Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2017.01311


IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Sozialversicherungsrichterin Philipp
Gerichtsschreiberin Stadler

Urteil vom 24. Januar 2019

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


vertreten durch Rechtsanwältin Gabriela Gwerder

Advokaturbüro

Langstrasse 4, 8004 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    

1.1    X.___, geboren 1971, arbeitete von Januar 1992 bis Ende September 1995 als Bijouterieverkäuferin bei der Y.___ in einem 100%-Pensum (Urk. 6/20) und war anschliessend arbeitslos. Als Lenkerin eines Personenwagens erlitt sie beim Verlassen eines Parkplatzes am 20. Mai 1997 eine Kollision (vgl. Schadensmeldung vom 26. Mai 1997, Urk. 6/1; Urk. 6/5).

    Am 10. Dezember 1998 (Eingangsdatum) meldete sich die Versicherte bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Hinweis auf ein durch den Unfall verursachtes Schleudertrauma sowie Kopf-, Nacken-, Rückenschmerzen und Depressionen zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an (Urk. 6/17). Die IV-Stelle sprach der Versicherten ausgehend von einem Invaliditätsgrad von 50 % mit Verfügungen vom 20. August 2001 rückwirkend ab dem 1. Mai 1998 eine halbe Rente der Invalidenversicherung zu (Urk. 6/57). Aufgrund einer erheblichen Verschlechterung des Gesundheitszustands erhöhte die IV-Stelle mit Verfügung vom 18. Dezember 2003 den Anspruch ab dem 1. März 2003 auf eine ganze Rente (Urk. 6/68), welche sie revisionsweise mit Mitteilung vom 9. Oktober 2009 bestätigte (Urk. 6/81).

1.2    Im Februar 2015 leitete die IV-Stelle ein weiteres Rentenrevisionsverfahren ein (Urk. 6/88) und nahm Abklärungen in erwerblicher und medizinischer Hinsicht vor. Sie holte einen Verlaufsbericht der behandelnden Ärztin ein (Urk. 6/99) und veranlasste eine bidisziplinäre Begutachtung durch die Z.___ über welche am 3. Oktober 2016 berichtet wurde (Urk. 6/135). Zur Klärung beruflicher Eingliederungsmassnahmen fand erstmals am 4. Januar 2017 bei der IV-Stelle ein persönliches Gespräch statt (Urk. 6/130 S. 4f.). Die IV-Stelle gewährte der Versicherten Kostengutsprache für ein Belastbarkeitstraining vom 13. März bis 12. Juni 2017 bei der A.___ (Mitteilung vom 6. März 2017; Urk. 6/121). Nach einem Abschlussgespräch am 13. Juni 2017 teilte die IV-Stelle mit Schreiben vom 19. Juni 2017 mit, da im Rahmen des durchgeführten Belastbarkeitstrainings weder eine Steigerung der Präsenz noch der Leistung habe festgestellt werden können, werde von weiteren Integrationsmassnahmen abgesehen (Urk. 6/127). Ausgehend vom Fehlen eines invalidisierenden Gesundheitsschadens stellte die IV-Stelle mit Vorbescheid vom 22. Juni 2017 die Aufhebung der Invalidenrenten in Aussicht (Urk. 6/129). Dagegen erhob die Versicherte mit Schreiben vom 28. August 2017 Einwand (Urk. 6/133). Mit Verfügung vom 31. Oktober 2017 hob die IV-Stelle wie vorbeschieden die bisherige ganze Invalidenrente per Ende Dezember 2017 auf (Urk. 2).

2.    Hiergegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 1. Dezember 2017 Beschwerde und beantragte, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, ihr weiterhin eine ganze Invalidenrente auszurichten (Urk. 1).

    Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 23. Januar 2018 (Urk. 5) auf Abweisung der Beschwerde. Mit Verfügung vom 24. Januar 2018 wurde der Beschwerdeführerin die Beschwerdeantwort zugestellt (Urk. 7).


3.    Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 Bundesgesetz über die Invalidenversicherung [IVG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.2    Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

1.3    Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).

    Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).

1.4    Als Vergleichsbasis für die Beurteilung der Frage, ob bis zum Abschluss des aktuellen Verwaltungsverfahrens eine anspruchserhebliche Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist, dient die letzte rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht (BGE 133 V 108; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_297/2016 vom 7. April 2017 E. 2.2, nicht publiziert in: BGE 143 V 77, aber in SVR 2017 IV Nr. 51 S. 152). Dabei braucht es sich nicht um eine formelle Verfügung (Art. 49 ATSG) zu handeln. Ändert sich nach durchgeführter Rentenrevision als Ergebnis einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs nichts und eröffnet die IV-Stelle deswegen das Revisionsergebnis gestützt auf Art. 74ter lit. f der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) auf dem Weg der blossen Mitteilung (Art. 51 ATSG), ist im darauf folgenden Revisionsverfahren zeitlich zu vergleichender Ausgangssachverhalt derjenige, welcher der Mitteilung zugrunde lag (Urteil des Bundesgerichts 9C_599/2016 vom 29. März 2017 E. 3.1.2 unter Hinweis auf 8C_441/2012 vom 25. Juli 2013 E. 3.1.2).

1.5    Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt – was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist –, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; Ulrich Meyer, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in: Hermann Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 4. Auflage 2003, S. 24 f.).


2.    

2.1    In der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) vom 31. Oktober 2017 hielt die Beschwerdegegnerin fest, die medizinische Abklärung habe ergeben, dass keine gesundheitliche Einschränkung mehr bestehe, die einen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit habe.

2.2    Demgegenüber machte die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde vom 1. Dezember 2017 (Urk. 1) zusammenfassend geltend, es liege kein Revisionsgrund vor. An der gesundheitlichen Situation habe sich nichts gehändert. Es handle sich vielmehr um eine unterschiedliche Beurteilung der Arbeitsfähigkeit. Im Übrigen sei auch das Erfordernis der zweifellosen Unrichtigkeit nicht gegeben, so dass auch ein wiedererwägungsweises Zurückkommen auf die formell rechtskräftige Leistungszusprechung nicht in Frage komme.


