Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
|
IV.2017.01312
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Philipp
Ersatzrichterin Bänninger Schäppi
Gerichtsschreiberin Meier
Urteil vom 17. Dezember 2018
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Mark A. Glavas
Advokatur Glavas AG
Markusstrasse 10, 8006 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1963, reiste 1991 in die Schweiz ein und meldete sich am 11. April 2000 (Eingangsdatum) unter Hinweis auf Rücken-, Arm-, Bauch- und Kopfschmerzen bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 7/15); sie verfügt über keine Berufsausbildung und war zuletzt als Spetterin (Reinigungskraft) teilerwerbstätig (Urk. 7/15, 7/23). 2001 wurde die Versicherte erstmals medizinisch begutachtet (MEDAS Gutachten vom 23. Februar 2001, Urk. 7/42). Gestützt darauf sowie aufgrund der Abklärung im Haushalt (Abklärungsbericht vom 28. November 2001, Urk. 7/46), wonach eine Qualifikation von 50 % Erwerbstätigkeit und 50 % Haushaltstätigkeit (Arbeitsunfähigkeit 50 %, Invaliditätsgrad 50 %) festgestellt worden war, wurde ihr mit Wirkung ab 1. März 1999 eine halbe Rente der Invalidenversicherung zugesprochen (Verfügung vom 8. März 2002, Urk. 7/63). Mit Urteil vom 14. Mai 2003 (Urk. 7/81) bestätigte das hiesige Gericht (bei einem Invaliditätsgrad von 53.5 %, Urk. 7/81/21) den Anspruch auf eine halbe Rente.
1.2 In der Folge ersuchte die Versicherte am 27. Juni 2002 um Erhöhung der Rente mit der Begründung eines verschlechterten Gesundheitszustandes (Urk. 7/83). Die IV-Stelle wies das Gesuch wegen nicht ausgewiesener Änderung des Gesundheitszustandes ab (Verfügung vom 10. September 2003, Urk. 7/87 sowie Einspracheentscheid vom 17. November 2003 Urk. 7/99), was das hiesige Gericht mit Entscheid vom 5. Mai 2004 (Urk. 7/107) wiederum bestätigte.
1.3 Anlässlich des 2005 eingeleiteten Rentenrevisionsverfahrens (Urk. 7/113) mit gleichzeitigem Erhöhungsgesuch durch die Versicherte wurde diese im Jahr 2007 erneut medizinisch begutachtet. Das Gutachten vom 15. Dezember 2007 (Urk. 7/135) attestierte der Versicherten nach wie vor eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % (Urk. 7/135/62), weshalb die IV-Stelle das Erhöhungsgesuch (bei einem Invaliditätsgrad von 54 %) mit Verfügung vom 21. Februar 2008 abwies (Urk. 7/142).
1.4 Im Juli 2009 stellte die Versicherte erneut ein Gesuch um Rentenerhöhung (Urk. 7/143, 145), was von der IV-Stelle mit Hinweis auf eine fehlende Änderung, insbesondere eine fehlende Verschlechterung des Gesundheitszustandes abgewiesen wurde (Verfügung vom 1. Juni 2010, Urk. 7/164).
1.5 Mit Schreiben vom 29. Oktober 2014 (eingegangen am 31. Oktober 2014) ersuchte die Versicherte um die Prüfung einer Rentenerhöhung (Urk. 7/176 i.V.m. 7/174). Zudem stellte sie einen Antrag auf Ausrichtung einer Hilflosenentschädigung (Urk. 7/175). Im Mai 2015 wurde die Versicherte daher erneut polydisziplinär begutachtet (Gutachten vom 31. August 2015, Urk. 7/200). Nach Abklärungen für die Hilflosenentschädigung (Urk. 7/202) wurde ein dahingehender Anspruch mit Verfügung vom 26. Juni 2016 (Urk. 7/204) verneint. Mit Schreiben vom 15. Februar 2017 wurde die Versicherte auf ihre Schadenminderungspflicht im Hinblick auf künftige Rentengesuche hingewiesen (Urk. 7/206). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Vorbescheid vom 15. Februar 2017, Urk. 7/207; Einwand vom 9. März 2017, Urk. 7/210 mit Ergänzung vom 19. April 2017, Urk. 7/216) und nachdem berufliche Eingliederungsmassnahmen eingestellt worden waren (Mitteilung vom 2. August 2017, Urk. 7/227), hob die IV-Stelle die Rente der Versicherten mit Verfügung vom 1. November 2017 (Urk. 2 [=Urk. 7/241]) auf.
