Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2017.01320


IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Philipp
Sozialversicherungsrichter Vogel
Gerichtsschreiber Hübscher

Urteil vom 7. August 2018

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 1960, bezog mit Wirkung ab dem 1. Dezember 2010 eine ganze Invalidenrente der Eidgenössischen Invalidenversicherung (Urk. 6/69, Urk. 6/77). Nach einer Rentenrevision setzte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, die bisherige ganze Rente der Versicherten mit Vergung vom 2. März 2016 rückwirkend per 1. Januar 2013 auf eine Viertelsrente herab und hob diese per 1. Januar 2014 auf (Urk. 6/120). Mit Verfügung vom 31. März 2016 forderte sie von der Versicherten zudem in den Jahren 2013 bis 2015 zu viel ausbezahlte Renten in der Höhe von Fr. 52‘964.-- zurück (Urk. 6/121). Dagegen erhob die Versicherte am 1. April 2016 beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Beschwerde (Urk. 6/122/3-4). Mit Urteil vom 21. März 2017 wies das Sozialversicherungsgericht die Beschwerde ab (Urk. 6/125). Auf die dagegen von X.___ am 3. Mai 2017 erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil vom 7. Juni 2017 nicht ein (Urk. 6/127).

    Am 7. September 2017 ersuchte X.___ die IV-Stelle um Erlass der zu viel ausgerichteten Invalidenrenten im Betrag vom Fr. 52‘964.-- (Urk. 8/14). Die IV-Stelle kündigte ihr am 27. September 2017 die Abweisung ihres Erlassgesuchs an und gab ihr Gelegenheit zur Stellungnahme (Urk. 8/15). Am 19. Oktober 2017 nahm der behandelnde Psychiater von X.___ zum Erlassgesuch Stellung (Urk. 8/17). Mit Verfügung vom 3. November 2017 wies die IV-Stelle das Erlassgesuch ab (Urk. 2).


2.    Gegen die Verfügung vom 3. November 2017 erhob X.___ am 7. Dezember 2017 Beschwerde und beantragte sinngemäss, ihr Erlassgesuch sei gutzuheissen (Urk. 1).

    Mit Verfügung vom 7. Dezember 2017 (Urk. 4) wurden die Akten der Beschwerdegegnerin (Urk. 6/1-138, Urk. 8/1-18) beigezogen.

    Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 5. Januar 2018 sodann Abweisung der Beschwerde (Urk. 10), was der Beschwerdeführerin am 8. Januar 2018 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 11).


3.    Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin das Gesuch der Beschwerdeführerin um Erlass der Rückerstattung der zu viel ausgerichteten Invalidenrenten im Betrag vom Fr. 52‘964.-- zu Recht abgewiesen hat.


2.

2.1    Die Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sind auf die Invalidenversicherung (Art. 1a-26bis und 28-70 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG) anwendbar, soweit das IVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht (Art. 1 Abs. 1 IVG).

2.2    Gemäss Art. 25 Abs. 1 Satz 1 ATSG sind unrechtmässig bezogene Leistungen grundsätzlich zurückzuerstatten. Nur Leistungen, welche in gutem Glauben empfangen wurden, müssen unter Umständen (bei zusätzlichem Vorliegen einer grossen Härte) nicht zurückerstattet werden (Art. 25 Abs. 1 Satz 2 ATSG). Der gute Glaube als Erlassvoraussetzung ist nicht schon mit der Unkenntnis des Rechtsmangels gegeben. Der Leistungsempfänger darf sich vielmehr nicht nur keiner böswilligen Absicht, sondern auch keiner groben Nachlässigkeit schuldig gemacht haben. Der gute Glaube entfällt somit einerseits von vornherein, wenn die zu Unrecht erfolgte Leistungsausrichtung auf eine arglistige oder grobfahrlässige Melde- oder Auskunftspflichtverletzung zurückzuführen ist. Anderseits kann sich die rückerstattungspflichtige Person auf den guten Glauben berufen, wenn ihr fehlerhaftes Verhalten nur leicht fahrlässig war. Wie in anderen Bereichen beurteilt sich das Mass der erforderlichen Sorgfalt nach einem objektiven Massstab, wobei aber das den Betroffenen in ihrer Subjektivität Mögliche und Zumutbare (Urteilsfähigkeit, Gesundheitszustand, Bildungsgrad usw.) nicht ausgeblendet werden darf (BGE 138 V 218 E. 4 mit weiteren Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 9C_413/2016 vom 26. September 2016 E. 3.1 mit weiteren Hinweisen).

