Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2017.01328


II. Kammer

Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Käch
Ersatzrichterin Lienhard
Gerichtsschreiberin Tiefenbacher

Urteil vom 9. April 2019

in Sachen

X.___


Beschwerdeführerin


vertreten durch Fürsprecher Frank Goecke

advokatur rechtsanker

Ankerstrasse 24, Postfach 9822, 8036 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.

1.1    X.___, geboren 1965, wurde erstmals am 9. November 1979 für den Bezug von Hilfsmitteln (Hörgerät) sowie pädagogisch-therapeutischen Massnahmen bei der Invalidenversicherung angemeldet (Urk. 12/3 Ziff. 23). Im weiteren Verlauf sprach die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IVStelle, der Versicherten mehrfach Leistungen im Zusammenhang mit der bestehenden Schwerhörigkeit zu (vgl. Urk. 12/23, Urk. 12/41, Urk. 12/130, Urk. 12/164).

1.2    Am 6. November 2004 meldete sich die Versicherte erneut bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 12/56 Ziff. 7.2). Die IV-Stelle klärte in der Folge die medizinische und erwerbliche Situation ab und holte unter anderem beim Zentrum Y.___, ein polydisziplinäres Gutachten ein, welches am 7. November 2006 erstattet wurde (Urk. 12/82-83). Mit Verfügung vom 26. April 2007 sprach die IV-Stelle der Versicherten mit Wirkung ab 1. Januar 2007 bei einem Invaliditätsgrad von 100 % eine ganze Rente zu (Urk. 12/96).

1.3    Im Rahmen des nach Eingang des am 1. März 2008 ausgefüllten Fragebogens (Urk. 12/102) eingeleiteten Revisionsverfahrens holte die IV-Stelle unter anderem beim Zentrum Z.___ ein rheumatologisch-psychiatrisches Gutachten ein, welches am 2. November 2009 erstattet wurde (Urk. 12/138). Mit Verfügung vom 12. Februar 2010 hielt die IV-Stelle fest, die Versicherte habe weiterhin Anspruch auf eine ganze Rente (Urk. 12/144).

1.4    Nach Eingang des am 28. Januar 2015 ausgefüllten Revisionsfragebogens (Urk. 12/147) holte die IV-Stelle medizinische Berichte ein (Urk. 12/149, Urk. 12/151, Urk. 12/173) und veranlasste eine rheumatologisch-psychiatrische Begutachtung der Versicherten (Urk. 12/2-76, Urk. 12/160, Urk. 12/178). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 12/177, Urk. 12/183, Urk. 12/187, Urk. 12/194, Urk. 12/198), in dessen Rahmen weitere medizinische Berichte eingingen (Urk. 12/188, Urk. 12/190, Urk. 12/192, Urk. 12/204), setzte die IVStelle mit Verfügung vom 3. November 2017 die bisherige ganze Rente mit Wirkung ab 1. Januar 2018 auf eine halbe Rente herab (Urk. 12/206-207 = Urk. 2).


2.    Die Versicherte erhob am 5. Dezember 2017 Beschwerde gegen die Verfügung vom 3. November 2017 (Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ihr weiterhin eine ganze Rente auszurichten (Urk. 1 S. 2 Ziff. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 1. Februar 2018 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 11).

    Am 1. Juni 2018 reichte die Beschwerdeführerin einen weiteren Arztbericht (Urk. 16) ein.

    Am 18. Juni 2018 fand antragsgemäss (vgl. Urk. 1 S. 2 oben Ziff. 2) eine Parteibefragung und Instruktionsverhandlung (mit mündlicher Replik, Duplik, Triplik und Quadruplik) statt (Prot. S. 3 ff.; s. auch Urk. 18). Darauf folgten eine Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 25. Juni 2018 (Urk. 21) und der Beschwerdegegnerin vom 9. Juli 2018 (Urk. 23).

    Mit Gerichtsverfügung vom 19. Juli 2018 wurde antragsgemäss (vgl. Urk. 1 S. 2 oben Ziff. 3) die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung bewilligt (Urk. 24).

    Am 6. August 2018 nahm die Beschwerdeführerin ein weiteres Mal Stellung (Urk. 26), was der Beschwerdegegnerin am 13. August 2018 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 27).


3.    Mit Verfügung vom 5. Juni 2018 (Urk. 19/3) und Einspracheentscheid vom 5. Oktober 2018 (Urk. 2 im Verfahren Nr. AL.2018.00323) verneinte das kantonale Amt für Wirtschaft und Arbeit die Vermittlungsfähigkeit der Versicherten ab 28. Februar 2018 (S. 4).

    Das diesbezügliche Gerichtsverfahren wurde bis zur rechtskräftigen Erledigung des vorliegenden Verfahrens sistiert.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.2    Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hinsichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinweisen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).

1.3    Für die verlässliche Beurteilung des psychischen Gesundheitszustandes und seiner Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit sind in der Regel psychiatrische Fachärzte beizuziehen (BGE 130 V 352 E. 2.2.3; Urteil des Bundesgerichts 8C_989/2010 vom 16. Februar 2011 E. 4.4.2 mit weiteren Hinweisen; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 8C_880/2015 vom 30. März 2016 E. 4.2.4). Wichtigste Grundlage gutachterlicher Schlussfolgerungen bildet – gegebenenfalls neben standardisierten Tests – die klinische Untersuchung mit Anamneseerhebung, Symptomerfassung und Verhaltensbeobachtung (Urteil des Bundesgerichts 8C_47/2016 vom 15. März 2016 E. 3.2.2 mit Hinweis). Für den Aussagegehalt eines medizinischen Berichts kommt es nicht in erster Linie auf die Dauer der Untersuchung an. Massgeblich ist vielmehr, ob der Bericht inhaltlich vollständig und im Ergebnis schlüssig ist. Der für eine psychiatrische Untersuchung zu betreibende zeitliche Aufwand hängt stets von der Fragestellung und der zu beurteilenden Psychopathologie ab (erwähntes Urteil 8C_47/2016 vom 15. März 2016 E. 3.2.2).

