Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2017.01302


I. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Fehr, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Bachofner
Ersatzrichter Wilhelm
Gerichtsschreiber Klemmt

Urteil vom 17. September 2019

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


vertreten durch Rechtsanwältin Nadja D'Amico

Procap Schweiz

Frohburgstrasse 4, Postfach, 4601 Olten


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    

1.1    X.___, vor der Heirat Y.___ (Urk. 6/131/3), geboren 1975, war bis am 31. Januar 2009 bei der Z.___ AG als Einkaufsassistentin tätig. Am 25. Juni 2010 meldete sie sich unter Hinweis auf eine paranoide Schizophrenie bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 6/2). Nachdem die Versicherte im Rahmen der seitens der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, angeordneten beruflichen Eingliederungsmassnahmen im Februar 2013 das Bürofachdiplom VSH erworben hatte (Urk. 6/65, Urk. 6/94), sprach ihr die IV-Stelle mit Verfügung vom 2. Mai 2014 - unter Verrechnung der ausgerichteten Taggelder - vom 1. April 2011 bis 31. Januar 2012 eine ganze und mit Wirkung ab 1. Februar 2012 eine Viertelsrente zu (Urk. 6/112-116). Ab 1. Juli 2015 wurde ihr zudem eine Kinderrente ausgerichtet (Urk. 6/121).

1.2    Anfang 2016 leitete die IV-Stelle eine amtliche Revision ein. Dabei machte die Versicherte geltend, sie sei Mutter geworden; sie habe seit 18. Dezember 2015 wieder einen psychischen Schub und arbeite nurmehr 20 % (Urk. 6/126). Die IVStelle nahm einen Bericht der behandelnden Psychiaterin zu den Akten (Urk. 6/137) und veranlasste eine psychiatrische Begutachtung (Urk. 6/139-140; Expertise von Dr. med. A.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 23. Februar 2017, Urk. 6/144).

    Am 24. Mai 2017 teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, dass bei einem Invaliditätsgrad von 43 % weiterhin Anspruch auf eine Viertelsrente bestehe (Urk. 6/149). Auf entsprechendes Begehren der Versicherten (Urk. 6/150) stellte sie mit Vorbescheid vom 27. Juni 2017 die Abweisung des Gesuchs um Erhöhung der Invalidenrente in Aussicht (Urk. 6/152), wozu sich die Versicherte vernehmen liess (Urk. 6/154, Urk. 6/165). Mit Schreiben vom 2./7. November 2017 hielt die IV-Stelle fest, laut den Abklärungen könne der Gesundheitszustand der Versicherten mit der Erhöhung des Medikamentes Seroquel wesentlich verbessert werden. Die Versicherte habe mitzuteilen, bei welchem Arzt sie diese Therapie durchführe (Urk. 6/168, vgl. auch Urk. 6/170).

    Mit Verfügung vom 7. November 2017 wies die IV-Stelle sodann das Gesuch auf Erhöhung der Invalidenrente ab (Urk. 6/171 = Urk. 2).


2.     Dagegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 29. November 2017 Beschwerde und beantragte, es sei ihr in Aufhebung der angefochtenen Verfügung mit Wirkung ab 1. Oktober 2015 mindestens eine halbe Invalidenrente zuzusprechen; eventualiter sei die Angelegenheit zu weiteren Abklärungen an die IV-Stelle zurückzuweisen (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 19. Januar 2018 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5), was der Beschwerdeführerin am 24. Januar 2018 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 7).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.2    Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

1.3    Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hinsichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinweisen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).

    Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).

    Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht; vorbehalten bleibt die Rechtsprechung zur Wiedererwägung und zur prozessualen Revision (BGE 133 V 108 E. 5.4).

1.4    Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).


2.

2.1    Die Beschwerdegegnerin erwog im angefochtenen Entscheid, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin nach Absetzung des Medikamentes Seroquel erheblich verschlechtert habe. Nach Wiederaufnahme der Medikation hätten die Einschränkungen wieder abgenommen. Bei einer Erhöhung der Dosierung und voller Ausschöpfung der Therapiemöglichkeiten bestehe weiterhin die bisherige Arbeitsfähigkeit von 60 % (Urk. 2).