3.    Mit Verfügung vom 20. August 2001 sprach die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin ab dem 1. Mai 1998 eine halbe Rente zu (Urk. 6/57). Dieser Anspruch wurde mit Verfügung vom 18. Dezember 2003 auf eine ganze Rente erhöht (Urk. 6/68). Seither wurde der Rentenanspruch gestützt auf das bidisziplinäre Gutachten des B.___ vom 24. Mai 2009 (Urk. 6/79) umfassend materiell überprüft und mit Mitteilung vom 9. Oktober 2009 (Urk. 6/81) bestätigt. Zu prüfen bleibt daher, ob sich der Sachverhalt seit dieser Mitteilung in anspruchsrelevanter Weise verbessert hat.


4.

4.1    Nachdem PD Dr. med. C.___, Spezialarzt FMH für Orthopädische Chirurgie mit Gutachten vom 29. Februar 2000 aus wirbelsäulen-orthopädischer Sicht keinen strukturellen Schaden hatte feststellen können und lediglich ein postdistorsionelles Halswirbelsäulensyndrom nach Halswirbelsäulen-Trauma am 20. Mai 1997 diagnostizierte, jedoch einen Verdacht auf ein neuro-psychologisches Leistungsdefizit und Verdacht auf (reaktive) Depression festgehalten hatte (Urk. 6/32), wurde die Beschwerdeführerin durch die Medizinische Abklärungsstelle (MEDAS) der D.___ im November 2000 polydisziplinär (internistisch, rheumatologisch, neurologisch, psychiatrisch) untersucht. Mit Gutachten vom 31. Dezember 2000 (Urk. 6/47) diagnostizierten die Fachärzte (1) ein chronisches zervikothorakales Schmerzsyndrom mit spondylogener Ausstrahlung in die Arme (ICD-10 M53.1) bei/mit Status nach HWS-Distorsionstrauma am 20. Mai 1997, muskulärer Dysbalance und Dekonditionierung sowie Spannungskopfschmerzen, (2) eine mittelgradige depressive Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10 F32.11) und (3) eine Tendenz zu Hyperlaxizität. Ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit notierten sie Probleme in der Beziehung zum Ehepartner (ICD-10 Z63.0). Die Gutachter schätzten die aus psychischen Gründen eingeschränkte Arbeitsfähigkeit auf 50 %, wobei sie zum Aufbrechen der Paardynamik und als Zäsur zur Verbesserung der subjektiven Befindlichkeit die Einleitung einer adäquaten Therapie, anfänglich in Form einer stationären psychiatrischen Behandlung empfahlen. Nach Durchführung der intensiven psychiatrischen Betreuung sollte die Arbeitsfähigkeit auf mindestens 70 % gesteigert werden können (Urk. 6/47/10). Im Januar 2001 begab sich die Beschwerdeführerin zu Dr. med. E.___, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, in Behandlung. Diese hielt mit Bericht vom 18. November 2003 (Urk. 6/65) unter Hinweis auf eine chronifizierte mittelgradige depressive Episode mit somatoformer chronifizierter Schmerzstörungskomponente (ICD 10 F32.1, F45.4), bestehend seit ca. Januar 2002 fest, sie halte die Beschwerdeführerin zu 100 % arbeitsunfähig, jedoch eine schrittweise aufbauende Eingliederung an einem geschützten Arbeitsplatz für sehr wichtig (Urk. 6/65/4). Gestützt hierauf erfolgte die Heraufsetzung der Invalidenrente per 1. März 2003 (Verfügung vom 18. Dezember 2003, Urk. 6/67f.). Die Beschwerdeführerin brach die psychiatrische Behandlung bei Dr. E.___ im April 2004 ab (vgl. Urk. 6/74, Urk. 6/89). Da aus diesem Grund keine rechtsgenüglichen medizinischen Verlaufsberichte erhältlich waren, gab die Beschwerdegegnerin die bidisziplinäre medizinische Abklärung bei Dr. med. F.___, Orthopädie FMH, als federführender Gutachter der B.___ in Auftrag (Gutachten vom 2. Juli 2009, Urk. 6/79/20-44).

4.2

4.2.2    Dr. G.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, hielt im psychiatrischen Teilgutachten fest, die Beschwerdeführerin wirke bewusstseinsklar und örtlich, zeitlich sowie zur Person und Situation ausreichend orientiert. In der Stimmungslage sei sie niedergeschlagen bis leicht dysphorisch, reizbar. Im Antrieb sei sie vermindert und wirke affektlabil, weinerlich, leicht erregbar und unruhig. Auffassung, Aufmerksamkeit und Konzentrationsfähigkeit würden intakt erscheinen und Hinweise für Gedächtnisstörungen gebe es keine, obwohl sich die Beschwerdeführerin gemäss eigenen Angaben vergesslich fühle. Der Gedankenduktus sei kohärent und es würden keine formalen oder inhaltlichen Denkstörungen im Sinne von Wahnideen oder Halluzinationen bestehen. Im Denken wirke die Beschwerdeführerin negativistisch auf ihre Beschwerden eingeengt und weise demonstrativ auf ihre multiplen Beschwerden hin. Zusätzlich seien mangelndes Interesse, mangelnde Motivation mit sozialem Rückzug und Kontaktschwierigkeiten zu erkennen (Urk. 6/79/12).

    Dr. G.___ führte weiter aus, es lasse sich eine seit etwa 1999 chronifizierte mittelgradige depressive Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10: F32.11) erheben, wobei ätiologisch neben der chronischen Schmerzsymptomatik auch seit Jahren eine Partnerproblematik vorhanden sei. Daneben werde seit 1997 eine Verschlechterung der chronischen Schmerzsymptomatik mit Ausbreitungstendenz und multiplen Schmerzen angegeben, sodass aus psychiatrischer Sicht eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10: F45.4) angenommen werden könne. Diese Schmerzsymptomatik stehe jedoch in Verbindung mit emotionalen Konflikten und insbesondere mit der Partnerproblematik. Hinzu komme eine Kontaktstörung mit sozialem Rückzug. Weder die antidepressive Medikation noch die therapeutischen Massnahmen (diese habe sie vor etwa 1.5 Jahren abgebrochen; Urk. 6/79/11) hätten zu einer wesentlichen Besserung des psychischen Zustandsbildes geführt (Urk. 6/79/13). Ein Überwiegen von psychosozialen Faktoren sei dennoch nicht zu erheben (Urk. 6/79/17).