1.4    Mit BGE 141 V 281 hat das Bundesgericht seine bisherige Rechtsprechung zur Invaliditätsbemessung bei Schmerzstörungen ohne erkennbare organische Ursache und vergleichbaren psychosomatischen Leiden (BGE 130 V 352 und anschliessende Urteile) angepasst und festgehalten, dass die Invaliditätsbemessung stärker als bisher den Aspekt der funktionellen Auswirkungen zu berücksichtigen habe, was sich schon in den diagnostischen Anforderungen niederschlagen müsse. Auf der Ebene der Arbeitsunfähigkeit habe die durch BGE 130 V 352 begründete Rechtsprechung die Sicherstellung eines gesetzmässigen Versicherungsvollzuges mittels der Regel/Ausnahme-Vorgabe beziehungsweise (seit E. 7.3 von BGE 130 V 396 und BGE 131 V 49) der Überwindbarkeitsvermutung bezweckt. Dieses Regel/Ausnahme-Modell werde durch ein strukturiertes Beweisverfahren ersetzt. An der Rechtsprechung zu Art. 7 Abs. 2 ATSG – ausschliessliche Berücksichtigung der Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung und objektivierte Zumutbarkeitsprüfung bei materieller Beweislast der rentenansprechenden Person (Art. 7 Abs. 2 ATSG) – ändere sich dadurch nichts. An die Stelle des bisherigen Kriterienkatalogs (bei anhaltender somatoformer Schmerzstörung und vergleichbaren psychosomatischen Leiden) träten jedoch – vom Bundesgericht näher umschriebene – Standardindikatoren, die sich in die Kategorien Schweregrad und Konsistenz der funktionellen Auswirkungen einteilen liessen. Auf den Begriff des primären Krankheitsgewinnes und die Präponderanz der psychiatrischen Komorbidität werde mit der Änderung der Rechtsprechung verzichtet. Der neu formulierte Prüfungsraster sei rechtlicher Natur. Recht und Medizin wirkten sowohl bei der Formulierung der Standardindikatoren wie auch bei deren rechtlich gebotener Anwendung im Einzelfall zusammen. Im Grunde konkretisierten die in BGE 141 V 281 E. 4 und E. 5 formulierten Beweisthemen und Vorgehensweisen für die Invaliditätsbemessung bei psychosomatischen Leiden die gesetzgeberischen Anordnungen nach Art. 7 Abs. 2 ATSG. Das Bundesgericht hielt ferner fest, dass die Anerkennung eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades nur zulässig sei, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen seien. Fehle es daran, habe die Folgen der Beweislosigkeit nach wie vor die materiell beweisbelastete versicherte Person zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6).

1.5    Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei psychischen Erkrankungen im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren (BGE 143 V 418, 143 V 409, 141 V 281) hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.3.1):

- Kategorie «funktioneller Schweregrad» (E. 4.3)

- Komplex «Gesundheitsschädigung» (E. 4.3.1)

- Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1)

- Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2)

- Komorbiditäten (E. 4.3.1.3)

- Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Ressourcen, E. 4.3.2)

- Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3)

- Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens, E. 4.4)

- gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen (E. 4.4.1)

- behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidensdruck (E. 4.4.2)

    Beweisrechtlich entscheidend ist der verhaltensbezogene Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 15. März 2018 E. 7.4).

1.6    Hinsichtlich der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit haben sich sowohl die medizinischen Sachverständigen als auch die Organe der Rechtsanwendung bei ihrer Einschätzung des Leistungsvermögens an den normativen Vorgaben zu orientieren; die Gutachter im Idealfall gemäss der entsprechend formulierten Fragestellung (BGE 141 V 281 E. 5.2). Die Rechtsanwender prüfen die medizinischen Angaben frei insbesondere daraufhin, ob die Ärzte sich an die massgebenden normativen Rahmenbedingungen gehalten haben und ob und in welchem Umfang die ärztlichen Feststellungen anhand der rechtserheblichen Indikatoren auf Arbeitsunfähigkeit schliessen lassen (BGE 143 V 418 E. 6).

1.7    Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis).


2.    

2.1    Die Beschwerdegegnerin ging in der Begründung zur angefochtenen Verfügung (Urk. 2) davon aus, gemäss den von ihr eingeholten Gutachten habe sich der psychische Zustand der Beschwerdeführerin deutlich verbessert, womit ab April 2016 eine Arbeitsfähigkeit von 50 % in der bisherigen Tätigkeit als Verkäuferin und in einer anderen angepassten Tätigkeit ausgewiesen werde (S. 1 Mitte). Der Invaliditätsgrad betrage 50 % (S. 1 unten).

2.2    Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 1), das rheumatologische Gutachten sei aus näher dargelegten Gründen fachlich ungenügend (S. 8 Ziff. 22) und dessen Schlussfolgerungen könne unter Verweis auf verschiedene, näher ausgeführte Berichte von behandelnder Seite nicht gefolgt werden (S. 9 Ziff. 26). Auch dem psychiatrischen Gutachter könne nicht gefolgt werden (S. 12 Ziff. 34), dies gestützt auf die beschwerdeweise dargelegte Diskussion der medizinischen Faktenlage (S. 12 ff. Ziff. 36 ff.).

2.3    Streitig und zu prüfen ist, ob sich der Invaliditätsgrad der Beschwerdeführerin in anspruchsrelevanter Weise verändert hat.


3.    

3.1    Am 7. November 2006 erstatteten die Ärzte des Y.___ ein Gutachten im Auftrag der Beschwerdegegnerin (Urk. 12/83). Sie nannten folgende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (S. 26 Ziff. 4.1):

- hochgradige, hochtonbetonte Schallempfindungsschwerhörigkeit beidseits

- Persönlichkeitsstörung mit aktuell vorherrschenden abhängigen Zügen

- ängstlich-depressive Entwicklung

- somatoforme Störung

- chronisches Cervikalsyndrom bei Osteochondrosen HWK4/5 und HWK5/6 und foraminalen Diskushernien HWK4/5 rechts und HWK5/6 links

    Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannten sie eine Chondrose LWK5/S1, eine gering ausgeprägte Spondylosis deformans der mittleren Brustwirbelsäule (BWS), einen kleinen Fersensporn beidseits, eine Adipositas sowie anamnestisch (nicht aktenkundig) Magengeschwüre (S. 26 Ziff. 4.2).

    Im rheumatologischen Teil des Gutachtens wurde unter anderem ausgeführt, eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ergebe sich durch die pathologischen Veränderungen der Halswirbelsäule (HWS), indem der Explorandin aus rheumatologischer Sicht schwere Arbeiten oder bezüglich der HWS nicht rückenadaptierte Tätigkeiten nicht mehr zumutbar seien. Dagegen könne für alle übrigen Tätigkeiten, welche diese Einschränkung respektierten, aus rein rheumatologischer Sicht keine Arbeitsunfähigkeit attestiert werden (S. 18 Mitte).

    In ihrer Beurteilung führten die Gutachter unter anderem aus, in der interdisziplinären Abklärung hätten sie sowohl im somatischen Bereich als auch im psychiatrischen Fachgebiet Leiden mit Krankheitswert diagnostizieren müssen. Zunächst bestehe eine hochgradige Schwerhörigkeit. Diese führe zu einer Einschränkung der Kommunikationsfähigkeit der Versicherten und zur heutigen verwaschenen Sprache (S. 28 oben).

    Weiter schränkten die diagnostizierten degenerativen Veränderungen im Bereich der HWS die Versicherte in spezifischen Tätigkeiten ein, insbesondere seien schwere körperliche Arbeiten, Arbeiten mit flektierter oder reklinierter HWS insbesondere in Zwangshaltung usw. nicht mehr zumutbar. Andere wesentliche organische Befunde, welche die Arbeitsfähigkeit der Versicherten in relevantem Ausmasse einschränken würden, hätten sie nicht gefunden. Die übrigen beschriebenen degenerativen Veränderungen seien leichter Natur, sie könnten heute keine dauerhafte Verminderung der Arbeitsfähigkeit begründen (S. 28).

