Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2017.01318
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Sozialversicherungsrichterin Fehr
Gerichtsschreiberin Senn-Buchter
Urteil vom 28. März 2018
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Tomas Kempf
Flum Schlegel Kempf Rechtsanwälte
Webernstrasse 5, 8610 Uster
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1963 und zuletzt als Baufacharbeiter bei der Y.___ (Urk. 5/12) tätig gewesen, meldete sich am 11. Dezember 2015 wegen einer Bandscheibenproblematik bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 5/7). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, veranlasste Massnahmen zur beruflichen Wiedereingliederung (Urk. 5/26, Urk. 5/39), welche sie am 10. November 2016 zufolge Arbeitsunfähigkeit des Versicherten beendete (Urk. 5/48). Nach durchlaufenem Vorbescheidverfahren (Vorbescheid vom 10. April 2017, Urk. 5/67; Einwand vom 19. Mai 2017, Urk. 5/72), in dessen Verlauf sie eine bidisziplinäre Begutachtung veranlasst hatte (Gutachten von Prof. Dr. med. Z.___, Psychiatrie und Psychotherapie FMH sowie Neurologie FMH, und Dr. med. und Dr. sc. nat. ETH A.___, Innere Medizin FMH spez. Rheumaerkrankungen, vom 14./23. August 2017, Urk. 5/82-84), verneinte sie mit Verfügung vom 31. Oktober 2017 (Urk. 2) einen Leistungsanspruch des Versicherten, insbesondere einen Rentenanspruch ausgehend von einem Invaliditätsgrad von 13 %.
2. Hiergegen erhob X.___ am 1. Dezember 2017 Beschwerde mit folgenden Anträgen (Urk. 1 S. 2):
„1.Es sei die Verfügung vom 31. Oktober 2017 aufzuheben und es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, dem Beschwerdeführer gemäss den nachfolgenden Erwägungen mit Wirkung ab 1. Juni 2016 eine Rente der Invalidenversicherung sowie sämtliche weiteren Leistungen nach IVG (berufliche Massnahmen, Taggelder etc.) auszurichten;
2.Eventualiter sei die Sache zur weiteren Abklärung und Neubeurteilung an die Beschwerdegegnerin zurück zu weisen;
unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich Mehrwertsteuer) zulasten der Beschwerdegegnerin.“
Die IV-Stelle ersuchte in ihrer Beschwerdeantwort vom 24. Januar 2018 (Urk. 4) um Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer am 26. Januar 2018 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 6).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 57a Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) teilt die IV-Stelle der versicherten Person den vorgesehenen Endentscheid über ein Leistungsbegehren oder den Entzug oder die Herabsetzung einer bisher gewährten Leistung mittels Vorbescheids mit. Die versicherte Person hat Anspruch auf rechtliches Gehör im Sinne von Art. 42 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG).
Die Parteien können innerhalb einer Frist von 30 Tagen bei der IV-Stelle mündlich oder schriftlich Einwände zum Vorbescheid vorbringen (Art. 73ter Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV). Hernach entscheidet die IV-Stelle mittels Verfügung, wobei sie sich darin mit den für den Beschluss relevanten Einwänden der Parteien auseinanderzusetzen hat (Art. 74 Abs. 1 und 2 IVV).
Die von den kantonalen IV-Stellen erlassenen Verfügungen sind sodann – in Abweichung von Art. 52 und Art. 58 ATSG – ohne vorgängiges Einspracheverfahren direkt beim Versicherungsgericht am Ort der IV-Stelle anfechtbar (Art. 69 Abs. 1 lit. a IVG).
1.2 Nach Art. 42 ATSG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, wobei sie vor Erlass von Verfügungen, die durch Einsprache anfechtbar sind – was auf Verfügungen über Leistungen der Invalidenversicherung nach dem Gesagten nicht zutrifft –, nicht angehört werden müssen.