    Aus rein psychiatrischer Sicht und ohne Berücksichtigung der körperlich begründbaren Beschwerden sei in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Verkäuferin eine 50%ige Arbeitsfähigkeit gegeben. In einer angepassten Tätigkeit könne aus psychiatrischer Sicht eine Arbeitsfähigkeit im Umfang von 70 % angenommen werden. Dabei solle es sich um geistig einfache Tätigkeiten handeln, ohne erhöhte emotionale Belastung, ohne erhöhten Zeitdruck (Stressbelastung), ohne erforderliche geistige Flexibilität, ohne Verantwortung, ohne vermehrte Kundenkontakte, ohne erforderliche überdurchschnittliche Konzentrationsfähigkeit und ohne überdurchschnittliche Dauerbelastung. Überdies seien Arbeiten in grossen Teams zu vermeiden (Urk. 6/79/15). Dr. G.___ empfahl ausserdem die Fortsetzung der psychiatrischen und psychotherapeutischen Behandlung sowie eine Intensivierung der antidepressiven Medikation. Hinsichtlich der Prognose äusserte er jedoch, diese sei insgesamt eher ungünstig, da die Beschwerdeführerin massiv auf ihre Beschwerdesymptomatik fixiert scheine.

4.2.3    Im Rahmen der orthopädischen Exploration gab Dr. F.___ an, die Beschwerdeführerin klage über seit dem Unfall im Mai 1997 persistierende, zunehmende stechende Nackenschmerzen, die in die Brustwirbelsäule (BWS), in den Kopf sowie in beide Oberarme ausstrahlen würden. Die orthopädische Untersuchung habe gezeigt, dass sämtliche Bewegungen der Halswirbelsäule (HWS) dolent seien. Ein paravertebraler Muskelhartspann sowie eine Druckdolenz der Dornfortsätze hätten jedoch nicht festgestellt werden können. Die Untersuchung der BWS sowie der oberen Extremitäten habe sich hingegen als unauffällig erwiesen (Urk. 6/79/23f.). Das Ausmass der Nackenschmerzen und die Ausstrahlung derselben wie auch die demonstrierten pathologischen Untersuchungsbefunde der HWS würden allerdings mit den nur geringen degenerativen Veränderungen der C3-6 kontrastieren. Die bildgebenden Befunde seien unauffällig und ohne neurologische Kompression. Aus somatischer Sicht seien die Beschwerden und die Einschränkung der Leistungsfähigkeit somit nicht vollständig nachvollziehbar. Dr. F.___ stellte die Diagnose einer geringen Osteochondrose und Spondylose C3-6 ohne neurale Kompression und attestierte der Beschwerdeführerin in ihrer angestammten Tätigkeit als Bijouterieverkäuferin eine 80%ige Arbeitsfähigkeit. Körperlich leichte Tätigkeiten in temperierten Räumen, die abwechslungsweise sitzend und stehend ausgeübt werden könnten, ohne dass dabei häufig inklinierte und reklinierte sowie rotierte Kopfhaltungen eingenommen und Gegenstände über 5 kg gehoben oder getragen werden müssten, seien voll zumutbar (Urk. 6/79/25).

4.3    Der Arzt des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) Dr. med. H.___, Facharzt Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, nahm am 12. August 2009 zu den gesamten Vorakten Stellung (vgl. Feststellungsblatt; Urk. 6/80 S. 5) und führte aus, ein Gesundheitsschaden, der die Arbeitsfähigkeit beeinträchtige, sei weiterhin ausgewiesen. Versicherungsmedizinisch würden die im bidisziplinären Gutachten erhobenen objektiven Befunde im Vergleich zur Beurteilung im Jahr 2003 keine relevanten Änderungen des Gesundheitszustands aufweisen. Die Gutachter würden die im Wesentlichen gleichen Befunde einzig mit weniger gravierenden Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit beurteilen. Insofern sei die vorbestehende Arbeitsunfähigkeit von 100 % in der freien Wirtschaft unverändert und andauernd.

5.

5.1    Der rentenaufhebenden Verfügung vom 31. Oktober 2017 (Urk. 2) lagen im Wesentlichen der Arztbericht von Dr. E.___ vom 23. März 2016 (Urk. 6/99) sowie das durch die Beschwerdegegnerin eingeholte psychiatrisch-orthopädische Gutachten der Z.___ vom 3. Oktober 2016 (Urk. 6/135) zu Grunde.