    Im psychiatrischen Fachgebiet bestehe auf der Symptomebene eine affektive Störung sowie eine somatoforme Störung (im Sinne der anhaltenden somatoformen Schmerzstörung). Diese beiden Leiden seien Ausdruck einer tiefer zugrundeliegenden Störung der Persönlichkeit, welche bei der Versicherten zu ganz erheblichen sozialen Schwierigkeiten im Verlaufe ihres Lebens geführt hätten und noch führten. Die Versicherte zeige heute kindlich naive, abhängige Züge. In Kombination mit der eher einfachen Auffassungsgabe der Versicherten und der Hörbehinderung entstünden hier erhebliche psychosoziale Behinderungen. Dennoch habe die Versicherte während Jahren als Kassiererin arbeiten können. Die heutige affektive Störung sei erst im Rahmen der zweiten Heirat beziehungsweise Scheidung wirklich relevant geworden. Das psychische Leiden schränke die Arbeitsfähigkeit der Versicherten aktuell ein (S. 28 Mitte).

    Gesamthaft seien sie der Ansicht, dass die Versicherte aktuell nicht arbeitsfähig sei. Diese Arbeitsunfähigkeit bestehe offenbar seit der Rückkehr der Versicherten aus Spanien, das heisst seit Sommer 2004. Bereits zuvor hätten sicherlich auch kurzfristige Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit bestanden, die heute jedoch nicht genauer zu quantifizieren seien (S. 28 unten).

3.2    Im am 2. November 2009 erstatteten Z.___-Gutachten (Urk. 12/138) wurde im rheumatologischen Teil (S. 3 ff.) als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ein chronisches cervicocephales und cervicospondylogenes Schmerzsyndrom (S. 22 Ziff. 5.1) und als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ein chronisches generalisiertes Schmerzsyndrom (S. 22 Ziff. 5.2) genannt. Im psychiatrischen Teil (S. 27 ff.) wurden folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit genannt (S. 35 Ziff. 5):

- rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1)

- kombinierte Persönlichkeitsstörung mit abhängigen und unreifen Persönlichkeitszügen (ICD-10 F61.0)

- Somatisierungsstörung (ICD-10 F45.0)

    Der ausschliesslich die Arbeitsfähigkeit limitierende Gesundheitsschaden auf rheumatologischem Fachgebiet lasse sich durch die eingeschränkte Belastbarkeit der HWS formulieren. Medizinisch-theoretisch sei die Versicherte für eine sehr leichte bis leichte Tätigkeit ohne Überkopfarbeiten, ohne repetitive, stereotype Bewegungsabläufe und ohne das Einnehmen von Zwangshaltungen aus rein rheumatologischer Sicht zu 100 % arbeitsfähig (S. 25 Ziff. 7).

    Auf psychiatrischem Fachgebiet bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit im bisherigen Arbeitsverhältnis als Verkäuferin. In einer angepassten Tätigkeit, bei der die Versicherte keinen komplexen Aufgaben nachgehen müsse, es nicht zu Kundenkontakten komme und auch keine Teamarbeit notwendig sei, es sich also um einfache, repetitive Arbeiten ohne Zeitdruck handle, wäre die Versicherte auf längere Sicht gesehen 50 % arbeitsfähig. Dabei sollte es sich zuerst um einen geschützten Arbeitsplatz handeln (S. 35 Ziff. 6).

3.3    Dr. med. A.___, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), gelangte mit Stellungnahme vom 20. November 2009 zum Schluss, es sei weiterhin von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit in allen Tätigkeiten der freien Wirtschaft auszugehen (Urk. 12/141 S. 3), worauf mit Verfügung vom 12. Februar 2010 (Urk. 12/144) der Anspruch auf eine ganze Rente bestätigt wurde.


4.

4.1    Dr. med. B.___, Oberarzt, und Dr. phil. C.___, Psychologin, psychiatrische Klinik D.___, führten in ihrem Bericht vom 12. Februar 2015 (Urk. 12/149) aus, die Patientin sei seit Juli 2004 in ihrer ambulanten psychiatrischen Behandlung und nehme die monatlichen Termine (die Krankenkasse erlaube keine häufigeren Konsultationen) pünktlich und zuverlässig wahr (Ziff. 3.1). Sie nannten folgende Diagnosen (Ziff. 1.2):

- sonstige spezifische Persönlichkeitsstörungen: narzisstische Persönlichkeit (ICD-10 F60.80), bestehend seit frühem Erwachsenenalter

- rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige bis schwere Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10 F33.11), bestehend seit Juli 2004

- Somatisierungsstörung (ICD-10 F45.0), bestehend seit Juli 2004

    Sie bejahten die Frage nach einer Verminderung der Leistungsfähigkeit und führten dazu aus, die Aufmerksamkeit, der flexible Umgang mit neuen Anforderungen, der adäquate Umgang mit anderen Menschen seien massiv beeinträchtigt. Im Alltag funktioniere die Patientin auf niedrigem Aktivitätsniveau, sie kümmere sich um ihren Haushalt und um ihre finanziellen Angelegenheiten. Aufgrund der massiven Schwierigkeiten im Umgang mit anderen Menschen habe sie sich stark zurückgezogen, lebe alleine und vereinsamt (Ziff. 2.1).

    Zur Prognose führten sie aus, es bestehe aufgrund der Persönlichkeitsstörung ein schweres psychisches Leiden von deutlichem Krankheitswert. Die Arbeitsfähigkeit sei durch die chronifizierte depressive Störung, durch die Affektlabilität und Impulsivität sowie durch die schweren interpersonellen Schwierigkeiten dauerhaft beeinträchtigt (Ziff. 3.3.).

4.2    Dr. med. E.___, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, führte in ihrem Bericht vom 10. März 2015 (Urk. 12/151) aus, sie behandle die Beschwerdeführerin seit August 2014 zirka alle 2-4 Monate (Ziff. 3.1), und nannte folgende Diagnosen (Ziff. 1.2):

- rezidivierende mittelgradige Depressionen mit somatischem Syndrom (ICD-10 F33), bestehen seit 2004

- narzisstische Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60)

- Somatisierungsstörung (ICD-10 F45)

    Betreffend Befund führte sie aus, dieser sei stationär seit Jahren mit allgemein depressiver Stimmungslage, ohne Anhaltspunkte für akute Suizidalität (Ziff. 1.3).

    Die Leistungsfähigkeit sei zu 100 % eingeschränkt (Ziff. 2.1).

4.3    Dr. med. F.___, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, berichtete am 4. Mai 2015 über eine Konsultation wegen Beschwerden im linken Knie und hielt anamnestisch unter anderem fest, die Beschwerdeführerin fühle sich gesund und nehme keine Medikamente (Urk. 12/158/92).

4.4    

4.4.1    Dr. med. und Dr. sc. nat. ETH G.___, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin und für Rheumatologie, erstattete am 29. Oktober 2015 ein Gutachten im Auftrag der Beschwerdegegnerin (Urk. 12/158/1-76). Sie stützte sich auf die ihr überlassenen Akten (S. 6 ff.), die Angaben der Beschwerdeführerin (S. 55 f.), von ihr veranlasste Haaranalysen (Urk. 12/158/77-84) und die von ihr am 12. Oktober 2015 erhobenen Befunde (S. 57 ff.). Berufsanamnestisch erwähnte sie unter anderem eine im Alter von 18 erfolgreich abgeschlossene Lehre als Verkäuferin (S. 66 Ziff. 11.1).