Ein Bestandteil des Anspruchs auf rechtliches Gehör, wie er neben der expliziten gesetzlichen Regelung in Art. 42 ATSG auch in Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV) garantiert wird (vgl. BGE 124 V 180 E. 1a), ist das Recht der versicherten Person, sich vor Erlass eines in ihre Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (BGE 132 V 368 E. 3.1). Der Gehörsanspruch verpflichtet die Behörde, die Vorbringen der betroffenen Person auch tatsächlich zu hören, zu prüfen und in der Entscheidfindung zu berücksichtigen, weshalb sie ihren Entscheid zu begründen hat (BGE 134 I 83 E. 4.1). Die Pflicht der Behörde, ihre Verfügungen – sofern sie den Begehren der Parteien nicht voll entsprechen (Art. 49 Abs. 3 Satz 2 ATSG) – zu begründen, bezweckt insbesondere, die betroffene Person in die Lage zu versetzen, eine Verfügung gegebenenfalls sachgerecht anfechten zu können (BGE 124 V 180 E. 1a, vgl. auch BGE 134 I 83 E. 4.1 mit Hinweisen).
Um den verfassungsrechtlichen Anforderungen zu genügen, muss die Begründung wenigstens kurz die Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde bei ihrem Entscheid hat leiten lassen und auf die sich der Entscheid stützt. Aus der Begründung muss jedenfalls ersichtlich werden, ob und warum die Behörde ein Vorbringen einer Partei für unzutreffend beziehungsweise unerheblich hält. Es muss erkennbar sein, ob die Behörde es überhaupt in Betracht gezogen hat. Sie darf sich nicht auf den Hinweis beschränken, die Überlegungen der versicherten Person seien zur Kenntnis genommen und geprüft worden. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass eine Anfechtung des Entscheids möglich ist (Kieser, ATSG-Kommentar, 3. Auflage Zürich/Basel/Genf 2015, N 56 zu Art. 49, mit Hinweis auf BGE 124 V 180).
Das Vorbescheidverfahren geht über den verfassungsrechtlichen Mindestanspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) hinaus, indem es Gelegenheit gibt, sich nicht nur zur Sache, sondern auch zum vorgesehenen Entscheid zu äussern (BGE 134 V 97 E. 2.8.2 mit Hinweisen).
1.3 Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur. Daher führt dessen Verletzung ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Vorbehalten bleiben praxisgemäss Fälle, in denen die Verletzung des Begründungsrechts nicht besonders schwer wiegt und dadurch geheilt wird, dass die Partei, deren rechtliches Gehör verletzt wurde, sich vor einer Instanz äussern kann, welche sowohl Tat- als auch Rechtsfragen uneingeschränkt überprüft. Von einer Rückweisung der Sache zur Gewährung des rechtlichen Gehörs an die Verwaltung ist im Sinne einer Heilung des Mangels selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs dann abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 132 V 387 E. 5.1 mit Hinweisen).
2.
2.1 Mit Vorbescheid vom 10. April 2017 (Urk. 5/67) stellte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer die Verneinung seines Rentenanspruchs in Aussicht. Sie stützte sich dabei auf einen Invaliditätsgrad von 13 %, welchen sie ausgehend von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer „optimal angepassten“ Tätigkeit aus der Gegenüberstellung eines Validenlohns von Fr. 69‘290.-- und eines Invalideneinkommens von Fr. 60‘167.20 ermittelt hatte.
2.2 Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 19. Mai 2017 Einwand (Urk. 5/72) und brachte vor, die Beschwerdegegnerin gehe zu Unrecht davon aus, dass er in einer (von ihr nicht näher umschriebenen) angepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig sei und ein rentenausschliessendes Einkommen erzielen könne. Er beantrage die Zusprache einer (ganzen) Invalidenrente ab dem 1. Juni 2016 und sämtlicher weiterer Leistungen nach IVG (berufliche Massnahmen, Taggelder etc.). Allenfalls seien für einen solchen Entscheid noch weitere Abklärungen zu tätigen, namentlich sei – der Empfehlung von Dr. med. B.___, Facharzt für Innere Medizin und Rheumatologie (Bericht vom 25. Januar 2017, Urk. 5/51), folgend – ein (psychiatrisch-rheumatologisches) Gutachten einzuholen.
