Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2017.01324


IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Sozialversicherungsrichterin Philipp
Gerichtsschreiberin Stadler

Urteil vom 21. März 2019

in Sachen

X.___


Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Thomas Brändli

Schwarzmann Binkert Rechtsanwälte

Theaterstrasse 2, Postfach 163, 8024 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 1970, war von August 2010 bis Ende März 2014 als Senior Consultant bei der Y.___ AG in einem 60%-Pensum angestellt (Urk. 9/22 und Urk. 9/58). Vorher war er bei der Z.___ GmbH Teilzeitangestellter und gleichzeitig teilzeitlich als Selbständiger erwerbstätig (vgl. Standortgespräch vom 24. Mai 2012, Urk. 9/21; vgl. auch Urk. 9/16).

    Am 11. April 2012 (Eingangsdatum) meldete sich der Versicherte bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Hinweis auf eine rezidivierende depressive Störung, eine Persönlichkeitsstörung, Angstzustände sowie eine Alkoholabhängigkeit zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an (Urk. 9/5). Die IV-Stelle klärte die erwerblichen und medizinischen Verhältnisse ab, holte die Berichte der behandelnden Ärzte (Urk. 9/19, Urk. 9/27, Urk. 9/39, Urk. 9/40, Urk. 9/50, Urk. 9/63 und Urk. 6/65) sowie einen Auszug aus dem Individuellen Konto des Versicherten (IK-Auszug, Urk. 9/16) ein und ersuchte die Arbeitgeberin um Auskünfte (vgl. Arbeitgeberfragebogen vom 5. Juli 2012; Urk. 9/22). In der Folge veranlasste die IV-Stelle eine psychiatrische Begutachtung bei Dr. med. A.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, welcher am 17. Januar 2014 darüber berichtete (Urk. 9/48). Da sich der Versicherte aus gesundheitlichen Gründen subjektiv nicht in der Lage sah, an Integrationsmassnahmen teilzunehmen, schloss die IV-Stelle die Abklärung um berufliche Massnahmen mit Mitteilung vom 16. Mai 2014 ab (Urk. 9/57). Ausgehend von einer durch das Abhängigkeitsverhalten begründeten Arbeitsunfähigkeit stellte die IV-Stelle mit Vorbescheid vom 26. August 2014 die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht (Urk. 9/67). Dagegen erhob der Versicherte am 29. September 2014 (Urk. 9/72) sowie ergänzend am 27. November 2014 Einwand (Urk. 9/99) und legte diverse Arztberichte bei (Urk. 9/79-87, Urk. 9/89-92 und Urk. 9/96). Die IV-Stelle veranlasste eine weitere psychiatrische Begutachtung bei Prof. Dr. med. B.___, FMH Neurologie sowie FMH Psychiatrie und Psychotherapie, welcher am 30. April 2015 darüber berichtete (Urk. 9/112), und auferlegte dem Versicherten mit Schreiben vom 17. August 2015 eine Schadenminderungspflicht im Rahmen einer Entwöhnungsbehandlung, sprich einer kompletten Suchtmittelabstinenz für mindestens sechs Monate (Urk. 9/118). Im Verlauf wurden weitere Arztberichte (Urk. 9/121, Urk. 9/130, Urk. 9/132, Urk. 9/134, Urk. 9/151, Urk. 9/157, Urk. 9/171, Urk. 9/176 und Urk. 9/187) zu den Akten gelegt. Am 23. Juni 2017 nahm der Versicherte zur medizinischen Aktenlage Stellung (Urk. 9/186), woraufhin die IV-Stelle bei Dr. med. C.___, Fachärztin Psychiatrie und Psychotherapie sowie Ärztin des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD), eine aktenbasierte Einschätzung einholte (vgl. Feststellungsblatt; Urk. 9/192). Mit Verfügung vom 2. November 2017 verneinte die IV-Stelle wie vorbeschieden den Anspruch auf eine Invalidenrente (Urk. 2).


2.    Hiergegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 4. Dezember 2017 Beschwerde und beantragte, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, ihm eine ganze Invalidenrente auszurichten. Eventualiter sei die Sache zur neuen Entscheidung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht beantragte er, es sei ihm die unentgeltliche Prozessführung sowie die unentgeltliche Rechtsverbeiständung zu gewähren (Urk. 1), wobei er letzteres Gesuch mit Eingabe vom 19. Januar 2018 zurückzog (Urk. 7).

    Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 22. Januar 2018 (Urk. 8) auf Abweisung der Beschwerde. Mit Verfügung vom 23. Januar 2018 wurde dem Beschwerdeführer die Beschwerdeantwort zugestellt (Urk. 10). Am 13. Februar 2019 legte der Beschwerdeführer einen weiteren Arztbericht (Urk. 12) zu den Akten.


3.    Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 Bundesgesetz über die Invalidenversicherung [IVG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.2    Alkoholismus und Medikamentenmissbrauch (wie auch Drogensucht) begründen nach ständiger Rechtsprechung keine Invalidität im Sinne des Gesetzes. Vielmehr wird eine solche Sucht invalidenversicherungsrechtlich erst bedeutsam, wenn sie ihrerseits eine Krankheit oder einen Unfall bewirkt hat, in deren Folge ein körperlicher oder geistiger die Erwerbsfähigkeit beeinträchtigender Gesundheitsschaden eingetreten ist, oder aber wenn sie selber Folge eines körperlichen oder geistigen Gesundheitsschadens ist, welchem Krankheitswert zukommt (vgl. BGE 124 V 265 E. 3c; AHI 2002 S. 30, I 454/99 E. 2a). Dabei ist das ganze für die Alkoholsucht massgebende Ursachen- und Folgespektrum in eine Gesamtwürdigung einzubeziehen, was impliziert, dass einer allfälligen Wechselwirkung zwischen Suchtmittelabhängigkeit und psychischer Begleiterkrankung Rechnung zu tragen ist. Was die krankheitsbedingten Ursachen der Alkoholsucht betrifft, ist für die invalidenversicherungsrechtliche Relevanz der Abhängigkeit erforderlich, dass dem Alkoholismus eine ausreichend schwere und ihrer Natur nach für die Entwicklung einer Suchtkrankheit geeignete Gesundheitsstörung zugrunde liegt, welche zumindest eine erhebliche Teilursache der Alkoholsucht darstellt. Mit dem Erfordernis des Krankheitswerts einer allfälligen verursachenden psychischen Krankheit wird verlangt, dass diese die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit einschränkt. Wenn der erforderliche Kausalzusammenhang zwischen Alkoholsucht und krankheitswertigem psychischem Gesundheitsschaden besteht, sind für die Frage der noch zumutbaren Erwerbstätigkeit die psychischen und die suchtbedingten Beeinträchtigungen gesamthaft zu berücksichtigen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_906/2013 vom 23. Mai 2014 E. 2.2 und 9C_701/2012 vom 10. April 2013 E. 2 mit Hinweisen sowie 9C_706/2012 vom 1. Juli 2013 E. 3.2 mit Hinweis auf I 169/06 vom 8. August 2006 E. 2.2).

