Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2017.01327


III. Kammer

Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens
Gerichtsschreiberin Schleiffer Marais

Urteil vom 24. April 2019

in Sachen

X.___


Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwältin Stephanie C. Elms

schadenanwaelte.ch AG

Industriestrasse 13c, 6300 Zug


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    

1.1    Der 1966 geborene X.___, ohne Ausbildung, meldete sich am 17. Dezember 2004 unter Hinweis auf Depressionen bei der Invalidenversicherung zwecks Umschulung an (Urk. 9/3). Mit Verfügung vom 22. Juni 2005 (Urk. 9/20) wies die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, einen Anspruch auf berufliche Massnahmen ab.

    Am 23. April 2009 meldete sich der Versicherte unter Hinweis auf Diskushernien L2/3 und L4/5 erneut bei der Invalidenversicherung betreffend Massnahmen für die berufliche Eingliederung an (Urk. 9/24). Mit Mitteilung vom 29. Januar 2010 (Urk. 9/56) informierte die IV-Stelle den Versicherten über die Kostenübernahme für die berufliche Abklärung durch die Y.___ vom 1. März bis 31. Mai 2010, welche die IV-Stelle aber am 1. Juni 2010 unter Hinweis auf das mangelnde Interesse des Versicherten per 3. März 2010 wieder aufhob (Urk. 9/72). Am 12. Mai 2011 sprach die IV-Stelle dem Versicherten vom 1. Dezember 2009 bis 31. März 2010 bei einem Invaliditätsgrad von 64 % eine Dreiviertelsrente (zuzüglich Kinderrente) und ab 1. April 2010 bei einem Invaliditätsgrad von 46 % eine Viertelsrente (zuzüglich Kinderrente) zu (Urk. 9/97).

    Am 20. Januar 2012 stellte der Versicherte ein Gesuch um Erhöhung der IV-Rente (Urk. 9/106), welches die IV-Stelle mit Verfügung vom 23. April 2012 (Urk. 9/112) abwies.

    Im Rahmen eines im Januar 2014 von Amtes wegen eingeleiteten Revisionsverfahrens bestätigte die IV-Stelle am 25. Juni 2015 die Ausrichtung der bisherigen Viertelsrente (Urk. 9/142) und wies den Versicherten gleichentags auf seine Mitwirkungspflicht betreffend eine regelmässige fachärztliche psychiatrische Therapie in suchtspezifischer Betreuung hin (Urk. 9/143).

1.2    Am 15. August 2016 beantragte der Versicherte erneut eine Rentenerhöhung (Urk. 9/155), worauf die IV-Stelle medizinische und erwerbliche Abklärungen tätigte und insbesondere eine bidisziplinäre Begutachtung durch Prof. Dr. med. Z.___, FMH Neurologie und FMH Psychiatrie und Psychotherapie, und Dr. med. und Dr. sc. nat. ETH A.___, Innere Medizin FMH, spez. Rheumaerkrankungen, anordnete (Expertisen vom 19. April 2017 [Urk. 9/181/1-71] und 15. Juni 2017 [Urk. 9/198/2-67, Urk. 9/199]). Mit Vorbescheid vom 14. Juli 2017 (Urk. 9/202) stellte die IV-Stelle die Abweisung des Gesuchs um Rentenerhöhung in Aussicht, wogegen der Versicherte am 11. September 2017 Einwand (Urk. 9/207) erhob. Am 31. Oktober 2017 bestätigte die IV-Stelle die Ausrichtung der bisherigen Viertelsrente (Invaliditätsgrad 46 %, Urk. 2).


2.    Dagegen erhob der Versicherte am 4. Dezember 2017 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, die Verfügung vom 31. Oktober 2017 sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, ihm höhere Rentenleistungen zuzusprechen und bei ihm eine Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit (EFL) durchzuführen, eventuell sei er durch das Gericht medizinisch begutachten zu lassen. In prozessualer Hinsicht stellte er das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsvertretung (S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 24. Januar 2018 (Urk. 8) schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer am 25. Januar 2018 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 10).


Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG) Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.2    Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

1.3    Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hinsichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinweisen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).

    Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).

1.4    Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist also entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a).


2.    

2.1    Die Beschwerdegegnerin begründete ihre Verfügung vom 31. Oktober 2017 (Urk. 2) damit, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers weder in psychiatrischer noch in rheumatologischer Hinsicht verändert habe. Gemäss dem psychiatrischen Gutachter bestehe seit Januar 2010 eine durchgehende Symptomatik und in angepasster Tätigkeit ab diesem Zeitpunkt eine anhaltende 60%ige Arbeitsfähigkeit. Ebenso sei die rheumatologische Gutachterin zum Schluss gekommen, dass in einer angepassten Tätigkeit nie eine langandauernde Arbeitsfähigkeit vorgelegen habe. Wesentliche neue medizinische Tatsachen seien nicht festgestellt worden, so dass es sich wieder um eine andere Beurteilung des im Wesentlichen gleichen medizinischen Sachverhalts handle. Entsprechend sei das Gesuch um Rentenerhöhung abzuweisen und es bestehe weiterhin Anspruch auf die bisherige Viertelsrente (S. 1 f.).