2.2    Dagegen brachte die Beschwerdeführerin beschwerdeweise vor (Urk. 1), der Gutachter wie auch der Arzt des regionalen ärztlichen Dienstes (RAD) der Beschwerdegegnerin seien davon ausgegangen, dass sich ihr Gesundheitszustand massgeblich verschlechtert habe und nurmehr eine Arbeitsfähigkeit von maximal 20 % bestehe. Darüber habe sich die Beschwerdegegnerin schlicht hinweggesetzt (S. 3 f.). Sie lasse sich adäquat behandeln und das Absetzen der Medikamente könne ihr aufgrund der Schwangerschaft und der Stillzeit nicht vorgeworfen werden (S. 56). Indem die Beschwerdegegnerin ihr die Pflicht zur Erhöhung der Medikamente auferlege, werde sie, die Beschwerdeführerin, gezwungen, auf eine Familie zu verzichten, was eine Verletzung ihres Rechts auf Persönlichkeitsentfaltung darstelle (S. 7). Es liege ein schlüssiges und nachvollziehbares Gutachten vor, welches von einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes und einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit ausgehe. Darauf sei abzustellen (S. 9).

2.3    Strittig und zu prüfen ist, ob sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin im Sinne einer revisionsbegründenden Tatsachenänderung gemäss Art. 17 ATSG derart verschlechtert hat, dass sie Anspruch auf eine höhere Rente hat. Dafür sind die Verhältnisse, wie sie bei Erlass des angefochtenen Entscheids am 7. November 2017 vorgelegen haben, zu vergleichen mit jenen, wie sie sich bei Herabsetzung der zunächst ganzen Rente auf eine Viertelsrente per 1. Februar 2012 beziehungsweise bei Erlass der ursprünglichen rentenzusprechenden Verfügung vom 2. Mai 2014 (Urk. 6/112-116) gezeigt haben.


3.

3.1    Laut Austrittsbericht vom 20. Juli 2010 (Urk. 6/12/6-8) war die Beschwerdeführerin vom 26. April bis 17. Mai 2010 in der B.___ in stationärer und anschliessend bis 2. Juli 2010 in tagesklinischer Behandlung. Dort wurde zur Hauptsache eine paranoide Schizophrenie (ICD-10 F20.0) diagnostiziert (Urk. 6/12/6) und die Hospitalisation mit einer psychotischen Dekompensation nach medikamentöser Reduktion im Rahmen der paranoid-schizophrenen Grunderkrankung begründet (Urk. 6/12/7). Es wurde ausgeführt, dass nach Behandlungsabschluss (16. August 2010) keine Einschränkungen mehr vorhanden seien und es wurde ein gestufter Arbeitsbeginn mit einer Belastung von 60-80 % empfohlen (vgl. auch Bericht der B.___ vom 28. Oktober 2010, Urk. 6/13/4).

3.2    Dr. med. Dipl.-Psych. C.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, diagnostizierte im zu Handen des Taggeldversicherers verfassten Gutachten vom 13. September 2010 (Urk. 6/28/2-14) ebenfalls eine paranoide Schizophrenie, episodisch remittierend (ICD-10 F20.03; S. 10 und S. 12). In der angestammten oder in einer vergleichbaren Tätigkeit sei die Beschwerdeführerin zu 60 % arbeitsfähig. Die aktuelle Tätigkeit (als Sachbearbeiterin; S. 5) sei wenig geeignet. In einer angepassten Tätigkeit sei von einer mindestens 80%igen Arbeitsfähigkeit (100 % Arbeitspensum, 20 % verminderte Leistung) auszugehen (S. 13-14).

3.3    Der damals behandelnde Dr. med. D.___, Psychiatrie - Psychotherapie, bestätigte im Bericht vom 7. Oktober 2010 (Urk. 6/12/4-5) die gestellte Diagnose und bescheinigte ab 9. August 2010 eine Arbeitsunfähigkeit von 40 %; in wenigen Monaten sei mit einer vollen Arbeitsfähigkeit zu rechnen. Zwischen den Schüben wirke die Beschwerdeführerin gesund (Ziff. 1.4 und Ziff. 1.6-7).

    Die nach Dr. D.___ seit November 2010 behandelnde Dr. med. E.___, Fachärztin Psychiatrie und Psychotherapie, bestätigte am 14. September 2013 bei unveränderter Diagnose eine Arbeitsfähigkeit von maximal 60 % (Urk. 6/97/2).