5.2    Nachdem im Zuge des im Februar 2015 eingeleiteten Überprüfungsverfahrens keine medizinischen Verlaufsberichte erhältlich gewesen waren (vgl. Urk. 6/89, Urk. 6/91), auferlegte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 19. Mai 2015 (Urk. 6/93) im Rahmen der Schadenminderungspflicht die Wiederaufnahme der psychiatrischen Behandlung und sistierte das Revisionsverfahren bis 20. Juni 2015. Am 10. Juni begab sich die Beschwerdeführerin erneut zu Dr. E.___ (vgl. E. 4.1). In ihrem Arztbericht vom 23. März 2016, gestützt auf den am 4. und 10. Februar 2016 erhobenen Status und verschiedenen stattgehabten Konsultationen von Juni bis August 2015, (Urk. 6/99) berichtete die behandelnde Psychiaterin von einer allseits orientierten, kraftlos und müde wirkenden Beschwerdeführerin, die Mühe habe, dem einstündigen Gesprächsverlauf gedanklich zu folgen und sich zu konzentrieren. Dr. E.___ konstatierte, die Beschwerdeführerin wirke in sich gekehrt und passiv. Sie sei vergesslich und könne sich nicht daran erinnern, was in der vorangehenden Therapiestunde oder zu Beginn der Therapiestunde besprochen worden sei. Die Auffassung sei erheblich eingeschränkt. Im Denken sei sie formal verlangsamt und inhaltlich auf ihre Schmerzen eingeengt. Affektiv sei die Beschwerdeführerin verhalten und wenig schwingungsfähig. Anhaltspunkte für halluzinatorisches Geschehen oder wahnhafte Inhalte gebe es hingegen keine. Dr. E.___ äusserte weiter, die Beschwerdeführerin habe angegeben, am liebsten alleine zu sein. Gespräche würden sie anstrengen. Ihre sozialen Kontakte seien auf die engste Familie sowie selten auf ihre Verwandten und Freundin eingeschränkt. Hinsichtlich der funktionellen Einschränkungen stellte Dr. E.___ fest, die Beschwerdeführerin versuche einem einigermassen regelmässigen Tagesablauf zu folgen. Planungen seien aufgrund der andauernd empfundenen Schmerzsensationen und der teilweisen Müdigkeit jedoch schwierig. Sie sei fixiert auf ihre Schmerzen und die Müdigkeit, so dass Flexibilität und Umstellung kaum Raum haben würden. Über fachliche Kompetenzen würde die Beschwerdeführerin nicht verfügen. Sie sei einfach strukturiert mit schwarz-weiss Denken und einfachem Intelligenzniveau. Die Durchhalte- und Selbstbehauptungsfähigkeit sei minimal. Sie lebe ein «chronifiziert» stark eingeschränktes Alltagsleben. Die Auffassungsgabe sei wegen der verminderten Kognition (bzw. Einengung auf Körpersensationen) und geringem Denkniveau erheblich eingeschränkt. Ebenso sei die Konzentrationsfähigkeit schwer eingeschränkt. Die Beschwerdeführerin weise nur ein minimales Funktionsniveau auf, so dass auch die Belastbarkeit im Alltag beschränkt sei. Einiges werde vom Ehemann und Sohn übernommen (z.B. kochen, bügeln, etc.).

    Dr. E.___ nannte folgende Diagnosen:

- Chronifizierte mittelgradige depressive Episode (ICD-10: F32.11)

- Anhaltend somatoforme Schmerzstörung (ICD-10: F45.4)

- Sonstige andere andauernde Persönlichkeitsänderung (ICD-10: F62.88)

    Sie attestierte der Beschwerdeführerin eine verminderte Leistungsfähigkeit im Umfang von 95 % (vgl. Urk. 6/99).

5.3    

5.3.1    Im Auftrag der Beschwerdegegnerin fand am 16. September 2016 eine bidisziplinäre psychiatrisch-orthopädische Begutachtung in der Z.___ statt. Prof. Dr. med. I.___, FMH Psychiatrie und Psychotherapie und FMH Neurologie, hielt im psychiatrischen Fachgutachten fest, die Beschwerdeführerin klage über eine «Nervosität». Sie fühle sich innerlich unruhig. Seit dem Unfall im Mai 1997 sei sie nicht mehr stressresistent. Bereits geringe Anforderungen würden sie sehr belasten. Prof. Dr. I.___ äusserte ausserdem, die dysphorisch gereizte Stimmungslage werde stark durch den chronischen Ehekonflikt unterhalten. Auf diesbezügliches Nachfragen seinerseits hätte die Beschwerdeführerin aggressiv reagiert. Weiter berichtete Prof. Dr. I.___, Schmerzen habe die Beschwerdeführerin erst nach explizitem Nachfragen angegeben. Sie habe dann über einen Dauerschmerz berichtet, wobei schmerzfreie Phasen nur noch selten bestehen würden. Nach dem Unfall hätten sich die Schmerzen rasch zunehmend ausgebreitet. Dieser Symptomausweitung vorausgegangen seien erhebliche Beziehungsprobleme mit ihrem Ehemann. Zur Schmerzintensität befragt habe sie auf einer zehnstufigen visuellen Analogskala (VAS) einen Dauerschmerz mit einer subjektiven Intensität von VAS 9 bis 10 angegeben. Tagsüber sei der Schmerzlevel geringer (VAS 4), da sie sich besser ablenken könne. Unter Einnahme von Analgetika verschwinde er teils vollständig. In der Nacht, wenn sie neben ihrem Ehemann liege, sei sie nie schmerzfrei. Des Weiteren würden körperliche Aktivitäten, insbesondere Hausarbeiten, zu einer Schmerzverstärkung führen, weshalb sie sich schone (Urk. 6/111/58f.).

    Prof. Dr. I.___ konstatierte, während der Exploration habe sich die Beschwerdeführerin wenig offen gezeigt. Sie habe kaum Informationen preisgegeben und nur dann etwas bestätigt, wenn er ihr Gegendarstellungen aus seinen Kenntnissen aus den Akten vorgehalten habe. Ihre Angaben zu ihren gesundheitlichen Problemen seien entsprechend diffus und voller Widersprüche. Im Verhalten wirke sie vorwurfsvoll und gereizt bis offen aggressiv. Im Rahmen der Exploration habe keine quantitative oder qualitative Bewusstseinsstörung festgestellt werden könne. Die Beschwerdeführerin wirke wach und allseits orientiert. Störungen des Kurz- oder Langzeitgedächtnisses seien ebenfalls keine objektivierbar. Die Aufmerksamkeit und Konzentration habe die Beschwerdeführerin während der Exploration (gesamthaft vier Stunden für den orthopädisch-psychiatrischen Untersuch) gut halten können. Es sei auch kein Abfall der Konzentration oder Aufmerksamkeit mit zunehmender Dauer feststellbar gewesen. Ebenso habe sie dem Untersuchungsverlauf inhaltlich jederzeit folgen können. Der formale Gedankengang sei in Kohärenz und Stringenz ungestört. Das inhaltliche Denken sei nicht auf die Schmerzen konzentriert. Vielmehr sei die Beschwerdeführerin gedanklich auf ihren chronischen Ehekonflikt zentriert. Die Selbstwirksamkeitserwartung der Beschwerdeführerin sei deutlich reduziert. Hinweise für Wahn, Sinnestäuschungen sowie Ich-Störungen im Sinne von Gedankeneingebung, -ausbreitung oder –beeinflussung, Derealisation und Depersonalisation seien nicht zu eruieren. Zwänge und Rituale würden verneint werden und seien während der Begutachtung auch nicht beobachtbar gewesen. Soweit er dies im Rahmen der psychiatrischen Exploration feststellen könne, würde die kognitive Begabung im Normbereich liegen. Hinsichtlich der Affektivität äusserte Prof. Dr. I.___, während des Untersuchungsverlaufs sei die Stimmungssituation sehr wechselhaft. So wirke die Beschwerdeführerin beim Erzählen über ihre Ehe in der Stimmung gedrückt, gebe sich aber ausserhalb dieses Themas kämpferisch und für sich eintretend. Der Antrieb sei nicht reduziert und die Freudfähigkeit und die Interessen seien nicht wesentlich eingeschränkt. Die Psychomotorik sei unauffällig. Das Selbstwerterleben hingegen sei reduziert und es sei ein mässiger sozialer Rückzug feststellbar. Anhaltspunkte auf eine Persönlichkeitsstörung oder -akzentuierung würden sich keine finden. Ebenso wenig gebe es Hinweise auf Aggravation oder bewusstseinsnahe Simulation (Urk. 6/111/63-65).