2.2    Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber (Urk. 1) auf den Standpunkt, der physische Gesundheitszustand habe sich seit der Rentenzusprache im Jahre 2011 wesentlich verschlechtert, wobei betreffend die Hüften gänzlich neue Befunde vorlägen und die Degeneration im Rücken deutlich fortgeschritten sei und nicht nur – wie bereits im 2011 – Befunde in den Bereichen L4/5, L5 und L5/S1 beständen, sondern neu auch bei L2/3 und L3/4 (S. 9 Ziff. 17). Im Gutachten von Dr. A.___ sei die gesundheitliche Situation weder schlüssig dargelegt worden, noch habe sich die Expertin nachvollziehbar zur Veränderung des Gesundheitszustands seit der Rentenzusprache geäussert (S. 9 f. Ziff. 18-21). Das Gutachten von Prof. Dr. Z.___ weise sodann diverse Widersprüche auf, wobei er insbesondere eine abschliessende Beurteilung des Gesundheitszustands für unmöglich gehalten habe und gleichzeitig von einer Remission der seit Jahren diagnostizierten Depression ausgegangen sei (S. 10 f. Ziff. 22-25). Da die beiden Gutachten den höchstrichterlichen Anforderungen an eine beweiskräftige Expertise nicht genügten, sei der Sachverhalt von der Beschwerdegegnerin nicht abschliessend geklärt worden. Entsprechend sei auf die Beurteilung des behandelnden Psychiaters Dr. med. B.___, Psychiatrie und Psychotherapie, abzustellen, welcher bei einer nachvollziehbar dargelegten Verschlechterung von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit für jegliche Tätigkeit ausgegangen sei, weshalb ein Anspruch auf eine ganze Invalidenrente bestehe (S. 12 Ziff. 26).

2.3    Strittig und zu prüfen ist, ob seit der ursprünglichen Rentenzusprache vom 12. Mai 2011 (Urk. 9/97) eine wesentliche Veränderung in den tatsächlichen Verhältnissen – namentlich eine Verschlechterung des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers – eingetreten ist, welche eine Erhöhung der Invalidenrente rechtfertigt (zum zeitlichen Referenzpunkt für die Prüfung einer Veränderung vgl. BGE 133 V 2018 E. 5.4).

3.

3.1    Die Rentenzusprache vom 12. Mai 2011 (Urk. 9/97) basierte im Wesentlichen auf dem von der Beschwerdegegnerin eingeholten orthopädisch-psychiatrischen Gutachten von Dr. med. C.___, Spezialarzt Orthopädie FMH, und Dr. med. D.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 4August 2010 (Urk. 9/73/1-26), in welchem folgende Diagnosen gestellt wurden (S. 22):

- mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit:

- deutliche Diskusdegeneration L4/5 mit deutlicher birezessaler Stenose links mehr als rechts und Beeinträchtigung der Nervenwurzeln L5 sowie fortgeschrittene erosive Osteochondrose L5/S1 mit Diskushernie, birezessaler Stenose und Kompromittierung bei der Nervenwurzel S1 beidseits

- Adipositas

- rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige depressive Episode, bestehend seit Januar 2010 (ICD-10 F33.10)

- emotional instabile Persönlichkeitsstörung, bestehend seit Jahren (ICD-10 F60.3)

- Polytoxikomanie mit psychischen Störungen durch multiplen Substanzgebrauch (Heroin, Alkohol), gegenwärtig alkoholabstinent, weiterhin bestehender Heroinkonsum (ICD-10 F19.24)

- ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit:

- Nikotinabusus

    In orthopädischer Hinsicht wurde ausgeführt, dass die lumbalen Schmerzen und die abnormen Untersuchungsbefunde der Lendenwirbelsäule (LWS) im Wesentlichen auf die im MRI sichtbare Diskushernie L4/5 mit birezessaler Stenose und Beeinträchtigung der Nervenwurzel L5 beidseits sowie die Osteochondrose L5/S1 mit Diskushernie und birezessaler Stenose sowie Kompromittierung der Nervenwurzel S1 beidseits zurückzuführen seien. Prognostisch ungünstig sei das Übergewicht, das zu einer vermehrten Belastung der abgenützten unteren LWS führen könne (S. 5).

    Unter dem Titel Arbeitsfähigkeit aus orthopädischer Sicht wurde festgehalten, dass körperlich schwere Arbeiten in kalter und feuchter Umgebung, die vorwiegend sitzend oder stehend ausgeübt werden müssten und mit häufigen inklinierten und reklinierten sowie rotierten Körperhaltungen und regelmässigem Heben und Tragen von Lasten über 5 bis 10 kg verbunden seien, wegen der deutlichen Diskusdegeneration L4/5 und deutlichen Osteochondrose L5/S1 bei gleichzeitigem Übergewicht nicht mehr vollumfänglich zumutbar seien. Die Arbeitsfähigkeit als Hilfsarbeiter in einem Lager respektive eine Tätigkeit mit häufigen inklinierten und rotierten Körperhaltungen und gelegentlichem Heben und Tragen von Lasten über 5 bis 10 kg betrage ab dem Zeitpunkt der Begutachtung bei voller Stundenpräsenz 50 % (Arbeitsunfähigkeit 50 %). Körperlich leichte Tätigkeiten in temperierten Räumen, die abwechslungsweise sitzend und stehend ausgeübt werden könnten, ohne dass dabei häufig inklinierte, reklinierte sowie rotierte Körperhaltungen eingenommen und Gegenstände über 5 kg gehoben oder getragen werden müssten, seien bei voller Stundenpräsenz ab dem Zeitpunkt der Begutachtung vollumfänglich (Arbeitsunfähigkeit 0 %) zumutbar (S. 5, S. 7).