3.4    Der RAD-Arzt schloss gestützt auf diese Aktenlage am 19. September 2013 für die Zeit ab 16. November 2011 auf eine Arbeitsfähigkeit von 80 % in einer ganz gut angepassten Tätigkeit; in der bisherigen Tätigkeit sei die Beschwerdeführerin nach einer zunächst vollständigen Arbeitsunfähigkeit ab 1. September 2013 zu 60 % arbeitsfähig (Urk. 6/100/6).

3.5    Die Beschwerdegegnerin ermittelte davon ausgehend mittels der Einkommensvergleichsmethode zunächst einen Invaliditätsgrad von 100 % beziehungsweise im hier massgeblichen Vergleichszeitraum einen Invaliditätsgrad von 46 % (ab November 2011) beziehungsweise von 43 % (ab September 2013; Urk. 6/100/7, Urk. 6/112/8, Urk. 6/114/8-9).


4.

4.1    Im Rahmen des Anfang 2016 von Amtes wegen angehobenen Revisionsverfahrens informierte die Beschwerdeführerin, sie sei am 24. Juli 2015 Mutter geworden (Urk. 6/126/2, Urk. 6/131/4; vgl. dazu auch Urk. 6/120-121). Seit Dezember 2015 habe sie wieder einen psychischen Schub (Urk. 6/126/2; vgl. auch Attest von Dr. E.___ vom 23. Januar 2016, Urk. 6/130).

4.2    Die seither behandelnde Dr. med. F.___, Psychiatrie und Psychotherapie, berichtete am 24. August 2016 (Urk. 6/137) von einer von Dezember 2015 bis Ende Juli 2016 dauernden Episode der paranoiden Schizophrenie (Ziff. 1.1). Sie führte aus, durch die Betreuung des einjährigen Kindes sei die Beschwerdeführerin ziemlich belastet. Sie arbeite momentan 10 % und betreue daneben das Kind und führe den Haushalt; theoretisch bestehe eine Arbeitsfähigkeit von maximal 50 % (Ziff. 1.7).

    Im Bericht vom 27. August 2016 ergänzte sie, die Medikation sei in der Schwangerschaft gestoppt worden und dennoch sei das psychische Befinden bis im Winter 2015 relativ stabil geblieben. Die Beschwerdeführerin habe eine neuroleptische Medikation wegen erneutem Kinderwunsch während längerer Zeit abgelehnt, aber ab Mai (wohl: 2016) wieder Seroquel (Neuroleptikum; vgl. dazu Urk. 6/159) eingenommen. Darunter sei eine Besserung eingetreten (Urk. 6/137/6). Am 25. Juni 2017 präzisierte sie, die Medikation mit Seroquel und Cipralex sei im März 2016 wieder aufgenommen worden (Urk. 6/153).

4.3    Die Beschwerdeführerin bestätigte diese Angaben zur Hauptsache gegenüber dem Gutachter Dr. A.___ laut dessen Ausführungen in der Expertise vom 23. Februar 2017 (Urk. 6/144/8-10). Der Gutachter diagnostizierte aufgrund seiner Untersuchung vom 23. November 2016 (S. 1) eine paranoide Schizophrenie, episodisch mit zunehmendem Residuum (ICD-10 F20.01; S. 10). Dazu führte er aus, die medikamentöse Behandlung sei durch den Kinderwunsch der Beschwerdeführerin erschwert worden. Die Medikation habe deswegen abgebaut oder gestoppt werden müssen, was zu vermehrten Symptomen der psychotischen Grunderkrankung und einer Abnahme der Arbeitsfähigkeit geführt habe. Die Behandlungscompliance sei im Verlauf ambivalent und die Medikation über weite Strecken unzureichend gewesen, wobei unklar bleibe, ob dies allein durch den Kinderwunsch begründet sei. Die Beschwerdeführerin habe mehrmals den Behandler gewechselt, was auf Differenzen beim Behandlungsplan hindeute. Dabei sei nicht von einer willentlich mangelhaften Mitwirkung auszugehen; vielmehr sei diese Ambivalenz ein häufiges Symptom der psychischen Grunderkrankung (S. 11).

