Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2017.01309
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Bachofner
Sozialversicherungsrichterin Sager
Gerichtsschreiber Volz
Urteil vom 26. Juni 2018
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Christe
Christe & Isler Rechtsanwälte
Obergasse 32, Postfach 1663, 8401 Winterthur
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1965, übte keine Erwerbstätigkeit aus (vgl. Urk. 7/5) und war im Aufgabenbereich Haushalt tätig (vgl. Urk. 7/2 Ziff. 5.4 und Ziff. 5/5), als sie sich unter Hinweis auf einen Auffahrunfall vom 23. Januar 2016 (Urk. 7/2 Ziff. 6.1) am 6. Februar 2017 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug anmeldete. Mit Mitteilung vom 27. März 2017 (Urk. 7/12) stellte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, fest, dass gegenwärtig keine Eingliederungsmassnahmen durchgeführt werden könnten. Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/16, Urk. 7/19 und Urk. 7/27) stellte die IV-Stelle mit Verfügung vom 30. Oktober 2017 (Urk. 7/29 = Urk. 2) fest, dass lediglich für die Zeit vom 23. Januar bis 31. Dezember 2016 eine Arbeitsunfähigkeit ausgewiesen sei, weshalb die Versicherte eine für einen Anspruch auf eine Invalidenrente vorausgesetzte Arbeitsunfähigkeit von durchschnittlich mindestens 40 % während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch (Wartejahr) nicht erfüllt habe, und verneinte einen Rentenanspruch der Versicherten.
2. Gegen die Verfügung vom 30. Oktober 2017 (Urk. 2) erhob die Versicherte am 30. November 2017 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei die Sache zu ergänzenden Abklärungen und zum neuen Entscheid betreffend Invalidenrente an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (S. 2).
Mit Beschwerdeantwort vom 26. Januar 2018 (Urk. 6) beantragte die IV-Stelle, die Abweisung der Beschwerde, wovon der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 11. Juni 2018 (Urk. 8) Kenntnis gegeben wurde.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.3 Zur Beurteilung sozialversicherungsrechtlicher Leistungsansprüche bedarf es verlässlicher medizinischer Entscheidgrundlagen (BGE 134 V 231 E. 5.1). Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist demnach entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1 mit Hinweis auf 125 V 351 E. 3a).
1.4 Die Rechtsprechung hat es sodann mit dem Grundsatz der Beweiswürdigung als vereinbar erachtet, in Bezug auf bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten Richtlinien für die Beweiswürdigung aufzustellen. So weicht das Gericht bei Gerichtsgutachten nach der Praxis nicht ohne zwingende Gründe von der Einschätzung der medizinischen Fachperson ab (BGE 125 V 351 E. 3b/aa mit Hinweisen). Hinsichtlich von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholter, den Anforderungen der Rechtsprechung entsprechender, Gutachten externer Spezialärzte wurde festgehalten, das Gericht dürfe diesen Gutachten vollen Beweiswert zuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 135 V 465 E. 4.4). Zur Frage der Berichte und Gutachten versicherungsinterner Fachpersonen wurde der Grundsatz betont, wonach ein Anstellungsverhältnis dieser Person zum Versicherungsträger alleine nicht schon auf mangelnde Objektivität und Befangenheit schliessen lässt. Soll ein Versicherungsfall jedoch ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 135 V 465 E. 4.4 mit Hinweisen). In der Regel ist daher eine (meist polydisziplinäre) Expertise einzuholen, wenn eine medizinische Problemlage mit ausgeprägt interdisziplinärem Charakter vorliegt (BGE 137 V 210 E. 1.2.1). Insbesondere die umfassende administrative Erstbegutachtung hat in der Regel polydisziplinär zu erfolgen (BGE 139 V 349 E. 3.2; Urteil des Bundesgerichts 8C_38/2015 vom 1. Juni 2015 E. 4.2.1).