2.3    Art. 31 Abs. 1 ATSG und Art. 77 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) schreiben vor, dass der Leistungsberechtigte oder sein gesetzlicher Vertreter sowie Behörden oder Dritte, denen die Leistung zukommt, jede für den Leistungsanspruch wesentliche Änderung, namentlich eine solche des Gesundheitszustandes und der Arbeits- oder Erwerbsfähigkeit, unverzüglich der IV-Stelle anzuzeigen haben. Es kommt weiter hinzu, dass die betreffende Person in unzweideutiger Form auf konkrete Meldepflichten hingewiesen worden sein muss. Des Weiteren kann sich die Meldepflicht nur auf Sachverhaltsänderungen beziehen, um welche die betreffende Person sowohl bezüglich ihres Vorliegens als auch hinsichtlich der Auswirkungen auf den Leistungsanspruch weiss beziehungsweise wissen müsste. Hierbei ist ein schuldhaftes Fehlverhalten erforderlich, wobei nach ständiger Rechtsprechung eine leichte Fahrlässigkeit genügt (Kieser, ATSG-Kommentar, 3. Aufl., 2015, N 14 zu Art. 31 ATSG, mit weiteren Hinweisen; BGE 112 V 97 E. 2a mit Hinweis auf BGE 110 V 176 E. 3c).


3.    Mit Zusprache der ganzen Invalidenrente mit Verfügung vom 11. August 2011 wurde die Beschwerdeführerin auch auf ihre Meldepflicht bei einer Änderung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse hingewiesen. Als Beispiel wurde die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit genannt (Urk. 6/69/2, Urk. 6/77/2). Das Sozialversicherungsgericht führte mit Urteil vom 21. März 2017 aus, die Beschwerdegegnerin habe die bisherige Invalidenrente der Beschwerdeführerin zu Recht rückwirkend herabgesetzt und per 1. Januar 2014 aufgehoben, weil diese ihre Zivilstandsänderung und unter anderem das beim von ihr betreuten Y.___ erzielte Einkommen nicht gemeldet habe und damit offenkundig eine Meldepflichtverletzung (Art. 88bis Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 77 IVV) begangen habe (Urk. 6/125/10-11).

    Der die Beschwerdeführerin behandelnde Psychiater Dr. med. Z.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, hielt in seiner Stellungnahme vom 19. Oktober 2017 fest, die Beschwerdeführerin habe ihm “sehr glaubhaft erläutert“, dass es sich damals nicht um eine Erhöhung ihrer Erwerbstätigkeit gehandelt habe, sondern sie im Sinne einer Depressionsbehandlung von allen Seiten aufgefordert worden sei, mehr zu unternehmen. Ihre damalige “Arbeit“ habe darin bestanden, einem älteren Mann Gesellschaft zu leisten (Spaziergänge und gemeinsames Essen, wofür dieser ihr Geld gegeben habe) und sei nicht mit dem ersten Arbeitsmarkt zu vergleichen gewesen. Für die Beschwerdeführerin sei es nicht ersichtlich gewesen, dass dies mit ihrer IV-Rente nicht vereinbar sei (Urk. 8/17/1). Am 23. September 2013 bestätigte Y.___ indes, dass er die Beschwerdeführerin als Haushaltshilfe angestellt hatte (Urk. 6/90/1). Der Lohn war variabel und betrug zwischen Fr. 1‘700.-- und Fr. 1‘900.-- pro Monat (Urk. 6/90/2). Er stellte der Beschwerdeführerin jeweils auch eine “Gehaltsabrechnung Monatslohn“ aus, aus welcher der Stundenansatz, der Ferien- und Feiertagszuschlag, der Naturallohn sowie die Abzüge für Sozialversicherungsbeiträge und die Krankentaggeldversicherungsprämien ersichtlich waren. Am Ende dieser Abrechnung quittierte die Beschwerdeführerin mit ihrer Unterschrift, dass sie den bar ausbezahlten Monatslohn erhalten hatte (Urk. 6/91). Aufgrund dessen ist ausgeschlossen, dass die Beschwerdeführerin ihre Tätigkeit für Y.___ nicht als Arbeitstätigkeit verstehen konnte. Im vorliegenden Verfahren reichte die Beschwerdeführerin selbst eine Kopie der Stellungnahme von Dr. Z.___ vom 19. Oktober 2017 ein (Urk. 3/6). Ihren Vorbringen in der Beschwerde vom 7. Dezember 2017 (Urk. 1) ist zur Erlassvoraussetzung des guten Glaubens aber nichts Weiteres zu entnehmen.

    Aufgrund der Meldepflichtverletzung ist der gute Glaube der Beschwerdeführerin zu verneinen. Weil die Beschwerdeführerin die Invalidenrenten nicht in gutem Glauben bezogen hatte, muss die weitere Erlassvoraussetzung der grossen Härte (Art. 25 Abs. 1 ATSG) nicht geprüft werden.


4.    Diese Erwägungen führen zur Abweisung der Beschwerde.

    

Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




HurstHübscher