2.3 Nachdem sich der regionale ärztliche Dienst (RAD) – in Abkehr von seiner vormaligen Einschätzung (Stellungnahme vom 31. März 2017, Urk. 5/66/4-5) – am 22. Juni 2017 (Urk. 5/100/2-3) für eine Begutachtung in den Fachrichtungen Rheumatologie und Psychiatrie ausgesprochen hatte, erging am 14./23. August 2017 das bidisziplinäre Gutachten von Prof. Dr. Z.___ und Dr. A.___ zuhanden der Beschwerdegegnerin (Urk. 5/82-84). Am 28. August 2017 nahm der RAD dazu Stellung (Urk. 5/100/3-4).
2.4 Am 19. September 2017 (Urk. 5/85) gab die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer Gelegenheit, zu den seit seinem Einwand vom 19. Mai 2017 ergangenen Akten Stellung zu nehmen.
In seiner Eingabe vom 27. Oktober 2017 (Urk. 5/99) machte der Beschwerdeführer zusammengefasst geltend, das Gutachten stelle keine zuverlässige medizinische Entscheidungsgrundlage dar. Namentlich könne auf die darin attestierte Arbeitsfähigkeit von 100 % in einer angepassten Tätigkeit und das umschriebene Zumutbarkeitsprofil nicht abgestellt werden. Die Gutachter hätten es an einer eigentlichen Auseinandersetzung mit den Einschätzungen der behandelnden Ärzte fehlen lassen und ihren abweichenden Standpunkt nicht hinreichend begründet. Das gutachterlich formulierte Belastungsprofil trage seinen Einschränkungen nicht gebührend Rechnung. Sodann habe Dr. A.___ mit ihren wiederholten Hinweisen auf „deutliche Gebrauchsspuren“ beziehungsweise „deutliche Schwielen“ an Händen und Knien eine Arbeitstätigkeit in einer knienden Tätigkeit unterstellt, obwohl in früheren Berichten von derartigen Merkmalen keine Rede sei und auch Prof. Dr. Z.___ keine solchen aufgefallen seien. Schliesslich werde in beiden Teilgutachten ein auf der Plattform „Facebook“ veröffentlichtes Bild von ihm thematisiert, ohne dass sich erschliesse, woher dieses stamme und aus welchen Gründen er damit konfrontiert werde, zumal er eine absolut plausible Erklärung zu dessen Entstehung habe.
2.5 Hernach erliess die Beschwerdegegnerin die abschlägige Verfügung vom 31. Oktober 2017 (Urk. 2). Darin äusserte sie sich zu den Vorbringen des Beschwerdeführers wie folgt: „Das Gutachten von Dr. A.___ und Dr. Z.___ ist nachvollziehbar, wurde in Kenntnis der Vorakten erstellt und ist in seinen Folgerungen schlüssig. Wir stellen daher darauf ab. Das Gutachten bestätigt unseren Vorbescheid: In der angestammten Tätigkeit als Baufacharbeiter ist Herr X.___ nicht mehr arbeitsfähig. In einer optimal angepassten Tätigkeit besteht jedoch eine 100%ige Arbeitsfähigkeit. Berufliche Massnahmen mit IV-Taggeld wurden bereits durchgeführt. Über eine Ausbildung verfügt der Kunde nicht, so dass kein Anspruch auf eine Umschulung besteht. Für die Unterstützung bei der Stellensuche ist das RAV zuständig, da der Kunde diesbezüglich nicht eingeschränkt ist.“
2.6 In ihrer Beschwerdeantwort vom 24. Januar 2018 (Urk. 4) verwies die Beschwerdegegnerin auf ihre Akten, insbesondere auf das bidisziplinäre Gutachten vom 14./23. August 2017, die Stellungnahme ihres RAD vom 28. August 2017 und die Ausführungen in der angefochtenen Verfügung.