    Unter psychiatrischen Gesichtspunkten wurde darauf hingewiesen, dass sich seit der Jugendzeit rezidivierende depressive Verstimmungen im Sinne einer emotional instabilen Persönlichkeitsstörung mit mittelgradigen depressiven Verstimmungen über zwei bis drei Tage Dauer zeigten, wechselnd mit kurzen Stimmungsaufhellungen, wobei die depressiven Verstimmungen je nach Intensität des Drogen- und Alkoholkonsums unterschiedlich wahrgenommen würden. Seit Januar 2010 lasse sich eine mittelgradige depressive Episode erheben, welche durch eine niedergeschlagene Stimmungslage mit Lust-, Freud- und Antriebslosigkeit sowie innerer Unruhe und Anspannungszuständen gekennzeichnet sei. Des Weiteren lägen fehlende Zukunftsperspektiven, Schuldgefühle bezüglich der Suchtproblematik sowie Schlafstörungen vor, welche sich unter Einnahme von Seroquel zuletzt gebessert hätten (S. 15 f.).

    Weiter wurde festgehalten, dass aus rein psychiatrischer Sicht – ohne Berücksichtigung der körperlich begründbaren Beschwerden – aufgrund der mittelgradigen depressiven Episode in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Hilfsarbeiter eine 50%ige Arbeitsfähigkeit bei vollem Stundenpensum (Arbeitsunfähigkeit 50 %) seit Januar 2010 vorliege. Bei einer angepassten Tätigkeit sei in psychiatrischer Hinsicht von einer 60%igen Arbeitsfähigkeit bei vollem Stundenpensum (Arbeitsunfähigkeit 40 %) seit etwa Januar 2010 auszugehen, wobei es sich um Arbeiten ohne erhöhte emotionale Belastung, ohne erhöhten Zeitdruck (Stressbelastung), ohne geistige Flexibilität, ohne überdurchschnittliche Konzentrationsfähigkeit und Dauerbelastung handle und Tätigkeiten im Gastgewerbe mit Zugang zu Alkohol zu vermeiden seien (S. 17, S. 19).

    Aufgrund der langjährigen schweren Suchterkrankung mit weiterhin bestehendem Substanzkonsum und der zugrundeliegenden Persönlichkeitsstörung erscheine in psychiatrischer Hinsicht die Prognose auch bei psychiatrischer, psychotherapeutischer und suchtspezifischer Betreuung als ungünstig (S. 17). Im Weiteren liege aufgrund der mittelgradigen depressiven Episode bei zugrundeliegender emotional instabiler Persönlichkeitsstörung ein psychisches Leiden mit Krankheitswert vor, wobei ein Überwiegen von psychosozialen Faktoren nicht anzunehmen sei. Beim Beschwerdeführer bestehe seit der Jugendzeit eine Drogen- und Alkoholabhängigkeit und es sei aufgrund der zugrundeliegenden Persönlichkeitsstörung mit inzwischen mittelgradiger depressiver Episode von einer sekundären Suchterkrankung auszugehen (S. 18).

    Im Rahmen der gemeinsamen orthopädisch-psychiatrischen Beurteilung hielten die Gutachter fest, die Arbeitsfähigkeit als Hilfsarbeiter in einem Lager sei gesamthaft bei voller Stundenpräsenz seit Januar 2010 auf 50 % (Arbeitsunfähigkeit 50 %) festzulegen, da aufgrund der langjährigen schweren Suchterkrankung, der emotional instabilen Persönlichkeitsstörung mit mittelgradiger depressiver Episode die emotionale Belastbarkeit, die geistige Flexibilität, die Interessen, die Motivation, der Antrieb und die Dauerbelastbarkeit beeinträchtigt seien (S. 22). Körperlich leichte Tätigkeiten in temperierten Räumen, die abwechslungsweise sitzend oder stehend ohne häufig inklinierte, reklinierte und rotierte Körperhaltungen und ohne Heben/Tragen von Gegenständen über 5 kg und ohne erhöhte emotionale Belastung, ohne Stressbelastung, ohne geistige Flexibilität, ohne überdurchschnittliche Konzentrationsfähigkeit, ohne Dauerbelastung und ohne Zugang zu Alkohol ausgeübt werden könnten, seien seit Januar 2010 zu 60 % (Arbeitsunfähigkeit 40 %) zumutbar (S. 23).

3.2    

3.2.1    Der angefochtenen Verfügung vom 31. Oktober 2017 (Urk. 2) lagen das von der Beschwerdegegnerin in Auftrag gegebene psychiatrische Gutachten von Prof. Dr. Z.___ vom 19. April 2017 (Urk. 9/181/1-71) sowie die internistisch-rheumatologische Expertise von Dr. A.___ vom 15. Juni 2017 (Urk. 9/198/2-67) zugrunde, wobei im Rahmen der bidisziplinären Zusammenfassung vom 15. Juni 2017 (Urk. 9/199) folgende bidisziplinäre Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit gestellt wurden:

- keine psychiatrische Diagnose

- verminderte Belastbarkeit und belastungsabhängige Beschwerden der LWS bei

- degenerativen Veränderungen mit leichter Spinalkanalstenose L4/L5, Osteochondrose L5/S1 und Diskusprotrusion L5/S1 mit Kontakt zur Nervenwurzel S1 links ohne Kompression sowie mit multisegmentalen Facettengelenksarthrosen beidseits (MRI 05/2017)