1.5 Aus dem Grundsatz der Waffengleichheit folgt das Recht der versicherten Person, mittels eigener Beweismittel die Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der ärztlichen Feststellungen der versicherungsinternen Fachpersonen in Zweifel zu ziehen. Dazu wurde erkannt, dass diese von der versicherten Person eingereichten Beweismittel regelmässig von behandelnden Ärztinnen und Ärzten oder von anderen medizinischen Fachpersonen stammen, die in einem auftragsrechtlichen Verhältnis zur versicherten Person stehen. Da sich die behandelnden Ärztinnen und Ärzte zudem in erster Linie auf die Behandlung zu konzentrieren haben, verfolgen deren Berichte nicht den Zweck einer den abschliessenden Entscheid über die Versicherungsansprüche erlaubenden objektiven Beurteilung des Gesundheitszustandes und erfüllen deshalb kaum je die materiellen Anforderungen an ein Gutachten. Aus diesen Gründen und aufgrund der Erfahrungstatsache, dass Hausärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung im Zweifelsfall eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen, wird im Streitfall eine direkte Leistungszusprache einzig gestützt auf die Angaben der behandelnden Ärztinnen und Ärzte nach der Rechtsprechung kaum je in Frage kommen (Urteil des Bundesgerichts 8C_260/2012 vom 27. Juni 2012 E. 3.3.2; BGE 135 V 465 E. 4.5).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung vom 30. Oktober 2017 (Urk. 2) gestützt auf die Beurteilungen ihres Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD; Urk. 7/15/3-4) davon aus, dass ab 1. Januar 2017 eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit beziehungsweise eine uneingeschränkte funktionelle Leistungsfähigkeit im bisherigen Aufgabenbereich des Haushalts bestanden habe, weshalb ein Rentenanspruch der Beschwerdeführerin zu verneinen sei. Dabei vertrat die Beschwerdegegnerin die Ansicht, dass die Frage nach der Qualifikation der Beschwerdeführerin als (Teil-)Erwerbstätige oder als in einem anerkannten Aufgabenbereich Tätige offengelassen werden könne (S. 2).
2.2 Die Beschwerdeführerin brachte hiegegen vor, dass sie in der Zeit von 2003 bis 2004 beim Verein Y.___, erwerbstätig gewesen sei. Sie sei sodann ab dem Jahre 2010 bei einem Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) angemeldet gewesen und habe bis Juni 2012 Arbeitsbemühungen nachgewiesen (S. 2). Diese Umstände stellten ernsthafte Hinweise dar, dass sie ohne Gesundheitsschaden gegenwärtig eine Erwerbstätigkeit ausüben würde, weshalb die Statusfrage zu klären sei. Da sie unter schwerwiegenden Rückenproblemen und unter einer depressiven Symptomatik leide, könne nicht von einer uneingeschränkten Arbeitsfähigkeit ausgegangen werden. Zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit seien vielmehr ergänzende medizinische Abklärungen angezeigt (S. 6).
3.
3.1 Im Folgenden gilt es die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit massgebende medizinische Aktenlage zu prüfen:
3.2 Die Ärzte des Spitals Z.___ erwähnten in ihrem Bericht vom 2. Februar 2016 (Urk. 7/14), dass die Beschwerdeführerin am 23. Januar 2016 als Beifahrerin Opfer eines Auffahrunfalles wurde und stellten die folgenden Diagnosen (S. 1):
- Schulterkontusion rechts am 23. Januar 2016
- Rippenkontusion Rippe 2-4 rechts am 23. Januar 2016
- Hüftkontusion rechts am 23. Januar 2016
- Kontusion der Wirbelsäule am 23. Januar 2016
Die Ärzte stellten fest, dass die radiologischen Untersuchungen des Thorax, der Schulter, der Hüfte, des Beckens sowie der Brust- und Lendenwirbelsäule keine Hinweise auf eine Fraktur, keinen Pneumothorax, jedoch einen leichte Omarthrose und eine Arthrose des Acromioclaviculargelenks (AC) im Bereich der rechten Schulter ergeben habe (S. 2).
3.3 Mit Radiologiebericht vom 3. März 2016 (Urk. 7/14/10) erkannten die Ärzte des Spitals Z.___, dass eine gleichentags durchgeführte Magnetresonanztomographie (MRI) der rechten Schulter der Beschwerdeführerin eine vorbestehende intraspongiöse Diskushernie der Deckplatte BW 11 sowie geringe Fazettengelenks- und Unkovertebralarthrosen zervikal ergeben habe.