1.3

1.3.1    Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psychischen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein psychischer Gesundheitsschaden mit Krankheitswert besteht, welcher die versicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen (vgl. BGE 139 V 547 E. 5, 131 V 49 E. 1.2, 130 V 352 E. 2.2.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_125/2015 vom 18. November 2015 E. 5.4).

    Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c, je mit Hinweisen; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.3.2    Gemäss BGE 143 V 418 sind grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen, nach BGE 143 V 409 namentlich auch leichte bis mittelschwere Depressionen, für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem strukturierten Beweisverfahren nach Massgabe von BGE 141 V 281 zu unterziehen (Änderung der Rechtsprechung). Speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere depressive Störungen hielt das Bundesgericht in BGE 143 V 409 – ebenfalls im Sinne einer Praxisänderung – fest, dass eine invalidenversicherungsrechtlich relevante psychische Gesundheitsschädigung nicht mehr allein mit dem Argument der fehlenden Therapieresistenz auszuschliessen sei (E. 5.1; zur bisherigen Gerichtspraxis vgl. statt vieler: BGE 140 V 193 E. 3.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_13/2016 vom 14. April 2016 E. 4.2). Für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit sind somit auch bei den leichten bis mittelgradigen depressiven Störungen systematisierte Indikatoren beachtlich, die es – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits – erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1). Die Therapierbarkeit ist dabei als Indiz in die gesamthaft vorzunehmende allseitige Beweiswürdigung miteinzubeziehen (BGE 143 V 409 E. 4.2.2; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_449/2017 vom 7. März 2018 E. 4.2.1).

    Die Anerkennung eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nachweis, hat die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3).

    Diese Rechtsprechung ist auf alle im Zeitpunkt der Praxisänderung noch nicht erledigten Fälle anzuwenden (Urteil des Bundesgerichts 9C_580/2017 vom 16. Januar 2018 E. 3.1 mit Hinweisen).

1.3.3    Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei psychischen Erkrankungen im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren (BGE 143 V 418, 143 V 409, 141 V 281) hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.3.1):

- Kategorie «funktioneller Schweregrad» (E. 4.3)

- Komplex «Gesundheitsschädigung» (E. 4.3.1)

- Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1)

- Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2)

- Komorbiditäten (E. 4.3.1.3)

- Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Ressourcen, E. 4.3.2)

- Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3)

- Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens, E. 4.4)

- gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen (E. 4.4.1)

- behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidensdruck (E. 4.4.2)

    Beweisrechtlich entscheidend ist der verhaltensbezogene Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 15. März 2018 E. 7.4).

1.4    Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:

a.    ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;

b.    während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und

c.    nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

    Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

1.5    Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt – was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist –, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; Ulrich Meyer, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in: Hermann Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 4. Auflage 2003, S. 24 f.).


2.    

2.1    In der angefochtenen Verfügung vom 2. November 2017 (Urk. 2) hielt die Beschwerdegegnerin fest, die Abklärung habe ergeben, dass die Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers vor allem durch das Abhängigkeitsverhalten begründet sei und deshalb keine Invalidität im Sinne des Gesetzes vorliege, weshalb kein Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung bestehe. Im Übrigen habe der Beschwerdeführer die auferlegte Schadenminderungspflicht nicht umgesetzt, obwohl sich die Prognose drastisch verbessern würde, wäre er dauernd abstinent.

2.2    Demgegenüber machte der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde vom 4. Dezember 2017 (Urk. 1) zusammengefasst geltend, die medizinische Aktenlage zeige eindeutig, dass nicht die Alkoholproblematik, sondern die Depression im Vordergrund des Leidens stehe. Die entgegengesetzte Schlussfolgerung der Beschwerdegegnerin sei vor diesem Hintergrund nicht nachvollziehbar. Im Übrigen sei auch dann von Invalidität auszugehen, wenn die Alkoholsucht als Ursache betrachtet werden würde, da die psychische Krankheit das Ausmass eines die Erwerbsfähigkeit beeinträchtigenden Gesundheitsschadens erreicht habe.


3.

3.1    

3.1.1    Seit Februar 2012 war der Beschwerdeführer bei Prof. Dr. med. D.___ in psychiatrischer Behandlung. Sie diagnostizierte eine depressive Symptomatik und Angstzustände, welche zu einem zunehmenden Alkoholkonsum führen würden (vgl. Arztbericht vom 4. Juni 2012; Urk. 9/19). Im September 2012 begab sich der Beschwerdeführer in die Klinik E.___ (vgl. Arztbericht vom 26. November 2012; Urk. 9/27), wo eine seit 1990 bestehende rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode (ICD-10: F33.2) bei Dysthymia (ICD-10: F 34.1) und einem Status nach Krampfanfall im Mai 2011 diagnostiziert wurde. Ausserdem bestehe seit dem Jahr 2000 eine Alkoholabhängigkeit (ICD-10: F10.21).