- mit deutlicher Besserung der bildgebenden Befunde (MRI 04/2003, 08/2008, 07/2010 gegenüber MRI 02/2015 und MRI 05/2017), denn damals Nervenwurzelkompressionen S1 beidseits

- ohne bildgebende Zeichen einer lumbalen Instabilität (funktionelles Röntgen 2010)

- ohne radikuläre Zeichen

- aktuell in Ruhe schmerzfrei

- verminderte Belastbarkeit und belastungsabhängige Beschwerden der Hüftgelenke bei

- beginnenden Coxarthrosen beidseits bei CAM-Impingement-Konfiguration rechts mehr als links ohne Arthritis mit unauffälliger Muskulatur (Röntgen 02/2017 und MRI 04/2015) mit

- stationären bildgebenden Befunden (Röntgen 02/2017 gegenüber Röntgen 2015)

- aktuell in Ruhe schmerzfrei

    Unter dem Titel Arbeitsfähigkeit hielten die Gutachter in bidisziplinärer Hinsicht fest, dass der Beschwerdeführer aus rheumatologischer Sicht eine LWS- und hüftschonende Tätigkeit mit Lasten bis zu 10 kg zu 100 % in einem 100%igen Pensum ausüben könne (leichtes Belastungsniveau). Unter rheumatologischen Gesichtspunkten habe in einer angepassten Tätigkeit nie eine langandauernde Arbeitsunfähigkeit bestanden. Beim Beschwerdeführer liege zudem eine Polytoxikomanie mit aktuellem Substanzgebrauch ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit vor. Unter dem Gebrauch von bewusstseinsverändernden Substanzen sei eine Diagnose der psychischen Erkrankungen und eine Festlegung der mittel- und langfristigen Arbeitsfähigkeit nicht möglich; dies könne erst nach mindestens sechsmonatiger Abstinenz geschehen.

3.2.2    Der psychiatrische Gutachter Prof. Dr. Z.___ nannte in seiner Expertise vom 19. April 2017 (Urk. 9/181/1-71) folgende Diagnosen (S. 70):

- mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit:

- keine

- ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit:

- Polytoxikomanie, gegenwärtig Substanzgebrauch (ICD-10 F19.24)

- depressive Episode, gegenwärtig remittiert (ICD-10 F32.4)

- multiple psychosoziale Probleme mit/bei Problemen in Verbindung mit:

- Ausbildung und Bildung (ICD-10 Z55)

- Berufstätigkeit und Arbeitslosigkeit (ICD-10 Z56)

- ökonomischen Verhältnissen (hohe Schulden) (ICD-10 Z59)

    Prof. Dr. Z.___ hielt fest, dass die Grundstimmung des Beschwerdeführers indifferent sei, die Schwingungsfähigkeit nicht eingeschränkt und die Vitalgefühle nicht gemindert seien. Das Selbstwertempfinden sei nicht reduziert und es bestünden weder Scham- und Insuffizienzgefühle noch eine Reduktion der Freudfähigkeit und der Interessen. Der Antrieb sei ungestört und es bestehe kein sozialer Rückzug, es läge aber eine berufliche Perspektiv- und Hoffnungslosigkeit vor (S. 57).

    Im Weiteren führte der Gutachter aus, dass sich aufgrund der neurosenbiographischen Angaben und des Aktenmaterials am ehesten Hinweise auf dissoziale und narzisstische Persönlichkeitsabnormitäten fänden, wohingegen emotional instabile sowie dependente Züge nicht augenfällig geworden seien. Beim aktuell vorliegenden Substanzgebrauch sei jedoch keine verlässliche Diagnostik der Persönlichkeit möglich, weshalb er sich hierzu nicht abschliessend äussern könne. Ebenso wenig sei eine Aussage möglich, ob es sich um eine primäre oder sekundäre Sucht handle. Der frühe Beginn, das Vorliegen weiterer Suchtfälle in der Herkunftsfamilie und die Angaben des Beschwerdeführers seien Hinweise auf ein eher primäres Suchtgeschehen (S. 68).

    Der Beschwerdeführer sei im Rahmen der Begutachtung sodann affektiv unauffällig gewesen. Für den Zeitraum von Mitte Oktober 2016 bis Ende Februar 2017 bestünden aufgrund der Haaranalyse Hinweise auf einen Gebrauch von Methadon und Beikonsum von Gassenheroin, von Amphetamin (Speed) hoher bis sehr hoher Gebrauch - und Benzodiazepinen (Bromazepam und Alprazolam). Im Affektiven bestanden keine Zeichen der Depression mehr (ICD-10 F33.4, S. 68).

    Unter dem Gebrauch von bewusstseinsverändernden Substanzen sei eine Diagnose der psychischen Erkrankungen und eine Festlegung der mittel- und langfristigen Arbeitsfähigkeit nicht möglich, dies könne erst nach mindestens sechsmonatiger Abstinenz geschehen. In der möglichen Abgrenzung der Funktionseinschränkungen, welche auf Gesundheitsstörungen beruhten von solchen, die nicht versicherte Faktoren beträfen, müsse auf zahlreiche psychosoziale und soziokulturelle Belastungsfaktoren hingewiesen werden, welche das Störungsbild mitauslösten und zumindest unterhaltend seien (S. 69 f.).

    Abschliessend hielt der psychiatrische Gutachter fest, dass die Beantwortung der Frage nach der Veränderung des Grads der Arbeitsunfähigkeit seit der letzten Revision aktuell nicht möglich sei (S. 71).

