Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2017.01314


II. Kammer

Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Sager
Ersatzrichterin Lienhard
Gerichtsschreiberin Tiefenbacher

Urteil vom 24. April 2019

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.

1.1    X.___, geboren 1978, absolvierte eine Maurerlehre, die er Ende Juli 1998 mit dem Fähigkeitsausweis abschloss (Urk. 8/2 Ziff. 6.2). Anschliessend war er während eines Jahres als Akkordschaler (Urk. 8/2 Ziff. 6.3.1) und sodann bis Ende 2001 als Sachbearbeiter/Programmierer bei einer Vermögensverwaltungsunternehmung angestellt (Urk. 8/8 Ziff. 7). Er meldete sich am 10. November 2001 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 8/2 = Urk. 8/23). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IVStelle, verneinte mit Verfügung vom 28. Mai 2002 einen Anspruch auf berufliche Massnahmen (Urk. 8/14).

    Nach erneuter Anmeldung vom 30. April 2004 (Urk. 8/24) wurde im Arztbericht vom 25. Januar 2005 die Diagnose einer hebephrenen Schizophrenie bestätigt (8/35 Ziff. 1) und die IV-Stelle sprach dem Versicherten mit Verfügung vom 12. Mai 2005 eine ganze Rente ab September 2004 zu (Urk. 8/40). Mit Mitteilungen vom 21. Juli 2008 (Urk. 8/57), vom 21. September 2011 (Urk. 8/71) und vom 28. November 2013 (Urk. 8/84) bestätigte sie den Anspruch auf die bisherige Rente bei einem Invaliditätsgrad von 100 %. Mit Arztbericht vom 11. November 2013 war als zusätzliche Diagnose ein massives metabolisches Syndrom (Adipositas per magna, Diabetes mellitus) genannt worden (Urk. 8/82 S. 1 Ziff. 2). Mit Verfügung vom 6. Juni 2017 wurde abermals der Anspruch auf eine ganze Rente bestätigt (Urk. 8/114).

1.2    Am 30. Mai 2017 reichte der Versicherte eine Anmeldung für Hilflosenentschädigung ein (Urk. 8/111). Am 15. August 2017 erfolgte eine Abklärung beim Versicherten zuhause, worüber am 31. August 2017 berichtet wurde (Urk. 8/119).

    Mit Vorbescheid vom 1. September 2017 stellte die IV-Stelle in Aussicht, einen Anspruch auf Hilflosenentschädigung zu verneinen (Urk. 8/125). Dagegen erhob der Versicherte am 13. September 2017 (Urk. 8/123) und mit E-Mails vom 27. September und 3. Oktober 2017 (Urk. 8/128, Urk. 8/130) Einwände.

    Mit Verfügung vom 21. November 2017 verneinte die IV-Stelle einen Anspruch auf Hilflosenentschädigung (Urk. 8/136 = Urk. 2).


2.    Gegen die Verfügung vom 21. November 2017 (Urk. 2) erhob der Versicherte am 30. November 2017 Beschwerde und beantragte sinngemäss die Zusprache einer Hilflosenentschädigung (Urk. 1).

    Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 16. Februar 2018 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 7), was dem Beschwerdeführer am 20. Februar 2018 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 9).

    Nach einer Eingabe vom 28. Februar 2018 (Urk. 10) stellte der Beschwerdeführer am 18. April 2018 in Aussicht, weitere Unterlagen einzureichen (Urk. 12). Am 21. Februar 2019 (Urk. 16) und mit Eingang am 28. März 2019 (Urk. 22-23) erfolgten weitere Eingaben.