3.1.2    Die Beschwerdegegnerin veranlasste eine Begutachtung bei Dr. A.___, welche am 15. Januar 2014 stattfand (vgl. Urk. 9/48). Dr. A.___ führte aus, der Beschwerdeführer beschreibe eine seit vielen Jahren bestehende rezidivierende depressive Störung, welche spätestens mit dem Tod der Mutter im Jahr 1995 ihren Anfang genommen habe. Zusätzlich hätten sich diffuse Ängste entwickelt, welche zu einem Vermeidungsverhalten geführt hätten. Ausserdem habe der Beschwerdeführer eine zunehmende Überforderung im Beruf geschildert mit der Mühe sich abzugrenzen und daraus resultierendem Stress und Erschöpfung sowie depressiven Symptomen (vgl. dazu auch Zusammenfassung der Krankengeschichte vom 12. September 2014; Urk. 9/79). Erleichterung habe er im Trinken von Alkohol gefunden, wodurch sich mit der Zeit ein Entlastungstrinken entwickelt habe. Aufgrund dessen habe er sich mehrfach in stationäre Behandlung begeben, einerseits im Sinne von Entzugsbehandlungen, andererseits zur Behandlung der Depression (vgl. Arztberichte der psychiatrischen Klinik F.___ vom 3. Januar 2012 [Urk. 9/90], vom 5. März 2012 [Urk. 9/82], vom 22. Mai 2012 [Urk. 9/91], vom 30. April 2013 [Urk. 9/84], vom 29. November 2013 [Urk. 9/85], vom 12. Dezember 2013 [Urk. 9/92], sowie die Arztberichte der Klinik E.___ vom 31. Januar 2013 [Urk. 9/83] und des Psychiatriezentrums G.___ vom 18. Februar 2011 [Urk. 9/89]). Dr. A.___ hielt zusammenfassend fest, die depressive Störung sei als die Hauptdiagnose zu betrachten, mit einer Chronifizierung über die Jahre und der sich daraus entwickelnden Komplikation einer Alkoholabhängigkeit. Die phobische Störung verstärke die Problematik und führe mit den genannten Diagnosen zur weiterhin bestehenden Arbeitsunfähigkeit.

3.2

3.2.1    Der angefochtenen Verfügung vom 2. November 2017 (Urk. 2) lag in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen das psychiatrische Gutachten von Prof. Dr. B.___ vom 30. April 2015 (Urk. 9/112) zugrunde.

3.2.2    Prof. Dr. B.___ konstatierte, im Vordergrund des aktuellen psychopathologischen Bildes stehe die depressive Symptomatik. Es zeige sich ein mittelgradig depressives Bild mit gedrückter Stimmung, Affektstarre und Reduktion der Freud und Interessefähigkeit sowie weiteren somatischen Symptomen ohne psychotische Symptome. In der Persönlichkeitsstruktur sei eine erhöhte Rigidität bei anankastischen Anteilen auf der Basis ängstlich-unsicherer Züge auffällig. Unter dem Medikament Ritalin seien die vordiagnostizierten Symptome eines Aufmerksamkeitsdefizit Syndroms (ADHS) kompensiert. Die Haaranalyse habe die regelmässige Einnahme des Medikamentes objektiviert. Der Beschwerdeführer habe sozial- und agoraphobische Ängste geäussert, diese würden jedoch zu den depressiven Anteilen zurücktreten. Weiter liege eine psychische und Verhaltensstörung durch Alkohol vor. Der Beschwerdeführer habe während der Exploration angegeben, derzeit nicht abstinent zu sein und in regelmässiger suchtspezifischer ambulanter Behandlung zu stehen. Aktuell konsumiere er täglich vier bis fünf Einheiten mit einer Alkoholmenge von 48 bis 60 g Alkohol. Er befinde sich aber in einem Therapieprogramm «Kontrolliertes Trinken» im Einzelsetting und nehme die 1-2 wöchentlichen Termine zuverlässig wahr (vgl. dazu auch Arztbericht der integrierten Psychiatrie H.___ vom 19. November 2014; Urk. 9/96). Prof. Dr. B.___ hielt diesbezüglich fest, gemäss den haaranalytischen Untersuchungen des Instituts für Rechtsmedizin Zürich sei eine Ethylglucuronidkonzentration > 100 pg/mg aufgefunden worden, welche für den Zeitraum Ende Januar bis Mitte April 2015 einen starken, chronischen Alkoholkonsum beweisen würde, der über den vom Beschwerdeführer angegebenen Trinkmengen liege. Darüber hinaus habe die Haaranalyse einen Gebrauch des Pharmakons Diphenhydramin (Benocten) gezeigt, welcher der Beschwerdeführer während der Exploration verschwiegen habe (Urk. 9/112/76).

    Weiter äusserte Prof. Dr. B.___, es würden in der Beurteilung der Ätiologie einer Alkoholabhängigkeitserkrankung zur Differenzierung einer primären von einer sekundären Sucht keine objektiven Laborparameter vorliegen, so dass die Beurteilung auf klinischem Niveau zu treffen sei. Auf der Grundlage einer frühen Störung habe sich beim Beschwerdeführer nach mehreren Unterbrüchen in der Zeit der Kindheit und Jugendzeit (früher Tod des Vaters, schwere Erkrankung der Schwester, finanzieller Niedergang der Familie) nach dem Tod der Mutter eine depressive Störung und Angsterkrankung entwickelt. Der Beschwerdeführer habe dann - höchstwahrscheinlich in selbsttherapeutischer Absicht - angefangen Alkohol zu konsumieren, so dass anfänglich von einer sekundären Sucht auszugehen sei. Bei wahrscheinlich hereditärer Belastung (Hinweise im Aktenmaterial, dass sowohl der Vater, wie auch die Mutter eine alkoholbedingte Problematik gehabt hätten) und ungünstigen psychosozialen Umständen sei der ursprünglich funktionelle Aspekt des Alkoholkonsums im Sinne einer angstlösenden und entspannenden Wirkung zunehmend zu Gunsten einer süchtigen Eigendynamik verloren gegangen. Ab dem Jahre 2004 seien Kontrollverlust und Entzugssymptome bekannt, ab dem Jahr 2007 Alkoholfolgeerkrankungen mit Leberwerterhöhung dokumentiert und ab dem Jahr 2011 neurologische und neuropsychologische Symptome aufgetreten. Damit sei in Bezug auf die Alkoholabhängigkeitserkrankung davon auszugehen, dass wahrscheinlich der Einstieg sekundärer Genese gewesen sei, jedoch sehr bald eine Suchterkrankung im Sinne eines primären Trinkens vorgelegen habe. Er empfehle daher eine vollkommene Alkoholabstinenz (Urk. 9/112/77-78).