2. Hiergegen erhob die Versicherte am 1. Dezember 2017 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte die Aufhebung der Verfügung und die Weiterausrichtung der bisherigen Rente. Weiter sei sie von der Schadenminderungspflicht gemäss Schreiben vom 15. Februar 2017 zu befreien. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Beschwerdegegnerin zu verpflichten ein Mahn- und Bedenkzeitverfahren zu installieren. Mit Beschwerdeantwort vom 12. Januar 2018 (Urk. 6) schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführerin am 15. Januar 2018 (Urk. 8) mitgeteilt wurde.
3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG) Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.2 Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hinsichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinweisen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).
Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).
Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs beruht.
1.3 Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt – was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist –, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; Ulrich Meyer, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in: Hermann Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 4. Auflage 2003, S. 24 f.).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete die Aufhebung der bisherigen halben Rente in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) damit, gemäss gutachterlicher Einschätzung liege keine Diagnose vor, welche die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin beeinträchtige; diese sei zu 100 % arbeitsfähig. Bislang sei die Beschwerdeführerin zu 50 % erwerbs- und zu 50 % als im Haushalt tätig qualifiziert worden. Da ihre Kinder unterdessen keine Betreuung mehr benötigten, sei die Beschwerdeführerin nun als 100 % erwerbstätig zu qualifizieren. Diese Änderung der Qualifikation stelle einen Revisionsgrund dar. Aufgrund der nun gegebenen 100%-igen Arbeitsfähigkeit – an welcher auch die kürzlich durchgeführten Operationen nichts ändere - entfalle der Rentenanspruch. Berufliche Eingliederungsmassnahmen seien eröffnet, aufgrund fehlender Teilnahme der Beschwerdeführerin jedoch am 2. August 2017 eingestellt worden. Die auferlegte Schadenminderungspflicht behalte für eine allfällige Neuanmeldung weiterhin ihre Gültigkeit.
2.2 Demgegenüber stellte sich die Beschwerdeführerin im Wesentlichen auf den Standpunkt (Urk. 1), die medizinische Einschätzung im neusten Gutachten stelle eine unzulässige Neubeurteilung des gleichgebliebenen Sachverhalts dar. Dennoch stelle die Beschwerdegegnerin die Rente revisionsweise ein, was unzulässig sei. Entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin habe sich die Qualifikation nicht geändert. Im Gesundheitsfall wäre sie nach wie vor zu 50 % erwerbstätig. Selbst wenn eine Qualifikationsänderung vorliegen würde, so dürfte diese – da sie rein familiär begründet wäre – aufgrund des EGMR Urteils Di Trizio und der nachfolgenden bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht zu einer Renteneinstellung führen. Im Übrigen habe die Beschwerdegegnerin die Rente eingestellt, ohne das erforderliche Mahn- und Bedenkzeitverfahren durchzuführen.
Die beruflichen Eingliederungsmassnahmen seien durch die Beschwerdegegnerin nicht ordentlich durchgeführt worden. Aufgrund gesundheitlicher Einschränkungen habe sie an den Massnahmen nicht teilnehmen können, woraufhin die Beschwerdegegnerin diese zu Unrecht eingestellt habe.
Schliesslich sei die Auferlegung einer Schadenminderungspflicht widersprüchlich, da im Gutachten gerade festgehalten werde, dass sich der Gesundheitszustand nicht durch medizinische Massnahmen verbessern lasse. Sie sei daher von der Pflicht im Zusammenhang mit der Psychotherapie zu befreien.
3.
3.1 Ob eine revisionsrechtlich erhebliche Veränderung eingetreten ist, ergibt sich aus dem Vergleich des Sachverhalts, wie er im Zeitpunkt der Verfügung vom 21. Februar 2008 (Urk. 7/142) bestand – da in diesem Rahmen letztmals eine vollständige Überprüfung des Rentenanspruchs erfolgte – mit demjenigen, welcher der hier angefochtenen Verfügung (Urk. 2) zugrunde lag.
3.2 Die Verfügung vom 21. Februar 2008 beruhte im Wesentlichen auf dem medizinischen Gutachten des Zentrums Y.___ vom 15. Dezember 2007 (Urk. 7/135).