    Auf Anfrage des Gerichts (Urk. 17) bestätigte die Beiständin des Beschwerdeführers am 12. März 2019, dass keine Einschränkung der Handlungsfähigkeit bestehe (Urk. 19).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Gemäss Art. 42 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) haben Versicherte mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz, die hilflos sind, Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung. Als hilflos gilt eine Person, die wegen einer Beeinträchtigung der Gesundheit für alltägliche Lebensverrichtungen dauernd der Hilfe Dritter oder der persönlichen Überwachung bedarf. Im Bereich der Invalidenversicherung gilt auch eine Person als hilflos, welche zu Hause lebt und wegen der gesundheitlichen Beeinträchtigung dauernd auf lebenspraktische Begleitung angewiesen ist (Art. 42 Abs. 3 Satz 1 IVG; Art. 38 der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV). Praxisgemäss (BGE 121 V 88 E. 3a mit Hinweisen) sind die folgenden sechs alltäglichen Lebensverrichtungen massgebend (BGE 127 V 94 E. 3c, 125 V 297 E. 4a):

Ankleiden, Auskleiden;

Aufstehen, Absitzen, Abliegen;

Essen;

Körperpflege;

Verrichtung der Notdurft;

Fortbewegung (im oder ausser Haus), Kontaktaufnahme.

1.2    Nach Art. 38 Abs. 1 IVV liegt ein Bedarf an lebenspraktischer Begleitung im Sinne von Art. 42 Abs. 3 IVG vor, wenn eine volljährige versicherte Person ausserhalb eines Heimes lebt und infolge Beeinträchtigung der Gesundheit:

a. ohne Begleitung einer Drittperson nicht selbständig wohnen kann;

b. für Verrichtungen und Kontakte ausserhalb der Wohnung auf Begleitung einer Drittperson angewiesen ist; oder

c. ernsthaft gefährdet ist, sich dauernd von der Aussenwelt zu isolieren.

    Zu berücksichtigen ist nur diejenige lebenspraktische Begleitung, die regelmässig und im Zusammenhang mit den in Absatz 1 erwähnten Situationen erforderlich ist. Nicht darunter fallen insbesondere Vertretungs- und Verwaltungstätigkeiten im Rahmen von Massnahmen des Erwachsenenschutzes nach den Artikeln 390398 des Zivilgesetzbuches (Art. 38 Abs. 3 IVV).

    Als regelmässig im Sinne von Art. 38 Abs. 3 Satz 1 IVV gilt die lebenspraktische Begleitung, wenn sie über eine Periode von drei Monaten gerechnet im Durchschnitt mindestens 2 Stunden pro Woche benötigt wird (BGE 133 V 450 E. 6.2).

    Die lebenspraktische Begleitung beinhaltet weder die (direkte oder indirekte) Dritthilfe bei den sechs alltäglichen Lebensverrichtungen noch die Pflege noch die Überwachung. Sie stellt vielmehr ein zusätzliches und eigenständiges Institut der Hilfe dar (BGE 133 V 450 E. 9).    

1.3    Gemäss Art. 69 Abs. 2 IVV kann die IV-Stelle zur Prüfung eines Leistungsanspruchs unter anderem Abklärungen an Ort und Stelle vornehmen. Nach der Rechtsprechung hat ein Abklärungsbericht unter dem Aspekt der Hilflosigkeit oder des Pflegebedarfs folgenden Anforderungen zu genügen: Als Berichterstatterin oder Berichterstatter wirkt eine qualifizierte Person, welche Kenntnis der örtlichen und räumlichen Verhältnisse sowie der aus den seitens der Mediziner gestellten Diagnosen sich ergebenden Beeinträchtigungen und Hilfsbedürftigkeiten hat. Bei Unklarheiten über physische oder psychische Störungen und/oder deren Auswirkungen auf alltägliche Lebensverrichtungen sind Rückfragen an die medizinischen Fachpersonen nicht nur zulässig, sondern notwendig (vgl. BGE 133 V 450 E. 11.1.1). Weiter sind die Angaben der Hilfe leistenden Personen zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel, begründet und detailliert bezüglich der einzelnen alltäglichen Lebensverrichtungen sowie der tatbestandsmässigen Erfordernisse der dauernden Pflege und der persönlichen Überwachung und der lebenspraktischen Begleitung sein. Schliesslich hat er in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben zu stehen. Das Gericht greift, sofern der Bericht eine zuverlässige Entscheidungsgrundlage im eben umschriebenen Sinne darstellt, in das Ermessen der die Abklärung tätigenden Person nur ein, wenn klar feststellbare Fehleinschätzungen vorliegen. Das gebietet insbesondere der Umstand, dass die fachlich kompetente Abklärungsperson näher am konkreten Sachverhalt ist als das im Beschwerdefall zuständige Gericht (BGE 140 V 543 E. 3.2.1; Urteil des Bundesgerichts 8C_756/2011 vom 12. Juli 2012 = SVR 2012 IV Nr. 54 E. 3.2). Diese Grundsätze gelten entsprechend auch für die Abklärung der Hilflosigkeit unter dem Gesichtspunkt der lebenspraktischen Begleitung (BGE 133 V 450 E. 11.1.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_464/2015 vom 14. September 2015 E. 4).


