Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2017.01315


II. Kammer

Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Käch
Ersatzrichterin Romero-Käser
Gerichtsschreiberin Tiefenbacher

Urteil vom 12. März 2019

in Sachen

X.___


Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Silvia Bucher

Anwaltsbüro Silvia Bucher

Dornimatte 6, 6047 Kastanienbaum


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 1979, meldete sich am 27. Dezember 2012 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/7).

    Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, sprach ihm am 19. August 2013 Arbeitsvermittlung inklusive Job Coaching zu (Urk. 7/24). Am 10. April 2014 erteilte sie Kostengutsprache für eine berufliche Abklärung (Urk. 7/31), die sie am 18. Juli 2014 verlängerte (Urk. 7/42). Am 17. September 2014 erteilte sie Kostengutsprache für ein Aufbautraining (Urk. 7/47). Am 19. März 2015 erteilte sie Kostengutsprache für einen Support am Arbeitsplatz (Urk. 7/59 = Urk. 7/61). Am 7. August 2015 sprach sie einen Arbeitsversuch (Urk. 7/68) und Job Coaching (Urk. 7/69) zu. Am 20. November 2015 sprach sie «Arbeitsvermittlung direkt» zu (Urk. 7/77), was sie am 23. Juni 2016 durch eine Kostengutsprache in Form einer beruflichen Massnahme, Suche Trainingsplatz (Urk. 7/102), und eine Kostengutsprache für ein Aufbautraining (Urk. 7/103) ersetzte.

    Am 22. November 2016 erstattete Dr. med. Y.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, ein Gutachten im Auftrag der IV-Stelle (Urk. 7/126).

    Am 10. Januar 2017 schloss die IV-Stelle die Arbeitsvermittlung als erfolgreich ab (Urk. 7/131). Mit Vorbescheid vom 14. Februar 2017 stellte sie dem Versicherten die Zusprache einer Viertelsrente in Aussicht (Urk. 7/139). Dagegen erhob der Versicherte am 9. März 2017 (Urk. 7/146) und am 17. März 2017 (Urk. 7/153) Einwände. Mit Verfügung vom 30. Oktober 2017 sprach ihm die IV-Stelle eine Viertelsrente ab Dezember 2016 zu (Urk. 7/180 + Urk. 7/167 = Urk. 2).


2.    Der Versicherte erhob am 30. November 2017 Beschwerde gegen die Verfügung vom 30. Oktober 2017 (Urk. 2) und beantragte, diese sei in dem Sinne aufzuheben, als die Beschwerdegegnerin zu verpflichten sei, ihm eine höhere als die zugesprochene Viertelsrente auszurichten (Urk. 1 S. 2 oben Ziff. 1-2).

    Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 30. Januar 2018 (Urk. 6) die Abweisung der Beschwerde.

    Mit Replik vom 26. April 2018 hielt der Beschwerdeführer an seinen Anträgen fest (Urk. 10). Die Beschwerdegegnerin verzichtete am 4. Juni 2018 auf Duplik (Urk. 13). Mit Gerichtsverfügung vom 12. Dezember 2018 wurde der Beschwerdeführer auf die mit einer allfälligen Rückweisung verbundene mögliche Schlechterstellung und die Möglichkeit zum Beschwerderückzug hingewiesen (Urk. 15).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.2    Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt – was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist –, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; Ulrich Meyer, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in: Hermann Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 4. Auflage 2003, S. 24 f.).

1.3    Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der entscheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts U 209/02 vom 10. September 2003 E. 5.2).


2.

2.1    Die Beschwerdegegnerin ging in der Begründung zur angefochtenen Verfügung (Urk. 2) davon aus, der Beschwerdeführer habe ab 1. Januar 2016 (richtig: 2017) eine Festanstellung angetreten, was seiner maximalen Leistungsfähigkeit entspreche (S. 1 Mitte), und ermittelte einen Invaliditätsgrad von 48 % (S. 1 unten).