4.4.2    Die Gutachterin nannte die folgenden rheumatologischen Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 63 Ziff. 9.1 = S. 71 Ziff. III.1):

- verminderte Belastbarkeit und intermittierende Beschwerden der HWS bei

- degenerativen Veränderungen mit foraminalen Diskushernien C4/5 rechts und C5/5 (wohl C5/6) links mit Kompression der Nervenwurzeln C5 rechts und C6 links

- Röntgen November 2004, September 2008 und September 2009 sowie MRI März 2006 mit

- normalen neurologischen Befunden (Mai 2009)

- ohne radikuläre Zeichen

- aktuell ohne Beschwerden

- verminderte Belastbarkeit und Beschwerden der Lendenwirbelsäule (LWS) bei

- leichter bis mässiger Spondylarthrose L4/L5 beidseits, Chondrose L3/4 mit flacher zirkulärer Protrusion mit foraminaler Tangierung der austretenden Nervenwurzel L3 links ohne Kompression und medianer bis paramedianer Diskushernie L5/S1 rechts mit möglicher rezessaler Affektion der Nervenwurzel S1 rechts ohne Kompression mit

- leichter Grössenzunahme (MRI Oktober 2015 gegenüber MRI Mai 2015) mit

- normalem neurologischen Befund (Mai 2009)

- ohne radikuläre Zeichen

    Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte sie eine Medikamenten-Noncompliance (kein Nachweis der angegebenen Antidepressiva Citalopram beziehungsweise Trittico in der Haaranalyse in der Periode von Ende April 2015 bis Ende September 2015) und eine subklinische Hypothyreose (S. 63 Ziff. 9.2 = S. 71 Ziff. III.2).

    Als nicht-rheumatologische Diagnose nannte sie eine kongenitale hochgradige Hochton-betonte Schallempfindungs-Schwerhörigkeit beidseits mit Hörgerät-Versorgung (S. 63 Ziff. 9.3 = S. 71 Ziff. III.3).

4.4.3    Zur Arbeitsfähigkeit führte sie unter anderem aus, die Beschwerdeführerin sei durch die eingeschränkte Funktion der HWS und der LWS limitiert. Gemäss den Empfehlungen der Swiss Insurance Medicine hätten diese Einschränkungen folgende Auswirkungen: «Rückenfunktionseinschränkungen können sich je nach Art und Ausmass unterschiedlich auf die Fähigkeit auswirken, häufig Lasten ohne Hilfsmittel zu heben und zu tragen. Bei HWS-Problemen sind oft zusätzlich Oberkopfarbeiten sowie Vibrationen zu meiden. Das längere Verharren in vornüber geneigter Haltung - ob stehend oder sitzend - ist zu vermeiden. Ebenso sind unerwartete, asymmetrische Lasteinwirkungen auszuschliessen. Eher günstig sind wechselbelastende Tätigkeiten.» Die Beschwerdeführerin könne Lasten bis zu 12.5 kg hantieren (leichtes bis knapp mittelschweres Belastungsniveau). Die angestammte Tätigkeit als Verkäuferin/Kassiererin sei angepasst. Die Beschwerdeführerin könne sie zu 100 % ausüben bezogen auf ein Pensum von 100%. Günstig sei für sie, wenn sie die sitzende Tätigkeit an der Kasse mit anderen Tätigkeiten (Auffüllen, Kundendienst, Bestellwesen usw.) abwechseln könne. Im Haushalt bestehe keine Einschränkung. Bei besonders rückenbelastenden Tätigkeiten würden ihre beiden erwachsenen Söhne helfen (S. 66 Ziff. 11.1).

    Als dem Leiden ideal angepasste Tätigkeit nannte die Gutachterin eine HWS- und LWS-schonende Tätigkeit mit Lasten bis zu 12.5 kg (S. 67 Ziff. 11.4).

4.4.4    Zu früheren ärztlichen Einschätzungen Stellung nehmend führte die Gutachterin unter anderem aus, im Rahmen des Y.___-Gutachtens von 2006 (vgl. vorstehend E. 3.1) und des Z.___-Gutachtens von 2009 (vgl. vorstehend E. 3.2) sei die Beschwerdeführerin aus rheumatologischer Sicht als in einer angepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig eingeschätzt worden. Sie teile diese Einschätzung. Die Haaranalyse habe gezeigt, dass die Beschwerdeführerin die vom Psychiater Dr. B.___ im Bericht vom 12. Februar 2015 (vgl. vorstehend E. 4.1) und von der Psychiaterin (richtig: Internistin) Dr. E.___ am 10. März 2015 (vgl. vorstehend E. 4.2) genannten Antidepressiva und Beruhigungsmittel zwischen Ende April und Ende September 2015 nicht eingenommen habe (S. 68 Ziff. 12.4).

4.5    

4.5.1    Am 11. März 2016 erstatteten Dr. med. H.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, und Dr. G.___ ein psychiatrisches Gutachten mit bidisziplinärer Zusammenfassung zu Handen der Beschwerdegegnerin (Urk. 12/160). Darin nannten sie, nebst den schon im Gutachten von Dr. G.___ aufgeführten, folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 20 Ziff. 6.1):

- rezidivierende depressive Störung, in mittelgradiger depressiver Ausprägung beginnend chronifiziert (ICD-10 F33.8)

- kombinierte Persönlichkeitsstörung mit abhängigen und histrionisch-unreifen Zügen (ICD-10 F61)

    In psychiatrischer Hinsicht wurde unter anderem ausgeführt, anhand der aktuellen Untersuchungsbefunde könne das Vorliegen einer manifesten, kombinierten Persönlichkeitsstörung bei der Explorandin bestätigt werden (S. 18 oben).

4.5.2    Eine schwere depressive Symptomatik habe bei der aktuellen Exploration nicht (mehr) beobachtet werden können, jedoch eine schon länger bestehende, etwas schwankende noch etwa mittelgradige depressive Symptomatik. Die Explorandin nehme seit mehr als 10 Jahren eine psychiatrische Behandlung wahr, von der sie profitiert habe. Es sei in den letzten Jahren zu einer Reduktion der psychischen Einschränkungen gekommen. Dies zeigten auch ihre Angaben zum Tagesablauf. Im Freizeitbereich habe die Explorandin doch gute Ressourcen. Zudem müsse gestützt auf die Ergebnisse der Haaranalyse angemerkt werden, dass sie die verordneten Psychopharmaka nicht regelmässig einnehme. Die verordnete Psychopharmakotherapie sei adäquat und eindeutig zumutbar. Da die Explorandin die Medikamente nicht mehr regelmässig einnehme, müsse postuliert werden, dass kein ausreichender Leidensdruck mehr bestehe (S. 18 Mitte).