    Es sei fraglich, ob die aktuelle Stelle einer Tätigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt entspreche. Der Gutachter ging davon aus, dass die Beschwerdeführerin seit dem 1. Oktober 2015 für alle Tätigkeiten auf dem ersten Arbeitsmarkt voll arbeitsunfähig gewesen sei (S. 11 f.). Sie sei zwar motiviert für eine Tätigkeit im Bürobereich, könne ihr zeitliches Pensum auf dem vermutlich geschützten Arbeitsplatz aber nicht über 10-20 % steigern (S. 12). Auch im Bereich Haushalt sei sie auf regelmässige Unterstützung durch Mutter und Schwiegermutter angewiesen (S. 13).

    Weiter hielt er fest, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin ab Oktober 2015 massgeblich verschlechtert habe (S. 12-13).

4.4    RAD-Arzt Dr. med. G.___, Arzt für allgemeine Medizin, empfahl nach Einsicht in das Gutachten das Anerkennen einer Arbeitsfähigkeit nur im geschützten Rahmen, so lange der Kinderwunsch bestehe beziehungsweise für ein Jahr. Danach habe die Beschwerdeführerin die Möglichkeit, die Neuroleptika zu erhöhen. Dann müsste der Verlauf eine so gute Besserung zeigen, dass wieder eine gewisse Arbeitsfähigkeit erreicht werde (Stellungnahme vom 15. März 2017, Urk. 6/147/4-5).

4.5    Im Bericht vom 15. August 2017 (Urk. 6/159) hielt Dr. F.___ fest, unter der neuroleptischen Medikation sei im August 2016 eine vollständige Remission eingetreten. Zudem legte sie dar, sie habe mit der Beschwerdeführerin deren Ängste betreffend Schwangerschaft unter neuroleptischer Medikation diskutiert und den neuesten Forschungsstand besprochen, was eine grosse Entlastung gebracht und die Compliance positiv beeinflusst habe. Von Herbst 2015 bis August 2016 sei die Beschwerdeführerin zu 100 % arbeitsunfähig gewesen. Hernach habe sie ihre wenig belastende Tätigkeit vier Stunden pro Woche wieder aufgenommen. Trotz gebessertem Befinden bleibe die Belastbarkeit eingeschränkt und sie sei bei gleichem Arbeitspensum und der Kinderbetreuung voll ausgelastet.


5.

5.1    Die befassten Ärzte stellen übereinstimmend - und seit der ursprünglichen Anmeldung zum Leistungsbezug unverändert - die Diagnose einer paranoiden Schizophrenie. Sie sind sich auch darin einig, dass die im Zusammenhang mit der Schwangerschaft geänderte Medikation im Herbst/Winter 2015 zu einer Verschlechterung der schizophrenen Symptomatik und einer Abnahme der Arbeitsfähigkeit führte. Dies stellte im Grundsatz auch die Beschwerdegegnerin nicht in Frage, sondern sprach sowohl im Feststellungsblatt als auch im angefochtenen Entscheid von einem verschlechterten Gesundheitszustand (Urk. 6/147/5, Urk. 2 S. 2) und einer Arbeitsunfähigkeit von 80-100 % (vorstehend E. 4.3-5).

    Bei der Schizophrenie handelt es sich um eine Schubkrankheit (BGE 104 V 146 E. 2). Auch bei schubförmig verlaufenden Krankheiten ist eine Veränderung der Erwerbsfähigkeit rechtsprechungsgemäss in der Regel nach Massgabe von Art. 88a der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) zu berücksichtigen, sobald sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat (BGE 104 V 146 E. 2 S. 147; Urteil des Bundesgerichts 8C_308/2013 vom 8. November 2013 E. 3.2.2).

5.2    Mit dem Hinweis, dass sich der Gesundheitszustand infolge der Absetzung des Medikamentes Seroquel verschlechtert habe, berief sich die Beschwerdegegnerin sinngemäss auf die Schadenminderungspflicht der Beschwerdeführerin. Sie vertrat den Standpunkt, dass bei einer höheren Dosierung und bei Ausschöpfung der Therapiemöglichkeit die bisherige Arbeitsfähigkeit bestehe (Urk. 2 S. 2), und schloss daraus, dass sie, die Beschwerdegegnerin, nicht für die gesundheitliche Verschlechterung einzustehen habe.