Mit Radiologiebericht vom 4. März 2016 (Urk. 7/14/8-9) erkannten die Ärzte des Spitals Z.___, dass eine nach einer Arthrographie durchgeführte MRI des rechten Schultergelenks der Beschwerdeführerin eine Tendopathie am Ansatz der Supraspinatussehne und Subscapularissehne ohne Ruptur, eine geringe Bursitis subacromialis bei deutlicher subakromial betonter AC-Gelenksarthrose sowie einen Enthesiophyt des Musculus deltoideus am Acromion ergeben habe, und dass diese Befunde auf ein klinisches Impingement hinwiesen.
3.4 Dr. med. A.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, stellte in seinem Bericht vom 14. April 2016 (Urk. 7/14/6-7) die folgende Diagnose (S. 1):
- subakromiales Impingement rechts bei AC-Gelenksarthrose, aktiviert durch den Verkehrsunfall vom 23. Januar 2016
Er erwähnte, dass die vorbestehende AC-Gelenksarthrose durch die Traumatisierung aktiviert worden sei, und dass die Traumatisierung das subakromiale Impingement verursacht habe. Angezeigt sei gegenwärtig eine physiotherapeutische Behandlung sowie allenfalls eine Steroidinfiltration des Subakromialraumes und der Bursa, wobei letztere Behandlungsmöglichkeit von der Beschwerdeführerin abgelehnt werde. Bei einem Versagen aller konservativen Behandlungen sei eine Operation im Sinne einer Defilée-Erweiterung in Betracht zu ziehen (S. 2).
3.5 Mit Radiologiebericht vom 13. September 2016 (Urk. 7/14/2-3) erkannten die Ärzte des Medizinischen Diagnose-Zentrums B.___, dass eine am 12. September 2016 durchgeführte MRI der Lendenwirbelsäule (LWS) der Beschwerdeführerin degenerative Veränderungen im Sinne von Osteochondrosen, Spondylarthrosen und Spondylosis deformans sowie eine Diskushernie L4/5 mit Kompression der Nervenwurzel L5 rezessal rechts ergeben habe (S. 1).
3.6 In seinem Bericht vom 17. Oktober 2016 (Urk. 7/14/1) stellte Dr. A.___ die folgende Diagnose:
- Lumboischialgie rechts bei Diskushernie L4/5 mit Nervenwurzelkompression
Er führte aus, dass die Beschwerdeführerin gegenwärtig unter Beschwerden im Bereich des rechten Fusses, welche von der Diskushernie L4/5 mit Nervenwurzelkompression ausgelöst worden seien, leide. Diesbezüglich sei eine Infiltration angezeigt. Bezüglich der Beschwerden im Bereich der rechten Schulter sei zwischenzeitlich eine deutliche Besserung eingetreten.
3.7 Dr. med. C.___, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, stellte in ihrem Bericht vom 14. März 2017 (Urk. 7/9) die folgenden Diagnosen (Ziff. 1.1):
- chronische Lumboischialgie, seit vielen Jahren, mit/bei:
- Diskushernie L4/5 mit Nervenwurzelkompression, aggraviert nach Auffahrunfall vom Januar 2016, seither Panvertebralsyndrom
- chronische Schulterschmerzen mit/bei:
- AC-Gelenksarthrose
- subakromialem Impingement, aktiviert nach Auffahrunfall vom Januar 2016
- depressives Zustandsbild, seit Januar 2016
Die Ärztin führte aus, dass die Beschwerdeführerin unruhig sei und nicht einmal fünf Minuten sitzen könne, dass sie ihren Rücken nicht belasten könne, dass sie keine Lasten tragen könne, und dass sie in psychischer Hinsicht durch eine reaktive depressive Störung beeinträchtigt werde (Ziff. 1.7). Die Beschwerdeführerin sei Hausfrau und verfüge über fast keine Kenntnisse der deutschen Sprache (Ziff. 1.8). Der Haushalt werde gegenwärtig durch ihre restliche Familie besorgt (Ziff. 1.7). Die Ausübung behinderungsangepasster, wechselbelastender Tätigkeiten, «ohne Belastung», sei ihr seit Januar 2016 zuzumuten gewesen (Urk. 7/9/5).