    Die vorliegende psychiatrische Symptomatik sei aus gutachterlicher Sicht trotz der festgestellten unzureichenden Medikamenten-Compliance allerdings als eine psychotherapeutisch nur teilweise angehbare oder besserungsfähige Krankheitsproblematik beziehungsweise psychische Behinderung anzusehen. Eine vollständige Remission der depressiven Symptomatik erscheine eher nicht zu erwarten, aber nicht völlig ausgeschlossen. Schwere, dauerhafte Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit wie von den behandelnden Psychiatern postuliert, könnten aus gutachterlich-psychiatrischer Sicht nicht (mehr) bestätigt werden. Wie schon vom psychiatrischen Vorgutachter 2009 postuliert, habe sich die depressive Symptomatik doch gebessert. Zudem seien die psychosozialen Belastungen reduziert und die Explorandin im Alltag deutlich entlastet: Die Söhne der Explorandin seien nun längst erwachsen und könnten selbständig ihr Leben führen (S. 19 Mitte).

    Aufgrund der in der aktuellen gutachterlich-psychiatrischen Untersuchung diagnostizierten psychiatrischen Störungen sei davon auszugehen, dass mittelgradige Einschränkungen der Arbeits- und Leistungsfähigkeit doch weiterhin längerfristig ausgewiesen seien. Die Einschränkungen seien bedingt durch in etwa mittelgradige Einschränkungen der Aufmerksamkeit, des Arbeitstempos, der Ausdauer, der Auffassungsgabe und der Konzentrationsfähigkeit. Zudem bestünden eine deutlich verminderte Stress- und Frustrationstoleranz, eine verminderte emotionale Belastbarkeit, sowie die beschriebenen Defizite der sozialen Kompetenzen (S. 20).

4.5.3    In der angestammten Tätigkeit als Hilfsarbeiterin und angelernte Verkäuferin bestehe aus rein psychiatrischer Sicht eine Gesamt-Arbeitsfähigkeit von zirka 4050 %, also ein zumutbares Pensum von 6-7 Stunden täglich bei einer leichten Leistungsminderung um zirka ein Drittel. Eine weitere Besserung der Arbeitsfähigkeit auf zirka 50 % sei in den nächsten 2-3 Monaten zu erwarten (S. Ziff. 7.1).

    Aus IV-rechtlicher Sicht habe seit September 2004 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % bestanden. 2009 sei eine Besserung in den nächsten Jahren auf etwa eine Arbeitsunfähigkeit von zirka 50 % postuliert worden. Seit etwa Sommer bis Herbst 2015 könne retrospektiv aus aktueller gutachterlicher Sicht eine schrittweise Verbesserung beziehungsweise Verminderung der Arbeitsunfähigkeit nachvollzogen werden. Die Explorandin habe auch selbst weniger Leidensdruck verspürt und ihre Psychopharmaka nicht mehr eingenommen. Ab dem aktuellen Untersuchungszeitpunkt im Januar 2016 sei von einer Arbeitsunfähigkeit von zirka 50-60 % auszugehen. Eine weitere Besserung der Arbeitsfähigkeit auf zirka 50 % sei in den nächsten 2-3 Monaten zu erwarten (S. 21 Ziff. 7.2).

    Als ideal adaptierte Tätigkeiten seien medizintheoretisch Hilfstätigkeiten des freien Arbeitsmarktes zu nennen, die eher geringe Anforderungen an die Stress- und Frustrationstoleranz, die emotionale Belastbarkeit oder die sozialen Kompetenzen beinhalteten und 50-jährigen Frauen unter Beachtung der festgestellten psychischen und rheumatologischen Einschränkungen zugemutet werden könnten. Eine Tätigkeit in der freien Wirtschaft sei unter optimierten Bedingungen möglich. Eine Tätigkeit im geschützten Rahmen sei nicht zwingend erforderlich, könnte jedoch zu Beginn von Eingliederungsmassnahmen für die Explorandin nach jahrelanger Abstinenz vom Arbeitsmarkt für etwa 2-3 Monate zur Eingewöhnung eine Hilfe sein (S. 21 Ziff. 7.4).

    In adaptierten Tätigkeiten, die der Explorandin unter Beachtung der festgestellten psychischen und rheumatologischen Einschränkungen zugemutet werden könnten, sei aus rein psychiatrischer Sicht bei einer Leistungsminderung um etwa ein Drittel eine Gesamt-Arbeitsfähigkeit von zirka 40-50 % bezogen auf ein Arbeitspensum von 6-7 Stunden täglich ausgewiesen. Eine weitere Besserung der Arbeitsfähigkeit auf zirka 50 % sei in den nächsten 2-3 Monaten zu erwarten (S. 21 Ziff. 7.3).

4.5.4    Als Stellungnahme zu früheren ärztlichen Einschätzungen wurde bezogen auf das 2006 erstattete Gutachten (vorstehend E. 3.1) unter anderem ausgeführt, es liege bei der Explorandin eine manifeste, voll ausgebildete kombinierte Persönlichkeits-Störung vor. Auch in Bezug auf die ängstlich-depressive Entwicklung bestehe im Wesentlichen Übereinstimmung. Eine volle Arbeitsunfähigkeit habe damals, soweit dies retrospektiv nachvollziehbar sei, tatsächlich angenommen werden können, da die depressive Symptomatik und die dadurch bedingten Einschränkungen stärker als jetzt ausgeprägt gewesen seien (S. 23 oben). 2009 seien eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode, eine kombinierte Persönlichkeitsstörung mit abhängigen und unreifen Persönlichkeitszügen und eine Somatisierungsstörung diagnostiziert worden und die Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit ohne komplexe Aufgaben, Kundenkontakte und Teamarbeit, mithin einfache repetitive Arbeiten ohne Zeitdruck, auf längere Sicht gesehen mit 50 % eingeschätzt worden, allerdings bezogen auf einen geschützten Arbeitsplatz (S. 23 Mitte).

    Auch wenn von den behandelnden Psychiatern im Bericht von Februar 2015 eine mittelschwere bis schwere depressive Symptomatik angegeben worden sei (vgl. vorstehend E. 4.1), sei die depressive Störung doch mit ICD-10 F 33.11 codiert worden, also mit mittelgradig. Somit bestehe in der diagnostischen Einschätzung der depressiven Symptomatik Übereinstimmung mit dem Referenten. Die besondere Schwere der depressiven Symptomatik, die im Text beschrieben werde, könne anhand der eigenen Untersuchungsergebnisse nicht nachvollzogen werden. Nach der beschriebenen und auch diagnostisch festgestellten Verbesserung der depressiven, psychischen Einschränkungen könne nun eine volle Arbeitsunfähigkeit von 100 % nicht mehr nachvollzogen werden. Es habe sich, wie 2009 prognostiziert, eine schrittweise Verbesserung der depressiven Symptomatik entwickelt. Dies könne anhand der aktuellen Befunde bestätigt werden. Zudem sei eine Somatisierungsstörung nicht mehr nachweisbar, die angegebenen Schmerzen seien aus physiologischer und somatischer Sicht im Wesentlichen nachvollziehbar (S. 23 unten).

    Aus psychiatrischer Sicht sei anhand der aktuellen ausführlich beschriebenen Untersuchungsbefunde eine Arbeitsunfähigkeit von zirka 50-60 % mit weiterer Besserungstendenz auf zirka 50 % in der angestammten und in adaptierten Tätigkeiten ausgewiesen. Es sei im Vergleich zur medizinischen Sachlage von 2009 eine deutliche Verbesserung des psychischen Zustands eingetreten (S. 24 Mitte).