    Im Rahmen der Beurteilung hielt Prof. Dr. I.___ fest, das Verhalten der Beschwerdeführerin während der Begutachtung sei nicht kompatibel mit den von der behandelnden Psychiaterin angegebenen schweren Einschränkungen. Hingegen könne die vom psychiatrischen Vorgutachter (vgl. vorstehend E. 4.2.2) angegebene emotionale Labilität und dysphorische Gereiztheit nachvollzogen werden. Eine Selbstlimitierung mit erheblichem sekundärem Krankheitsgewinn könne aus gutachterlicher Sicht nicht ausgeschlossen werden. Diagnostisch liege nach wie vor eine chronifizierte mittelgradige depressive Störung (ICD-10: F33.8) vor. Das psychopathologische Bild werde jedoch nicht vornehmlich durch krankheitsbedingte Faktoren bestimmt, sondern massgeblich durch psychosoziale Belastungsfaktoren mit einem jahrelang anhaltenden und sich verschärfenden Ehekonflikt dominiert. Zu einem geringen Anteil sei das depressive Bild reaktiv auf das Schmerzgeschehen zu beurteilen. Insgesamt werde die affektiv-depressive Psychopathologie jedoch durch invalidenfremde Faktoren bestimmt und dürfe daher nicht in die Bewertung der Arbeitsfähigkeit miteinbezogen werden. Für das Vorliegen einer somatoformen Schmerzstörung spreche das somatische Krankheitskonzept der Beschwerdeführerin (sie vermute an einem Mammakarzinom zu leiden, obschon gynäkologische Untersuchungen bisher keinen somatischen Hintergrund hätten aufdecken können). Für die Diagnose einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung gemäss ICD-10: F45.4 spreche zudem der hohe Schmerzlevel sowie die Abhängigkeit der subjektiven Schmerzwahrnehmung von psychosozialen/emotionalen Faktoren. Ferner erwähnte Prof. Dr. I.___, die Blutserumspiegel der angegebenen Psychopharmaka und Analgetika würden sich im nicht nachweisbaren Bereich finden. Auf der anderen Seite decke sich dies mit der Feststellung, dass sie über 10 Jahre keine psychiatrische Behandlung in Anspruch genommen habe und zur Wiederaufnahme erst wieder mit der Rentenrevision eine Veranlassung gesehen habe. Ein medizinisch begründeter Leidensdruck würde sich somit aber nur schwer erkennen lassen. Die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit betreffend äusserte Prof. Dr. I.___, aufgrund der multiplen Inkonsistenzen und der aus seiner Sicht medizinisch nicht nachvollziehbaren psychiatrischen Begründung für die volle Rente sowie der dominierenden invalidenfremden Faktoren auf die bestehende Psychopathologie und des anzuzweifelnden Leidensdrucks (Blutserumanalyse der angegebenen Medikamente) könne er aus gutachterlicher Sicht keine mittel- und langfristigen handicapierenden Fähigkeitsstörungen feststellen. Er gehe davon aus, dass die Beschwerdeführerin zumindest seit Begutachtungszeitpunkt in ihrem zuletzt ausgeübten Beruf als Bijouterieverkäuferin sowie in adaptierten Tätigkeiten vollumfänglich einsetzbar sei. Hierfür spreche auch ihre Angabe, dass sie unter Ablenkung eine deutliche Schmerzreduktion erfahre. Prof. Dr. I.___ nannte keine Diagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit. Die chronifizierte mittelgradige Depression (ICD-10: F33.8), welche reaktiv bei seit Jahren anhaltendem Ehekonflikt (ICD-10: Z63.0) sei, sowie die anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10: F45.41) hätten keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 6/111/78-80).

5.3.2    Dr. med. J.___, Facharzt Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, hielt in seinem orthopädischen Teilgutachten fest, die Beschwerdeführerin habe über eine seit dem Unfallereignis im Mai 1997 konstant vorhandene cervicocephale Schmerzsymptomatik berichtet. Sie verspüre starke Schmerzen im Bereich ihrer HWS bei jedweder Bewegung (Urk. 6/111/92f.). Im Rahmen der Untersuchung der HWS stellte Dr. J.___ fest, sowohl in Verriegelung als auch in Entriegelung bestehe ein freies Bewegungsspiel der HWS ohne Bewegungsschmerzen. Bei der segmentalen Prüfung würden sich keine Anhaltspunkte für eine Blockierung im Bereich der Kopfgelenke oder subaxialen HWS zeigen. Ebenso wenig sei eine segmentale Instabilität feststellbar. Die Nervenaustrittspunkte sowie die Mastoidae seien frei. Klinisch funktionell würden sich keine Hinweise auf eine segmentale dysfunktionale Störung im Bereich der HWS oder eine cervikale Nervenwurzelreizung ergeben (Urk. 6/111/103f.). Im Rahmen der klinischen Exploration zeige sich eine uneingeschränkte, freie Mobilität der HWS ohne jedwede pathologischen Einschränkungen. Die angefertigte radiologische Bildgebung weise einen regelrechten, altersentsprechenden Befund auf (Urk. 6/111/129).