3.8 RAD-Arzt Dr. med. D.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, stellte in seiner auf Grund der Akten verfassten Stellungnahme vom 14. August 2017 (Urk. 9/15/3-4) fest, dass die Beschwerdeführerin als Hausfrau im Haushalt bei Verrichtungen, welche repetitive Überkopfarbeiten, Tätigkeiten auf Leitern und Gerüsten, häufiges Treppensteigen, wirbelsäulenbelastende Zwangshaltungen, Bücken, Hocken, Kauern, Knien, häufige Rumpfrotationen und häufiges Gehen beinhalten, eingeschränkt sei. Der Beschwerdeführerin sei indes die Ausübung leichter, wechselbelastender und rückenschonender Tätigkeiten zuzumuten.
Als Hausfrau habe im Aufgabenbereich des Haushalts seit dem Unfall vom 23. Januar bis Ende Dezember 2016 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % bestanden. Gemäss dem Bericht von Dr. C.___ (vom 14. März 2017) habe ab Beginn des Monats Januar 2017 erneut eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit bestanden. Dass Dr. C.___ den Beginn der Arbeitsfähigkeit in ihrem Bericht mit «1/16» umschrieben habe, stelle einen Schreibfehler dar. Des Gleichen habe eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % in einer angepassten Tätigkeit gemäss dem Belastungsprofil vom 23. Januar bis Ende Dezember 2016 bestanden. Für die Zeit ab Januar 2017 sei von einer uneingeschränkten Arbeitsfähigkeit in Bezug auf behinderungsangepasste Tätigkeiten auszugehen (S. 2).
3.9 Dr. C.___ führte in ihrer zuhanden des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin verfassten Stellungnahme vom 14. November 2017 (Urk. 3/3) aus, dass sie (in ihrem „unglücklich formulierten” Bericht vom 14. März 2017) angegeben habe, dass der Beschwerdeführerin die Ausübung wechselbelastender Tätigkeiten «ohne Belastung» zuzumuten sei. Diesem Zumutbarkeitsprofil komme die Bedeutung zu, dass die Beschwerdeführerin dauernd ihre Position zwischen Sitzen, Stehen und Gehen wechseln müsse. Von einer Arbeitsfähigkeit könne absolut nicht ausgegangen werden, da die Beschwerdeführerin nicht einmal bei der Besorgung ihres Haushaltes mitzuhelfen vermöge. Selbst in Bezug auf leichte, behinderungsangepasste Tätigkeiten bestehe keine Arbeitsfähigkeit. Es sei eine ärztliche Begutachtung angezeigt.
3.10 Dr. A.___ stellte in seiner zuhanden des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin verfassten Stellungnahme vom 29. November 2017 (Urk. 3/4) fest, dass er die Durchführung einer ärztlichen Begutachtung empfehle. In Anbetracht der Gesamtsituation halte er das Erreichen einer vollen Arbeitsfähigkeit indes nicht für möglich.
4.