2.

2.1    Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) davon aus, der Abklärungsbericht habe ergeben, dass in allen alltäglichen Lebensverrichtungen Selbständigkeit bestehe. Die Voraussetzungen für die lebenspraktische Begleitung seien nicht erfüllt: Es bestehe kein regelmässiger Hilfsbedarf für die Tagesstruktur und es finde zurzeit keine Begleitung für Alltagsbewältigung statt (S. 2 oben). Unterlagen, die zu einer anderen Beurteilung Anlass geben würden, seien keine eingereicht worden (S. 2).

2.2    Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 1), aus näher dargelegten Gründen sei er bezüglich der Lebensverrichtungen Notdurft, Kochen, Fortbewegung und Kontaktaufnahme nicht selbständig (S. 1 ff.). Bezüglich lebenspraktischer Begleitung machte er geltend, seine Mutter leiste 20 Stunden im Monat näher bezeichnete Arbeiten für ihn (S. 3).

2.3    Strittig und zu prüfen ist, ob die Anspruchsvoraussetzungen für eine Hilfslosenentschädigung erfüllt sind.


3.

3.1    Am 31. August 2017 berichtete die Abklärungsperson über die Abklärung, die am 15. August 2017 zusammen mit dem Beschwerdeführer und seiner Mutter erfolgt war (Urk. 8/119). Dem Bericht sind folgende Informationen zu entnehmen:

3.2    Der Beschwerdeführer wohnt seit 8 Jahren zusammen mit seiner Mutter in deren 2½-Zimmer-Wohnung, die im Wohnzimmer auf einem Klappbett schläft (S. 2 Mitte).

    Der Tagesablauf gestaltet sich gemäss seinen Angaben wie folgt: Er steht gegen 08.00 Uhr auf, bereitet sich Kaffee zu und nimmt seine Medikamente. Danach beschäftigt er sich mit einer Weiterbildung als Trader an seinem PC, hört Hörbücher oder schaut Videos. 2-3 Mal pro Woche bewegt er sich für 15-30 Minuten auf seinem Trampolin. Täglich kontrolliert er seine Buchhaltung in der selbsterstellten Excel-Liste, dort hat er auch seine Finanzen und Ziele notiert. Bei schönem Wetter begleitet er seine Mutter auch manchmal, aber eher selten, an den See. Gegen Mittag bereitet er sich ein Mittagessen zu, oft eine Bratwurst mit Salat, oder Käse und Fleisch oder auch Kühlschrankprodukte. Nach dem Mittag ruht er sich etwas aus oder schaut seine notierten Tagesziele an (S. 2 unten). Er verbringt viel Zeit zuhause, gelegentlich fährt er mit dem Elektrovelo zu einem Freund (S. 2 f.). Zum Nachtessen kocht er sich Gemüse oder wieder Bratwurst mit Käsesauce. Meist geht er zwischen 22 und 23 Uhr zu Bett (S. 3 oben).