3.2.1 In rheumatologischer Hinsicht wurde bei der Beschwerdeführerin ein Ganzkörperschmerz diagnostiziert, welcher im Zusammenhang mit einem Cervikocranialsyndrom, einem thorakolumbospondylogenen Syndrom, einem myofascialen Syndrom, einer ausgeprägten vegetativen Dysregulation und einem demonstrativen Verhalten mit Schmerzausweitung stand (Urk. 7/135/42-43). In neurologischer Hinsicht wurden eine Migräne und ein Spannungskopfschmerz festgestellt (Urk. 7/135/47), und in psychiatrischer Hinsicht die Diagnosen einer Somatisierungsstörung und einer Dysthymia genannt (Urk. 7/135/55). Internistisch konnten zudem eine chronische Dyspepsie und ein Verdacht auf ein colon irritabile festgestellt werden (Urk. 7/135/56).
3.2.2 Aus internistischer sowie neurologischer Sicht erachteten die Gutachter die Beschwerdeführerin als in ihrer Arbeitsfähigkeit nicht eingeschränkt. Aus rheumatologischer Sicht konnten die klinischen Befunde die von der Beschwerdeführerin angegebenen Schmerzen zwar im Grundsatz, nicht jedoch im angegebenen und demonstrierten Ausmass erklären. Der Beschwerdeführerin wurde daher eine Restarbeitsfähigkeit von 50 % (sowohl im Beruf als auch im Haushalt) attestiert. In psychiatrischer Hinsicht wurde festgehalten, dass die somatoforme Störung mit entsprechender Funktionseinschränkung die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin um 50 % einschränke. Die Gutachter hielten die Beschwerdeführerin in ihrer angestammten Tätigkeit als Unterhaltsreinigerin und im Haushalt zu 50 % arbeitsfähig (Urk. 7/135/59-62).
3.3 Eine Abklärung der Qualifikation fand bei der Überprüfung des Rentenanspruchs 2007/2008 nicht statt. Die Beschwerdegegnerin ging in ihrer Verfügung von einer hälftigen Aufteilung (je 50 %) zwischen dem Erwerbs- und dem Haushaltsbereich aus (vgl. (Urk. 7/142/2). Diese Einschätzung beruhte demnach weiterhin auf dem Abklärungsbericht vom 28. November 2001 (Urk. 7/46). Darin wurde festgehalten, dass die Versicherte ihren eigenen Angaben nach im Gesundheitsfall aus finanziellen Gründen mindestens einer 50%-igen Erwerbstätigkeit nachgehen würde. Ihr Mann sei IV-Bezüger (50 %) und könne daher den Haushalt nicht voll übernehmen. Aufgrund der Kinderbetreuung sei eine 100%-ige Arbeitstätigkeit für sie noch nicht möglich (Urk. 7/46/1).
3.4 Die rentenaufhebende Verfügung vom 1. November 2017 (Urk. 2) beruhte hinsichtlich der medizinischen Beurteilung auf dem ärztlichen Gutachten des Zentrums Z.___ vom 31. August 2015 (Urk. 7/200).
3.4.1 Die Gutachter diagnostizierten bei der Beschwerdeführerin eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung, chronische Magen-Darm-Beschwerden, chronische Kopfschmerzen, ein chronifiziertes Panvertebralsyndrom, ein myofasziales Schmerzsyndrom, eine Epicondylitis medialis rechts, einen alten Infarkt im Nucleaus caudatus Kopf ohne anamnestisches oder klinisches Korrelat und eine Dysthymia, welchen Diagnosen sie keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit zumassen (Urk. 7/200/62).
3.4.2 Die Gutachter erachteten die Beschwerdeführerin als zu 100% arbeitsfähig. Dazu führten sie aus, aus internistischer sowie neurologischer Sicht könnten keine Diagnosen gestellt werden, welche geeignet seien, die Arbeitsfähigkeit zu beeinträchtigen. In rheumatologischer Hinsicht präsentierten sich frei bewegliche Gelenke ohne funktionelle Einschränkungen und ohne radikuläre oder spondylogene Zeichen, weshalb die angestammte Tätigkeit als Reinigerin weiterhin vollumfänglich zumutbar sei (Urk. 7/200/69-70). Auch in psychiatrischer Hinsicht bestünde weder eine Diagnose noch eine Symptomatik, welche die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin einschränkten (Urk. 7/200/59).