    Dr. J.___ konstatierte, nach eingehender klinischer und radiologischer Untersuchung würden sich keine objektivierbaren Befundergebnisse ergeben, welche die Diagnose einer bis zum jetzigen Zeitpunkt anhaltenden Distorsionsverletzung der HWS erhärten würden (Urk. 6/111/126). Die festgestellte diskrete, altersentsprechende Spondylose im Bereich der HWS ohne Funktionseinschränkung sowie ohne Radikulopathie (ICD-10: M47.82) sowie der Hallux valgus auf beiden Seiten (ICD-10: M20.01) hätten keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 6/111/121). Wie hoch jedoch der individuelle Leidensdruck der Beschwerdeführerin sei, könne nicht beurteilt werden. Diesbezüglich sei aber anzumerken, dass sie sich gemäss eigenen Angaben seit vielen Jahren nicht mehr bei einem Orthopäden, Chirurgen, Rheumatologen oder Traumatologen vorgestellt habe. Auch habe sie sich im Rahmen der Anamneseerhebung nicht erinnern können, wann sie zuletzt ihre Analgetika eingenommen habe. Aus orthopädisch-chirurgischer Sicht könne bei der Beschwerdeführerin sowohl in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit sowie in einer adaptierten Tätigkeit eine vollständige Arbeitsfähigkeit angenommen werden (Urk. 6/111/126f.). In Bezug auf die letzte massgebliche Begutachtung im Jahr 2009 (vgl. vorstehend E. 4.2), könne spätestens ab Begutachtungszeitpunkt (September 2016) aufgrund der objektivierbaren Befunde eine wesentliche Verbesserung des Gesundheitszustandes angenommen werden (Urk. 6/111/125).


6.    

6.1    Die Beschwerdegegnerin stützte sich in der angefochtenen Verfügung vom 31. Oktober 2017 (Urk. 2) in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen auf das bidisziplinäre Gutachten von der Z.___ vom 3. Oktober 2016 (vgl. vorstehend E. 4.3; Urk. 6/111) und ging im Rahmen der Rentenaufhebung davon aus, dass der Beschwerdeführerin die angestammte Tätigkeit als Verkäuferin seit Oktober 2016 wieder vollständig zumutbar sei.

6.2    Das Gutachten der Z.___ basiert auf den erforderlichen fachärztlichen (psychiatrischen und orthopädischen) Untersuchungen und wurde in Kenntnis der und Auseinandersetzung mit den Vorakten (vgl. Urk. 6/111/8-52) abgegeben. Die Gutachter haben detaillierte Befunde erhoben (vgl. Urk. 6/111/63-71 und Urk. 6/111/100-120), die geklagten Beschwerden berücksichtigt (vgl. Urk. 6/111/58-60 und Urk. 6/111/92-94) und sich mit diesen sowie dem Verhalten der Beschwerdeführerin auseinandergesetzt. Zudem haben sie die medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtend dargelegt (vgl. Urk. 6/111/73-80 und Urk. 6/111/124-127). Das Gutachten erfüllt demnach die rechtsprechungsgemässen Anforderungen an eine beweiskräftige ärztliche Entscheidungsgrundlage (vgl. E. 1.5).

6.3    Es steht aufgrund der Akten fest, dass insbesondere eine chronifizierte mittelgradige depressive Störung mit somatischem Syndrom (ICD-10: F32.11), eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10: F45.4) sowie eine Osteochondrose und Spondylose C3-6 ohne neurale Kompression zur Begründung (Vergung vom 18. Dezember 2003, Urk. 6/68) und Bestätigung des Anspruchs auf eine ganze Rente (Verfügung vom 9. Oktober 2009, Urk. 6/81) führten (vgl. vorstehend E. 4.1 und E. 4.2).

    Z.___-Gutachter Prof. Dr. I.___ diagnostizierte in seiner psychiatrischen Begutachtung ebenfalls eine chronifizierte mittelgradige Depression (ICD-10: F33.8) sowie eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10: F45.41). Als Ursache nannte er ein seit Jahren anhaltender Ehekonflikt und beurteilte die psychischen Beschwerden entsprechend ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (vgl. E. 5.3.1). Dr. J.___ diagnostizierte eine altersentsprechende Spondylose im Bereich der HWS ohne Funktionseinschränkung sowie ohne Radikulopathie (vgl. E. 5.3.2). In diagnostischer Hinsicht hat sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin daher nicht wesentlich verändert. Soweit aber Dr. F.___ im Rahmen seiner Exploration im Jahr 2009 eine endgradige Bewegungseinschränkung der HWS mit allesamt dolenten Bewegungen als pathologisches Kriterium angegeben hat (vgl. vorstehend E. 4.2.3) und Dr. J.___ in seiner Untersuchung im September 2016 eine uneingeschränkte, freie Mobilität der HWS ohne Bewegungsschmerzen festgestellt hat (vgl. vorstehend E. 5.3.2), ist aus orthopädischer Sicht eine Verbesserung anzunehmen. Diesbezüglich hat auch Prof. Dr. I.___ in seinem Teilgutachten festgehalten, die Beweglichkeit der Beschwerdeführerin sei uneingeschränkt, habe sie ihren Kopf doch ohne Probleme mehrfach um 90 Grad zur Dolmetscherin wenden können (Urk. 6/111/63). Entgegen den Darlegungen der Beschwerdeführerin (Urk. 1 S. 7) handelt es sich dabei nicht bloss um eine unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen unveränderten gebliebenen Gesundheitszustands. So stellten die Gutachter der Z.___ (Urk. 6/111) zwar ähnliche Diagnosen wie die Gutachter des B.___ in ihrem Bericht vom Mai 2009 (Urk. 6/79), welcher der Rentenbestätigung im Oktober 2009 zu Grunde lag. Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt jedoch rechtsprechungsgemäss auch bei gleich gebliebenen Diagnosen vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (vgl. E. 1.3; Urteil des Bundesgerichts 8C_747/2011 E. 4.2.2 mit Hinweisen), was vorliegend der Fall ist. Es ist zu einer Befundbesserung bzw. zu einem Rückgang der infolge des Unfallereignisses vom 20. Mai 1997 zunächst noch bestehenden ausgeprägten Schmerz-Symptomatik gekommen, aufgrund derer Dr. F.___ der Beschwerdeführerin im Mai 2009 noch eine 20%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert hatte (vgl. vorstehend E. 4.2.3). Vor diesem Hintergrund kam Dr. J.___ in seiner orthopädischen Beurteilung vom September 2016 zum Schluss, orthopädisch-chirurgische Störungsbilder hätten zwar zu keinem Zeitpunkt mit Sicherheit vorgelegen, seien aber spätestens seit der Begutachtung im September 2016 nicht mehr anzunehmen und es könne aufgrund der objektivierbaren Befunde von einer wesentlichen Verbesserung ausgegangen werden (Urk. 6/111/129). Diese Einschätzung von Dr. J.___ ist angesichts der genannten Befunde sowie der dazugehörigen Erläuterungen einleuchtend und plausibel. Als entscheidend erweist sich diesbezüglich das völlige Fehlen der Inanspruchnahme fachärztlicher Betreuung sowie die fehlende Medikamenteneinnahme, was eindeutig auf einen Rückgang der Schmerzsymptomatik hinweist. Über diese berichtete die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der orthopädischen Untersuchung im April 2009 gegenüber Dr. O.___ noch spontan, ferner benötigte sie dannzumal noch täglich Analgetika und wirkte negativistisch auf ihre Beschwerden eingeengt (Urk. 6/79/12), wohingegen Prof. Dr. I.___ das inhaltliche Denken nicht auf die Schmerzen, sondern auf den chronischen Ehekonflikt zentriert fand (Urk. 6/111/64). Die Schmerzen wurden (heute wie damals) mangels vollständig erklärender objektiver Befunde im Wesentlichen der psychiatrischen Diagnose einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung zugeordnet. Demzufolge erweist sich die Ausprägung dieser Schmerzstörung als wesentlich rückläufig im Vergleich zu April 2009.