2.2    Der Beschwerdeführer machte demgegenüber unter anderem geltend (Urk. 1), er habe sein Pensum per 1. Juli 2017 aus gesundheitlichen Gründen auf 50 % reduzieren müssen, worüber er die Beschwerdegegnerin am 16. Juni 2017 informiert habe (S. 4 Ziff. 6). Diese vor Verfügungserlass eingetretene Sachverhaltsänderung hätte berücksichtigt werden müssen (S. 6 Ziff. 11).

2.3    Die Beschwerdegegnerin führte in ihrer Beschwerdeantwort unter anderem aus, sie werde nach Eingang eines noch ausstehenden Arztberichts eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes prüfen (Urk. 6 S. 2 Mitte).

2.4    Strittig ist, ob dem Beschwerdeführer mehr zusteht als eine Viertelsrente. Dies hängt vom Gesundheitszustand und der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers ab, womit sich vorab die Frage stellt, ob diese hinreichend abgeklärt seien.


3.

3.1    Dr. Y.___ erstattete am 22. November 2016 sein Gutachten (Urk. 7/126) unter anderem gestützt auf seine am 22. August 2016 erfolgte Untersuchung (S. 3 oben). Er nannte folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 19 Ziff. III.1):

- Asperger-Syndrom im Erwachsenenalter (ICD-10 F84.5)

- rezidivierende depressive Erkrankung, gegenwärtig in Remission (ICD-10 F33.4)

    Im Zusammenhang mit der Zumutbarkeit von Eingliederungsmassnahmen führte er unter anderem aus, alles in allem ergebe sich eine Arbeitsfähigkeit von 60 %, die aktuell unter grossem Aufwand, bewusstseinsnahen Bewältigungsstrategien und näher bezeichneten ungewöhnlichen Strategien erbracht werde (S. 23 Ziff. IV.7). In einer näher umschriebenen (S. 30) angepassten Tätigkeit sei von einer Arbeitsfähigkeit von 70 % auszugehen (S. 29 Ziff. IV.2).

    Unter Bemerkungen führte er sodann aus, der Versicherte habe eine ausgeprägte psychiatrische Symptomatik. Aufgrund der hohen Motivation und der derzeit funktionierenden, teilweise ungewöhnlichen Kompensationsstrategien sei es ihm möglich, im ersten Arbeitsmarkt aktuell eine hohe Arbeitsleistung zu erbringen. Diese habe er bereits vorher eher langfristig erbringen können. Im Falle einer Dekompensation oder zusätzlichen Belastungsfaktoren oder dem Wegbrechen von Kompensationsstrategien könne dieses fragile Gleichgewicht jedoch sehr leicht brechen. Im Falle des Zusammenbruchs dieser Struktur sei dringend eine schnelle erneute Begutachtung indiziert, um zu überprüfen, welche Strukturen erneut zu ermöglichen seien, um die Arbeitsfähigkeit wiederherzustellen oder zu sichern (S. 32 Ziff. VIII).

3.2    Per 1. Januar 2017 trat der Beschwerdeführer eine Stelle zu einem Pensum von 60 % an (Urk. 7/129 S. 1 Ziff. 3), was vom bis dahin für die Arbeitsvermittlung plus zuständig gewesenen Berater als sinnvoll erachtet wurde (Urk. 7/128 S. 2 unten).

    Gemäss Feststellungsblatt vom 6. April 2017 (Urk. 7/155) ging die Beschwerdegegnerin am 5. Dezember 2016 davon aus, die Arbeitsfähigkeit betrage maximal 60 % (mit verminderter Leistung); da der Beschwerdeführer diese im ersten Arbeitsmarkt verwerte, sei zur Bestimmung des Invalideneinkommens darauf abzustellen (S. 6 Mitte). Der am 14. Februar 2017 dementsprechend erstellte Einkommensvergleich ergab einen Invaliditätsgrad von 48 % (Urk. 7/134), worauf die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit Vorbescheid vom 14. Februar 2017 die Zusprache einer Viertelsrente in Aussicht stellte (Urk. 7/139).