    Prof. Dr. B.___ hielt zudem fest, beim Beschwerdeführer würden jedoch unabhängig von der Alkoholerkrankung weitere psychische Leiden bestehen, welche einschränkende Fähigkeitsstörungen auf die Arbeitsfähigkeit hätten. Dies werde unter anderem dadurch deutlich, dass der Beschwerdeführer in einer längeren Phase der Alkoholabstinenz weiterhin depressiv krank gewesen sei und es zu stationären psychiatrischen Hospitalisierungen bei Verschlechterung des depressiven Bildes gekommen sei. Im Zeitpunkt der Begutachtung bestehe unter ständigem Substanzgebrauch (Alkohol) eine mittelgradige Episode, welche im Verlauf seit November 2011 chronifiziert habe und mit Schwankungen im Schweregrad von leicht bis schwer anhalte (Urk. 9/112/78-79).

3.2.3    Prof. Dr. B.___ stellte die Diagnose einer chronifizierten Depression; gegenwärtig mittelgradiger Ausprägung (ICD-10: F33.1), differenzialdiagnostisch eine double depression, mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit. Ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit seien (Urk. 9/112/80):

- Störung durch Alkohol, Abhängigkeitssyndrom, gegenwärtig ständiger Substanzgebrauch (ICD-10: F10.25)

- Verdacht auf Störung durch Benzodiazepine; gegenwärtig ständiger Substanzgebrauch (ICD-10: F13.25)

- Verdacht auf einfache Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung; medikamentös kompensiert (ICD-10: F90.0)

- Persönlichkeitsakzentuierung mit vorrangig anankastischen Zügen (ICD10: Z73.1)

- Emotionale Vernachlässigung als Kind (ICD-10: Z62.4).

    Die Depression führe zu einer herabgesetzten Belastbarkeit und Ausdauerfähigkeit, die den Beschwerdeführer einschränke. Infolge der anzunehmenden Verschlechterung durch die Alkoholstörung sei der durch die Depression bedingte Anteil an der Arbeitsunfähigkeit nur schwer einzuschätzen und könne lediglich medizinisch-theoretisch festgelegt werden. Er gehe von einer Minderung der Arbeitsfähigkeit seit November 2011 von 40 bis 50 % infolge der Depression unter Abzug genannter Anteile aus. Mit einer Besserung der Arbeitsfähigkeit sei durch eine Entzugs- und Entwöhnungsbehandlung von Alkohol und Benzodiazepinen innerhalb eines Jahres zu rechnen (Urk. 9/112/79). Die Abhängigkeitssyndrome würden sich negativ auf die bestehende Depression auswirken (Urk. 9/112/82).

3.3    Vom 6. November bis 2. Dezember 2015 war der Beschwerdeführer in der Klinik I.___ zur Entzugsbehandlung von Alkohol hospitalisiert und nahm sowohl an einzelpsychotherapeutischen Gesprächen sowie am gruppentherapeutischen Therapieprogramm teil (vgl. Austrittsbericht vom 2. Dezember 2015; Urk. 9/121). Dabei habe er den Wunsch geäussert, im Rahmen seiner depressiv-ängstlichen Symptomatik eine weiterführende stationäre Therapie im Haus fortführen zu wollen. In der Folge war der Beschwerdeführer wegen einer rezidivierenden depressiven Störung vom 11. Dezember 2015 bis 4. Februar 2016 auf der Spezialstation für Emotionsregulationsstörungen hospitalisiert und nahm am integrativen Therapieprogramm für Emotionsregulationsstörungen SITE teil, welches sich aus Psycho-, Ergo-, Musik- und Bewegungstherapien im Einzel- und Gruppensetting zusammensetzte (vgl. Austrittsbericht vom 3. Februar 2016; Urk. 9/132). Dabei habe der Beschwerdeführer ein grösseres Bewusstsein über funktionale und dysfunktionale innere Anteile aufbauen und die Klinik in einem emotional stabileren Zustand verlassen können. Bei Austritt empfahlen die Ärzte die Beibehaltung der etablierten psychopharmakologischen Behandlung, die Weiterführung einer ambulanten Psychotherapie sowie die Teilnahme an einer ambulanten Schematherapie-Gruppe (vgl. dazu auch Eintrittsbericht vom 3. März 2016 [Urk. 9/134] und Austrittsbericht vom 14. Juli 2016 [Urk. 9/151/5]).