3.3    Zu den einzelnen Lebensverrichtungen wurde - immer als Angaben des Beschwerdeführers - festgehalten, das Bekleiden gelinge ihm selbständig. Täglich nach dem Duschen ziehe er ein neues T-Shirt an. Dritthilfe in diesem Bereich benötige er nicht (S. 3 Mitte).

    Sämtliche Positionswechsel (Aufstehen/Absitzen/Abliegen) könne er selbständig ausführen. Betreffend Essen (normal zubereitete Mahlzeiten) führte die Abklärungsperson aus, der Umgang mit Besteck gelinge ihm selbständig, er könne sämtliche Speisen selbständig zu Munde führen. Regelmässig nehme er Mahlzeiten zu sich (S. 3).

    Täglich führe er die Körperpflege selbständig aus. Eine Motivation oder Aufforderung dazu benötige es nicht. Teilweise erledige er das Duschen erst gegen Mittag (S. 3 unten).

    Betreffend Reinigung nach Verrichtung der Notdurft bestehe Selbständigkeit (S. 4 oben).

    Zur Fortbewegung/Pflege gesellschaftlicher Kontakte wurde ausgeführt, mit dem Elektrovelo sei er für weitere Wegstrecken selbständig mobil. Nach Zürich fahre er teilweise mit dem Zug, welchen er selber benutzen könne. Die Stempelkarte, welche die Mutter besorge, könne dann mehrmals benutzt werden. Regelmässig pflege er Kontakt zu Freunden (S. 4).

3.4    Betreffend Tagesstrukturierungen wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer strukturiere seinen Alltag selbständig. Obwohl er nicht mehr in der geschützten Werkstätte Y.___ arbeite, habe er immer eine Beschäftigung. Täglich erstelle er sich selber einen Tagesplan, damit könne er sich orientieren, was zu erledigen sei. Auf dem Tagesprotokoll am Abend notiere er sich selber, was er an einem Tag erledigt habe, dies diene sozusagen auch als Erfolgsjournal. Die tägliche Beschäftigung mit dem PC sowie die Weiterbildung im Trading bereite ihm Freude und motiviere ihn täglich aufs Neue weiterzumachen. Die Mutter mische sich in seine Alltagsaktivitäten nicht ein (S. 4 unten).

    Zur Alltagsbewältigung wurde berichtet, die Mutter äussere, dass der Beschwerdeführer sein Leben selbständig organisieren könne. Auch übernehme sie keine beratende Funktion. Es bestehe ein starker Redefluss, auch werde sie von ihm nicht immer korrekt behandelt und fühle sich teilweise aufgrund seines Verhaltens eingeschränkt (S. 4 f.).

    Betreffend Haushaltarbeiten/Reinigungsarbeiten wurde ausgeführt, trotz der vorhandenen Geschirrspülmaschine verräume der Beschwerdeführer sein Essgeschirr nur selten. Auch nach dem Kochen werde die Küche in einem ungereinigten Zustand verlassen. Die Pfannen sowie Kühlschrankprodukte würden stehen gelassen, und es befänden sich überall Essensreste. Die Mutter müsse täglich die gesamte Küche bis zu 45 Minuten reinigen und aufräumen, eine saubere Küche werde nie angetroffen. Trotz Anleitung von der Mutter erledige der Beschwerdeführer die Reinigung nicht aus eigener Motivation. Die Grundreinigung in der Wohnung werde einmal wöchentlich ebenfalls von der Mutter übernommen, sie möge es sauber. Sein Zimmer reinige der Beschwerdeführer nicht selbständig, er helfe einmal abzustauben. Da keine Routine in Putzarbeiten vorhanden sei und er den Sinn nicht dahinter sehe, werde dies selber nicht ausgeführt (S. 5 Mitte).

    Betreffend Kochen wurde ausgeführt, Mahlzeiten würden täglich (vom Beschwerdeführer) selbständig zubereitet. Da die Mutter viel unterwegs sei und andere Essensvorlieben habe, koche er nur für sich selber (S. 5).