4.1 Den erwähnen medizinischen Akten ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin seit Jahren unter einer chronischen Lumboischialgie mit einer Diskushernie L4/5 mit Nervenwurzelkompression sowie unter einer AC-Gelenksarthrose gelitten hatte, als sie am 23. Januar 2016 als Beifahrerin an einem Auffahrunfall beteiligt war. Durch diesen Unfall wurde die vorbestehende AC-Gelenksarthrose aktiviert und verursachte ein subakromiales Impingement (vorstehend E. 3.4), weshalb die Beschwerdeführerin nach dem Unfall vorerst vor allem unter verstärkten Schmerzen im Bereich der rechten Schulter litt (vorstehend E. 3.4). Anschliessend stellte Dr. A.___ in seinem Bericht vom 17. Oktober 2016 (vorstehend E. 3.6) fest, dass in Bezug auf die Beschwerden im Bereich der rechten Schulter eine deutliche Besserung eingetreten sei und erwähnte, dass eine Lumboischialgie rechts bei Diskushernie L4/5 mit Nervenwurzelkompression und Ausstrahlung in den rechten Fuss gegenwärtig im Vordergrund stehe. Obwohl Dr. A.___ am 29. November 2017 feststellte, dass die Beschwerdeführerin eine volle Arbeitsfähigkeit seines Erachtens nicht werde erreichen können (vorstehend E. 3.10), nahm er zur Frage nach dem Umfang der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in behinderungsangepassten Tätigkeiten nicht ausdrücklich Stellung. Demgegenüber ging Dr. C.___ in ihrem Bericht vom 14. März 2017 (vorstehend E. 3.7) davon aus, dass der Beschwerdeführerin die Ausübung behinderungsangepasster, wechselbelastender Tätigkeiten, sofern es sich hierbei um nicht (beziehungsweise nur um gering) belastende Tätigkeiten handle, seit Januar 2016 zuzumuten sei. In ihrer Stellungnahme vom 14. November 2017 (vorstehend E. 3.9) berichtigte sie jedoch, dass die Beschwerdeführerin dauernd ihre Position zwischen Sitzen, Stehen und Gehen wechseln müsse, weshalb selbst in Bezug auf leichte, behinderungsangepasste Tätigkeiten keine Arbeitsfähigkeit ausgewiesen sei. Dr. C.___ (vorstehend E. 3.9) und Dr. A.___ (vorstehend E. 3.10) vertraten sodann übereinstimmend die Ansicht, dass eine ärztliche Begutachtung der Beschwerdeführerin angezeigt sei.
Dr. D.___ ging in seiner Stellungnahme vom 14. August 2017 (vorstehend E. 3.8) auf Grund der Akten, insbesondere gestützt auf die Beurteilung durch Dr. C.___ vom 14. März 2017, davon aus, dass ab 1. Januar 2017 eine uneingeschränkte Leistungsfähigkeit im Aufgabenbereich des Haushalts bestanden habe, und dass der Beschwerdeführerin ab diesem Zeitpunkt die Ausübung behinderungsangepasster, körperlich leichter, wechselbelastender und rückenschonender Tätigkeiten im vollzeitlichem Umfang und ohne Leistungseinschränkung zuzumuten gewesen sei.
4.2 Die Beurteilung von Dr. D.___ vom 14. August 2017 (vorstehend E. 3.8), welcher sich bei seiner Beurteilung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin zur Hauptsache auf den Bericht von Dr. C.___ vom 14. März 2017 stützte, vermag nicht restlos zu überzeugen. Denn einerseits führte Dr. C.___ in ihrem erwähnten Bericht aus, dass der Beschwerdeführerin die Ausübung behinderungsangepasster, wechselbelastender Tätigkeiten, ohne Belastung, seit Januar 2016 zuzumuten sei. Hinweise darauf, dass es sich dabei, wie von Dr. D.___ angenommen, um einen Verschrieb gehandelt habe, und dass Dr. C.___ der Beschwerdeführerin die Ausübung einer dem Zumutbarkeitsprofil entsprechenden Tätigkeit tatsächlich erst ab Januar 2017 zumuten wollte, lassen sich weder ihrem Bericht vom 14. März 2017 (vorstehend E. 3.7) noch ihrer ergänzenden Stellungnahme vom 14. November 2017 (vorstehend E. 3.9) entnehmen. Sodann stellte Dr. C.___ fest, dass die Familie der Beschwerdeführerin den Haushalt besorge (vorstehend E. 3.7), und dass die Beschwerdeführerin dabei nicht mithelfen könne (vorstehend E. 3.9). Dr. D.___ kann daher nicht gefolgt werden, wenn er gestützt auf die Beurteilung durch Dr. C.___ vom 14. März 2017 den Schluss ziehen will, dass diese der Beschwerdeführerin für die Zeit ab Januar 2017 eine uneingeschränkte Leistungsfähigkeit im Haushalt attestiert habe. Des Gleichen vermag die Beurteilung durch Dr. D.___ auch insoweit nicht zu überzeugen, als er gestützt auf die Beurteilung durch Dr. C.___ davon ausging, dass der Beschwerdeführerin die Ausübung einer behinderungsangepassten Tätigkeit ab Januar 2017 zuzumuten sei.