3.
3.1 In der angefochtenen Verfügung vom 31. Oktober 2017 (Urk. 2) führte die Beschwerdegegnerin hinsichtlich der Einwände des Beschwerdeführers lediglich aus, das bidisziplinäre Gutachten von Prof. Dr. Z.___ und Dr. A.___ vom 14./23. August 2017 sei nachvollziehbar, in Kenntnis der Vorakten erstellt worden und in seinen Folgerungen schlüssig, weshalb darauf abgestellt werde. Es bestätige den Vorbescheid beziehungsweise die darin angenommene Arbeitsfähigkeit von 100 % in einer „optimal angepassten“ Tätigkeit (vgl. E. 2.5 hiervor).
In dieser allgemein gehaltenen Formulierung kann klarerweise keine rechtsgenügende Begründung erblickt werden. Mit der vom Beschwerdeführer am 27. Oktober 2017 geäusserten Kritik am besagten Gutachten (vgl. E. 2.4 hiervor) setzte sich die Beschwerdegegnerin in der Verfügung nicht in der gebotenen Weise auseinander. Der in der Beschwerdeantwort vom 24. Januar 2018 angeführte pauschale Verweis auf die IV-Akten beziehungsweise auf einzelne Aktenstücke (vgl. E. 2.6 hiervor) vermag diesen Begründungsmangel von vornherein nicht zu beheben.
3.2 Überdies führt zwar die Durchführung von weiteren Abklärungen im Vorbescheidverfahren nicht zwingend dazu, dass ein neuer Vorbescheid zu erlassen ist; dies hängt von den Umständen des Einzelfalles ab, unter anderem von der inhaltlichen Bedeutung der Sachverhaltsvervollständigung (Urteil des Bundesgerichts 9C_606/2014 vom 9. Dezember 2014 E. 2.1 in fine).
Vorliegend wurde der entscheidrelevante medizinische Sachverhalt grösstenteils nach Erlass des Vorbescheids vom 10. April 2017 (Urk. 5/67) abgeklärt, wurde doch auf Einwand des Beschwerdeführers (Urk. 5/72) hin das psychiatrisch-rheumatologische Gutachten von Prof. Dr. Z.___ und Dr. A.___ 14./23. August 2017 (Urk. 5/82-84) eingeholt und als medizinische Entscheidungsgrundlage für den abschlägigen Leistungsentscheid herangezogen (vgl. E. 2.2, E. 2.3 und E. 2.5 hiervor). Eine solch umfassende Sachverhaltsvervollständigung ist derart wesentlich, dass dem Beschwerdeführer zur rechtsgenügenden Gewährung des rechtlichen Gehörs vor Erlass der angefochtenen Verfügung vom 31. Oktober 2017 (Urk. 2) mit einem neuen Vorbescheid hätte mitgeteilt werden müssen, wie die Beschwerdegegnerin anhand der ergänzenden medizinischen Abklärungen über den Leistungsanspruch zu entscheiden gedenkt. Daran ändert nichts, dass das fragliche Gutachten nicht zu einem anderen als dem mit Vorbescheid vom 10. April 2017 (Urk. 5/67) in Aussicht gestellten Entscheid führte.