    

    Auf dem Gebiet der Invalidenversicherung gilt ganz allgemein der Grundsatz, dass die invalide Person, bevor sie Leistungen verlangt, alles ihr Zumutbare selber vorzukehren hat, um die Folgen ihrer Invalidität bestmöglich zu mildern. Dabei können jedoch von der versicherten Person nur Vorkehren verlangt werden, die unter Berücksichtigung der gesamten objektiven und subjektiven Gegebenheiten des Einzelfalles zumutbar sind (BGE 113 V 22 E. 4a mit Hinweisen). Das Bundesgericht erachtet medikamentöse Therapien als zumutbar, soweit davon aus ärztlicher Sicht eine gesundheitliche Verbesserung zu erwarten ist. Es ist aber nicht in jedem Fall zum vornherein unzulässig, eine medikamentöse Therapie zu verweigern. Dies gilt namentlich dann, wenn eine Medikamentenunverträglichkeit oder unerwünschte Kreuzwirkungen mit anderen eingenommenen Medikamenten in Frage stehen (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 9C_82/2013 vom 20. März 2013 E. 4.2).

    Aufgrund der medizinischen Akten kann nicht abschliessend gesagt werden, ob die Weiterführung der Behandlung mit Seroquel und Cipralex die körperliche Unversehrtheit der Beschwerdeführerin während der Schwangerschaft oder des Nasciturus gefährdet hätte, wie die Beschwerdeführerin behauptete (Urk. 1 S. 7). Laut Dr. F.___ ist die Medikation während der Schwangerschaft gestoppt worden, wobei nach unbestritten gebliebener Aussage der Beschwerdeführerin die damalige Behandlerin ihr den Verzicht auf die Medikation nahe gelegt habe (vgl. Urk. 6/154/2). Auch der Gutachter erwähnte, dass die Medikation wegen des Kinderwunsches habe abgebaut oder gestoppt werden müssen (Urk. 6/144/11). Zwar ist dem Bericht der behandelnden Dr. F.___ vom 15. August 2017 zu entnehmen, dass nach neuestem Forschungsstand die neuroleptische Medikation einer (geplanten) Schwangerschaft nicht entgegen stehe (Urk. 6/159). Doch ist dazu immerhin anzumerken, dass gemäss Arzneimittel-Kompendium® der Schweiz Seroquel während der Stillzeit nicht eingenommen werden soll; während der Schwangerschaft soll es grundsätzlich nicht angewendet werden, es sei denn, es ist klar notwendig, wobei im Konkreten das Vorliegen einer entsprechenden ärztlichen Verschreibung weder ersichtlich noch geltend gemacht ist. Diese offiziellen Informationen für die Medikamente des Schweizer Marktes werden allein durch den Verweis des nicht fachkundigen RAD-Arztes auf eine Internetseite mit anderen Angaben (www.embryotox.de ; vgl. Urk. 6/169/3) nicht entkräftet.

    Zudem ist den Akten nichts zu entnehmen zur Kreuzwirkung während der (geplanten) Schwangerschaft von Seroquel mit Cipralex (vgl. dazu die Expertise von Dr. A.___, Urk. 6/144/9).

    Ob die Auflage der Beschwerdegegnerin betreffend die Medikation mit Seroquel bei Kinderwunsch, Schwangerschaft und in der Stillzeit unter diesem Blickwinkel überhaupt zumutbar ist, kann jedoch offen bleiben, wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen ergibt.

5.3    Entzieht oder widersetzt sich eine versicherte Person einer zumutbaren Behandlung oder Eingliederung ins Erwerbsleben, die eine wesentliche Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder eine neue Erwerbsmöglichkeit verspricht, oder trägt sie nicht aus eigenem Antrieb das ihr Zumutbare dazu bei, so können ihr die Leistungen vorübergehend oder dauernd gekürzt oder verweigert werden (Art. 21 Abs. 4 erster Satz ATSG). Verstösse gegen die Selbsteingliederungslast nach Art. 7 Abs. 1 IVG oder die Pflicht zur Mitwirkung an Eingliederungsmassnahmen, Massnahmen der Frühintervention und an medizinischen Behandlungen (Art. 7 Abs. 2 lit. a–d IVG) sowie Verletzungen der Mitwirkungspflicht durch Weigerung, an medizinischen Untersuchungen und weiteren Abklärungen teilzunehmen (Art. 43 Abs. 2 ATSG), führen zur Rechtsfolge der Kürzung, Verweigerung (Art. 7b Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 21 Abs. 4 ATSG) oder sanktionsweisen Aufhebung im Revisionsverfahren. Ausser unter hier nicht in Betracht fallenden Umständen (Art. 7b Abs. 2 IVG) setzt die vorübergehende oder dauernde Kürzung oder Verweigerung von Leistungen bei pflichtwidrig unterlassenen schadenmindernden Behandlungs- oder Eingliederungsmassnahmen jedoch unter anderem stets die Widersetzlichkeit der versicherten Person auch nach richtiger Durchführung des Mahn- und Bedenkzeitverfahrens voraus (Meyer/Reichmuth, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2014, Rz. 28 zu Art. 77b mit Hinweis auf BGE 122 V 218).