Die Gutachter hielten fest, ihrer Ansicht nach sei die Beschwerdeführerin unter Berücksichtigung aller Gegebenheiten und Befunde in ihrer Arbeitsfähigkeit nicht eingeschränkt. An ihrem Gesundheitszustand habe sich jedoch seit der Begutachtung im Jahr 2007 nichts verändert (Urk. 7/200/72). Es sei seither weder eine Verbesserung noch eine Verschlechterung eingetreten (Urk. 7/200/75). Dass sie - die jetzigen Gutachter - die Beschwerdeführerin für vollständig arbeitsfähig hielten, während die Gutachter 2007 die Arbeitsunfähigkeit auf 50 % schätzten, sei daher lediglich eine andere Beurteilung des gleichen Sachverhaltes (Urk. 7/200/75).
3.5 Eine Abklärung im Haushalt fand im Rentenrevisionsverfahren 2014 ebenfalls nicht statt. Dem Feststellungsblatt ist zu entnehmen, dass die Beschwerdegegnerin davon ausging, dass die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall zum aktuellen Zeitpunkt zu 100 % erwerbstätig wäre. Dies da die Teilerwerbstätigkeit anlässlich der ersten Abklärung mit der Kinderbetreuung begründet worden sei und die Kinder der Beschwerdeführerin inzwischen alle über 20 Jahre alt seien und die finanziellen Gründe ebenfalls für eine 100%-ige Arbeitstätigkeit sprechen würden (Urk. 7/205/5).
4.
4.1 Das Gutachten vom 31. August 2015 (Urk. 7/200) basiert auf umfassenden internistischen, neurologischen, rheumatologischen und psychiatrischen Untersuchungen. Die Gutachter verfassten ihre Expertise in detaillierter Kenntnis der Vorakten (Urk. 7/200/2-33). Die Beschwerdeführerin konnte ihre geklagten Beschwerden vor jedem Fachgutachter ausführlich schildern und wurde von diesen eingehend befragt (Urk. 7/200/41 ff., 7/200/48 ff., 7/200/53, 7/200/56 ff.). Die medizinischen Zustände und Zusammenhänge werden einleuchtend dargelegt und begründet. Damit vermag das Gutachten die an eine beweiskräftige ärztliche Expertise gestellten Anforderungen (E. 1.3) vollumfänglich zu erfüllen und es kommt ihm Beweiswert zu.
4.2 Die Gutachter hielten ausdrücklich fest, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin seit der Begutachtung im Jahr 2007 nicht verändert habe. Weder sei eine Verschlechterung noch eine Verbesserung eingetreten. Dazu, dass sie die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin nun – trotz gleichgebliebener Ausgangslage – anders einschätzten, hielten sie ausdrücklich fest, dass dies lediglich eine andere Beurteilung desselben Sachverhalts darstelle (E. 3.4.2). Angesichts der von der Beschwerdeführerin geklagten Beschwerden und Einschränkungen kann diese Einschätzung nachvollzogen werden. So machte die Beschwerdeführerin sowohl 2007 wie auch 2015 im Wesentlichen einen Ganzkörperschmerz, Kopfschmerzen, Magen-Darm-Beschwerden sowie weitere vegetative Beschwerden und eine angeschlagene Psyche geltend (vgl. Urk. 7/135/30 ff. und 7/200/43 ff. sowie 7/200/72-73). Für die diversen Beschwerden konnten weder die Gutachter 2015 noch jene 2007 - und ebensowenig die zwischenzeitlich engagierten Ärzte - eine organische Ursache finden. Insbesondere in Bezug auf die psychiatrische Diagnose interpretierten die Gutachter 2015 die Beschwerden am ganzen Körper als eine somatoforme Schmerzstörung, während diese 2007 als eine Somatisierungsstörung aufgefasst wurden (7/200/72-73). Diese anders gestellte Diagnose desselben Leidens stellt jedoch keine Änderung des Gesundheitszustandes dar. Ebenfalls keine Änderung des Gesundheitszustandes bewirkte der als Zufallsfund entdeckte kleine alte Infarkt im Nucleus caudatus Kopf links, da die Gutachter ihm kein anamnestisches oder klinisches Korrelat zuwiesen und ihn als ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit werteten (Urk. 7/200/73). Die Einschätzung der Gutachter, es bestehe ein seit 2007 im Wesentlichen gleichgebliebener Gesundheitszustand ist daher nicht zu beanstanden.