    Betreffend Wäsche wurde ausgeführt, diese erledige ebenfalls die Mutter. Obwohl es ihm bereits mehrmals von der Mutter gezeigt worden sei, und auch eine Anleitung vorhanden sei, könne er es nicht selbständig ausführen. Auch sei kein Verlass, wenn er dazu aufgefordert werde die Wäsche aufzuhängen: Er vergesse, wie der Ablauf sei, aber auch, es überhaupt zu erledigen (S. 5 unten).

    Betreffend einfache Administration/Terminvereinbarungen wurde ausgeführt, administrative Aufgaben würden von der Beiständin erledigt. Sämtliche Rechnungen, sowie der Mietanteil an die Mutter würden ab seinem Konto bezahlt, von welchem er alle zwei Wochen Fr. 300. Haushaltsgeld erhalte. Zugriff auf dieses Konto habe er nicht. Die Terminplanung mit Ärzten etc. könne er selbständig übernehmen, er notiere sich diese in der Agenda vom Computer. Zur Sicherheit würden die Termine auch der Mutter mitgeteilt. Früher habe er öfters daran erinnert werden müssen, dies habe sich heute jedoch verbessert. Die Mutter habe ergänzt, dass sie mit seinen persönlichen Angelegenheiten nichts zu tun habe (S. 6 oben).


4.

4.1    Der Beschwerdeführer machte geltend (Urk. 1), er sei betreffend Notdurft nicht selbständig: Er vergesse zu spülen und vergesse auch vielmals, Klopapier zu kaufen. Er uriniere häufig daneben, die Mutter müsse ständig das Klo nachreinigen (S. 1 unten).

4.2    Seit er Diabetes habe, sei er im Prinzip stark darauf angewiesen, dass die Mutter für ihn koche. Er sei ein miserabler Koch. Er sei in seiner körperlichen und psychischen Verfassung nicht in der Lage, selber eine Stunde lang in der Küche zu stehen und sich etwas Anständiges zu kochen (S. 1 f.). Schon mehrmals habe er nach dem Kochen die Herdplatte angelassen (S. 2 oben).

4.3    Er wisse nicht, wie die Waschmaschine bedient werde. Sie sei zu kompliziert, ausser er würde sich voll darauf konzentrieren, aber dafür fehle ihm wegen kaputtem Körper und Psyche die Motivation. Er sei beim Wäschewaschen im falschen Film: Schmerzen, Unlust, demotiviert - es gehe einfach nicht. Sich das umfangreiche Wissen anzueignen, das es über das Wäschewaschen, die Waschmaschine und den Tumbler gebe, liege nicht in seiner Reichweite (S. 2 Mitte).

4.4    Es werde ihm beinahe übel, wenn er mit seinem - seit einem 1999 erlittenen Unfall - schmerzhaften Fussgelenk Wäsche aufhängen sollte. Er habe auch keine Geduld dazu. Er sei jetzt 39 Jahre alt und habe das sein Leben lang nie machen müssen. Er habe alles immer für selbstverständlich genommen nach über 30 Jahren, in denen er mit seiner Mutter zusammenlebe. Es gehe nicht ohne sie, und zwar das komplette Haushaltmanagement. Ohne sie sei er in vielerlei Hinsicht aufgeschmissen (S. 2 unten).

4.5    Die Fortbewegung sei schon früher mit dem Elektrovelo stark eingeschränkt gewesen, und jetzt noch mehr, da er dieses nach einem kleinen Unfall nicht mehr benutzen dürfe und alles zu Fuss bewältigen müsse (S. 3 oben).

    Natürlich habe er Schwierigkeiten in der Kontaktaufnahme mit anderen Menschen, er sei wegen Erfahrungen in der Vergangenheit Menschen gegenüber misstrauisch. Vertrauen habe er einzig in vier namentlich genannte Personen und seine Mutter. Sie mache viel für ihn mit ihrem Auto. Unter anderem fahre sie ihn 3 Mal im Monat zum Einkaufen, wie auch an den Bahnhof, zum Kollegen, zum Zahnarzt in Deutschland (S. 3 Mitte).