    Die Beschwerdegegnerin hat die Beschwerdeführerin erst mit Schreiben vom 2. beziehungsweise 7. November 2017 zur Erhöhung der Medikation mit Seroquel aufgefordert und bei Widerhandlung eine Sanktion angedroht (Urk. 6/168, Urk. 6/170). Dabei setzte sie Frist an bis am 20. beziehungsweise 24. November 2017 zur Mitteilung, bei welchem Arzt die Beschwerdeführerin die Massnahme durchführen werde (Urk. 6/168, Urk. 6/170). Ohne den Ablauf dieser Frist abzuwarten, wies sie am 7. November 2017 das im Revisionsformular vom Januar 2016 gestellte Rentenerhöhungsgesuch (Urk. 6/126) ab und verwehrte der Beschwerdeführerin mit diesem Vorgehen und der rückwirkenden Sanktionierung, sich der verlangten Obliegenheit zu unterziehen.

    Das Verweigern der Rentenerhöhung auf diesen Zeitpunkt hin unter Hinweis auf die Absetzung des Medikamentes ist daher im Lichte von BGE 122 V 218 zu Unrecht erfolgt.

    Im Übrigen bleibt zu bemerken, dass die von der Beschwerdegegnerin angeführte Thematik der Ausschöpfung der Therapiemöglichkeiten bei einer Erkrankung aus dem schizophrenen Formenkreis seit jeher keine Anwendung fand.

5.4    Aufgrund der insoweit übereinstimmenden medizinischen Akten, namentlich auch des RAD-Arztes, ist erstellt, dass die Beschwerdeführerin seit Ende 2015/Anfang 2016 aufgrund der Verstärkung der psychischen Symptomatik in jeder Tätigkeit vollständig arbeitsunfähig gewesen war. Es bestehen keine Anhaltspunkte, welche daran Zweifel aufkommen lassen.

    Mit BGE 143 V 418 hat das Bundesgericht zwar erkannt, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Leiden einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind. Aus Gründen der Verhältnismässigkeit kann indes dort von einem strukturierten Beweisverfahren abgesehen werden, wo es nicht nötig oder auch gar nicht geeignet ist. Die Frage der Notwendigkeit in diesem Sinne beurteilt sich nach dem konkreten Beweisbedarf. Sie fehlt ganz allgemein in Fällen, die sich durch die Erhebung prägnanter Befunde und übereinstimmende fachärztliche Einschätzungen hinsichtlich Diagnose und funktioneller Auswirkungen im Rahmen beweiswertiger Arztberichte und Gutachten auszeichnen. Was die Befunde angeht, ist etwa an Störungsbilder wie Schizophrenie, die sich aufgrund klinischer psychiatrischer Untersuchung bezüglich ihrer Überprüf- und Objektivierbarkeit mit somatischen Erkrankungen vergleichen lassen, zu denken (BGE 139 V 547 E. 7.1.4). In Anbetracht der unbestrittenen Diagnose einer paranoiden Schizophrenie hat es daher mit der ärztlich attestierten Arbeitsunfähigkeit sein Bewenden.

5.5    Zum genauen Zeitpunkt des Eintritts der Verschlechterung enthalten die Akten diskrepante Angaben, wobei keine echtzeitlichen Unterlagen vorhanden sind. Dr. F.___, welche die Behandlung im März 2016 aufnahm, sprach rückwirkend von einer Arbeitsunfähigkeit seit Dezember 2015 (vorstehend E. 4.2), welche Darstellung sich mit jener der Beschwerdeführerin im Revisionsformular deckt (Urk. 6/126). Davon ist auszugehen, da der vom Gutachter erwähnte Eintritt der Verschlechterung im Oktober 2015 nicht begründet ist (vorstehend E. 4.3) und insbesondere die Schilderung der Beschwerdeführerin, seit Weihnachten 2015 gehe es ihr schlechter (Urk. 6/144/8), gänzlich ausser Acht lässt.