3.4    Am 18. Oktober 2016 trat der Beschwerdeführer erneut in der Klinik I.___ ein und war bis zum 15. November 2016 hospitalisiert (vgl. Austrittsbericht vom 29. Dezember 2016; Urk. 9/169/2-5). Die behandelnden Ärzte konstatierten, aufgrund der vom Beschwerdeführer geschilderten Symptomatik mit massiver Niedergestimmtheit, reduziertem Antrieb, innerer Unruhe, sozialer Ängste, Konzentrationsstörungen, erhöhter Ermüdbarkeit, Ein- und Durchschlafstörungen und Gedankenkreisen (länger als zwei Wochen anhaltend) sei von einer schweren depressiven Episode bei rezidivierender depressiver Störung (ICD10: F33.2) auszugehen. Zusätzlich bestünden Anhaltspunkte für das Vorliegen einer sozialen Phobie (ICD-10: F41.0), die sich in der Angst in zwischenmenschlichen Situationen, wo sich der Beschwerdeführer im Mittelpunkt der Aufmerksamkeit wähne und sich blamieren oder peinlich auffallen könne, sowie in der Furcht davor, dass andere diese Angst anhand vegetativer Anzeichen bemerken könnten, zeige. Darüber hinaus bestehe eine psychische und Verhaltensstörung durch Alkohol: Abhängigkeitssyndrom, gegenwärtig abstinent aber in beschützender Umgebung (ICD-10: F10.21). Weiterhin zeige der Beschwerdeführer eine Akzentuierung von Persönlichkeitszügen, vorrangig anankastische Züge und ängstlich-vermeidende Anteile (ICD-10: Z73) mit übermässigen Zweifeln, Perfektionismus, Skrupelhaftigkeit und Leistungsbezogenheit sowie grosser Mühe im Delegieren, wodurch sich der Beschwerdeführer beim Bewältigen von Aufgaben behindere. Die ängstlich-vermeidenden Anteile würden sich in Selbstunsicherheit und ständigen Gefühlen von Anspannung und Besorgtheit sowie dem Vermeiden von sozialen und beruflichen Aktivitäten zeigen. Die behandelnden Ärzte hielten fest, die Diagnose der Alkoholabhängigkeit sei als Sekundärproblematik zu verstehen und die chronische rezidivierende depressive Störung, vor dem Hintergrund der erlebten emotionalen Vernachlässigung, würde als Primärproblematik betrachtet werden.

3.5    Aufgrund hausärztlicher Überweisung war der Beschwerdeführer vom 11. bis 18. Januar 2017 im Spital J.___ hospitalisiert. Im Austrittsbericht vom 18. Januar 2017 (Urk. 9/169/12-14) wurde festgehalten, laborchemisch zeige sich ein stark erhöhter Cholesterin- sowie ein übermässig erhöhter Triglycerid-Wert, weshalb der Verdacht auf ein Chylomikronen-Syndrom gestellt werde. Am ehesten sei von einer primären familiären Hypertriglyceridämie mit wiederholter akuter Aggravation bei übermässigem Alkoholkonsum auszugehen. Differenzialdiagnostisch könne eine familiäre kombinierte Fettstoffwechselstörung oder ein Remnant disease in Betracht gezogen werden.

3.6    Die behandelnden Ärzte der Klinik I.___ hielten in ihrem Arztbericht vom 9. März 2017 (Urk. 9/176, vgl. auch Arztbericht vom 29. Mai 2017 [Urk. 9/187]) fest, der Antrieb des Beschwerdeführers sei nach wie vor stark eingeschränkt. Er habe Zwangsgedanken bis Gedankendrängen und sei in Bezug auf die Arbeit perfektionistisch veranlagt. Ausserdem könne er nur schwer Prioritäten setzen. Anforderungen, Aufträge etc. würden zur allgemeinen Überforderung führen, da er zu hohe Selbstansprüche habe. Ferner habe er interpersonelle Schwierigkeiten im Umgang mit Emotionen, Gefühlswahrnehmungen und -ausdruck, habe starke Aggressionshemmungen und könne sich nur schwer aktiv gegenüber Anforderungen und Erwartungen anderer abgrenzen. Weiter bereite es ihm Mühe, direkt und klar zu kommunizieren sowie proaktiv Probleme anzusprechen. All dies würde rasch zu einer psychophysischen Erschöpfung mit Reizüberflutung und dann zu Rückzugsverhalten führen. Der Beschwerdeführer sei immer noch in psychiatrisch-psychotherapeutischer und störungsspezifischer sowie begleitend psychopharmakotherapeutischer Behandlung, wobei er regelmässig und zuverlässig zu den wöchentlichen psychotherapeutischen Sitzungen erscheine. Ausserdem erhalte der Beschwerdeführer seit Anfang 2016 von der psychiatrischen Spitex Unterstützung im Bereich Administration und Haushalt. In Bezug auf eine Genesung der schweren Persönlichkeitsstörung äusserten die Ärzte keine gute Prognose. Es könne aber eine Verbesserung der Symptome, der Beziehungsfähigkeit, der Lebensqualität und des körperlichen Gesundheitszustandes erreicht werden. Sie empfahlen die Fortführung der psychiatrisch-psychotherapeutischen Therapie sowie eine Tätigkeit in einem Arbeitszentrum im Umfang von maximal 2 x 4 Stunden pro Woche und sofern möglich im technisch-mechanischen oder IT-Bereich. Eine finanzielle Sicherheit und eine Tagesstruktur, die ihn nicht überfordere (kein hoher Leistungsdruck), aber doch von seiner Anhedonie, inneren Leere und Zwangsgedanken ablenke, könne die Krankheitssymptome und in der Folge auch den Alkoholkonsum verringern und die allgemeine Lebens- und Beziehungsqualität des Beschwerdeführers verbessern.

3.7    Zu den gesamten Vorakten nahm RAD-Ärztin Dr. C.___ am 10. April 2017 Stellung (vgl. Feststellungsblatt; Urk. 9/192 S. 9f). Sie hielt fest, es könne davon ausgegangen werden, dass die auferlegte Schadenminderungspflicht, wonach der Beschwerdeführer für mindestens sechs Monate vollständig abstinent sein solle, nicht eingehalten worden sei. Die Prognose würde sich drastisch verbessern, wäre der Beschwerdeführer dauernd abstinent. Sie empfehle, die Therapie auf eine anhaltende, totale Abstinenz zu fokussieren, denn auch eine Suchterkrankung könne zu veränderten Persönlichkeitszügen und einer depressiven Symptomatik führen.