6.4    Dr. G.___ sah in Bezug auf die chronifizierte mittelgradige depressive Episode sowie die anhaltende somatoforme Schmerzstörung zwar eine Verbindung zur Partnerproblematik, beurteilte diese jedoch nicht als überwiegend (vgl. vorstehend E. 4.2.2). Prof. Dr. I.___ hingegen sah die Beschwerdeführerin gedanklich auf ihren Ehekonflikt zentriert, auf den sie im Rahmen der Exploration auch immer wieder zu sprechen gekommen und bei welchen die Stimmung der Beschwerdeführerin gedrückt gewesen sei (vgl. Urk. 6/111/64). Ausserhalb dieses Themas fand Prof. Dr. I.___ die Stimmung nicht gedrückt, sondern kämpferisch. Generell erhob er die Freudfähigkeit und Interessen als nicht wesentlich eingeschränkt, keinen reduzierten Antrieb und eine unauffällige Psychomotorik (Urk. 6/111/64). Demgegenüber berichtete Dr. G.___ von vermindertem Antrieb, die Beschwerdeführerin wirke affektlabil, weinerlich, leicht erregbar und unruhig (Urk. 6/79/12). Aufgrund dessen ist es einleuchtend, dass Prof. Dr. I.___ eine von den psychosozialen Belastungsfaktoren abgrenzbare, eigenständige und arbeitsrelevante Psychopathologie nicht mehr erhob bzw. das psychopathologische Bild nunmehr als von den psychosozialen Belastungsfaktoren beherrscht erklärte. Kommt hinzu, dass die Beschwerdeführerin selber keine Konzentrationsstörungen oder Probleme mit der Aufmerksamkeit oder Gedächtnisstörungen mehr beklagte (Urk. 6/111/64), worüber sie gegenüber Dr. G.___ noch berichtet hatte (Urk. 6/79/12). Prof. Dr. I.___ wies ausserdem auf zahlreiche Inkonsistenzen während der Begutachtung hin. So hätten sich beispielsweise die Angaben zur Medikamenteneinnahme nicht objektivieren lassen (vgl. Laborbefund und Haaranalyse; Urk. 6/111/66-71). Ausserdem seien die Angaben bezüglich Behandlungsdauer bei Dr. E.___ diffus und unpräzise gewesen (Urk. 6/111/61 und Urk. 6/111/77). Der Tagesablauf der Beschwerdeführerin lässt ferner auch keine wesentlichen Einschränkungen im Lebensvollzug erkennen. So ist die Beschwerdeführerin in der Lage, sich zu pflegen und ihr Essen zuzubereiten, längere Spaziergänge zu unternehmen, Einkäufe zu tätigen sowie Termine (z.B. Ergotherapie) wahrzunehmen (vgl. Urk. 6/111/60). Insgesamt ergab die ausführliche psychiatrische Untersuchung keine Anhaltspunkte für allfällige psychische Einschränkungen. Krankheitsbedingte Faktoren sind keine ersichtlich und in Anbetracht dessen, dass die Beschwerdeführerin die verordneten Psychopharmaka und Analgetika nicht einnimmt (vgl. Blutserumspiegel) und über Jahre keine psychiatrische Behandlung in Anspruch genommen hat, ist auch kein Leidensdruck ausgewiesen. Dass Prof. Dr. Wallsch von einem medizinisch geringen Leidensdruck sowie im Rahmen der diagnostischen Einschätzung in erster Linie von invalidenfremden Faktoren ausging und der Beschwerdeführerin ab Begutachtungszeitpunkt eine vollumfängliche Arbeitsfähigkeit attestierte (vgl. vorstehend E. 4.3.1), ist unter diesen Umständen nachvollziehbar. Hierfür spricht auch die Angabe der Beschwerdeführerin, dass sie unter Ablenkung eine deutliche Schmerzreduktion erfahre (vgl. Urk. 6/111/59).