4.3 In Bezug auf die Stellungnahme von Dr. D.___ gilt es zudem zu beachten, dass der Beweiswert von RAD-Berichten nach Art. 49 Abs. 2 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) gemäss der Rechtsprechung zwar mit jenem externer medizinischer Sachverständigengutachten vergleichbar ist, sofern sie den praxisgemässen Anforderungen an ein ärztliches Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1) genügen und die Arztperson über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügt (BGE 137 V 210 E. 1.2.1), dass auf das Ergebnis versicherungsinterner ärztlicher Abklärungen – zu denen die RAD-Berichte gehören – aber nicht abgestellt werden kann, wenn auch nur geringe Zweifel an ihrer Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit bestehen (BGE 139 V 225 E. 5.2 und 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7; Urteil des Bundesgerichts 8C_197/2014 vom 3. Oktober 2014 E. 4). Vorliegend enthalten die Berichte der behandelnden Ärzte, insbesondere diejenigen von Dr. C.___ (vorstehend E. 3.7 und 3.9), zwar keine nachvollziehbar begründete Beurteilung der Restarbeitsfähigkeit, weshalb alleine darauf nicht abgestützt werden kann. Diese Berichte sind indes immerhin geeignet, zumindest geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit der Beurteilungen durch Dr. D.___ hervorzurufen.
5.
5.1 Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, insbesondere wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss der Rechtsprechung ist eine Rückweisung an die IV-Stelle möglich, wenn sie in der notwendigen Erhebung einer bisher vollständig ungeklärten Frage begründet ist, oder wenn eine Klarstellung, Präzisierung oder Ergänzung der medizinischen Akten beziehungsweise von gutachtlichen Ausführungen erforderlich ist (BGE 139 V 99 E. 1.1 und 137 V 210 E. 4.4.1.4).
5.2 Vorliegend erweist sich der für die Prüfung des Leistungsanspruchs der Beschwerdeführerin massgebenden medizinische Sachverhalt, insbesondere die Fragen, ob beziehungsweise in welchem Umfang und ab welchen Zeitpunkt der Beschwerdeführerin die Ausübung einer behinderungsangepassten Erwerbstätigkeit zuzumuten ist, nicht als rechtsgenügend abgeklärt. Sodann kann auf Grund der vorhandenen Akten nicht beurteilt werden, ob beziehungsweise in welchem Umfang der Beschwerdeführerin die Besorgung der im Aufgabenbereich des Haushalts anfallenden Tätigkeiten nach Eintritt des Gesundheitsschadens weiterhin zuzumuten ist. Die Sache ist daher an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie die vorhandenen medizinischen Akten ergänze und anschliessend über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin erneut verfüge. Dabei wird die Beschwerdegegnerin sinnvollerweise ein ärztliches Gutachten (orthopädischer und allenfalls zusätzlich neurologischer und/oder psychiatrischer Fachrichtung) einholen und je nach Ausgang der medizinischen Abklärungen ergänzend prüfen, in welchem Umfang die Beschwerdeführerin ohne gesundheitliche Beeinträchtigung eine Erwerbstätigkeit ausüben beziehungsweis im Haushalt tätig wäre. Dabei wird die Beschwerdegegnerin sinnvollerweise eine Abklärung im Haushalt an Ort und Stelle veranlassen, wenn eine Beantwortung der Statusfrage sich bei der Prüfung des Rentenanspruchs als unumgänglich erweisen sollte.
Demzufolge ist die Beschwerde gutzuheissen.
6. Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert unter Berücksichtigung des gesetzlichen Rahmens (Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.--) auf Fr. 600.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
7. Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer).
Ausgangsgemäss hat die vertretene Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Prozessentschädigung. Da keine Honorarnote aufgelegt wurde, ist die Entschädigung von Amtes wegen in Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses und eines gerichtsüblichen Stundenansatzes von Fr. 220.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) auf Fr. 1‘400.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 30. Oktober 2017 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin neu verfüge.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 1'400.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Daniel Christe
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
MosimannVolz