3.8    Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens wurde ein weiterer Bericht der Klinik E.___ vom 27. November 2017 (Urk. 12) zu den Akten gelegt. Darin äusserten die behandelnden Ärzte, der Beschwerdeführer habe sich vom 25. Juli bis 16. November 2017 in stationärer Behandlung, erst in Entzugsbehandlung und ab dem 15. August 2017 in Entwöhnungstherapie, befunden. Im psychotherapeutischen Einzelsetting seien insbesondere die Suchtproblematik sowie die depressive Symptomatik im Vordergrund gestanden. Während der Behandlung sei es zu keinem Konsumereignis von Alkohol gekommen (alle durchgeführten Kontrollen seien negativ gewesen) und der Beschwerdeführer habe in einem insgesamt psychisch stabileren Zustand entlassen werden können.


4.

4.1    Das psychiatrische Gutachten von Prof. Dr. B.___ vom 30. April 2015 (Urk. 9/112) basiert auf einer umfassenden psychiatrischen Untersuchung und wurde in Kenntnis und in Auseinandersetzung mit den Vorakten (Anamnese) abgegeben (S. 4-57). Der Gutachter erhob detaillierte und nachvollziehbare Befunde (S. 67-69) und Diagnosen (S. 80) und setzte sich mit den vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden auseinander (S. 63f.). Zudem wurden die medizinischen Zusammenhänge und die medizinische Situation einleuchtend dargelegt und die Schlussfolgerung nachvollziehbar begründet (S. 76-79) sowie die ergangenen Arztberichte umfassend gewürdigt (S. 71-76). Dem psychiatrischen Gutachten kommt demnach volle Beweiskraft zu (vgl. E. 1.5).

4.2    Prof. Dr. B.___ erachtete den Einstieg in die Suchterkrankung als anfänglich sekundär, wobei er nebst der depressiven Störung und Angsterkrankung auch eine vermutlich hereditäre Belastung sowie ungünstige psychosoziale Umstände als begünstigend bzw. auslösend nannte (Urk. 9/112/77). Ob die Alkoholabhängigkeit im Wesentlichen als Folge der depressiven Störung bzw. der Angsterkrankung zu betrachten ist, mag daher fraglich sein, ist jedoch insoweit irrelevant als der Gutachter eine von der Suchterkrankung abgrenzbare psychiatrische Diagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit erkannte, die auch unter Abstinenz angehalten hat (Urk. 9/112/78). Diese weiteren psychischen Leiden wurden nicht nur vom Gutachter, sondern auch von den behandelnden Psychiatern sowie vom Vorgutachter Dr. A.___ als eigenständige Erkrankungen genannt, die im Zeitpunkt des Einstiegs in den übermässigen Alkoholkonsum bereits bestanden haben. Die diesbezüglichen Ausführungen des Gutachters erweisen sich nach dem Gesagten als schlüssig. Entgegen der Beschwerdegegnerin kann daher die attestierte Arbeitsunfähigkeit nicht einzig dem Suchtleiden zugeschrieben werden, auch wenn – wie der Gutachter und behandelnde Ärzte einräumen – die Behandlung der depressiven Störung und Angsterkrankung durch den fortgesetzten Konsum erschwert wird und der Gutachter daher eine vollkommene Alkoholabstinenz empfiehlt. Daran vermag auch die Stellungnahme der RADÄrztin, wonach die Suchterkrankung selbst zu depressiver Symptomatik führen könne, (E. 3.7) nichts zu ändern, zumal der Gutachter eine solche Kausalität oder eine sofort eintretende Wirkung bei Abstinenz nicht darstellte und gestützt auf seine Darlegung der Wechselwirkung nicht davon auszugehen ist, dass eine vollständige Arbeitsfähigkeit bereits mit Abstinenz eintritt.

    Der Beschwerdeführer stand im Zeitpunkt der gutachterlichen Exploration unter Substanzgebrauch und Prof. Dr. B.___ erachtete einen Anteil der Arbeitsunfähigkeit im Sinne der herabgesetzten Belastbarkeit und Ausdauer als suchtbedingt, dennoch schätzte er die depressionsbedingte Minderung entsprechend des Schweregrades ihrer Ausprägung medizinisch-theoretisch auf 40 bis 50 %. Aktenkundig leidet der Beschwerdeführer (noch) nicht an einer die Arbeitsfähigkeit einschränkenden somatischen Krankheit. Die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit basiert zumindest teilweise auf der rezidivierenden depressiven Störung, welche im Verlauf seit November 2011 chronifizierte und mit Schwankungen im Schweregrad von leicht bis schwer anhält, im Zeitpunkt der Begutachtung auf mittelschweren Grades eingeschätzt wird. Entsprechend der mit Urteil des Bundesgerichts 8C_841/2016 vom 30. November 2017 geänderten Rechtsprechung ist die Beurteilung des tatsächlich erreichbaren Leistungsvermögens anhand der in BGE 141 V 281 aufgestellten Katalogs von Indikatoren vorzunehmen (E. 1.3.3). Das Gutachten von Prof. Dr. B.___ erging vor der Rechtsprechungsänderung. Damit verliert das nach alten materiell-rechtlichen Anforderungen ergangene Gutachten vom 30. April 2015 nicht per se seinen Beweiswert. Zu prüfen ist, ob es - gegebenenfalls im Kontext mit weiteren fachärztlichen Berichten - eine schlüssige Beurteilung im Lichte der massgeblichen Indikatoren erlaubt (BGE 141 V 281 E. 8 S. 309). Im Rahmen der Beweiswürdigung obliegt es den Rechtsanwendern zu überprüfen, ob in concreto ausschliesslich funktionelle Ausfälle bei der medizinischen Einschätzung berücksichtigt wurden und ob die Zumutbarkeitsbeurteilung auf einer objektivierten Grundlage erfolgte (BGE 141 V 281 E. 5.2.2; Art. 7 Abs. 2 ATSG). Eine rentenbegründende Invalidität ist nur dann anzunehmen, wenn funktionelle Auswirkungen medizinisch anhand der Indikatoren schlüssig und widerspruchsfrei festgestellt sind und somit den versicherungsmedizinischen Vorgaben Rechnung getragen wurde (BGE 141 V 281 E. 6 S. 307 f.; Urteil des Bundesgerichts 9C_126/2018 vom 6. Juli 2018, E. 2.2.2).