    Die Erwerbsfähigkeit hat sich nach dem Gesagten mit überwiegender Wahrscheinlichkeit im Dezember 2015 verschlechtert, so dass die bisherige Viertelsrente der Beschwerdeführerin in Nachachtung von Art. 88a Abs. 2 IVV nach drei Monaten, mithin ab März 2016 zu erhöhen ist, da bei einer - wie hier - Revision von Amtes wegen eine Rentenerhöhung bereits mit deren Einleitung berücksichtigt werden könnte (Art. 88bis Abs. 1 lit. b IVV).

5.6    Den medizinischen Unterlagen und namentlich den Berichten der behandelnden Psychiaterin ist auch zu entnehmen, dass der Schub im August 2016 wieder abgeklungen und der vorherige Gesundheitszustand wieder eingetreten war. Die Beschwerdeführerin selbst erklärte dem Gutachter, seit Sommer 2016 gehe es ihr wieder gut (Urk. 6/144/9). Unter diesen Umständen vermögen die Ausführungen des Gutachters zur anhaltenden vollständigen Arbeitsunfähigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt nicht zu überzeugen. Darüber hinaus ist nicht einzusehen, weshalb der Gutachter die von der Beschwerdeführerin nach der Remission zum früheren Pensum von 10 % wieder aufgenommene Erwerbstätigkeit in einer Anwaltskanzlei (vgl. dazu Urk. 6/137 und Urk. 6/144/8) als geschützten Arbeitsplatz bezeichnete. Auf seine Beurteilung kann insoweit nicht abgestellt werden.

    In Übereinstimmung mit der Beschwerdeführerin hielt auch Dr. F.___ eine vollständige Remission ab August 2016 (vorstehend E. 4.2 und E. 4.5) fest, wovon mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auszugehen ist.

5.7    Hinsichtlich der seither geltenden Arbeitsfähigkeit ist nicht einzusehen, weshalb nicht wieder die der ursprünglichen Rentenzusprache zu Grunde liegende Restarbeitsfähigkeit von 60 % Geltung haben sollte. Namentlich legten weder der Gutachter noch die behandelnde Psychiaterin Umstände dar, welche eine zurückhaltendere Einschätzung der Arbeitsfähigkeit rechtfertigen würden. Zudem sprach selbst Dr. F.___ von einer theoretisch zumutbaren Arbeitsfähigkeit von 50 % (vorstehend E. 4.2). Weshalb sie später von dieser Einschätzung abrückte, erläuterte sie nicht. Es liegt nahe, dass sie im Verlauf die subjektiven Einschätzungen der Beschwerderführerin wiedergab, anstatt die Arbeitsleistung zu beurteilen, die der versicherten Person aus medizinischer Sicht noch zugemutet werden kann (BGE 125 V 256 E. 4). In diesem Zusammenhang darf auf die Erfahrungstatsache hingewiesen werden, dass die behandelnden Arztpersonen mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc).    

    Davon ausgehend rechtfertigt sich nicht, von der ursprünglichen Zumutbarkeitsbeurteilung abzuweichen. Vielmehr ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, dass die Beschwerdeführerin seit der Remission des schizophrenen Schubes wieder zu 60 % arbeitsfähig war. Diese Verbesserung der Erwerbsfähigkeit ist nach Ablauf von drei Monaten zu berücksichtigen (Art. 88a Abs. 1 IVG), weshalb die ganze Rente mit Wirkung ab 1. November 2016 wieder auf eine Viertelsrente herabzusetzen ist.

    Nach Lage der Akten ist weder ersichtlich noch geltend gemacht, dass bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung am 7. November 2017 eine gesundheitliche Verschlechterung eingetreten wäre, die eine Neubeurteilung des Rentenanspruchs erfordern würde.

5.8    Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) kam mit Urteil vom 2. Februar 2016 in der Sache Di Trizio gegen die Schweiz (Nr. 7186/09) zum Schluss, dass eine Verletzung von Art. 14 (Diskriminierungsverbot) in Verbindung mit Art. 8 (Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens) der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) darin bestehe, dass die halbe Rente der Invalidenversicherung der Versicherten eingestellt wurde, nachdem sie Mutter von Zwillingen geworden war, worauf die IV-Stelle in Anwendung der gemischten Methode einen nicht mehr anspruchsbegründenden Invaliditätsgrad ermittelte (BGE 143 I 50 Sachverhalt).