4.6    Betreffend lebenspraktische Begleitung führt der Beschwerdeführer Folgendes aus (S. 4 oben).

Meine Mutter arbeitet 20 Stunden im Monat für mich. Sie wäscht die Wäsche, putzt ständig die Wohnung fast täglich blitz sauber, entsorgt das Altmaterial, wir gehen zusammen einkaufen mit dem Auto. Sie macht mir mit 2 x 1 Kilo Fleisch 120 Gramm Scheiben, die ich kochen kann. Aber der Schlangenfrass hängt mir langsam raus. Ich bin wieder 127 Kilo jetzt (…). Habe wieder zugenommen. Könnte mehr Geld für anständige Nahrung brauchen, damit ich abnehme. Und Mutter soll mir das Essen vielmals kochen.

Ich wohne etwas abgelegen (…) oberhalb auf dem Hügel. Mutter schaut auch, dass ich Termine einhalte, und weckt mich am Morgen, wenn ich bereits z.B. um 9 Uhr beim Arzt sein muss. Mutter ist rund um die Uhr 24 Stunden meine Hilfs-Frau. Ohne sie wäre mein Leben viel, viel, viel anstrengender. Und ich hätte eine verwahrloste Wohnung und es würde vieles in meinem Leben nicht so glatt funktionieren, wenn ich mein Mami mit ihrem Auto und ihrer Arbeit für mich nicht hätte.


5.

5.1    Vorweg ist festzuhalten, dass der Abklärungsbericht vom August 2017 (vorstehend E. 3) allen rechtsprechungsgemässen Anforderungen (vorstehend E. 1.3) vollumfänglich genügt. Etwas anderes wurde denn auch vom Beschwerdeführer nicht angemerkt, der vielmehr und lediglich bezüglich bestimmter Aspekte seine eigene, von derjenigen im Abklärungsbericht abweichende Beurteilung geltend machte.

    Somit ist zu prüfen, wie es sich mit den Vorbringen des Beschwerdeführers verhält.

5.2    Wenn er bezüglich Notdurft (vorstehend E. 4.1) geltend machte, er vergesse, Klopapier einzukaufen, so hat dies nur indirekt mit der für die Bemessung der Hilflosigkeit relevanten Lebensverrichtung zu tun, und ist überdies nicht glaubwürdig, weil gemäss seinen eigenen Angaben die Einkäufe gemeinsam mit seiner Mutter getätigt werden. Der geltend gemachte Nachreinigungsbedarf liesse sich ohne weiteres vermeiden, indem er sitzen (statt stehen) würde.

5.3    Bezüglich des Kochens (vorstehend E. 4.2) ist nicht danach gefragt, ob jemand gut oder weniger gut kochen kann, und es wird schon gar nicht erwartet, dass Versicherte jeweils eine ganze Stunde mit Kochen verbringen. Dass der Beschwerdeführer - in den Grenzen der Kenntnisse, die er sich bisher angeeignet hat - in der Lage ist, zu kochen, und dass er dies auch tut, ergibt sich aus seinen eigenen Angaben anlässlich der Abklärung.

5.4    Dass das Wissen über Waschmaschine und Tumbler ausserhalb der Reichweite des Beschwerdeführers liegen soll (vorstehend E. 4.3), ist nicht nachvollziehbar: Der Beschwerdeführer hat eine Berufslehre abgeschlossen, anschliessend als Sachbearbeiter und Programmierer gearbeitet, will sich zum Trader ausbilden und hantiert mit selber konfigurierten Excel-Listen. Vor diesem Hintergrund erweist sich die angebliche Komplexität des Wäschewaschens als wenig glaubhaft.