Im Nachgang zum Gutachten liess die Beschwerdeführerin am 29. Mai 2017 eine Operation an der rechten Schulter durchführen (Urk. 7/225). Wie A.___ vom regionalen ärztlichen Dienst (RAD) hierzu festhielt, ist dieser Befund nicht geeignet, eine dauerhafte funktionelle Einschränkung zu bewirken (Urk. 7/228/2). Im Übrigen nennen die weiteren ärztlichen Berichte (Urk. 7/225, 7/226 und 7/237) keine Befunde oder Diagnosen, welche nicht bereits im Gutachten vom 31. August 2015 (Urk. 7/200) Berücksichtigung gefunden hätten, weshalb sie nicht geeignet sind, dieses umzustossen.
Damit ist ausgewiesen, dass der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin und dessen Auswirkungen auf ihr Leistungsvermögen seit Februar 2008 keine anspruchsrelevante Änderung erfahren haben.
4.3 Zu prüfen bleibt, ob eine rechtserhebliche Änderung der Qualifikation vorliegt, welche eine revisionsweise Überprüfung zu rechtfertigen vermag. Neu hat die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin als vollerwerbstätig statt wie bis anhin zu 50 % erwerbstätig und zu 50 % im Haushalt tätig qualifiziert (vgl. Urk. 2). Unbestritten stellt die Änderung der Qualifikation grundsätzlich ebenfalls einen Revisionsgrund dar, welcher zur vollumfänglichen Überprüfung des Rentenanspruchs führt (vgl. E. 1.2). Die Beschwerdeführerin führte im Jahr 2001 an, dass sie im Gesundheitsfalle aufgrund des Haushaltes und insbesondere der Kindererziehung (noch) keiner vollschichtigen Erwerbstätigkeit nachgehen würde (E. 3.3). Die fünf Kinder der Beschwerdeführerin wurden in den Jahren 1983, 1987, 1992 und 1993 (Zwillinge) geboren (Urk. 7/3, 7/4 und 7/5).
Zu ihrer hypothetischen Erwerbstätigkeit im Gesundheitsfall äusserte sich die Beschwerdeführerin nach der Abklärung im Jahr 2001 (vgl. E. 3.3) erstmals wieder im Einwandverfahren 2017, wo sie anführte, die Annahme der Beschwerdegegnerin, sie würde im Gesundheitsfall einer 100%-igen Erwerbstätigkeit nachgehen, treffe nicht zu. Inzwischen befinde sie sich in fortgeschrittenem Alter, weshalb sie sowohl in körperlicher Hinsicht als auch aufgrund des kulturellen Hintergrundes (in den Balkanländern sei es üblich sich in diesem Alter schrittweise aus dem Erwerbsleben zurückzuziehen und sich um die Betreuung der Enkelkinder zu kümmern) auch im Gesundheitsfall keiner vollschichtigen Erwerbstätigkeit nachgehen würde. Aufgrund der finanziellen Situation würde sie jedoch auch im Gesundheitsfall weiterhin zu 50 % erwerbstätig sein (Urk. 7/216/2). Desgleichen liess die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde ausführen, dass bei der Rentenzusprache die Kinder noch jung gewesen und der finanzielle Druck hoch gewesen sei. Da die Kinder nun allesamt erwachsen seien, habe der finanzielle Druck nachgelassen und sie würde daher auch im Gesundheitsfall nur einer 50%-igen Erwerbstätigkeit nachgehen, da dies nebst dem Renteneinkommen des Ehemannes zur Bestreitung des Lebensunterhaltes ausreichen würde. Aufgrund ihrer fehlenden beruflichen Fähigkeiten und Deutschkenntnisse und ihres fortgeschrittenen Alters sei eine vollschichtige Erwerbstätigkeit auch im Gesundheitsfalle nicht realistisch. Auch der kulturelle Hintergrund – sie stamme aus Mazedonien - würde dazu führen, dass sie im jetzigen Alter keine volle Erwerbstätigkeit mehr ausüben würde. Zudem würde es ihr Ehemann nicht akzeptieren, wenn sie ein höheres Einkommen als er generieren würde und dieser könne und wolle nicht den gesamten Haushalt führen, weshalb sie sich ebenfalls dazu veranlasst sähe, lediglich einer 50%-igen Arbeitstätigkeit nachzugehen (Urk. 1 S. 2 f.).