    Die unlängst geänderte Rechtsprechung zur invalidisierenden Wirkung von psychosomatischen Leiden (BGE 141 V 281) führt vorliegend sodann zu keinen Weiterungen. Der psychiatrische Gutachter der Z.___ hat zwar eine – zu den psychosomatischen Leiden zu zählende - anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.41) sowie eine chronifizierte mittelgradige Depression (ICD-10: F33.8) diagnostiziert, diesen aber keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit beigemessen (vgl. Urk. 6/111/80). Es besteht auch mit Blick auf die geänderte Rechtsprechung kein Grund, diese Einschätzung in Frage zu stellen.

6.5    Zusammenfassend ist aufgrund des Z.___-Gutachtens mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit eine zumindest funktionelle Verbesserung des Leidens der Beschwerdeführerin im Vergleich zur Rentenbestätigung im Jahr 2009 ausgewiesen. Damit ist ihr jede ihren beruflichen Fähigkeiten angepasste Tätigkeit seit Oktober 2016 wieder in einem 100%-Pensum zumutbar. Damit erübrigt sich ein Erwerbsvergleich.

    Bei diesem Ergebnis braucht nicht geprüft zu werden, ob die Rentenzusprache (Erhöhung auf eine ganze Invalidenrente) gestützt auf den Arztbericht von Dr. E.___ und/oder die Weitergewährung gestützt auf das MEDAS-Gutachten vom 9. Oktober 2009 trotz darin attestierter erheblicher Arbeitsfähigkeit (E. 4.2) zweifellos unrichtig gewesen ist.


7.

7.1    Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung setzt eine rentenbestimmende Invaliditätsbemessung auch im Revisionsfall (Art. 17 ATSG) voraus, dass angezeigte Eingliederungsmassnahmen durchgeführt worden sind. Dementsprechend muss der Eingliederungsbedarf im Falle einer Revision in gleicher Weise wie im Rahmen einer erstmaligen Invaliditätsbemessung abgeklärt werden. Diese Praxis ist jedoch auf Sachverhalte zu beschränken, in denen die Herabsetzung oder Aufhebung der Invalidenrente eine versicherte Person betrifft, die das 55. Altersjahr zurückgelegt hat oder die Rente mehr als 15 Jahre bezogen hat (Urteil des Bundesgerichts 9C_543/ 2017 vom 7. November 2017 E. 3.1 mit Hinweisen). Damit wird dem Umstand Rechnung getragen, dass solche versicherten Personen aufgrund des fortgeschrittenen Alters oder der langen Rentendauer und der daraus folgenden langjährigen Arbeitsabstinenz in der Regel nicht in der Lage sind, sich dem Arbeitsmarkt zu stellen und sich dort selbst wieder einzugliedern. Dieser Prüfungsschritt zeitigt nur dort keine administrativen Weiterungen, wo die gegenüber der Eingliederung vorrangige Selbsteingliederung direkt zur rentenausschliessenden arbeitsmarktlichen Verwertbarkeit des Leistungsvermögens führt. Das ist namentlich der Fall, wenn bisher schon eine erhebliche Restarbeitsfähigkeit bestand, so dass der anspruchserhebliche Zugewinn an Leistungsfähigkeit kaum zusätzlichen Eingliederungsbedarf nach sich zieht, vor allem wenn das hinzugewonnene Leistungsvermögen in einer Tätigkeit verwertet werden kann, welche die versicherte Person bereits ausübt oder unmittelbar wieder ausüben könnte (Urteile des Bundesgerichts 9C_228/2010 vom 26. April 2011 E. 3.1 und 9C_163/2009 vom 10. September 2010 E. 4.2.2).

7.2    Die am 15. Februar 1971 geborene Beschwerdeführerin war im relevanten Zeitpunkt (Vorliegen des Z.___-Gutachtens vom 3. Oktober 2016; vgl. BGE 138 V 457 E. 3.3) 45 Jahre alt und hat während rund 18 Jahre eine Rente bezogen. Sie fällt damit grundsätzlich unter die erwähnte Rechtsprechung.

7.3    Eingliederungsmassnahmen wurden von der Beschwerdegegnerin geprüft und mit der Kostengutsprache für ein Belastbarkeitstraining bei der A.___ gewährt (vgl. Urk. 6/121). Am 13. März 2017 unterzeichnete die Beschwerdeführerin die Zielvereinbarung, wonach sie die Präsenzzeit von 2 Stunden pro Tag im ersten Monat auf 4 Stunden pro Tag im dritten Monat steigern sollte (vgl. Urk. 6/123). Diese Ziele konnte die Beschwerdeführerin nicht erreichen (vgl. Abschlussbericht der A.___ vom 13. Juni 2017; Urk. 6/126), sodass die Beschwerdegegnerin das Belastbarkeitstraining abschloss und von weiteren Integrationsmassnahmen absah (vgl. Mitteilung vom 19. Juni 2017; Urk. 6/127). Damit ist die Beschwerdegegnerin ihrer Pflicht zur Durchführung von Eingliederungsmassnahmen vor Aufhebung der Rente grundsätzlich nachgekommen.

    Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass das wiedergewonnene Leistungsvergen in derselben Tätigkeit verwertet werden kann, welche die Beschwerdeführerin bereits vor Eintritt der Invalidität ausgeübt hat. Entsprechend fällt der Eingliederungsbedarf gering aus. Ausserdem stellten schon die B.___-Gutachter in ihrem Gutachten im Mai 2009 eine 50%ige Restarbeitsfähigkeit im bisherigen Beruf fest (Urk. 6/79 S.41), welche die Beschwerdeführerin jedoch nie ausgeschöpft hat. Es ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin ihre Arbeitsfähigkeit, jedenfalls teilweise, bereits vor der effektiven Rentenaufhebung wiedererlangte und entsprechend bevor die 15 Jahre überschritten wurden.


8.    Die Rente der Beschwerdeführerin wurde demzufolge mit Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 31. Oktober 2017 (Urk. 2) zu Recht aufgehoben. Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen.


9.    Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 700.-- anzusetzen. Ausgangsgemäss sind sie der Beschwerdeführerin aufzuerlegen.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwältin Gabriela Gwerder

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




HurstStadler