3.3 Die angefochtene Verfügung erging somit unter schwerer Verletzung des rechtlichen Gehörs des Beschwerdeführers, wie dieser beschwerdeweise zu Recht rügte (Urk. 1 S. 6 Ziff. 8). Es kann nicht angehen, dass der Beschwerdeführer in den Verfahrensakten nach allfälligen der angefochtenen Verfügung zugrunde liegenden Überlegungen seitens der Beschwerdegegnerin suchen muss, um sich eine Meinung bilden zu können, ob und allenfalls mit welcher Argumentation er den leistungsabweisenden Entscheid anfechten soll. Der Beschwerdeführer wurde so gewissermassen auf den Gerichtsweg gezwungen, um Kenntnis von den Entscheidungsgründen der Beschwerdegegnerin zu erhalten beziehungsweise um – nachdem sich die Beschwerdegegnerin im vorliegenden Verfahren diesbezüglich nicht weiter vernehmen liess (vgl. E. 2.4 hiervor) – namentlich vom Gericht zu erfahren, wie der Entscheid begründet werden könnte. Dies kann nicht im Sinne der Verfahrensökonomie liegen und erweist sich auch unter Berücksichtigung der Kostenpflicht des Beschwerdeverfahrens (Art. 69 Abs. 1bis IVG) als stossend.
Zudem ist es nicht Sache des Gerichts, unter allen Blickwinkeln in den Akten nach möglicherweise zutreffenden Erklärungen zu forschen, welche die verfügte Abweisung des Leistungsbegehrens belegen könnten, ohne dass die Verwaltung hierzu mit Blick auf die konkrete Aktenlage Erwägungen angestellt hätte. Letzte hat ihre Begründung so abzufassen, dass nicht nur für den Betroffenen, sondern auch für das Gericht ersichtlich wird, von welchen Überlegungen sie sich hat leiten lassen.
Die ins Einwandverfahren verschobenen umfangreichen Abklärungen verhindern eine unkomplizierte und prozessökonomische Diskussion im Verwaltungsverfahren, wenn deren Würdigung und der vorgesehene Entscheid vor der Einleitung des Gerichtsverfahrens nicht mehr angekündigt wird. Dies läuft dem Sinn und Zweck des Vorbescheidverfahrens zuwider, mit dem auch eine verbesserte Akzeptanz des Entscheids beim Versicherten angestrebt wird, was die Beschwerdegegnerin mit ihrer Vorgehensweise gänzlich zu verkennen scheint. Schliesslich kann es nicht Sinn des durch die Rechtsprechung geschaffenen Instituts der Heilung des rechtlichen Gehörs sein, dass Verwaltungsbehörden sich über den elementaren Grundsatz des rechtlichen Gehörs hinwegsetzen und darauf vertrauen, dass solche Verfahrensmängel in einem von der betroffenen Person allfällig angehobenen Prozess dann behoben würden (vgl. BGE 116 V 182 E. 3c). Es besteht daher für das Gericht kein Anlass, die Gehörsverletzung im vorliegenden Verfahren als geheilt zu betrachten.
3.4 Damit ist die angefochtene Verfügung vom 31. Oktober 2017 (Urk. 2) aus formellen Gründen – ungeachtet der materiellen Erfolgsaussichten der Beschwerde (vgl. E. 1.3 hiervor) – aufzuheben. Die Sache ist an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers in einem rechtsgenügenden Verwaltungsverfahren im Sinne der Erwägungen neu entscheide. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen.
4.
4.1 Die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur neuen Verfügung gilt rechtsprechungsgemäss für die Frage der Auferlegung der Gerichtskosten wie auch der Parteientschädigung als vollständiges Obsiegen (BGE 141 V 281 E. 11.1, 137 V 210 E. 7.1, 137 V 57 E. 2.2).
4.2 Die Kosten des Verfahrens gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG sind ermessensweise auf Fr. 600.-- festzusetzen und entsprechend dessen Ausgang der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
4.3 Ausgangsgemäss steht dem Beschwerdeführer gestützt auf Art. 61 lit. g ATSG und § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) eine Prozessentschädigung zu, welche ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses sowie unter Anwendung des gerichtsüblichen Stundenansatzes von Fr. 220.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) für freiberufliche Rechtsanwälte auf Fr. 1'800.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen ist.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 31. Oktober 2017 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit sie in einem rechtsgenügenden Verwaltungsverfahren über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers neu entscheide.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 1’800.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Tomas Kempf
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
GräubSenn-Buchter