/47). Auch Dr. H.___ hielt fest, dass sich die posttraumatischen und depressiven Symptome sowie die Schmerzen gegenseitig in starker und ungünstiger Weise beeinflussen (Urk. 13/2 S. 27). Im Weiteren liegt nahe, dass sich auch die – im Kern objektivierbare (vgl. Urk. 6/117/56) – eingeschränkte Funktionsfähigkeit der linken unteren Extremität negativ auf den psychischen Gesundheitszustand auswirkt.
4.4.5 Was den Komplex «Persönlichkeit» anbelangt, gilt es zu beachten, dass weder eine Persönlichkeitsstörung im engeren Sinne noch Akzentuierungen der Persönlichkeit festgestellt wurden. Dr. H.___ ging zudem von einer durchschnittlichen Intelligenz aus (Urk. 13/2 S. 20). Die A.___-Gutachter machten allerdings darauf aufmerksam, dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage sei, seinen Fokus nach aussen zu richten. Darüber hinaus sei er im Denken und Handeln sehr eingeschränkt und die Flexibilität sei ebenfalls reduziert (Urk. 6/117/47). Dies ist als ressourcenhemmender Faktor zu berücksichtigen.
4.4.6 Zum sozialen Lebenskontext ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer mit seiner Ehefrau und den beiden Söhnen zusammenlebt, zu denen er gemäss eigenen Angaben ein gutes Verhältnis hat. Die Ehefrau leide aber insgesamt unter der Situation (Urk. 6/117/42 f.). Im Weiteren steht der Beschwerdeführer regelmässigen mit den in Serbien lebenden Familienmitgliedern (Eltern und älterer Bruder, Urk. 6/117/18) in Verbindung. Ansonsten verfügt er nur noch über wenige soziale Kontakte und trifft sich etwa einmal pro Monat mit Freunden (Urk. 6/117/20, Urk. 13/2 S. 18). Insgesamt finden sich somit Hinweise auf einen gewissen krankheitsbedingten sozialen Rückzug. Der Beschwerdeführer verfügt aber im Familienkreis über ein ihn stützendes Beziehungsnetz, welches tendenziell begünstigende Ressourcen bereithält. Die Gefahr einer sozialen Isolation besteht nicht.
4.4.7 In Bezug auf die beweisrechtlich entscheidende Kategorie «Konsistenz» ist zunächst festzuhalten, dass weder Dr. G.___ noch Dr. H.___ auf eine erhebliche Verdeutlichung der psychischen Beschwerden oder eine Aggravation (Urk. 6/117/48, Urk. 13/2 S. 24) schlossen. Mit Blick auf den gewöhnlichen Tagesablauf des Beschwerdeführers wird im Weiteren eine erhebliche Einschränkung des Aktivitätsniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen deutlich. So geht er seinen früher ausgeübten Hobbies wie etwa dem Fischen oder sportlichen Aktivitäten nicht mehr nach (Urk. 6/117/20, Urk. 13/2 S. 18). Aufgaben im Haushalt übernimmt er ebenfalls nicht. Den Vormittag widmet er meist Arzt- und Therapieterminen; nachmittags unternimmt er gelegentlich Spaziergänge, wobei dies aufgrund der körperlichen Beeinträchtigungen nicht so gut gehe. Ansonsten beschäftigt er sich mit Lesen oder Fernsehen. Oftmals sitzt er auch nur untätig herum (Urk. 6/117/20, 6/117/42 und Urk. 13/2 S. 18).
Auf einen nicht zu vernachlässigenden Leidensdruck lassen zudem die vom Beschwerdeführer seit geraumer Zeit in Anspruch genommenen therapeutischen Optionen schliessen. Seit 2015 befindet er sich bei Dr. J.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, in ambulanter psychiatrischer Behandlung (vgl. Urk. 6/131/2). Sitzungen finden zwar nur im Monatsintervall statt (Urk. 6/117/20, 6/117/42). Zu berücksichtigen ist allerdings zum einen, dass der Beschwerdeführer zeitweilig zusätzlich die Unterstützung eines weiteren Psychotherapeuten in Anspruch nahm (vgl. Urk. 6/117/20, Urk. 13/2 S. 23). Zum anderen greift er auf zahlreiche Schmerzmedikamente und Psychopharmaka zurück (Urk. 6/117/20, Urk. 13/2 S. 18). Erwähnenswert ist ferner, dass sich der Beschwerdeführer vom 12. August bis 8. September 2017 auch in stationäre Behandlung begab (vgl. Urk. 6/138) und Dr. H.___ die durchgeführten therapeutischen Massnahmen als angemessen und deren Fortführung als sinnvoll erachtete (Urk. 13/2 S. 27 f.).