3.2.3    Die internistisch-rheumatologische Gutachterin Dr. A.___ nannte in ihrer Expertise vom 15. Juni 2017 (Urk. 9/198/2-67) neben den vorgenannten rheumatologischen Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (verminderte Belastbarkeit und belastungsabhängige Beschwerden der LWS und Hüftgelenke, vgl. E. 3.2.1 hievor) folgende Diagnosen ohne entsprechende Auswirkungen (Urk. 9/198/2-67 S. 54):

- Nikotin-Abusus

- Polytoxikomanie mit Drogenkonsum in der Periode von Mitte 10/2016 bis Ende 02/2017 gemäss Haaranalyse

- Amphetamin (Speed) im starken bis aussergewöhnlich starken Ausmass

- Heroin und Morphin im mittelstarken bis starken Ausmass

- Methadon im schwachen bis mittelstarken Ausmass

- Benzodiazepine (Xanax, Lexotanil) im schwachen Ausmass

- Status nach übermässigem Alkoholkonsum

- kein Konsum von Alkohol in der Periode von Mitte 10/2016 bis Ende 02/2017 gemäss Haaranalyse

- Adipositas Grad II (BMI 39.6 kg/m²)

- kariöses Restgebiss

- Vitamin D-Mangel (31mmol/l)

- intermittierende Psoriasis vulgaris ohne Arthritis

- aktuell ohne Hautläsionen

    Dr. A.___ wies darauf hin, dass die Innenrotation beider Hüftgelenke stark eingeschränkt sei mit Endstellungsschmerzen bei normaler Aussenrotation. Die Flexion beider Hüftgelenke bei normaler Extension sowie die Abduktion und Adduktion seien leicht eingeschränkt (S. 55). Die MRI-Untersuchung beider Hüftgelenke (04/2015) habe eine beidseits beginnende Coxarthrose ergeben. Eine Röntgenuntersuchung des Beckens (02/2017) habe ebenfalls eine beginnende Coxarthrose beidseits mit einer CAM-Impingement-Konfiguration rechts mehr als links gezeigt. Im Vergleich zu früheren Röntgenuntersuchungen des Beckens (04/2015) seien die bildgebenden Befunde im Wesentlichen unverändert, wobei diese Befunde nicht gravierend seien, weil namentlich keine fortgeschrittene Coxarthrose vorhanden sei und die Befunde seit Jahren stationär seien (S. 56).

    Die MRI-Untersuchung der LWS (05/2017) wiesen degenerative Veränderungen mit multisegmentalen Facettengelenksarthrosen beidseits, leichter Spinalkanalstenose L4/L5, Osteochondrose L5/S1 sowie eine Diskusprotrusion L5/S1 mit Kontakt zur Nervenwurzel S1 links ohne Kompression auf. Dieser Befund sei im Wesentlichen unverändert zur MRI-Untersuchung 02/2015. Im Vergleich zu den früheren MRI-Untersuchungen (04/2003, 08/2008 und vor allem 07/2010) hätten sich die Befunde deutlich gebessert, da diese 07/2010 sogar beidseitige Nervenwurzelkompressionen S1 beidseits zeigten. Die aktuellen bildgebenden LWS-Befunde seien nicht besonders gravierend, da insbesondere keine Kompressionen neurogener Strukturen sichtbar seien (S. 56).

    Unter dem Titel Arbeitsfähigkeit hielt Dr. A.___ fest, dass der Beschwerdeführer durch die eingeschränkte Funktion der LWS und beider Hüftgelenke limitiert sei. Er könne Lasten bis zu 10 kg hantieren (leichtes Belastungsniveau), wobei er LWS- und hüftschonende Tätigkeiten, welche diesem Profil entsprächen, zu 100 % ausüben könne, bezogen auf ein 100 %-Pensum. Die angestammten Tätigkeiten könne er zu 100 % ausüben, sofern er dabei keine Lasten über 10 kg hantieren müsse. In einer angepassten Tätigkeit habe nie eine lang andauernde Arbeitsunfähigkeit bestanden (S. 58).

    Dr. A.___ wies schliesslich darauf hin, dass sich der Beschwerdeführer seit Jahren nur 01/2017 einer einzigen physiotherapeutischen Behandlung unterzogen habe. Solange er Beschwerden angebe, sei eine regelmässige physiotherapeutische Betreuung sinnvoll. Im Weiteren bestehe beim Beschwerdeführer eine gute Prognose und es sei wahrscheinlich, dass er in einer angepassten Tätigkeit langandauernd arbeiten könne, wobei die berufliche Wiedereingliederung durch mehrere IV-fremde Faktoren (fehlende berufliche Bildung, Hilfsarbeiter-Tätigkeit, jahrelange Arbeitsabstinenz, geringe Motivation bei hohen Schulden [Fr. 170'000.--], Drogen-Abusus seit Pubertät) erschwert sei (S. 59).


4.    