    In seinem zur Umsetzung des EGMR-Urteils vom 2. Februar 2016 ergangenen Urteil 9F_8/2016 vom 20. Dezember 2016 (BGE 143 I 50 E. 4.1 und 4.2) entschied das Bundesgericht, dass zwecks Herstellung eines konventionskonformen Zustandes in derartigen Konstellationen, in welchen allein familiäre Gründe (die Geburt von Kindern und die damit einhergehende Reduktion des Erwerbspensums) für einen Statuswechsel von «vollerwerbstätig» zu «teilerwerbstätig mit Aufgabenbereich» sprechen, fortan auf die (alleine darauf beruhende) revisionsweise Aufhebung oder Herabsetzung der Invalidenrente im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG zu verzichten sei.

    Diese Rechtsprechung steht jedoch einer allseitigen Anspruchsprüfung (vorstehend E. 1.3) nicht entgegen, wenn der Rentenherabsetzung nicht allein eine familiäre, sondern auch eine wesentliche gesundheitliche Veränderung zu Grunde liegt.

5.9    Die Beschwerdegegnerin tätigte keine Abklärungen in Bezug auf den Status der Beschwerdeführerin und das hypothetische Ausmass ihrer Erwerbstätigkeit nach der Heirat und der Geburt ihres Sohnes. Es vertrat auch keine der Parteien die Auffassung, die Rente sei gestützt auf die sogenannte «gemischte Methode» bei Teilerwerbstätigen mit Aufgabenbereich zu ermitteln. Anhaltspunkte hiefür sind den Akten nicht zu entnehmen, zumal die Beschwerdeführerin über ein funktionierendes Umfeld mit Mutter und Schwiegermutter zu verfügen scheint, das ihr die notwendige Unterstützung im Aufgabenbereich zukommen lässt (vorstehend E. 4.3). Unter diesen Umständen kann daher nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, dass sie im Gesundheitsfall weiterhin im vollen Umfang einer Erwerbstätigkeit nachgegangen wäre.

    Erfahrungsgemäss führt die Bemessung des Invaliditätsgrades mittels gemischter Methode kaum zu einem höheren Invaliditätsgrad als mittels Einkommensvergleich (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 8C_157/2017 vom 6. November 2017 E. 3.3 mit Hinweis auf die Ausführungen des Bundesrats im Bericht vom 1. Juli 2015 [Beantwortung des Postulats Jans 12.3960 [«Schlechterstellung von Teilerwerbstätigen bei der Invalidenversicherung»]). Da von ergänzenden Abklärungen somit keine neuen rentenerheblichen Erkenntnisse zu erwarten sind und der Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine (weitere) Viertelsrente seitens der Beschwerdegegnerin unbestritten blieb, rechtfertigt sich, von diesbezüglichen Weiterungen abzusehen.


6.    Zusammenfassend ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen mit der Feststellung, dass die Beschwerdeführerin vom März 2016 bis Oktober 2016 Anspruch auf eine ganze Rente und hernach wieder auf eine Viertelsrente hat. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen.


7.

7.1    Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Abweichung von Art. 61 lit. a ATSG kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt und sind vorliegend auf Fr. 800.-- festzusetzen und ausgangsgemäss trotz des bloss teilweisen Unterliegens, der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 8C_568/2010 vom 3. Dezember 2010 E. 4.2).

7.2    Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer).

    Unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses und des bloss teilweisen Obsiegens (vgl. dazu wiederum das zitierte Urteil des Bundesgerichts 8C_568/2010 E. 4.2) ist eine um die Hälfte gekürzte Entschädigung in der Höhe von Fr. 1'100.-- (inklusive Mehrwertsteuer und Barlauslagen) angemessen.



Das Gericht erkennt:

1.    In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 7. November 2017 dahingehend abgeändert, dass die Beschwerdeführerin von März 2016 bis Oktober 2016 Anspruch auf eine ganze und ab 1. November 2016 wiederum Anspruch auf eine Viertelsrente hat.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine gekürzte Prozessentschädigung von Fr. 1'100.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwältin Nadja D'Amico

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




FehrKlemmt