4.5.5    Abschliessend wurden die gemäss der Rechtsprechung zu bewertenden Standardindikatoren aufgelistet (S. 29 oben Ziff. 10.3), gefolgt von Feststellungen zu vier Aspekten - psychosoziale Belastungsfaktoren (S. 29 Ziff. 3), Aggravationstendenzen (S. 29 Ziff. 4), Diskussion des aktuellen Persönlichkeitsbildes (S. 30 Ziff. 7), Beeinträchtigungen und Ressourcen (S. 30 Ziff. 8) - des insgesamt 30 Items umfassenden Rasters des damals geltenden IV-Rundschreibens (Nr. 339); bei den anderen 26 Items wurde jeweils auf Ausführungen an anderer Stelle des Gutachtens verwiesen.

4.6    Dr. med. I.___, Assistenzärztin, und med. pract. J.___, Oberärztin, Tagesklinik D.___, führten in ihrem Bericht vom 19. Oktober 2016 (Urk. 12/173) aus, die Beschwerdeführerin befinde sich seit 22. August 2016 in ihrer teilstationären Behandlung (Ziff. 1.2), und nannten folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.1):

- rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F33.1)

- sonstige spezifische Persönlichkeitsstörungen (ICD-10 F60.8)

- undifferenzierte Somatisierungsstörung (ICD-10 F45.1)

- Schwerhörigkeit

- Sinusbradykardie

- latente Hypothyreose

    Sie führten aus, geistige und psychische Einschränkungen bestünden im Sinne einer deutlich reduzierten Belastbarkeit, Erschöpfbarkeit einhergehend mit rascher Überforderung und daraus resultierender Dekompensation, reduzierter Aufmerksamkeit, Auffassung und Konzentration, reduzierter Flexibilität im Umgang mit neuen Anforderungen und reduzierter Anpassungsfähigkeit (Ziff. 1.7), und attestierten eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % seit Behandlungsbeginn und bis auf weiteres (Ziff. 1.6).

4.7    Med. pract. J.___ und Dr. C.___ (vorstehend E. 4.1) führten in einer Stellungnahme vom 6. Februar 2017 (Urk. 12/188) zum Gutachten von Dr. H.___ (vorstehend E. 4.5) unter anderem aus, sie erachteten die von ihm attestierte Arbeitsfähigkeit von 50 % aufgrund der aktuellen Ausprägung des Leidens nicht als realistisch, aus ihrer Sicht bestehe eine anhaltende Arbeitsunfähigkeit von 100 % (S. 2 Ziff. 3). Zur Frage, wie zu erklären sei, dass die Patientin bis zirka 2003 trotz bestehender Persönlichkeitsstörung einige Jahre als Verkäuferin / Kassiererin habe arbeiten können, führten sie aus, zum damaligen Zeitpunkt sei sie unter grösster Anstrengung trotz schlechten Gesundheitszustandes einer Teilzeitbeschäftigung nachgegangen. Unter grossem Druck sei es jedoch bald zu einer Überforderung gekommen. Insgesamt schienen sich die vorliegenden Störungen, sowohl die depressive Erkrankung als auch die Persönlichkeitsstörung, im Verlauf der Jahre verstärkt und zunehmend chronifiziert zu haben (S. 2 f. Ziff. 4).

4.8    Vom 14. bis 28. Februar 2017 weilte die Beschwerdeführerin stationär in der D.___, worüber am 7. März 2017 berichtet wurde (12/204). Dabei wurden folgende Diagnosen gestellt (S. 1):

- Anpassungsstörung (ICD-10 F43.2)

- mittelgradige depressive Episode bei Verdacht auf rezidivierende depressive Störung (ICD-10 F33.1)

- undifferenzierte Somatisierungsstörung (ICD-10 F45.1)

- sonstige spezifische Persönlichkeitsstörungen (ICD-10 F60.8)

- latente Hypothyreose

    Beim Aufenthalt habe es sich in Absprache mit der Patientin und der zuweisenden Psychologin (Dr. C.___) um eine zweiwöchige Krisenintervention gehandelt. Bei Desaktualisierung der Symptomatik sei am 28. Februar 2017 die Entlassung erfolgt. Eine Weiterführung der ambulanten Therapie sei angezeigt, um die im Vordergrund stehenden familiären Konflikte anzugehen und das dysfunktionale Kommunikationsverhalten weiter zu bearbeiten (S. 3).     

4.9    Dr. H.___ führte in einer Stellungnahme vom 8. April 2017 (Urk. 9/192) unter anderem aus, eine kombinierte Persönlichkeitsstörung mit abhängigen und histrionischen Zügen sei keine schwerwiegende und zudem sogar eine recht häufige psychiatrische Diagnose. Zudem stellten kognitive Fähigkeiten im untersten Normbereich keine psychiatrische Diagnose dar. Ein grosser Prozentsatz der Bevölkerung weise kognitive Fähigkeiten im unteren oder untersten Normbereich auf. Die Ausführung von einfachen und angelernten Tätigkeiten im Vollzeitpensum sei dieser grossen Gruppe der Bevölkerung ohne weiteres möglich (S. 2 oben).

    Die behandelnde Psychiaterin stelle dieselben Diagnosen wie er, schätze aber die Arbeitsunfähigkeit nun anders, nämlich deutlich höher mit 100 % ein. Strittig sei somit, inwieweit durch die persönlichkeits-strukturellen Besonderheiten Auswirkungen in welchem Ausmass auf die Arbeitsfähigkeit bestünden (S. 2 Mitte).

    Neben den im Gutachten beschriebenen psychischen Einschränkungen in mittelschwerer Ausprägung hätten bei der gutachterlichen Untersuchung auch eine Reihe von psychosozialen Belastungsfaktoren eruiert werden können, so nebst den schon im Gutachten (Ziff. 8.4) genannten insbesondere der Umstand, dass die Explorandin eine Berufsausbildung nicht habe beenden können und somit in der Schweiz einfache Hilfstätigkeiten habe ausführe müssen (S. 3 oben).

4.10    Dr. med. K.___, Facharzt für Neurologie, nannte im Bericht vom 15. Mai 2018 über am 9. April und 8. Mai 2018 erfolgte Untersuchungen (Urk. 16/1) die folgenden, hier leicht verkürzt angeführten Diagnosen (S. 1):

- hyperkinetisches Dystonie-Syndrom leichten bis mässigen Grades, mit leichter Rechtsbetonung, ätiologisch zurzeit ungeklärt (tardive Dyskinese?)

- psychiatrische Erkrankung mit / bei Depression

- neurokognitive Defizite vom Typ einer «Pseudodemenz»

- sensorineurale Schwerhörigkeit

- Migräne

- panvertebrales Schmerzsyndrom bei degenerativen Wirbelsäulenveränderungen und Übergängen in ein Fibromyalgiesyndrom

    Im zusammen mit der Neuropsychologin erstatteten Bericht gleichen Datums (Urk. 16/2) nannte er als Beurteilung ein leicht beeinträchtigtes kognitives Leistungsprofil (S. 3 oben).