Die Änderung der Qualifikation muss mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit ausgewiesen sein. Die Frage nach dem Grad der Erwerbstätigkeit im Gesundheitsfall ist rein hypothetischer Natur, weshalb ein direkter Beweis überhaupt nicht möglich ist. Daher muss aufgrund von Annahmen und Hinweisen auf den überwiegend wahrscheinlichen Erwerbstätigkeitsgrad geschlossen werden. Bis auf die Aussage der Beschwerdeführerin vor rund 17 Jahren (vgl. E. 3.3) bestehen keine Anhaltspunkte, dass sie aktuell im Gesundheitsfall zu 100 % einer Erwerbstätigkeit nachgehen würde. Zwar sind die Kinder der Beschwerdeführerin inzwischen allesamt erwachsen (die jüngsten Zwillinge mit Jahrgang 1993 sind inzwischen über 25-jährig), weshalb die Situation der Kinderbetreuung einer vollschichtigen Erwerbstätigkeit nicht mehr im Wege stehen würde, hingegen machte die Beschwerdeführerin sowohl im Einwand- als auch im vorliegenden Beschwerdeverfahren geltend, dass sie nach wie vor eine 50%-ige Arbeitstätigkeit ausüben würde. Gestützt auf diese Aktenlage ist es nicht überwiegend wahrscheinlich, dass die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall einer vollschichtigen Erwerbstätigkeit nachgehen würde. Hingegen ist aufgrund ihrer Angaben davon auszugehen, dass sie nach wie vor zu 50 % erwerbstätig und die restlichen 50 % im Haushalt tätig wäre.
Ausführungen zur Anwendbarkeit des EGMR-Entscheides Di Trizio erübrigen sich vor diesem Hintergrund.
4.4 Zusammengefasst ist weder eine Qualifikationsänderung noch eine relevante Veränderung des Gesundheitszustandes ausgewiesen, womit ein Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG, welcher Anlass zu einer Anpassung der Invalidenrente gäbe, nicht erstellt ist.
5. Soweit die Beschwerdeführerin Ausführungen zur Schadenminderungspflicht macht, ist anzumerken, dass dieselbe nicht Teil der angefochtenen Verfügung bildete – welche sich ausschliesslich auf die Aufhebung der Rente bezog – und daher von vornherein nicht Gegenstand der vorliegenden Beschwerde sein kann (siehe im übrigen Urteil des Bundesgerichts 8C_510/2011 vom 17. Oktober 2012 E. 3.2). Auf die diesbezüglichen Anträge ist deshalb nicht einzutreten. Aus demselben Grund erübrigen sich Ausführungen zu den Rügen der Beschwerdeführerin betreffend berufliche Massnahmen.
Der Vollständigkeit halber ist dennoch Folgendes anzumerken: Es trifft zwar zu, dass die Gutachter eine Verbesserung oder Steigerung der Restarbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin mittels medizinischer Massnahmen verneinten. Nachdem die Gutachter jedoch von einer Arbeitsfähigkeit von 100 % sowohl in bisheriger als auch angepasster Tätigkeit ausgingen, ist damit - entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführerin - kein Widerspruch auszumachen. Vielmehr ergibt sich aus dem Gutachten, dass eine konsequente Psychotherapie bislang nie stattgefunden hat, womit es an einer adäquaten Therapie mangelt (Urk. 7/200/71, 77). Die Beschwerdeführerin ist aufgrund der ihr obliegenden Schadenminderungspflicht gehalten, alles ihr Zumutbare vorzukehren, um die Folgen ihrer Invalidität bestmöglich zu mildern (BGE 113 V 22 E. 4a mit Hinweisen). Dazu gehört fraglos, wenn - wie hier - ein psychisches Leiden vorliegt, dass sich die versicherte Person einer regelmässigen psychiatrischen Therapie unterzieht.
6. Nach dem Ausgeführten ist die angefochtene Verfügung (Urk. 2) in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben mit der Feststellung, dass die Beschwerdeführerin weiterhin Anspruch auf eine halbe Invalidenrente hat.
7.
7.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Abweichung von Art. 61 lit. a ATSG kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt und sind im vorliegenden Fall auf Fr. 600.-- festzusetzen und ausgangsgemäss von der Beschwerdegegnerin zu tragen.
7.2 Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer).
Mit Beschwerde vom 1. Dezember 2017 (Urk. 1) beantragte die Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung. Eine Honorarnote wurde nicht eingereicht, womit die Entschädigung nach Ermessen festzusetzen ist. Unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses ist eine Entschädigung in Höhe von Fr. 1'750.-- (inklusive Mehrwertsteuer und Barlauslagen) angemessen.
Das Gericht erkennt:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 1. November 2017 aufgehoben und es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin weiterhin Anspruch auf eine halbe Invalidenrente hat. Im Übrigen wird auf die Beschwerde nicht eingetreten.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 1’750.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Mark A. Glavas
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
HurstMeier