4.3

4.3.1    Hinsichtlich des Komplexes der Gesundheitsschädigung ergibt sich, dass der psychiatrische Gutachter aufgrund der Symptome (Affektstarre, reduzierte Freudhigkeit, Interessensverlust, verminderter Antrieb, reduzierte Vitalgefühle, sozialer Rückzug, reduziertes Selbstwerterleben etc.; vgl. Urk. 9/112/69) eine mittelgradige Episode einer rezidivierenden depressiven Störung (ICD-10: F33.1) diagnostizierte (vgl. E. 3.2). Die diagnoserelevanten Befunde erweisen sich daher als mittelgradig ausgeprägt.

4.3.2    Weitere wichtige Indikatoren für die Ermittlung der Schwere eines Gesundheitsschadens sind Verlauf und Ausgang von durchgeführten Therapien. Scheitern lege artis und mit optimaler Kooperation durchgeführte Therapien, deutet dies auf eine negative Prognose hin (vgl. BGE 141 V 281 E. 4.3.1.2).

    Hinsichtlich des Therapieverlaufs wies der Gutachter darauf hin, dass der Beschwerdeführer in der Klinik K.___ eine wöchentliche psychotherapeutische Behandlung und Verhaltenstherapie absolviere und seit Jahren in ambulanter, teilstationärer und stationärer psychiatrischer Behandlung stehe, wobei er den Psychiater nur bei Bedarf sehe. Ausserdem erfolge eine pharmakologische Behandlung (vgl. Urk. 9/112/66). Wohl wird von einer Alkoholabstinenz, die dem Beschwerdeführer grundsätzlich zumutbar wäre, eine Besserung des psychischen Grundleidens erwartet und war der Beschwerdeführer – ausser im stationären Rahmen – bisher nicht in der Lage, die Alkoholabstinenz über längere Phasen durchzuhalten, weshalb die optimale Kooperation in Frage steht. Indes sollen die abstinenten Phasen zunehmend länger geworden sein (vgl. Urk. 9/138, Urk. 9/131, Urk. 9/151) und stellte sich der Beschwerdeführer seit November 2015 wiederholt stationären Behandlungen, welche anfänglich dem Entzug (6. November bis 2. Dezember 2015) wie anschliessend auch der Behandlung der Grunderkrankung dienten (vgl. E. 3.3, E. 3.4). Angesichts dessen, dass der Beschwerdeführer zuverlässig in regelmässiger psychiatrischer Behandlung steht und seit Jahren auch pharmakologische Behandlung in Anspruch nimmt, sich auch wiederholt einer Elektrokonsvulsionsbehandlung unterzogen hat, (Urk. 9/112/71 ff.; vgl. auch Urk. 9/176/5) ist ein Leidensdruck ersichtlich.

4.3.3    Hinsichtlich der Gesamtbetrachtung der Wechselwirkungen und sonstigen Bezüge der psychischen Störung zu sämtlichen begleitenden krankheitswertigen Störungen (Indikator «Komorbiditäten») ist festzuhalten, dass Störungen unabhängig von ihrer Diagnose bereits dann als rechtlich bedeutsame Komorbidität in Betracht fallen, wenn ihnen im konkreten Fall ressourcenhemmende Wirkung beizumessen ist (BGE 143 V 418 E. 8.1).

    Vorliegend bestehen psychische Begleiterkrankungen insbesondere in Form einer Persönlichkeitsakzentuierung mit vorrangig anankastischen Zügen (ICD-10: Z73.1) sowie einer Störung durch Alkohol, Abhängigkeitssyndrom (ICD-10: F10.25). Laut Prof. Dr. B.___ liegt insbesondere zwischen der depressiven und der Alkoholstörung eine wesentliche Interaktion vor (Urk. 9/112/78). Die Abhängigkeitssyndrome würden sich negativ auf die bestehende Depression auswirken (Urk. 9/112/82). Diesbezüglich ist jedoch eine Abstinenz zumutbar.

    Akzentuierte Persönlichkeitszüge (ICD-10 Z73.1) fallen als solche nicht unter den Begriff des rechtserheblichen Gesundheitsschadens (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_558/2015 vom 22. Dezember 2015 E. 4.2.4). Allerdings kann ein solcher Faktor den Gesundheitszustand und das Leistungsvermögen ebenfalls beeinflussen (Urteil des Bundesgerichts 8C_300/2017 vom 1. Februar 2018 E. 5.3 unter Hinweis auf BGE 141 V 281 E. 4.3.2). Der Gutachter diagnostizierte eine akzentuierte Persönlichkeitsstruktur mit vorrangig anankastischen Zügen (ICD-10: Z73.1). In welchem Ausmass diese Einfluss auf das depressive Erkrankungsbild nimmt, führte Prof. Dr. B.___ jedoch nicht aus. Indes sprach er in Zusammenhang mit dem Beginn der depressiven Störung und Angsterkrankung von einer dieser zugrundeliegenden frühen Störung (Urk. 9/112/77), womit wohl die genannte Persönlichkeitsstruktur in Frage kommt. Zusätzlich ging Prof. Dr. B.___ vom Vorliegen einer Angststörung mit sozial- und agoraphobischen Anteilen aus. Da er die Schwere der Sozialphobie als ungenügend ausgeprägt erachtete, diagnostizierte er die phobischen Symptome nicht gesondert, sondern rechnete sie der Angststörung zu, was von den behandelnden Ärzten und dem Vorgutachter Dr. A.___ teilweise anders eingeordnet wurde (vgl. Urk. 9/19, Urk. 9/48/8, Urk. 9/65/2, Urk. 9/82, Urk. 9/171/3). Insgesamt sind daher ressourcenhemmende Komorbiditäten anzunehmen.