4.11    Am 7. Juni 2018 wurde über eine gleichentags erfolgte Notfallbehandlung einer allergischen Reaktion nach Eisen-Infusion berichtet (Urk. 19/2).

    Dr. C.___ (vorstehend E. 4.1) beantwortete am 15. Juni 2018 Fragen zur Sitzungsfrequenz und zur teilstationären Behandlung (Urk. 19/1).

4.12    Dr. G.___ führte in ihrer Stellungnahme vom 17. März 2017 (Urk. 12/190) unter anderem aus, die Beschwerdeführerin habe ihr eindeutig mitgeteilt, sie habe zwischen Ende April und Ende September 2015 täglich Antidepressiva eingenommen (S. 2 Mitte).

    In der Stellungnahme vom 22. Juni 2017 (Urk. 12/198) zur von der Gutachterin zur Verfügung gestellten Tonbandaufnahme wurde unter anderem die Passage zitiert, in welcher die Beschwerdeführerin ausführte, die Medikamente seien seit ein paar Tagen sistiert wegen Wechselwirkungen mit Antibiotika wegen Blasentzündung, dies in Absprache mit der Hausärztin (S. 1 Eintrag 15.03).

4.13    Am 19. Juni 2018 erklärte Dr. C.___ auf Anfrage, in der internen Verlaufsdokumentation habe sie am 29. Oktober 2015 festgehalten, die Patientin berichte, dass sie vor zirka 3 Wochen auf Empfehlung von Dr. E.___ die Psychopharmaka habe absetzen müssen. Jetzt nehme sie diese wieder regelmässig ein (Urk. 22/2).

    Dr. E.___ (vorstehend E. 4.2) führte am 25. Juni 2018 unter anderem aus, die Beschwerdeführerin habe seit Behandlungsbeginn ihre Medikation immer sehr regelmässig wie verordnet eingenommen. Im Zeitraum April bis September 2015 habe sie unter einem Eisenmangel und einer Schilddrüsenfunktionsstörung gelitten. Um allfällige Wechselwirkungen zu vermeiden, habe sie die Medikation kurzzeitig angepasst (Urk. 22/1).


5.

5.1    Die hier zu prüfende Herabsetzung der 2007 zugesprochenen und 2010 bestätigten ganzen Rente setzt voraus, dass eine wesentliche Änderung der tatsächlichen Verhältnisse - namentlich des Gesundheitszustandes oder seiner erwerblichen Auswirkungen - mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen ist und diesbezüglich nicht lediglich eine unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts vorliegt (vorstehend E. 1.2).

5.2    In somatischer Hinsicht liegt gemäss der Beurteilung im rheumatologischen Gutachten von 2015 im Vergleich zu den in den Gutachten von 2006 (vorstehend E. 3.1) und 2009 (vorstehend E. 3.2) getroffenen Feststellungen keine relevante Veränderung vor: Die Gutachterin wies selber darauf hin, dass aus rheumatologischer Sicht die Beschwerdeführerin schon damals, wie von ihr heute, als in einer angepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig eingeschätzt worden sei (vorstehend E. 4.4.4).

5.3    Die psychiatrischen Diagnosen lauteten beziehungsweise lauten wie folgt:

    2006 (vorstehend E. 3.1):

- Persönlichkeitsstörung mit aktuell vorherrschenden abhängigen Zügen

- ängstlich-depressive Entwicklung

- somatoforme Störung

    2009 (vorstehend E. 3.2):

- rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1)

- kombinierte Persönlichkeitsstörung mit abhängigen und unreifen Persönlichkeitszügen (ICD-10 F61.0)

- Somatisierungsstörung (ICD-10 F45.0)

    2016 (vorstehend E. 4.5.1):

- rezidivierende depressive Störung, in mittelgradiger depressiver Ausprägung beginnend chronifiziert (ICD-10 F33.8)

- kombinierte Persönlichkeitsstörung mit abhängigen und histrionisch-unreifen Zügen (ICD-10 F61)

    Dr. H.___ führte im 2016 erstatteten psychiatrischen Gutachten aus, es bestehe im Wesentlichen Übereinstimmung mit den Gutachten von 2006 und 2010 hinsichtlich der diagnostizierten Persönlichkeitsstörung und der ängstlich-depressiven Entwicklung (vorstehend E. 4.5.4).

    Dem kann angesichts der weitestgehend übereinstimmenden Kodierung nach ICD-10 ohne weiteres gefolgt werden. Zu ergänzen ist, dass die gleichen Diagnosen auch von behandelnder Seite gestellt wurden, so im Februar 2015 (F33.11 und F60.80; vorstehend E. 4.1), im Oktober 2016 (F33.1 und F60.8; vorstehend E. 4.6) und im März 2018 (F33.1 und F60.8; vorstehend E. 4.8).

5.4    Von Dr. H.___ im Gutachten von 2016 nicht diagnostiziert wurde die 2009 genannte Somatisierungsstörung (F45.0), die auch von behandelnder Seite angeführt wurde, so 2015 (vorstehend E. 4.1), 2016 (vorstehend E. 4.6) und 2018 (vorstehend E. 4.8).

    Diskrepant ist sodann insbesondere die Einschätzung der sich aufgrund der diagnostizierten Beeinträchtigungen ergebenden Einschränkung der Arbeitshigkeit. Dr. H.___ führte im Gutachten von 2016 aus, die Arbeitsunfähigkeit betrage zirka 50-60 % mit weiterer Besserungstendenz auf zirka 50 % (vorstehend E. 4.5.4). Sowohl 2006 als auch 2009 wurde aus psychiatrischer Sicht eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % festgehalten, ebenso im Oktober 2016 (vorstehend E. 4.6) und im März 2018 (vorstehend E. 4.8) von behandelnder Seite.

5.5    Dass Dr. H.___ 2016 keine Somatisierungsstörung diagnostizierte, begründete er damit, dass die angegebenen Schmerzen aus physiologischer und somatischer Sicht im Wesentlichen nachvollziehbar seien (vorstehend E. 4.4.4). Dies erscheint wenig nachvollziehbar, findet sich doch im rheumatologischen Gutachten nirgends eine solche Feststellung, während von behandelnder Seite durchwegs (auch) eine Somatisierungsstörung diagnostiziert wurde. Diesbezüglich vermag das psychiatrische Gutachten insgesamt nicht zu überzeugen.