5.5    Dass der Beschwerdeführer zeitlebens keine Wäsche hat aufhängen müssen (vorstehend E. 4.4), mag zutreffen, begründet jedoch nicht einen anhaltenden Bedarf an Dritthilfe im Sinne der Rechtsprechung zur Hilflosigkeit.

5.6    Hinsichtlich der Fortbewegung (vorstehend E. 4.5) ist anzumerken, dass auch der Beschwerdeführer keine nennenswerte Beeinträchtigung bei der Fortbewegung zu Fuss im Haus und im Freien geltend machte. Soweit ihm dies zu zeitraubend erscheint, könnte er - nachdem ihm das Elektrovelo verwehrt ist - die Benützung eines gewöhnlichen Fahrrads in Erwägung ziehen. Dass er für andere private Verkehrsmittel keine Bewilligung (mehr) hat, begründet keine Hilflosigkeit.

5.7    Hinsichtlich der lebenspraktischen Begleitung ist von den Anspruchsvoraussetzungen (vorstehend E. 1.2) die ernsthafte Gefährdung, sich dauernd von der Aussenwelt zu isolieren (lit. c), offensichtlich nicht gegeben. Das ergibt sich aus den vom Beschwerdeführer selber geschilderten regen Aussenkontakten (vgl. vorstehend E. 3).

    Ebenso ist er für Verrichtungen und Kontakte ausserhalb der Wohnung nicht auf Begleitung einer Drittperson angewiesen (lit. b). Aus seinen Schilderungen geht zweifelsfrei hervor, dass er unbegleitet und problemlos mit dem (Elektro-) Fahrrad und dem öffentlichen Verkehr unterwegs ist. Dass darüber hinaus ihn seine Mutter gelegentlich chauffiert, ändert an der grundsätzlich gegebenen Selbständigkeit nichts.

    Zu prüfen bleibt, ob er ohne Begleitung einer Drittperson nicht selbständig wohnen kann (lit. a). Er lebt mit seiner Mutter in deren 2½-Zimmer-Wohnung. Im Alltag scheinen sie weitgehend getrennte Wege zu gehen: Die Mutter erklärte im Rahmen der Abklärung, der Beschwerdeführer koche nur für sich selber, weil sie selber viel unterwegs sei (S. 5), sie mische sich nicht in seine Alltagsaktivitäten ein (S. 4 unten) und habe nichts mit seinen persönlichen Angelegenheiten zu tun (S. 6 oben). Was bleibt, ist der Umstand, dass der Beschwerdeführer das Aufräumen und Reinigen der gemeinsamen Wohnung, namentlich der Küche, und das Besorgen der Wäsche seiner Mutter überlässt. Würde er hier seinen fraglos zumutbaren - Teil als Mitbewohner beitragen, wäre zwar tatsächlich sein Leben etwas anstrengender und vieles würde für sein Empfinden «nicht so glatt funktionieren» (vorstehend 4.6). Dies genügt jedoch nicht, um aus der praktizierten, sehr einseitigen Arbeitsteilung bei der Wohnungspflege zu schliessen, der Beschwerdeführer könnte unbegleitet nicht selbständig wohnen.

5.8    Die vom Beschwerdeführer erhobenen Einwände erwiesen sich aus den vorstehend einzeln dargelegten Gründen und auch mit Blick auf seine späteren Eingaben (Urk. 16, Urk. 22-23) als nicht stichhaltig.

    Dementsprechend ist auf die im Abklärungsbericht erfolgte Beurteilung abzustellen und der Sachverhalt ist so erstellt, wie er dort festgehalten wurde.

    Bei diesem Ausgang besteht keine Hilflosigkeit und kein Anspruch auf Hilflosenentschädigung. Damit erweist sich die angefochtene Verfügung als rechtens und die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen.


6.    Die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG sind ermessensweise auf Fr. 600.-- festzusetzen und ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- Sozialdienste Bezirk Z.___, z.H. A.___

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin


MosimannTiefenbacher