4.1

4.1.1    Im Zusammenhang mit den somatischen Beschwerden des Beschwerdeführers ist vorwegzuschicken, dass das Gutachten von Dr. A.___ den praxisgemässen Anforderungen an den Beweiswert einer Expertise entspricht. So ist es für die streitigen Belange umfassend, gibt es doch Antwort auf die Frage nach dem Gesundheitszustand des Beschwerdeführers und der verbleibenden Arbeitsfähigkeit. Es beruht sodann auf den notwendigen Untersuchungen in internistisch-rheumatologischer Fachrichtung. Die Gutachterin berücksichtigte detailliert die beklagten Beschwerden und setzte sich damit auseinander (Urk. 9/198/2-67 S. 44 und S. 55 f.). Die Expertise wurde sodann in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben, wobei sich die Gutachterin zur Krankheitsentwicklung äusserte und Bezug auf die medizinischen Vorakten nahm (S. 9-43 und S. 60). Schliesslich leuchtet das Gutachten in der Darlegung der medizinischen Situation namentlich auch in Bezug auf die hier massgeblichen gesundheitlichen Veränderungen ein und die Schlussfolgerungen in der Expertise sind begründet.

    In diesem Sinne legte Dr. A.___ schlüssig dar, dass beim Beschwerdeführer degenerative Veränderungen mit leichter Spinalkanalstenose L4/5, Osteochondrose L5/S1 und mit Diskusprotrusion L5/S1 sowie beginnende Coxarthrosen beidseits bei CAM-Impingement-Konfiguration bestehen, wobei der Beschwerdeführer in LWS- und hüftschonenden Tätigkeiten mit leichtem Belastungsniveau zu 100 % arbeitsfähig ist und diesbezüglich nie eine lang andauernde Arbeitsunfähigkeit bestand (S. 56, S. 58). Insgesamt erfüllt das Gutachten demnach die praxisgemässen Kriterien an den Beweiswert eines ärztlichen Gutachtens (BGE 125 V 351 E. 3a; BGE 122 V 157 E. 1c), weshalb darauf abgestellt werden kann.

4.1.2    Die Beschwerdegegnerin kam in ihrer angefochtenen Verfügung (Urk. 2) zum Schluss, dass es sich bei der gutachterlichen Einschätzung um eine andere Beurteilung des im Wesentlichen gleichen medizinischen Sachverhalts handelt (S. 2). Diese Schlussfolgerung überzeugt nicht, nachdem im Zusammenhang mit dem in Frage stehenden Entscheid der Beschwerdegegnerin im Vergleich zur ursprünglichen Rentenzusprache (vgl. E. 3.1 hievor) neue Befunde – Hüft- und LWS-Beschwerden im Bereich L2/3 und L3/4 (vgl. E. 3.2 hievor)erhoben worden sind.

4.1.3    Trotz dieser neuen somatischen Befunde ist entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers (Urk. 1 S. 9 Ziff. 17) gestützt auf das Gutachten von Dr. A.___ sowie der übrigen medizinischen Akten keine wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustands ausgewiesen. Bezüglich der Hüftbeschwerden lässt sich den Ausführungen von Dr. A.___ entnehmen, dass sich aufgrund der entsprechenden bildgebenden Abklärungen zwar eine beidseits beginnende Coxarthrose mit einer CAM-Impingement-Konfiguration ergab, welche jedoch ohne Femurkopfnekrose, Arthritis und ohne auffällige Muskulatur einherging und sich aufgrund der bildgebenden Befunde seit April 2015 im Wesentlichen unverändert zeigte. Gemäss der Gutachterin waren die Befunde nicht gravierend, da keine fortgeschrittene Coxarthrose vorlag und die entsprechende Bildgebung seit April 2015 stationär war (Urk. 9/198/2-67 S. 56; vgl. auch Urk. 9/198/77, Urk. 9/198/81, Urk. 9/198/83). Gleich verhält es sich hinsichtlich der LWS-Befunde im Bereich L2/3 und L3/4, nachdem im Bericht vom E.___ vom 19. Mai 2017 (Urk. 9/198/76) bezüglich L2/3 lediglich ein hypointenser Diskus respektive betreffend L3/4 eine leichte Degeneration der Facettengelenke beidseits bei im Übrigen unauffälligen Verhältnissen erwähnt wurde.

    Ebenso wenig ist mit Bezug auf die von Dr. A.___ erwähnten degenerativen Veränderungen im Bereich L4/L5 und die Osteochondrose respektive Diskusprotrusion betreffend L5/S1 auf eine wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustands zu schliessen. Diese LWS-Beschwerden wurden bereits im Rahmen der ursprünglichen Rentenzusprache im Gutachten der DresC.___ und D.___ thematisiert (vgl. E. 3.1 hievor), wobei damals namentlich eine Kompromittierung der Nervenwurzel S1 beidseits diagnostiziert wurde (Urk. 9/73 S. 5). In den Berichten vom E.___ vom 18. Februar 2015 (Urk. 9/198/84-85 S. 2) und 19. Mai 2017 (Urk. 9/198/76) wurde auf einen stationären Verlauf sowie eine nicht länger bestehende Nervenwurzelkompression im Bereich L5/S1 hingewiesen, weshalb sich die Schlussfolgerung von Dr. A.___, wonach keine Verschlechterung der entsprechenden bildgebenden Befunde eingetreten sei, als nachvollziehbar erweist (Urk. 9/198/2-67 S. 56).