3.3    Am 27. Juni 2017 teilte die Arbeitgeberin der Beschwerdegegnerin mit, das Pensum betrage ab 1. Juli 2017 neu 50 % (Urk. 7/160).

3.4    Mit Schreiben vom 23. Oktober 2017 (Urk. 7/178) erbat die Beschwerdegegnerin bei der vom Beschwerdeführer angegebenen Psychiaterin (Dr. Huber) einen Bericht, und mit Verfügung vom 30. Oktober 2017 sprach sie dem Beschwerdeführer die in Aussicht gestellte Viertelsrente zu (Urk. 2).

3.5    Dr. med. Z.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, führte in ihrem Bericht vom 13. Februar 2018 (Urk. 11) aus, dass sie den Beschwerdeführer seit dem 7. März 2017 behandle (Ziff 3.1), und nannte folgende Diagnosen (Ziff. 1.2):

- Asperger-Syndrom (ICD-10 F84.5) seit Geburt

- rezidivierende depressive Episoden, gegenwärtig (seit mindestens Juli 2017) mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1)

- schädlicher Gebrauch von Alkohol (ICD-10 F10.1)

    Zur Arbeitsfähigkeit führte sie aus, die fachliche Belastung in der derzeitigen Tätigkeit als Software-Entwickler sei den Qualifikationen des Beschwerdeführers angemessen (Ziff. 2.1). Dabei sei die Leistungsfähigkeit um 50 % vermindert (Ziff. 2.2). Die Arbeitsfähigkeit von 50 % könne bei Fortsetzung der Psychotherapie inklusive Psychopharmakotherapie erhalten werden (Ziff. 4.1).


4.

4.1    Der Gutachter Dr. Y.___ erachtete im November 2016 eine Arbeitsfähigkeit von 70 % unter näher beschriebenen Umständen als realisierbar, wies aber gleichzeitig darauf hin, dass ein aktuell gewahrtes Gleichgewicht fragil sei und sehr leicht brechen könnte. Diesfalls sei eine schnelle erneute Begutachtung angezeigt (vorstehend E. 3.1).

4.2    Per Mitte 2017 wurde das vom Beschwerdeführer seit Jahresbeginn ausgeübte - und von der Beschwerdegegnerin der Invaliditätsbemessung zugrunde gelegte (vorstehend E. 3.2) - Pensum von 60 % auf 50 % reduziert (vorstehend E. 3.3). Dies weist darauf hin, dass sich die Situation im Sinne der vom Gutachter als nicht unwahrscheinlich erachteten Dekompensation verschlechtert haben dürfte. Mithin wäre die vom Gutachter schon prognostisch angesprochene Verlaufsbegutachtung indiziert gewesen.

    Sie ist es weiterhin, dies insbesondere auch, nachdem die seit März 2017 behandelnde Psychiaterin - mit allerdings schwer nachvollziehbarer mehrmonatiger Verspätung - ebenfalls eine Arbeitsfähigkeit von lediglich 50 % (und anzunehmenderweise ab Mitte 2017) attestierte (vorstehend E. 3.5).

4.3    Damit erweist sich der Sachverhalt als ungenügend abgeklärt und die Sache ist zur Beurteilung von Gesundheitszustand und Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers und entsprechender Invaliditätsbemessung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.

    In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen und die angefochtene Verfügung insoweit aufzuheben, als damit ein eine Viertelsrente übersteigender Anspruch verneint wurde.


5.

5.1    Die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sind ermessensweise auf Fr. 600.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

5.2    Dem obsiegenden und anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer ist eine Prozessentschädigung zuzusprechen, die beim praxisgemässen Stundenansatz von Fr. 220.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) ermessensweise auf Fr. 2'700.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen und der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen ist.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird in dem Sinne gutheissen, dass die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 30. Oktober 2017 insoweit, als damit ein eine Viertelsrente übersteigender Anspruch verneint wurde, aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird, damit sie nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen erneut verfüge.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 2’700.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwältin Dr. Silvia Bucher

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




MosimannTiefenbacher