5.6    Hinsichtlich der Arbeitsunfähigkeit aufgrund der depressiven Erkrankung in Kombination mit der Persönlichkeitsstörung argumentierte Dr. H.___ damit, es sei, was auch die Angaben zum Tagesablauf zeigten, in den letzten Jahren zu einer Reduktion der psychischen Einschränkungen gekommen, und im Freizeitbereich habe die Beschwerdeführerin doch gute Ressourcen. Zudem müsse gestützt auf die Ergebnisse der Haaranalyse angemerkt werden, dass sie die verordneten Psychopharmaka nicht regelmässig einnehme, weshalb postuliert werden müsse, dass kein ausreichender Leidensdruck mehr bestehe (vorstehend E. 4.5.2). Er führte auch aus, im Gutachten von 2009 sei eine Verbesserung der Arbeitsfähigkeit in den nächsten Jahren auf 50 % postuliert worden. Dass sich dies auf einen geschützten Arbeitsplatz bezogen hatte, erwähnte er einmal (vorstehend E. 4.5.4) und einmal nicht (vorstehend E. 4.5.3). In seiner ergänzenden Stellungnahme führte er als zusätzlich zu nennenden psychosozialen Belastungsfaktor an, dass die Beschwerdeführerin eine Berufsausbildung nicht habe beenden können (vorstehend E. 4.9). Dies entspricht zwar dem, was im Gutachten als Angaben der Beschwerdeführerin wiedergegeben wurde (S. 12 Ziff. 3.4), widerspricht jedoch dem, was dazu im rheumatologischen Gutachten ausgeführt wurde (vorstehend E. 4.4.1), ohne dass dies bemerkt worden sein dürfte, worauf die fehlende Kommentierung schliessen lässt. Ein Blick auf den mit der erneuten Anmeldung eingereichten Lebenslauf (Urk. 12/55/1) hätte gezeigt, dass die Beschwerdeführerin von Mai 1982 bis April 1984 eine Anlehre als Verkäuferin absolviert hat.

    Auf den fehlenden Nachweis einer Medikamenteneinnahme in den der Begutachtung vorangegangenen fünf Monaten wurde in beiden Gutachten immer wieder Bezug genommen, und es wurde daraus auf fehlende Konsistenz und wie dargelegt - mangelnden Leidensdruck als Beleg für die postulierte Verbesserung des Gesundheitszustandes geschlossen. Wie sich nun herausgestellt hat, ist ein solcher Schluss nicht zulässig. Die Hausärztin wies, darauf angesprochen, auf den in dieser Zeit behandlungsbedürftigen Eisenmangel hin und die mit Blick auf allfällige Nebenwirkungen erfolgte Anpassung der Medikation (vorstehend E. 4.13). Dass sich bei dieser Sachlage kein Nachweis für eine Medikamenteneinnahme finden liess, liegt auf der Hand. Damit entfällt aber auch die Annahme eines mangelnden Leidensdrucks und damit ein zentrales Argument für die postulierte Verbesserung des Gesundheitszustandes.

    Schliesslich fällt ins Gewicht, dass sich Dr. H.___ nicht zu den Standardindikatoren (vorstehend E. 1.4) äusserte, was umso bemerkenswerter ist, als er sie durchaus stichwortartig aufzählte. Was er sodann ausführte, nahm jedoch nicht auf diese Standardindikatoren Bezug, sondern auf (lediglich) vier von 30 Items des damals gebräuchlichen Rasters gemäss BSV-Rundschreiben Nr. 339 (vorstehend E. 4.5.5). Dies verunmöglicht eine Prüfung der Frage, ob er sich im Ergebnis an die heute massgebenden normativen Rahmenbedingungen gehalten hat und insbesondere, ob und in welchem Umfang seine Feststellungen auch im Lichte der rechtserheblichen Indikatoren auf Arbeitsunfähigkeit oder Arbeitsfähigkeit schliessen lassen (vgl. vorstehend E. 1.5).

5.7    Damit erweist sich die Annahme Dr. H.___s, der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin habe sich merklich verbessert, als zu schwach abgestützt, als dass ihr gefolgt werden könnte, zumal auch alle Berichte von behandelnder Seite eine solche Annahme alles andere als stützen und auch Dr. H.___ die mittelgradig ausgeprägte depressive Störung als beginnend chronifiziert bezeichnete.

    Ist, wie dargelegt, nicht von einer überwiegend wahrscheinlich ausgewiesenen Verbesserung des Gesundheitszustands auszugehen, so handelt es sich bei der Feststellung Dr. H.___s, die Arbeitsunfähigkeit betrage mittlerweile nicht mehr 100 %, sondern nur noch 50 %, um eine andere Beurteilung des weitgehend gleichgebliebenen Gesundheitszustands. Dass er dessen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit anders beurteilte als der Gutachter im Jahr 2006, die Gutachterin im Jahr 2009 und alle Behandlerinnen und Behandler, weist darauf hin, dass zwischen ärztlich gestellter Diagnose und Arbeitsunfähigkeit - bei somatisch dominierten wie bei psychisch dominierten Leiden - keine Korrelation besteht und die medizinische Folgenabschätzung notgedrungen eine hohe Variabilität aufweist und unausweichlich Ermessenszüge trägt (BGE 140 V 193 E. 3.1). Dies dürfte gerade bezüglich der Auswirkungen mittelgradig ausgeprägter Depressionen - hier in Kombination mit einer Persönlichkeitsstörung - auf die Arbeitsfähigkeit häufig der Fall sein.

5.8    Somit handelt es sich bei der Festlegung einer Arbeitsunfähigkeit von nur noch 50 % durch Dr. H.___ lediglich um eine unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts. Dies stellt keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Art. 1 ATSG dar. Die Herabsetzung der bisher ausgerichteten ganzen Rente erweist sich aus diesem Grund als unzulässig.

    Somit ist die angefochtene Verfügung in Gutheissung der dagegen erhobenen Beschwerde dahin abzuändern, dass die Beschwerdeführerin weiterhin Anspruch auf eine ganze Rente hat.


6.

6.1    Die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG sind ermessensweise auf Fr. 1’000.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

6.2    Dem unentgeltlichen Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin steht eine Prozessentschädigung zu. Mit Honorarnote vom 27. März 2019 machte dieser einen Aufwand von 20 Stunden und 5 Minuten sowie Barauslagen im Betrag von Fr. 237.15 (inkl. MWSt) geltend (Urk. 29).

    Nach § 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) bemisst sich die Höhe der gerichtlich festzusetzenden Entschädigung nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne Rücksicht auf den Streitwert. Der vorliegend geltend gemachte Aufwand ist der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses nicht angemessen. Der Zeitaufwand von 420 Minuten für die Beschwerdeschrift vom 5. Dezember 2017 (Urk. 1) und von 170 Minuten für die Stellungnahme vom 6. August 2018 (Urk. 26) erscheinen überhöht und sind auf 300 Minuten beziehungsweise 120 Minuten zu kürzen.

    Damit ist dem unentgeltlichen Rechtsbeistand ein Aufwand von 17 Stunden und 15 Minuten zu entschädigen. Unter Berücksichtigung des gerichtsüblichen Stundenansatzes von Fr. 220.-- zuzüglich Mehrwertsteuer hat die Beschwerdegegnerin eine Parteientschädigung von Fr. 4'027.20 inklusive Mehrwertsteuer zuzüglich Barauslagen von Fr. 237.15 inklusive Mehrwertsteuer, mithin von insgesamt Fr. 4'324.35 zu bezahlen.


Das Gericht erkennt:

1.    In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 3. November 2017 dahin abgeändert, dass die Beschwerdeführerin weiterhin Anspruch auf eine ganze Rente hat.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 1’000.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem unentgeltlichen Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Fürsprecher Frank Goecke, Zürich, eine Prozessentschädigung von Fr. 4’324.35 (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Fürsprecher Frank Goecke

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage einer Kopie von Urk. 29

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).



Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




MosimannTiefenbacher