4.1.4    Im Zusammenhang mit den Hüft- und LWS-Beschwerden ist sodann zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer trotz entsprechender Physiotherapieverordnung von Anfang 2017 gemäss eigenen Angaben nur an einer einzigen Therapiesitzung teilgenommen hat und die übrigen Behandlungstermine hat verfallen lassen. Des Weiteren machte er weder gymnastische Übungen zur Linderung seiner Beschwerden noch trieb er Sport (Urk. 9/198/2-67 S. 44). Bei seiner Hausärztin war er trotz der von ihm angegebenen teilweise starken LWS-Schmerzen (Urk. 9/181/1-71 S. 53) im Februar 2015 letztmals in Behandlung (Urk. 9/167 S. 1 Ziff. 1.2). Im Übrigen gab der Beschwerdeführer gegenüber Dr. A.___ an, dass er oft in seiner Wohnung putze, gerne Gartenarbeiten mache und am Vortag der entsprechenden Begutachtung Pflanzensetzlinge in seinem Garten eingepflanzt habe (Urk. 9/198/2-67 S. 44). Bei Gartenarbeiten und insbesondere dem Einpflanzen von Setzlingen im Garten handelt es sich indessen regelmässig nicht um rücken- respektive hüftschonende Tätigkeiten.

    Vor diesem Hintergrund ist denn auch zweifelhaft, ob die von der Rechtsvertreterin beantragte Evaluation der Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers mittels EFL (Urk. 1 S. 2, S. 10 Ziff. 19) zielführend wäre. Eine solche Abklärung setzt die uneingeschränkte Kooperation des Beschwerdeführers voraus, wobei es an einer solchen in der Vergangenheit mehrfach namentlich auch bezüglich der ihm von der Beschwerdegegnerin auferlegten Pflicht zur Durchführung einer regelmässigen fachärztlichen psychiatrischen Therapie (Urk. 9/76, Urk. 9/143-144, Urk. 9/149-151) sowie der Begutachtung durch Dr. A.___ (Urk. 9/175, Urk. 9/184, Urk. 9/187, Urk. 9/189, Urk. 9/192-193) - mangelte. Entsprechend ist von einer EFL in antizipierter Beweiswürdigung (vgl. BGE 124 V 90 E. 4b, 122 V 157 E. 1d, 136 I 229 E. 5.3) kein anderes Ergebnis zu erwarten.

4.1.5    Soweit der Beschwerdeführer einwendet, die Schlussfolgerungen von Dr. A.___ seien nicht nachvollziehbar, weil aktuell von einer Vielzahl von neuen Befunden auszugehen sei (Urk. 1 S. 9 f. Ziff. 16 ff.), so ist daran zu erinnern, dass das Vorliegen neuer Befunde im Rahmen einer Rentenrevision nicht ausreicht. Vielmehr muss aufgrund der neuen Befunde eine wesentliche Veränderung des Gesundheitszustands eingetreten sein (vgl. E. 1.3 hievor). Dass es vorliegend an einer solchen wesentlichen Verschlechterung der gesundheitlichen Situation fehlt, ist bereits dargelegt worden (vgl. E. 4.1.3 hievor).

    Was den Hinweis des Beschwerdeführers angeht, Dr. A.___ sei in ihrem Gutachten von einem normalen Gangbild ausgegangen, während im Bericht von Dr. B.___ vom 23. September 2016 eine deutlich eingeschränkte Gehfähigkeit erwähnt worden sei (Urk. 1 S. 9 Ziff. 18), ist auf die E.___-Berichte vom 8. Februar 2017 (Urk. 9/198/73-74 S. 1), 21. März 2017 (Urk. 9/198/71-72 S. 1) und 29. Mai 2017 (Urk. 9/198/69-70 S. 1) zu verweisen, in welchen ein flüssiges respektive hinkfreies Gangbild beschrieben worden ist.

4.2    

4.2.1    In psychiatrischer Hinsicht kam Gutachter Prof. Dr. Z.___ zum Schluss, dass aufgrund des zusätzlich zur kontrollierten Methadonabgabe vorliegenden Beikonsums von Speed (starker bis aussergewöhnlich starker Konsum) sowie von Heroin und Morphin (mittelstarker bis starker Opiat-Drogen-Konsum; Urk. 9/181/60-64 S. 3 f.) keine verlässliche Diagnostik der Persönlichkeit möglich sei. Eine solche wie auch die Beantwortung der Frage, ob beim Beschwerdeführer eine primäre oder sekundäre Sucht vorliege, sowie die Festlegung der mittel- und langfristigen Arbeitsfähigkeit könnten erst nach einem Drogenentzug mit mindestens halbjähriger nachgewiesener Abstinenz erfolgen (Urk. 9/181/171 S. 65 und S. 68). Diese Schlussfolgerung ist nachvollziehbar, da die Diagnostik einer spezifischen Persönlichkeitsstörung beim Hinzukommen von Auswirkungen eines anhaltenden Konsums bei einer Suchterkrankung im klinischen Alltag regelmässig erschwert ist. Eine anhaltende Suchterkrankung kann im Verlauf eine Persönlichkeitsproblematik überlagern oder die Sucht kann Ausdruck einer Krise bei einer Persönlichkeitsstörung sein, weshalb es im Einzelfall schwerfallen mag, beide Störungsbilder in Bezug auf das Auftreten, ihre Entwicklung und ihren Verlauf einander zuzuordnen (Walter M./Sollberger D./Euler S., Persönlichkeitsstörungen und Sucht, 2016, Kapitel I S. 3).