4.3.4    Der Beschwerdeführer verfügt über sehr wenig soziale Kontakte. Im Rahmen der Begutachtung habe er angegeben, seinen Mitbewohner sowie seine Freundin regelmässig zu sehen. Ansonsten würde er alle zwei bis drei Monate einen Bekannten treffen (Urk. 9/112/62). Das Verhältnis zu seiner älteren Schwester sei angespannt, seine beiden Halbgeschwister würden in Ägypten leben und arbeiten, wobei er von seinem Halbbruder finanziell unterstützt werde (Urk. 9/112/60f.). Mit ihm stehe er in losem Mailkontakt (vgl. Urk. 9/176 S. 4). Prof. Dr. B.___ erkannte einen sozialen Rückzug im Rahmen der Depression (Urk. 9/112/81). Was die sozialen Aktivitäten betrifft, sind diese zwar eingeschränkt, der Beschwerdeführer verfügt indessen über eine hohe Motivation zur beruflichen Wiedereingliederung (Urk. 9/112/69). Prof. Dr. B.___ nannte als wichtigsten Stabilisator die Aufnahme einer störungsspezifischen ambulanten kontinuierlichen Behandlung sowohl der Depression als auch der Alkoholsucht. Ausserdem verfüge der Beschwerdeführer über weitere Ressourcen im Sinne einer überdurchschnittlichen Intelligenz und einer guten Introspektionsfähigkeit (Urk. 9/112/66). Gegenüber den behandelnden Ärzten der Klinik I.___ habe er angegeben, in seiner Freizeit eine IT-Zeitschrift zu lesen um «à jour» zu bleiben. Des Weiteren baue er Modellflugzeuge und Helikopter, mache Gartenarbeiten, fliege eine Drohne und konstruiere mit seinem 3-D Drucker (Urk. 9/176 S. 4). Im Übrigen ist der Beschwerdeführer in der Lage, seinen Alltag selbständig zu bewältigen. Er mache die Morgentoilette, erledige Hausarbeiten, gehe Einkaufen und bereite das Abendessen zu (vgl. Urk. 9/112/65). Damit enthält der soziale Lebenskontext (Komplex «sozialer Kontext»; vgl. BGE 141 V 281 E. 4.3.3) durchaus Ressourcen, auf die der Beschwerdeführer zurückgreifen kann.

    Hinsichtlich des Gesichtspunkts der gleichmässigen Einschränkung des Aktivitätsniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen ist festzuhalten, dass aus dem Gutachten hervorgeht, dass der Beschwerdeführer in allen Lebensbereichen eingeschränkt ist, mithin auch die sozialen Aktivitäten mässig beeinträchtigt sind (Urk. 9/112/81). Fest steht, dass der Beschwerdeführer zwar nur über sehr wenige soziale Kontakte verfügt, dennoch gewissen Aktivitäten nachgehen kann.

4.3.5    Bei gesamthafter Betrachtung der massgeblichen Indikatoren kann daher der gutachterlichen Beurteilung gefolgt werden, wonach die psychische Störung zwar auch von der Alkoholsucht erheblich beeinflusst wird, eine mittelgradige Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit jedoch durch psychische Funktionseinschränkungen mitbegründet ist und aus psychiatrischer Sicht der Beschwerdeführer im Umfang von durchschnittlich 45 % in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt ist (Urk. 9/112/79).


5.

5.1    Zu prüfen bleibt, wie sich die eingeschränkte Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers in erwerblicher Hinsicht auswirkt.

5.2    Vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführer stets vollzeitlich im IT Bereich tätig war und er seine teilzeitlich selbständige Erwerbstätigkeit als Informatiker im Jahr 2010 aus gesundheitlichen Gründen aufgab und schliesslich nur noch in einem 60%-Pensum angestellt war (vgl. Urk. 9/112/62), ist davon auszugehen, dass er im Gesundheitsfall wieder in einem 100%-Pensum als IT Berater tätig wäre. Da der begutachtende Psychiater eine generelle Arbeitsunfähigkeit, sowohl in der angestammten als auch in einer angepassten Tätigkeit, von durchschnittlich 45 % attestierte, sind das Validen- und Invalideneinkommen gestützt auf das selbe Einkommen zu bestimmen. Somit kann ohne weiteres von der ärztlichen geschätzten Arbeitsunfähigkeit auf einen entsprechenden Invaliditätsgrad geschlossen und damit ein Prozentvergleich vorgenommen werden (BGE 134 V 322 E. 4.1; Urteile des Bundesgerichts 9C_192/2014 vom 23. September 2014 E. 3.2 und 8C_450/2014 vom 24. Juli 2014 E. 7.3). Der Invaliditätsgrad liegt somit bei 45 %.

    Der Rentenanspruch entsteht gemäss Art. 29 IVG frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs. Insofern hat der Beschwerdeführer seit 1. Oktober 2012 Anspruch auf eine Viertelsrente (vgl. E. 1.4). Eine ununterbrochene durchschnittliche Beeinträchtigung der Arbeitsunfähigkeit in mindestens diesem Umfang ist gestützt auf die Berichte der F.___, Dr. D.___ sowie der Klinik E.___ ausgewiesen (vgl. auch Urk. 9/112/71ff.).

    Die angefochtene Verfügung ist mithin, in teilweiser Gutheissung der dagegen erhobenen Beschwerde, aufzuheben, wobei festzustellen ist, dass der Beschwerdeführer seit 1. Oktober 2012 Anspruch auf eine Viertelsrente der Invalidenversicherung hat.




6.    

6.1    Das vorliegende Verfahren geht um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen, es ist daher kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind dabei nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 700.-- anzusetzen. Ausgangsgemäss sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

6.2    Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer). Eine Überklagung führt grundsätzlich zu keiner Reduktion.

    Unter Berücksichtigung der vorgenannten Bemessungskriterien und beim gerichtsüblichen Stundenansatz von Fr. 220.-- ist die Prozessentschädigung auf Fr. 2’200.-- (einschliesslich Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen.


Das Gericht erkennt:

1.    In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 2. November 2017 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer ab dem 1. Oktober 2012 Anspruch auf eine Viertelsrente hat.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 2’200.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Dr. Thomas Brändli

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).



Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




HurstStadler