4.5 Zusammenfassend ergibt sich aus der Prüfung der Standardindikatoren und deren Gesamtwürdigung, dass mehrere psychische Störungen von erheblichem Schweregrad vorliegen, welche sich gegenseitig ungünstig beeinflussen. Hinzu treten die körperlichen Einschränkungen, welche namentlich die linke untere Extremität betreffen. Die psychischen Leiden sind einer Behandlung aus ärztlicher Sicht ausserdem - wenn überhaupt – nur noch schwer zugänglich, was ebenfalls als ressourcenhemmender Faktor zu werten ist. Einzig das intakte Beziehungsnetz innerhalb der Familie scheint für den Beschwerdeführer noch gewisse Ressourcen bereitzuhalten. Ein Leidensdruck ist mit Blick auf das eingeschränkte allgemeine Aktivitätsniveau und die wahrgenommenen medizinischen Behandlungen deutlich spürbar. Gesamthaft kann vor diesem Hintergrund auf die von den Sachverständigen ab Oktober 2014 auch für leidensadaptierte Tätigkeiten attestierte gänzliche Arbeitsunfähigkeit (vgl. Urk. 6/117/56) abgestellt werden.
5. Nach dem Gesagten liegt seit Oktober 2014 mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eine vollständige Erwerbsunfähigkeit und folglich ein Invaliditätsgrad von 100 % vor. Entgegen dem Antrag des Beschwerdeführers besteht jedoch nicht bereits seit Januar 2015 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente. Zwar ist eine Verschlechterung der Erwerbsfähigkeit zu berücksichtigen, sobald sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat (Art. 88a Abs. 2 IVV), was auf der Grundlage der gutachterlichen Beurteilung ab Januar 2015 der Fall war. Sofern allerdings die versicherte Person die Revision verlangt, was vorliegend zutrifft, hat die Erhöhung der Rente frühestens von dem Monat an zu erfolgen, in dem das Revisionsbegehren gestellt wurde (Art. 88bis Abs. 1 lit. a IVV). Das vom Beschwerdeführer am 10. April 2015 unterzeichnete Rentenerhöhungsgesuch (Urk. 6/77) ging unbestrittenermassen erst am 7. Mai 2015 bei der Beschwerdegegnerin ein (vgl. Urk. 2 S. 1), weshalb die Rentenerhöhung ab Mai 2015 vorzunehmen ist.
Abschliessend ist somit festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin das Rentenerhöhungsgesuch des Beschwerdeführers zu Unrecht abgewiesen hat. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde ist die angefochtene Verfügung vom 27. Oktober 2017 (Urk. 2) daher aufzuheben und es ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer ab dem 1. Mai 2015 Anspruch auf eine ganze Rente der Invalidenversicherung hat.
6.
6.1 Da die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen zu prüfen war, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind unabhängig vom Streitwert nach dem Verfahrensaufwand festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
6.2 Nach Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer).
Unter Berücksichtigung der genannten Kriterien ist die von der Beschwerdegegnerin an den Beschwerdeführer zu leistende Entschädigung ermessensweise auf Fr. 2’000.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen. Diese ist nicht zu reduzieren, da das Rechtsbegehren des Beschwerdeführers, soweit über die erst ab Mai 2015 zuzusprechende ganze Invalidenrente hinausgehend (sog. «Überklagen»), den Prozessaufwand nicht wesentlich beeinflusst hat (BGE 117 V 401 E. 2c; Urteil des Bundesgerichts 9C_846/2015 vom 2. März 2016 E. 3).
Das Gericht erkennt:
1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 27. Oktober 2017 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer ab dem 1. Mai 2015 Anspruch auf eine ganze Rente der Invalidenversicherung hat.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 2’000.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Markus Bischoff
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
FehrWürsch