4.2.2    Im Weiteren ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer in der Vergangenheit der ihm von der Beschwerdegegnerin im November 2010 und Juni 2015 auferlegten Mitwirkungspflicht, sich einer regelmässigen fachärztlichen psychiatrischen Therapie in suchtspezifischer Betreuung zu unterziehen (Urk. 9/76 und Urk. 9/143), nicht nachgekommen ist. Im Zeitpunkt der Begutachtung durch Prof. Dr. Z.___ im März 2017 nahm der Beschwerdeführer an einem Drogenersatzprogramm teil, wo er 20 mg Methadon pro Tag bezog. Einer regelmässigen psychiatrischen Behandlung unterzog er sich indessen nicht, war die Frequenz der Therapie durch Dr. B.___ gemäss den eigenen Angaben des Beschwerdeführers doch ohne festen Rhythmus (Urk. 9/181/1-71 S. 55) und hat eine entsprechende Behandlung auch in den Jahren 2015 und 2016 nur sehr unregelmässig respektive mit teilweise mehrwöchigen Unterbrüchen stattgefunden (Urk. 9/163). Zwischen 1. April und 17. Juni 2014 nahm der Beschwerdeführer wenige Termine beim Zentrum F.___ wahr, brach dann aber die Behandlung ab. Zuvor war er in ambulanter opioid-gestützter Behandlung im Zentrum G.___, wobei die Behandlungen dort überhaupt nur aufgrund des erheblichen Aufwands und des grossen Entgegenkommens des G.___-Teams gegenüber dem Beschwerdeführer möglich war. Auch diese Therapie wurde seitens des Beschwerdeführers abgebrochen (Urk. 9/138 S. 1 Ziff. 1.2 und S. 2 Ziff. 1.4). Davon abgesehen gab der Beschwerdeführer gegenüber Prof. Dr. Z.___ an, dass er aufgrund seiner hohen Schulden (Fr. 170'000.--) keine Motivation mehr habe, jemals wieder arbeiten zu gehen und es ihm egal sei, ob die IV-Stelle dies wolle und ob er eine Rente beziehe oder nicht (Urk. 9/181/1-71 S. 52 und S. 55). In diesem Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdegegnerin gemäss eigenen Angaben von der Einleitung von Revisionsverfahren von Amtes wegen künftig absehen will und auf die Auferlegung einer neuerlichen Schadenminderungspflicht verzichtete (Urk. 9/201 S. 6).

4.2.3    Dem Einwand des Beschwerdeführers, das Gutachten von Prof. Dr. Z.___ sei widersprüchlich, weil letzterer einerseits festgehalten habe, dass er im aktuellen Zeitpunkt keine abschliessende Beurteilung des Gesundheitszustands vornehmen könne, gleichzeitig aber von einer remittierten Depression ausgehe (Urk. 1 S. 10 Ziff. 22), ist nicht zu folgen. Prof. Dr. Z.___ hat einzig mit Bezug auf die Diagnose einer Persönlichkeitsstörung auf die Unmöglichkeit eines verlässlichen Befunds aufgrund des Substanzgebrauchs hingewiesen (Urk. 9/181/1-71 S. 68).

    Bezüglich des Einwands, der Beschwerdeführer habe bereits mehrmals Drogenentzüge versucht und sei immer wieder gescheitert (Urk. 1 S. 11 Ziff. 23), ist daran zu erinnern, dass er sich in den letzten Jahren keiner regelmässigen psychiatrischen Therapie in suchtspezifischer Betreuung unterzogen, sondern sich im Wesentlichen darauf beschränkt hat, im Rahmen des Drogenersatzprogramms seine tägliche Methadondosis bei der entsprechenden Stelle zu beziehen (vgl. E. 4.2.2 hievor).

4.3    Zusammenfassend ist aufgrund des Dargelegten festzuhalten, dass es vorliegend an einem Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG fehlt (vgl. E. 1.3 hievor), weshalb eine neue Überprüfung des Rentenanspruchs nicht in Frage kommt. Es bleibt damit, wie mit Verfügung vom 12. Mai 2011 (Urk. 9/97) festgestellt, bei einer Viertelsrente, was zur Abweisung der Beschwerde führt.


5.    

5.1    Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen.

5.2    Nach Gesetz und Praxis sind in der Regel die Voraussetzungen für die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung erfüllt, wenn der Prozess nicht aussichtslos, die Partei bedürftig und die anwaltliche Verbeiständung notwendig oder doch geboten ist (BGE 103 V 46, 100 V 61, 98 V 115).

    Da der vorliegende Prozess nicht als von vornherein aussichtslos bezeichnet werden kann und der Beschwerdeführer bedürftig ist (Urk. 3), ist ihm antragsgemäss (Urk. 1 S. 2) die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen. Die dem Beschwerdeführer auferlegten Gerichtskosten sind demnach einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.

    Da zudem die anwaltliche Verbeiständung notwendig ist, ist Rechtsanwältin Stephanie C. Elms, Zug, als unentgeltliche Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers zu bestellen. Diese wurde auf die Möglichkeit hingewiesen, eine Honorarnote einzureichen (Urk. 10 S. 2). Nachdem keine solche beim Gericht einging, ist die Entschädigung ermessensweise beim praxisgemässen Stundenansatz von Fr. 220.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) auf Fr. 2’400.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen.

    Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) aufmerksam gemacht.



Das Gericht beschliesst:

    In Gutheissung des Gesuchs vom 4. Dezember 2017 wird dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung gewährt und Rechtsanwältin Stephanie C. Elms, Zug, als unentgeltliche Rechtsvertreterin für das vorliegende Verfahren bestellt.


Sodann erkennt das Gericht:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.

3.    Die unentgeltliche Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, Rechtsanwältin Stephanie C. Elms, Zug, wird mit Fr. 2’400.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwältin Stephanie C. Elms

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




GräubSchleiffer Marais